B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-4314/2017
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, (Peru),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung,
Einspracheentscheid SAK vom 2. Juni 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vo-
rinstanz) mit Verfügung vom 2. Juni 2017 die Einsprache von A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung betreffend Aus-
schluss aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (freiwillige AHV/IV) vom 10. Januar 2017 abgewiesen hat mit der Be-
gründung, die Beschwerdeführerin habe die Beitragsverfügung am 28. Juni
2016 über den Jahresbeitrag von Fr. 1612.55 erhalten, am 28. August 2016
sei eine erste Mahnung und am 28. Oktober 2016 eine zweite, eingeschrie-
bene Mahnung versandt worden, doch habe die Beschwerdeführerin den
Beitrag, trotz Einräumung einer Nachfrist, nicht bezahlt (Beilage zu den Ak-
ten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2017 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der SAK
einreichte und zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, sie habe sich
am 5. Januar 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Lima, Peru ange-
meldet und um entsprechende Mitteilung der Adresse an die Vorinstanz
gebeten, doch habe sie von der SAK keine Korrespondenz mehr erhalten
(BVGer act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. August 2017 die Abwei-
sung der Beschwerde mit der Begründung beantragte, es bestehe kein
Nachweis für die Mitteilung der Adressänderung an die Botschaft, (BVGer
act. 5),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 12. September 2017 ins-
besondere ihre erneute Bereitschaft erklärte, die ausstehenden Beiträge
einzuzahlen und in der Beilage eine Staatsangehörigkeits- und Anmelde-
bestätigung der Schweizerischen Botschaft in Lima einreichte, wonach sie
und ihre Familie seit dem 5. Januar 2016 dort angemeldet seien (BVGer
act. 7),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 27. November 2017 erklärte, die Be-
schwerdeführerin habe die offenen Beiträge noch nicht beglichen (BVGer
act. 11),
dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2018 mitteilte, sie habe die
offenen Beiträge nun beglichen (BVGer act. 13), worauf die Vorinstanz vom
Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2018
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aufgefordert wurde, bis zum 5. März 2015 eine Stellungnahme abzugeben
(BVGer act. 14),
dass die Vorinstanz in der Folge am 5. März 2018 auf ihre Ausschlussver-
fügung vom 10. Januar 2017 zurückgekommen ist, diese aufgehoben hat
und mit Schreiben vom gleichen Tag an das Bundesverwaltungsgericht mit-
teilte, die Beschwerde könne ihres Erachtens als gegenstandslos abge-
schrieben werden (BVGer act. 15),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend die freiwillige AHV/IV vor Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar sind und vorliegend keine Ausnahme
gemäss Art. 32 VGG gegeben ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der Streitsache zuständig ist,
dass es zufolge des Prinzips des Devolutiveffekts des Rechtsmittels der
Verwaltung grundsätzlich verwehrt ist, nach Einreichung des Rechtsmittels
weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streit-
gegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen
Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 127 V 228 E. 2b/aa),
dass der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheent-
scheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen
kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53
Abs. 3 ATSG [SR 830.1]),
dass eine Wiedererwägung durch die Vorinstanz nur bis zum Abschluss
des Schriftenwechsels möglich ist, wobei nicht nur die erste Vernehmlas-
sung der Vorinstanz, sondern auch jede weitere Stellungnahme im Sinne
von Art. 57 Abs. 2 VwVG gemeint ist, zu der diese von der Beschwer-
deinstanz eingeladen worden ist, womit die Befugnis der Vorinstanz zur
Wiedererwägung spätestens nach Ablauf der Frist zur letztmals ermöglich-
ten Stellungnahme endet; nach diesem Zeitpunkt erlassene neue Verfü-
gungen sind nichtig (BVGE 2011/30 E. 5.3.1; BGE 130 V 138 E. 4.2; AN-
DREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, N 36 zu Art. 58 VwVG),
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dass die Vorinstanz demnach befugt war, im Rahmen der Stellungnahme
vom 5. März 2018 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid in
Wiedererwägung zu ziehen,
dass mit der Aufhebung der Ausschlussverfügung am 5. März 2018 dem
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen
wurde,
dass somit das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen gesprochen.
3.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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