Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4315/2009
U r t e i l v om 2 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Deutschland,
vertreten durch Liesenbrink und Kollegen, KarlFürstenberg
Strasse 68, Postfach 13 48, DE79618 Rheinfelden,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung (Verfügung vom 11. Juni 2009
[Abweisung Rentengesuch]).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene, ursprünglich aus der Türkei stammende und im
badischen B._______ wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Beschwerdeführer) wurde am 13. November 1996 in den deutschen
Staatsverband eingebürgert. Von 1984 bis 1988 war er in der Schweiz
erwerbstätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die
obligatorische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Im Rahmen eines Arbeitsunfalles zog sich der Versicherte im
Oktober 1998 eine traumatische Schulterluxation mit einer Abrissfraktur
des Tuberkulum majus zu, was ambulante und stationäre
Behandlungen/Untersuchungen zur Folge hatte. Am 30. März 2000
(Eingangstempel bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK]: 3. Mai
2000) meldete er sich erstmals zum Bezug von IVLeistungen an, wobei
er sich nicht explizit zu den begehrten Versicherungsleistungen äusserte
(Akten [im Folgenden: act.] der IVStelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) 2, 4, 5, 7, 8 und 58). Nachdem die
Landesversicherungsanstalt Baden den Anspruch auf die vom
Versicherten in Deutschland beantragte Erwerbsunfähigkeitsrente mit
Mitteilung vom 24. Juli 2000 resp. mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli
2001 abgewiesen hatte (act. 9 bis 11), erliess die IVSTA – nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 14) – am 5. Dezember 2001
eine Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Rente abgewiesen
wurde (act. 15). Diese Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten
ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 16. Oktober 2003 meldete sich der Versicherte neu an; das
entsprechende Formular E 204 ging zusammen mit weiteren
Dokumenten am 1. Juli 2004 bei der SAK ein (act. 16 bis 19). Nach
Vorliegen der Fragebögen für den Versicherten und den Arbeitgeber (act.
33 bis 35) sowie zahlreicher medizinischer Berichte und Gutachten (act.
40 bis 96) verfasste Dr. med. C._______ (heute: D._______, Fachärztin
für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst Rhone [im Folgenden: RAD]) am 21. Juni 2005 ihren
Schlussbericht (act. 98; vgl. auch act. 97). Nach durchgeführtem
Einkommensvergleich vom 15. August 2005, welcher einen
Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IVGrad) von 27 % ergeben hatte
(act. 99), erliess die IVSTA am 30. August 2005 eine Verfügung, mit
welcher der Rentenanspruch des Versicherten erneut abgewiesen wurde
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(act. 100). Diese Verfügung wurde – mangels aktenkundiger Hinweise auf
die Ergreifung eines Rechtsmittels – ebenfalls unangefochten
rechtskräftig.
C.
Eine weitere neue Anmeldung datiert vom 13. September 2005; das
entsprechende Formular E 204 ging – zusammen mit dem Formular E
205 und dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 11.
Dezember 2008 über die dem Versicherten ab 1. April 2007 bis 31. März
2010 durch Vergleich befristet zugesprochene Rente wegen voller
Erwerbsminderung – am 23. Dezember 2008 bei der SAK ein (act. 101
bis 106). In Kenntnis weiterer ärztlicher Unterlagen aus Deutschland –
insbesondere des neurologischen Gutachtens der E._______ vom
6. Februar 2007 (act. 115) und der Expertise von Dr. med. F._______,
Fachärztin für psychotherapeutische Medizin, vom 22. Dezember 2007
(act. 116) – empfahl Dr. med. D._______ am 18. Februar 2009 eine
interdisziplinäre Begutachtung (act. 118). Auf die – am 24. Februar 2009
erfolgte – Anfrage der Sachbearbeitung, ob anhand der oben erwähnten
Gutachten glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der IVGrad in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (act. 119),
unterzeichneten die Dres. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, und D._______ vom RAD am 8. April 2009 eine
Stellungnahme (act. 120). In der Folge erliess die IVSTA am 15. Mai
2009 einen Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten bei einem
unverändert gebliebenen IVGrad von 27 % die Abweisung des
Rentenanspruchs in Aussicht gestellt wurde (act. 124). Nachdem der
Versicherte dagegen, vertreten durch die Anwaltskanzlei Liesenbrink,
Limberger und Meier, am 27. Mai 2009 seine Einwendungen hatte
vorbringen lassen (act. 125 und 126), erging am 11. Juni 2009 die dem
Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 127).
D.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 3. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2009
beantragen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: Bact.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Versicherte sei
seit seinem Unfall zu 100 % erwerbsunfähig und seine Erwerbsfähigkeit
habe sich auch durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen nicht
wiederherstellen oder zumindest verbessern lassen. Auch bei einem IV
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Grad von weniger als 50 % sei ihm eine Rente in entsprechendem
Umfang zuzubilligen. Der vorläufige Entlassungsbericht der H._______
vom 30. Juni 2009 attestiere dem Versicherten einmal mehr eine
andauernde Arbeitsunfähigkeit. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestehe weiterhin und es sei ihm selbst eine Tätigkeit als Parking oder
Museumsaufseher nicht möglich.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2009 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Bact. 5).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beurteilende RAD
Ärztin habe sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Gutachten ein
zweifelfreies und nachvollziehbares Bild der Leiden des Versicherten
bilden können. Da sich aus dem beschwerdeweise eingereichten
Entlassungsbericht vom 30. Juni 2009 lediglich bereits aktenkundige
Diagnosen und Befunde ergäben, sei auf den abschliessenden Bericht
der RADÄrztin vom 8. April 2009 zu verweisen. Obwohl beim
Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Maurer) neu
seit dem 6. Februar 2007 aufgrund seiner psychischen und
orthopädischen Leiden eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestehe, weise
er in leichteren, leidensangepassten Tätigkeiten nach wie vor eine
gänzliche Arbeitsfähigkeit auf. Gemäss Einkommensvergleich vom 15.
August 2005 liege anhand dieser Einschätzung ein errechneter
Erwerbsverlust von 27 % und somit keine rentenbegründende Invalidität
vor.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 wurde der
Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von Fr. 400. in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (Bact. 6). Dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (Bact. 8 und 9).
G.
Im Rahmen der Replik vom 15. Dezember 2009 wurde zur ergänzenden
Begründung der deutsche Rentenbescheid vom 26. November 2009
sowie die Mitteilung über die Verlängerung der Rente wegen voller
Erwerbsminderung auf Zeit bis Ende März 2012 in Kopie nachgereicht (B
act. 9; vgl. auch Bact. 10).
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Seite 5
H.
In ihrer Duplik vom 29. Januar 2010 verblieb die IVSTA bei ihren
bisherigen Feststellungen und beim Antrag auf Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Weiter
berichtete sie, aus der Replik vom 15. Dezember 2009 ergäben sich
keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte. Der Rechtsvertreter gehe
unrichtigerweise vom Bestehen einer Bindung der IV an den Entscheid
der deutschen Rentenversicherung aus, obwohl bereits in der
angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung auf das
Fehlen einer solchen Bindung hingewiesen worden sei (Bact. 12).
I.
Bevor der Versicherte am 15. März 2010 unaufgefordert eine weitere
Eingabe eingereicht hatte (Bact. 14), wurde der Schriftenwechsel mit
prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2010 geschlossen (Bact.
13).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009 (act. 127)
ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
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an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war (Bact. 8; vgl. auch B
act. 9), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni
2009 (act. 127), mit welcher das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers auf eine IVRente abgewiesen wurde. Streitig und zu
prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem
Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
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getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der
Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001
betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Ab
kommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in
Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die
verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich
geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die
Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet
eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008
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Seite 8
E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns,
der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision)
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige
gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im
Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die
Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wurde, das
alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes
für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 11. Juni 2009 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IVRevision [AS 2003 3859 und
2007 5155]).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E.
2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz
ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf
dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist.
Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE
127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung
begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine
Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit
einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte
Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant
behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar
machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den
Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein
solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
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verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische
körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik
ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen
Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr
beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer
konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung
(auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer
Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser
Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für
eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2
mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1). Diese für alle
Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder
menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204
E. 4.2).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im
Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche
Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als
Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn
verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können
psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht
werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur
Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten
psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem
blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation
abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle
Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild
mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte
psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294
E. 5a). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren
einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen
bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar
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Seite 11
invaliditätsbegründend auswirken. In diesem Sinn werden
Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch
manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt,
wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin
verbreiteten biopsychosozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62
S. 204 E. 4.2).
Gerade dann, wenn bei einer versicherten Person kaum körperliche
Beschwerden und keine eigentlichen psychopathologischen Vorgänge im
Sinne von klar umschriebenen Krankheiten vorhanden sind, sondern vor
allem Eigenheiten der Person, des Charakters und der Lebensführung
auffallen, kommt Art. 8 ATSG auch eine Abgrenzungsfunktion zu.
Personen, die auffallen bzw. mit der Gesellschaft und Arbeitswelt nicht
zurechtkommen, bedürfen oft der staatlichen Hilfe, ohne dass sie
deswegen bereits als invalid zu gelten haben. Dem Gemeinwesen stehen
zur Unterstützung und Wiedereingliederung von Personen, die sich im
Normalleben nicht einordnen können, keineswegs nur die Mittel der IV
zur Verfügung. Der Staat kann auch über die Vormundschafts und
Sozialhilfegesetzgebung intervenieren. Diese Eingriffs und
Hilfsmöglichkeiten des Gemeinwesens stehen gleichrangig neben den
Massnahmen nach dem IVG, was im Einzelfall eine Abgrenzung
erforderlich macht. Es dürfen deshalb Leistungen der IV nur dann
gewährt werden, wenn feststeht, dass die versicherte Person aus
gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, ihre Arbeitskraft auf dem
Arbeitsmarkt zu verwerten. Wenn aber keine klare gesundheitliche
Beeinträchtigung ausgewiesen ist, sondern die versicherte Person aus
invaliditätsfremden Gründen bloss ungenügend erwerbstätig ist, dann
liegt allenfalls ein Sozialhilfe und nicht ein Sozialversicherungsfall vor, so
dass die Organe der IV nicht tätig werden können.
2.5. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IVRevision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
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Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IVRevision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c).
2.6. Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine erneute
Anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu
vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie
hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117
V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen
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eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur
Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105
V 29) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung. Erfolgte nach einer ersten
Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend
gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals
rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person
dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung
oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung
entgegen halten lassen (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; AHI
1999 S. 84 E. 1b).
2.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
C4315/2009
Seite 14
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I
694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RADÄrzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des
Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche
Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des
Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als
Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein
entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest
des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I
178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8.
September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das
Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um
einen RADBericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14.
November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
C4315/2009
Seite 15
3.
Hinsichtlich der Vergleichszeitpunkte ergibt sich vorab Folgendes:
Mit Blick auf die in E. 2.6 zusammengefasst wiedergegebene
bundesgerichtliche Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob beim
Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche
geeignet ist, den IVGrad und damit den Rentenanspruch im Sinne von
Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
zur Zeit der – soweit ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 30. August 2005 (act. 100; vgl. Bst. B.
hiervor) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009 (act. 127)
eingetreten war.
4.
4.1.
4.1.1. Im Rahmen der neuen Anmeldung vom 16. Oktober 2003 (act. 16
bis 19) resp. der rentenabweisenden Verfügung vom 30. August 2005
(act. 100) stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht
insbesondere auf den Schlussbericht von Dr. med. D._______,
Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom RAD vom
21. Juni 2005 (act. 98; vgl. auch act. 97). Darin wurde als Hauptdiagnose
eine Periarthropathia humeroscapularis mit einer
Bewegungseinschränkung rechts bei einem Status nach einer
Schulterluxation mit Abrissfraktur des Tuberkulus majus mit Teilläsion des
Nervus axillaris) angegeben; als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde eine leichtgradige Anpassungsstörung und
phobischer Schwindel erwähnt. Dr. med. D._______ attestierte dem
Versicherten in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
ab dem 14. April 2004; ab demselben Zeitpunkt erachtete sie eine
leidensadaptierte Verweisungstätigkeit zu 100 % zumutbar (act. 98).
4.1.2. Die Beurteilung durch Dr. med. D._______ erfolgte in Kenntnis der
Gutachten der I._______ vom 26. März 2004 (act. 82), des Orthopäden
Dr. med. J._______ vom 15. April 2004 (act. 86), des Neurologen und
Psychiaters Dr. med. K._______ vom 20. April 2004 (act. 87), des
Internisten und Sozialmediziners Dr. med. L._______ vom 27. Mai 2004
(act. 93) und von Dr. med. M._______, Facharzt für Neurologie,
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Seite 16
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 16. Juni 2004
(act. 94). Letzterer stellte folgende nervenärztlichpsychosomatisch
relevante Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD10:
F43.1; chronifiziert), Panikstörung (ICD10: F41.1), rezidivierende
depressive Episode (ICD10: F33.1; mittelgradig, chronifiziert),
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10: F45.4), andauernde
Persönlichkeitsänderung (ICD10: F62.0 und 62.8; Mischung bedingt
durch Extrembelastung und Schmerz und Depressivität).
4.2.
4.2.1. Im Zusammenhang mit der erneuten, am 23. Dezember 2008 bei
der SAK eingegangenen Anmeldung vom 13. September 2005 (act. 101)
stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die von den Dres. med.
G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D._______
vom RAD am 8. April 2009 unterzeichnete Stellungnahme (act. 120).
Darin wurde – in Kenntnis des neurologischen Gutachtens der E._______
vom 6. Februar 2007 (act. 115) und der Expertise von Dr. med.
F._______, Fachärztin für psychotherapeutische Medizin, vom 22.
Dezember 2007 (act. 116) – zur Hauptsache eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD10: F43.1; im Folgenden auch: PTBS) sowie
eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD
10: F62.0) diagnostiziert. Als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden eine beginnende Sekundärarthrose in der
Schulter rechts und ein Supraspinatussehnensyndrom (ICD10: M19.0
und M75.4), eine Schulterluxation rechts am 19. Oktober 1998 mit
diskreter Teilschädigung des Nervus axillaris rechts, ein Status nach
subacromialer Dekompression am 25. Februar 1999 (ICD10: G56.8)
sowie ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom (ICD10: M54.2)
bei angedeuteter kyphotischer Streckhaltung aufgelistet. Dem
Versicherten wurde in seiner bisherigen Tätigkeit eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab 6. Februar 2007 und ab demselben Zeitpunkt eine
vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit attestiert.
4.2.2. Im neurologischen Gutachten der E._______ vom 6. Februar 2007
wurde zusammengefasst ausgeführt, auf dem neurologischen Fachgebiet
liege eine Teilläsion des Nervus axillaris rechtsseitig nach Schultertrauma
im Oktober 1998 vor. In Verbindung mit den anfangs angegebenen
Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand und in der jetzigen
Untersuchung auch angegebenen, unscharf ausgebreiteten Hypästhesie
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Seite 17
der rechten Hand käme differentialdiagnostisch eine Teilläsion des Plexis
brachialis in Betracht. Auf orthopädischem Fachgebiet bestehe ein
Zustand nach einem Schultertrauma mit Fraktur und sekundärer
Gelenksarthrose und deutlicher Bewegungseinschränkung der rechten
Schulter. Auf neuroorthopädischem Fachgebiet liege anamnestisch ein
rezidivierendes Zervikalsyndrom, zurzeit unauffällig, sowie ein
unspezifisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit mässigen Schmerzen
vor. Auf psychosomatischem Fachgebiet bestünden eine
posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere somatoforme
Schmerzstörung. Von Seiten der Schulter seien leidensadaptierte
Tätigkeiten (leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von
Lasten über 10 kg und gelegentlich für kurze Zeit mittelschwere Arbeiten,
keine Überkopfarbeiten mit rechtem Arm und keine Arbeiten auf Leitern
und Gerüsten) möglich. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung
müsse auf die Beurteilung eines Facharztes für Psychiatrie verwiesen
werden. Durch die psychische Beeinträchtigung erschienen einfache
Tätigkeiten (bspw. Museumsaufseher oder Reinigungsarbeiter auf ebener
Fläche) durchaus zumutbar. Die genannten Tätigkeiten könnten
wenigstens bis zu einer Höchstdauer von sechs Stunden pro Tag
durchgeführt werden. Nach Aktenlage und Anamnese bestünden die
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit seit Oktober 1998. Mit der
Einschätzung der Leistungsfähigkeit hinsichtlich der
Schultergelenksarthrose bestehe Übereinstimmung mit dem
"mehrfachärztlichen" Gutachten vom 27. Mai 2004. Die psychische
Beeinträchtigung sei in dieser Expertise deutlich zu wenig berücksichtigt
worden. Die Beeinträchtigung durch die schwere posttraumatische
Belastungsstörung und die somatoforme Schmerzstörung sei erheblich.
Die von Dr. med. M._______ erhobenen Diagnosen seien
nachzuvollziehen und hervorragend und sehr detailliert belegt ausgeführt
worden. Die psychodynamisch orientierte Leistungsbeurteilung sei
ebenfalls in Aufbau und Entwicklung nachvollziehbar. Entgegen der
Auffassung von Dr. med. M._______ sei nach Abwägen der erhaltenen
Funktionen und Aktivitäten gegenüber den Defiziten und
Einschränkungen allenfalls von einer leichten bis mittelschweren
körperlichen und geistigen Behinderung, aber einer mittelschweren
seelischen und sozialen Behinderung auszugehen. Hinsichtlich der
psychischen Beeinträchtigung müsse auf die Beurteilung eines
Facharztes für Psychiatrie verwiesen werden (act. 115).
In ihrem Gutachten vom 22. Dezember 2007 diagnostizierte Dr. med.
F._______, Fachärztin für psychotherapeutische Medizin, eine
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Seite 18
chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD10: F43.1), eine
andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD10: F62.0) sowie eine
mittelgradige depressive Störung (ICD10: F32.1) und führte weiter
zusammengefasst aus, vor kurzem sei dem Versicherten gemäss
eigenen Angaben eine Leistenoperation und ein operativer Eingriff an der
Schulter zur Entfernung der Verkalkungen vorgeschlagen worden. Nach
anfänglicher Zusage habe er in Panik den Termin abgelehnt. Er habe
jede Nacht Alpträume. Er bekomme Schwindel beim Gehen, und in letzter
Zeit habe er einen Druck auf den Augen und ein Gefühl, dass alles
verschwimme; der Augenarzt habe nichts finden können. Weiter
berichtete Dr. med. F._______, die Wesensveränderung des
Versicherten, die sich im Laufe der Zeit nach dem Unfallgeschehen
entwickelt habe, sei nur zum Teil durch die depressive Symptomatik
sowie die Symptome des posttraumatischen Belastungssyndroms zu
erklären. Dass sich die Tochter von ihm abgewendet habe und
abgetaucht sei, habe das Gefühl von Wertlosigkeit und Kränkung
verstärkt. Latente Suizidgedanken seien realer geworden, der geplante
Selbstmord habe jedoch verhindert werden können. Der Versicherte
befinde sich in einem Teufelskreis von Symptomen, die sich verstärkten.
Die vorliegenden psychosomatischen und psychoneurotischen Störungen
seien Ausdruck einer nicht anders zu bewältigenden und zu
verarbeitenden seelischen Traumatisierung, die auch durch bewusste
Willensanstrengung nicht überwunden werden könne. Aus
psychosomatischer Sicht seien leichte körperliche Arbeiten ohne
Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Ausdauer und
Konzentration weniger als drei Stunden pro Tag möglich. Auch durch eine
besondere Gestaltung des Arbeitsplatzes sei zurzeit eine Anhebung der
Belastbarkeit auf über drei Stunden nicht möglich. Seit dem 16. Juni 2004
könne von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf unter drei
Stunden ausgegangen werden. Die posttraumatische Belastungsstörung
sei inzwischen chronifiziert und habe zu einer andauernden
Persönlichkeitsänderung geführt. Anamnestisch sei zu erfahren, dass
sich der Versicherte bereits im Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med.
J._______ auffallend in seiner Persönlichkeit verändert habe. Es habe
sich ein zunehmender sozialer Rückzug mit Aufgabe der früheren
Interessen gefunden. Schon für den damaligen Zeitpunkt lasse sich ein
Übergang der posttraumatischen Belastungsstörung zu einer
andauernden Persönlichkeitsänderung feststellen. Dr. med. M._______
habe die psychodynamische und kognitivbehavioralen Hintergründe und
Entwicklungsursachen für die Entwicklung einer PTBS und einer
depressiven Symptomatik geschildert. Die Panikzustände und die
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Seite 19
phobische Vermeidungshaltung seien Teil der posttraumatischen
Belastungsstörung und stellten keine eigene Diagnose dar. Auch die
somatoforme Ausgestaltung (funktionelle Wirbelsäulenbeschwerden,
Schwindel ohne organisches Korrelat sowie die Sehstörung) seien Teil
eines depressiven Syndroms und diesem zuzuordnen. Die Zuspitzung
der psychischen Symptome, insbesondere der depressiven Symptomatik,
sei im August/September 2006 zu verzeichnen und hänge mit dem
Konflikt des Versicherten mit seiner Tochter und deren Verschwinden
zusammen. Die Auswirkungen der seelischen (nicht geistigen)
Behinderungen seien erheblich, womit von der Schlussfolgerung im
Gutachten der E._______ vom 6. Februar 2007 abgewichen werde. Dr.
med. K._______ habe die Kriterien einer PTBS als nicht erfüllt betrachtet.
Allerdings habe er sich lediglich auf die nächtlichen Alpträume, die nur
einmal pro Woche auftreten würden, bezogen. Die anderen ICD10
Kriterien seien anscheinend nicht hinterfragt worden. Die manchmal
"lächelnde" und fast "heitere" Stimmung während der Untersuchung, die
Dr. med. K._______ beschreibe, sei typisch für Menschen, die ihre
Gefühle abspalteten und verdrängten. Typischerweise würden
traumatisierte Menschen, wie von ihr, Dr. med. F._______, und Dr. med.
M._______ beobachtet und beschrieben, unmittelbar von Panik und
Angst überrollt (Affektüberflutung), sobald sie mit dem Unfallgeschehen in
Berührung kämen. Dr. med. K._______ schildere auch die funktionellen
Störungen, die Teil der depressiven Symptomatik seien
(Schwindelanfälle). Die von ihm angedeutete "Panik" sowie die
dissoziativen Symptome seien Teil der PTBS. Abschliessend berichtete
Dr. med. F._______, wie ausführlich dargestellt könne sie sich einer
Diagnose einer "leichtgradigen Anpassungsstörung" und "phobischer"
Überlagerung nicht anschliessen und komme auch bezüglich der
psychischen Leistungseinschränkung des Versicherten zu einem anderen
Schluss (act. 116).
4.3.
4.3.1. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf ärztliche
Stellungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden,
dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen und zudem die Bericht erstattenden Ärztinnen
und/oder Ärzte grundsätzlich über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen. Aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen erweist sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als
mangelhaft und somit nicht rechtsgenüglich abgeklärt, und den RAD
C4315/2009
Seite 20
Berichten vom 18. Februar und 8. April 2009 kann keine Beweiskraft
zukommen.
4.3.2.
4.3.2.1 Die RADÄrztin Dr. med. D._______ empfahl in ihrer
Stellungnahme vom 18. Februar 2009 vorerst die Einholung eines
bidisziplinären Gutachtens (act. 118). Entgegen ihrer ursprünglichen
Empfehlung wurde am 8. April 2009 ein weiterer RADBericht verfasst,
welcher von den Dres. med. G._______ und D._______ unterzeichnet
wurde (act. 120). Im Rahmen dieser Beurteilung wurde unter anderem
ausgeführt, zwischen dem 30. August 2005 und insbesondere dem
Sachverständigengutachten von Dr. med. F._______ vom 22. Dezember
2007 sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten. Über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer
Veränderung des Gesundheitszustandes im orthopädisch
peripherneurologischen Bereich zwischen dem 30. August 2005 und
insbesondere dem fachneurologischen Gutachten der E._______ vom 6.
Februar 2007 müsse sich der zuständige Spezialist äussern.
4.3.2.2 Vorab ist festzustellen, dass sich in der Stellungnahme vom 8.
April 2009 keine Begründung dafür finden lässt, weshalb die von Dr. med.
D._______ in deren Bericht vom 18. Februar 2009 befürwortete
bidisziplinäre Begutachtung nicht durchgeführt worden war. Diese
Begründung findet sich auch nicht im angefochtenen Entscheid. Bereits
dieser Umstand spricht für eine unrichtige bzw. unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Selbst wenn sich die
Vorinstanz anfänglich auf die Prüfung der Eintretensfrage beschränken
wollte (act. 119), vermag dies daran nichts zu ändern.
4.3.2.3 Dass der medizinische Sachverhalt seitens der Vorinstanz in
tatsächlicher Hinsicht mangelhaft abgeklärt worden war, ergibt sich aus
dem Umstand, dass – obwohl für die Beurteilung einer allfälligen
gesundheitlichen Veränderung in orthopädischperipherneurologischer
Hinsicht der Beizug eines entsprechenden Spezialisten (des RAD)
empfohlen worden war –, diesbezüglich eine aussagekräftige Beurteilung
des RAD fehlt. Eine Begründung dafür, weshalb darauf verzichtet worden
war, findet sich im RADBericht nicht. Obwohl das Dokument vom 8. April
2009 mit zwei Unterschriften von einem Facharzt und einer Fachärztin
des RAD versehen ist, handelt es sich bei den – in anderer Schriftart –
erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf dem neurologischen,
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Seite 21
orthopädischen, neuroorthopädischen und psychosomatischen
Fachgebiet jedoch nicht um eine vom RAD eigenhändig verfasste und
gewürdigte Beurteilung, sondern um diejenige aus dem Gutachten der
E._______ vom 6. Februar 2007, welche wortwörtlich übernommen resp.
in die Stellungnahme vom 8. April 2009 hineinkopiert worden war.
4.3.2.4 Schliesslich handelt es sich bei der Aussage, die genaue
Durchsicht aller den psychiatrischen Teil betreffenden Akten zeige, dass
zwischen dem 30. August 2005 und dem Gutachten von Dr. med.
F._______ vom 22. Dezember 2007 keine wesentliche Veränderung im
Gesundheitszustand des Versicherten im Sinne einer Verschlechterung
noch einer Verbesserung eingetreten sei, nicht in erster Linie um eine
fachärztlich begründete Beurteilung, sondern um eine blosse
Behauptung. Dieser kann mit Blick auf die medizinischen Akten nicht
gefolgt werden, da Hinweise auf eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes aktenkundig sind, wie nachfolgend aufzuzeigen
sind. Im angefochtenen Entscheid fehlt im diesem Zusammenhang auch
eine rechtsgenügende Begründung, so dass in diesem Zusammenhang
auch ein gravierender Mangel der Verfügung vorliegt.
4.3.3.
4.3.3.1 Dr. med. D._______ diagnostizierte in ihrem Schlussbericht vom
21. Juni 2005 (act. 98; vgl. auch act. 97) zur Hauptsache eine
Periarthropathia humeroscapularis mit einer Bewegungseinschränkung
rechts bei einem Status nach einer Schulterluxation mit Abrissfraktur des
Tuberkulum majus mit Teilläsion des Nervus axillaris und erwähnte als
Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige
Anpassungsstörung und phobischen Schwindel. In der Stellungnahme
vom 8. April 2009 wurde neu unter "Hauptdiagnose" von der PTBS und
der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
berichtet. Dass unter diesen Umständen – nachdem den 2005
diagnostizierten Leiden in psychischer Hinsicht nur untergeordnete
Bedeutung beigemessen wurde – keine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden haben soll, kann nicht schlüssig
und überzeugend nachvollzogen werden. Daran ändert nichts, dass
Diagnosen für sich allein genommen keinen Schluss auf eine
gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulassen
(vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen).
C4315/2009
Seite 22
4.3.3.2 Aufgrund der Gutachten der E._______ und von Dr. med.
F._______ ergeben sich in materieller Hinsicht weitere eindeutige
Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers im vorliegend massgeblichen Zeitraum. Während
dem noch der Neurologe und Psychiater Dr. med. K._______ in seiner
Expertise vom 20. April 2004 (act. 87) weder eine eigenständige
Antriebsstörung noch eine überdauernde sozialmedizinisch relevante
eigenständige depressive Erkrankung festgestellt und auch Dr. med.
M._______, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapeutische Medizin, in seinem Gutachten vom 16. Juni 2004
(act. 94) anfänglich keine Hinweise auf Depressivität, Angsterleben und
demonstratives Verhalten gefunden hatte, stellte letzterer – nach dem
Wegfall der beherrschten Fassade des Beschwerdeführers – die
Diagnose einer mittelgradigen, chronifizierten rezidivierenden
depressiven Episode (ICD10: F33.1). Dieses depressive Geschehen hat
sich in der Folge offenbar weiter verschlechtert, denn Dr. med.
F._______, Fachärztin für psychotherapeutische Medizin, führte in ihrem
Gutachten vom 22. Dezember 2007 aus, der geplante
Suizid habe verhindert werden können und die Zuspitzung der
depressiven Symptomatik habe im August/September 2006 – und somit
nach der Verfügung vom 30. August 2005 – stattgefunden und stehe im
Zusammenhang mit dem VaterTochterKonflikt (act. 116).
4.3.3.3 Hinsichtlich des Sozialverhaltens des Versicherten ergibt sich
weiter, dass er noch im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med.
K._______ am 20. April 2004 täglich ausgedehnte Spaziergänge machte,
sich mit Bekannten zur Unterhaltung traf, Zeitungen nach
Stellenangeboten durchsuchte, abends mit seiner Familie zusammen war
und an den Wochenenden ziemlich regelmässig von Bekannten besucht
wurde und im letzten Jahr in der Türkei gewesen war (act. 87). Bereits im
Gutachten von Dr. med. M._______ vom 16. Juni 2004 (act. 94) wurde
dann berichtet, dass sich der Versicherte zurückgezogen habe und
Besuche, Ausflüge und Ähnliches vermeide, was bereits für einen
vermehrten sozialen Rückzug spricht. Im Gutachten von Dr. med.
F._______ vom 22. Dezember 2007 war dann die Rede davon, dass der
Beschwerdeführer unter der Kumulation der für ihn verletzenden und
belastenden Erfahrungen eine andauernde Persönlichkeitsstörung – wie
sie noch von Dr. med. K._______ in Abrede gestellt worden war – auf
dem Boden einer PTBS entwickelt habe und er zunehmend misstrauisch,
ängstlich, gereizt, und vorschlossen geworden sei, was seine früheren
Freunde und Bekannte dazu bewogen habe, sich immer mehr
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Seite 23
zurückzuziehen, was der Versicherte ebenfalls mit einem vermehrten
sozialen Rückzug auf seine Familie beantwortet habe. In diesem
Zusammenhang ist weiter zu erwähnen, dass er auch sein Interesse an
Dingen, die ihm früher mit Freunden oder Verwandten Spass gemacht
hatten (bspw. geselliges Beisammensein und Sport), verlor. Somit ist
davon auszugehen, dass sich der soziale Rückzug nach Erlass der
Verfügung vom 30. August 2005 weiter verstärkt hatte und demnach
Hinweise darauf bestehen, dass – entsprechend den Ausführungen von
Dr. med. F._______ – der Übergang der PTBS zu einer andauernden
Persönlichkeitsänderung bereits ab dem Zeitpunkt des Gutachtens von
Dr. med. J._______ vom 15. April 2005 eingesetzt hatte. In diesem
Kontext ist ergänzend festzuhalten, dass auch Dr. med. M._______ in
seiner Expertise vom 16. Juni 2004 bereits Hinweise auf eine
Persönlichkeitsänderung durch Extrembelastung erwähnt hatte. Diese
Krankheit hat – wie auch von Dr. med. M._______ ausgeführt –
mittlerweile zu gravierenden Defiziten des Versicherten geführt, welche
sich auch nach dem Erlass der Verfügung vom 30. August 2005 weiter
entwickelt haben.
4.3.3.4 Im Rahmen der Begutachtung bei Dr. med. K._______ im April
2004 gab der Beschwerdeführer noch an, dass er vom Unfall bloss zirka
einmal in der Woche träume, und er – gemäss diesem Facharzt – die
Alpträume mit einem gewissen Schmunzeln erzählte. Gegenüber Dr.
med. F._______ hingegen äusserste sich der Versicherte über
dreieinhalb Jahre später dahingehend, dass er jede Nacht an Alpträumen
leide. Dr. med. F._______ war im Zusammenhang mit den Alpträumen
denn auch der Ansicht, dass beim Beschwerdeführer – entgegen der
Auffassung von Dr. med. K._______, welcher sich gemäss dieser
Fachärztin im Rahmen der Verneinung der Diagnose einer PTBS lediglich
auf die einmal wöchentlich auftretenden, nächtlichen Alpträume bezogen
und die übrigen ICD10Kriterien nicht hinterfragt hatte – eine
posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, was schliesslich auch vom
RAD nicht in Abrede gestellt wurde. Diese Störung hat sich seit der
Berichterstattung von Dr. med. M._______, welcher im Juni 2004 unter
anderem ebenfalls diese Diagnose gestellt hatte (act. 94), im Laufe der
Zeit weiter manifestiert und intensiviert.
4.3.4. Obwohl das Gutachten von Dr. med. F._______ nachvollziehbare
Erklärungen im Zusammenhang mit den beim Beschwerdeführer
vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen liefert, kann aufgrund
C4315/2009
Seite 24
der übrigen Gutachten resp. der darin vertretenen Auffassungen nicht
uneingeschränkt darauf abgestellt werden.
4.3.4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten bleibt weiterhin
ungeklärt, ob sich die im Laufe der Zeit nach dem Unfallgeschehen
entwickelte Wesensveränderung des Beschwerdeführers tatsächlich nur
teilweise durch die depressive Symptomatik sowie die Symptome des
posttraumatischen Belastungssyndroms erklären lassen. Nicht klar ist
auch, ob die von Dr. med. M._______ diagnostizierte Panikstörung (ICD
10: F41.1) resp. die von Dr. med. K._______ angedeutete "Panik" und die
dissoziativen Symptome – nach dem Dafürhalten von Dr. med.
F._______ – Teile der posttraumatischen Belastungsstörung sind oder
die Panikstörung gemäss Dr. med. M._______ eine selbstständige
Diagnose darstellt. Nicht fachärztlicherseits übereinstimmend gesichert ist
auch die Beurteilung von Dr. med. F._______, wonach die somatoforme
Ausgestaltung (funktionelle Wirbelsäulenbeschwerden, Schwindel ohne
organisches Korrelat sowie die Sehstörung) Teil eines depressiven
Syndroms seien und diesem zuzuordnen seien. Daraus folgt, dass unter
diesen Umständen auch die von Dr. med. L._______ im Gutachten vom
27. Mai 2004 gestellte Diagnose eines phobischen Schwindels
(Differentialdiagnose: Basilarisinsuffizienz [ICD10: F43.2]) nicht
zutreffend wäre.
4.3.4.2 Weiter ungeklärt ist die Frage, ob die Auswirkungen der
seelischen (nicht geistigen) Behinderungen – wie von Dr. med.
F._______ postuliert – erheblich sind und damit in korrekter Weise von
den Schlussfolgerungen im Gutachten der E._______ vom 6. Februar
2007 abgewichen werden kann.
4.3.4.3 Auch hinsichtlich des Leistungskalküls ergeben sich mit Blick auf
die Akten bisher unausgeräumte Divergenzen resp. Hinweise auf eine
Verschlechterung seit dem 30. August 2005. So führte Dr. med.
J._______ in seinem Gutachten vom 15. April 2004 aus, die Tätigkeit als
Maurer und Einschaler könne der Beschwerdeführer seit Oktober 1998
nur noch "unter dreistündig" ausüben. Für leichte, gelegentlich
mittelschwere Arbeiten bestünde jedoch weiterhin ein Leistungsvermögen
für sechs Stunden und mehr, wobei qualitative Einschränkungen zu
beachten seien. Nicht möglich seien Tätigkeiten in einer Arbeitshöhe über
Schulterniveau sowie solche, die regelmässig eine Bewegung im rechten
Schultergelenk gegen mittelschweren Widerstand erfordern würden (act.
86). Auch Dr. med. K._______ vertrat in seinem Gutachten vom 20. April
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2004 die Auffassung, wenigstens körperlich leichte Arbeiten (ohne
ständigen Zeitdruck und nervöse Anspannung, nicht an unmittelbar
gefährdeten Maschinen, ohne Nachtschicht) seien dem
Beschwerdeführer aus nervenärztlicher Sicht vollschichtig zumutbar (act.
87). Divergenzen ergeben sich aus dem mehrfachärztlichen Gutachten
vom 27. Mai 2004 (act. 93) sowie der Expertise von Dr. med. M._______
vom 16. Juni 2004 (act. 94), worin die Rede war von einer insgesamt sehr
eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Schweregrad: mehr als mittelschwer
bis sehr schwer) in körperlicher, geistiger, seelischer und sozialer
Hinsicht. Schliesslich wurde auch noch im Gutachten der E._______ vom
6. Februar 2007 (act. 115) berichtet, dass der Beschwerdeführer von
Seiten der Schulterverletzung regelmässig einer Erwerbstätigkeit
nachgehen könne, und auch von Seiten der psychischen Erkrankung eine
regelmässige Erwerbstätigkeit in eingeschränktem Umfang resp.
wenigstens bis zu einer Höchstdauer von sechs Stunden pro Tag (bspw.
Aufseher in einem Museum oder Mitarbeiter in der Reinigung) möglich
sei, wobei jedoch hinsichtlich der Beurteilung der psychischen
Beeinträchtigung auf einen Facharzt für Psychiatrie verwiesen werde.
Diesen Zumutbarkeitsprofilen widersprach Dr. med. F._______ in ihrer
Expertise vom 22. Dezember 2007 (act. 116). Sie war der Ansicht, dass
aus psychosomatischer Sicht leichte körperliche Arbeiten während unter
drei Stunden pro Tag ohne Zeitdruck und besondere Anforderungen an
die Ausdauer und Konzentration möglich seien. Auch durch eine
besondere Gestaltung des Arbeitsplatzes sei zurzeit eine Anhebung der
Belastbarkeit auf über drei Stunden nicht möglich.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten kann festgestellt werde, dass der
angefochtene Entscheid die Begründungspflicht verletzt, weil ihm nicht
entnommen werden kann, gestützt auf welche Überlegungen von der
Annahme ausgegangen wird, die medizinischen Situation sei gegenüber
derjenigen von August 2005 unverändert geblieben. Kommt hinzu, dass
die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2009 in medizinischer Hinsicht
auf einem unvollständig bzw. unrichtig ermittelten Sachverhalt beruht (vgl.
Art. 49 Bst. b VwVG und Art. 49 ATSG), weshalb im vorliegenden
Verfahren nicht beurteilt werden kann, ob ein Rentenanspruch besteht,
und wenn ja, in welchem Ausmass.
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Seite 26
Nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 4.3.2.4. hiervor) liegt
hinsichtlich einer allfälligen gesundheitlichen Veränderung in
orthopädischperipherneurologischer Hinsicht keine fachärztliche
Beurteilung vor. Eine solche ist von der Vorinstanz – entsprechend den
Ausführungen des RAD in der Stellungnahme vom 8. April 2009 –
ergänzend einzuholen. Dabei sind auch den Fragen im Zusammenhang
mit der vom Beschwerdeführer erwähnten, vorgesehen gewesenen
Leisten und Schulteroperation Beachtung zu schenken.
Da gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.3.4.1 bis E. 4.3.4.3)
mit Blick auf das Gutachten von Dr. med. F._______ vom 22. Dezember
2007 weitere ungeklärte Fragen – auch betreffend den Suizidversuch und
den daraus resultierenden Verlauf resp. Umfang der Arbeits und
Leistungs(un)fähigkeit – zu beantworten sind und eine Klarstellung,
Präzisierung und Ergänzung dieser gutachtlichen Ausführungen
erforderlich ist, hat im vorliegenden Fall eine Rückweisung an die
Vorinstanz zu erfolgen (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil
des BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2010 E. 4.4.1.4 mit weiteren
Hinweisen). Je nach Ergebnis dieser erforderlichen Abklärungen ist es
der IVSTA freigestellt, die von Dr. med. D._______ bereits in deren
Stellungnahme vom 18. Februar 2009 empfohlene bidisziplinäre
Begutachtung von entsprechend qualifizierten Fachärztinnen – und/oder
–ärzten durchführen zu lassen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass
diese Begutachtung unter Beizug sämtlicher medizinischer Akten – auch
des Entlassungsberichts der H._______ vom 30. Juni 2009 (Bact. 1) und
des ärztlichen Befundberichts von Dr. med. N._______ vom 6. November
2009 (Beilage zu Bact. 10) – zu erfolgen hätte.
5.2. Weiter hat die Vorinstanz nach der Ermittlung eines vollständigen
und richtigen medizinischen Sachverhalt auch einen neuen
Einkommensvergleich durchzuführen und abzuklären, ob und in welchem
Ausmass der Beschwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes
auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offen stehenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erwerbstätig sein könnte
(vgl. hierzu etwa Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E.
5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht
übermässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu Urteile des BGer
9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4.
August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E.
6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit
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zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl.
Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen und
gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen
ausüben könnte (BGE 115 V 133 E. 2; Urteil N. vom 18. September 2002
E. 2.2, U 1/01). Schliesslich hat die Vorinstanz bei allfälliger Relevanz der
Frage nach dem genauen Datum der neuen Anmeldung nachzugehen
resp. zu klären, weshalb die am 13. September 2005 erfolgte Anmeldung
erst am 23. Dezember 2008 bei der SAK eingegangen war.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 3. Juli
2009 in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom
11. Juni 2009 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400. nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
7.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in
vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint
aufgrund der knapp formulierten Eingaben vom 3. Juli 2009 und 15.
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Dezember 2009 sowie vom 15. März 2010 eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500. als gerechtfertigt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 3. Juli 2009 wird in dem Sinn teilweise
gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2009
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
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der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400. nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsbeleg)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
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Seite 30
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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