Abtei lung II I
C-4317/2008/kui
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U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Abelardo Vazquez Conde,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 6. März 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4317/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 3. November
2006 beim spanischen Versicherungsträger ein Gesuch um Gewäh-
rungen von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV)
eingereicht hat, welches zur Überprüfung an die Eidgenössische
Invalidenversicherung (IV), IV Stelle für Versicherte im Ausland ( im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) weitergeleitet wurde,
dass die IVSTA am 31. Januar 2008 einen Vorbescheid über die vor-
gesehene Abweisung des Gesuchs erliess, welcher dem Beschwerde-
führer am 14. Februar 2008 zugestellt wurde,
dass der durch Anwalt Abelardo Vazquez Conde vertretene Beschwer-
deführer mit Stellungnahme vom 20. Februar 2008 die Gewährung der
Akteneinsicht durch Zustellung einer Kopie der Rentenakte beantragte,
damit nach Erhalt einer abweisenden Verfügung sachgemäss Be-
schwerde erhoben werden könne,
dass die Vorinstanz – ohne auf das Akteneinsichtsgesuch einzu-
gehen – mit Verfügung vom 6. März 2008 das Leistungsbegehren
abwies, da der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zwar
zu 70% arbeitsunfähig, in einer leichteren Verweistätigkeit jedoch zu
100% arbeitsfähig sei, was lediglich zu einer Erwerbseinbusse von
33% führe,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 durch
den spanischen Versicherungsträger zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führte,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
und Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Leistungen der IV vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
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dass der Kostenvorschuss nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist am
3. März 2009 vollständig geleistet worden war und die übrigen
Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so dass auf die
Beschwerde eingetreten werden kann,
dass in der Beschwerde beantragt wird, es sei die „Unwirksamkeit der
angefochtenen Verfügung“ festzustellen und die Vorinstanz sei zu ver-
pflichten, dem Beschwerdeführer Kopien der Vorakten zuzustellen, ihm
anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und an-
schliessend erneut eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen,
dass der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend macht und ausführt, er habe bereits mit
Eingabe vom 20. Februar 2008 Einsicht in die IV-Akten beantragt, die
Vorinstanz habe sich jedoch mit diesem Gesuch nicht befasst,
dass die Vorinstanz am 2. Dezember 2008 ihre Vernehmlassung vor-
gelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
dass sie jedoch einräumt, das Gesuch um Akteneinsicht sei im vor-
instanzlichen Verfahren übersehen worden, der Beschwerdeführer
habe jedoch in seiner Eingabe vom 20. Februar 2008 zum Vorbescheid
erkennen lassen, dass er auf eine weitere Stellungnahme verzichte
und ohnehin beabsichtige, gegen die Verfügung Beschwerde zu
erheben, so dass es sich rechtfertige, im vorliegenden Beschwerde-
verfahren nachträglich Akteneinsicht zu gewähren und einen zweiten
Schriftenwechsel durchzuführen, womit die Verletzung des rechtlichen
Gehörs geheilt wäre,
dass der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hat,
dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
Anspruch auf rechtliches Gehör haben (vgl. auch Art. 29 VwVG),
dass das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und
andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheids darstellt, welcher in die Rechtsstellung einer
Person eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen),
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dass das rechtliche Gehör den Anspruch der Parteien auf Teilnahme
am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent-
scheidfindung umfasst, wozu auch das Akteneinsichtsrecht (vgl. auch
Art. 26 VwVG) sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu be -
gründen, gehören (BGE 132 V 368 E. 3.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE
133 III 439, E. 3.3),
dass im Bereich der Invalidenversicherung die Verwaltung – abge-
sehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97) –
das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art. 57a
IVG) zu gewähren hat,
dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug
auf die Akteneinsicht nicht bestreitet, jedoch geltend macht, diese
könne vorliegend im Beschwerdeverfahren geheilt werden,
dass die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2008
äusserst knapp ist, und vorwiegend die anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen aufgeführt werden,
dass auch in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 keine ein-
lässliche Nachbegründung der Verfügung erfolgt, sondern im Wesent-
lichen lediglich ausgeführt wird, aus den der Vorinstanz vorliegenden
Unterlagen ergebe sich kein Anspruch auf eine Rente,
dass genau diese Unterlagen dem Beschwerdeführer aber infolge der
Nichtgewährung der Akteneinsichtnahme nicht bekannt sind, so dass
auch von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen ist,
dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
demnach in zweifacher Hinsicht verletzt wurde,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb),
dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs
allerdings dann als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Ge-
währung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Ermög-
lichung der Akteneinsicht oder eine ungenügende Begründung) in ei-
nem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerde-
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instanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere
Instanz,
dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine be-
sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt – zudem
darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Hei-
lung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V
130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2),
dass bei Verstössen gegen die Begründungspflicht der Mangel als be-
hoben erachtet wird, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende
Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nach-
schiebt (Urteil des BVGer A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2;
vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998,
S. 214 mit Hinweisen),
dass die Unterlassung der Gewährung der Akteneinsicht – zumindest
auf Gesuch hin – für sich allein bereits eine schwerwiegende Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt,
dass im Beschwerdeverfahren zudem keine genügende Begründung
der ohnehin mangelhaft begründeten Verfügung nachgeliefert wurde,
so dass auch in dieser Hinsicht eine schwerwiegende Gehörsver-
letzung auszumachen ist,
dass es vorliegend nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, die
Akteneinsicht zu gewähren und eine rechtsgenügliche Begründung
nachzuliefern, ginge doch der Beschwerdeführer dadurch einer Instanz
verlustig,
dass angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten doppelten und
insgesamt besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie des Umstandes, dass im Vorbescheidverfahren an das
rechtliche Gehör erhöhte Anforderungen zu stellen sind, eine Hei lung
der Gehörsverletzung ausgeschlossen ist (vgl. das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6034/2009 vom 20. Januar 2010),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung vom
6. März 2008 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des recht-
lichen Gehörs und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb der Verfahrenskosten-
vorschuss dem Beschwerdeführer rückzuerstatten ist,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und
2 VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten
zu bestimmen ist,
dass im vorliegenden Verfahren das zu entschädigende Anwalts-
honorar einschliesslich Auslagen pauschal auf Fr. 1'500.- festzusetzen
ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE),
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch-
tene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Gewährung des recht-
lichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 412.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen, die von der
Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht,Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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