B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4319/2009
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Zustellungsdomizil: Herr B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1949 geboren und Bürger von Welschenrohr
(Kanton Solothurn). Seit 1986 lebt er in Brasilien, ist mit einer Brasiliane-
rin verheiratet und Vater von drei Kindern (geb. 1987, 1991 und 1992).
Ehefrau und Kinder sind Doppelbürger.
B.
Der Beschwerdeführer hat weder in der Schweiz noch in Brasilien eine
Ausbildung absolviert und hielt sich zunächst mit verschiedenen Arbeiten
über Wasser. Seit 1989 arbeitet er als Selbständiger im Tourismus. Zwi-
schendurch arbeitete er für kurze Zeit für verschiedene Reisebüros als
Reiseführer, erhielt aber nur wenige Aufträge und das Geld reichte nicht,
um die Familie zu unterhalten. Von 1999 bis 2002 war er als Verkäufer
von Dschungeltouren bei einem Reisebüro tätig, das 2002 geschlossen
wurde. Seither arbeitete er wieder als Freelancer am Flughafen, jedoch
ohne viel Erfolg. 2007 konnte er während eines Monats als Dolmetscher
im Dschungel arbeiten, wo Gasleitungen gebaut werden. Der Arbeitsver-
trag wurde nach Ablauf der Probezeit aufgelöst. Danach arbeitete er er-
neut am Flughafen, und die finanzielle Situation verschlechterte sich ste-
tig.
C.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 entsprach das BJ teilweise einem Ge-
such des Beschwerdeführers vom 30. April 2008 um finanzielle Hilfe zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner Familie und gewährte ihm eine
monatliche Unterstützung von BRL 1'020.- (Brasilianischer Real). Bei der
Berechnung wurden nur Auslagen für ihn und die beiden minderjährigen
Töchter berücksichtigt. Keine Berücksichtigung fanden dabei seine Ehe-
frau und sein volljähriger Sohn (vorherrschendes brasilianisches Bürger-
recht). Auch wurden verschiedene Budgetpositionen den Richtlinien des
BJ angepasst.
D.
Am 6. Mai 2009 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einem formel-
len Gesuch um Ausrichtung von monatlichen Unterstützungsleistungen
nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an
Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; seit dem 1. Januar 2010: Bun-
desgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schwei-
zer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) an die Schweizer
Vertretung in Rio de Janeiro.
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E.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 entsprach das BJ dem Gesuch des Be-
schwerdeführers wiederum nur teilweise. Gegenüber dem abgelaufenen
Unterstützungsjahr wurde der monatliche Betrag einerseits gekürzt, weil
die ältere Tochter inzwischen volljährig geworden sei und nicht mehr in
die Unterstützung miteinbezogen werden könne (vorherrschende brasili-
anische Staatsangehörigkeit). Anderseits wurden die Verkehrsauslagen
gegenüber dem Budget auf BRL 125.- im Monat reduziert (nur notwendi-
ge Fahrten würden abgegolten), so dass eine monatliche Unterstützung
von BRL 675.- gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer im abgelaufe-
nen Unterstützungsjahr zu Unrecht Auslagen für Elektrizität geltend ge-
macht habe, welche im Budget auch berücksichtigt worden seien, verfüg-
te die Vorinstanz ferner einen monatlichen Abzug von BRL 75.- bis zur
vollständigen Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Summe.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2009 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung und ersucht um eine etwas höhere Sozialhilfeunterstützung.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, seine Familie beste-
he nach wie vor aus fünf Mitgliedern. Alle drei Kinder seien in der Ausbil-
dung und könnten nichts zu den Haushaltskosten beitragen. Ferner hät-
ten er und seine Frau im vergangenen Jahr deutlich weniger verdient als
in der Zeit des ersten Unterstützungsgesuches.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. September 2009 erhielt der
Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 3. September
2009 Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er ungenutzt
verstreichen.
I.
Von der dem Beschwerdeführer am 8. März 2012 gewährten Möglichkeit,
den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen an-
zubringen, wurde innert dazu angesetzter Frist ebenfalls kein Gebrauch
gemacht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehö-
rige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 2. Juni
2009 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 49 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungs-
recht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige
im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen,
wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt ha-
ben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7664/2007 vom 1. Feb-
ruar 2011 E. 2.1 mit Hinweis).
3.
Die angefochtene Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. E) erging gestützt auf
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das bis zum 31. Dezember 2009 geltende ASFG. Mit Wirkung auf den
1. Januar 2010 wurde dieses Gesetz umbenannt in BSDA, inhaltlich wur-
de es jedoch – was die Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland anbelangt – unverändert gelassen. Die Verordnung vom 26. No-
vember 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS
1973 1983) ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den
1. Januar 2010 durch die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozi-
alhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA,
SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisherigen
Rechts weitgehend unverändert. In einigen Bereichen hat der Verord-
nungsgeber die Praxis kodifiziert, wie sie bis anhin den altrechtlichen
Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Erläute-
rungen des BJ vom Dezember 2009 zur VSDA [nachfolgend: Erläuterun-
gen] S. 1, online unter > Themen > Migration > Sozial-
hilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Erläuterungen). Der An-
wendung des neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts entgegen.
Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7664/2007 vom 1. Februar
2011 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1. Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. Auslandschweizer im Sinne dieses Ge-
setzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im
Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort auf-
halten. Art. 6 BSDA stellt sodann den Grundsatz auf, dass Doppelbürger,
deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, in der Regel nicht unter-
stützt werden. Bei der Beurteilung des vorherrschenden Bürgerrechts
kommt es auf die Umstände des Erwerbs des ausländischen Bürger-
rechts, den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungs-
zeit, die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat und die Be-
ziehung zur Schweiz an (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a – d VSDA sowie Ziff.
1.2.3. der Richtlinien des BJ vom 1. Januar 2010 zur Sozialhilfe für Aus-
landschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], on-
line unter > Themen > Migration > Sozialhilfe Ausland-
schweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von
Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).
4.2. Sowohl bei der Ehefrau als auch bei den drei Kindern ist das brasili-
anische Bürgerrecht eindeutig vorherrschend. Gemäss ihren eigenen An-
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gaben und der entsprechenden Beurteilung des Generalkonsulats in Rio
de Janeiro (vgl. die diesbezüglichen Angaben vom 5. März bzw. 5. Mai
2008) hielten sie sich nie in der Schweiz auf. Seltene Kontakte zu Ver-
wandten und Bekannten in der Schweiz bestehen nur über den Be-
schwerdeführer. Im Übrigen beschränken sich die Beziehungen zur
Schweiz auf die Teilnahme an Schweizertreffen und der jährlichen 1. Au-
gustfeier in Brasilien. Trotz vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht
kann für die zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung noch minder-
jährige Tochter bis Ende November 2010 (Erreichen der Volljährigkeit)
ausnahmsweise Sozialhilfe gewährt werden, da bei ihrem Vater (Be-
schwerdeführer) zweifellos das schweizerische Bürgerrecht vorherrscht
(vgl. Ziff. 1.2.3. der Richtlinien). In Bezug auf die Ehefrau und die beiden
volljährigen Kinder liegen hingegen keine Ausnahmetatbestände vor,
weshalb die Vorinstanz die entsprechenden Auslagen für diese Familien-
angehörigen zu Recht nicht berücksichtigt hat. Dies wirkt sich insbeson-
dere auf die Transportkosten aus. Einerseits können nur Transportkosten
übernommen werden, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit,
Einkäufen, Arztbesuchen oder anderen notwendigen Tätigkeiten erforder-
lich sind, wobei die Einkäufe des täglichen Bedarfs aufgrund der Wohnla-
ge des Beschwerdeführers zu Fuss erledigt werden können. Andererseits
können Transportkosten, die sich auf die zum Zeitpunkt der angefochte-
nen Verfügung volljährig gewordene Tochter beziehen – wie bereits er-
wähnt – nicht berücksichtigt werden.
4.3. Was der von der Vorinstanz verfügte monatliche Abzug von BRL 75.-
bis zur vollständigen Rückzahlung des vom Beschwerdeführer zu Unrecht
bezogenen Betrages von BRL 1'813.80 für nie in Rechnung gestellte
Elektrizitätsauslagen betrifft, so besteht in jedem Fall eine Rückerstat-
tungspflicht, wenn die betreffende Unterstützung wissentlich durch un-
wahre oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (vgl. Art. 19 Abs. 3
BSDA). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer in
dieser Hinsicht keine unwahren oder unvollständigen Angaben gemacht
hat. So hat er immer angegeben, dass er bis jetzt für Elektrizität nichts
bezahlt hat (kein Zähler installiert, Leitung direkt ans öffentliche Netz an-
geschlossen). Er ging aber von einer Legalisierung dieses Zustandes
aus, weshalb er mit Hilfe des Schweizerischen Honorarkonsuls von Ma-
naus die mutmasslichen Kosten für Elektrizität berechnete (vgl. Schreiben
an das Generalkonsulat in Rio de Janeiro vom 13. bzw. 15. April 2008).
Weil es in der Folge offensichtlich nicht zu einer Legalisierung dieses Zu-
standes kam, sind im Budget vom 6. Mai 2009 in der Rubrik Elektrizi-
tät/Gas nur noch monatliche Auslagen von BRL 32.- für Gas aufgeführt
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worden. Im Übrigen kann auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise
verzichtet werden, sofern es die Umstände rechtfertigen (vgl. Art. 19 Abs.
5 BSDA und Ziff. 6.3.2 der Richtlinien). Ob diesbezüglich beim Beschwer-
deführer rechtfertigende Umstände vorliegen, hat die Vorinstanz nicht nä-
her geprüft und in der angefochtenen Verfügung lediglich gestützt auf
Ziff. 6.3.2 der Richtlinien festgehalten, dass die zuviel geleistete Unter-
stützung von BRL 1'813.30 zurückzuerstatten sei. Das Bundesverwal-
tungsgericht kommt hingegen zum Schluss, dass vorliegend sehr wohl
Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, auf die Rückerstattung die-
ses Betrages zu verzichten: So kam – wie bereits erwähnt – die Berech-
nung der mutmasslichen Elektrizitätskosten unter Mithilfe des Honorar-
konsuls von Manaus zustande. Zudem war das Generalkonsulat in Rio
von Anfang an informiert, dass der Beschwerdeführer bisher nichts für die
Elektrizität bezahlte. Schliesslich hat das Generalkonsulat Auslagen des
Beschwerdeführers für Elektrizität und Gas im Budget vom 6. März 2008
ausdrücklich anerkannt (vgl. den vom Generalkonsulat unter der Ziffer
3.4.2 des Budgets selbst eingesetzte Betrag). Gestützt auf Art. 19 Abs. 5
BSDA und entgegen der Verfügung der Vorinstanz rechtfertigt es sich da-
her, auf die Rückerstattung des Betrages von BRL 1'813.30 zu verzich-
ten.
4.4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, sein
Einkommen sei gegenüber dem Vorjahr gesunken. Er verkennt dabei
aber, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf das von
ihm im Budget angegebene tiefere monatliche Einkommen (BRL 227.09)
abgestellt hat. Die Unterstützungsleistung fällt gegenüber der Verfügung
vom 20. Mai 2008 trotzdem tiefer aus, weil – wie dargelegt – Auslagen für
die im Jahre 2009 volljährig gewordene Tochter und provisorisch dekla-
rierte, jedoch nie angefallene Stromkosten nicht mehr berücksichtigt wer-
den können bzw. letztere zurückerstattet werden müssen.
4.5. Dass eine monatliche Unterstützung von BRL 675.- kaum ausreicht,
um die Lebenshaltungskosten einer fünfköpfigen Familie in Manaus zu
decken, ist nachvollziehbar. Die gewährte Unterstützung ist – wie mehr-
fach erwähnt – eben nicht für eine fünfköpfige Familie berechnet. Im Üb-
rigen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte nicht be-
rücksichtigt, dass die Familie in einer teuren Stadt und nicht in einer länd-
lichen Gegend wohne, zumal bei der Festlegung der Unterstützungsleis-
tung keine Differenzierung der Lebenshaltungskosten für die verschiede-
nen Regionen Brasiliens vorgenommen werden. Für das ganze Land gilt
somit derselbe Ansatz. Schliesslich zeigt ein Vergleich mit Arbeitsein-
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kommen aus brasilianischen Grossstädten, dass in casu der Ansatz für
die blossen Haushaltskosten nicht zu tief angesetzt worden ist. So ver-
diente im Jahre 2009 ein Bauhandlanger in Rio de Janeiro netto BRL
267.- und ein Automechaniker in Sao Paulo netto BRL 583.- im Monat.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Höhe der dem
Beschwerdeführer monatlich zustehenden Unterstützungsleistung korrekt
berechnet und die Ausrichtung weitergehender Leistungen zu Recht ver-
weigert hat. Soweit jedoch die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer
nicht bezahlten Elektrizitätskosten verfügt wurde, erweist sich die ange-
fochtene Verfügung nicht als bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen (Verzicht auf die
Rückerstattung des Betrages von BRL 1'813.30). Im Übrigen ist sie ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer – so-
weit er unterliegt – grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der beson-
deren Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten
abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteient-
schädigung für das teilweise Obsiegen ist nicht zu entrichten, zumal dem
Beschwerdeführer, der die Rechtsmitteleingabe selbst verfasst hat, keine
verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Dispositiv Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. A […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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