Abtei lung III
C-43/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. Februar 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille; Richterin Beutler;
Gerichtsschreiber Longauer.
X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1982) ist brasilianische Staatsangehörige.
Am 21. Juli 2005 wurde sie anlässlich einer Polizeikontrolle in der ein-
schlägig bekannten "Kontakt-Bar Braui-Chäller" in Büron angetroffen und
am 22. Juli 2005 als Auskunftsperson im Ermittlungsverfahren gegen die
verantwortlichen Betreiber des Lokals polizeilich einvernommen. Dabei
gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie am 12. März 2005 als
Besuchsaufenthalterin in die Schweiz gelangt sei und seit dem 22. Juni
2005 ein Zimmer im Hotelbetrieb des Braui-Chällers angemietet habe. Von
Prostitution in den Räumlichkeiten des Braui-Chällers habe sie nichts ge-
merkt. Gestützt auf die Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin am
25. Juli 2005 wegen dringenden Verdachts der illegalen Erwerbstätigkeit
(Prostitution) verzeigt.
B. Mit Strafverfügung vom 25. Juli 2005 sprach das Amtsstatthalteramt Sur-
see die Beschwerdeführerin des illegalen Aufenthaltes, des Stellenantritts
ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung und der Missachtung der Melde-
pflicht, begangen vom 22. Juni 2005 bis 21. Juli 2005, schuldig und verur-
teilte sie in Anwendung von Art. 1a, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 und Art. 23
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu zehn Tagen Gefängnis,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geld-
busse von Fr. 300.--. Am 26. Juli 2005 erklärte die Beschwerdeführerin un-
terschriftlich die Annahme der Strafverfügung.
C. Am 28. Juli 2005 verhängte das BFM gegen die Beschwerdeführerin eine
dreijährige Einreisesperre wegen grober Zuwiderhandlung gegen fremden-
polizeiliche Bestimmungen (illegale Einreise ohne Visum zum Stellenan-
tritt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Einer allfälligen Beschwerde wur-
de vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen.
D. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) vom 3. August 2005 beantragt die Beschwerdeführerin,
nunmehr handelnd über ihre Rechtsvertreterin, die Aufhebung der Einrei-
sesperre und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Be-
gründung beteuert sie, sie habe sich völlig legal als Touristin in der
Schweiz aufgehalten und müsse sich keine Straftaten vorwerfen lassen.
Was die Annahme der Strafverfügung anbetrifft, so beruhe diese auf einem
Irrtum. Wegen fehlender Sprachkenntnisse sei sie irrtümlich davon ausge-
gangen, sie gebe mit ihrer Unterschrift eine blosse Empfangsbestätigung
ab. Dementsprechend habe sie mit Eingabe vom 3. August 2005 an das
Amtsstatthalteramt Sursee die "Nichtannahme der Strafverfügung" erklärt
und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
E. Das EJPD lehnte mit Zwischenverfügung vom 11. August 2005 das Ge-
such der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab.
F. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 28. September 2005 auf
Abweisung der Beschwerde.
3G. In einer Replik vom 21. Oktober 2006 hält die Beschwerdeführerin an den
gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 31 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsge-
richtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Massnahme
zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtsla-
ge zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215
teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4. Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die Einreise-
sperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwider-
handlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestim-
mungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zu-
schulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Als grob gelten
unabhängig vom Verschulden des Ausländers Zuwiderhandlung gegen
fremdenpolizeiliche Bestimmungen, die für das Funktionieren der fremden-
polizeilichen Ordnung von zentraler Bedeutung sind. Dazu zählen illegaler
Aufenthalt und illegale Erwerbstätigkeit. Während der Einreisesperre ist
dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der
verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG).
5.
5.1 Gemäss Art. 1a ANAG sind Ausländerinnen und Ausländer zur Anwesen-
heit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung besit-
zen oder keiner solchen bedürfen. Keiner Bewilligung bedarf der rechtmäs-
sig eingereiste Ausländer während der für ihn geltenden Anmeldefrist,
ebenso nach richtig erfolgter Anmeldung bis zum Entscheid über das mit
ihr einzureichende Gesuch um Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlas-
4sung (der so genannte bewilligungsfreie Aufenthalt, Art. 1 Abs. 1 der Voll-
ziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Daraus folgt, dass
der Aufenthalt, der sich nicht auf eine individuelle Bewilligung oder das
Gesetz stützen kann, ohne weiteres als widerrechtlich gelten muss und der
betroffene Ausländer deshalb von Gesetzes wegen zur Ausreise verpflich-
tet ist (NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers
et en droit d'asile, Basel und Frankfurt am Main 1997, S. 100).
5.2 Die Anmeldefrist, die gemäss den oben stehenden Ausführungen die Dau-
er des bewilligungsfreien Aufenthaltes definiert, beträgt bei einem Aufent-
halt ohne Erwerbstätigkeit grundsätzlich drei Monate. Erfolgt die Einreise
zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, hat sich der Ausländer binnen acht Ta-
gen, auf jeden Fall aber vor Antritt der Stelle anzumelden (Art. 2 Abs. 1
ANAG). Er darf eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber zum
Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihm der Aufenthalt zum
Stellenantritt bewilligt ist (Art. 3 Abs. 3 ANAG). Dagegen benötigt der ohne
Stellenantritt erwerbstätige Ausländer während der Dauer der für ihn gel-
tenden achttägigen Meldefrist keiner Bewilligung (Art. 3 Abs. 8 ANAV).
5.3 Kann oder will der rechtmässig eingereiste Ausländer innert der für ihn gel-
tenden Anmeldefrist nicht ausreisen, ist er von Gesetzes wegen gehalten,
sich rechtzeitig zwecks Regelung seiner weiteren Anwesenheit bei der
Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes anzumelden (Art. 2 Abs. 1
ANAG, Art. 2 Abs. 1 ANAV). Tut er dies nicht, hat er nicht nur die Melde-
pflicht verletzt. Sein weiterer Aufenthalt ist widerrechtlich und kann jeden-
falls dann zu administrativen Sanktionen führen, wenn seine Dauer die In-
tensität des "Verweilens" erreicht (vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbe-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, Zürich 1991, S. 42 f.).
6. Kern der gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Anschuldigungen bil-
det der Vorwurf der illegalen Erwerbstätigkeit durch Ausübung der Prostitu-
tion ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung. Die Beschwerdeführerin bestrei-
tet diese Vorhaltung und beteuert, sie habe sich legal als Touristin in der
Schweiz aufgehalten und müsse sich nichts vorwerfen lassen. Unter ande-
rem verweist sie in diesem Zusammenhang darauf, dass sie gegen die
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 25. Juli 2005 Ein-
sprache eingelegt habe.
6.1 Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist vorweg entgegenzuhalten,
dass die Einreisesperre keine Strafe im Sinne eines sozialethischen Un-
werturteils darstellt, sondern eine präventivpolizeiliche Administrativmass-
nahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bildet. Wegen
der unterschiedlichen Zielsetzung von Strafe und Einreisesperre sind bei-
de Massnahmen voneinander grundsätzlich unabhängig, auch wenn sie
auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Die Einreisesperre kann in
einem solchen Fall ergehen, obwohl ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei
es weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde oder noch hängig ist. Es ge-
nügt, wenn die Behörde auf Grund eigener Würdigung der Beweismittel
zur Überzeugung gelangt, dass der Ausländer die Voraussetzungen für die
5Verhängung der Einreisesperre erfüllt. Die Unschuldsvermutung gemäss
Art. 6 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) und gemäss Art. 32 Abs.
1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (SR 101) wird dadurch nicht verletzt (vgl. BGE 130 II 176
E. 4.3.3 S. 189 mit Hinweisen zum verwandten Tatbestand der fremdenpo-
lizeilichen Ausweisung, 122 II 359 E. 2b und c S. 363 f. zum verwandten
Institut des Sicherungsentzuges eines Führerausweises; Entscheid der Eu-
ropäischen Kommission für Menschenrechte Nr. 11436/85 vom 9. Oktober
1985 in Sachen S. gegen die Schweiz, auszugsweise veröffentlicht in
VPB 51.80; ferner JOCHEN ABR. FROWEIN / WOLFGANG PEUKERT, Europäische
MenschenRechtsKonvention: EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl usw. 1996,
Rz. 163 und 170 in fine zu Art. 6; THEO VOGLER, in: Internationaler Kommen-
tar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln usw. 1986, Rz. 388
zu Art. 6 EMRK). Die Beschwerdeführerin kann somit unmittelbar nichts
aus der Tatsache ableiten, dass das Einspracheverfahren vor dem Amts-
statthalteramt Sursee nach wie vor hängig ist.
6.2 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin, eine
zum Zeitpunkt der Einreisesperre 23-jährige Brasilianerin mit Wohnsitz in
Brasilien, dort ohne Beruf und Arbeit, wurde im Abstand von anderthalb
Monaten zwei Mal in der einschlägig bekannten "Kontakt-Bar Braui-Chäl-
ler" in Büron polizeilich kontrolliert. Die erste Kontrolle fand am 5. Juni
2005 statt und die zweite erfolgte am 21. Juli 2005. Im Anschluss an die
zweite Kontrolle wurde sie am 22. Juli 2005 polizeilich einvernommen. Da-
bei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie am 12. März 2005
als Besuchaufenthalterin in die Schweiz gekommen sei. Bis ungefähr am
15. Juni 2005 habe sie bei einem Freund ihrer Cousine in Kriens gewohnt.
Wegen Problemen mit dessen Sohn, der auf die Cousine eifersüchtig ge-
wesen sei, hätten sie und ihre Cousine ein günstiges Hotel gesucht und ab
dem 22. Juni 2005 auf Empfehlung des Freundes, der von einem Kollegen
einen entsprechenden Tipp erhalten habe, in Gestalt von zum Braui-Chäl-
ler gehörenden Zimmern eine geeignete Unterkunft auch gefunden. Die
Kosten für Unterkunft und Essen im Betrag von je 400 Franken im Monat
habe der Freund übernommen. Von Prostitution im Braui-Chäller wisse sie
nichts. Mit ihrer Cousine habe sie die Bar nur zwischendurch besucht, um
etwas zu trinken. Alles andere habe sie nicht interessiert. Sie habe stets
gedacht, es handle sich um eine ganz normale Bar und um ein ganz nor-
males Hotel. Die Beschwerdeführerin wurde schliesslich zu einzelnen Per-
sonen aus dem Umkreis des Braui-Chällers befragt, die sie allesamt per-
sönlich kannte. Die Frage, ob sie sich über Machenschaften von Seiten
des Betreibers des Braui-Chällers zu beklagen habe, verneinte sie und er-
gänzte, "wir Frauen reden eigentlich nur mit Y._______ (Barkeeper). Er ist
immer anständig mit uns."
6.3 Der Ort und die Art der Unterkunft, welche die Beschwerdeführerin einen
Monat lang bewohnte, die Tatsache, dass sie trotz der dort verbrachten
Zeit und trotz der Bekanntschaft mit Personen aus dem engsten Umkreis
des Braui-Chällers nichts von Prostitution zu wissen vorgibt, und der Um-
6stand, dass sie entgegen ihren Aussagen den Braui-Chäller bereits einige
Zeit vor dem 15. Juni 2005 kannte, sind nicht geeignet, ihren Beteue-
rungen Glauben entgegenzubringen. Die Art und Weise, wie sie sich zum
Verhältnis der Frauen zum Barkeeper des Braui-Chällers äusserte, ent-
spricht denn auch eher dem Verhältnis zum Zuhälter als dem zum Barkee-
per in einer gewöhnlichen Bar eines ganz normalen Hotels. Erklärungsbe-
dürftig ist auch die angebliche Grosszügigkeit des Freundes ihrer Cousine,
der den beiden Frauen einen Monat lang die Unterkunft und die Lebens-
haltungskosten bezahlt haben soll und der in der Replik nur als "Bekann-
ter" bezeichnet wird. Das Bild wird abgerundet durch den persönlichen
Hintergrund der Beschwerdeführerin. Er deckt sich mit dem Profil zahl-
reicher junger Frauen aus Südamerika, die ihren Besuchsaufenthalt in der
Schweiz ausnützen, um durch Prostitution zu Geldmitteln zu gelangen. Al-
les in allem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsäch-
lich der Prostitution nachgegangen ist. Es muss ihr deshalb illegale Er-
werbstätigkeit und damit zusammenhängend Missachtung der für er-
werbstätige Personen geltenden Meldepflicht sowie nach Ablauf der Mel-
defrist illegaler Aufenthalt vorgehalten werden. Doch selbst dann, wenn
sie nicht erwerbstätig gewesen wäre, hätte sie den bewilligungsfreien Auf-
enthalt von drei Monaten weit überschritten, ohne sich polizeiliche anzu-
melden. Auch in diesem Fall hätte ihr Missachtung der Meldepflicht und il-
legaler Aufenthalt vorgehalten werden müssen. In Anbetracht des eindeu-
tigen Beweisergebnisses erübrigen sich weitere Beweiserhebungen. Na-
mentlich besteht kein Anlass, den von der Beschwerdeführerin als Zeugen
angerufenen schweizerischen Bekannten einzuvernehmen, zumal das ein-
zige ersichtliche Beweisthema (die gegenseitigen Besuche in Brasilien und
der Schweiz) für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung sind.
6.4 Es ist bereits weiter oben dargelegt worden, dass illegaler Aufenthalt und
illegale Erwerbstätigkeit als grobe Zuwiderhandlungen gegen fremdenpoli-
zeiliche Bestimmungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG gelten.
Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin somit den entsprechenden
Fernhaltegrund gesetzt.
7. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswid-
rigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbe-
lasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vie-
ler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
7.1 An der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung im Allgemeinen und
der Vorschriften über Aufenthalt im Besonderen besteht ein gewichtiges
öffentliches Interesse. Die Einreisesperre wirkt hier einerseits generalprä-
ventiv, indem sie Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachtei-
7ligen Folgen von Zuwiderhandlungen dazu anhält, sich an die fremdenpoli-
zeilichen Vorschriften des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spe-
zialpräventive Wirkung der Massnahme darin zu erblicken, dass sie die
Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben.
Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist un-
abdingbar, denn nur eine solche verschafft der fremdenpolizeilichen Ord-
nung Nachachtung. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin in erheblichem Umfang gegen zentrale Bestimmungen
des Fremdenpolizeirechts verstossen hat. Es besteht deshalb ein gewich-
tiges öffentliches Interesse an der angefochtenen Massnahme.
7.2 Dem hält die Beschwerdeführerin nur entgegen, dass sie in der Schweiz
viele Freunde und Bekannte habe, die sie regelmässig besuche. Weitere
Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen fehlen. In dieser unsubstan-
tiierten Form sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch nicht ge-
eignet, gegen das öffentliche Interesse aufzukommen.
7.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die auf drei Jahre be-
fristete Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene Mass-
nahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt.
8. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwer-
de ist deshalb abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten bestehend aus einer Gerichtsgebühr und den Auslagen sind auf
Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [SR 173.320.2]).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]).
Dispositiv S. 8
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.-- (Gerichtsgebühr und Auslagen)
werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 30. Au-
gust 2005 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern mit den kantonalen Akten
- der Vorinstanz mit ihren Akten
Bern, 27. Februar 2007
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer J. Longauer
Versand am: