B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-432/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Kosovo),
vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt,
Rr. UÇK Nr. 102/2, XZ-10000 Prishtina,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rückvergütung der Beiträge,
(Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2014).
C-432/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1949 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
seiner Heimat. Er ist gelernter Sanitärinstallateur und war ab 1983 mehrere
Jahre (mit Unterbrüchen) als Bauarbeiter bei der Firma B._______ AG in
C.______ erwerbstätig gewesen (vgl. SAK-act. 2 S. 4; vgl. auch SAK-act.
4 S. 2) und hatte von 1983 bis 1989 Beiträge an die schweizerische Alters-
, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet (vgl. IK-Auszug vom
26. Mai 2015 [SAK-act. 21]; vgl. auch SAK-act. 22 S. 4). Er ist verheiratet
und Vater von (…) Kindern (SAK-act. 20 S. 3). Mit Beschluss vom 7. August
1992 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Luzern ab Oktober 1989 eine
Invalidenrente zu, unter Verrechnung von Rentennachzahlungen der Inva-
lidenversicherung mit Rückforderungen der Unfallversicherung (vgl. SAK-
act. 7 S. 1 Ziff. 1.5). Im November 1992 verliess der Versicherte die
Schweiz um sich im ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) niederzulassen
(vgl. SAK-act. 1 S. 1, 3).
B.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 meldete sich der Versicherte bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz)
zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlas-
senenversicherung an (SAK-act. 9). Die SAK wies den Antrag des Versi-
cherten auf Altersrente mit Verfügung vom 19. August 2014 gestützt auf
Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (AHVG, SR 831.10; vgl. nachstehende E. 3.1) ab (SAK-act. 15).
C.
C.a Mit Schreiben vom 28. August 2014 (bei der SAK eingegangen am
2. September 2014) beantragte der Versicherte erneut die Ausrichtung ei-
ner Altersrente bzw. eventuell die Rückvergütung seiner Beiträge (SAK-
act. 16 samt „Prozessvollmacht“ für Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Prishtina, vom 28. August 2014 [SAK-act. 17]).
C.b Die SAK teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 5. Sep-
tember 2014 mit, sie habe die Berechnung des Rückvergütungsbetrages
vorgenommen. Da der Betrag der bereits ausgerichteten Renten grösser
sei als der ihm zustehende Rückvergütungsbetrag, bestehe kein Anspruch
mehr auf eine Rückvergütungsleistung. Falls er eine offizielle Abweisungs-
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Seite 3
verfügung wünsche, werde er gebeten, die beigelegten Formulare vollstän-
dig ausgefüllt und mit den verlangten Unterlagen einzureichen (SAK-
act. 19).
C.c Mit Schreiben vom 20. September 2014 (bei der SAK eingegangen am
24. September 2014) reichte der Versicherte das Formular „Antrag auf
Rückerstattung von AHV-Beiträgen“ ein. In seinem Schreiben an die SAK
hielt der Beschwerdeführer fest, er habe von der SAK keine Renten aus-
gerichtet erhalten (vgl. SAK-act. 20 S. 1).
C.d Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wies die SAK das Gesuch des
Versicherten um Beitragsrückvergütung ab. Der Rückvergütungsbetrag be-
laufe sich auf Fr. 11'777.45. Bereits bezogene IV- oder AHV-Renten würden
vom Rückvergütungsbetrag abgezogen. Herr D._______ (recte:
A._______) habe zwischen Oktober 1989 und November 1992 IV-Leistun-
gen im Totalbetrag von Fr. 22'086.– bezogen. Da der Betrag der bereits
ausgerichteten IV-Renten grösser sei als der ihm zustehende Rückvergü-
tungsbetrag, bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rückvergütungsleis-
tung (vgl. SAK-act. 23).
C.e Mit Schreiben vom 13. November 2014 erhob der Versicherte Einspra-
che gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2014. Der Versicherte erkun-
digte sich, wer der in der Verfügung erwähnte „Herr D._______“ sei und
auf welches Konto die angeblichen Invalidenrenten ausbezahlt worden
seien (vgl. SAK-act. 24 S. 1 f.).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2014 (SAK-act. 29) wies die
SAK die Einsprache des Versicherten ab. Die SAK verwies auf Art. 4 Abs. 3
der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von
Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Bei-
träge (RV-AHV, SR 831.131.12), wonach bereits bezogene Renten vom
Rückvergütungsbetrag abzuziehen seien (vgl. SAK-act. 29 S. 6 am Ende
und S. 7 am Anfang). Die SAK hielt vorab fest, in ihrer Verfügung vom
28. Oktober 2014 habe sich ein Tippfehlehr eingeschlichen. Selbstver-
ständlich habe nicht „Herr D._______“ zwischen Oktober 1989 und Novem-
ber 1992 Invalidenrenten bezogen, sondern der Versicherte. Unter Punkt
4.8 der Anmeldung des Versicherten zum Bezug von IV-Leistungen vom
5. April 1990 sei ersichtlich, dass der Versicherte damals die Überweisung
(von allfälligen Geldleistungen) auf das Bankkonto des Versicherten bean-
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tragt habe (vgl. SAK-act. 2 S. 3 Ziff. 4.8). Der damalige Anwalt des Versi-
cherten habe in seinem Schreiben vom 21. Juni 1993 (vgl. SAK-act. 1 S.
1) dessen Bankbeziehung bekannt gegeben.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2014 erhob der Ver-
sicherte mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (Datum Postaufgabe) Be-
schwerde. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache des Rückver-
gütungsbetrags von Fr. 11'777.45, samt Zins von 4%, unter Kostenfolge
sowie unter Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 500.–. Der Be-
schwerdeführer führt im Wesentlichen aus, er habe den von der Vorinstanz
genannten Betrag von Fr. 22'086.– nicht erhalten und das von der Vo-
rinstanz angegebene Konto sei ihm nicht bekannt. Auch ein „Herr
D._______“ sei ihm nicht bekannt. Im Falle einer Verrechnung mit Leistun-
gen der Unfallversicherung (SUVA) verlangt der Beschwerdeführer eine
Begründung für die entsprechende Verrechnung und die Angabe der ver-
rechneten Beträge.
F.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 26. Januar 2015 wurde der Be-
schwerdeführer gebeten, bis spätestens 2. März 2015 eine schweizerische
Korrespondenzadresse bekannt zu geben, damit zukünftige Korrespon-
denz an diese Adresse geschickt werden könne.
G.
Nachdem bis zum 2. März 2015 keine Antwort des Beschwerdeführers
beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen war, wurde der Beschwerde-
führer mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2015 förmlich auf dem
diplomatischen Weg über die Schweizerische Botschaft in Pristina aufge-
fordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige
Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwer-
deführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden.
H.
Am 17. Juni 2015 ging der Rückschein der kosovarischen Post betreffend
die prozessleitende Verfügung vom 24. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (BVGer-act. 10).
I.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Ab-
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Seite 5
weisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids. Die Vorinstanz hielt insbesondere fest, im Präsidialbe-
schluss der IV-Kommission des Kantons Luzern vom 7. August 1992 sei
unter Punkt 1.5 zu lesen: “Verrechnung von Rentennachzahlungen der IV
mit Rückforderung der UV“. Daraus sei zu schliessen, so die Vorinstanz,
dass IV-Renten des Beschwerdeführers wohl ganz oder teilweise mit Rück-
forderungen der Unfallversicherung verrechnet worden seien. Der Be-
schwerdeführer könne weder aus dem Tippfehler der Vorinstanz (Leistun-
gen an „Herrn D._______“) noch aus seiner vorgebrachten Kritik an den
Auszahlungs- und gegebenenfalls Verrechnungsmodalitäten der IV-Rente
(vorgenommene ganze oder teilweise Verrechnung von Rentennachzah-
lungen der IV mit Rückforderungen der Unfallversicherung) etwas zu sei-
nen Gunsten ableiten (BVGer-act. 11).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2015 verfügte der Instrukti-
onsrichter, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Juni 2015 könne
vom Beschwerdeführer am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingese-
hen werden. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert 30 Tagen
ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt (7. Juli 2015, vgl.
BVGer-act. 14) eine Replik einzureichen. Die Frist des Beschwerdeführers
für die Einreichung einer Replik ist ungenutzt abgelaufen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des AHVG sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit
zuständig.
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Seite 6
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) an-
wendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Im Weiteren wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, ist vorliegend auf die Rechtslage
im Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Beschwerdeführer sein Rückver-
gütungsgesuch gestellt hat (bei der Vorinstanz am 2. September 2014 ein-
gegangenes Schreiben vom 28. August 2014; vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4).
Demnach sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), des Bundesgeset-
zes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie die dazugehö-
rigen Verordnungen in den damals in Kraft stehenden Fassungen anwend-
bar.
2.3 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt in
Kosovo. Während seines Aufenthalts in der Schweiz hat er Ansprüche ge-
genüber der AHV/IV erworben.
Das Bundesgericht befand in BGE 139 V 263 (vom 19. Juni 2013), dass
das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter
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Seite 7
auf kosovarische Staatsangehörige (Anerkennung Kosovos als unabhän-
giger Staat durch den Bundesrat am 27. Februar 2008) anwendbar sei.
Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung mit Kosovo hat, da die
Schweiz mit Kosovo, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, kein Sozi-
alversicherungsabkommen abgeschlossen hat, zur Folge, dass Staatsan-
gehörige des Kosovos nach dem 31. März 2010 nicht mehr die Rechtsstel-
lung als Vertragsausländer innehaben, sie seither als Nichtvertragsstaats-
ausländer gelten. Damit beurteilt sich vorliegend der Rückvergütungsan-
spruch nach schweizerischem Recht.
3.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, der während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die Schweizerische AHV und IV geleistet hat, mit
seinem Wegzug nach Kosovo die grundsätzlichen Voraussetzungen für ei-
nen Anspruch auf Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge erfüllt (siehe
hiernach E. 3.1. ff.). Ausserdem ist die Höhe der von der Vorinstanz ermit-
telten Rückvergütungssumme von Fr. 11'777.45 unbestritten; es ist des-
halb auf die entsprechende Berechnung der Vorinstanz zu verweisen.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
zu Recht bei der Berechnung des Rückvergütungsanspruchs Renten der
Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 22'086.– in Abzug gebracht hat.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – in welchem der Be-
schwerdeführer ausschliesslich die Auszahlung der Rückvergütungs-
summe von Fr. 11'777.45 beantragt (zuzüglich Zins von 4 % und Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 500.– [BVGer-act. 1 S. 1 und S. 2 je am
Ende]) – sind die Modalitäten der früheren IV-Rentenauszahlungen (vgl.
oben Sachverhalts-Lit. A.) und etwaige Ansprüche des Beschwerdeführers
gegenüber der schweizerischen Unfall- oder Invalidenversicherung. Im
Folgenden ist die im Wesentlichen anwendbare materielle Rechtslage dar-
zulegen.
3.1 Der Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen von Schweizer
Bürgern, Ausländern und Staatenlosen richtet sich nach den Bestimmun-
gen des AHVG (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Ausländer sowie ihre Hinterlasse-
nen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
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Seite 8
haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausge-
richtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bun-
desrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, ins-
besondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und
ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes unge-
fähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Den Ausländern, die ihren
Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat – wie vorliegend
(E. 2.3 hievor) – keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ih-
ren Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahl-
ten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten,
insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG).
3.2 Der Bundesrat hat die Einzelheiten zur Rückvergütung in der Verord-
nung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) geregelt.
3.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimat-
staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlas-
senen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Bei-
träge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines
vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begrün-
den. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller
Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und
sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch
nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1
RV-AHV).
3.2.2 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen
werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet. Nicht rückvergü-
tet werden die von den Ausländern nach Vollendung des ordentlichen AHV-
Rentenalters entrichteten Beiträge. Bereits bezogene Renten sind vom
Rückvergütungsbetrag abzuziehen (Art. 4 Abs. 1 und 3 RV-AHV).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Einspracheentscheid fest, in
ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2014 habe sich ein „Tippfehler“ einge-
schlichen. Selbstverständlich habe nicht „Herr D._______“ zwischen Okto-
ber 1989 und November 1992 Invalidenrenten bezogen, sondern der Be-
schwerdeführer. In der am 16. April 1990 bei der Ausgleichskasse Luzern
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eingegangenen, vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anmeldung
zum Bezug von IV-Leistungen vom 5. April 1990 sei unter Punkt 4.8 er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer damals die Überweisung von allfälli-
gen Geldleistungen auf das Bankkonto des Versicherten beantragt habe
(vgl. SAK-act. 2 S. 3 Ziff. 4.8). Aus dem Präsidialbeschluss der IV-Kommis-
sion des Kantons Luzern vom 7. August 1992 (SAK-act. 7) gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer ab Oktober 1989 Anspruch auf eine Invaliden-
rente gehabt habe (vgl. SAK-act. 7 S. 1). Der damalige Anwalt des Be-
schwerdeführers habe in seinem Schreiben vom 21. Juni 1993 dessen
Bankbeziehung bekannt gegeben. Im erwähnten Präsidialbeschluss vom
7. August 1992 sei unter Punkt 1.5 zu lesen: “Verrechnung von Renten-
nachzahlungen der IV mit Rückforderung der UV“ (vgl. SAK-act. 7 S. 1).
Daraus sei zu schliessen, so die Vorinstanz, dass IV-Renten des Be-
schwerdeführers wohl ganz oder teilweise mit Rückforderungen der Unfall-
versicherung verrechnet worden seien, was nichts an der Tatsache ändere,
dass die geleisteten IV-Renten vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen
seien. Vorliegend würden die vom Beschwerdeführer geleisteten AHV-Bei-
träge Fr. 11'777.45 betragen (8,4% seines Gesamteinkommens, welches
sich gemäss den Eintragungen in seinem individuellen Konto auf Fr.
140'280.– [richtig: Fr. 140'208.–, vgl. SAK-act. 22 S. 3] belaufe). Die bereits
bezogenen IV-Renten in der Höhe von Fr 22'086.– würden bei Weitem den
Rückvergütungsbetrag von Fr. 11'777.45 übersteigen.
4.1.1 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz überdies aus, gemäss
einer handschriftlichen Notiz (vom 9. November 1992, vgl. SAK-act. 1 S. 3)
auf einer Mahnung der Ausgleichskasse Luzern vom 13. November 1992
habe der Beschwerdeführer die Schweiz im November 1992 verlassen, um
sich im ehemaligen Jugoslawien niederzulassen. Der damalige Anwalt des
Beschwerdeführers habe in seinem Schreiben vom 21. Juni 1993 die Bank-
beziehung des Beschwerdeführers bekannt gegeben (SAK-act. 1 S. 1).
Das Verhalten des Vertreters sei der vertretenen Person anzurechnen. Zur
eventuell vorgenommenen ganzen oder teilweisen Verrechnung von Ren-
tennachzahlungen der IV mit Rückforderungen der Unfallversicherung
könne die Vorinstanz keine weiteren Details liefern, da ihr die Unterlagen
aus den 80er und 90er Jahren nur noch unvollständig vorlägen. Der Be-
schwerdeführer irre, wenn er glaube, dass zugesprochene IV-Renten nicht
vom Rückvergütungsbetrag abgezogen werden könnten, wenn die Kasse
der Vorinstanz deren Auszahlung nicht mehr im Detail genau nachweisen
könne. Ebenso wenig sei die Kasse der Vorinstanz verpflichtet, über 20
Jahre nach der Auszahlung der letzten IV-Renten die – gegebenenfalls vor-
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Seite 10
genommene – Verrechnung zu rechtfertigen. Die Auszahlung und eventu-
elle Verrechnung der IV-Rente beträfen die Vollstreckung der Verfügung,
mit welcher die Invalidenrente zugesprochen worden sei. Die Vollstre-
ckungsmodalitäten könnten nicht in einem Verfahren über die Rückvergü-
tung von AHV-Beiträgen überprüft werden.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er habe den von der
Vorinstanz genannten (Renten-)Betrag von Fr. 22'086.– nicht erhalten. Das
von der Vorinstanz angegebene Konto und auch der in der Verfügung vom
28. Oktober 2014 erwähnte „Herr D._______“ seien ihm nicht bekannt.
Auch über eine etwaige Verrechnung von IV-Leistungen mit Leistungen der
Unfallversicherung (SUVA) habe er keine Kenntnis (vgl. BVGer-act. 1).
5.
Zu prüfen ist, wie erwähnt, ob die Vorinstanz von der Rückvergütungs-
summe dem Beschwerdeführer zugesprochene IV-Renten abziehen darf,
d.h. ob der Abzug von IV-Renten sich als gesetzeskonform erweist, was
der Beschwerdeführer zumindest implizit bestreitet.
5.1 Dabei sind insbesondere die Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-
AHV und von Ziffer 11 der „Weisungen des BSV über die Rückvergütung
der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge“ vom 1. Januar 2003
(nachfolgend: Weisung Rück) fraglich. Der Bundesrat hat in der Verord-
nung und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in der Weisung
Rück Folgendes festgelegt:
"Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen."
(Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV).
"Ausländische Staatsangehörige, die bereits Leistungen der AHV oder der
IV bezogen haben, deren Anspruch aber wegen Verlegung des Wohnsit-
zes ins Ausland erlischt, können die Rückvergütung der AHV-Beiträge ver-
langen. Dabei werden die bereits bezogenen Leistungen der AHV oder der
IV angerechnet." ([…]; Ziff. 11 Rück).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-657/2012 vom 13. Ja-
nuar 2016, in welchem in der Hauptsache der Abzug von bezogenen
IV-Renten von einer AHV-Rückvergütungssumme im Streit lag, nach Prü-
fung der gesetzlichen Grundlagen der Alters- und Hinterlassenen- sowie
der Invalidenversicherung sowohl auf Gesetzes- als auch auf Verord-
nungsebene sowie nach einer Analyse der Konzeption der beiden Versi-
cherungszweige anerkannt, dass der Abzug von bezogenen Leistungen
C-432/2015
Seite 11
der Invalidenversicherung im Rahmen der Rückvergütung von AHV-Beiträ-
gen gestützt auf Ziffer 11 der Weisung Rück in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3
Satz 2 RV-AHV nicht auf einer (genügenden) gesetzlichen Grundlage be-
ruht und sich als systemfremd erweist. Im Ergebnis hielt es fest, Ziffer 11
der Weisung Rück sei, soweit sie Fälle betreffe, in welchen IV-Renten von
AHV-Beiträgen abzuziehen wären, nicht anzuwenden (E. 5 – 7; anders
noch Urteil BVGer C-3112/2010 vom 1. März 2012 E. 6.1, an deren Be-
gründung nicht festgehalten wurde [vgl. BVGer C-657/2012 E. 7.1; siehe
auch Urteil BVGer C-1244/2014 vom 11. Februar 2016 E. 5.1]).
5.3
5.3.1 Die vorliegend im Streit stehende und zu beurteilende Frage betrifft
insofern dieselbe Konstellation wie diejenige im Urteil C-657/2012, als die
Vorinstanz vorliegend zugesprochene (vgl. SAK-act. 7) IV-Renten von der
ermittelten Beitragsrückvergütungssumme abzieht.
5.3.2 Die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge an Nichtstaatsver-
tragsausländer, die voraussichtlich endgültig aus der Versicherung ausge-
schieden sind (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 RV-AHV, siehe
oben E. 3.1 ff.), entspricht dem Leistungssurrogat der der Rückvergütung
vorgehenden AHV-Rente, auf welche der Beschwerdeführer zufolge Weg-
zugs ins Ausland keinen Anspruch mehr hat. Als geldwerter Anspruch un-
tersteht dieser grundsätzlich dem Legalitätsprinzip in dem Sinne, als der
Abzug eines Teilanspruchs einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Art. 5
Abs. 1 BV sowie BVGer C-657/2012 E. 5.4 mit Hinweis). In Anwendung der
genannten Rechtsprechung erweist sich auch vorliegend, dass der Abzug
– welcher in Ziffer 11 der Verwaltungsweisung Rück durch das BSV als
Aufsichtsbehörde der Vorinstanz sowohl für bezogene AHV- und als auch
für bezogene IV-Renten angeordnet wurde und der einheitlichen Rechts-
anwendung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV dienen sollte (vgl. BVGer C-
657/2012 E. 6.4.1 f.) –, soweit bezogene IV-Renten von den geleisteten
AHV-Beiträgen abgezogen werden sollen, vom Gesetzgeber weder auf
Gesetzes- noch auf Verordnungsebene vorgesehen ist und sich zudem in
Beachtung der unterschiedlichen Konzeption der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung beziehungsweise der Invalidenversicherung als sys-
temwidrig erweist (vgl. BVGer C-657/2012 E. 6.4.4 ff.).
5.4 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, soweit darauf einzutre-
ten ist, und der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2014, mit wel-
chem ein Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen in der Höhe von
C-432/2015
Seite 12
Fr. 11'777.45 abgewiesen wurde mit der Begründung, der Beschwerdefüh-
rer habe viel höhere IV-Leistungen bezogen, ist aufzuheben. Die Vo-
rinstanz ist aufzufordern, dem Beschwerdeführer die ausgewiesene Bei-
tragssumme von Fr. 11'777.45 auszurichten und diese gemäss Art. 26 Abs.
2 ATSG zu verzinsen (vgl. Urteil BVGer C-657/2012 E. 7.2 mit Hinweisen).
Der anwendbare Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR
830.11]; parallel: Art. 42 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 3. Auflage 2015, N. 69 zu Art. 26 ATSG).
6.
6.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
6.2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.3 Dem obsiegenden, durch einen ausländischen Anwalt vertretenen Be-
schwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar wird
nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10
Abs. 1 VGKE), wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8
Abs. 2 VGKE). Nach Art. 8 Abs. 1 VGKE umfasst die Entschädigung die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen.
Da der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Ge-
richt die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen auf Grund der
Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Bemühungen von Rechtsanwalt
Franklin Sedaj im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkten sich
im Wesentlichen auf die Ausarbeitung der zwei Seiten umfassenden Be-
schwerdeschrift. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens wird die Par-
teientschädigung vorliegend in Übereinstimmung mit dem Antrag des Be-
schwerdeführers auf Fr. 500.– festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der
angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer die Beitrags-
summe von Fr. 11'777.45 auszurichten, zuzüglich Zins gemäss Art. 26
Abs. 2 ATSG.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
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Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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