B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4323/2011
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Aus-
länder Go-Re-Ma,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentengesuch.
C-4323/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der […] 1948 geborene, aus Serbien stammende und wieder dort wohn-
hafte A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war von 1986 bis
Mitte 1995 in der Schweiz erwerbstätig. Dementsprechend entrichtete er
die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebe-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt arbeitete er bis anfangs
1999 als Verkäufer in seiner Heimat.
B.
Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom
9. Dezember 2008 um Zustellung der Unterlagen für die Beantragung von
Leistungen der Invalidenversicherung ersucht hatte (IV-act. 1), ging am
5. März 2009 über den serbischen Versicherungsträger das vom Be-
schwerdeführer am 20. Januar 2009 ausgefüllte Anmeldeformular ein
(vgl. IV-act. 4).
C.
In der Folge holte die Vorinstanz beim Beschwerdeführer verschiedene
Unterlagen ein. Insbesondere forderte sie ihn mit Schreiben vom 30. Juli
2009 dazu auf, alle medizinischen Unterlagen ab 1995 einzureichen (IV-
act. 25).
Dr. med. B._______, Fachärztin für Innere Medizin vom Regionalen Ärzt-
lichen Dienst der Vorinstanz (nachfolgend: RAD) Rhône, gab sodann am
26. Januar 2010 eine erste Stellungnahme ab (vgl. IV-act. 54). Daraufhin
wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Februar 2010 die
Abweisung des Rentenbegehrens mangels rentenbegründender Invalidi-
tät in Aussicht gestellt (vgl. IV-act. 55).
D.
Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2010
seine Einwendungen vorbringen und eine ganze Rente ab dem 1. Januar
1998 verlangen (vgl. IV-act. 61). Er liess insbesondere ausführen, dass
das auf dem Vorbescheid angegebene Anmeldedatum (20. Januar 2009)
unzutreffend sei. Er habe nämlich sein Gesuch um IV-Leistungen bereits
am 9. Dezember 2008 an die Vorinstanz gesandt. Zudem sei einem ak-
tenkundigen Beschluss des serbischen Versicherungsträgers vom 9. Juni
1999 (IV-act. 5) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch
um IV-Leistungen am 19. Januar 1999 eingereicht habe. Aus den sehr
C-4323/2011
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ausführlichen spezialärztlichen Dokumentationen aus Serbien und der
Beurteilung des serbischen Versicherungsträgers gehe klar hervor, dass
er seit dem 20. Januar 1999 für sämtliche Tätigkeiten mindestens im Um-
fang von 70 % arbeitsunfähig sei. Zudem habe die Vorinstanz nur medizi-
nische Berichte aus dem Jahr 1998 herangezogen. Zu Unrecht nicht be-
rücksichtigt worden seien aktuellere medizinische Unterlagen, namentlich
die vom Beschwerdeführer beim serbischen Versicherungsträger einge-
reichte medizinische Dokumentation über die Behandlung durch ver-
schiedene Spezialärzte während der letzten zwölf Jahre.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2010 weitere
medizinische Unterlagen eingereicht hatte (IV-act. 58 ff.), ersuchte die
Vorinstanz den serbischen Versicherungsträger mit Schreiben vom
11. Juni 2010 um Zustellung aller vorhandenen medizinischen Berichte ab
1998 (IV-act. 62).
Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer erneut
verschiedene medizinische Unterlagen (aus den Jahren 1991 bis und mit
2010) ein (IV-act. 64 ff., insbesondere IV-act. 94). Zudem erklärte er, dass
"die übrige Dokumentation" nicht verfügbar bzw. beim serbischen Versi-
cherungsträger verloren gegangen sei.
E.
Der aufgrund eines Schreibens von Dr. med. B._______ vom 20. Oktober
2010 beigezogene RAD-Arzt Dr. C._______ (Facharzt FMH für Psychiat-
rie und Psychotherapie) kam in einer Stellungnahme vom 22. Oktober
2010 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. März 2010
aufgrund einer schweren depressiven Störung und vermutlich einer Per-
sönlichkeitsstörung nicht arbeitsfähig sei. Gestützt auf diese Stellung-
nahme liess sich Dr. med. B._______ am 26. Oktober 2010 erneut ver-
nehmen, wobei sie im Ergebnis der Einschätzung von Dr. C._______
folgte (IV-act. 97).
Die Vorinstanz erliess vor diesem Hintergrund am 4. November 2010 ei-
nen Vorbescheid, wonach ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am
19. März 2011 entstehen könne (IV-act. 98). Dagegen erhob der Be-
schwerdeführer am 12. November 2010 wiederum Einwand (IV-act. 99).
Am 16. Dezember 2010 reichte er zudem einen Bericht des serbischen
Psychiaters Dr. D._______ vom 29. November 2010 ein (IV-act. 101 f.)
C-4323/2011
Seite 4
F.
Nachdem Dr. B._______ mit Schreiben vom 25. Januar und 2. Februar
2011 sowie der RAD-Arzt Dr. E._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) mit
Schreiben vom 31. Januar 2011 unter Berücksichtigung des neu einge-
reichten Arztberichtes von Dr. D._______ zum vorliegenden Fall Stellung
genommen hatten (IV-act. 104), stellte die Vorinstanz mit Vorbescheid
vom 29. April 2011 in Aussicht, dass ab dem 1. Juli 2010 eine halbe Ren-
te und ab dem 1. Oktober 2010 eine ganze Rente zugesprochen werde
(IV-act. 105).
Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 4./16. Mai
2011 Einwand, wobei er insbesondere auf seinen früheren Einwand vom
16. Dezember 2010 verwies. Zudem machte er geltend, aus der ausführ-
lichen spezialärztlichen Dokumentation aus Serbien gehe hervor, dass er
seit 1998 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Sinne einer Beweisofferte
schlug er ferner eine multidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz vor
(IV-act. 108).
G.
Am 26. Juli 2011 erliess die Vorinstanz zwei dem Vorbescheid vom
29. April 2011 im Ergebnis entsprechende Verfügungen und sprach dem
Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2010 eine halbe und ab dem 1. Oktober
2010 eine ganze Rente zu (IV-act. 112).
H.
Der Beschwerdeführer liess am 4. August 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Ver-
fügung vom 26. Juli 2011 sei unter Kosten- sowie Entschädigungsfolge
aufzuheben und es sei ihm ab 1. Januar 1998 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die in
den Einwänden bzw. Schreiben vom 17. März, 26. Juli und 16. Dezember
2010 vorgebrachten Argumente seien in der Begründung der angefochte-
nen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe das An-
meldedatum vom 19. Januar 1999 stillschweigend anerkannt, indem sie
bei ihm mit Schreiben vom 30. Juli 2009 alle medizinischen Unterlagen
ab 1995 angefordert habe.
C-4323/2011
Seite 5
I.
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, für das An-
meldedatum sei das auf dem Formular "YU/CH 4" vermerkte Datum der
Gesuchseinreichung, also der 20. Januar 2009 massgebend, und an der
arbeitsmedizinischen Beurteilung durch die zuständige RAD-Ärztin und
die intern konsultierten beiden Fachärzte für Psychiatrie sei festzuhalten.
Nach dieser Beurteilung bilde ein aktenkundiger Bericht von Dr.
D._______ vom 19. März 2010 den (ersten) objektiven Anhaltspunkt für
die Annahme einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit.
J.
Mit seiner Replik vom 22. November 2011 hielt der Beschwerdeführer an
seinem Rechtsmittel fest. Er rügte, die Vorinstanz habe weder in der an-
gefochtenen Verfügung, noch in der Vernehmlassung ausgeführt, wes-
halb der 19. Januar 1999 nicht als Anmeldedatum akzeptiert werde. Er
habe, wie er dies bereits in seinen "vier Einwänden" geltend gemacht ha-
be, zu letzterem Zeitpunkt ein Gesuch um Zusprechung von Leistungen
der Invalidenversicherung eingereicht. Deshalb könne für das Anmelde-
datum nicht auf das Datum der Unterzeichnung des Formulars "YU/CH 4"
abgestellt werden. Im Übrigen habe der Psychiater Dr. D._______ nicht
erst in seinem Bericht vom 19. März 2010, sondern bereits früher eine
ständige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers festgehalten.
Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 24. November 2011
liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Arztzeug-
nis von Dr. D._______ vom 16. November 2011 zukommen. Der Be-
schwerdeführer machte unter Verweisung auf diesen (in der Folge der
Vorinstanz zur Kenntnis gebrachten) Bericht geltend, er sei schon vor
dem 19. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
K.
Mit Duplik vom 5. Januar 2012 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung fest. Sie führte insbesondere aus, das neu eingereichte psychiatri-
sche Zeugnis vom 16. November 2011 enthalte keine neuen Sachver-
haltselemente.
C-4323/2011
Seite 6
L.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Ein-
schluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49
VwVG).
C-4323/2011
Seite 7
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht sinngemäss geltend,
die Vorinstanz habe durch Missachtung ihrer Begründungspflicht sein
rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz sei nämlich auf seine Vorbrin-
gen nicht eingegangen.
3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen
grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht han-
delt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH HÄFELIN/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich
2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die
Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies
bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, die von der Behörde
ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-523/2012 vom 11. Juli 2012 E. 2.1; MICHELE AL-
BERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 403 f. mit
Hinweisen).
3.2 Die hier in Frage stehenden, angeblich in Verletzung der behördlichen
Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblie-
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Seite 8
benen Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich in erster Linie
auf das Anmeldedatum. Der Beschwerdeführer stellte sich im vorinstanz-
lichen Verfahren auf den Standpunkt, massgebendes Anmeldedatum sei
(gemäss einem aktenkundigen Beschluss des serbischen Versicherungs-
trägers) (schon) der 19. Januar 1999 oder – mit Blick auf die (angeblich)
dannzumal erfolgte Einreichung seines Leistungsgesuchs bei der Vorin-
stanz – jedenfalls der 9. November bzw. 9. Dezember 2008 (vgl. IV-
act. 61, IV-act. 102 und IV-act. 108).
Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite der angefochtenen
Verfügung anhand ihrer Begründung (IV-act. 111) ein für eine sachge-
rechte Anfechtung hinreichendes Bild machen. Insbesondere konnte er
dem Entscheid entnehmen, dass die Vorinstanz seine Vorbringen zum
Anmeldedatum jedenfalls implizit nicht als stichhaltig beurteilt hat:
Zum einen findet sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung
der Vermerk "Anmeldung vom 18.12.2008 erhalten am 05.03.2009" (IV-
act. 111). Zum anderen ist darin unter anderem von einer sich seit dem
17. Dezember 1998 auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheits-
beeinträchtigung die Rede. Mit Blick auf diese Elemente der Begründung
konnte der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid entnehmen,
dass nach (implizit geäusserter) Auffassung der Vorinstanz das im akten-
kundigen Beschluss des serbischen Versicherungsträgers angegebene
Datum vom 19. Januar 1999 (vgl. IV-act. 5) und das Datum vom 9. No-
vember 2008 nicht massgebend sind. Überdies hat die Vorinstanz mit
diesen Begründungselementen kundgetan, dass ihre Beurteilung ihrer
Meinung nach selbst unter der Annahme, dass die Anmeldung bereits im
Dezember 2008 erfolgt ist, Geltung beanspruchen kann. Letzteres gilt
umso mehr, als die Vorinstanz im Vorbescheid, welcher der angefochte-
nen Verfügung vorangegangen war, in der Betreffszeile noch "Anmeldung
vom 20.01.2009 erhalten am 05.03.2009" vermerkt hatte (IV-act. 105).
In der angefochtenen Verfügung findet sich sodann der Hinweis, dass die
Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 17. März, 26. Juli und
16. Dezember 2010 sowie vom 16. Mai 2011 zur Kenntnis genommen
worden seien und diese nach Auffassung der Vorinstanz die Richtigkeit
des Vorbescheides nicht in Frage zu stellen vermögen (IV-act. 111 S. 2).
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als willkürlich, dass die Vorin-
stanz die genaue Bestimmung des massgebenden Anmeldedatums vor-
liegend als unwesentlich erachtete. Der Umstand, dass sie im angefoch-
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Seite 9
tenen Entscheid auf nähere Ausführungen zum massgebenden Anmelde-
datum verzichtet hat, begründet somit keinen Verstoss gegen die Be-
gründungspflicht.
Sofern es des Weiteren nicht nur um das dem angefochtenen Entscheid
zugrunde gelegte Anmeldedatum gehen sollte, ist sodann von vornherein
weder aus den Akten ersichtlich noch hinreichend substantiiert, dass das
Anfechtungsobjekt die aus dem Gehörsanspruch fliessende Begrün-
dungspflicht verletzen würde.
3.3 Selbst wenn aber mit Bezug auf das Anmeldedatum von einer Verlet-
zung der Begründungspflicht ausgegangen würde, könnte der Beschwer-
deführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn eine entspre-
chende Gehörsverletzung wäre im gerichtlichen Verfahren geheilt wor-
den:
Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Per-
son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die
Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben
(BGE 127 V 431 E. 3d aa, BGE 126 I 68 E. 2, BGE 126 V 130 E. 2b; SVR
2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei-
lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu ei-
nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV
Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
Die Vorinstanz hat sowohl in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober
2011, als auch in ihrer Duplik vom 5. Januar 2012 erklärt, wie ihrer An-
sicht nach das massgebende Anmeldedatum zu ermitteln sei und wes-
halb eine abschliessende Klärung des Zeitpunktes der Anmeldung vorlie-
gend nicht erforderlich sei. Sie hat damit die vom Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang geforderte Begründung nachgeliefert. Der Dar-
stellung in der Replik, wonach sich die Vorinstanz auch in ihrer Vernehm-
lassung nicht zu den Einwänden des Beschwerdeführers geäussert habe,
kann deshalb nicht gefolgt werden. Aus prozessökonomischen Gründen –
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Seite 10
insbesondere auch mit Blick auf die lange Verfahrensdauer – wäre damit
eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer den ver-
fassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügenden Begründung im
Zusammenhang mit der Frage nach dem Zeitpunkt der Anmeldung als
geheilt zu betrachten.
3.4 Der Begründungspflicht bzw. dem rechtlichen Gehör ist folglich von
vornherein oder allenfalls aufgrund einer Heilung im gegenwärtigen Ver-
fahren Genüge getan.
4.
4.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Fol-
genden: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V
381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unab-
hängigkeitserklärung) Kosovo neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehö-
riger findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozial-
versicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. BGE 139 V
263 E. 3 und E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. Au-
gust 2012 E. 1.2).
Gemäss Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens sind Angehörige der
Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in
diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes
bestimmt ist. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Rege-
lung sind die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge-
richt den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich nach
den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben.
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
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Seite 11
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D;
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung s. auch hinten E. 4.8).
4.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substan-
ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entspre-
chenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Diese Bestimmung ersetzte Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis am
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung), wonach bei einer An-
meldung nach Entstehen des Anspruchs auf eine IV-Rente rückwirkend
bloss für maximal ein Jahr Renten auszurichten waren (vgl. ULRICH MEY-
ER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Meyer/Stauffer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 361). Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis
am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) regelte die Verwir-
kung von Rentenansprüchen, so dass vom Ausserkrafttreten dieser Be-
stimmung bloss bereits entstandene, aber noch nicht angemeldete An-
sprüche auf Ausrichtung von Rentenzahlungen betroffen waren (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.2). In
Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat
resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen
C-4323/2011
Seite 12
begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung,
dass die Anmeldung spätestens per Ende Juni 2008 eingereicht wurde,
das alte Recht (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 475 E. 3; vgl. auch E. 5.6
hiernach).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif-
ten Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens je-
doch bei Erlass der Verfügung vom 26. Juli 2011 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent-
standener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision
[AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
4.3 Hinsichtlich des Prüfungszeitraums bleibt zu ergänzen, dass Tatsa-
chen, die den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung
eingetretenen Sachverhalt verändert haben, im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 121 V 362 E. 1b).
Wenn nach diesem Zeitpunkt medizinische Dokumente eingereicht wer-
den, können diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet
sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen
(vgl. BGE 116 V 80 E. 6b).
4.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw.
während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumula-
tiv gegeben sein.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als eines
Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die schwei-
C-4323/2011
Seite 13
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet
(vgl. IV-act. 15), so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente sowohl alt- wie auch neurechtlich erfüllt
ist.
4.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135
V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt namentlich
eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner-
kannten Klassifikationssystem voraus. Eine solche lege artis gestellte Di-
agnose ist zwar notwendige, jedoch noch nicht hinreichende Vorausset-
zung für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw.
Invalidität (vgl. BGE 132 V 65 E. 6.3, BGE 130 V 396 E. 6.3, BGE 127 V
294 E. 4). Denn nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha-
dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352
E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und in-
wiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozial-praktisch
zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten
offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies
C-4323/2011
Seite 14
für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objekti-
vierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, BGE 127 V 294
E. 4c in fine, BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
4.6 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min-
destens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-
stellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewe-
senen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem
1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und
der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor. Vielmehr sieht Art. 8
Bst. e des Sozialversicherungsabkommens vor, dass ordentliche schwei-
zerische Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid
sind, nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz ha-
ben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht
C-4323/2011
Seite 15
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256
E. 4).
4.8
4.8.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1106/2011
vom 5. September 2013 E. 6.8.1).
4.8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1,
BGE 125 V 351 E. 3a). Auch auf Stellungnahmen eines RAD kann nur
abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen
genügen. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im
Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
C-4323/2011
Seite 16
fügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010
E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Nicht zwingend er-
forderlich ist, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das
Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für
sich alleine nicht in Frage zu stellen. Ausschlaggebend für den Beweis-
wert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizini-
schen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. zum
Ganzen BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts
9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
4.9 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begrün-
deten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 30; THO-
MAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68,
Rz. 43 ff.).
5.
Zu klären ist zunächst die Frage nach dem massgebenden Zeitpunkt der
Anmeldung.
5.1 Nach Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens gelten Gesuche,
Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist bei
einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als frist-
gerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden
Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese
Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige Stel-
le des ersten Staates weiter.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durch-
führung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversi-
cherung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März
1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung)
haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Lan-
C-4323/2011
Seite 17
desanstalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Aus-
gleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu
verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung).
Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf
dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit und bestätigt
die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gül-
tigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwal-
tungsvereinbarung). Die zuständige Landesanstalt leitet darauf das Ren-
tengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4
Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung).
5.2 Als frühestes Antragsdatum macht der Beschwerdeführer den 19. Ja-
nuar 1999 geltend. Es handelt sich dabei um ein in einem aktenkundigen
Beschluss des serbischen Versicherungsträgers vom 9. Juni 1999 fest-
gehaltenes Datum (vgl. IV-act. 5).
Wie in der Duplik zutreffend dargelegt, wird an der einschlägigen Stelle
des Beschlusses des serbischen Versicherungsträgers lediglich ausge-
führt, dass beim Beschwerdeführer seit dem 19. Januar 1999 ein Verlust
der Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit bestehe. Dieses Datum kann des-
halb nicht als Antragsdatum gelten.
Auch ist weder substantiiert, noch aus den Akten ersichtlich, dass sich
der Beschluss auf ein zuvor beim serbischen Versicherungsträger einge-
reichtes Gesuch um Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente
bezieht. Zwar scheint der Beschwerdeführer bereits vor dem 20. Januar
2009 Leistungen der serbischen Sozialversicherung beantragt zu haben.
Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht von Relevanz (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-8673/2010 vom 9. August 2012 E. 4.2.2).
5.3 Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann mit Bezug auf den
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs auch bzw. alternativ auf das
Schreiben seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2008 abgestellt
werden.
Das entsprechende Schreiben, mit welchem der Rechtsvertreter um "Zu-
stellung sämtlicher notwendiger Unterlagen betreffend IV-Leistungen" er-
sucht (IV-act. 1), kann jedoch nicht als Rentengesuch qualifiziert werden.
Vielmehr wurde damit im Wesentlichen einzig um die Zustellung der er-
forderlichen Gesuchsformulare gebeten.
C-4323/2011
Seite 18
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen den 9. November 2008 als Da-
tum der Einreichung seines Gesuches nennt (vgl. IV-act. 102), scheint er
sich unter versehentlich unzutreffender Monatsangabe ebenfalls auf das
Schreiben seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2008 zu beziehen.
Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, die für eine Einreichung des
Leistungsbegehrens am 9. November 2008 sprechen.
5.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Anmeldung
für eine Schweizer Invalidenrente am 20. Januar 2009 erfolgt sei, da die-
ses Datum der Gesuchseinreichung mittels des Formulars "YU/CH 4"
vermerkt worden sei.
Unbestreitbar handelt es sich bei Nr. 4 der Vorakten um das fragliche
Formular "YU/CH 4", das für den Zeitpunkt der Anmeldung ausschlagge-
bend ist. Das Formular enthält auf Seite 1 im obersten Abschnitt Felder
mit folgenden Bezeichnungen: "Raum für die zuständige Einreichungs-
stelle" und "Datum der Anmeldung". Indessen ist das letztgenannte Feld
vorliegend nicht ausgefüllt worden. Damit wurde zwar Art. 4 Abs. 3 Satz 1
der Verwaltungsvereinbarung nicht nachgelebt, wonach der Versiche-
rungsträger das Anmeldedatum auf dem Gesuch zu vermerken hat. Pra-
xisgemäss kann jedoch für den massgebenden Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung auf das auf dem Formular angegebene Datum seiner
Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer abgestellt werden (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-765/2012 vom 20. Juni 2013
E. 4.3.3). Dies gilt umso mehr, als der serbische Versicherungsträger das
entsprechende Datum, nämlich den 20. Januar 2009 (vgl. IV-act. 4 S. 6),
in seinem Schreiben, mit welchem er die IV-Anmeldung an die Vorinstanz
übermittelte (vgl. IV-act. 7), als Anmeldungszeitpunkt aufführte (vgl. zu ei-
nem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B•8175/2010 vom 8. Juli 2013 E. 4).
Vor diesem Hintergrund ist das vorliegend massgebende Datum der Ge-
suchseinreichung der 20. Januar 2009. Entgegen der Meinung des Be-
schwerdeführers kann daran auch der Umstand nichts ändern, dass die
Vorinstanz alle medizinischen Unterlagen ab dem Jahre 1995 angefordert
hat.
5.5 Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seinem Vor-
bringen, er habe schon vor dem 20. Januar 2009 Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung beantragt, nicht durch. Da er den Be-
weis, dass bereits vor diesem Zeitpunkt eine Anmeldung zum Bezug von
C-4323/2011
Seite 19
IV-Leistungen aus der Schweiz bei der Landesanstalt in Serbien erfolgt
war, nicht erbringen konnte resp. kann, fällt der Entscheid gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung zu seinen Ungunsten aus (vgl. zur
Beweislast im Sozialversicherungsrecht BGE 121 V 204 E. 6a, BGE 117
V 261 E. 3b; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-8673/2010 vom 9. August 2012
E. 4.2.2). Mit anderen Worten hat als Anmeldedatum ohne Weiteres der
20. Januar 2009 zu gelten.
5.6 Da die Anmeldung – wie aufgezeigt – erst nach dem 30. Juni 2008 er-
folgte, kommt statt der altrechtliche Verwirkungsregel von Art. 48 Abs. 2
IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) die
neurechtliche Vorschrift von Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar
2008 gültigen Fassung) zur Anwendung (vgl. vorn E. 4.2).
Vorliegend erfolgte die Anmeldung zum Rentenbezug am 20. Januar
2009, so dass ein Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 21. Juli 2009 hätte entstehen können.
6.
Zusammenfassend bleibt somit im Folgenden vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, in welchem Umfang für den Beschwerdeführer zwi-
schen dem 21. Juli 2009 (sechs Monate nach Antragstellung) und dem
30. September 2010 (Zeitpunkt, bis zu welchem mit der angefochtenen
Verfügung eine halbe Rente zugesprochen worden wurde) ein Anspruch
auf eine Invalidenrente bestand. Weder für die Zeit vor der Anmeldung
zum Leistungsbezug noch für die ersten sechs Monate danach bis 21. Ju-
li 2009 ist ein Rentenanspruch zu prüfen, weshalb insoweit für die Vorin-
stanz auch keine Abklärungspflicht bestand (vgl. MEYER, a.a.O., S. 361)
und die Beschwerde insoweit unbegründet ist.
6.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 26. Juli 2011 in erster Linie auf zwei Berichte der RAD-Ärztin Dr.
B._______ vom 26. Oktober 2010 und vom 25. Januar 2011 (IV-act. 97
und 104). Darin kam diese Ärztin zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Sympto-
me (F32.2) leide und deshalb seit dem 19. März 2010 in der angestamm-
ten sowie in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der neuere
der beiden Berichte attestiert dem Beschwerdeführer zudem (aufgrund
der gleichen Diagnose) eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab dem Jahre
1998 (bis zum 18. März 2010).
C-4323/2011
Seite 20
Die genannten beiden Arztberichte beruhen ihrerseits auf zwei fachärztli-
che Stellungnahmen der RAD-Psychiater Dr. C._______ vom 22. Oktober
2010 und Dr. E._______ vom 31. Januar 2011, welche beide als Diagno-
se mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen depressiven Zustand (bei
Dr. C._______ verbunden mit einer vermuteten Persönlichkeitsstörung)
feststellten (IV-act. 97 und 104).
6.2 Bei den genannten Stellungnahmen von Dr. C._______ und Dr.
E._______ handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis
IVG, denen nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen
werden kann; vielmehr sind diese entscheidrelevante Aktenstücke (vgl.
hierzu Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3
mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember
2006 E. 5). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.8.2), kann auf Stellungnah-
men des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der Bedingung
abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezoge-
nen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen sowie
fachlichen Qualifikationen verfügen. Sowohl Dr. C._______, als auch Dr.
E._______ verfügen über einen Psychiatrie-Facharzttitel, weshalb ihren
Stellungnahmen volle Beweiskraft zukommen kann, wenn die übrigen,
von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Krite-
rien erfüllt sind.
Die beiden Stellungnahmen von Dr. C._______ und Dr. E._______ erfül-
len die an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Kriterien.
Sie berücksichtigen die Leiden des Beschwerdeführers und wurden in
Kenntnis der jeweils zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vorliegenden Vorak-
ten, namentlich in Kenntnis und unter Würdigung zweier Arztberichte von
Dr. D._______ vom 19. März und 29. November 2010 abgegeben. Zu-
dem sind die Beurteilung der medizinischen Situation und die Schlussfol-
gerungen in beiden Stellungnahmen nachvollziehbar begründet. Auch
stehen die Stellungnahmen insoweit miteinander in Einklang, als beide
Ärzte jedenfalls für die Zeit vor dem 19. März 2010 nicht von einer akten-
kundigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen: Dr. C._______
gelangte in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, dass der Beschwerde-
führer seit letzterem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig ist, während Dr.
E._______ zusammenfassend festhielt, am 29. November 2010 habe
wahrscheinlich ein mittelschwerer depressiver Zustand grösseren Aus-
masses mit arbeitsunfähig machenden Symptomen vorgelegen.
C-4323/2011
Seite 21
Insoweit, als Dr. B._______ von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab
dem Jahre 1998 bis zum 18. März 2010 ausging, weicht ihre Beurteilung
gar zugunsten des Beschwerdeführers von den als beweiskräftig einzu-
stufenden, fachkundigen Einschätzungen von Dr. C._______ und
Dr. E._______ ab. Entsprechendes gilt auch für die gestützt auf die Beur-
teilung von Dr. B._______ von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass
der Beschwerdeführer seit dem 17. Dezember 1998 zu 30 % arbeitsunfä-
hig war. Indes erscheint diese Annahme angesichts des Umstandes, dass
Dr. E._______ in seiner Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise aus-
führte, der Beschwerdeführer weise seit 1998 gewisse Symptome einer
schweren Depression auf, ohne dass diesbezüglich genaue psychopatho-
logische Anhaltspunkte vorlägen, jedenfalls nicht als rechtsverletzend.
6.3 Aus dem Ausgeführten und mangels aktenkundiger weiterer Diagno-
sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgt, dass die Vorinstanz zu
Recht angenommen hat, dass der Beschwerdeführer in angestammter
sowie adaptierter Tätigkeit seit dem 17. Dezember 1998 zu 30 % und seit
dem 19. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig war. Was der Beschwerde-
führer hiergegen vorbringt, erscheint nicht als stichhaltig:
6.3.1 Zwar wird in der Replik sinngemäss behauptet, die RAD-Ärzte hät-
ten eine vor dem 19. März 2010 abgegebene Beurteilung von Dr.
D._______, wonach sich der psychische Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers kontinuierlich verschlechtert habe, nicht berücksichtigt.
Diese nicht näher substantiierte Darstellung findet jedoch keinen Anhalt in
den Akten. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb eine entsprechende, vor
dem 19. März 2010 vorgenommene Einschätzung von Dr. D._______ das
Ergebnis der vorstehenden Erwägungen in Frage stellen könnte. Dies gilt
umso mehr, als Dr. D._______ in einem namentlich von Dr. E._______ in
seiner Stellungnahme gewürdigten Arztzeugnis vom 29. November 2010
(unter anderem zum fraglichen Zeitraum vor dem 19. März 2010) erklärt
hatte, der Gesundheitszustand habe sich seit anfangs 1998 laufend und
irreversibel verschlechtert (vgl. IV-act. 101).
6.3.2 Der Beschwerdeführer legt im gegenwärtigen Verfahren ein neues
Arztzeugnis von Dr. D._______ vom 16. November 2011 ins Recht (Bei-
lage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. November
2011). Zwar kann dieses Arztzeugnis, soweit es sich auf den Gesund-
heitszustand im hier zu beurteilenden Zeitraum (vorn E. 6 Abs. 1) bezieht,
berücksichtigt werden (vorn E. 4.3). Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik zu-
treffend ausgeführt hat, enthält dieses Arztzeugnis aber keine neuen
C-4323/2011
Seite 22
rechtserheblichen Elemente. Vielmehr erschöpft es sich im Wesentlichen
in der Wiederholung der von diesem Arzt bereits in den seitens des RAD
hinreichend berücksichtigten Zeugnissen vom 29. November 2010 und
19. März 2010 (vgl. vorn E. 6.2) gestellten Diagnosen Depression (F 32)
sowie "Sy Psychoorganicum" (F 01) (vgl. IV-act. 60, 101) und der schon
im ersteren dieser Zeugnisse enthaltenen Darstellung, wonach ange-
sichts der laufenden sowie irreversiblen Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers von einer vollumfänglichen Ar-
beitsunfähigkeit ab 1998 auszugehen sei.
6.4 Es bleibt somit dabei, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat,
dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in adaptierter Tä-
tigkeit von 30 % seit dem 17. Dezember 1998 und von 100 % seit dem
19. März 2010 bestanden hat.
7.
Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente
prüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen
der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebenen Anhaltspunkten
hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c). Die Vorinstanz hat
in der angefochtenen Verfügung bzw. deren Begründung die versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen für die Ausrichtung der Versicherungs-
leistung und die einzelnen Faktoren für die Festsetzung der Leistung,
namentlich Invaliditätsgrad, Rentenberechnung und Rentenbeginn, kor-
rekt wiedergegeben. Es kann dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundes-
recht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskos-
ten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zu-
sammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksich-
tigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 18. November 2011 geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
C-4323/2011
Seite 23
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e
contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteient-
schädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wer-
den mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben);
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Beat König
C-4323/2011
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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