B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4325/2015
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______, (Italien),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Gesuch um Revision des Anspruchs
auf eine Viertelsrente; Verfügung IVSTA vom 11. Juni 2015.
C-4325/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (Datum) geborene X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin), Schweizerische Staatangehörige, wohnhaft in Italien,
arbeitete von 1981 bis 2005 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrich-
tete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (Vorakten 60/5). Am 30. September
2003 (eingegangen am 2. Oktober 2003) stellte sie bei der kantonalen IV-
Stelle Bern ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (Vorakten 1) und gab an, sie sei wegen einem Cho-
lesteatom seit dem 14. Juli 2003 zu 50% invalid.
B.
B.a Die IV-Stelle Bern leitete das Gesuch am 3. Oktober 2003 (Vorakten
2), an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz) weiter, welche mit Verfügung vom 28. Januar 2004
(Vorakten 12) und Einspracheentscheid vom 31. März 2004 das Gesuch
abwies (Vorakten 19). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Mai
2004 wurde von der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für
die im Ausland wohnenden Personen (heute: Bundesverwaltungsgericht)
am 9. Juli 2004 (Vorakten 24) dahingehend gutgeheissen, als die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese eine rheumatologi-
sche und psychiatrische Beurteilung einhole.
B.b Gestützt auf die eingeholten Gutachten von Dr. A._______ (Psychia-
ter) und Dr. B._______ (Rheumatologe) von März 2005 (Vorakten 43), wel-
che eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 55% attestierten, errechnete die
IVSTA einen Invaliditätsgrad von 37% und verfügte am 27. Juni 2005 er-
neut die Abweisung des IV-Gesuches (Vorakten 48). Die Versicherte
reichte dagegen am 7. Juli 2005 Einsprache (Vorakten 49) und am 15. De-
zember 2005 Einspracheergänzungen ein (Vorakten 56). Nach Erhalt di-
verser medizinischer Berichte aus den Jahren 1985, 1995 bis 1999 und
2002 bis 2003 (Vorakten 51-52) sowie gestützt auf die Einschätzung des
medizinischen Dienstes der IVSTA vom 15. Mai 2005 (Vorakten 58/4) und
6. März 2006 (Vorakten 58/1) errechnete die IVSTA aufgrund der psychiat-
rischen und rheumatologischen Diagnosen mit der gemischten Methode
einen Invaliditätsgrad von 42% und sprach der Versicherten mit Ein-
spracheentscheid vom 11. Mai 2006 ab 1. Januar 2005 eine Viertelsrente
zu (Vorakten 61/1).
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Seite 3
B.c Die IVSTA leitete am 16. September 2009 (Vorakten 64) ein Revisions-
verfahren ein und holte diverse medizinische Unterlagen und den Frage-
bogen für die IV-Rentenrevision ein (Vorakten 65-74). Da der medizinische
Dienst der IVSTA die Kurzarztberichte nicht als ausreichend erachtete, um
den Gesundheitszustand zu beurteilen (Vorakten 76), wurde die Versi-
cherte am 29. Januar 2010 in Italien psychiatrisch begutachtet (Vorakten
78, Formular E213 [Vorakten 82]). Am 16. März 2010 erhielt die IVSTA di-
verse weitere Arztberichte (Vorakten 83-103), welche sie zusammen mit
dem von der Versicherten ausgefüllten Formular "Fragebogen für die im
Haushalt tätigen Versicherten" (Vorakten 109) ihrem medizinischen Dienst
unterbreitete (Vorakten 110). Dr. R._______ hielt am 30. August 2010 sinn-
gemäss fest (Vorakten 111), im Formular E213 werde eine gesundheitliche
Verbesserung angegeben, welche sich jedoch nicht aus den Akten ergebe,
daher sei von einem gleichgebliebenen Gesundheitszustand auszugehen.
In der Folge teilte die IVSTA der Versicherten am 7. September 2010 mit,
die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbegründende
Änderung ergeben, womit weiterhin Anspruch auf eine Viertelrente bestehe
(Vorakten 114).
B.d Am 29. Oktober 2013 (Vorakten 124) leitete die IVSTA ein weiteres
Revisionsverfahren ein. Nach Vorliegen der Formulare "Fragebogen für die
IV-Rentenrevision" und "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicher-
ten" sowie diverser medizinischer Aktenberichte (Vorakten 126-134) nahm
Dr. C._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA am 27. März 2014
(Vorakten 137) zu den ärztlichen Unterlagen Stellung und führte aus, die
Versicherte leide an einer depressiven Entwicklung, was mit der Gabe von
Antidepressiva behandelt werde, an Rückenproblemen und einem Carpal-
tunnelsyndrom, welches behandelbar sei. Dr. C._______ wies auf die von
Dr. D._______ am 5. Juni 2012 gestellten Diagnosen hin "ernia iatale,
sindrome depressiva, noduli tiroidei normofunzionati, pregressa embolia
polmonare", relativierte aber, da die nächste Arztkontrolle vorgesehen sei,
sei davon auszugehen, dass kein Zustand mit akuter Verschlechterung des
Gesundheitszustandes bestehe. Gestützt auf diese Einschätzung teilte die
IVSTA am 2. April 2014 der Beschwerdeführerin mit (Vorakten 138), die
Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende
Änderung ergeben, daher bestehe weiterhin Anspruch auf eine Viertels-
rente.
B.e Die Beschwerdeführerin erklärte mit Brief vom 29. April 2014 (Vorakten
139), unter Beilage von diversen medizinischen Unterlagen (Vorakten 140-
147), sie sei mit der Mitteilung vom 2. April 2014 nicht einverstanden, da
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sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sie sei wegen den Ge-
dächtnisproblemen und psychischen Problemen mit Selbstmordversuchen
in therapeutischer Behandlung. Aufgrund der Rheumaprobleme könne sie
ihren Arm nicht mehr richtig bewegen. Ausserdem gehe sie nicht mehr al-
lein aus dem Haus, da sie Angst habe, sich zu verlieren. Das Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 29. April 2014 wurde von der IVSTA als Re-
visionsgesuch entgegengenommen (Vorakten 148).
B.f Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge weitere medizinische Un-
terlagen ein (Vorakten 150, 152). Die IVSTA unterbreitete die neuen medi-
zinischen Akten ihrem medizinischen Dienst, welcher am 13. Juni 2014 da-
rauf hinwies (Vorakten 155), nach den Angaben des Neurologen bestün-
den bei der Beschwerdeführerin seit September 2013 schwere kognitive
Störungen, zudem sei sie örtlich desorientiert und erkenne die eigenen Fa-
milienangehörigen oft nicht, womit sich der Gesundheitszustand wesent-
lich verschlechtert habe und eine neurologische und psychiatrische Abklä-
rung notwendig sei. Die Versicherte wurde in der Folge am 27. August 2014
in Italien untersucht (Formular E213, Vorakten 160). Nach Erhalt des For-
mulars E213 und diverser, teilweise bereits aktenkundigen, Arztberichte
(Vorakten 161-181) und der Formulare "Fragebogen für die IV-Rentenrevi-
sion" und "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten" (Vorakten
183), nahm Dr. E._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA am 24.
Oktober 2014 Stellung (Vorakten 185) und führte aus, es liege kein neuer
psychiatrischer und kein neuer neurologischer Bericht vor. Der psychiatri-
sche Bericht vom Mai 2014 sei nicht ausreichend professionell, um eine
Stellungnahme vornehmen zu können; die weitere psychiatrische Beurtei-
lung überlasse er einem Facharzt. Dr. E._______ wies darauf hin, dass im
E213 eindeutig den Aussagen des Neurologen vom 5. Mai 2014 (Vorakten
163) widersprochen werde.
Dr. F._______, Psychiater des medizinischen Dienstes der IVSTA, erklärte
am 3. Februar 2015 (Vorakten 187), dass die psychiatrische Aktenlage un-
genügend sei. Wegen der Nichtnachvollziehbarkeit der darin enthaltenen
Angaben, schlug er die Annahme einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit
vor, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass im Falle einer Beschwerdeerhebung
eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz angezeigt sei. Gestützt
auf diese medizinische Einschätzung erliess die IVSTA am 12. Februar
2015 einen Vorbescheid (Vorakten 188), wonach die Versicherte weiterhin
Anspruch auf eine Viertelrente habe. Den dagegen erhobenen Einwand
wies die IVSTA, nach Beizug ihres medizinischen Dienstes (Stellungnahme
vom 5. Juni 2015, Vorakten 195), mit Verfügung vom 11. Juni 2015 ab
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(Vorakten 196, BVGer act. 2), da keine Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes eingetreten sei, und bestätigte den Anspruch auf eine Viertels-
rente.
C.
Hiergegen erhob die Versicherte am 9. Juli 2015 (Postaufgabe) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und beantragte
sinngemäss, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Juni 2015
sei aufzuheben und ihr aufgrund der Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes eine höhere Rente zuzusprechen.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 einverlangte Kostenvor-
schuss (BVGer act. 3) in der Höhe von Fr. 400.- ging am 18. August 2015
bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 5).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2015 (BVGer act. 7) beantragte
die Vorinstanz, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen,
dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer
medizinischen Abklärung in psychiatrischer, neurologischer und neuropsy-
chologischer Hinsicht, und zu anschliessendem neuen Entscheid, an sie
zurückzuweisen sei. Zur Begründung brachte sie vor, ihr ärztlicher Dienst
sei mehrmals zum Schluss gelangt, dass die medizinischen Unterlagen wi-
dersprüchlich und ungenügend seien und habe letztmals am 15. Oktober
2015 empfohlen, eine psychiatrische, neurologische und neuropsychologi-
sche Untersuchung durchzuführen.
F.
Mit Replik vom 25. November 2015 (Postaufgabe, BVGer act. 10), hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
Sie reichte medizinische Unterlagen ein, welche sich teilweise bereits bei
den Akten befanden und machte sinngemäss geltend, die eingereichten
Unterlagen seien ausreichend, um eine Beurteilung ihres Gesundheitszu-
standes vorzunehmen. Sie brachte weiter vor, eine Reise in die Schweiz
sei für sie nicht einfach und mit Kosten verbunden. Sie müsse jemanden
finden, der sie begleite. Ausserdem sei ihre Schwester Tag und Nacht auf
Unterstützung angewiesen.
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Seite 6
G.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. März 2016 (BVGer act. 11), 7. April
2016 (BVGer act. 12) und 9. Mai 2016 (BVGer act. 14) reichte die Be-
schwerdeführerin ärztliche Unterlagen vom 9. Februar 2016, 22. Februar
2016, 4. März 2016 und vom 9. Mai 2016 ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 2. Juli 2015 gegen die Verfügung der
IVSTA vom 11. Juni 2015, mit welcher die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin weiterhin eine Viertelsrente zusprach, da sich der Gesundheitszu-
stand nicht verschlechtert habe (BVGer act. 1).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA,
die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
(SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
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Seite 7
(vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vor-
instanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressa-
tin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an
deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechts-
mittel einzutreten.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Nachfolgend sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Das Gericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung
(hier: 11. Juni 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E.
3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch
insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in einem en-
gen Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des BGer 9C_
101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 200 E. 3a;
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Medizinische Be-
richte und Gutachten, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vor-
gebracht werden und in einem engen Sachzusammenhang mit dem strei-
tigen Leistungsanspruch stehen, sind daher zu berücksichtigen, soweit sie
Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zur Zeit des Verfügungserlas-
ses zulassen (Urteile des BVGer C-3733/2014 vom 16. November 2015 E.
2.2 und C-2263/2014 vom 26. April 2016 E. 2.1).
2.2 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
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Seite 8
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfäl-
liger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis-Regel; vgl. BGE 130 V 445).
2.3 Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
11. Juni 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum
von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] sowie in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket];
die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen).
2.4 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entspre-
chen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten
Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran
hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert,
weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen
wird.
3.
Nachfolgend werden die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwi-
ckelten Grundsätze dargestellt.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2).
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Seite 9
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273
E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren andern Bereichen, in
sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst,
während mindestens drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr
als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass
die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt sind.
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Seite 10
3.3 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40% invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2; BGE 132 V 93 E. 4; BGE 125 V 256 E. 4).
3.5 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs.
1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vorausset-
zungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche
Dienste (RAD) bzw. medizinische Dienste zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis
Satz 1 IVG). Die IV-Ärzte setzen die für die Invalidenversicherung nach Art.
6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten
fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
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Seite 11
3.6.1 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs-
träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus dem
Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Ge-
richts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute:
Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.6.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr-
scheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je
mit Hinweisen).
3.7 Bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des
EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
3.7.1 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte (vgl. Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
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Seite 12
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit
Hinweisen).
3.7.2 Bei Stellungnahmen des RAD bzw. des medizinischen Dienstes der
IVSTA ist hinsichtlich des Beweiswertes zu unterscheiden, ob es sich um
Aktenberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV oder um Untersuchungsbe-
richte im Sinne von Art. 49 Abs. 2. IVV handelt.
Der Beweiswert eines Untersuchungsberichtes des RAD bzw. des medizi-
nischen Dienstes der IV-Stelle ist mit jenem von externen medizinischen
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 44 ATSG vergleichbar (vgl.
E. 3.10.1 hiervor), sofern er den von der Rechtsprechung entwickelten An-
forderungen an ein ärztliches Gutachten genügt und der IV-Arzt über die
im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom
8. Juni 2015 E. 3.2, 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1).
Bei einem Aktenbericht beurteilt der IV-Arzt die vorhandenen ärztlichen Un-
terlagen, fasst die medizinischen Untersuchungsergebnisse zusammen
und gibt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Versicherungsfal-
les aus medizinischer Sicht ab. Ein Aktenbericht erfüllt somit eine andere
Funktion als ein medizinisches Gutachten, weshalb er die inhaltlichen An-
forderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen kann und muss.
Dennoch wird ihm nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung aberkannt,
vielmehr ist er ein entscheidrelevantes Aktenstück, sofern die vom IV-Arzt
beigezogenen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteil
des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 4.3.4 mit Hinweisen;
Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 8C_641/2011
vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG I 143/07
vom 14. September 2007 E. 3.3). Ist das nicht der Fall, kann die Stellung-
nahme des IV-Arztes in der Regel keine abschliessende Beurteilungs-
grundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass ge-
ben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
3.7.3 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die for-
malisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie
Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un-
terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die
C-4325/2015
Seite 13
Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er-
schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür-
digung unter Hinweis auf ihre Stellung ausser Acht zu lassen (unveröffent-
lichtes Urteil des EVG I 498/89 vom 19. April 1990; URS MÜLLER, Das Ver-
waltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1741,
1747 mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen
und -ärzten darf und soll das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass diese Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auf-
tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt
nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärztinnen und -ärzte, son-
dern auch für die behandelnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil
des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Streitfall
dürfte deshalb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die An-
gaben der behandelnden Arztpersonen kaum je in Frage kommen (BGE
135 V 465 E. 4.5). Allerdings dürfen im Rahmen einer freien und umfas-
senden Beweiswürdigung auch die potentiellen Stärken der Berichte be-
handelnder Ärztinnen und Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand al-
lein, dass eine Einschätzung von der behandelnden Arztperson stammt,
darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die
einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch
behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor
(Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Auf der anderen
Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des the-
rapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170
E. 4; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) nicht zu, ein Admi-
nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben
Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be-
handelnden Arztpersonen wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be-
gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des EVG
I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen) oder wenn die Schlüs-
sigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel ge-
zogen wird (BGE 135 V 465 E. 4.6; Urteil des BVGer C-5186/2013 vom
9. Juni 2015 E. 4.4.6).
C-4325/2015
Seite 14
3.8 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und
Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist da-
her nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan-
des, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb-
lich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Ob eine unter revisions-
rechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt
sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letz-
ten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb-
lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Ausgangszeit-
punkt), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respek-
tive des Einspracheentscheides (Revisionszeitpunkt); vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sach-
verhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach
dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1).
4.
Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zurecht eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im Verfügungszeitpunkt vom 11. Juni 2011 der Be-
schwerdeführerin verneint und keine höhere Rente als eine Viertelsrente
zugesprochen hat.
4.1 Hinsichtlich des Ausgangszeitpunktes stellt sich die Frage, ob auf die
Mitteilung der IVSTA an die Beschwerdeführerin vom 7. September 2010
(Vorakten 114) oder vom 2. April 2014 (Vorakten 138) abzustellen ist.
Die Mitteilung der IVSTA vom 2. April 2014 (Vorakten 138) kann nicht als
zeitlicher Anknüpfungspunkt gelten, da das Schreiben der Beschwerdefüh-
C-4325/2015
Seite 15
rerin vom 29. April 2014 (Vorakten 139) nicht, wie von der Vorinstanz an-
genommen, ein neues Revisionsgesuch darstellte. Vielmehr bezog sich die
Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben ausdrücklich auf die Mitteilung der
IVSTA vom 2. April 2014 und hielt dazu fest, sie sei damit nicht einverstan-
den und legte medizinische Unterlagen ins Recht, um die Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes zu belegen. Die Beschwerdeführerin ging so-
mit davon aus, dass sie sich noch innerhalb des laufenden Revisionsver-
fahrens, welches mit Schreiben der Vorinstanz vom 29. Oktober 2013
(Vorakten 124) eröffnet worden war, befand. Demzufolge ist davon auszu-
gehen, dass sie sinngemäss eine Verfügung verlangte. Die Mitteilung an
die Beschwerdeführerin vom 7. September 2010 (Vorakten 114), mit wel-
cher die von der IVSTA am 11. Mai 2006 zugesprochene Viertelsrente
(Vorakten 61) bestätigt wurde, ist damit als zeitlicher Anknüpfungspunkt
massgebend und einer ordentlichen rechtskräftigen Verfügung gleichzu-
stellen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6415/2010 vom 6. Februar 2013
E. 3).
4.2 Zu beurteilen ist in der Folge, ob zwischen der Mitteilung vom 7. Sep-
tember 2010 (Vorakten 114) und der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 11. Juni 2015 (BVGer act. 2) eine wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet war bzw. ist, den IV-
Grad der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen.
4.2.1 Im Ausgangszeitpunkt litt die Beschwerdeführerin an rezidivierender,
depressiver Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0,
F.33.1) mit Selbstverletzungen und Somatisierungstendenz mit Panalgie
(Gutachten Dr. A._______, Psychiatrie Psychotherapie FMH, März 2005,
Vorakten 43), schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen
(Arztbericht vom 1. Oktober 2009, Vorakten 66), Hypermobilitätssyndrom
mit Polyarthalgien und Panvertebralsyndrom mit spondylogener Schmer-
zausstrahlung (leichtgradige Chondrose von LWK5/SKW1), anamnestisch
Nephrolithiasis rechts, anamnestisch Hautausschlag unklarer Genese,
Cholesteatom links (repetitive operative Eingriffe seit 1976), 02/03 Throm-
bophilie wegen Faktor V Defekt, Osteopenie, 1971, Tonsilektomie, 1982
und 1984 sectio cesarea, 1984 Tubenligaturen, 1993 Operation im Bereich
des Sakrums wegen einer Zyste (Vorakten 43, 66, 76, 82, 85, 98, 111) und
Rückenbeschwerden "Spondilodiscoartrosi" (E213, Vorakten 82), Reduk-
tion der Knochendichte und Osteopenie (Gutachten Dr. B._______, FMH
Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16. März 2005 S. 4, Vorakten
43/13), leichtgradige Chondrose von LKW5/SWK1 (Gutachten Dr.
B._______ vom 16. März 2005 S. 4, Vorakten 43/13).
C-4325/2015
Seite 16
4.2.2 Der Vorinstanz lagen im Verfügungszeitpunkt vom 11. Juni 2015 die
folgenden ärztlichen Unterlagen datierend nach 7. September 2010 aus
Italien vor:
– Dr. G._______, Radiologe, hielt am 29. September 2010 fest (Vorakten
180, BVGer act. 1/53), das Röntgen des Kiefergelenks zeige auf der
linken Seite Veränderungen des Kondylus und Einschränkungen der
Amplitude. Am 14. März 2011 berichtete er (Vorakten 170, BVGer act.
1/51), die Untersuchung der Speiseröhre zeige eine Verengung dersel-
ben. Die Untersuchung der zervikalen Wirbelsäule zeige auf der Höhe
C-5/C-6, C-7, C-2/C-3 und C-4/C-5 degenerative Veränderungen. Am
14. Oktober 2011 (BVGer act. 1/50) erkannte er degenerative Verände-
rungen der Wirbelsäule und diffuse Osteoporose. Am 7. August 2014
(Vorakten 168, BVGer act. 1/48, BVGer act. 10/8, 10/31) diagnostizierte
er Osteoporose und Arthrose beim Schultergelenk, beginnende Arth-
rose bei der Hand, Osteoporose und Arthrose beim Ellenbogen, begin-
nende Osteoporose und Cox-Arthrose beim Becken. Am 18. März 2015
(BVGer act. 1/49) wurde eine beginnende Gonarthrose beim Knie fest-
gestellt.
– Dr. H._______ führte am 2. Mai 2011 eine Echographie durch (BVGer
act. 1/31) und hielt fest, der Brustultraschall zeige einige mässig ver-
grösserte Lymphknoten. Sie empfahl eine regelmässige Kontrolle.
– Am 10. Mai 2011 (Vorakten 171, BVGer act. 1/52) bestätigte Dr.
I._______, Radiologe, die strukturellen Veränderungen des Kondylus.
– Unleserlicher handschriftlicher Bericht von Dr. J._______, Neurologe,
vom 21. November 2011 (Vorakten 128).
– Der Gehtest vom 27. Januar 2012 (BVGer act. 1/19) ergab eine
schwere Dispnoe. Aufgrund der Lungenperfusionsszyntigraphie vom
2. Februar 2012 (Vorakten 130,146, 174, BVGer act. 1/15) diagnosti-
zierte Dr. K._______ eine Lungenembolie.
– Unleserlicher Kurzarztbericht vom 31. Mai 2012 (Vorakten 177) des
Spitals T._______.
– Unleserliches Kurzattest des Spitals T._______ vom 5. Juni 2012 be-
treffend den Aufenthalt vom 31. Mai 2012 bis 5. Juni 2012 (Vorakten
178).
C-4325/2015
Seite 17
– Dr. L._______ diagnostizierte am 5. Juni 2012 (Vorakten 131, 145, 176,
BVGer act. 1/13) eine Hiatushernie, ein depressives Syndrom, eine
Schilddrüsenunterfunktion und einen Status nach Lungenembolie.
– Unleserlicher Kurzarztbericht vom 12. März 2013 (Vorakten 133, 147)
des Hospital S._______.
– Am 18. März 2013 (BVGer act. 10/2, 10/25) wurde im Spital T._______
eine Majore rezidivierende depressive Störung mit psychotischen In-
halten diagnostiziert.
– Medikamentenrezepte vom 21. März 2014 (Vorakten 140, 164, BVGer
act. 1/25), 26. Juli 2013 (BVGer act. 1/6), 18. November 2013 (BVGer
act. 1/8), 8. Juli 2014 (Vorakten 162), 1. August 2014 (BVGer act. 1/24),
5. August 2014 (Vorakten 172) und 16. Juni 2015 (BVGer act. 1/26).
– Unleserliche Berichte des Spitals U._______ vom 15. Mai 2013 (BVGer
act. 1/9) und vom 18. November 2013 (Vorakten 142, BVGer act. 10/12,
10/34).
– Am 1. Juli 2013 (Vorakten 126, 143, BVGer act. 1/14, 1/17) und 16. Mai
2014 (Vorakten 152, 161, BVGer act. 1/22) wurde im Spital V._______
eine Majore rezidivierende depressive Störung mit psychotischen In-
halten und Episoden von Selbstverletzungen diagnostiziert.
– Unleserlicher rheumatologischer Kurzarztbericht von Dr. M._______
vom 11. September 2013 (Vorakten 134).
– Unleserlicher neurologischer Kurzarztbericht von Dr. J._______ vom
25. September 2013 (Vorakten 127, 141, 167, BVGer act. 1/7, 1/10).
– Der Neurologe, Dr. J._______, wies am 5. Mai 2014 daraufhin (Vorak-
ten 150, 163, BVGer act. 1/23, BVGer act. 10/9, 10/32), bei der Versi-
cherten bestünden schwere kognitive Störungen. Zudem sei sie örtlich
desorientiert und erkenne die eigenen Familienangehörigen oft nicht.
Weiter leide sie an einer Depression mit psychotischen Symptomen.
Die Versicherte sei auf Hilfe im Alltag angewiesen.
– Unleserlicher orthopädischer Kurzarztbericht vom 15. Juni 2014 von Dr.
N._______ (Vorakten 169, BVGer act. 1/11).
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Seite 18
– Laborberichte vom 26. August 2014 (Vorakten 173/2) und vom 4. Sep-
tember 2014 (Vorakten 173/1).
– Im Formular E213 des italienischen Versicherungsträgers vom 27. Au-
gust 2014 (Vorakten 160) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin
leide an depressiver Stimmung, Verlangsamung im Gespräch, ernied-
rigtem Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen, verflachtem affektivem Rap-
port und leicht vermindertem Kurzzeitgedächtnis. Diagnostisch wurde
eine Majore rezidivierende depressive Störung mit psychotischen In-
halten und Episoden von Selbstverletzungen beschrieben. Unter Ziffer
8 wurde angegeben, der Gesundheitszustand habe sich gegenüber
29. Januar 2010 verschlechtert.
– Dr. O._______ berichtete am 2. März 2015 (Vorakten 192, BVGer act.
1/4, BVGer act. 10/13), die Beschwerdeführerin sei für jede Tätigkeit
arbeitsunfähig und diagnostizierte am 1. Juli 2015 (Vorakten 197,
BVGer act. 1/3, BVGer act. 10/6, 10/29) eine chronische zerebrale Va-
skulopathie mit kognitiven Defiziten, eine Schilddrüsenunterfunktion,
einen Status nach Lungenembolie, ein Depressives Syndrom mit psy-
chotischen Störungen und eine beidseitige Zervikobrachialgie.
4.2.3 Die Vorinstanz unterbreitete die medizinischen Unterlagen ihrem re-
gionalen ärztlichen Dienst:
– Dr. C._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 27.
März 2014 Stellung (Vorakten 137). Die depressive Entwicklung sei an-
haltend und werde mit einer milden Gabe von Antidepressiva behan-
delt. Seit langem bestünden zusätzlich Rückenprobleme, was in den
neuen Arztberichten bestätigt würde. Das erwähnte Carpaltunnelsyn-
drom sei operativ behandelbar. Dr. L._______ habe am 5. Juni 2012
die Diagnosen „Ernia iatale, Sindroma depressiva, Noduli tiroidei nor-
mofunzionanti, pregressa embolia polmonare” gestellt. Da die nächste
Arztkontrolle vorgesehen sei, sei davon auszugehen, dass kein Zu-
stand mit akuter Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestan-
den habe.
– Dr. E._______, Allgemeinmediziner, nahm am 13. Juni 2014 zum neu-
rologischen Kurzarztbericht vom 5. Mai 2014 Stellung und hielt fest
(Vorakten 155), nach den Angaben des Neurologen bestünden bei der
Versicherten seit September 2013 schwere kognitive Störungen und
C-4325/2015
Seite 19
zudem sei sie örtlich desorientiert und erkenne die eigenen Familien-
angehörigen oft nicht. Damit habe sich der Zustand wesentlich und ren-
tenrelevant verschlechtert. Eine neurologische/neuropsychologische
Abklärung sei nach seiner Meinung bei dieser noch jungen Versicher-
ten dringend indiziert. Die bisherigen Angaben seien eher vage und un-
vollständig. Am 24. Oktober 2014 führte er aus (Vorakten 185), im For-
mulararztbericht E213 werde den Aussagen des Neurologen vom
5. Mai 2014 widersprochen. Es bestehe eine unveränderte Arbeitsun-
fähigkeit. Die angeblichen und eventuell vorrübergehenden mnesti-
schen Störungen seien nicht mehr vorhanden. Er empfahl das Einholen
eines Berichtes über den aktuellen Gesundheitszustand und die Durch-
führung von neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen, so-
wie die Erstellung eines Psychostatus.
– Dr. F._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wies am 3. Feb-
ruar 2015 (Vorakten 187) daraufhin, er könne nur mit Mühe eine Stel-
lungnahme abgeben, da lediglich zwei Medikamentenrezepte und das
Formular E213 vorliegen würden. Das psychiatrische Arztzeugnis vom
16. Mai 2014 stelle einzig eine Diagnose, würde diese aber nicht mit
entsprechenden Befunden belegen. Das Formular E213 sei wider-
sprüchlich, da einerseits festgehalten werde, die Versicherte könne ihre
bisherige und eine adaptierte Tätigkeit vollzeitig ausüben, anderseits
eine Arbeitsunfähigkeit von 80% attestiert werde. Die angegebenen Di-
agnosen würden genau dem psychiatrischen Arztzeugnis vom 16. Mai
2015 entsprechen. Im Formular E213 würden einige Symptome ge-
nannt, welche zu einer Depression gehören könnten, jedoch würden
diese nicht belegt. Mit einer Depression mit psychotischen Symptomen
werde man normalerweise hospitalisiert. 25mg (Arzneimittel) sei keine
adäquate Dosis für eine schwere Depression vielmehr seien 100mg
und darüber indiziert. Die psychiatrischen Arztzeugnisse seien nicht
nachvollziehbar, weil klinisch in keiner Art und Weise Befunde zu den
gestellten Diagnosen beschrieben würden. Er schlage eine unverän-
derte Arbeitsunfähigkeit vor. Falls dagegen Einwand erhoben werde,
schlage er eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz vor. Dr.
F._______ ergänzte am 5. Juni 2015 (Vorakten 195), das medizinische
Dokument vom 2. März 2015 besage, dass die Versicherte für jede Tä-
tigkeit arbeitsunfähig sei, ein Grund dazu werde nicht erwähnt (keine
Befunde, keine Diagnose). Das Arztzeugnis habe keinen praktischen
Aussagewert.
C-4325/2015
Seite 20
4.2.4 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hielt Dr.
E._______ am 15. Oktober 2015 (BVGer act. 7/1) fest, die Aussagen aus
Italien seien unprofessionell, vage widersprüchlich und kaum begründet,
insbesondere was die neurologische Symptomatik betreffe. Bei einer Ex-
pertise in der Schweiz sei nicht nur eine psychiatrische sondern auch eine
neurologische/neuropsychiatrische Untersuchung durchzuführen. Aus so-
matischer Sicht sei eine Verschlechterung nicht glaubhaft.
4.2.5 Die Beschwerdeführerin legte im vorliegenden Beschwerdeverfahren
insbesondere die folgenden neuen ärztlichen Unterlagen ins Recht:
– Antikoagulantientherapie (Blutverdünnung) vom 11. November 2015
(BVGer act. 10/14, 10/36).
– Dr. P._______, Psychiaterin, diagnostizierte am 24. November 2015
(BVGer act. 10/1, 10/24) eine Majore rezidivierende depressive Stö-
rung mit psychotischen Inhalten. Die Beschwerdeführerin sei regel-
mässig in psychiatrischer Behandlung und nehme Antipsychotika, An-
tidepressiva und Stimmungsstabilisatoren. Sie sei im Jahr 2013 wegen
Verschlimmerung der depressiven Symptome, Müdigkeit, Apathie,
Angststörung, Konzentrationsstörungen, Gedächtnislücken und
Schlafstörungen vorstellig geworden, was eine Änderung der Arznei-
mitteltherapie notwendig gemacht habe. Der aktuelle psychopathologi-
sche Status würde eine signifikante Beeinträchtigung der zwischen-
menschlichen, sozialen Aktivitäten bedeuten und schränke die Arbeits-
fähigkeit ein.
– Beim Röntgen des Knies vom 9. Februar 2016 (BVGer act. 11/2) wurde
die Diagnose einer beginnenden Gonarthrose bestätigt.
– Das MRI des Gehirns und des Stammhirns vom 22. Februar 2016
(BVGer act. 11/1) zeigte kleine, isolierte weisse Flecken.
– Die Knochendichtemessung vom 4. März 2016 (BVGer act. 11/3) ergab
eine verminderte Knochendichte.
– Unleserlicher rheumatologischer Bericht vom 7. April 2016 (BVGer act.
12) des Spitals W._______.
– Am 9. Mai 2016 (BVGer act. 14) wurde im Spital U._______ eine
Thrombophilie diagnostiziert. Der Rest des Berichtes ist unleserlich.
C-4325/2015
Seite 21
4.2.6 Die unter E. 4.2.5 hiervor erwähnten ärztlichen Unterlagen wurden
nach dem Verfügungszeitpunkt 11. Juni 2015 erstellt, da sie jedoch Rück-
schlüsse auf den Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt zulassen,
sind sie vorliegend soweit leserlich zu berücksichtigen (vgl. E. 2.1 hiervor).
4.3
4.3.1 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2015 (BVGer-act. 7) bean-
tragte die Vorinstanz, die Rückweisung der Sache zur weiteren medizini-
schen Abklärung in psychiatrischer, neurologischer und neuropsychologi-
scher Hinsicht, mit der Begründung, die medizinischen Unterlagen aus Ita-
lien seien widersprüchlich und ungenügend.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, die eingereichten ärztlichen
Unterlagen seien ausreichend, um eine Beurteilung ihres Gesundheitszu-
standes vorzunehmen.
4.3.3 Es liegen Behandlungsberichte, ein Formularbericht E213 und Akten-
berichte des RAD vor (vgl. E. 4.2.2 - 4.2.5 hiervor).
4.3.3.1 Bei den RAD-Stellungnahmen handelt es sich vorliegend um Ak-
tenberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV, welche eine abschliessende
Beurteilungsgrundlage bilden, sofern die vom IV-Arzt beigezogenen Akten
ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status
ergeben, was – wie zu zeigen sein wird – nicht zutrifft, und diese Daten
unbestritten sind. Vorliegend können sie somit nur zu weitergehenden Ab-
klärungen Anlass geben (vgl. E. 3.7.2 hiervor).
4.3.3.2 Wie der IV-Arzt Dr. F._______ zurecht vorbrachte, ist die Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit im Formularbericht E213 widersprüchlich. Einer-
seits wird unter Ziffer 9 festgehalten, die Beschwerdeführerin könne
schwere Arbeiten verrichten und unter Ziffer 11.4-11.6 angegeben, sie
könne ihre angestammte Tätigkeit und eine leidensadaptierte Tätigkeit
Vollzeit ausüben. Andererseits wird in Ziffer 11.7 festgestellt, die Beschwer-
deführerin sei für die angestammte Tätigkeit zu 80% arbeitsunfähig. Auf-
grund dieser Widersprüchlichkeit kommt diesem Bericht von vornherein
kein voller Beweiswert zu.
4.3.3.3 Behandlungsberichte erfüllen naturgemäss die Anforderungen an
externe Gutachten (vgl. E. 3.7.1) nicht, können aber dennoch – wie vorlie-
gend – entscheidrelevante Aktenstücke sein (vgl. E. 3.7.3).
C-4325/2015
Seite 22
In somatischer Hinsicht sind die radiologischen Berichte von Dr.
G._______ zu beachten, welcher aufgrund von radiologischen Untersu-
chungen diverse degenerative Veränderungen und Osteoporose feststellte
(vgl. Vorakten 168, 170, 180, BVGer act. 1/48, 1/50, 1/51, 1/53, BVGer act.
10/8, 10/31). Die Diagnose Osteoporose wurde mit der Knochendichte-
messung vom 4. März 2016 (BVGer act. 11/3) bestätigt. Aus dem Gehtest
vom 27. Januar 2012 (BVGer act. 1/19) und der Lungenperfusionszyntigra-
phie vom 2. Februar 2012 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine
Lungenembolie hatte. Von besonderer Bedeutung ist die von Dr.
O._______ diagnostizierte chronische zerebrale Vaskulopathie mit kogniti-
ven Defiziten und die beidseitige Zervikobrachialgie (Vorakten 197, BVGer
act. 1/3, BVGer act. 10/6, 10/29), sowie die von Dr. J._______, Neurologe,
am 5. Mai 2014 diagnostizierte Prosopagnosie (Vorakten 163, 150, BVGer
act. 1/23, BVGer act. 10/9, 10/32).
Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose Majore rezidivierende depres-
sive Störung mit psychotischen Inhalten und Episoden von Selbstverlet-
zungen (Vorakten 126, 143, 152, 160, 161, BVGer act. 1/14, 1/17, 1/22,
BVGer act. 10/1, 10/2, 10/24, 10/25), hielt der IV-Arzt Dr. F._______ fest,
im Formular E213 würden einige Symptome genannt, welche zu einer De-
pression gehören könnten, jedoch würden diese nicht belegt. Dr.
P._______, Psychiaterin, berichtete am 24. November 2015 (BVGer act.
10/1, 10/24), die Beschwerdeführerin sei regelmässig in psychiatrischer
Behandlung. Sie sei im Jahr 2013 wegen Verschlimmerung der depressi-
ven Symptome, Müdigkeit, Apathie, Angststörung, Konzentrationsstörun-
gen, Gedächtnislücken und Schlafstörungen vorstellig geworden. Aus die-
ser Schilderung ist nachvollziehbar, dass Dr. P._______ die Diagnose Ma-
jore rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Inhalten stellte.
4.3.4 Aus den vorliegenden Akten ergeben sich die folgenden Leiden der
Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (11. Juni 2015): Verengung
der Speiseröhre (Vorakten 170, BVGer act. 1/51), degenerative Verände-
rungen der zervikalen Wirbelsäule auf der Höhe C-5/C-6, C-7, C-2/C-3 und
C-4/C-5 (Vorakten 170, BVGer act. 1/51), degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule und diffuse Osteoporose (BVGer act. 1/50), Osteoporose und
Arthrose beim Schultergelenk (Vorakten 168, BVGer act. 1/48, BVGer act.
10/8, 10/31), beginnende Arthrose bei der Hand (Vorakten 168, BVGer act.
1/48, BVGer act. 10/8, 10/31), Osteoporose und Arthrose beim Ellenbogen
(Vorakten 168, BVGer act. 1/48, BVGer act. 10/8, 10/31), beginnende Os-
teoporose und Cox-Arthrose beim Becken (Vorakten 168, BVGer act. 1/48,
BVGer act. 10/8, 10/31), beginnende Gonarthrose beim Knie (BVGer act.
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1/49, BVGer act. 11/2), mässig vergrösserte Lymphknoten bei der Brust
(BVGer act. 1/31), strukturelle Veränderungen des Kondylus (Vorakten
171, BVGer act. 1/52), Status nach Lungenembolie (Vorakten 130, 146,
174, 197, BVGer act. 1/3, 1/15, 1/19, BVGer act. 10/6, 10/29), Hiatushernie
(Vorakten 131, 145, 176), depressives Syndrom (Vorakten 131, 145, 176),
Schilddrüsenunterfunktion (Vorakten 131, 145, 176, 197, BVGer act. 1/3,
BVGer act. 10/6, 10/29), Majore rezidivierende depressive Störung mit psy-
chotischen Inhalten und Episoden von Selbstverletzungen (Vorakten 126,
143, 152, 160, 161, BVGer act. 1/14, 1/17, 1/22, BVGer act. 10/1, 10/2,
10/24, 10/25), schwere kognitive Störungen und Prosopagnosie (Vorakten
150, 163, BVGer act. 1/23, BVGer act. 10/9, 10/32), chronische zerebrale
Vaskulopathie mit kognitiven Defiziten (Vorakten 197, BVGer act. 1/3,
BVGer act. 10/6, 10/29), Depressives Syndrom mit psychotischen Störun-
gen (Vorakten 197, BVGer act. 1/3, BVGer act. 10/6, 10/29), beidseitige
Zervikobrachialgie (Vorakten 197, BVGer act. 1/3, BVGer act. 10/6, 10/29),
Osteoporose (BVGer act. 11/3), sowie Thrombophilie (BVGer act. 14).
4.3.5 Ein Vergleich mit den Leiden im Ausgangszeitpunkt (vgl. E. 4.2.1 hier-
vor) lässt die Vermutung zu, dass sich die psychiatrischen Beschwerden
verschlimmert haben könnten, wurde doch neu eine Majore rezidivierende
depressive Störung mit psychotischen Inhalten diagnostiziert.
4.3.6 Ebenso liegen Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes in neurologischer Hinsicht vor, denn als neue Diagnose wird
eine Prosopagnosie gestellt. Während im neurologischen Bericht von Dr.
Q._______ vom 13. Oktober 2009 (Vorakten 132/1, 144, 165, 179, BVGer
act. 1/12, 1/30, BVGer act. 10/7, BVGer act. 10/30) festgehalten wurde, es
bestünden keine Defizite hinsichtlich der Erkennung von Objekten und Ge-
sichter, wird im neurologischen Bericht vom 5. Mai 2014 ausgeführt (Vorak-
ten 150, 163, BVGer act. 1/23, BVGer act. 10/9, 10/32), die Versicherte sei
örtlich desorientiert und erkenne die eigenen Familienangehörigen oft
nicht.
4.3.7 Altersentsprechende degenerative Veränderungen der Hand lagen
bereits im Ausgangszeitpunkt vor (Vorakten 43/13). Neu sind hingegen
über das altersentsprechende Mass hinausgehende degenerative Verän-
derungen der Wirbelsäule, der Knie, des Beckens, der Ellenbogen und des
Kondylus (Voriaten 168, 171, BVGer act. 1/48, 1/49, 1/50, 1/52, BVGer act.
10/8, 10/31, BVGer act. 11/2). Ausserdem machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie könne ihren Arm nicht mehr richtig bewegen (Vorakten 139,
BVGer act. 1). Hiermit hängt zusammen, dass die Beschwerdeführerin im
C-4325/2015
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Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 2. Oktober 2014
angab, sie könne die Fenster nicht mehr reinigen und die Wäsche nur noch
mit Hilfe einer anderen Person aufhängen (Vorakten 183). Hieraus ist eine
funktionelle Einschränkung ersichtlich, gab die Beschwerdeführerin doch
im Fragebogen vom 9. Juli 2010 (Vorakten 109) an, sie könne die Fenster
mit Hilfe einer anderen Person reinigen und Wäsche aufhängen und ab-
nehmen. Aus den aktenkundigen Arztberichten und den Fragebögen geht
hervor, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung
in orthopädischer und rheumatologischer Hinsicht vorliegt. Der gegenteili-
gen Ansicht des Allgemeinmediziners Dr. E._______ vom 15. Oktober
2015 (BVGer act. 7/1) kann nicht gefolgt werden.
4.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin zwischen dem Ausgangszeitpunkt 7. September 2010
und dem Vergleichszeitpunkt 11. Juni 2011 mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit verschlechtert hat.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob, wie von der Beschwerdeführerin vorge-
bracht, die vorhandenen Akten ausreichen, um die Auswirkungen der ge-
sundheitlichen Verschlechterung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwer-
deführerin zu beurteilen.
5.1 Wie erwähnt ist der Formularbericht E213 widersprüchlich (vgl.
E. 4.3.3.2 hiervor), weshalb hierauf für die Beurteilung der Leistungsfähig-
keit nicht abgestellt werden kann.
5.2 Dr. F._______ wies am 5. Juni 2015 (Vorakten 195) zurecht daraufhin,
dass das Arztzeugnis vom 2. März 2015 (Vorakten 192, BVGer act. 1/4,
BVGer act. 10/13), wonach die Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit ar-
beitsunfähig sei, nicht begründet ist. Es enthält weder eine Diagnose noch
Befunde, womit darauf nicht abgestellt werden kann.
5.3 Dr. P._______, Psychiaterin, hielt am 24. November 2015 fest (BVGer
act. 10/1, BVGer act. 10/24), der aktuelle psychopathologische Status
würde eine signifikante Beeinträchtigung der zwischenmenschlichen, sozi-
alen Aktivitäten bedeuten und die Arbeitsfähigkeit einschränken. In wel-
chem Rahmen diese Einschränkung vorliegt, bezifferte sie jedoch nicht.
5.4 Die aktenkundigen Arztberichte enthalten somit keine hinreichenden
Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit. Eine Würdigung der geklagten Leiden
C-4325/2015
Seite 25
und insbesondere der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann da-
her nicht vorgenommen werden.
5.5 Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin an multiplen Beschwerden
leidet. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigun-
gen – wie vorliegend insbesondere internistische, orthopädische, rheuma-
tologische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Lei-
den – ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen und der Grad
der Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen um-
fassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-921/2013 vom 28. April 2014 E. 6.3 mit
Hinweisen und C-2949/2012 vom 15. Januar 2015 E. 7.1.2). Die aktenkun-
digen fachärztlichen Berichte beinhalten aber keine in diesem Sinne zuver-
lässige bzw. schlüssig und nachvollziehbar begründete Gesamtbeurtei-
lung, vielmehr sind sie monodisziplinäre Expertisen.
6.
6.1 Als Ergebnis ist aufgrund des vorstehend Dargelegten festzuhalten,
dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz
nicht hinreichend abgeklärt wurde. Insbesondere kann noch nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, welche Auswirkungen die
festgestellten gesundheitlichen Verschlechterungen auf die Arbeitsfähig-
keit und den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin hatten bzw. haben.
In den genannten Umständen liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklä-
rung (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) vor. Eine Rückweisung der Sa-
che in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung wie von dieser selbst beantragt
wurde, ist angebracht, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher weit-
gehend ungeklärten Frage begründet liegt, ob und seit wann sich der Ge-
sundheitszustand rentenwirksam verändert hat (vgl. BGE 137 V 201
E. 4.4.1.4).
6.2 Gegen eine Begutachtung in der Schweiz brachte die Beschwerdefüh-
rerin vor, eine Reise in die Schweiz sei für sie nicht einfach und mit Kosten
verbunden. Sie müsse jemanden finden der sie begleite. Ausserdem sei
ihre Schwester Tag und Nacht auf Unterstützung angewiesen.
Eine gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit für eine Reise in die Schweiz
ist aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich und
wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgebracht.
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Da die Beschwerdeführerin an Desorientiertheit und Prosopagnosie leidet,
wird die Vorinstanz unter Beizug ihres regionalen ärztlichen Dienstes zu
beurteilen haben, ob die Beschwerdeführerin auf eine Begleitperson ange-
wiesen ist. Weiter ist die Notwendigkeit, Angehörige zu pflegen, kein Grund
für die Annahme einer Reiseunfähigkeit, vielmehr wird die Beschwerdefüh-
rerin die Pflege ihrer Schwester für die Zeit ihrer Abwesenheit privat orga-
nisieren müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1535/2014 vom 16. De-
zember 2015 E. 6.2).
7.
7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass in Übereinstimmung mit dem An-
trag der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2015 aufzu-
heben und die Sache an diese zurückzuweisen ist. Sie hat ein pluridiszip-
linäres Gutachten in internistischer, orthopädischer, rheumatologischer,
neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht in der
Schweiz einzuholen, danach eine umfassende Neubeurteilung vorzuneh-
men und über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
7.2 Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass die Vorinstanz im Aus-
gangszeitpunkt den Invaliditätsgrad von 42% nach der gemischten Me-
thode ermittelt hat, indem für die Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von
55% und für die Haushalttätigkeit ein solcher von 29% ermittelt wurde (vgl.
Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006, Vorakten 61). Die Invaliditätsbe-
messung nach der gemischten Methode bildete Gegenstand in einem vor
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig ge-
machten Verfahren. Die zweite Kammer erkannte, die beanstandete Inva-
liditätsbemessungsmethode verletze Art. 14 EMRK (Diskriminierungsver-
bot) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
Das Urteil Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) ist
am 4. Juli 2016 rechtskräftig geworden. Entsprechend wird die Vorinstanz
vorliegend zusätzlich die Methode der Invaliditätsbemessung zu überprü-
fen haben (vgl. diesbezüglich: RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungsanpassung
als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrentenrevisio-
nen, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri [Hrsg.], die Revision von Dau-
erleistungen in der Sozialversicherung, Seite 23).
8.
Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Rückweisung beinhaltet im Übri-
gen keine Gefahr einer reformatio in peius, da die Viertelsrente auch von
der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurde. Diese Viertelsrente ist bis zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2015 abschliessend
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als ausgewiesen und begründet zu betrachten (vgl. BGE 137 V 314
E. 3.2.4). Es bleibt hingegen offen und wird von der Vorinstanz zu prüfen
sein, ob sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den IV-
Grad (im Sinne einer Erhöhung) ausgewirkt haben könnte (vgl. hierzu Urteil
des BVGer C-6415/2010 vom 6. Februar 2013 E. 3).
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vo-
rinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
9.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom
11. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe
und neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.- ist der Beschwerdeführerin nach Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
C-4325/2015
Seite 28
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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