Abtei lung II I
C-4327/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Beiträge 2008);
Verfügung der SAK vom 5. Juni 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4327/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 7. August 2008
der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung beigetreten ist
(SAK 3),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. Januar 2009 die Beiträge für das
Jahr 2008 verfügte (SAK 7),
dass sie die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2009
(SAK 9) mit Verfügung vom 5. Juni 2009 abwies und ihm gleichzeitig
eine neue Beitragsverfügung zugehen liess (SAK 13),
dass sie die Verfügung sinngemäss damit begründete, dass sie die
„earnings“ von CAD (kanadische Dollars) 15'000 und „benefits“ von
CAD 7'098, wie auf der Lohnbescheinigung der B._______ aufgeführt,
wie bei der obligatorischen AHV ebenfalls berücksichtigen müsse,
dass der Beschwerdeführer die besagte Verfügung mit Beschwerde
vom 2. Juli 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Juli 2009)
anfocht und beantragte, die Beitragsverfügung sei zu korrigieren und
die Beiträge seien aufgrund der korrekten (tieferen) Lohnsumme zu
erheben,
dass die SAK vernehmlassungsweise darauf hinwies, die eingereich-
ten Unterlagen liessen nicht den Schluss zu, dass die Arbeitgeberbei-
träge an die Krankenversicherung vom Lohn abgezogen werden könn-
ten, da der Nachweis der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer (be-
treffend Arbeitgeberbeiträge an die Krankenkasse) nicht erbracht sei,
und auch der Nachweis, welche Zahlungen unter die Rubrik „Unkos-
ten“ (Reise- und Umzugskosten) fielen, fehle seitens des Arbeitgebers
(act. 4),
dass der Beschwerdeführer am 24. August 2009 eine Bestätigung der
B._______ vom 21. August 2009 einreichte, wonach die Reise- und
Umzugskosten in Höhe von CAD 15'000 nicht Bestandteil des
Bruttolohns seien und die Arbeitgeberbeteiligung an die
Krankenversicherung nicht Bestandteil des massgebenden Lohnes sei
(act. 7),
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dass die SAK mit Duplik vom 30. September 2009 gestützt auf die
B._______-Bestätigung vom 21. August 2009 beantragte, die
Beschwerde sei gutzuheissen und die Kassenakten seien zum Erlass
einer neuen Beitragsverfügung an die SAK zurückzuweisen (act. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der
SAK zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]),
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik unter Hinweis auf die
B._______-Bestätigung vom 21. August 2009 erklärte, bei den
genannten CAD 15'000 handle es sich um Unkosten in Form von
Umzugs- und Einrichtungskosten und er könne mit dem B._______-
Schreiben nachweisen, dass alle Mitarbeiter der B._______ die
Beiträge des Arbeitgebers an die Krankenversicherung erstattet
erhielten, weshalb sie nicht zum massgebenden Lohn zu zählen seien
(act. 7),
dass die SAK in ihrer Duplik vom 30. September 2009 erklärte, auf-
grund der B._______-Bestätigung vom 21. August 2009 könne sie vom
ursprünglichen Brutto-Lohn von CAD 105'258.44 die einmaligen Um-
zugs- und Reisekosten über CAD 15'000 und die Krankenkassen-
prämien von CAD 1'034.50 abziehen und die Berechnungsgrundlagen
zur Festsetzung der freiwilligen Beiträge für das Jahr 2008 korrigieren,
weshalb sie um Gutheissung der Beschwerde und Rücküberweisung
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der Kassenakten an die SAK zum Erlass einer neuen Beitragsver-
fügung ersuche,
dass sich die Anträge des Beschwerdeführers und der Vorinstanz hin-
sichtlich der Nichtberücksichtigung der Umzugs- und Reisekosten in
Höhe von CAD 15'000 decken,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügte, dass die
Kompensation für die Krankenversicherung über CAD 7'098 fälsch-
licherweise als Lohnbestandteile berücksichtigt worden seien,
dass der Duplik eine Bestätigung der Manulife Financial über jährliche
Flex Benefits-Beiträge (Gesundheitsversicherung) in Höhe von
$ 1'241.40 beiliegt (act. 10.3),
dass sich der Rechtsdienst der SAK per E-Mail vom 29. September
2009 beim Beschwerdeführer erkundigte, ob die SAK richtig liege,
wenn sie den Betrag von CAD 1'241.40 als jährliche Krankenkassen-
prämie vom Brutto-Lohn neben den Umzugskosten von CAD 15'000 in
Abzug bringe, was der Beschwerdeführer gleichentags per E-Mail be-
stätigte, und darauf hinwies, dass sich dieser Betrag für das Jahr 2008
um die Zeitspanne seiner Anstellung bei der B._______ (6.3.2008 –
31.12.2008) kürze (act. 10.1),
dass nach Einsicht in die Akten davon auszugehen ist, dass die SAK –
trotz eines ursprünglich beantragten Abzugs für Krankenversiche-
rungskosten in Höhe von CAD 7'098 – mit dem duplikweise in Aussicht
gestellten Abzug über CAD 1'034.50 den Rechtsbegehren des Be-
schwerdeführers vollumfänglich entspricht und auch sonst für das
Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wes-
halb dem Antrag der SAK nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 5. Juni 2009 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung
der Beiträge 2008 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
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dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhält-
nismässig hohen Kosten (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind und keine Partei-
entschädigung auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
5. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Bei-
träge 2008 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage im
Doppel: Duplik inkl. Beilagen)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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