B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4329/2014
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland)
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision 6a;
Verfügung der IVSTA vom 16. Juli 2014.
C-4329/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (zuvor B._______; nachfolgend Versicherte oder Beschwerde-
führerin), geboren 1965, Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-
land mit derzeitigem Wohnsitz in Deutschland, arbeitete zuletzt von August
1998 bis November 2001 (BL-act. 18 p. 4, 7, 20), bei reduzierter Arbeitsfä-
higkeit seit 16. Dezember 1999 (BL-act. 1 p. 5, 5 p. 1), als Grenzgängerin
im Kanton C._______ als Zytologie-Assistentin.
B.
B.a Am 10. Dezember 2000 (BL-act. 1 p. 7) reichte die Versicherte eine
Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen aufgrund eines seit April 1999
bestehenden chronischen Erschöpfungssyndroms (CFS) und eines Fibro-
myalgiesyndroms (FMS) ein. Im Rahmen ergänzender Bemerkungen gab
sie Belastungen ihres Immunsystems durch das Nervengift Xylol an ihrem
Arbeitsplatz an. Sie wünsche sich Beratung betreffend einen ruhigen, che-
mikalienfreien Arbeitsplatz.
B.b Die behandelnde Hausärztin, Dr. D._______, Allgemeinmedizin, be-
richtete am 19. Juli 2001 (BL-act. 5 p. 1) zuhanden der Invalidenversiche-
rung von einer noch nicht abschliessend abgeklärten, chronischen Er-
schöpfungssymptomatik mit generalisierten Schmerzen, Migräne, einem
Wolff-Parkinson-White (WPW) -Syndrom bei Status nach Elektroablation,
einer nicht eradizierten Infektion durch helicobacter pylori, einem Immun-
globulin G (IgG; Antikörper) -Subklassendefizit und einer Exposition gegen-
über Zylol, Toluol, Formaldehyd sowie Benzol. Der Zustand sei derzeit sta-
tionär und eine geeignete Berufsberatung besonders wichtig, denn im bis-
herigen Beruf bestehe eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 10%. Als Beilage
zum hausärztlichen Bericht findet sich der Austrittsbericht der
Dres. F._______ und G._______, Innere Medizin, des Spitals H._______
vom 19. April 2000 (BL-act. 5 p. 23), nach notfallmässiger Einweisung, mit
den Diagnosen eines Erschöpfungszustands, eines WPW-Syndroms, ei-
ner Cholezystolithiasis und einer reaktiven Depression. Dr. I._______,
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, bescheinigte am 13. September
2000 (BL-act. 5 p. 26) konsiliarisch eine Erschöpfungs- und Fibromyalgie-
symptomatik, eine Eisenmangelanämie und die Infektion durch helicobac-
ter pylori. Die Versicherte vermute eine Belastung mit chemischen Sub-
stanzen als Ursache.
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Am 10. April 2001 (BL-act. 5 p. 11) berichtete der von der Hausärztin zum
Konsilium eingeladene Dr. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, von wenig psychopathologischen Auffälligkeiten. Es bestehe
kein Hinweis auf schwere Depression, Geisteskrankheit oder eine andere
psychiatrisch schwere Störung, allenfalls bestehe eine gewisse neuroti-
sche Grundstruktur. Ein Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) sei unwahr-
scheinlich, eher sei eine neurasthenische Problematik anzunehmen. Die
somatischen Abklärungen müssten jedoch noch abgeschlossen werden.
Ein neurologisches Konsilium von Dr. K._______ vom 10. Mai 2001 (BL-
act. 5 p. 16) stellte die Diagnosen einer chronischen Erschöpfungssympto-
matik mit pathologischer Tagessomnolenz vorerst unklarer Ätiologie, einer
intermittierenden Flush-Symptomatik unklarer Ätiologie und rezidivierender
rechtsbetonter Kopfschmerzen. Dr. L._______, Fachärztin für Frauenheil-
kunde und Geburtshilfe, berichtete am 11. Juni 2001 (BL-act. 5 p. 21) von
einem Ovarial-Tumor. Der konsiliarisch zugezogene Internist,
Dr. M._______, stellte am 20. April 2001 (BL-act. 5 p. 8) eine eindrückliche
Zunahme der Infektanfälligkeit fest und verwies die Patientin ans örtliche
Kantonsspital, welches gemäss Bericht vom 11. Juli 2001 (BL-act. 5 p. 5)
keine infektiösen, rheumatologischen oder endokrinologischen Ursachen
eruieren konnte; ein Synecthentest und eine Liquordiagnostik werde durch
die Versicherte jedoch abgelehnt.
Dr. N._______ von der Abteilung Psychosomatik des Kantonsspitals
E._______ diagnostiziere am 9. Januar 2002 (BL-act. 15 p. 4, gegenüber
der Invalidenversicherung bestätigt am 6. Mai 2002 [p. 1]) eine Somatisie-
rungsstörung (F45.0) bei anankastisch-schizoider Persönlichkeitsstruktur
(p. 7). Es gebe wenig erfolgsversprechende Behandlungsstrategien und es
sei kaum mehr mit voller Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zu rech-
nen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Mai 2002 hielt sie fest,
es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70% seit dem 23. Oktober 2001 bis
auf weiteres; ein Arbeitspensum von zwei Stunden täglich sei noch mög-
lich, auch im angestammten Beruf als Zytologie-Assistentin (BL-act. 15 p.
1).
B.c Mit Vorbescheid vom 13. August 2002 (BL-act. 19) stellte die IV-Stelle
Basel-Landschaft der Versicherten ab Dezember 2000 eine ganze Rente
bei einem Invaliditätsgrad von 70% in Aussicht. Die entsprechende Verfü-
gung erging am 25. September 2002 (BL-act. 25) durch die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA).
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C.
Am 10. August 2005 (BL-act. 31) leitete die IV-Stelle Basel-Landschaft
eine erste amtliche Revision der Rente ein. Nach Bestätigung anhaltender
Arbeitsunfähigkeit sowohl durch Dr. L._______ (am 5. Oktober 2005; BL-
act. 32) wie auch Dr. D._______ (am 18. Dezember 2005, BL-act. 36)
wurde die Rente mit Mitteilung vom 9. März 2006 unverändert belassen
(BL-act. 38).
D.
D.a Nach Einleitung einer zweiten amtlichen Revision am 2. März 2010
(BL-act. 43) berichtete die Versicherte von einer Radiusfraktur rechte Hand
im Februar 2009 mit der Entwicklung eines Morbus Sudeck, der sich inzwi-
schen aber wieder gebessert habe. Die Schweizer Hausärztin,
Dr. D._______, bestätigte am 18. August 2010 (BL-act. 46) unverändert
eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der neu behandelnde Allgemeinmediziner,
Dr. O._______, bestätigte am 16. September 2010 (BL-act. 48 p. 1) eine
anhaltende Arbeitsunfähigkeit trotz Verbesserung der Leistungsfähigkeit in
einzelnen Bereichen. Der im Februar 2009 diagnostizierte Morbus Sudeck
bestehe noch mit Restbeschwerden, aber ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit. Es liege ein chronisches Müdigkeitssyndrom und eine rezidi-
vierende depressive Störung mittleren Grades vor; eine Belastung mit Che-
mikalien werde nicht toleriert. Eine fachpsychiatrische Beurteilung sei an-
gezeigt.
D.b Dr. P._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle Basel-Land-
schaft konnte am 11. Oktober 2010 (BL-act. 49) aus den vorliegenden Un-
terlagen keine Verbesserung des Gesundheitszustands erkennen; neu
werde eine mittelgradige Depression angegeben, hinzu komme ein (Mor-
bus) Sudeck. Er erbat jedoch um Beizug der Akten des parallel laufenden
deutschen Rentenverfahrens.
D.c Am 11. November 2010 (BL-act. 51 p. 2) übermittelte die Deutsche
Rentenversicherung umfangreiche medizinische Unterlagen (BL-act. 51 p.
3-94). Die beigezogenen Akten der deutschen Rentenversicherung enthal-
ten in psychiatrischer Hinsicht ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten
von Dr. Q._______ vom 2. Mai 2002 (BL-act. 51 p. 78), welches akten-
anamnestisch von erhöhten Blutwerten mit Arsen, Quecksilber, Kupfer,
Zink und Selen berichtet. Es diagnostiziert rückläufige psychosomatische
Beschwerden bei sensitiver Persönlichkeitsstörung, wobei sämtliche "adä-
quaten Tätigkeiten ausserhalb des Labors und ohne Kontakt mit chemi-
schen Stoffen" möglich seien. Ein psychiatrisches Gutachten von
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Dr. R._______ zuhanden des Sozialgerichts S._______ vom 25. Novem-
ber 2004 (BL-act. 51 p. 33) berichtet von einer stationären Behandlung
vom 30. April bis 3. Juni 2003 in der psychosomatischen Fachklinik
T._______, deren Bericht aber nicht in den Akten enthalten ist. Der Gut-
achter diagnostiziert eine somatoforme Störung sowie akzentuierte Per-
sönlichkeitszüge (p. 49), was therapeutisch nur sehr schwer angegangen
werden könne. Derzeit sei die Versicherte sicher nicht länger als drei Stun-
den täglich in leichten Tätigkeiten arbeitsfähig. Das psychiatrische Gutach-
ten von Dr. U._______ vom 10. Dezember 2007 (BL-act. 51 p. 10) hält ne-
ben der chronischen Somatisierungsstörung und akzentuierten Persönlich-
keitszügen mit Anpassungs-/Belastungsinsuffizienz ergänzend eine Neu-
rasthenie fest. Es bestehe volle Arbeitsunfähigkeit. Ein neueres psychiat-
risch-neurologisches Gutachten von Dr. V._______ vom 3. März 2010 (BL-
act. 51 p. 21) bestätigt diese Diagnosen, erachtet die Versicherte in der
bisherigen Tätigkeit allerdings zu 3-6 Stunden und in angepassten, körper-
lich leichten Tätigkeiten gar als vollschichtig arbeitsfähig.
In somatischer Hinsicht enthalten die Akten folgende Feststellungen: Das
internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. W._______ vom 21. Ja-
nuar 2003 (BL-act. 51 p. 67; Laborbericht p. 3, Sonographiebericht p. 5)
hält als Diagnosen einen dringenden Verdacht auf ein Chronic-Fatigue-
Syndrom und ein WPW-Syndrom mit Präexitation und zweimaliger Kathe-
terablation fest; "auf schulmedizinisch nicht valider Basis festgestellte Un-
verträglichkeiten und mögliche Vergiftungserscheinungen" seien nicht be-
urteilt worden. Im angestammten Beruf als Zytologin sei die Versicherte
nicht mehr, in angepassten Tätigkeiten, ohne ständiges Heben über 10kg,
Leiter-/Treppensteigen, einseitige Haltung oder Nässe/Dampf/Kälte, je-
doch zu 3-6 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Bezüglich der Radiusfraktur
rechts samt Morbus Sudeck findet sich in den deutschen Vorakten ein Be-
richt von Dr. X._______ vom 18. März 2009 (BL-act. 51 p. 94), der über
belastungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk berichtet, ein
Verlaufsbericht von Dr. Ff._______, Krankenhaus Gg._______, vom
15. Juni 2009 (BL-act. 51 p. 89) und der Operationsbericht von
Dr. Y._______ betreffend die Osteosynthesenmaterial-Entfernung vom
7. September 2009 (BL-act. 51 p. 88). Der behandelnde deutsche Haus-
arzt, Dr. O._______, bestätigte am 26. November 2009 (BL-act. 51 p. 90)
zuhanden der Rentenversicherung die Diagnose eines chronischen Müdig-
keitssyndroms sowie rezidivierender depressiver Episoden und beschrieb
aktuell eine Infektanfälligkeit (Herpes) sowie die Nicht-Verwendbarkeit von
Hand und Arm nach Morbus Sudeck. Die Versicherte sei aber arbeitsfähig.
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D.d Ohne dass eine Konsultation des medizinischen Dienstes aktenkundig
wäre, teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Versicherten am 7. Dezem-
ber 2010 (BL-act. 52) die Beibehaltung der bisherigen Rente bei einem In-
validitätsgrad von 74% mit.
E.
E.a Eine dritte Revision wurde von der IV-Stelle Basel-Landschaft am
3. Mai 2012 (BL-act. 57) eingeleitet. Dr. D._______ bestätigte am 23. Sep-
tember 2012 (BL-act. 63), wie bereits zuvor, einen unveränderten Zustand
zum Vorbericht von August 2010. Dr. P._______ des RAD bestätigte am
8. Oktober 2012 (BL-act. 66) das Vorliegen eines unter die Schlussbestim-
mungen der 6. IV-Revision zu subsumierenden Falles; es sei ein polydis-
ziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) einzuholen.
Nachdem die Versicherte jedoch eine neue, ausserhalb der grenznahen
Zone liegende Anschrift angegeben hatte, wurde das Dossier der IVSTA
(nachfolgend Vorinstanz) zur Behandlung überwiesen (BL-act. 65;
IV-act. 2 f.).
E.b Dr. Z._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz bestätigte
am 8. Januar 2013 (IV-act. 7), dass eine Revision nach den Schlussbe-
stimmungen der 6. IV-Revision angezeigt sei. Es sei dazu ein polydiszipli-
näres Gutachten der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurolo-
gie und Psychiatrie/Psychotherapie einzuholen. Die Vorinstanz liess die
Versicherte daraufhin psychiatrisch wie neurologisch begutachten (IV-
act. 9).
Dr. Aa._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos-
tiziert in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. November 2013 (IV-
act. 36) eine Somatisierungsstörung (F45.0) bei akzentuierten (neurasthe-
nisch-depressiv, pedantisch, narzisstisch, emotional expressiv) Persönlich-
keitszügen (Z73.1). Eine depressive Störung könne nicht objektiviert wer-
den, es handle sich bei diesen Tendenzen eher um Persönlichkeitszüge
ohne eigenen Krankheitswert. Die psychopathologischen Befunde seien
gar nicht bis sehr gering ausgeprägt, eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit
sei aus psychiatrischer Sicht nicht begründbar. Dr. Bb._______, Facharzt
für Neurologie, diagnostiziert in seinem neurologischen Gutachten vom
21. Dezember 2013 (IV-act. 37) ein Chronic-Fatigue-Syndrom (1998).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Zustand nach Radi-
usfraktur (2009), ein Zustand nach Morbus Sudeck (2009), Kopfschmerzen
vom Spannungstyp und Schulterbeschwerden. Die Ausschlusskriterien für
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ein CFS wie internistische Erkrankung, Substanzabusus, Depression, bi-
polare affektive Störung oder Schizophrenie seien nicht erfüllt. Die Diagno-
sekriterien einer Fibromyalgie seien weitestgehend erfüllt, doch dominiere
die Müdigkeit über Schmerzen und sei diese Diagnose rheumatologisch
nie bestätigt worden. Eine Subsumption der Beschwerden der Versicherten
unter dem Titel einer Somatisierungsstörung, wie vom psychiatrischen Gut-
achter vorgeschlagen, sei statthaft. Eine Giftexposition könne als Ursache
des Krankheitsbildes ausgeschlossen werden und es bestehe keine objek-
tive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus organischen Gründen.
E.c Dr. Z._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz übernahm
in seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 4. Februar 2014 (IV-act. 39)
sowohl die Diagnose einer Somatisierungsstörung bei akzentuierten Per-
sönlichkeitszügen wie auch diejenige eines Chronic-Fatigue-Syndroms. Im
bisherigen Beruf wie auch in angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeits-
unfähigkeit von 20% ab dem Datum des neurologischen Gutachtens. Diese
Einschätzungen wurden anschliessend auch in der somatischen Stellung-
nahme von Dr. Cc._______ des medizinischen Dienstes vom 24. Februar
2014 (IV-act. 40) übernommen. Der neurologische Gutachter habe auf-
grund der Vorakten internistische Erkrankungen, Substanzabusus und De-
menz ausschliessen können; eine Vergiftung sei gemäss dem deutschen
Gutachten vom 21. Oktober 2003 (recte Januar; Sachv. D.c, 2. Abschnitt)
ausgeschlossen.
E.d Mit Vorbescheid vom 11. März 2014 (IV-act. 41) unterrichtete die
Vorinstanz die Versicherte von ihrer Absicht, die Rente einzustellen.
E.e Gegen die Renteneinstellung erhob die Versicherte am 21. März 2014
(IV-act. 42) Einwand und rügte, aufgrund der vorinstanzlichen Untersu-
chungen liessen sich immunologische, rheumatologische und kognitive
Schädigungen nicht ausschliessen. Gleichzeitig gab sie weitere Atteste zu
den Akten. Zur Diagnose des WPW-Syndroms sowie der Katheterablation
finden sich Berichte vom August 1996 bis April 1998 (13. August 1996 [IV-
act. 56]; 18. September 1996 [IV-act. 57]; 28. Januar 1997 [IV-act. 58];
2. April 1997 [IV-act. 60]; 24. Juli 1997 [IV-act. 59]; 1. April 1998 [IV-
act. 61]). Am 20. April 1999 (IV-act. 63) wurde eine unauffällige Thorax-
Röntgenaufnahme und Abdomen-Sonographie festgehalten. Am 16. No-
vember 2000 (Bericht vom 23. November 2000 [IV-act. 62]) liess sich die
Versicherte Gallensteine operativ entfernen. Zur Radiusfraktur mit Morbus
Sudeck ergänzte sie den Bericht über die Reposition und Osteosynthese
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des rechten Handgelenks (vom 27. Februar 2009; IV-act. 64) und einen
Verlaufsbericht vom 25. Juni 2009 (IV-act. 65).
Aus dem Jahr 2000 sind insgesamt drei hämatologische/immunologische
Laborberichte (8. Februar 2000 [IV-act. 46]; 1. März 2000 [IV-act. 47];
10. Juli 2000 [IV-act. 48]) mit den Beschreibungen einer stark erhöhten Im-
munglobulinsynthese, teilweise Eisenmangel sowie einer Epstein-Barr-,
Herpes-simplex- und Helicobacter-pylori-Infektion enthalten. Immunologi-
sche Auffälligkeiten, Eisen-, Kupfer- und Phosphormangel wurden später
auch am 31. August 2006 (IV-act. 52) bestätigt. Eine Veränderung der
Stuhlflora wird in einem Bericht vom 11. Oktober 2000 (IV-act. 49) konsta-
tiert, während ein Bericht vom 23. Februar 2001 (IV-act. 50) – jeweils nur
nach Mobilisation – erhöhte Gehalte von Quecksilber, Kupfer und Zink im
Urin feststellte. Die behandelnde Hausärztin ergänzte am 13. November
2001 (IV-act. 44) eine durch 'Vega-Test' festgestellte Belastung durch Xylol
und Formaldehyd. Eine Belastung durch Toxine, Quecksilber und Blei
wurde später (6. August 2007 [IV-act. 54]; 21. Oktober 2008 [IV-act. 53])
ergänzend durch ein Labor für 'bioenergetische Diagnostik' bestätigt. Leis-
tungsphysiologisch konnte am 31. Januar 2000 (IV-act. 51 p. 1) eine
schlechte anaerobe Leistungsfähigkeit festgehalten werden. Am 19. Feb-
ruar 2001 (Bericht vom 17. März 2001 [IV-act. 43]) liess sich die Versi-
cherte testpsychologisch untersuchen und wurde eine auffällige Minderung
der kognitiven Informationsverarbeitungskapazität festgestellt.
Die Hausärztin Dr. Dd._______ bestätigte gegenüber deutschen Behörden
in Attesten vom 11. und 13. November 2002 (IV-act. 45, 44) sowie 17. Ok-
tober 2003 (IV-act. 55) eine toxische Inhalation als Grundlage für die Be-
schwerden der Versicherten, welche aufgrund erhöhter Sensibilität den
Kontakt mit Xylol und Formaldehyd meiden müsse. Die Ärztin widersprach
explizit den Schlussfolgerungen der psychosomatischen Fachklinik
T._______, die von einer Arbeitsfähigkeit der Versicherten während 3-6
Stunden täglich ausgegangen sei.
E.f Der medizinische Dienst stellte in seinen Stellungnahmen vom 8. April
2014 (Dr. Cc._______; IV-act. 70) und 9. Mai 2014 (Dr. Ee._______, IV-
act. 71) fest, dass der von der behandelnden deutschen Hausärztin und
auch vom neurologischen Gutachter referenzierte Bericht der psychoso-
matischen Fachklinik T._______ nicht vorliege – die Ansicht einer speziali-
sierten Klinik müsse aber berücksichtigt werden. Die Werte für die ange-
gebenen Schwermetalle Quecksilber, Kupfer, Zink und Selen lägen im
Normbereich, die Werte nach Mobilisation seien der unterzeichneten Ärztin
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jedoch nicht bekannt. Die nachgereichten Berichte zur Radiusfraktur/Mor-
bus Sudeck sowie zum WPW-Syndrom seien nicht mehr aktuell, die Versi-
cherte sei in kardiologischer Hinsicht asymptomatisch (ohne erkennbare
Symptome). An der vorherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit müsse
deshalb festgehalten werden.
E.g Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 (IV-act. 73) hob die Vorinstanz die
Rente der Versicherten per 1. September 2014 auf.
E.h Mit Schreiben vom 10. und 17. Juli 2014 (IV-act. 76, 74; Eingang je-
weils am 25. Juli 2014) gab die Versicherte fünf Laborberichte (vom 02. bis
12. Juni 2014; IV-act. 77-78) zu den Akten, welche eine mitochondriale
Dysfunktion und genetische Disposition zu einem Multiplen-Chemikalien-
Syndrom (MCS) nachweisen sollen. Ein ebenfalls eingereichtes radiologi-
sches Attest vom 3. Juni 2014 (IV-act. 75) beschreibt 'dancing dens'.
F.
F.a Gegen die rentenaufhebende Verfügung erhob die Versicherte am
29. Juli 2014 (act. 1) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und be-
antragt, die Auswirkungen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf
die Erwerbsfähigkeit neu zu prüfen. Sie rügt, ein neurologischer Bericht
vom 17. März 2001, ein immunologischer Befund vom 27. Januar 2000, die
Befunde der behandelnden deutschen Hausärztin vom 11. und 13. Novem-
ber 2001 sowie der nachgereichte Befund vom 2. Juni 2014 seien nicht
berücksichtigt worden. Auch habe die Vorinstanz das Zusammentreffen je
einzeln überwindbarer Störungen unzutreffend gewürdigt. Mit Beschwer-
deergänzung vom 1. August 2014 (act. 2) führt sie weiter aus, ihre Multiple-
Chemikalien-Sensitivität (MCS) könne, nach Zuweisung des ICD10-Codes
T78.4, nicht mehr als somatoforme Befindlichkeitsstörung klassifiziert und
– da in zellulären und genetischen Veränderung begründet – nicht alleine
überwunden werden.
F.b Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 12. November 2014
(act. 9), nach Stellungnahme von Dr. Ee._______ des medizinischen
Dienstes vom 4. November 2014, auf Abweisung der Beschwerde. Die neu
eingereichten Unterlagen seien nicht mehr aktuell, ohne klinische Rele-
vanz oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
F.c Ihrer Replik vom 4. Dezember 2014 (act. 13) legte die Beschwerdefüh-
rerin einige bereits aktenkundige Berichte bei. Sie rügt, die Vorinstanz be-
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rücksichtige die Ursachen ihres komplexen Beschwerdebildes, eine mito-
chondriale Dysfunktion durch Schwermetallintoxikation sowie genetisch
bedingte Ursachen eines Multiplen Chemikaliensyndroms, nicht.
F.d Die Vorinstanz verzichtete am 16. Dezember 2014 (act. 15) auf eine
substantiierte Duplik, worauf der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel
am 19. Dezember 2014 (act. 16) schloss.
G.
Ein Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 12. August 2014 (act. 3) ver-
fügt. Sein Eingang konnte am 20. August 2014 (act. 4) verbucht werden.
H.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bun-
desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) so-
wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis
VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen,
sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG).
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
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30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge-
mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein
Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA) für die Verfügung von Leistungen der Invali-
denversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Die
Beschwerdeführerin ist in Deutschland domiziliert. Die angefochtene Ver-
fügung vom 16. Juli 2014 wurde also zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es
liegt auch kein gesetzlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts entzogener Sachverhalt vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem-
zufolge zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.3 Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; sie hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als
Partei teilgenommen. Ihre Beschwerde wurde zudem form- und fristge-
recht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten.
3.2 Die Vertragsparteien wenden nach dem Beschluss 1/2012 des ge-
mischten Ausschusses vom 31. März 2012 (ABl. L 103/51 vom 13. April
2012) ab 1. April 2012 untereinander insbesondere die Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend:
Verordnung 883/2004, ABl. L166/1 vom 30. April 2004) sowie (EG)
C-4329/2014
Seite 12
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi-
alen Sicherheit (ABl. L 284/1 vom 30. Oktober 2009) an (Art. 8, 15, Anhang
II Art. 1 Abs. 1 FZA i.V.m. Anhang II Abschnitt A FZA).
3.3 Personen, für die das europäische Koordinationsrecht gilt, haben die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 Verordnung
883/2004). Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als Mitglied-
staat im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Anhang
II Art. 1 Abs. 2 FZA).
3.4 Das europäische Koordinationsrecht erklärt jeweils nur das nationale
Recht eines einzigen Mitgliedstaates als anwendbar (Art. 11 Abs. 1 Verord-
nung 883/2004). Für Erwerbstätige und Selbständige ist dies das Recht
des Arbeitsorts (Abs. 3 lit. a), wenn nicht eine zwischenstaatliche Verein-
barung ausnahmsweise eine andere Regelung im Interesse bestimmter
Personengruppen trifft (Art. 16 Abs. 1 Verordnung 883/2004).
3.5 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren Rechts-
akte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Rege-
lung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich Sache der an-
wendbaren innerstaatlichen Rechtsordnung.
3.6
3.6.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsangehörigkeit Deutsch-
lands, eines Mitgliedsstaats gemäss FZA (Präambel FZA; Art. 2 Verord-
nung 883/2004). Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung
883/2004 ist damit erstellt.
3.6.2 Sie begehrt Leistungen aus der Invalidenversicherung, welche unter
den europarechtlichen Begriffen Leistungen bei Invalidität oder allenfalls
Leistungen bei Krankheit in den sachlichen Geltungsbereich der Verord-
nung 883/2004 fallen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und c Verordnung 883/2004).
3.6.3 Die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2014 wurde nach Inkraft-
treten der Verordnung 883/2004 für die Schweiz am 1. April 2012 erlassen.
Ihre zeitliche Anwendbarkeit ist zweifelsohne gegeben.
C-4329/2014
Seite 13
3.6.4 Die Beschwerdeführerin macht Ansprüche gegenüber der Invaliden-
versicherung durch ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz geltend, weshalb
koordinationsrechtlich Schweizer Recht anwendbar ist. Das Konventions-
recht enthält keine materiellen Bestimmungen zu Anspruch auf oder Revi-
sion einer Invalidenrente. Diese Beurteilung richtet sich deshalb, unter Be-
rücksichtigung konventionsrechtlicher Schranken, alleine nach schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
4.
4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und
in Kraft standen.
Vorliegend ist eine Rentenaufhebung vom 16. Juli 2014 strittig, weshalb
insbesondere das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket; AS 2011 5659) und die IVV in der entsprechen-
den Fassung massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
4.2 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu-
chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss (u.v. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva-
lidenversicherung, 2010, §21, m.w.H.).
4.3 Die Revision einer gesprochenen Rente kann auf Begehren des Ren-
tenempfängers oder von Amtes wegen erfolgen (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Eine Anpassung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren setzt eine
erhebliche und anhaltende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
voraus.
Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachverhalt im Zeit-
punkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Ver-
fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht
C-4329/2014
Seite 14
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3; wenn keine Verfügung verlangt wurde, ist auch
eine einfache Mitteilung über die Nicht-Anpassung des Invaliditätsgrads
nach amtlicher Revision zu beachten, vgl. Urteil BGer 9C_46/2009 vom
14.August 2009 E. 3.1). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse er-
heblich, das heisst hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrad geeignet
sein, Auswirkungen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann den
Gesundheitszustand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die anwend-
bare Methode betreffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrechtlicher
Perspektive ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent-
lichen unverändert gebliebenen Sachverhalts allerdings unerheblich (BGE
112 V 371 E. 2b m.w.H.; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung
[SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Ebenfalls unbeachtlich bleiben nicht
genügend fassbare oder lediglich vorübergehende Sachverhaltsänderun-
gen (KIESER, Die Erheblichkeit der Invaliditätsgradänderung als Rentenan-
passungsvoraussetzung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, in: Schaffhau-
ser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 159)
Eine amtliche Revision wird eingeleitet, wenn Tatsachen bekannt oder
Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Inva-
liditätsgrads als möglich erscheinen lassen. Mit dem ersten Massnahmen-
paket der 6. IV-Revision wurden Bestimmungen ins Gesetz übernommen,
wonach Renten, die im Zusammenhang mit pathogenetisch-ätiologisch un-
klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische
Grundlage gesprochen wurden, innert dreier Jahre nach Inkrafttreten der
neuen Bestimmungen (am 1. Januar 2012) anhand der neueren Rechts-
praxis überprüft und auch bei unverändertem Gesundheitszustand ange-
passt werden (lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März
2011 IVG). Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die ursprüngliche Renten-
zusprache ausschliesslich aufgrund solcher Beschwerden erfolgte (BGE
140 V 197 E. 6.2.3 und 6.3). Die ansonsten verlangte Voraussetzung einer
tatsächlichen und erheblichen Sachverhaltsänderung findet unter diesen
Umständen ausnahmsweise keine Anwendung.
4.4 Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin
Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a. Ein
Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe
c entsteht dadurch nicht (lit. a Abs. 2 der Schlussbestimmungen). Werden
Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so
wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet,
längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder
Herabsetzung (lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen). Ausgenommen von
C-4329/2014
Seite 15
dieser Revisionsvorschrift sind Renten, die im Zeitpunkt der Eröffnung der
Revision bereits über 15 Jahre bezogen wurden oder deren Bezüger im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen das 55. Altersjahr bereits
zurückgelegt hatten (lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen).
5.
5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 Abs. 1 VwVG).
5.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE
122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefoch-
tene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, son-
dern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss,
die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12).
5.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Sozialversiche-
rungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetre-
tenen Sachverhalt ab. Nachfolgende Änderungen werden in einem neuen
Verwaltungsverfahren beurteilt (BGE 121 V 362 E. 1.b m.w.H.).
5.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
360 E. 5b und BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).
5.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür-
digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
C-4329/2014
Seite 16
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün-
det sind (BGE 125 V 351 E. 3.a).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi-
gung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die Eig-
nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Diszip-
lin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumin-
dest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile BGer
9C_410/2008 vom 08. September 2009 E. 3.3.1 in fine, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und EVG I 362/06 vom 10.April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage
der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter For-
men medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V 352
E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen – solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 353 E. 3.b.bb m.w.H.). Berichte behandelnder Haus- und Spezial-
ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa-
tienten hingegen mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc, Ur-
teil EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.), aber auch nicht von
vornherein unbeachtlich (Urteil BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
C-4329/2014
Seite 17
5.7 Die beweisrechtliche Würdigung bei pathogenetisch-ätiologisch unkla-
ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische
Grundlage soll in zwei Stufen erfolgen (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Ein einer
ersten Stufe soll der funktionelle Schweregrad der Beschwerden bestimmt
werden; dazu sind insbesondere die Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde, der Behandlungs- und Eingliederungserfolg (oder aber -resis-
tenz) und Komorbiditäten zu bestimmen. Im Gegensatz zur früheren Praxis
des Bundesgerichts werden hier aber auch mobilisierbare Ressourcen zur
Beschwerdekompensation, in Form der Persönlichkeitsstruktur und des
sozialen Kontexts, berücksichtigt (BGE 141 V 281 E. 4.3.2, 4.3.3). In einem
zweiten Schritt ist dann eine Konsistenzprüfung zu bestehen. Wesentlich
ist dabei zu berücksichtigen, ob die geltend gemachte Einschränkung
gleichmässig in allen vergleichbaren Lebensbereichen auftritt und in wel-
chem Ausmass Behandlungsoptionen wahrgenommen bzw. vernachläs-
sigt werden, ob also ein entsprechender Leidensdruck manifestiert wird
(BGE 141 V 281 E. 4.4.1, 4.4.2).
6.
6.1 In der zweiten Rentenrevision (abgeschlossen am 7. Dezember 2010;
Sachv. D) erachtete der Regionale Ärztliche Dienst den Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin alleine aufgrund der angeforderten Verlaufs-
berichte der behandelnden Ärzte als unverändert. Wohl wurden danach
noch zusätzlich die Akten der deutschen Rentenversicherung beigezogen,
doch ist eine eigentliche medizinische Würdigung derselben nicht ersicht-
lich. Diese Revision basierte deshalb nicht auf einer eingehenden materi-
ellen Prüfung des Sachverhalts mit Beweiswürdigung (E. 4.5). Gleiches gilt
für die erste Rentenrevision (abgeschlossen am 9. März 2006; Sachv. C),
in welcher die kantonale IV-Stelle gestützt auf zwei Berichte des Hausarz-
tes und ohne aktenkundige Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen
Dienst den weiteren Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigte.
Die letzte einlässliche Prüfung und Würdigung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin ist deshalb in der ursprünglichen Rentenverfü-
gung vom 25. September 2002 (Sachv. B.c) zu erblicken.
6.2 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der
Rentenzusprache als Vergleichszeitpunkt durch ein chronisches Erschöp-
fungssyndrom unklarer Ätiologie mit generalisierten Schmerzen, erhöhter
Infektanfälligkeit und Anämie bei einer leichten kognitiven Beeinträchtigung
geprägt. Psychiatrisch wurde eine neurotische (zwanghaft-schizoide)
C-4329/2014
Seite 18
Grundstruktur bei wenigen psychopathologischen Auffälligkeiten, eine So-
matisierungsstörung, aber auch eine Fibromyalgiesymptomatik, beschrie-
ben (Sachv. B.b).
6.3 Demgegenüber werden in den nach Einleitung des dritten Revisions-
verfahrens im Juni 2012 eingeholten Gutachten ebenfalls eine Somatisie-
rungsstörung (F45.0) bei akzentuierten (neurasthenisch-depressiv, pedan-
tisch, narzisstisch, emotional expressiv) Persönlichkeitszügen (Z73.1;
ohne Krankheitswert), ein Chronic-Fatigue-Syndrom und die Erfüllung der
Diagnosekriterien einer Fibromyalgie diagnostiziert. Der Eisen-Blutspiegel
scheint weiterhin vermindert (IV-act. 78 p. 16), während sich keine aktuel-
len Daten zur Infektanfälligkeit und zu einer kardiologischen Pathologie
(WPW-Syndrom) finden lassen (IV-act. 70 f.). Die zwischenzeitlich neu di-
agnostizierte Radiusfraktur an der rechten Hand und der damit verbundene
Morbus Sudeck nach einem Sturz am 24. Februar 2009 werden als abge-
heilt und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (IV-act. 37 p.
16; IV-act. 39). Hinsichtlich einer zwischenzeitlich diagnostizierten mittel-
gradigen Depression (vgl. IV-act. 48 f.) führte Dr. Z._______ vom medizini-
schen Dienst der IV-Stelle mit Stellungnahme vom 4. Februar 2014 aus,
objektiv sei zwischen 2007 und 2010, da der Gutachter Dr. Aa._______
anlässlich der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am
19. September 2013 keine komorbide psychiatrische Erkrankung habe er-
kennen können, eine Spontanheilung eingetreten. Diesbezüglich ist jedoch
festzuhalten, dass im Verfahren der IV-Stelle Basel-Landschaft, das zur
Gewährung einer ganzen Invalidenrente geführt hatte, die Diagnose De-
pression nach konsiliarischer Überprüfung verworfen worden war (vgl.
Arztbericht vom 10. April 2001 [BL-act 5 S. 11]), diese Erkrankung am
16. September 2010 von einem Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirothe-
rapie und Naturheilverfahren diagnostisch erwähnt wurde (BL-act. 48), die
Grundlage für diese Diagnose aus dessen Bericht nicht ansatzweise her-
vorgeht, Dr. V._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrem
Gutachten vom 3. März 2010 festhielt, es liege keine depressive, psycho-
tische oder hirnorganische Erkrankung vor (BL-act. 51 S. 21) und auch die
Hausärztin in ihrem Bericht vom 23. September 2012 keine Depression
erwähnte (BL-act. 63). Sie ging am 23. September 2012 zudem von einem
unveränderten Gesundheitszustand aus (Sachv. E.a).
6.4 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten sind keine
Hinweise zu entnehmen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
habe sich tatsächlich anhaltend und erheblich verändert (E. 4.5). Die ob-
C-4329/2014
Seite 19
jektive Beweislast dafür trägt die Vorinstanz (vgl. MÜLLER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N 1538. Die Vorinstanz
hat daher zu Recht eine Revision der Invalidenrente unter Anwendung der
Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (E. 4.5 Abschnitt 3) geprüft.
7.
7.1 Um eine Revision nach den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision
vornehmen zu können, muss eine Rente aufgrund eines pathogenetisch-
ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare
organische Grundlage gesprochen worden sein und muss ein ebensolches
Beschwerdebild auch im Revisionszeitpunkt vorliegen (BGE 139 V 547
E. 10.1.2; aber nicht ausschliesslich, vgl. BGE 140 V 197 E. 6.2.3).
7.2 Einleitend ist zu prüfen, ob einer Rentenrevision nach den Schlussbe-
stimmungen zur 6. IV-Revision keine Ausschlussgründe im Sinne von lit. a
Abs. 4 der Schlussbestimmungen entgegenstehen. Nach dem Wortlaut
dieser Bestimmung ist eine Rentenrevision ausgeschlossen, wenn die Be-
zügerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen das
55. Altersjahr bereits zurückgelegt oder im Zeitpunkt der Einleitung der
Überprüfung mehr als 15 Jahre lang eine Rente bezogen hat.
Vorliegend wurde die Überprüfung am 3. Mai 2012 aufgenommen und un-
terzeichnete die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2012 den Fragebogen für
die Rentenrevision (BL-act. 57 S. 1-3). In diesem Zeitpunkt bezog die Be-
schwerdeführerin während rund 11½ Jahren eine Rente (Rentenbezug ab
1. Dezember 2000). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussbestim-
mungen (1. Januar 2012) war die am 24. Februar 1965 geborene Be-
schwerdeführerin 46 Jahre alt. Die Ausnahmebestimmungen nach lit. a
Abs. 4 der Schlussbestimmungen finden auf die Beschwerdeführerin des-
halb keine Anwendung.
7.3 Weiter ist zu prüfen, ob die damalige Rentenzusprache auf einer Er-
krankung aus dem Formenkreis PÄUSBONOG fusste.
7.3.1 Nach BGE 140 V 197 E. 6.2.3 sind vom Anwendungsbereich von Bst.
a Abs. 1 Schl.Best. IVG laufende Renten auszunehmen, wenn und soweit
sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwer-
den von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schl.Best. IVG auf
erstere Anwendung finden. Gemäss Urteil des BGer 8C_34/2014 vom
8. Juli 2014 E. 4.2 fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel
von Bst. a Abs. 1 Schl.Best. IVG lediglich ausser Betracht, wenn unklare
C-4329/2014
Seite 20
und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber
bezüglich der darauf zurückführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
keine exakte Abgrenzung erlauben (sogenannter "Mischsachverhalt").
7.3.2 Wie den Vorakten entnommen werden kann, basiert der Rentenent-
scheid vom 25. September 2002 auf einer diagnostisch klaren Unterschei-
dung zwischen unklaren und erklärbaren Beschwerden und einer exakten
Abgrenzung hinsichtlich deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Die ersten aktenkundigen ärztlichen Abklärungen ab 1996 dienten der Di-
agnostizierung und Behandlung eines Wolff-Parkinson-White (WPW) -
Syndroms (Arztberichte vom 13. August 1996 [IV-act. 56, B-act. 1 Beilage
7], 18. September 1996 [IV-act. 57, B-act. 1 Beilage 8], 28. Januar 1997
[IV-act. 58, B-act. 1 Beilage 9]) und dessen Rezidivs (Arztberichte vom
2. April 1997 [IV-act. 60, B-act. 1 Beilage 10], 24. Juli 1997 [IV-act. 59, B-
act 1 Beilage 11], 1. April 1998 [IV-act. 61, B-act. 1 Beilage 12]). Erstmals
diagnostizierten die Dres. F._______ und G._______, Innere Medizin, des
Spitals H._______ in ihrem Bericht vom 19. April 2000, basierend auf ei-
nem stationären Aufenthalt vom 3.-6. April 2000 einen Erschöpfungszu-
stand (Z73.0), differentialdiagnostisch ein chronisches Müdigkeitssyndrom
(BL-act. 5 S. 24). Weitere medizinische Abklärungen erfolgten wegen einer
Infektion mit Chlamydia pneumoniae und Helicobacter pylori (B-act. 20, IV-
act. 62), wegen Eisenmangels (BL-act. 5 S. 26) sowie einer Gallenblasen-
entzündung (am 16. November 2000 erfolgte eine Cholezystektomie [IV-
act. 62, B-act. 1 Beilage 37]).
Im Vordergrund der Rentenzusprache standen schliesslich (und aus-
schliesslich) eine Somatisierungsstörung (F 45.0) und eine anankastisch-
(zwanghaft) schizoide Persönlichkeitsstruktur (vgl. Arztberichte vom
20. April 2001 [BL-act. 5 S. 8], vom 10. Mai 2001 [BL-act. 5 S. 16], 11. Juli
2001 [BL-act. 5 S. 5] und insbesondere Gutachten von Dr. N._______,
Oberärztin Psychosomatik, Kantonsspital E._______, vom 9. Januar 2002
[BL-act. 15 S. 8] und ergänzende Stellungnahme vom 6. Mai 2002
(BL-act.15 S. 1]). Dr. N._______ beurteilte in ihrem Gutachten die Hei-
lungsprognose der Somatisierungsstörung wegen wenig erfolgverspre-
chender therapeutischer Behandlungsstrategien als ungünstig, eine Rest-
arbeitsfähigkeit von 8 bis 12 Wochenarbeitsstunden als „wohl realistisch“
und schloss in Stellungnahme vom 6. Mai 2002 auf eine Arbeitsunfähigkeit
von 70% ab 23. Oktober 2001 (Beginn der konsiliarisch-psychiatrischen
Abklärung) bis auf Weiteres. Diese Beurteilung lag dem Entscheid der IV-
C-4329/2014
Seite 21
Stelle Basel-Landschaft zugrunde (vgl. Feststellungsprotokoll vom 6. Au-
gust 2002 [BL 28 S. 1 und 39 S. 2]). Der von der Hausärztin Dr. Dd._______
im März 2001 geäusserte Verdacht auf Schwermetallintoxikation bzw. Um-
weltintoxikation und dadurch bedingten Erschöpfungszustand mit fibromy-
algieformen Schmerzzuständen sowie schwerer Darmstörung (BL-act. 5
S. 25) konnte im Übrigen nicht bestätigt werden (vgl. Arztberichte von
Dr. K._______, Neurologie, Kantonsspital E._______ [BL-act. 5 S. 16]) und
Prof. Dr. Hh._______, Kantonsspital E._______ (BL-act. 5 S. 5) und wurde
von der IV-Stelle nicht als rentenrelevant beurteilt (s. Feststellungsprotokoll
vom 6. August 2002 e contrario [BL-act. 28 S. 1]).
7.4 Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung
zurecht geschlossen hat, die Erkrankung aus dem Formenkreis PÄUS-
BONOG (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2 f.) sei nicht rentenrelevant bzw. das
Müdigkeitssyndrom sei überwindbar und einer vollzeitlichen Erwerbstätig-
keit zugänglich.
7.4.1 In seinem neurologischen Gutachten vom 21. Dezember 2013 (BL-
act. 37) hielt Dr. Bb._______ aufgrund einer persönlichen Begutachtung
der Beschwerdeführerin am 19. September 2013, der Prüfung umfangrei-
cher Vorakten im Zeitraum von April 2000 bis Januar 2013, einer eingehen-
den Anamneseerhebung und Prüfung der klinischen Befunde als Diagnose
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Chronic Fatigue Syndrom
(CFS, 1998) sowie als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit einen Zustand nach Radiusfraktur (2009), nach Sudeck (2009), Kopf-
schmerzen vom Spannungstyp sowie Schulterbeschwerden fest. In der
Beurteilung führte er aus, die diagnostischen Kriterien für ein CFS [eine
sonst unerklärte dauernde chronische Müdigkeit, nicht genügend durch
Ruhe gemildert, mit wesentlicher Reduktion der früheren Aktivitäten, zu-
dem Vorliegen von mindestens vier der nachfolgenden Symptome wie Ge-
dächtnis- und Konzentrationsstörung, Halsschmerzen, schmerzhafte
Lymphknoten, Muskelschmerzen, Gelenkschmerzen ohne Rötung oder
Schwellung, neuartige Kopfschmerzen, nicht erholsamer Schlaf und Into-
leranz von Belastung, länger als 24 Std. dauernd] seien bei der Beschwer-
deführerin grundsätzlich erfüllt. Mögliche Ausschlusskriterien für diese Di-
agnose lägen bei ihr nicht vor (internistische Untersuchungen hätten kein
eindeutiges Krankheitsbild ergeben, ein Substanzabusus sei nicht gege-
ben, neurologische Untersuchungen [so auch die heutige Untersuchung]
hätten keine Hinweise auf eine spezifische Erkrankung [insbesondere eine
Multiple Sklerose] ergeben bzw. seien im Rahmen der psychiatrischen Be-
gutachtung ausgeschlossen worden). Die erhöhten Gangliosid- und Anti-
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MAG-Antikörper (2001) dürften unspezifisch sein, da keine (dazu) assozi-
ierte periphere Neuropathien festgestellt worden seien. Insbesondere
könne auch (aufgrund früherer Untersuchungen) eine Giftexposition durch
Schwermetalle oder Xylol als Ursache des Krankheitsbildes ausgeschlos-
sen werden. Die diagnostischen Kriterien für eine Fibromyalgie, die kürz-
lich neu definiert worden seien, wiederum wären weitgehend erfüllt, jedoch
sei diese Diagnose nie von einem Facharzt für Rheumatologie bestätigt
worden. Die Diagnose des CFS sei aus somatischer Sicht umfassend. Ob-
wohl das CFS in der Regel unter F48.0 „Neurasthenie“ codiert werde,
könne das Geschehen durchaus im Rahmen einer Somatisierungsstörung
(F45.0) gesehen werden. Gegen diese Diagnose bestünden aus seiner
Sicht keine Einwendungen.
Die festgehaltenen Kopfschmerzen seien vom Spannungstyp, chronifiziert,
migräneartige Charakteristika seien jedoch nicht vorhanden. Die 2009 er-
littene Radiusfraktur mit nachfolgendem Sudeck sei verheilt. Eine leichte
Beeinträchtigung werde subjektiv noch angegeben, objektiv finde sich le-
diglich eine leichte Hypästhesie am Kleinfinger, jedoch keine relevante Be-
einträchtigung. Die geklagten Schulterbeschwerden führten nicht zu einer
wesentlichen Einschränkung (zwar schmerzhafte Einschränkung der
Schulterbeweglichkeit, jedoch keine Auffälligkeiten im Neurostatus).
Damit liege keine objektive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus orga-
nischen Gründen vor, insbesondere auch im bisherigen Beruf als Laboran-
tin nicht. Zur psychiatrischen Komorbidität werde im psychiatrischen Gut-
achten Stellung genommen.
7.4.2 Dr. Aa._______ hielt in seinem psychiatrisch-psychotherapeu-ti-
schen Gutachten vom 22. November 2013 (IV-act. 36), gestützt auf eine
persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin am 19. September
2013, die Prüfung umfangreicher Vorakten im Zeitraum von April 2000 bis
Februar 2013, des Gutachtens von Dr. Bb._______, der Konsensbespre-
chung mit ihm im September und Oktober 2013, der eingehenden Anam-
neseerhebung unter Berücksichtigung der subjektiven Ergänzungen des
Beschwerdeführers, verschiedener Tests (SCL-90-R, SOMS-7T, MADRS,
MMPI-2) und der objektiven Befunde als Diagnose eine Somatisierungs-
störung (F45.0) bei akzentuierten (neurasthenisch-depressiv, pedantisch,
narzisstisch, emotional expressiv) Persönlichkeitszügen (Z73.1) fest. In
den Akten würden die Beschwerden diagnostisch als somatoforme Störung
bzw. Somatisierungsstörung (F45.0) eingeordnet. Diese Kategorie könne
bis heute bestätigt werden. Im Austrittsbericht des Spitals H._______ vom
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19. April 2000 würden weitere Diagnosen wie Erschöpfungszustand, chro-
nisches Müdigkeitssyndrom, CFS-Syndrom, Fibromyalgie, fibromyalgie-
forme Schmerzzustände genannt, die jedoch aus psychiatrisch/psychothe-
rapeutischer Sicht mit F45 vergleichbar seien und keine zusätzlichen Stö-
rungen mit Krankheitswert darstellten. Hinzu kämen Hinweise auf akzen-
tuierte Persönlichkeitszüge, die zu unterschiedlich ausgeprägten v.a. de-
pressiven und/oder neurasthenischen Syndromen führten. Ein zusätzlicher
Krankheitswert sei diesen Persönlichkeitszügen nicht zugemessen wor-
den, was gut nachvollziehbar sei, da sie im Gegensatz zu Persönlichkeits-
störungen Varianten von Eigenheiten einer Person ohne Krankheitswert
darstellten und keine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer
Konflikte begründeten. In früheren Berichten/Gutachten hätten sich in der
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit grosse Unterschiede aus rein psychiat-
risch/psychotherapeutischer Sicht gezeigt. Die ärztlichen Beurteilungen,
welche der Rentenzusprache oder -bestätigung zugrunde gelegen hätten,
hätten aber fast vollständig auf die rein subjektive Einschätzung durch die
versicherte Person selbst abgestellt. Objektivierbare psychopathologische
Befunde seien in seiner eigenen Untersuchung gar nicht bis sehr gering
ausgeprägt gewesen. Auch mit Hilfe der Testung sei kein relevantes de-
pressives Syndrom zu erkennen.
Zusammenfassend sei weiterhin von einer Somatisierungsstörung (F45.0)
als Hauptdiagnose auszugehen. Die Ausprägung der Störung sei gegen-
wärtig als objektiv maximal sehr leicht einzustufen (erhaltene / wiederge-
wonnene Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen auszuüben, soziale und fa-
miliäre Kontakte zu pflegen, Ausflüge und Reisen zu unternehmen). Eine
relevante Arbeitsunfähigkeit sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht nicht begründbar. Insofern könne den Feststellungen im Gutachten
vom 18. Februar 2010 zugestimmt und von einer Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes aus objektiver Sicht angenommen werden. Der Zeit-
punkt der Verbesserung könne aber nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit angegeben werden, da die fachärztlichen Angaben zwischen 2007
und 2010 nur ungenügend dokumentiert seien. Nachdem keine angemes-
sene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bekannt sei, müsse
von einer Spontanremission ausgegangen werden. Zudem seien im Ver-
lauf der Störung auch vielfältige psychosoziale Faktoren zu benennen
(bspw. Herkunft, Migration, langjähriger Rentenbezug, Abstinenz vom und
Lage am Arbeitsmarkt, Lebensalter, finanzielle Sorgen, persönliche Berufs-
wünsche, Rentenbegehren/ bewusstseinsnahe Versorgungswünsche, per-
sönliches Weltbild). Sie erklärten weitgehend die Diskrepanz zwischen
C-4329/2014
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subjektiver Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und der im Gutachten er-
läuterten Beurteilung.
Gründe für eine Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung seien vorlie-
gend nicht gegeben: es liege keine psychisch ausgewiesene erheblich
schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komorbidität vor (die ak-
zentuierten Persönlichkeitszüge hätten keinen eigenständigen Krankheits-
wert), es liege eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben vor, wenn
auch subjektiv beeinträchtigt, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr an-
gehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung könne nicht an-
genommen werden, es gebe auch aus den Akten keine entsprechenden
Hinweise. Es lägen auch sonst keine krankheitsbedingten fehlenden Res-
sourcen oder eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer
Konflikte vor. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei
der Beschwerdeführerin zumutbar. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei
aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht begründbar.
7.4.3 Die beiden Gutachten sind aufgrund einer persönlichen Begutach-
tung erfolgt, berücksichtigen die umfangreichen Vorakten, fussen auf einer
eingehenden Anamneseerhebung unter Berücksichtigung der Klagen der
Beschwerdeführerin, einer klinischen Befundung, sind in ihrer Beurteilung
schlüssig, diskutieren abweichende haus- oder fachärztliche Beurteilungen
und gelangen zu überzeugenden Schlüssen. Zudem sprechen keine kon-
kreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen, weshalb ihnen
voller Beweiswert zuzuerkennen ist.
Die Gutachter haben festgestellt, dass für die von der Beschwerdeführerin
angegebenen Erkrankungen kein rentenrelevantes somatisches und psy-
chiatrisches Substrat besteht und in psychischer Hinsicht die Schmerzen
als überwindbar zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführerin sei daher die
Ausübung einer angepassten Tätigkeit wie auch der bisherigen Tätigkeit
als Laborassistentin in nicht einschränkender Weise zuzumuten, weshalb
keine Arbeitsunfähigkeit bestehe.
7.4.4 Dr. Z._______ des medizinischer Dienstes der IV-Stelle hielt in seiner
Stellungnahme vom 4. Februar 2014 (IV 39) als Hauptdiagnosen eine So-
matisierungsstörung (F45.0) bei akzentuierten (neurasthenisch-depressiv,
pedantisch, narzisstisch, emotional expressiv) Persönlichkeitszügen
(Z73.1) sowie ein CFS fest. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach Radiusfraktur (2009), ei-
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Seite 25
nen Zustand nach Morbus Sudeck (2009), Kopfschmerzen vom Span-
nungstyp sowie Schulterbeschwerden. Das Gutachten Aa._______ sei von
hervorragender Qualität und nachvollziehbar. Einzig bestehe eine weltan-
schauliche Diskrepanz zur Beurteilung im Gutachten Schmid (letzterer er-
achte die Arbeit als Zytologie-Assistentin nicht sinnvoll, Dr. Aa._______ be-
urteile eine solche zu 80% als zumutbar). Er schloss daher auf eine Ar-
beitsfähigkeit von 80% in bisheriger Tätigkeit und Verweistätigkeit ab
21. Dezember 2013 (Datum des neurologischen Gutachtens Bb._______),
und von 100% im Haushalt.
7.4.5 Dr. Cc._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle hielt in ihrer
Beurteilung vom 24. Februar 2014 (IV-act. 40) aus somatischer Sicht als
Hauptdiagnosen ein CFS (F48.0 „Neurasthenie/Ermüdungssyndrom“),
eine somatoforme Störung (F45.0), sowie [Akzentuierung von] Persönlich-
keitszüge (Z73.1) fest. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit nannte sie einen Zustand nach Radiusfraktur (2009), einen
Zustand nach Morbus Sudeck (2009), Kopfschmerzen vom Spannungstyp,
einen Status post Appendektomie/Cholezystektomie, Herzkatheter dreima-
lig nach WPW-Syndrom, ein Ovarkarzinom oder eine Zyste mit spontaner
Remission, eine alte EBV-Infektion, sowie eine Infektion mit Helicobacter
pyloris behandelt, sowie mögliche Fibromyalgie. Sie führte aus, eine Mul-
tiple Sklerose könne ausgeschlossen werden. Es sei keine Narkolepsie ge-
geben, wie von Dr. K._______ noch als Verdacht geäussert (keine unübli-
chen Schlafphasen während des Tages). In Übereinstimmung mit
Dr. Bb._______ seien keine funktionellen Einschränkungen gegeben. Es
sei eine Arbeitsfähigkeit von 80% in bisheriger Tätigkeit und Verweistätig-
keit ab 21. Dezember 2013 (Datum des neurologischen Gutachtens) und
von 100% in Haushalt gegeben.
7.4.6 Auf Einwand hin führten die beiden Ärzte mit Stellungnahmen vom
8. April bzw. 9. Mai 2015 ergänzend aus, die teilweise veralteten nachge-
reichten Arztberichte (Laborberichte, kardiologische Untersuchungen) wür-
den keine veränderte Sachlage belegen. Die Laboruntersuchungen wiesen
auf keine Intoxikation hin. In kardiologischer Sicht sei seit 1998 eine
asymptomatische Situation gegeben (IV-act. 70 f.).
7.4.7 Dieser Beurteilung ist zu folgen. Die Beurteilung der Gutachter und
deren Würdigung durch den medizinischen Dienst der Vorinstanz erscheint
umfassend, schlüssig und zeigt auf, dass im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung keine Erkrankung (mehr) vorlag, die auf ein klares somatisches
Substrat zurückzuführen wäre. Die von der Beschwerdeführerin geklagte
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Seite 26
Müdigkeit kann aufgrund des Nichtvorliegens einer eigenständigen psychi-
atrischen Erkrankung und der Überwindbarkeit der Schmerzen keine ren-
tenrelevante Arbeitsunfähigkeit begründen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin führt an, an einer (chronischen) Intoxikation
durch Schwermetalle und andere Chemikalien zu leiden. Typische Symp-
tome einer chronischen Schwermetallvergiftung beinhalten unter anderem
anhaltende Müdigkeit, Anämie und Störungen im zentralen Nervensystem
(vgl. Bericht des Umweltbundesamtes vom 7. September 2015 zur Multip-
len Chemikaliensensibilität,
sundheit/belastung-des-menschen-ermitteln/umweltmedizin/multiple-che-
mikaliensensibilitaet, abgerufen am 7. Januar 2016; "Vielfache Chemikali-
enunverträglichkeit" in:
enunvertr%C3%A4glichkeit, abgerufen am 7. Januar 2016; MCS-Fallkrite-
rien der Deutschen Gesellschaft Multiple-Chemical-Sensitivity e.V., in:
, abgerufen am 7. Januar 2016; KARL WALTER
BOCK/NIELS BIRBAUMER, Multiple Chemical Sensitivity in: Deutsches Ärzte-
blatt 95 Heft 3, , abgerufen am
7. Januar 2016), wie sie bei der Beschwerdeführerin festgestellt wurden;
auch wird ein solcher Hintergrund in den Akten mindestens plausibilisiert
(IV-act. 43-50, 51 p. 1, 52-55). Vor einer Revision nach den Schlussbestim-
mungen der 6. IV-Revision muss eine chronische Intoxikation deshalb aus-
geschlossen werden können (vgl. dazu auch BGE 139 V 346 E. 3.4).
8.2 Der medizinische Dienst der Vorinstanz sieht eine Vergiftung nach den
Feststellungen des deutschen internistisch-rheumatologischen Gutach-
tens vom 21. Oktober 2003 (recte Januar) als ausgeschlossen (IV-act. 39).
Der Gutachter konstatiert jedoch ausschliesslich, er beurteile "auf schul-
medizinisch nicht valider Basis festgestellte Unverträglichkeiten und mög-
liche Vergiftungserscheinungen" nicht (BL-act. 51 p. 74-75); er diskutiert
die Frage einer Intoxikation nicht weiter und führt das hier aktenkundige
Laborresultat mit als erhöht angegebenen Werten (Sachv. E.e) nicht als
Voraktum auf. In einer späteren Stellungnahme anerkennt der medizini-
sche Dienst ebendieses Laborresultat explizit, hält Werte im Normbereich
fest und ergänzt, der unterzeichneten Ärztin seien die Normwerte nach Mo-
bilisation nicht bekannt (Sachv. E.f, 2. Abschnitt). Der neurologische Gut-
achter schliesst eine Giftexposition als Ursache des Krankheitsbildes in ei-
nem Satz aus (IV-act. 37 p. 10). Da er diese Feststellung aber nicht weiter
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Seite 27
ausführt, bleibt unklar, wie er zu dieser Überzeugung kommt. Bemerkens-
werterweise stellt der medizinische Dienst der Vorinstanz zu diesem Punkt
denn auch auf das ältere deutsche Gutachten vom 21. Januar 2003 statt
auf das aktuellere vom 21. Dezember 2013 ab (s.o.).
8.3 Die Beschwerdeführerin vermutet eine Sensitivität gegenüber ver-
schiedenen Chemikalien (Multiple-Chemikalien-Sensitivität [MCS]) als Ur-
sache ihrer Beschwerden, was auch durch die deutschen Hausärzte ange-
geben, wenn auch nicht eigens diagnostiziert wird (IV-act. 44, 45, 55). Eine
solche Sensitivität gilt als idiopathisch (Erkrankung mit unbekannter Ursa-
che), die Symptome seien allerdings reproduziert auslösbar und vergingen
bei Meidung der auslösenden Substanzen (vgl. BARTHA/BAUMZWEIGER/BU-
SCHER et al, Multiple Chemical Sensitivity: A 1999 Consensus, in Archives
of Environmental Health, 1999, S. 147). Gegenüber den Gutachtern
Aa._______ und Bb._______ erläuterte die Beschwerdeführerin, kaum
mehr aus dem Haus zu gehen und sich dort entsprechend eingerichtet zu
haben (IV-act. 37 p. 5); eine Untersuchung auf die Diagnosekriterien von
MCS oder ein Ausschluss derselben ist jedoch nicht aktenkundig. Gegen
welche Chemikalien allenfalls eine Sensitivität vorliegt, ob bei Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit eine Konfrontation mit diesen zu erwarten wäre und
welche funktionellen Einschränkungen daraus folgen würden, lässt sich
den Akten deshalb nicht entnehmen.
8.4 Aktenkundig absolvierte die Beschwerdeführerin einen stationären Auf-
enthalt in der psychosomatischen Fachklinik T._______ (Sachv. D.c), de-
ren Bericht jedoch nicht in den Akten enthalten ist. Ob im Rahmen dieses
Aufenthalts eine Intoxikation oder MCS untersucht wurden, muss offen
bleiben.
8.5 Nach diesen Erwägungen kann nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ausgeschlossen werden, dass die berichteten Beschwerden nicht
mindestens teilweise auf einer chronischen Intoxikation, die bisher nie ein-
gehend untersucht worden ist, beruhen. Auch bleibt unbeantwortet, ob eine
MCS vorliegt und welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit daraus zu
gewärtigen sind. Sollte sich entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung
bestätigen, dass das anlässlich der Rentenzusprache am 25. September
2002 festgehaltene chronische Erschöpfungssyndrom unklarer Ätiologie
auf eine Intoxation oder MCS zurückzuführen war, wäre die vorliegend ver-
fügte Rentenrevision nach den Schlussbestimmungen nicht zulässig.
C-4329/2014
Seite 28
9.
Nach Erlass der angefochtenen Verfügung gingen bei der Vorinstanz wei-
tere Berichte ein (Sachv. E.h), die einen Zustand vor Verfügungserlass be-
schreiben und deshalb durch das Gericht mit zu berücksichtigen sind
(E. 5.3). Darunter findet sich ein radiologischer Bericht mit der Beschrei-
bung von 'dancing dens', der von der Beschwerdeführerin in Zusammen-
hang mit starken Schmerzen und Funktionseinschränkungen der Arme und
Hände (IV-act. 74), beschwerdeweise gar mit Lähmungen (act. 1) in Zu-
sammenhang gebracht wird. Solche Beschwerden werden in den amtli-
chen Gutachten (IV-act. 36, 37) weder anamnestisch beschrieben noch un-
tersucht. Ob sie erst nach der amtlichen Begutachtung neu auftraten, lässt
sich aus den Akten nicht eruieren. Aufgrund ihrer potentiell erheblichen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit müssen diese Beschwerden abge-
klärt werden.
10.
10.1 Nach diesen Erwägungen wurde der Sachverhalt vorinstanzlich in Be-
zug auf eine allfällige Intoxikation, Chemikaliensensitivität und Beschwer-
den der Halswirbelsäule nicht vollständig erhoben. Zudem hat das Bundes-
gericht am 3. Juni 2015 seine Rechtsprechung betreffend pathogenetisch-
ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare or-
ganische Grundlage geändert (E. 5.7), weshalb dieser Komplex neu beur-
teilt werden muss.
10.2 Der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche ist schwer-
gewichtig auf Stufe des Administrativverfahrens zu führen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2), auch wenn das Gericht reformatorisch entscheiden kann (Art. 61
VwVG). Nach bundesgerichtlicher Praxis ist ein Verfahren jedenfalls zu-
rückzuweisen, falls eine notwendige Erhebung einer bisher völlig ungeklär-
ten Frage ansteht (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) oder auch eine Ergänzung
im Lichte der revidierten Rechtsprechung notwendig ist (Urteil BGer
8C_10/2015 vom 05. September 2015 E. 6.4).
10.3 Die Sache ist deshalb zur Begutachtung in den Disziplinen Innere Me-
dizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Neubeurteilung unter Berück-
sichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Vo-
rinstanz zurückzuverweisen.
10.4 Bei diesem Resultat erübrigt sich eine Beurteilung der verbleibenden
Rügen der Beschwerdeführerin.
C-4329/2014
Seite 29
11.
11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden allerdings keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsiegenden Be-
schwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist der
von ihr geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihr bekanntzugebendes Konto zurückzuerstat-
ten.
11.2 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7ff des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Da sie keinen Rechtsvertreter beauftragt hat, sind
die Kosten aber verhältnismässig gering und ist von einer Entschädigung
abzusehen (Art. 64 Abs. 4 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE).
C-4329/2014
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung aufgeho-
ben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid im
Sinne der Erwägung 10 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss wird nach Rechtskraft dieses Urteils auf ein von der Beschwerde-
führerin bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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