Abtei lung II I
C-4331/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Österreich,
vertreten durch
AK Vorarlberg, Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Vorarlberg, Geschäftsstelle Bregenz, Reutegasse 11,
AT-6900 Bregenz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4331/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1950 geborene, verheiratete, österreichisch-
schweizerische Doppelbürgerin A._______ war in den Jahren 1969 bis
1988 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung entrichtet (act. 1 und 4). Am 27. April 2007 hat
sie sich über die österreichische Pensionsversicherungsanstalt bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IV-Stelle)
zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet (act. 1 und 3).
B.
Mit Vorbescheid vom 11. März 2008 (act. 23) teilte die IV-Stelle
A._______ mit, es liege keine anspruchsbegründende Invalidität vor,
weshalb beabsichtigt werde, das Leistungsbegehren abzuweisen.
A._______ liess sich dazu nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2008 (act. 25) wies die IV-Stelle das Leis-
tungsbegehren von A._______ mangels anspruchsbegründender
Invalidität ab.
Die IV-Stelle stützte sich dabei im Wesentlichen auf (1) das Gesamt-
gutachten von Dr. med. B._______, Facharzt für innere Medizin, vom
11. Juni 2007 (act. 17), (2) das Gutachten von Dr. med. C._______,
Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22. Mai
2007 (act. 18), (3) das Hauptgutachten von Dr. med. D._______,
Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, dipl. Sportarzt,
vom 29. August 2007 (act. 19), (4) den Schlussbericht von
Dr. med. E._______ des RAD Rhone vom 21. Februar 2008 (act. 22)
sowie auf (5) den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten
vom 13. November 2007 (act. 9) und (6) den Fragebogen für den
Versicherten vom 13. November 2007 (act. 10).
Die Ärzte diagnostizierten in den obgenannten Gutachten im Wesentli-
chen Bluthochdruck, ein chronisches Lendenwirbelsäulen-Schmerz-
syndrom bei Wirbelgleiten und Abnützungserscheinungen, ein chroni-
sches Halswirbelsäulensyndrom mit einer intermittierenden pseudora-
dikulären Symptomatik rechts, einen Verdacht auf Carpaltunnelsyn-
drom beider Hände, einen Zustand nach langem Bizepssehnenriss
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rechts mit operativer Versorgung (Refixation) sowie einen Zustand
nach Hüfttotalendoprothesen-Operation links. Insgesamt kamen die
untersuchenden Ärzte zum Schluss, dass A._______ mit den
geschilderten Einschränkungen in der Lage sei, ohne längere als die
üblichen Unterbrechungen während 8 Stunden täglich leichte Arbeiten
in wechselnder Körperhaltung (Gehen, Stehen und Sitzen), ohne
Einwirkung von Kälte, Nässe und Durchzug und unter Vermeidung von
Heben und Tragen von Lasten über 10 respektive 5 Kilo auszüben.
D.
Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2008 hat A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch die Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Vorarlberg, mit Eingabe vom 26. Juni 2008 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer
Invalidenrente. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der
gesundheitlichen Gesamtsituation mit massiven Einschränkungen der
beruflichen Belastbarkeit sowie jährlich mit mehrwöchigen Kran-
kenständen zu rechnen sei. Als Beweis reichte sie ein Attest von
Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie, vom 20. Juni 2008 ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 20. November 2008 beantragte die IV-Stelle
unter Hinweis auf den Bericht ihres ärztlichen Dienstes vom 19. No-
vember 2008 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 22. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein
medizinisches Attest von Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie
und orthopädische Chirurgie, dipl. Sportarzt, vom 18. Dezember 2008
ein und hielt sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest.
G.
Mit Duplik vom 27. Januar 2009 reichte die IV-Stelle einen Bericht des
ärztlichen Dienstes vom 23. Januar 2009 ein und hielt am gestellten
Antrag fest.
H.
Der mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2008 eingeforderte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist am 5. August 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen.
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I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
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Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen-
den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An-
wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei-
nes Antragstellers – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin –
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Österreich und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den
übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Ge-
mäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitglied-
staates aber – wie dies die IV-Stelle getan hat – bei der Bemessung
des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhal-
tenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwal-
tung zu berücksichtigen soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren ein-
gebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
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3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfah-
ren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesge-
setz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts an-
wendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä-
higkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommens-
vergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtspre-
chung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Dem-
zufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist pro rata temporis auf jene Bestim-
mungen des IVG und der IVV abzustellen, die für die Beurteilung eines
Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorlie-
gend ist deshalb einerseits auf die Fassung gemäss den am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) sowie auf die
per 1. Januar 2008 eingeführten Änderungen (5. IV-Revision) abzu-
stellen.
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
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chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische
Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung
mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und
Art. 28a IVG [5. IV-Revision]).
3.5.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versi-
cherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver-
hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be-
rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
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Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-
gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver-
sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3,
125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
3.5.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstä-
tig waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl.
BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich
der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im
Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betäti-
gungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und
Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstä-
tigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande-
rem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Aus-
mass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beur-
teilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der
in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten.
Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla-
ge erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all-
gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res-
pektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind
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(BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches
der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen),
ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozial-
versicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je
mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in
der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der rea-
len Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die-
sem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er-
werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom-
men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellen-
löhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstruk-
turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im
jeweiligen Wirtschaftssektor.
3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
3.6.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
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das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000 [I 128/98] E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat-
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des EVG vom 20. März 2006 [I 655/05] E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2008 [9C_24/2008] E. 2.3.2,
publiziert in: Plädoyer 2009 S. 72 ff.).
3.6.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im
Haushalt eines Versicherten sind – analog zur vorerwähnten Recht-
sprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiede-
ne Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht
von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den ört-
lichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichti-
gen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzu-
zeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet
und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen
sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil I 246/05 vom 30. Oktober
2007] nicht publizierte E. 5.2 mit Hinweisen). Trifft all dies zu, ist der
Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungskriterien
sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu
Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern
gelten analog für den Teil des Abklärungsberichts, der den mutmassli-
Seite 10
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chen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi-
cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft
(vgl. Urteil des EVG vom 19. Juni 2006 [I 236/2006] E. 3.2 mit Hinwei-
sen).
Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels ge-
eigneten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung (im Sinne ei-
ner Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVG) durchge-
führt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im
Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 16. März 2009 [C-5131/2007] E. 4.2.5). Ob
eine solche Abklärung dann im einzelnen Fall genügt, ist anhand der
konreten Verhältnisse zu entscheiden.
3.7 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt beziehungsweise am Ver-
trauensarzt der IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Ver-
sicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit
und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein-
setzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrech-
nen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähig-
keit tatsächlich verwertet oder nicht.
Ebenso ist der Versicherte gehalten, im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkun-
gen seiner Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich re-
duzieren und ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledi-
gung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann er wegen seiner Be-
hinderung gewisse dieser Arbeiten nur noch mühsam und mit viel
höherem Zeitaufwand erledigen, so muss er in erster Linie seine Ar-
beit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehö-
rigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im
Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die
Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittperso-
nen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, de-
nen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch
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eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Inva-
liditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksich-
tigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die
ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unter-
stützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.8 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was für die Mitgliedstaaten der EU der
Fall ist.
3.9 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG
[4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]).
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG [5. IV-Revision]);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(Art.28 Abs. 1 lit. b IVG [5.IV-Revision]); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 lit. c IVG [5. Revision]).
3.10 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die
bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei-
träge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben.
Seite 12
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4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IV-Stelle das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Dem ärztlichen Gesamtgutachten von Dr. med. B._______,
Facharzt für Innere Medizin, vom 11. Juni 2007, welches sich auf die
Untersuchung desselben vom 21. Mai 2007 sowie auf die Untersu-
chung von Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädie und
orthopädische Chirurgie, vom 22. Mai 2007 stützt, sind folgende Diag-
nosen zu entnehmen: Aus orthopädischer Sicht bestünden keine Ein-
schränkungen der linken Hüfte. Der Oberarmumfang auf der rechten
Seite sei gegenüber der anderen Seite um 1-1,5 cm reduziert, wobei
bei der Kraftprüfung das Anspannen des Muskelbauchs in Ordnung
sei. Es bestehe der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom. Im Bereich
der Lendenwirbelsäule bestehe ein Wirbelgleiten, welches im Segment
L5/S1 auf der Basis einer Lyse, im Segment L4/L5 durch Bandschei-
bendegeneration sowie insuffiziente Facettengelenke entstanden sei.
Aus internistischer Sicht sei ein arterieller Hypertonus festzustellen,
welcher medikamentös vermutlich nicht ausreichend kontrolliert werde.
Anhaltspunkte für allfällige Folgeerkrankungen bestünden jedoch kei-
ne. Insgesamt erachten die Gutachter die Beschwerdeführerin in leich-
ten Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung als vollschichtig ar-
beitsfähig.
4.2 Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische
Chirurgie, dipl. Sportarzt, stellt in seinem Gutachten vom 29. August
2007 im Wesentlichen dieselben Diagnosen, wie sie bereits im
Gesamtgutachten (vgl. Ziffer 4.1 hievor) gestellt wurden. Er stellt je-
doch zusätzlich eine Coxarthrose rechts mit deutlicher Gelenksspalt-
verschmälerung fest. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hat die-
se Abweichung der Diagnosestellung keinen Einfluss, da auch er der
Ansicht ist, die Beschwerdeführerin könne vollschichtig einer leichten
und wechselbelastenden Tätigkeit nachgehen.
4.3 Gestützt auf die Gutachten der Dres. B._______, C._______ und
D._______ hat Dr. med. E._______, RAD-Arzt, den Schlussbericht des
RAD Rhone verfasst. Als Hauptdiagnose nennt er ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom. Als Nebendiagnosen stellt er einen Status
nach einer Bizepssehnenruptur rechts mit operativer Versorgung sowie
eine Coxarthrose links mit Status nach Endoprothesenoperation fest.
Schliesslich weist er auf die bestehende Hypertonie hin, die jedoch
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keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aufgrund dieser Diagno-
sen kommt er zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit Dezember
2005 in der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe zu 30%, für Tätigkei-
ten im Haushalt zu 16% und in einer angepassten Tätigkeit zu 20% ar-
beitsunfähig. Zur Begründung führte er aus, infolge der belastungsab-
hängigen Glieder- und Rückenschmerzen seien der Beschwerdeführe-
rin keine schweren Arbeiten mehr zumutbar. Als Serviertochter komme
daher am ehesten ein Einsatz in einem kleinen, überschaubaren Be-
trieb in Frage, wo sie keine langen Wege zurücklegen müsse. Im
Haushalt bestehe überdies ebenfalls eine Einschränkung, da sie die
schweren Arbeiten nicht mehr verrichten könne. Man könne davon
ausgehen, dass die Einschränkungen seit Dezember 2005 (Kuraufent-
halt) bestünden. Insgesamt sei in einer leichten und angepassten Tä-
tigkeit (zum Beispiel im Detailhandel [Verkäuferin, Kassierin] oder ein-
fache Tätigkeiten in der Verwaltung [Telefonistin, Datenerfassung, Ar-
chivierung]) von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit mit verminderter
Leistung auszugehen.
In Bezug auf die Einschränkung im Haushalt ist Dr. med. E._______
davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei in der
Wohnungspflege, welche insgesamt einen Anteil von 15% der Haus-
haltsarbeiten ausmache, zu 30%, in der Wäsche und Kleiderpflege
(bei einem Anteil von 15%) ebenfalls zu 30% und in Diversem (bei ei-
nem Anteil von 28%) zu 20% eingeschränkt. Dies entspreche schliess-
lich insgesamt einer Einschränkung von 16%.
4.4
4.4.1 Die von der IV-Stelle berücksichtigten Gutachten kommen im
Wesentlichen zum gleichen Schluss: Die Beschwerdeführerin sei zwar
in einem gewissen Mass gesundheitlich eingeschränkt, sie sei aber
durchaus in der Lage, einer leichten und wechselbelastenden Er-
werbstätigkeit nachzugehen. Die Gutachten sind gestützt auf die Vor-
akten, die geklagten Beschwerden und objektive Befunde erstellt wor-
den. Sie sind ferner widerspruchsfrei und schlüssig und entsprechen
somit den von der Rechtsprechung entwickelten qualitativen Anforde-
rungen an Gutachten, weshalb darauf abzustellen ist.
4.4.2 Das von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einge-
reichte Kurzattest von Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie,
vom 20. Juni 2008 bescheinigt der Beschwerdeführerin das Vorliegen
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einer ausgeprägten mehretagigen Bandscheibenabnützung im Bereich
der Halswirbelsäule, einen Zustand nach Hüfttotalendoprothese links,
schwere Abnützungserscheinungen der rechten Hüfte sowie einen Zu-
stand nach Acromioplastik beide Schultern. In diesem Attest wird we-
der dargelegt, wie diese (zum Teil von den anderen Gutachten abwei-
chenden) Diagnosen ermittelt wurden, noch wird nachvollziehbar und
begründet ausgeführt, welche Einschränkungen sich daraus ergeben
sollen. Ähnliches gilt für das Kurzattest von Dr. med. D._______ vom
18. Dezember 2008: Auch hier werden lediglich die Diagnosen
wiederholt, aber es wird in keinerlei Hinsicht begründet, inwiefern
diese Diagnosen zu einer grösseren als der in den anderen Gutachten
festgestellten Arbeitsunfähigkeit führen sollen. Er führt auch nicht aus,
wieso er in diesem Kurzattest von seiner eigenen Einschätzung im
ausführlichen Gutachten vom 29. August 2007 abweicht. Die beiden
nachträglich eingereichten Atteste sind somit zu unpräzise und legen
nicht in genügender Art und Weise dar, inwiefern die anderen
Gutachten nicht zutreffend sein sollten. Sie vermögen keinen Zweifel
an der Richtigkeit der anderen Gutachten aufkommen zu lassen,
weshalb nicht auf sie abzustellen ist.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch festzuhalten, dass auch
das nach Erlass der Verfügung bei der IV-Stelle eingegangene aus-
führliche Gutachten von Dr. med. G._______, Facharzt für Neurologie
und Psychiatrie, Arzt für psychosoziale und psychotherapeutische
Medizin, vom 11. September 2007 (act. 26) im Wesentlichen die
bereits von den anderen Ärzten gestellten Diagnosen bestätigt und
zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin sei in leichten und wech-
selbelastenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig, weshalb auch dieses Gut-
achten lediglich die bereits gewürdigten Gutachten bestätigt, jedoch
keinerlei neuen Sachverhaltselemente einbringt, die am Ergebnis et-
was ändern könnten.
4.4.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe bis
zum 31. März 2006 während 25 Stunden pro Woche als Servicemitar-
beiterin gearbeitet. Diese Stelle habe sie jedoch wegen Betriebsauflö-
sung aufgeben müssen. Aus der Zusammenstellung der zurückgeleg-
ten Versicherungszeiten des österreichischen Versicherungsträgers ist
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 1988 in Österreich gear-
beitet und teilweise Arbeitslosengeld bezogen hat. Im April 2006 hat
die Beschwerdeführerin Krankengeld und vom Mai 2006 bis zum März
2007 Arbeitslosengeld bezogen. Ferner ist dem schweizerischen indi-
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viduellen Kontoauszug zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
auch in den Jahren zuvor (vor 1988) jeweils in der Schweiz einer (Teil-
zeit-)Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es ist daher anzunehmen,
dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin im bisherigen
Umfang von 25 Stunden pro Woche als Servicemitarbeiterin und die
restliche Zeit im Haushalt gearbeitet hätte. Gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung ist demnach vorliegend die Invaliditätsbemes-
sung anhand der gemischten Methode vorzunehmen. Diese von der
IV-Stelle angewandte Berechnungsmethode wird von der Beschwerde-
führerin zu Recht nicht beanstandet.
4.4.4 Die Ermittlung der Einschränkung im Haushalt wurde – wie bei
Versicherten im Ausland üblich – lediglich gestützt auf die Angaben
der Beschwerdeführerin im Fragebogen für die im Haushalt tätigen
Versicherten und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Defizite
der Beschwerdeführerin, aber ohne Abklärung an Ort und Stelle,
durchgeführt. Die einzelnen Tätigkeiten wurden aufgrund der von der
Beschwerdeführerin geschilderten örtlichen und infrastrukturmässigen
Verhältnisse vernünftig gewichtet und das Ergebnis korrekt ermittelt.
Obwohl dieses Vorgehen somit nicht in allen Punkten den von der
Rechtsprechung (für Versicherte in der Schweiz) entwickelten Kriterien
genügt, ergibt sich aus den Akten kein Grund, nicht auf die Abklärung
abzustellen, da diese sorgfältig durchgeführt wurde und auch die
Beschwerdeführerin deren Ergebnisse nicht bestreitet.
4.4.5 Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einschränkungen
führen somit zu einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres im (bisherigen) erwerblichen Bereich von 30% (in einer
angepassten Verweistätigkeit sogar nur 20%) und im Haushalt von
16%, somit deutlich weniger als die erforderlichen 40%, weshalb die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenan-
spruches nicht erfüllt sind.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle gestützt
auf die ausführlichen und widerspruchsfreien Gutachten zu Recht da-
von ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine renten-
begründende Invalidität vorliegt, weshalb das Leistungsbegehren ab-
zuweisen war. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die ange-
fochtene Verfügung zu bestätigen.
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5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen. Sie sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
5.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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