Abtei lung II I
C-4338/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Z._______,
vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4338/2008
Sachverhalt:
A.
Am 26. Mai 2008 wurde der bulgarische Staatsangehörige Z._______
(geb. 1976, nachfolgend: Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei
Zürich in einer von ihm gemieteten Wohnung in Winterthur aufgesucht
und verhaftet. Nach Abschluss des daraufhin eingeleiteten Strafverfah-
rens wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 28. Mai 2008
der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie der Förderung des rechtswid-
rigen Aufenthalts für schuldig befunden. Gleichentags verfügte das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung des Beschwerde-
führers und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit deren Vollzug,
woraufhin der Beschwerdeführer am 31. Mai 2008 nach Sofia/Bulgari-
en ausgeschafft wurde.
B.
Die Vorinstanz verfügte am 28. Mai 2008 gegen den Beschwerdeführer
ein Einreiseverbot von drei Jahren. Die Massnahme wurde – mit Ver-
weis auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) – da-
mit begründet, der Beschwerdeführer habe gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung wegen illegaler Einreise und illegalen Aufent-
halts sowie Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts verstossen. Ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde vorsorglich
die aufschiebende Wirkung entzogen.
C.
Am 4. Juni 2008 erhob der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwer-
deführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Mai 2008 und be-
antragte, er sei freizusprechen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2008 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Ein-
reiseverbots. In prozessualer Hinsicht verlangt er die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung macht
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz stütze
sich lediglich auf den Strafbefehl vom 28. Mai 2008, dieser sei jedoch
nicht in Rechtskraft erwachsen, da er dagegen Einsprache erhoben
Seite 2
C-4338/2008
habe. Infolge der Unschuldsvermutung habe er als nicht bestraft zu
gelten. Die Chancen für einen Freispruch stünden überdies gut. Es
liege somit kein Grund vor, ein Einreiseverbot zu verhängen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte das Gesuch um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 11. Juli
2008 ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig unter Fristan-
setzung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-- auf.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2008 hält die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, der Beschwerdeführer habe –
wie den Akten zu entnehmen sei – bereits im Februar 2007 zwei Per-
sonen geholfen, mittels verfälschten Ausweispapieren illegal in die
Schweiz einzureisen.
G.
Mit Replik vom 10. November 2008 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen bisher gestellten Anträgen fest und verlangte Akteneinsicht betref-
fend dem von der Vorinstanz erwähnten Vorfall im Februar 2007. Wei-
ter macht er ergänzend geltend, diese Begebenheit sei nicht Bestand-
teil der Begründung der angefochtenen Verfügung und somit unbe-
achtlich.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 wurden dem Be-
schwerdeführer die gewünschten Akten (Kopien der Grenzkontrollrap-
porte vom 14. Februar 2007 und 4. April 2007) zugestellt und ihm
überdies eine Frist zur Ergänzung seiner Replik eingeräumt.
I.
In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 erklärt der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen, die ihm zugesandten Grenzkontroll-
rapporte würden nicht der Feststellung strafrechtlicher Schuld dienen.
J.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 zu einer zweiten Vernehmlassung auf-
gefordert, erklärt die Vorinstanz mit Eingabe vom 24. August 2009, sie
halte an ihrer angefochtenen Verfügung fest. Daran könne auch das in-
Seite 3
C-4338/2008
zwischen in Kraft getretene Protokoll über die Ausdehnung der Freizü-
gigkeit auf Rumänien und Bulgarien nichts ändern.
K.
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung ei-
ner Triplik.
L.
Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine
Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungs-
objekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Seite 4
C-4338/2008
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März
2003).
3.
Mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 hat
die EU ihre fünfte Erweiterungsrunde abgeschlossen. Wie bereits bei
den am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten machte auch die Ausdeh-
nung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) auf diese beiden Neumitglieder den Ab-
schluss eines Protokolls zum FZA (Protokoll II, SR 0.142.112.681.1)
erforderlich. Dieses Protokoll ist am 1. Juni 2009 in Kraft getreten,
nachdem das Schweizer Volk die Weiterführung des Abkommens nach
2009 und dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien an der
Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 angenommen hatte. Für die
Zeitspanne vor dem 1. Juni 2009 kann der Beschwerdeführer deshalb
aus dem FZA keine Rechte für sich ableiten.
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre von Art. 13 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121). Es kann nach Art. 67 Abs. 1 AuG vom BFM gegen
ausländische Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen ha-
ben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Aus-
schaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten
(Bst. d). Das Einreiseverbot wird befristet oder in schwerwiegenden
Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Wenn wichtige Gründe
es rechtfertigen, kann die verfügende Behörde das Einreiseverbot
vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 4 AuG).
4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot
keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnah-
Seite 5
C-4338/2008
me zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
umfasst neben anderen polizeilichen Schutzgütern die Unverletzlich-
keit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl
2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER,
in: RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des
Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In
diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit kann eine Zuwi-
derhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen als Teil der ob-
jektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings
nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz vor künftigen
Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
5.
5.1 Gemäss (nicht rechtskräftigem) Strafbefehl vom 28. Mai 2008 wur-
de der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und rechts-
widrigen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Förde-
rung des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig gesprochen, in dem
er Folgendes tat: Am 14. April 2008 reiste er von Österreich her in die
Schweiz ein, ohne über das (zum damaligen Zeitpunkt) für Staatsan-
gehörige von Bulgarien vorgeschriebene Visum zu verfügen. In der
Folge hielt er sich bis zu seiner Verhaftung am 26. Mai 2008 wider-
rechtlich im Lande auf. Während seines Aufenthalts in der Schweiz er-
warb er als selbständiger Autohändler in mindestens einem Fall einen
gebrauchten LKW und liess diesen mittels Chauffeur exportieren. Zu-
dem beherbergte er bis am 21. Mai 2008 eine am 15. April 2008
rechtswidrig in die Schweiz eingereiste Ausländerin in einer von ihm
gemieteten Wohnung in Winterthur, obwohl er wusste, dass gegen die-
se Person eine gültige Einreisesperre besteht. Das Einspracheverfah-
ren wurde mittlerweile sistiert, da der Beschwerdeführer nicht mehr in
der Schweiz weilt.
Einem Grenzkontrollrapport vom 14. Februar 2007 ist überdies zu ent-
nehmen, der Beschwerdeführer habe sich als Schlepper betätigt, in-
dem er zwei Ausländer mit inhaltsverfälschten Bulgarischen Reisepäs-
Seite 6
C-4338/2008
sen aus der Schweiz ausgefahren habe.
5.2 Allgemein gilt, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein
vorsätzlicher Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen erfor-
derlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfalts-
pflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinter-
pretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normaler-
weise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhal-
temassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt,
sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit
fremdenpolizeilichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle
von Unklarheiten gegebenenfalls bei den zuständigen Stellen zu infor-
mieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-4463/2008 vom
29. April 2009 E. 5.4 mit Hinweisen).
In casu wurde der Beschwerdeführer mit (nicht rechtskräftigem) Straf-
befehl vom 28. Mai 2008 der rechtswidrigen Einreise und des rechts-
widrigen Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und der
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden. Diese
Vergehen wurden in vorsätzlicher Tatbegehung verübt (vgl. Art. 333
Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Nicht
massgebend ist dabei, dass es sich um einen nicht rechtskräftigen
Strafbefehl handelt: Ein Einreiseverbot knüpft nicht an die Erfüllung ei-
ner Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob je-
doch eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behör-
de in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländer-
rechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend ist sie in der Regel
nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens
abzuwarten. Ein Einreiseverbot kann – entgegen der Meinung des Be-
schwerdeführers – grundsätzlich auch dann ergehen, wenn ein rechts-
kräftiges Strafurteil fehlt, sei es weil ein Strafverfahren nicht eröffnet,
noch hängig oder eingestellt wurde (vgl. Urteil des BVGer C-131/2006
vom 21. Februar 2007 E.7).
5.3 In casu hat der Beschwerdeführer gegen ausländerrechtliche Vor-
schriften mit zentraler Bedeutung verstossen, womit die Voraussetzun-
gen von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt sind.
Seite 7
C-4338/2008
6.
6.1 Waren somit entsprechende Gründe zur Verhängung einer Fern-
haltemassnahme gegeben, so bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot
von seiner Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen
ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vorder-
grund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vor-
zunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme ei-
nerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Inter-
essen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz 613 ff.).
6.2 Das öffentliche Interesse an einer uneingeschränkten Einhaltung
der fremdenpolizeilichen Ordnung ist ganz allgemein hoch zu veran-
schlagen, und es entspricht – unter dem Vorbehalt nachfolgender Er-
wägungen – der gängigen Praxis, wenn bei einem langanhaltenden
bzw. fortgesetzten Verstoss gegen Aufenthaltsbestimmungen eine drei-
jährige Einreisesperre angeordnet wird. Hinweise, dass die angefoch-
tene Massnahme gewichtige persönliche Interessen verletzt hat, sind
nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Rechtsmittel-
eingabe diesbezüglich nicht geäussert. Auch ist aus den sonstigen
Akten nicht auf besonders enge persönliche oder familiäre Beziehun-
gen in der Schweiz zu schliessen. Das am 28. Mai 2008 verfügte Ein-
reiseverbot ist somit zu Recht ergangen.
7.
7.1 Die Bestimmungen des AuG gelten für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienan-
gehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit, als das FZA
keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz günstige-
re Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Mit dem Inkrafttreten
des Protokolls II zum FZA am 1. Juni 2009 sind die Bestimmungen des
Abkommens für die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesem Proto-
koll festgelegten Bedingungen ebenso verbindlich wie für die bisheri-
gen Vertragsparteien des Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls
II). Als bulgarischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdefüh-
rer nunmehr auf die ihm durch das Abkommen vermittelten Freizügig-
keitsrechte berufen, unter anderem auf das Recht zur visumsfreien
Seite 8
C-4338/2008
Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Anhang I FZA). Allerdings gelten die
Freizügigkeitsrechte nicht vorbehaltlos, sondern – wie erwähnt – unter
den im Protokoll II festgelegten Bedingungen. Diese betreffen nament-
lich Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr
bzw. von einem Jahr und mehr zwecks Aufnahme einer Erwerbstätig-
keit, wobei Aufenthalte von weniger als vier Monaten keinen Höchst-
zahlen unterliegen (Art. 10 Abs. 1b FZA). Soweit das Protokoll II kei-
nen Vorbehalt statuiert, ist der Beschwerdeführer in der Ausübung sei-
ner Freizügigkeitsrechte nicht eingeschränkt.
7.2 Die Zulässigkeit solcher nationaler Massnahmen, die – wie das
Einreiseverbot gemäss Art. 67 AuG – die Ausübung von Freizügigkeits-
rechten behindern, knüpft das Freizügigkeitsabkommen jedoch an die
Voraussetzung, dass sie durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Si-
cherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt,
vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Im Interesse einer einheitlichen An-
wendung und Auslegung dieses Ordre-Public-Vorbehaltes verweist
das Freizügigkeitsabkommen auf die Richtlinien 64/221/EWG,
72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und auf die einschlägige
Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
(nachfolgend EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 16
Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen
die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der
Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie dem Einreiseverbot
ein.
7.3 Der EuGH hat in seiner Rechtssprechung regelmässig betont,
dass Ausnahmen vom freien Personenverkehr restriktiv auszulegen
sind. Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffent-
lichen Ordnung setzt – wenn er Beschränkungen der Freizügigkeits-
rechte rechtfertigen soll – jedenfalls voraus, dass ausser der Störung
der öffentlichen Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt,
eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die
ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S.
357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff., 129 II
215 E. 7.3 S. 222; Urteile des EuGH vom 19. Januar 1999 in der
Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 23 und 25, und
vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30-77, Bouchereau, Slg.
1977, 1999, Randnr. 33-35). Strafrechtliche Verurteilungen für sich al-
lein vermögen nicht ohne weiteres eine Massnahme zu rechtfertigen,
Seite 9
C-4338/2008
welche die Ausübung von Freizügigkeitsrechten beschränkt (Art. 3
Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilungen dürfen nur
insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Um-
stände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegen-
wärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es ist aller-
dings möglich, dass allein schon das vergangene Verhalten den Tatbe-
stand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt (BGE
131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E.
3.4.1 S. 182 ff.; erwähnte Urteile des EuGH in Sachen Bouchereau,
Randnr. 27.29, und Calfa, Randnr. 24). Letzteres kann beispielsweise
angenommen werden, wenn die Straftat auf ein erhebliches Gewaltpo-
tential hinweist und hierfür eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt
wurde.
7.4 Vor diesem Hintergrund stellen die am 14. Februar 2007 in einem
Grenzkontrollrapport festgestellte angebliche Schleppertätigkeit sowie
das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zum Strafbefehl vom
28. Mai 2008 führte, zwar keine Bagatelldelikte, aber dennoch verhält-
nismässig geringfügige Vergehen dar, welche nicht auf eine aktuelle
Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Freizügigkeitsab-
kommens schliessen lässt.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzu-
heissen und die Dauer der verhängten Fernhaltemassnahme auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls II zum FZA zu beschränken
ist. Das Einreiseverbot ist somit in Anpassung an die neue Rechtslage
per 31. Mai 2009 als beendet zu erklären. Somit unterliegt der Be-
schwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keiner Fernhaltemassnahme
mehr.
9.
9.1 In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG sind dem Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten von Fr. 700.- aufzuerlegen. Eine anteilsmässi-
ge Reduktion der Verfahrenskosten im Verhältnis zum Obsiegen er-
scheint nicht gerechtfertigt, da die inzwischen geänderte Rechtslage
(Inkrafttreten des Protokolls II) zur Herabsetzung der Dauer des Ein-
reiseverbots führt.
9.2 Gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
Seite 10
C-4338/2008
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist der (teilweise) obsie-
genden Partei zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Dauer des am 28. Mai 2008 verfügten Einreisverbots wird bis zum
31. Mai 2009 begrenzt.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 600.- (MwSt. inkl.) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz zum Vollzug (Akten Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Seite 11
C-4338/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12