B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4338/2011
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4338/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1990 geborene pakistanische Staatsangehörige B._______ (im Fol-
genden: Gesuchsteller) beantragte am 20. April beziehungsweise 3. Mai
2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad ein Schengenvisum
für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Vater A._______
(im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in St. Gallen.
B.
Mit Formularentscheid vom 5. Mai 2011 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerech-
te Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nach
einem Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 20. Mai 2011 Ein-
sprache bei der Vorinstanz.
D.
Am 27. Juni 2011 richtete das Migrationsamt des Kantons St Gallen einen
Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 1. Juli 2011 beantworte-
te. In seinem Antwortschreiben ersuchte der Gastgeber implizit um Gut-
heissung der Einsprache seines Sohnes.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als
gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus
der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzu-
stellen sei. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen jungen, unver-
heirateten und kinderlosen Mann, der gemäss eigenen Angaben einem
Studium nachgehe. Seine Eltern und Geschwister lebten in der Schweiz.
Solchermassen oblägen ihm weder berufliche Verpflichtungen noch fami-
liäre oder gesellschaftliche Verantwortlichkeiten, welche trotz der allge-
meinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten
könnten.
C-4338/2011
Seite 3
F.
Mit Beschwerde vom 4. August 2011 lässt der Gastgeber beim Bundes-
verwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben, und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begrün-
dung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach ei-
nem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Dieser befinde sich mitten
in einem vierjährigen Grundstudium an einer Universität in Peshawar und
habe vor, an der gleichen Bildungsstätte anschliessend noch ein Aufbau-
studium zu absolvieren. Mit den angestrebten Studienabschlüssen habe
er beste Berufsaussichten. Angesichts der Tatsache, dass die Familie ei-
nerseits schon sehr viel Geld und Zeit in diese Ausbildung investiert habe
und der Gesuchsteller andererseits keine adäquaten Zukunftsperspekti-
ven in der Schweiz habe, sei das Risiko für einen Verbleib im Zielland als
gering einzustufen.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2011
auf Abweisung der Beschwerde. In Pakistan sei nicht nur die wirtschaftli-
che Situation angespannt, sondern auch die Sicherheitslage habe sich in-
folge instabiler politischer Verhältnisse im Verlauf der letzten Jahre zuse-
hends verschlechtert. Im ganzen Land bestehe das Risiko, Opfer von
Gewalttaten und Terroranschlägen zu werden. Als Folge dieser Umstände
sei ein anhaltend hoher Migrationsdruck ins westliche Ausland zu ver-
zeichnen. Dieser schlage sich in der Schweiz auch in den Asylbewerber-
zahlen nieder: 2010 hätten hier über 100 pakistanische Staatsbürger ei-
nen Asylantrag gestellt. Auch der Beschwerdeführer sei zweimal (1996
bzw. 2002) als Asylbewerber hierher gelangt. Seinen Asylgesuchen sei
zwar kein Erfolg beschieden gewesen. Er sei aber im zweiten Verfahren
vorläufig aufgenommen worden und habe 2007 eine Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten. Im darauf folgenden Jahr habe er dann für seine Ehefrau
und die drei jüngeren Kinder (darunter auch der Gesuchsteller) ein Fami-
liennachzugsgesuch gestellt. Der Gesuchsteller selbst habe altersmässig
die Bedingungen nicht mehr erfüllt, weshalb das Gesuch in Bezug auf ihn
schliesslich zurückgezogen worden sei. Der Ehefrau und den zwei da-
mals noch minderjährigen Kindern sei der Familiennachzug in der Folge
bewilligt worden. Unter diesen Umständen biete das vom Gesuchsteller
angefangene Studium keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausrei-
se.
C-4338/2011
Seite 4
H.
In einer Replik vom 14. Dezember 2011 hält der Beschwerdeführer an
seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. In Pakistan be-
stehe zwar ein Sicherheitsrisiko. Der Gesuchsteller könne dort aber ein
normales Leben führen und fühle sich nicht bedroht. Ein Asylgesuch in
der Schweiz, welches mit Sicherheit abgewiesen würde, sei für ihn keine
Alternative zum Abschluss des begonnenen Studiums an einer angese-
henen Universität. Zwar treffe zu, dass auch für den Gesuchsteller da-
mals ein Familiennachzug in die Schweiz angestrebt worden sei. Von den
Behörden einmal darauf aufmerksam gemacht, dass er die Vorausset-
zungen dafür nicht mehr erfüllte, habe man dieses Unterfangen aber oh-
ne weiteres aufgegeben. Im Übrigen lebe die Mutter heute wieder in Pa-
kistan, so dass er mit ihr, einem dort verbliebenen Bruder und einer in-
zwischen verheirateten Schwester sehr wohl über ein familiäres Bezie-
hungsnetz in der Heimat verfüge.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-4338/2011
Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines pakistanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungs-
bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz
den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelan-
gen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs.
5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
C-4338/2011
Seite 6
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
C-4338/2011
Seite 7
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Der Gesuchsteller unterliegt als pakistanischer Staatsangehöriger der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor-
dergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage
im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers
anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
C-4338/2011
Seite 8
gen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3 Die Feststellungen der Vorinstanz zu den wirtschaftlichen und sicher-
heitspolitischen Verhältnissen in Pakistan treffen in groben Zügen zu. Das
Wirtschafts- und Investitionsklima leidet unter einer anhaltenden politi-
schen Instabilität, einer angespannten Sicherheitslage, schlechter Regie-
rungsführung und einer fortdauernden Energiekrise. Da seit dem Jahre
2000 zu wenig in den Energiesektor investiert wurde, kommt es seit 2009
regelmässig und in allen Landesteilen zu Engpässen in der Stromversor-
gung. Dies, aber auch die seit 2009 verschärft auftretenden Auseinander-
setzungen zwischen dem pakistanischen Militär und der Taliban, führten
zu einem Einbruch bei den ausländischen Direktinvestitionen. Im letzten
Haushaltsjahr (1.7.2010 – 30.6.2011) konnte Pakistan nur noch ein Wirt-
schaftswachstum von 2,4% des BIP verzeichnen. Die Inflationsrate be-
wegt sich zwischen 13 und 14%. Eine positive Entwicklung ist der deutli-
che Anstieg der Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakis-
tanern (Quelle: , Aussen- und Europapoli-
tik > Länderinformationen > Pakistan > Wirtschaft bzw. Staatsauf-
bau/Innenpolitik, Stand März 2012, besucht im Mai 2012). Das Land ver-
zeichnet aus den erwähnten Gründen eine anhaltend hohe Emigrations-
rate, wobei nicht nur weitere Teile des arabischen Raumes, sondern auch
Europa und hier unter anderem die Schweiz zu den Wunschdestinationen
auswanderungswilliger Staatsbürger gehören. Die Tendenz zur Immigra-
tion in die Schweiz zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Per-
sonen, die hier bereits über minimale soziale Kontakte verfügen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
C-4338/2011
Seite 9
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 22-jährigen, unverheira-
teten und kinderlosen Mann. In Pakistan leben momentan seine Mutter,
der ältere Bruder und eine Schwester. Letztere ist gemäss den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers verheiratet und möglicherweise aus die-
sem Anlass nach Pakistan zurückgekehrt, nachdem sie sich zuvor mit
den Eltern und einem weiteren Geschwister in der Schweiz aufgehalten
hatte. Die Mutter verlor ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz,
nachdem sie sich offenbar aus gesundheitlichen Gründen über längere
Zeit hinweg wieder in Pakistan aufgehalten hatte. Damit sind zwar meh-
rere Familienmitglieder inzwischen wieder in Pakistan ansässig. Das än-
dert allerdings nichts an der Tatsache, dass die Familie des Gesuch-
stellers – angeführt von seinem Vater, dem Beschwerdeführer – einen
ausgeprägten Migrationshintergrund aufweist. In Konstellationen wie der
vorliegenden, in denen nahe Verwandte sowohl in der Heimat wie auch
am Zielort leben, können unterschiedlichste Aspekte sozialer, wirtschaft-
licher oder anderer Art den Ausschlag geben, wenn es darum geht, sich
für oder gegen einen Wegzug aus der Heimat zu entscheiden. Vor dem
aufgezeigten familiären Hintergrund kann nicht mit genügender Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller, einmal in der Schweiz,
versucht sein könnte, sich seine Zukunft bei den hier ansässigen Angehö-
rigen aufzubauen.
6.2 Aus seinen eigenen Unterlagen zu schliessen studiert der Gesuch-
steller seit Herbst 2009 an einer Universität in Peshawar, rund 160 km
von seinem Wohnort im Distrikt Haripur entfernt. Er strebt dort erklärter-
massen einen Studienabschluss als Bachelor of Business Administration
(BBA) an und möchte anschliessend noch ein Master of Business Admi-
nistration (MBA) erreichen. Dabei steht er allerdings noch lange nicht vor
der Zielerreichung und ob sich die Berufsaussichten im Informatikbereich
mit den angestrebten Abschlüssen tatsächlich so gut präsentieren wie
von ihm geltend gemacht, daran sind vor dem aufgezeigten wirtschaftli-
chen Hintergrund zumindest gewisse Zweifel am Platz.
C-4338/2011
Seite 10
6.3 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des
Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt sei nicht genügend ge-
währleistet. An dieser Risikobeurteilung vermag die gegenteilige Zusiche-
rung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Als
Gastgeber kann dieser zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusam-
menhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun
oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammen-
hang BVGE 2009/27 E. 9).
6.4 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.5.) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend ge-
macht und sind auch nicht ersichtlich. Zu Recht macht der Beschwerde-
führer nicht geltend, die Aufrechterhaltung angemessener familiärer Kon-
takte mit seinem erwachsenen Sohn sei nur durch dessen Einreise in die
Schweiz zu gewährleisten.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
C-4338/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: