Abtei lung II I
C-4341/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vermögenswertabnahme.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4341/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Irak stammende H._______ (geb. _______, nachfolgend:
Beschwerdeführer) ersuchte am 2. April 1996 in der Schweiz um Asyl.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das Asylge-
such am 23. Februar 1998 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nahm es
den Beschwerdeführer mit gleichem Entscheid vorläufig auf. Die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen die Ver-
weigerung des Asyls gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 18. August
1998 ab. Auch ein Gesuch um Wiedererwägung des ablehnenden
Asylentscheids blieb ohne Erfolg.
B.
In der Nacht vom 16./17. März 2007 reiste der Beschwerdeführer mit
der Bahn von Basel nach Kopenhagen in der Absicht, später in
Schweden einen Asylantrag zu stellen. Wegen Unklarheiten bezüglich
seines Aufenthaltsstatus wurde er von den deutschen Behörden gegen
23 Uhr bei Eintreffen des Nachtzuges in Fulda angehalten und zwecks
Durchführung polizeilicher und strafprozessualer Massnahmen in Poli-
zeigewahrsam genommen. Anlässlich der Durchsuchung befand er
sich im Besitze eines Barbetrages von Fr. 29'655.82. Zur Herkunft der
Vermögenswerte erklärte er, das Geld in seiner Heimat als Zimmer-
mann und Ingenieur erarbeitet zu haben.
C.
Nach erfolgter Rückführung in die Schweiz nahm die Kantonspolizei
Basel-Stadt dem Beschwerdeführer am 26. März 2007 in Basel von
den noch verbliebenen Fr. 29'356.70 eine Summe von Fr. 29'100.- ab
und überwies sie mit Valuta vom 31. März 2007 dem bei der Vorinstanz
bestehenden, auf den Beschwerdeführer lautenden Sicherheitskonto.
Auf dem Formular Meldung der Abnahme von Vermögenswerten gab
der Betroffene bei dieser Gelegenheit an, das Geld in den vergange-
nen elf Jahren von einem Cousin aus Amerika sowie einem Cousin
aus England erhalten zu haben. Bei einem Teil der Gelder handle es
sich zudem um Ersparnisse aus Zuwendungen der Caritas.
D.
Am 29. Mai 2007 verfügte das BFM, der dem Beschwerdeführer abge-
nommene Betrag von Fr. 29'100.- werde zu Handen des Sicherheits-
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kontos Nr. _______ (lautend auf H._______) sichergestellt und im
Rahmen der Schlussabrechnung den Fürsorge-, Ausreise- und Voll-
zugskosten sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenüber-
gestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerde-
führer habe keine Dokumente eingereicht, welche die rechtmässige
Herkunft des Geldes bewiesen. Da er von der öffentlichen Fürsorge
unterstützt werde, böten sich auch keine Sparmöglichkeiten, weshalb
der nach Art. 86 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) geforderte Herkunftsnachweis nicht erbracht sei.
E.
Mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben, legte der Beschwerdeführer dagegen am 25. Juni 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel ein. Hierbei macht er im
Wesentlichen geltend, vom erhaltenen Sozialgeld Ersparnisse in der
Grössenordnung des fraglichen Betrages geäufnet zu haben. Dies sei
ihm dank eines sehr sparsamen und asketischen Lebensstils möglich
gewesen. Auf andere Weise könne er die Herkunft der Vermögenswer-
te, welche er zu 100 Prozent mit ehrbaren und legalen Methoden er-
worben habe, nicht belegen. Die in Kontrast zu den Menschenrechten
stehende Verfügung empfinde er deshalb als unterdrückend, intolerant
und ungerecht.
F.
In der Vernehmlassung vom 20. August 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie ergänzt, dass
die rechtmässige Herkunft des abgenommenen Geldbetrages auch
wegen der widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben des Be-
schwerdeführers nicht nachgewiesen sei.
G.
Replikweise äusserte sich der Beschwerdeführer am 26. September
2007 nochmals zur Angelegenheit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Vermögenswertabnahme unter-
liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 86 Abs.
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4 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 ff. VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist ein-
zutreten, soweit sie sich gegen die angefochtene Vermögenswertab-
nahme vom 29. Mai 2007 richtet.
2.
2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende und Schutzbedürfti-
ge ohne Aufenthaltsbewilligung verpflichtet, für die Rückerstattung von
Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie für die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. Der Bund richtet aus-
schliesslich zu diesem Zweck Sicherheitskonti ein (Art. 86 Abs. 2
AsylG). Art. 86 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Asylsuchende und
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Vermögenswerte,
die nicht aus dem Erwerbseinkommen stammen, offen legen müssen.
Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte bis zum
voraussichtlichen Betrag der Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten
sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu Handen des Sicher-
heitskontos sicherstellen und mit den aufgelaufenen Kosten verrech-
nen, soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen wird
(Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG) oder diese einen vom Bundesrat festzu-
setzenden Betrag übersteigen (Art. 86 Abs. 4 Bst. b AsylG). Zurzeit ist
ein Betrag von Fr. 1'000.- massgeblich (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Asylver-
ordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV2, SR
142.312]). Als Vermögenswerte gemäss Art. 86 Abs. 4 AsylG können
Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie
Bankguthaben sichergestellt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylV2).
2.2 Gemäss der in Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG vorgesehenen Beweis-
lastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis der sicherheitsleistungs-
pflichten Person (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom
6. September 2004 E. 5.2 u. 5.3 und 2A.331/2001 vom 19. September
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2001 E. 2a). Gelingt ihr der Nachweis nicht, werden die Vermögens-
werte zu Handen des Sicherheitskontos eingezogen. Kann der Betrof-
fene dagegen glaubhaft darlegen, dass ihm die Vermögenswerte bei-
spielsweise durch Schenkung, Erbfall oder dergleichen rechtmässig
zugekommen sind, erfolgt die Einziehung nur, soweit besagte Vermö-
genswerte den vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen
(vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylV2). Wird der Herkunftsnachweis nicht er-
bracht, so geschieht die Sicherstellung ohne Belassung eines Freibe-
trages (zum Ganzen vgl. auch BBl 1994 V 587).
2.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögens-
werte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft nicht
unmittelbar mit Dokumenten belegt werden kann, darf von der betroffe-
nen Person verlangt werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme
im Stande ist, schlüssige, plausible und mit allfällig später nachge-
reichten Unterlagen übereinstimmende Angaben zu den sich bei ihr
befindlichen Vermögenswerten zu machen. Blosse diesbezügliche Be-
hauptungen genügen nicht (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2). Eng damit zusammen
hängt die Frage, ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln
für den Nachweis der abgenommenen Vermögenswerte ausreicht, was
sich aber in der Regel nicht generell, sondern bloss einzelfallweise,
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten lässt.
Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen
oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen
zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht
worden.
3.
3.1 Dem von der Kantonspolizei Basel-Stadt am 26. März 2007 ausge-
füllten Formular Meldung der Abnahme von Vermögenswerten zufol-
ge wurde beim Beschwerdeführer an jenem Tag ein Betrag von
Fr. 29'100.- sichergestellt. Bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte
gab er zu Protokoll, das Geld stamme teils vom Cousin M.V.F. aus
Amerika und vom Cousin A.H. aus England, teils von Ersparnissen aus
Leistungen der Sozialhilfe. Das Formular hat er nach der polizeilichen
Befragung eigenhändig unterzeichnet, weshalb ohne weiteres darauf
abgestellt werden darf. Nicht anders verhält es sich mit dem Rapport
der Bundespolizeiinspektion Kassel vom 17. März 2007, der dem Be-
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schwerdeführer im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur
Kenntnis gebracht wurde und dessen Inhalt er nicht bestreitet.
3.2 Obschon es unter den konkreten Begebenheiten (es liegen keine
eigentlichen, rückübersetzten Protokolle vor, die Art der Fragestellung
durch die Bundespolizeiinspektion Kassel bzw. die Kantonspolizei Ba-
sel-Stadt geht aus den Akten nicht hervor) nicht ohne weiteres zuläs-
sig wäre, dem Beschwerdeführer geringfügigere Unstimmigkeiten oder
Divergenzen in seinen Aussagen entgegenzuhalten, so durfte von ihm
wie angetönt (siehe die vorangehende Ziff. 2.3) erwartet werden, von
Beginn weg präzise und in sich stimmige Angaben zu den fraglichen
Vermögenswerten zu machen und sie soweit möglich später durch
Beweismittel zu untermauern. Auf dem Formular Meldung der Abnah-
me von Vermögenswerten wurde er am 26. März 2007 nochmals aus-
drücklich auf die diesbezüglichen Pflichten aufmerksam gemacht, spä-
testens ab jenem Zeitpunkt war ihm folglich bewusst, dass er gehalten
war, möglichst genaue Auskünfte über die sichergestellte Summe zu
erteilen. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, präsentierte der
Beschwerdeführer in Kassel, in Basel bzw. im vorliegenden Beschwer-
deverfahren drei komplett unterschiedliche, sich widersprechende Dar-
stellungen zur Herkunft des bei ihm vorgefundenen Betrages. Seither
hat er weder Anstrengungen unternommen, seine Behauptungen mit
entsprechenden Beweismitteln zu belegen noch lieferte er sonstige Er-
klärungen für die festgestellten gravierenden Unstimmigkeiten und Un-
gereimtheiten. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage kann ohne
weitere Beweiserhebungen davon ausgegangen werden, der Be-
schwerdeführer habe die Herkunft der Vermögenswerte im Sinne von
Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG nicht nachgewiesen.
3.3 Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die fraglichen Gelder,
da der Betroffene von der Sozialhilfe unterstützt wird, auch nicht aus
Erwerbseinkommen stammen können, weshalb einer Sicherstellung
der Betrages von Fr. 29'100.- nichts entgegensteht. Die abgenommene
Summe verbleibt damit auf dem Sicherheitskonto Nr. _______; sie wird
dem Kontoinhaber beim Erstellen der Schlussabrechnung gutge-
schrieben und mit den rückerstattungspflichtigen Kosten verrechnet.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
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tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 13. Juli 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N 305 021)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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