B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-434/2013
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A.X._______ und B.X._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für C._______.
C-434/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. Oktober 2012 stellte die marokkanische Staatsangehörige
C._______ (geb. 1949; nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Rabat ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für
einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei Freunden in der Schweiz, den
Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch wies die Schweizer Vertretung am
11. Oktober 2012 mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen
über Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
glaubhaft und die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus
dem Hoheitsgebiet der (Schengen-)Mitgliedstaaten auszureisen, habe
nicht festgestellt werden können.
B.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 31. Okto-
ber 2012 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch den Migrations-
dienst des Kantons Bern weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte
durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 4. Januar
2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin sei aufgrund der allgemeinen Lage in Marokko sowie ange-
sichts ihrer persönlichen Situation nicht gewährleistet.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2013 beantragen die Beschwer-
deführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Zur
Begründung wird vorgebracht, die Begründung der Vorinstanz wäre
nachvollziehbar, wenn es sich bei der Gesuchstellerin um eine junge Frau
handeln würde, die sich in der Schweiz eine neue Existenz aufbauen wol-
le. Bei der Gesuchstellerin handle es sich aber um eine 64-jährige Frau,
die weder auf der Suche nach einem Traummann noch nach einer Er-
werbstätigkeit sei. Zudem fänden nicht einmal Schweizer in diesem Alter
noch eine Arbeit. Die Gesuchstellerin spreche nur Marokkanisch (d.h. ma-
rokkanisches Arabisch) und sei in ihrem sozialen Umfeld fest verwurzelt.
Sie hege deshalb keine Absicht, Marokko zu verlassen.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. März 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
C-434/2013
Seite 3
E.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abwei-
sung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerenden ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41
E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (a.M. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
3.2 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer marokkani-
schen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmona-
tigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann
und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt
die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
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Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bie-
ten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 [nachfolgend: Schengener Grenzko-
dex bzw. SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch
Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010,
S. 1-4 und durch Art. 1 der Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182
vom 29.6.2013, S. 1-18]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243 vom
15.09.2009, S. 1-58; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK
[geändert durch Art. 1 der Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom
29.6.2013, S. 1-18]).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK).
5.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001,
S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1
VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen. Da Marokko in dieser Liste aufgeführt ist, un-
terliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
C-434/2013
Seite 6
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewähr-
leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind ledig-
lich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
6.2
6.2.1 Marokkos Wirtschaftslage zeigt seit Jahren eine positive Entwick-
lung; für das Jahr 2013 wird mit einem Wachstum von rund 5 % gerech-
net. Wichtigster Wirtschaftszweig ist der Dienstleistungssektor, der über
50 % zum Bruttoinlandprodukt (BIP) beiträgt. Mit 45 % aller Erwerbstäti-
gen beschäftigt der Landwirtschaftssektor am meisten Personen, wobei
er jedoch nur etwa 15 % zum BIP beiträgt und überdies wegen der Ab-
hängigkeit von den klimatischen Bedingungen grossen Schwankungen
unterliegt. Die Arbeitslosigkeit wird auf unter 10 % geschätzt. Trotz dieser
positiven Zahlen wird der Anteil der unter oder an der Armutsgrenze le-
benden Menschen auf 25 % geschätzt. Die politische Lage ist zu Zeit ei-
nigermassen stabil, da König Mohammed VI auf die Proteste von 2011
mit Reformen reagierte, die den Forderungen der Demonstranten nach
ökonomischen und sozialen Verbesserungen entgegenkamen. Dies än-
dert jedoch nichts daran, dass nach wie vor viele Menschen die vernach-
lässigten ländlichen Gebiete in Richtung der städtischen Zentren (z.B.
Rabat, Marrakesch oder Casablanca) oder gar das Land auf der Suche
nach besseren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen verlassen.
Dass viele Menschen Marokko verlassen, zeigt sich einerseits an den be-
trächtlichen Rücküberweisungen aus dem Ausland, die beispielsweise im
Jahre 2010 etwa 7 % des BIP ausgemacht haben. Andererseits wirkt sich
dieser Umstand auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko
in den ersten 3 Quartalen 2013 auf Position 4 (1. und 2. Quartal) bzw.
Position 6 (3. Quartal) zu finden ist (Quellen: Bundesamt für Migration,
> Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatis-
tik > Monatsstatistiken; Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder
A-Z > Marokko > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Oktober bzw. No-
vember 2013; Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit, > Was wir machen > Länder > Naher Osten und
Nordafrika > Marokko > Zusammenarbeit; International Organization for
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Seite 7
Migration IOM, > Where we work > Africa and the Middle
East > Middle East and North Africa > Morocco, Stand: August 2013;
Deutsche Aussenhandelskammer, > AHK Standorte > Ma-
rokko > Wirtschaftsdaten der Germany Trade & Invest. Alle Websites be-
sucht im November 2013; Neue Zürcher Zeitung vom 29. November
2013: Marokkos prekäre Stabilität: Glänzende Fassaden, wackliger Un-
tergrund).
6.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus Marokko allgemein als hoch einschätzt.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
6.3.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 65-jährige
Frau. Sie wohnt in Casablanca und ist gemäss eigenen Angaben Haus-
frau. Sie ist geschieden und hat fünf erwachsene Kinder. Sie lebt gemäss
Angaben der Beschwerdeführenden von einer Rente. Die Beschwerde-
führenden und die Gesuchstellerin sind offenbar seit mehr als 10 Jahren
befreundet und haben ihre Beziehung anlässlich von Besuchen der Be-
schwerdeführenden in Marokko gepflegt. Eine der Töchter der Gesuch-
stellerin ist mit einem Cousin des Beschwerdeführers in Ägypten verhei-
ratet.
6.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind aufgrund der Vor-
bringen sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren bei der
Gesuchstellerin keine starken Verpflichtungen erkennbar, welche die auf-
grund der allgemeinen Lage negative Prognose bezüglich der fristgerech-
ten Wiederausreise grundsätzlich in Frage zu stellen vermöchten. Bei der
Beurteilung ist allerdings im Weiteren zu berücksichtigen, dass die Ge-
suchstellerin aufgrund ihres Alters keineswegs zur Kerngruppe der Emig-
rationswilligen gehört. Ferner bestehen ihre Beziehungen zur Schweiz of-
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Seite 8
fenbar ausschliesslich in ihrer Freundschaft zu den Beschwerdeführen-
den, so dass eine Emigration in die Schweiz nicht wahrscheinlich scheint.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden leben alle fünf Kinder der
Gesuchstellerin in Marokko. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch
dazu, dass eine der Töchter mit einen Cousin des Beschwerdeführers in
Ägypten verheiratet sein soll. Zur finanziellen Situation der Gesuchstelle-
rin geht aus den Akten nur wenig hervor. So soll sie eine Rente beziehen
und ihr Bruder hat sich verpflichtet, für alle Kosten der Aufenthalte in der
Schweiz und in den anderen Schengen-Ländern aufzukommen. Dass
keine besonderen beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Ver-
pflichtungen erkennbar sind, welche die Absicht der Gesuchstellerin, die
Schweiz bzw. die Schengen-Staaten fristgerecht zu verlassen, nahelegen
würden, hängt zwar zu einem guten Teil mit dem Alter der Gesuchstellerin
zusammen – sie ist im Pensionsalter und ihre Kinder sind erwachsen.
Dies ist jedoch nicht entscheidend, da noch weitere Elemente hinzukom-
men.
Namentlich bestehen Zweifel am Reisezweck. Die Gesuchstellerin hat
schon von Frankreich (2006) und von Polen (2009) ein Einreisevisum er-
halten. Zwei Visumsgesuche wurden von den französischen Behörden
abgewiesen, zuletzt am 14. März 2012. Es drängt sich deshalb die Frage
nach dem eigentlichen Reiseziel (und damit nach dem Reisezweck) auf,
wenn sie verhältnismässig kurze Zeit nach der Verweigerung des Visums
durch Frankreich bei der Schweizer Vertretung erneut ein Visum bean-
tragt. Aus den Akten geht nicht hervor, aus welchen Gründen sie Frank-
reich (bzw. Polen) besucht und weshalb Frankreich in den Jahren 2009
und 2012 die Ausstellung eines Visums verweigert hat. Es scheint vor
diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass das eigentliche Reiseziel
nicht die Schweiz, zu der die Gesuchstellerin offenbar kaum einen Bezug
hat, sondern Frankreich ist. Zwar wäre es ihr mit einem von der Schweiz
ausgestellten Schengen-Visum nicht verwehrt, auch in andere Schengen-
Staaten zu reisen. Da die Offenlegung von Zweck und Umständen des
beabsichtigten Aufenthalts eine der Einreisevoraussetzungen ist (vgl.
Art. 5 Ziff. 1 Bst. c SGK), die namentlich auch zur Beurteilung beiträgt, ob
mit einer fristgerechten Wiederausreise zu rechnen ist, führen solche
Zweifel zur Verweigerung des Visums.
6.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die persönliche Situation
der Gesuchstellerin nicht geeignet ist, die aufgrund der allgemeinen Lage
in Marokko negative Prognose bezüglich der fristgerechten Wiederaus-
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reise positiv zu beeinflussen. Vielmehr wird sie durch die Zweifel am ei-
gentlichen Reisezweck noch bestärkt.
7.
Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ge-
suchstellerin die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Grün-
de, die es erlauben würden, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit auszustellen (vgl. E. 4.2), werden vorliegend nicht geltend gemacht
und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Der angefochtene Einspra-
cheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG)
und die Beschwerde folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: