B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4352/2013
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,
Zwischen den Toren 4, Postfach 3559, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-4352/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer (geb. […]) lernte im Jah-
re 2000 während eines längeren Auslandaufenthalts in Schottland die vo-
rübergehend auch dort weilende Schweizer Bürgerin B._____ (geb. […])
kennen. Nach zweijähriger Bekanntschaft reiste er am 25. Juni 2002
zwecks Vorbereitung der Ehe in die Schweiz ein. Die Heirat erfolgte am
4. Oktober 2002. Vom Aufenthaltskanton Graubünden erhielt der Be-
schwerdeführer daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der Ehefrau. Später verlegten die Eheleute ihren Wohnsitz in die Stadt
Bern. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.
B.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 13. September 2007 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute
am 30. Mai 2008 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tat-
sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsab-
sichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 10. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan-
tons Graubünden und der Gemeinde X._____/Y._____.
C.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte die Migrationsbehörde des Kantons
Graubünden dem BFM mit, dass die Eheleute sich per 1. März 2009 ge-
trennt hätten und seit dem 7. April 2009 geschieden seien. Am 31. August
2010 ging von derselben Behörde der ergänzende Hinweis ein, der Be-
schwerdeführer habe am 30. Juni 2010 eine Landsfrau (geb. […]) gehei-
ratet.
C-4352/2013
Seite 3
D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 10. September
2010 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
gemäss Art. 41 BüG. Der Beschwerdeführer wünschte am 8. Oktober
2010 in der Folge, ihm die Verfahrenseröffnung in französischer Sprache
zuzusenden und künftige Korrespondenz in dieser Sprache zu führen.
Materiell nahm er zur Angelegenheit vorerst nicht Stellung.
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung wurde die Ex-Gattin am 30. März
2011 zur Beantwortung eines Fragebogens aufgefordert. Diesen retour-
nierte sie am 15. April 2011. Nachdem das BFM den Beschwerdeführer
über die Eröffnung des Nichtigkeitsverfahrens am 13. bzw. 19. September
2012 auch noch in französischer Sprache orientiert hatte, nahm es mit
Einverständnis des Betroffenen Einsicht in die Ehescheidungsakten des
Regionalgerichts Bern-Mittelland.
Der Beschwerdeführer machte vom Äusserungsrecht mit einer in franzö-
sischer Sprache gehaltenen Eingabe vom 8. Oktober 2012 Gebrauch. Am
15. April 2013 reichte der von ihm mandatierte Parteivertreter, nunmehr
auf Deutsch, eine abschliessende Stellungnahme ein.
E.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Graubünden am 21. Juni 2013
die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstre-
cke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der
nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2013 stellt der Rechtsvertreter die
Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei fest-
zustellen, dass sein Mandant das Schweizer Bürgerrecht besitze.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht die Anträge auf Einvernahme der früheren Gattin als Zeugin
sowie um persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ab, räumte Letz-
terem jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen entsprechende schriftliche
Stellungnahmen einzureichen.
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Seite 4
Mit Beschwerdeergänzung vom 19. September 2013 reichte der Partei-
vertreter eine vom 9. September 2013 datierende Bestätigung der
Schweizer Ex-Ehefrau zum Bestand der Ehe während des Einbürge-
rungsverfahrens nach.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013
auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 28. November 2013 hält der Beschwerdeführer am einge-
reichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügun-
gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
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Seite 5
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Beschwerdeschrift vom
31. Juli 2013 gestellten Beweisanträge (Antrag auf Einvernahme der ge-
schiedenen Gattin als Zeugin, Parteiverhör) mit Zwischenverfügung vom
19. August 2013 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. H). Der Beschwer-
deführer erhielt indes Gelegenheit, hierzu schriftliche Stellungnahmen
nachzureichen, was teilweise geschah (zum fehlenden Anspruch auf per-
sönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten
Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f. m.H.; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169
E. 2.3.3 S. 173 m.H., Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. Au-
gust 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich
denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus
den Akten.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt-
liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
füllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Ge-
meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer-
den (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
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Seite 6
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E.
2 S. 164 f. m.H.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen
Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermög-
lichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ei-
ne gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur
Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III
310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind beispiels-
weise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung
die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. m.H. oder BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f. m.H.).
4.4 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in
seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss,
dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli-
chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde
darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte
bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die
Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheb-
lichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb
des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner
ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf
Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ent-
schieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis BüG anwendbar auf alle Einbürgerungs-
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fälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht ver-
strichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die
relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten
Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts
zu laufen beginnen (Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012
E. 4.4 m.H., vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts
1C_516/2012 vom 29. Juli 2013).
5.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zu-
stimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie
die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt (siehe ergän-
zend Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung).
6.
6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3 S. 165 f. m.H.).
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
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Seite 8
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache
aus, dass die Ehegatten gerade mal dreieinhalb Monate nach der
Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung ein gemeinsames Schei-
dungsbegehren eingereicht und sich im März 2009 getrennt hätten. Seit
dem 7. April 2009 sei die Ehe rechtskräftig geschieden. Bei den seitens
der Ex-Ehefrau geäusserten Gründen (Differenzen über die gemeinsame
Zukunft und zur Kinderfrage) handle es sich nicht um Umstände, die in-
nert kurzer Zeit nach der Einbürgerung hätten auftreten und zur Zerrüt-
tung der Ehe führen können. Vielmehr wiesen die Äusserungen der Par-
teien darauf hin, dass in ihrer Ehe schon seit längerer Zeit ein schlei-
chender Zerrüttungsprozess stattgefunden habe. Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass der Entscheid
eines Ehepartners zur Trennung bzw. Scheidung – ohne Vorliegen eines
ausserordentlichen Ereignisses und bei einer bis anhin glücklichen Ehe –
nicht plötzlich gefällt werde. Die enge zeitliche Abfolge zwischen der er-
leichterter Einbürgerung, dem Auftreten der Eheprobleme und der Einrei-
chung des Scheidungsbegehrens lege vielmehr die Vermutung nahe,
dass die Ehe bereits bei der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung
bzw. im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt und zukunftsgerichtet
im Sinne der Gesetzgebung gewesen sei. Die materiellen Voraussetzun-
gen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien des-
halb erfüllt.
7.2 Der Rechtsvertreter wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli
2013 ein, zum Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches
hätten keinerlei Anzeichen für eine Zerrüttung der Ehe bestanden. Auch
die gemeinsame Erklärung vom 30. Mai 2008 sei von den Parteien auf
der Grundlage einer gelebten, funktionierenden Beziehung und einer
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Haushaltsgemeinschaft unterschrieben worden und habe der Wahrheit
entsprochen. Davon, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung falsche Angaben gemacht habe, könne
mithin keine Rede sein. Das Scheidungsbegehren der damaligen Gattin
wie auch die anschliessende Trennung seien für ihn völlig überraschend
gekommen und ihm unverständlich gewesen. Er habe solches zu keinem
Zeitpunkt beabsichtigt, sondern mit seiner Ex-Ehefrau gemeinsame Kin-
der haben wollen. Ihre Lebensplanung habe dies leider nicht vorgesehen.
Tatsache bleibe aber, dass das Scheitern der Ehe allein von ihr zu ver-
antworten sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sich stetig weiter-
gebildet, sei regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und er
habe sich jederzeit gesetzeskonform verhalten. Alles in allem sei von ei-
ner in den massgebenden Zeitpunkten tatsächlichen und zukunftsgerich-
teten Ehe auszugehen und ihm die erleichterte Einbürgerung zu belas-
sen.
8.
8.1 Die Vorinstanz betrachtet die Voraussetzungen für die Nichtigkerklä-
rung der erleichterten Einbürgerung v.a. wegen der sehr kurzen zeitlichen
Abfolge der Ereignisse und der von den Betroffenen in diesem Zusam-
menhang vorgebrachten Scheidungsgründe als erfüllt.
8.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Parteien sich im Jahre 2000, als
sie zu gleicher Zeit in Schottland weilten, kennengelernt haben. Daraus
entwickelte sich eine Liebesbeziehung, welche im Sommer 2002 zur Ein-
reise des Beschwerdeführers in die Schweiz und am 4. Oktober 2002 zur
Heirat mit anschliessender Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewil-
ligung führte. Der Anstoss, zu heiraten, soll von beiden Partnern ausge-
gangen sein. Die Schweizer Ehefrau ist drei Jahre jünger als er. Die Ehe
blieb kinderlos. Am 13. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer
um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 30. Mai 2008
die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft ab-
gegeben hatten, wurde er am 10. Juni 2008 erleichtert eingebürgert.
Den Angaben der schweizerischen Ex-Gattin zufolge wurde die Haus-
haltgemeinschaft im Februar 2009 aufgelöst. Von einer Trennung soll
erstmals im Oktober 2008 die Rede gewesen sein. Gemäss den Schei-
dungsakten haben die Eheleute am 22. Oktober 2008 ein gemeinsames
Scheidungsbegehren eingereicht, das am 24. März 2009 zur Scheidung
führte (in Rechtskraft seit 7. April 2009). Gründe für das Scheitern der
Ehe waren laut übereinstimmender Darstellung der Parteien Differenzen
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Seite 10
wegen der Kinderfrage und zur Gestaltung einer gemeinsamen Zukunft
(insbesondere des künftigen Lebensmittelpunktes). Aktenkundig ist fer-
ner, dass der nach wie vor in Bern ansässige Beschwerdeführer am
30. Juni 2010 in Algerien eine Landsfrau heiratete.
8.3 Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers am
10. Juni 2008 dauerte die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau etwas
mehr als fünf Jahre und acht Monate. Rund viereinhalb Monate später
haben die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames
Scheidungsbegehren in die Wege geleitet. Bis zum Auszug der Ex-Gattin
aus dem ehelichen Domizil verstrichen ab Einbürgerung ungefähr acht
Monate, bis zur rechtskräftigen Scheidung zehn Monate. Dieser Ereignis-
ablauf begründet nach der Rechtsprechung ohne weiteres die natürliche
Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungs-
verfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemein-
schaft mehr bestand (vgl. etwa Urteile des BVGer C-3365/2011 vom
16. Dezember 2013 E. 9.2 oder C-1550/2011 vom 23. November 2012
E. 7.3 je m.H.).
9.
Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse – wie vorliegend –
die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ob-
liegt es somit dem Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehensab-
lauf aufzuzeigen (siehe hierzu E. 6.2 vorne).
9.1 Als ein Grund für das Scheitern der Ehe werden vorab unterschiedli-
che Auffassungen hinsichtlich Kinder und Familienplanung aufgeführt.
Während der Beschwerdeführer gemeinsame Kinder gewünscht habe,
soll die Ex-Gattin sich dessen nicht sicher bzw. hierfür noch nicht so weit
gewesen sein (so ihre entsprechende Antwort zu Ziffer 2c des Fragebo-
gens). Wohl kann eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten
Kinderwunsch durchaus destabilisiert werden. Dabei handelt es sich je-
doch um einen Prozess, der naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch
nimmt (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 11.3). In
Anbetracht der engen zeitlichen Abfolge der relevanten Ereignisse kön-
nen sich die Differenzen wegen dieses Themas nicht erst nach der er-
leichterten Einbürgerung manifestiert haben. Vielmehr mussten sich die
Eheleute besagter Problematik schon zu einem früheren Zeitpunkt be-
wusst gewesen sein. Analoges gilt, was die als weiterer Auflösungsgrund
genannten unterschiedlichen Vorstellungen über die Zukunftsplanung an-
belangt. Konkret dazu äusserte sich nur der Beschwerdeführer, indem er
C-4352/2013
Seite 11
erläuterte, seine schweizerische Ex-Ehefrau pflege sehr enge Beziehun-
gen zu ihren Eltern im Kanton Graubünden. Sie habe deshalb beabsich-
tigt, ihren Lebensmittelpunkt in ihre angestammte Region zurückzuverle-
gen. Er sei mit diesem Entschluss nicht einverstanden gewesen, sondern
habe wegen der für ihn günstigeren Lebensbedingungen in der Stadt
Bern bleiben wollen. Auch diese Differenz war allerdings in der ehelichen
Gemeinschaft ein Thema, das sich einige Zeit vor der erleichterten Ein-
bürgerung bemerkbar machte. So haben die Eheleute gemäss den Ein-
bürgerungsakten während rund drei Jahren (vom Spätsommer 2002 bis
Herbst 2005) in zwei Bündner Gemeinden (anfänglich in
X._____/Y._____, später in Z._____) gewohnt. Der damalige Wohnorts-
wechsel in die Deutschschweiz erfolgte nach Darstellung des Beschwer-
deführers denn gerade wegen sprachlicher Barrieren, mangelnder beruf-
licher Perspektiven und Schwierigkeiten, sich in jenem ländlichen Umfeld
zurecht zu finden (siehe dessen Stellungnahme vom 8. Oktober 2012).
Ohnehin führen bei längerem Zusammenleben in einer angeblich harmo-
nischen ehelichen Gemeinschaft auftretende Meinungsverschiedenheiten
der beschriebenen Art nach allgemeiner Lebenserfahrung erst nach ei-
nem längeren Prozess der Zerrüttung zu deren Auflösung (vgl. Urteil des
BVGer C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 9.2 m.H.). Die auf Be-
schwerdeebene vorgebrachten Umstände stellen mithin keine ausseror-
dentlichen Ereignisse dar, die zum raschen Zerfall des Willens zur eheli-
chen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben
könnten.
9.2 Der Parteivertreter hebt sodann hervor, die damalige Ehefrau seines
Mandanten habe die gemeinsame Erklärung vom 30. Mai 2008 aus frei-
em Willen unterzeichnet. Ausserdem habe sie in der schriftlichen Befra-
gung vom 15. April 2011 bestätigt, dass die Ehe damals stabil gewesen
sei und dies mit Schreiben vom 9. September 2013 nochmals bekräftigt.
Im Kontext ihres raschen und finalen Entschlusses zur Trennung und
Scheidung (siehe E. 8.3 hiervor) wird allerdings offensichtlich, dass diese
Vorbringen blosse Schutzbehauptungen darstellen. Dies gilt umso mehr,
als in der Ehe bis und mit Einbürgerungsverfahren keine besonderen
Schwierigkeiten aufgetreten sein sollen. Mit Blick auf das Interpretieren
der Äusserungen der schweizerischen Ex-Frau wäre hinzuzufügen, dass
die schweizerische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst
hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert
wird, sondern sie an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mitwirkt.
Dies kann geschehen, indem sie zu einer Ausländerrechtsehe Hand bie-
tet (wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte bestehen). Weit häufiger
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Seite 12
kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehe-
wille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber
besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner
die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe
beispielsweise Urteil des BVGer C-1550/2011 vom 23. November 2012
E. 8.4 m.H.). In diese Richtung deuten die auffallend vagen und auswei-
chenden Antworten der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zum
plötzlichen Zerbrechen der ehelichen Bande. Der fehlende Ehewille impli-
ziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht wei-
terhin nahe stehen könnten. Indessen geht es im vorliegenden Verfahren
primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer
Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe vorangehende
E. 4.2), was nach dem Gesagten – verwiesen sei nochmals auf die aus-
gesprochen geringen Zeitabstände – nicht der Fall gewesen sein kann.
9.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung
und Scheidung einseitig von der damaligen Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht
als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden.
Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber
vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2
S. 483 f.). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehe-
partner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen
ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der
gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile
Ehesituation angenommen werden kann (siehe Urteil des BVGer
C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 11.4 m.H.). Die Einwände des Partei-
vertreters sind im Übrigen dahingehend zu relativieren, dass sein Man-
dant das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 22. Oktober 2008 und
die gleichentags ausgefertigte Scheidungskonvention mitunterzeichnet
hat. Das fragliche Scheidungsbegehren enthält den Passus, die Parteien
hätten sich nach reiflicher Überlegung zur einvernehmlichen Scheidung
entschieden. Die Betroffenen haben sich ihr Verhalten in einem Schei-
dungsverfahren denn auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren
anrechnen zu lassen. Sie haben – nach Auffassung des Bundesgerichts –
"keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick
auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu ma-
chen" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002
E. 2b/dd, nicht publ. in BGE 128 II 97). Es bleibt daher bei der Vermu-
tung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten vor der erleichterten
Einbürgerung ihren Lauf genommen.
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10.
Nach dem bisher Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen,
wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der Un-
terzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbür-
gerung keine intakte, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft
(mehr) bestand. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte
Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben bzw. das
Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde.
Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
11.
Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das
pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die-
sem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Per-
son, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung
eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Um-
ständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4875/2011 vom
21. Februar 2014 E. 8). Dass der Beschwerdeführer sich während seiner
bisherigen Anwesenheit hierzulande tadellos verhalten und immer gear-
beitet hat, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang und vermag im
Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung
nicht zu rechtfertigen. Die genannten Aspekte wären gegebenenfalls in
einem separaten ausländerrechtlichen Verfahren zu würdigen. Klarzustel-
len ist immerhin, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht eo
ipso mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (zum Ganzen
siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 – 4.2.3 S. 72 f. und BGE 135 II 1 E. 3.2
S. 5 ff.).
12.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 26. August 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] re-
tour)
– das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, Bürgerrecht und Zi-
vilrecht, Engadinstrasse 24, 7001 Chur (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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