Abtei lung II I
C-4354/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig
Richer Michael Peterli
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
B._______,
Zustelldomizil: A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Alters- und Hinterbliebenenversicherung (Beiträge);
Verfügung der SAK vom 2. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4354/2008
Sachverhalt:
A.
Der am 1. Januar 1966 geborene türkische Staatsangehörige
B._______ lebt in der Türkei. Am 5. September 2007 übermittelte die
türkische Sozialversicherungsanstalt der schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK) das vom Gesuchsteller undatierte, ausgefüllte
offizielle Gesuchsformular um Überweisung von AHV-Beiträgen (ein-
gegangen bei der SAK am 12. September 2007). Der Versicherte
machte geltend, in den Jahren 1992 – 1995 in der Schweiz erwerbs-
tätig gewesen zu sein und Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet zu haben act.
SAK 8 - 11).
B.
Die SAK wies mit Verfügung vom 20. November 2007 das Gesuch um
Beitragsüberweisung ab (act. SAK 18). Sie begründete dies damit,
dass nach ihren Abklärungen der Versicherte in der Schweiz keine
Beiträge geleistet habe. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz
vorgängig mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 (act. IV 15) dem Ver-
sicherten mitgeteilt, aus dem Zusammenruf der individuellen Konten
gehe hervor, dass unter der AHV-Nummer des Versicherten für die
Jahre 1992 bis 1995 AHV-Beiträge abgerechnet worden seien, diese
aber unter dem Namen „O._______“, mit anderem Geburtsdatum und
einer anderen, verknüpften AHV-Nummer registriert seien. Daher habe
sie den Versicherten aufgefordert, Belege für seine Erwerbstätigkeit in
der Schweiz beizubringen wie Kopien von Arbeitszeugnissen und
Lohnausweisen, andernfalls davon auszugehen sei, dass der Ver-
sicherte nicht in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei und es sich bei
der fraglichen AHV-Nummer um eine andere Person handle.
C.
Mit der am 26. Dezember 2007 erhobenen Einsprache (act. SAK 23)
hielt B._______ an seinem Antrag auf Überweisung der Beiträge fest
und führte im Wesentlichen aus, er sei in den Jahren 1992 – 1995 in
der Schweiz erwerbstätig gewesen und sein Arbeitgeber habe die
AHV/IV-Beiträge entrichtet. Ende 1995 habe er die Schweiz verlassen
und lebe seither in der Türkei. Dabei reichte er eine Kopie des Aus-
zuges aus dem Individuellen Konto ein (act. SAK 20).
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D.
Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2008 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab (act. SAK 38). Dies tat sie mit der Begründung, der von
B._______ einspracheweise vorgelegte Auszug aus dem individuellen
Konto sei zu Unrecht auf seinen Namen ausgestellt worden.
Tatsächlich würden die registrierten Beiträge auf den Namen des Ver-
sicherten, Oevet Hasan, geboren am 5. Mai 1966, lauten.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob B._______ (Beschwerdeführer) am 23.
Juni 2008 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht (act. 1). Er beantragte wiederum die Überweisung der
bezahlten Beiträge und wiederholte im Wesentlichen die bereits in der
Einsprache gemachten Ausführungen. Zudem machte er geltend, aus
Angst vor einer Verfolgung in der Türkei sei er in der Schweiz nicht
unter seinem richtigen Namen, sondern unter dem Namen O._______
erwerbstätig gewesen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2008 (act. 3) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Sie machte geltend, es sei amtlich nicht
feststellbar, dass es sich bei B._______, geboren am 1. Januar 1966,
registriert unter der AHV-Nummer (Nummer), und O._______, geboren
am 5. Mai 1966, registriert unter der AHV-Nummer (Nummer) um die-
selbe Person handle. Der Beschwerdeführer habe auch keine
Dokumente vorgelegt, die beweisen würden, dass er ebenfalls unter
einer anderen Identität Beiträge geleistet habe.
G.
Mit Schreiben vom 11. September 2008 (act. 5) forderte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der
Schweiz anzugeben (Art. 11b VwVG). Dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 (act. 6) innerhalb
der gesetzten Frist nach.
H.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 (act. 7) liess das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der genannten
Vernehmlassung der Vorinstanz zugehen und gab ihm Gelegenheit,
bis zum 10. November 2008 eine Replik einzureichen. Der Be-
schwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414
E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die
Rückvergütung von geleisteten Beiträgen an den Beschwerdeführer
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abgelehnt hat.
Diese Fragen beurteilen sich auf Grund derjenigen Rechtssätze, die
bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), d.h. der am 2. Juni 2008
(Einspracheentscheid) gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG
sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).
2.2 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Nach
Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom
1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) stehen die Staatsangehörigen der
einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene,
soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen
ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der
anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei
gleich, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts
anderes bestimmen.
In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 1
Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und
der Republik Türkei (vgl. E. 2.1) besagt Artikel 10a Abs. 1 desselben
Abkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können,
dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinter-
lassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialver-
sicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen
aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt, dass sie die
Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat
niederzulassen.
Voraussetzung für eine Rückvergütung der geleisteten Beiträge an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenversicherung ist vorliegend
demnach, dass bis anhin keine Leistungen bezogen wurden. Gemäss
den Akten bezog der Beschwerdeführer keine entsprechenden
Leistungen.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK eine vollständige Beweisaufnahme durchgeführt und den An-
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spruch des Beschwerdeführers auf Überweisung seiner Beiträge zu
Recht verneint hat.
3.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle
Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen
Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat
regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach-
ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen
(Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kon-
tenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichti-
gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles
die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller-
dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt
und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr
soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs-
pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um
die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate-
rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle
Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der-
art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie die-
ser Beweis erbracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Der volle Beweis kann somit nicht nur unter Beibringung einer amtli-
chen Urkunde erbracht werden.
3.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
Urkunden (lit. a), Auskünfte der Parteien (lit. b), Auskünfte oder Zeug-
nis von Drittpersonen (lit. c), Augenschein (lit. d) sowie Gutachten von
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Sachverständigen (lit. e). In Bezug auf die Einvernahme von Zeugen
stellt Art. 14 Abs. 1 VwVG eine Einschränkung auf, indem nur die dort
genannten Behörden zur Einvernahme von Zeugen ermächtigt sind.
Die in diesem Artikel nicht genannten Behörden sind lediglich zur Ein-
holung von einfachen (schriftlichen) Auskünften ermächtigt (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., S. 101).
3.5 Der Beschwerdeführer hat am 16. Januar 2007 (act. SAK 2) über
das Türkische Generalkonsulat einen Auszug aus seinem individuellen
Konto bei der SAK verlangt. Diesen hat ihm die SAK am 14. Mai 2007
(act. SAK 4) zugestellt. Aus dem Kontenauszug, welcher auf den
Namen „B._______“, geboren am 1. Januar 1966, mit der AHV Nr.
(Nummer) lautet, geht hervor, dass dieser in der Zeit von Mai 1992 bis
Dezember 1995 Beiträge an die Schweizerische AHV/IV geleistet hat,
bei den Arbeitgebern M._______, und E._______AG tätig war und
Arbeitslosentschädigung bezogen hat (act. SAK 13 und 20). Der Be-
schwerdeführer hat diesen Kontenauszug weder bestritten noch eine
Berichtigung im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV verlangt. Diesen hat
er seinem Gesuch um Beitragsüberweisung beigelegt und auch im
vorliegenden Verfahren mit seiner Beschwerde ins Recht gelegt. Der
Beschwerdeführer macht allerdings erstmals in seiner Beschwerde
vom 23. Juni 2008 geltend, er habe die im Kontenauszug aufgeführten
Beiträge unter dem (falschen) Namen „O._______“ geleistet.
3.6 Die SAK bestreitet die Richtigkeit dieses Kontenauszugs und
macht geltend, dieser sei zu Unrecht auf den Namen des Be-
schwerdeführers ausgestellt. Tatsächlich würden die registrierten Bei-
träge auf den Namen des Versicherten „O._______“, geboren am 5.
Mai 1966, AHV-Nr. (Nummer) lauten. Demgegenüber seien keine Bei-
träge auf den Namen des Beschwerdeführers registriert und es sei
auch nicht amtlich feststellbar, dass es sich bei diesen Versicherten
um dieselbe Person handle. Daher werde die bestehende Verbindung
dieser beiden AHV-Nummern getrennt. Es gelte zu vermeiden, dass
dem Beschwerdeführer die Beiträge einer anderen Person überwiesen
würden.
3.7 Wie aus den Akten hervorgeht, stützt sich die Vorinstanz im
Wesentlichen auf die Ergebnisse der Abklärungen des Bundesamtes
für Migration, welches sie am 27. Februar 2008 (act. SAK 33) an-
gefragt hatte. Dieses kommt mit Schreiben vom 24. April 2008 (act.
AHV 35) zum Schluss, dass eine Person namens O._______, geboren
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am 5. Mai 1996, türkischer Staatsangehöriger, registriert sei und über
keine andere Identität verfüge. Demgegenüber sei B._______, ge-
boren am 1. Januar 1996, bei ihren Diensten nicht verzeichnet.
Jedenfalls werde die SAK ersucht, die Fingerabdrücke von B._______
auf Übereinstimmung mit jenen des ihnen bekannten O._______
prüfen zu lassen. Laut dem Register ZEMIS, welches das Migrations-
amt seiner Antwort beigelegt hatte, war O._______ in der Zeit vom 31.
Dezember 1992 – 17. Oktober 1995 beim Migrationsamt als Asyl-
suchender und vom 28. Februar 1994 – 23. Februar 1996 als Arbeit-
nehmer bei den im Kontenauszug des Beschwerdeführers genannten
Arbeitgebern registriert (act. SAK 27 bis 30).
3.8 Aufgrund der Auskunft des Migrationsamtes kommen, wie die Vor-
instanz geltend macht, tatsächlich Zweifel hinsichtlich des vom Be-
schwerdeführer ins Recht gelegten Kontenauszug auf. Dies schliesst
aber nicht aus, dass der Beschwerdeführer die im Auszug auf-
geführten Beiträge unter dem (falschen) Namen O._______ tatsächlich
geleistet hatte und der Eintrag später auf den richtigen Namen be-
richtigt wurde. Dafür spricht die weitgehende Übereinstimmung der
Angaben gemäss Register ZEMIS und dem Individuellen Konto mit
den Darlegungen des Beschwerdeführers betreffend seine Erwerbs-
tätigkeit in der Schweiz. Aufgrund dieser Beweislage war nicht offen-
kundig, dass der Kontenauszug unrichtig wäre (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Daher ist die Vorinstanz zu Unrecht ohne weitere Prüfung davon aus-
gegangen, der Beschwerdeführer habe keine Beiträge in der Schweiz
geleistet; dies selbst wenn der Beschwerdeführer die von der Vor-
instanz zu Recht am 26. Oktober 2007 (act. SAK 15) verlangten
weiteren Belege wie Arbeitszeugnisse bzw. Lohnausweise nicht er-
bracht hat. Andererseits ist dem Gericht bekannt, dass Personen aus
der Türkei im Asylbereich vereinzelt unter Angabe einer falschen
Identität registriert wurden.
Daher hätte die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime und
den genannten Grundsätzen der Beweisverschärfung zumindest die
vom Migrationsamt empfohlene weitere Prüfung anhand der Finger-
abdrücke dieser beiden Personen vornehmen lassen müssen, indem
sie sich die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers unter Hilfe der
türkischen Sozialversicherungsanstalt beschafft und dem Migrations-
amt zum Abgleich mit den früher in der Schweiz erhobenen Finger-
abdruck-Daten zugestellt hätte. Denn gemäss Art. 25 Abs. 1 des ge-
nannten Abkommens zwischen der Schweiz und Türkei leisten die
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Behörden und zuständigen Versicherungsträger einander bei der
Durchführung des Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die An-
wendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte. Im Weiteren hätte die
Vorinstanz auch Auskünfte bei den Behörden des Wohnsitzes in der
Schweiz sowie, soweit überhaupt noch möglich, bei den aufgeführten
Arbeitgebern einholen können, auch zumal die Vorakten Ausweis-
papiere des Beschwerdeführers mit Foto enthalten (vgl. act. SAK 3).
Erst wenn aufgrund dieser weiteren Abklärungen der Vorinstanz die
Personenidentität nicht darzutun wäre oder auch der Beschwerde-
führer diese durch geeignete Beweismittel nicht nachweisen könnte,
wäre – nach dem geltenden Aktenstand betrachtet – eine Abweisung
des Gesuches um Überweisung der Beiträge ins Auge zu fassen.
3.9 Die SAK hat den Sachverhalt somit unvollständig ermittelt, wes-
halb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die Sache im Sinne
der vorstehenden Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegende Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten
und es sind ihm auch keine notwendigen und unverhältnismässig
hohen Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen und der Einspracheent-
scheid vom 2. Juni 2008 aufgehoben, als die Sache zum weiteren
Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.8 an die Vorinstanz zu neuem
Entscheid zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerde-
führer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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