B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4354/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Israel),
vertreten durch Galili Tomer, Attorney at law,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Juli 2012.
C-4354/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die im Jahr 1958 geborene, seit 1985 verheiratete israelische und
schweizerische Staatsangehörige, A._______ (nachfolgend: Versicherte
oder Beschwerdeführerin), lebt seit ihrer Geburt in Israel (Vorakten der
Vorinstanz [nachfolgend: IV]-[Dossiernummer] 1/[act.] 1). Die Versicherte
arbeitete bis Februar 2007 als Buchhalterin (IV-1/9), ist – gemäss eigenen
Angaben – seit Ende Februar 2007 nicht mehr erwerbstätig und bezieht
in Israel Sozialhilfe (IV-1/1). Am 27. November 2007 reichte die Ver-
sicherte ein Gesuch von Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung (IV) ein (IV-1/1). Ihre andauernde Arbeitsunfähigkeit
begründete sie mit dem im Jahr 2003 einhergehenden Autounfall auf dem
Weg zum Arbeitsort, der bei ihr eine Fibromyalgie ausgelöst habe.
B.
B.a Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 (IV-1/49) wies die mit dem
Leistungsgesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: IVSTA oder Vorinstanz) gemäss Vorankündigung im Vorbescheid
vom 19. März 2009 (IV-1/40) das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
B.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5392/2009 vom 7. September
2010 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und hielt fest,
dass bei der Beschwerdeführerin zwar von allen Ärzten das Vorliegen
einer Fibromyalgie bestätigt worden sei, jedoch unklar geblieben sei, in-
wiefern die Beschwerdeführerin dadurch eingeschränkt sei respektive ob
und inwiefern es ihr zumutbar sei, diesen Zustand zu überwinden. Ins-
besondere habe sich der beauftragte Gutachter, Dr. B._______ (Psychi-
ater), nicht zur Frage der zumutbaren Überwindung der gesundheitlichen
Beeinträchtigung geäussert, damit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
beurteilt werden könne. Seitens der IVSTA sei eine psychiatrische
Abklärung durchzuführen und – unter Berücksichtigung der von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze – die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ermitteln respektive der
Invaliditätsgrad festzulegen (IV-2/9).
B.c Mit Schreiben vom 13. April 2011 teilte die IVSTA der Beschwerde-
führerin die zwei beauftragten Gutachter namentlich mit (IV-2/18). Mit
nachfolgendem Schreiben vom 6. Mai 2011 forderte die IVSTA die
Beschwerdeführerin auf, sich am 20. Juni 2011 zur medizinischen
Begutachtung einzufinden (IV-2/19).
C-4354/2012
Seite 3
B.d Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._______ (IV-2/24)
sowie im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D._______ (IV-
2/25), beide vom 27. Juni 2011, wurde im Wesentlichen festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin an einer histrionischen Persönlichkeits-
störung sowie einer undifferenzierten Somatierungsstörung (atypische
Fibromyalgie) ohne nachweisbare organische Grundlagen leide. Zudem
sei keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung
und Dauer feststellbar, die für eine rentenbegründende Invalidität
ausschlaggebend sei. Nach Einschätzung der Gutachter könne maximal
eine 30%ige Leistungseinschränkung der Explorandin in ihrem
angestammten Beruf sowie in einer leichten bis mittelschweren
Verweistätigkeit attestiert werden.
B.e Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 und ergänzender Begründung
vom 11. März 2012 (IV-2/31, 33, 41, 43, 45) erhob der bevollmächtigte
Parteivertreter, Tomer Galili, Rechtsanwalt in Israel (nachfolgend:
Parteivertreter; vgl. IV-2/16), schriftlich Einwände gegen die
Begutachtungssituation und den Vorbescheid vom 1. September 2011
(IV-2/30).
B.f Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 (IV-2/50) hat die mit dem
Leistungsgesuch befasste IVSTA gemäss Vorankündigung im Vor-
bescheid das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen.
C.
C.a Gegen diese Verfügung liess A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Tomer Galili
(vgl. IV-2/16) mit Eingabe vom 19. August 2012 (Datum Poststempel) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Akten im Be-
schwerdeverfahren [nachfolgend: B-act.] 1). Sie beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2012 und die Zu-
sprache einer Viertelsrente, eventualiter eine erneute medizinische
Untersuchung. Unter Hinweis auf ihre Einwände vom 10. Oktober 2011
sowie 11. März 2012 (vgl. Bst. B.f) begehrt die Beschwerdeführerin, dass
das Gutachten des Rheumatologen Dr. D._______ vollumfänglich ab-
zulehnen bzw. aus dem Recht zu weisen sei, weil bei der Erstellung des
Gutachtens schwerwiegende Mängel aufgetreten seien und die Vo-
rinstanz den Sachverhalt somit unvollständig ermittelt habe. Im Falle
einer erneuten rheumatologischen Begutachtung sei ein anderer Rheu-
matologe zu beauftragen und anzuweisen, eine deutschsprachige Be-
gleiterin während einer Untersuchung der religiösen Beschwerdeführerin
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Seite 4
zuzulassen. Auch das Gutachten von Dr. C._______ sei mangelhaft und
deshalb aus dem Recht zu weisen.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 2). Die Be-
schwerdeführerin hat in der Folge fristgerecht den Kostenvorschuss über-
wiesen (B-act. 4).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung (B-act. 6).
C.d Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 übermittelte die Be-
schwerdeführerin ihre Replik via Telefax (B-act. 11) sowie anschliessend
per Postsendung (B-act. 12) an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrem
Schreiben hält sie sinngemäss an ihren Anträgen festhält. Als aktuellen
Nachweis ihrer “schweren Fibromyalgie“ – mit Auswirkungen auf ihre
Funktionsfähigkeit und damit verbundenen vollumfänglichen Arbeitsun-
fähigkeit – reichte sie ein aus dem Hebräischen ins Deutsche übersetztes
ärztliches Zeugnis von Dr. E._______ (Rheumatologe) vom 12.
Dezember 2012 ein (B-act. 11, Beilage [Blg.] A, B).
C.e Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2013 wurde der Vorinstanz die
Replik der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2013 zur Kenntnis ge-
bracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 13).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 19. August 2012 gegen die Ver-
fügung vom 10. Juli 2012, mit welcher das Leistungsbegehren (Aus-
richtung einer Invalidenrente) der Beschwerdeführerin abgewiesen
worden ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw.
Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Parteiinteressen
werden durch den bevollmächtigten (israelischen) Rechtsanwalt Galili
Tomer vertreten.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab sind im vorliegenden Verfahren wesentliche Verfahrensgrundsätze
darzustellen.
C-4354/2012
Seite 6
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung
verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei un-
angemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen
Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es
abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden
ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Ab-
klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden:
EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil-
prozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
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Seite 7
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V
193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzu-
nehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflicht-
gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachver-
halt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere
Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O.,
S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120
1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdever-
fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351
E. 3a mit Hinweisen).
Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder
von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes darf nur abgestellt
werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be-
stehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Nicht in jedem Einzelfall zwingend
C-4354/2012
Seite 8
erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten persönlich unter-
suchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher ihre
Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt ins-
besondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der er-
werblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachver-
halts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in
den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent-
lichen materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu
entwickelten Grundsätze dargestellt.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin und lebt in
Israel. Somit ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.449.1, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985) grundsätzlich
nicht anwendbar, da dieses an die Staatsangehörigkeit der unter-
stehenden Personen und nicht an deren Wohnsitz/Aufenthalt anknüpft
(vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens). Die Frage,
ob, und gegebenenfalls ab wann, ein Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4389/2008 vom 30. April 2010 E. 2.2);
nichts anderes ergäbe sich bei Abstellen auf die israelische
Staatsangehörigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
2205/2008 vom 26. Mai 2010 E. 3.3).
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass Rechts- und Sach-
verhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Juli 2012) eingetreten sind, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
Weiter sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Bestimmungen
anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
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Seite 9
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweize-
rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 10. Juli 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten sind,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten-
anspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5.
IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
sicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4.
und 5. IV-Revision). Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach
dem 1. Januar 2012 bezieht, sind die mit dem ersten Massnahmenpaket
der 6. IV-Revision zu letzterem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes-
änderungen (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) und
die dazugehörenden Verordnungsbestimmungen zu beachten.
Bei der Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Rentenanspruchs
sind zudem das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität entsprechen den von der
Rechtsprechung früher zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen
und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat
auch die Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt – die
Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
3.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die
schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Ver-
sicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so
werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG
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Seite 10
lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausge-
richtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesenen Fassung]).
3.4 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] res-
pektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so-
weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung
vorsehen, was für Israel nicht der Fall ist.
3.5 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsun-
fähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-
Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch
auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein-
gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IVRevision]).
3.6 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor
und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind
schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen
für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte
Person diesen zu unterziehen (Abs. 2 ATSG).
3.7 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein
Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so
gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den
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Seite 11
Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge
machen (Art. 44 ATSG).
3.8 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit
denen eine betroffene Person nicht einverstanden ist, Verfügungen zu
erlassen. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu
entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes
Interesse glaubhaft macht (Abs. 2).
3.9 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nütz-
licher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs oder Er-
werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb
ist es am behandelnden Arzt bzw. am Arzt der IV-Stelle, aus
medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Ver-
sicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen
kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.),
wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver-
wertet oder nicht.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits
bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen
Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög-
lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE
110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die In-
validitätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person
unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann,
sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt-
schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem An-
gebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
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Seite 12
3.10
3.10.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsun-
fähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.10.2 Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidi-
sierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer somato-
formen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine fachärztlich
(psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner-
kannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4). Indes be-
gründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz-
störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine
Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit
einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Um-
stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern,
können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen,
weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit
den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall an-
hand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so insbesondere
chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifi-
zierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Sympto-
matik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen
Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr
beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits-
gewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern einer konsequent
C-4354/2012
Seite 13
durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter-
schiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver-
sicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter
sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind –
ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan-
strengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch
den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese
Grundsätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstörungen, die zum
gleichen Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund-
lage gehören (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008
E. 5).
3.10.3 Die Fibromyalgie ist eine von der WHO anerkannte Erkrankung
des rheumatischen Formenkreises (ICD-10: M79.70), ein nichtentzündlich
bedingtes Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbeschwerden, das
klinisch als generalisierte Tendomyopathie mit chronischen Muskel-
schmerzen beschrieben wird, die von subjektiven Begleitsymptomen wie
Morgensteifigkeit, Müdigkeit, peripheren Parästhesien und Schwellungs-
gefühlen an den Händen, Spannungskopfschmerz und Reizkolon über-
lagert werden. Die Diagnose lautet auf ausgedehnte, seit mindestens drei
Monaten bestehende Schmerzen in rechter und linker Körperhälfte, ober-
und unterhalb der Hüfte sowie mindestens 11 von 18 schmerzhaften
Druckpunkten bei Druck von ca. 4 kg/cm (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-5948/2007 vom 2. Juli 2009 E. 5.3 m.H.). Die Fibromyalgie
weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame
Aspekte auf. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung im Rahmen
der somatoformen Schmerzstörungen entwickelt hat, sind deshalb analog
anzuwenden in Fällen, in welchen die Frage zu klären ist, ob eine
diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen hat (BGE 132
V 65; Urteile des Bundesgerichts I 288/04 vom 13. April 2005 E. 5.2 und
I 645/05 vom 13. April 2006 E. 3.2.1).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten (“verfahrensrechtlichen“) Rügen gerechtfertigt sind.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die zusätzliche Ab-
klärung einer rheumatologischen Untersuchung insofern nicht zulässig
gewesen sei und daher eine “Kompetenzüberschreitung“ [Überschreitung
des Ermessens] der Vorinstanz darstelle, weil die IVSTA gemäss Urteil
C-4354/2012
Seite 14
des Bundesverwaltungsgerichts C-5392/2009 vom 7. September 2010 E.
4.4 lediglich eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen gehabt hätte
und das Urteil für alle Parteien “endgültig und bindend“ sei. Da auch der
begutachtende Psychiater Dr. med. C._______ ausgiebig Gebrauch von
den Befunden des Rheumatologen Dr. med. D._______ gemacht habe,
seien die Gutachten vom 27. Juni 2011 (IV-2/24 f.) aus dem Recht zu
weisen bzw. das gesamte Verfahren abzulehnen (IV-2/41, Ziff. 3; vgl. Bst.
B.f).
4.1.1 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im Verwaltungsverfahren
bestehen zahlreiche Hinweise dafür, dass die diagnostizierte
Fibromyalgie auf ein ursprünglich rheumatisches Leiden zurückzuführen
ist und die Beschwerdeführerin sich denn auch wegen der Fibromyalgie
in Behandlung bei einem Rheumatologen befand oder von einem
Rheumatologen begutachtet wurde (vgl. Anmeldung vom 27. November
2007, Ziff. 7.5.1: Behandlung bei Dr. E._______, Rheumatologie [IV-1/1
S. 5], Arztberichte von Dr. E._______ vom 22. Juni 2007 [IV-1/15] und 9.
März 2008 [IV-1/12], Hinweis auf Behandlung bei Dr. F._______,
Rheumatologie [in: Schreiben des Anwalts vom 14. Juni 1999; IV-1/46],
Gutachten von Prof. G._______, Innere Medizin und Rheumatologie, vom
10. Juli 2006 [IV-1/13] und 20. Mai 2008 [IV-1/44]). Der Rechtsvertreter
führt in seiner Stellungnahme vom 18. August 2008 (IV-1/29; IV-2/1) und
der Beschwerde vom 27. August 2009 (IV-2/3 S. 4) selber aus, seine
Mandantin leide an einem "rheumatischen (Fibromialgia) Syndrom" bzw.
das Syndrom sei durch einen Rheumatologen zu behandeln. Schliesslich
hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7.
September 2010 die Fibromyalgie als eine Erkrankung des
rheumatischen Formenkreises bezeichnet (IV-2/9 S. 8) und darauf
hingewiesen (S. 14), dass aus den ärztlichen Unterlagen nicht
hervorgehe, wie die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
begründet werde und ob es sich um eine Beurteilung der Zumutbarkeit
der Überwindung [was durch einen Psychiater zu überprüfen ist] oder
eher um eine rheumatologische Einschätzung handle [was bei dieser
Sachlage durch einen Rheumatologen zu überprüfen war]. Bei dieser
Ausgangslage ist der Entscheid der Vorinstanz, trotz Anweisung des
Bundesverwaltungsgerichts, eine psychiatrische Abklärung durchzuführen
(IV-2/9 S. 15), darüber hinaus eine ergänzende rheumatische
Begutachtung zu veranlassen, die eine bei Fibromyalgie erforderliche
interdisziplinäre Beurteilung zwischen den begutachtenden Ärzten
zulässt, als sachgerecht und geboten zu beurteilen.
C-4354/2012
Seite 15
4.1.2 Hinzu kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung als überwindbar gilt. Eine Ausnahme dieses
bundesgerichtlichen Grundsatzes bildet beispielsweise die Feststellung
einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung
und Dauer, die eine Schmerzbewältigung unzumutbar machen können
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2,
9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai
2007 E. 2.2.2.2; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr.
62). Auch deshalb erweist sich eine interdisziplinäre Beurteilung bzw. der
nochmalige Beizug eines rheumatologischen Gutachters zur Beurteilung
der aktuellen Gesundheitssituation und zum Verlauf der geltend
gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, unter Berücksichtigung
bisher erstellter Arztberichte aus Israel, als geboten und angemessen.
4.1.3 Weiter ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Gutachter liegt,
Spezialisten aus weiteren Fachdisziplinen zur Begutachtung beizuziehen,
soweit sich ein solcher aus (versicherungs-) ärztlicher Sicht als notwendig
erweist, um dem gutachterlichen Auftrag nach pflichtgemässer Würdigung
der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen nachkommen zu
können (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts
8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2, 8C_1056/2010 vom 29. Juni 2011
E. 4.3). Denn es gilt: Mit welchen Mitteln der medizinische Sachverhalt
abzuklären ist, hat die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit ihrem medizi-
nischen Dienst zu entscheiden. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt
dem Versicherungsträger ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Not-
wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Ab-
klärungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2007 vom 6. Februar
2008 E. 3.2). Vorliegend war die Vorinstanz einzig an die Anweisung im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (C-5392/2009) gebunden,
(mindestens) eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen und – unter
Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze –
die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
respektive den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Der Einwand der Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, geht
daher fehl.
4.1.4 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin auf vorgängige Bekanntgabe der beiden Gutachter
hin (IV-2/19) keine Einwände geäussert hatte und erst in Kenntnis des
negativen Begutachtungsergebnisses und damit wenig überzeugend
C-4354/2012
Seite 16
rügte, eine rheumatologische Begutachtung hätte gar nicht stattfinden
dürfen.
4.1.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass der zusätzliche Beizug eines
Gutachters der Fachrichtung Rheumatologie zulässig war.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Gutachter Dr. med.
C._______ und Dr. med. D._______ der ausdrücklichen Bitte der
Beschwerdeführerin, das Beisein ihrer weiblichen Schweizer
Begleitperson sowie ihres Parteivertreters während der psychiatrischen
und rheumatologischen Untersuchung stattzugeben, nicht nachge-
kommen seien, zumal sich die religiöse Beschwerdeführerin vor den
Augen der (männlichen) Ärzte bis auf die Unterwäsche habe entkleiden
müssen. Sie gibt sinngemäss damit zu verstehen, dass der Entscheid der
medizinischen Experten gegen ihren Willen und einseitig getroffen
worden sei.
Gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person Anspruch darauf,
von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben
behandelt zu werden. Wie die Vorinstanz zutreffend in der Verfügung vom
10. Juli 2012 ausführt (IV-2/50, S. 4), hat die Rechtsprechung mehrfach
betont, der versicherten Person stehe kein Anspruch darauf zu, sich bei
einer medizinischen Begutachtung durch eine Person ihrer Wahl be-
gleiten zu lassen (BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3, S. 244; BGE 132 V 443;
SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55; I 42/06; Urteil des Bundesgerichts
8C_589/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 8 m.w.H.). Vielmehr liegt es am
Gutachter, über die Notwendigkeit einer Begleitung zu entscheiden (SVR
2008 IV Nr. 18 S. 55; I 42/06 E. 4.5) und gegebenenfalls dafür zu sorgen,
dass eine von ihm zugelassene Begleitperson keinen Einfluss auf die
Begutachtung nehmen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C-595/2012
vom 18. Februar 2013 E. 4.2).
In Ergänzung zu den Ausführungen des Bundesgerichts ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung beanspruchen möchte. Demnach
ist auch die schweizerische Rechtsordnung – insbesondere die höchst-
richterliche Rechtsprechung – zu beachten (vgl. E. 2.3, E. 3.6 ff. mit Hin-
weisen zu den Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten sowie zur Ab-
lehnung von Gutachtern aus triftigen Gründen). Über die Rechtslage in
der Schweiz dürfte die Beschwerdeführerin – gemäss Gutachten vom 27.
C-4354/2012
Seite 17
Juni 2011 (IV-2/25, S. 1) – von Dr. med. D._______ aufgeklärt worden
sein. Zudem gilt zu beachten, dass medizinische Gutachter eine eigene
Befunderhebung vorzunehmen haben und eine physische Begutachtung
– insbesondere eine rheumatologische Begutachtung der
Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates – in der Regel ein
Entkleiden der Exploranden [wie vorliegend vor dem rheumatologischen
Fachexperten] erfordert (vgl. E. 5.1.2 nachfolgend und mit Hinweis zur
Feststellung der Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten). Der
Beschwerdeführerin musste grundsätzlich bekannt und somit bewusst ge-
wesen sein, was sie im Falle einer eingehenden medizinischen Unter-
suchung zu erwarten hatte, zumal sie sich bereits in der Vergangenheit
mehrfach medizinischen Begutachtungen (meist durch männliche Ärzte)
unterzogen hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
5392/2009 E. 4.4 sowie die darin unter Bst. B angeführten medizinischen
Fachexperten und Gutachter). Sofern es der Beschwerdeführerin ein
dringendes Anliegen gewesen wäre, ihre Vorbehalte (aufgrund ihrer
Religionszugehörigkeit oder geschlechtsspezifischer Aspekte) gegenüber
männlichen Gutachtern vor der medizinischen Begutachtung am 20. Juni
2011 zu klären, hätte sie unmittelbar nach Kenntnisnahme der ihr
namentlich bekanntgegebenen Gutachter (IV-2/18, vgl. Bst. B.c) oder
spätestens mit Erhalt der Einladung zur medizinischen Begutachtung (IV-
2/19, vgl. B.c) die Gelegenheit ergreifen müssen, um triftige Gründe für
die Ablehnung der beiden Gutachter vorzubringen und gegebenenfalls
Gegenvorschläge zu unterbreiten (vgl. E. 3.7 mit Hinweis zu Art. 44
ATSG). Unter Berücksichtigung von Art. 44 ATSG können im Nachgang
an die gutachterliche Untersuchung keine triftigen Gründe berücksichtigt
werden, da die Beschwerdeführerin die Ablehnung der namentlich
benannten (männlichen) Gutachter nicht unmittelbar vor deren
Untersuchung beanstandet und begründet hat.
Vorliegend wären auch deswegen keine triftigen Gründe zu erkennen,
weil die Beschwerdeführerin – nach eigenen Angaben – auch mit ihrem
(männlichen) Parteivertreter als Begleitperson während der medizini-
schen Untersuchungen einverstanden gewesen wäre (IV-2/41, S. 6), wes-
halb nicht nachvollziehbar ist, dass die vorgebrachten religionsbezogenen
oder geschlechtsspezifischen Aspekte im Vordergrund gestanden hätten.
Auffällig ist auch, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 10. Oktober
2011 die Ablehnung der beiden Begleitpersonen durch Dr. med.
D._______ rügte – also rund 4 Monate nach der medizinischen Begut-
achtung und nach Erhalt des Vorbescheides vom 1. September 2011 –,
jedoch nicht weiter begründete, weshalb das Beisein ihres
C-4354/2012
Seite 18
Parteivertreters oder ihrer weiblichen Begleitung, Frau H._______,
während der Untersuchung am 20. Juni 2011 erforderlich gewesen wäre
(IV-2/31, S. 2). Erst im ergänzenden Schreiben vom 11. März 2012
werden unter anderem Menstruationsbeschwerden am Tag der
Begutachtung angeführt und dass das Gutachten von Dr. D._______
"insgesamt und absolut" wegen "schwerwiegender Mängel bei dessen
Erstellung" abzulehnen sei (IV-2/41, S. 6 f.). Der religiöse Aspekt wurde
hingegen erst in der Beschwerde vom 19. August 2012 als neue Tatsache
aufgeführt. Als Begründung wurde sinngemäss angeführt, dass die
genannten Begleitpersonen zum Schutz der religiösen Beschwerde-
führerin ("während der körperlichen Untersuchung allein im Zimmer mit
einem Mann") sowie zur Beruhigung der Explorandin dienen sollten (B-
act. 1, S. 4). Es kann somit offen bleiben, unter welchen Umständen das
Beiwohnen einer (weiblichen) Begleitperson während einer medizinischen
Begutachtung einer religiösen, weiblichen Versicherten zu erfolgen hat.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Anwesenheit eines
Übersetzers oder einer Übersetzerin weder von der Beschwerdeführerin
beantragt wurde noch erforderlich war, da die Explorandin – nach Aus-
sagen des psychiatrischen und des rheumatologischen Gutachters (vgl.
IV-2/24, S. 5; IV-2/25, S. 1 f.) – der deutschen und englischen Sprache
mächtig sei, weshalb keine Sprachbarrieren (und damit ein fehlender
triftiger Grund) vorgelegen haben. Der Entscheid der medizinischen Gut-
achter, keine Begleitperson während den Untersuchungen zuzulassen,
kann somit nicht als willkürlich gemäss Art. 9 BV betrachtet werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt des weiteren die “unsensiblen“
Untersuchungsmethoden von Dr. med. D._______, welche insbesondere
Schmerzen im Bauch- und Kieferbereich verursacht hätten. Sie gibt damit
zu verstehen, dass ihre physische und psychische Integrität durch die an-
geblich übermässige Druckausübung beeinträchtigt worden sei (vgl. Art.
28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]). In der Einsprache vom 10. Oktober 2011 beanstandete
sie: "In addition, Ms. A._______ claims that Dr. D._______ pressed
surprisingly on her 2 jaws and caused her total ache and shock" (IV-2/31,
S. 3). Von einer unsachgemässen Untersuchung am Abdomen ist hier
noch keine Rede. Im ergänzenden Schreiben vom 11. März 2012 führte
sie an, dass der Gutachter ohne jegliche Vorwarnung "Gewalt und Druck"
auf ihre beiden Kieferknochen ausgeübt habe, was bei ihr sowohl physi-
schen als auch psychischen Druck ("Schreck") verursacht habe. Zudem
habe die Beschwerdeführerin den Rheumatologen auf ihre "spezielle sub-
jektive gesundheitliche Situation zum Zeitpunkt der Untersuchung
C-4354/2012
Seite 19
(Menstruation) aufmerksam gemacht und ihn deshalb gebeten, von den
Druck-Untersuchungen ihres Abdomens Abstand zu nehmen" (IV-2/41,
43, 54, S. 7 f.). In der Beschwerde vom 19. August 2012 führte sie an,
dass die Untersuchung an ihren Kieferknochen "extreme Schmerzen"
verursacht habe und sie in einem "Schockzustand" versetzt sowie
durcheinander gebracht habe (B-act. 1, S. 4).
Demgegenüber äusserte sich der Gutachter Dr. med. D._______ in
einem Telefonat am 20. Juni 2011 gegenüber der Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführerin bei ihm zur Untersuchung gewesen sei und "er noch
nie so etwas erlebt" habe. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr
theatralisch sowie übertrieben verhalten und habe sogar
Ohnmachtsanfälle vorgetäuscht. Er habe sie nicht berühren dürfen, keine
kleinste Berührung (IV-2/23). Seinem Gutachten vom 27. Juni 2011 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine neurologische
Untersuchung, vor allem der Muskeleigenreflexe, kategorisch mit den
Worten "no way" abgelehnt habe. Die Explorandin habe mit der
Bemerkung "bitte nicht drücken" Dr. D._______ kaum ihren Bauch
untersuchen respektive berühren lassen. Nach "Ablenkmanövern" habe
er schlussendlich den Bauch problemlos palpieren können. Erst auf seine
Anfrage, ob es schmerzhaft sei, habe die Explorandin recht inadäquat
reagiert und ihn gebeten, das Abdomen nicht mehr abzutasten. Eine klare
Differenzierung der Tender Points im Sinne der Fibromyalgie-Diagnostik
sei durch die Weigerung und "massive Berührungsempfindlichkeit" der
Explorandin – auch an atypischen Stellen – sehr schwierig gewesen. Vor
allem im Kiefergelenkbereich hätten multiple Tender Points bestanden.
Das "Pre-Touch-Phänomen" (Schmerzangabe vor Berührung) sei
ausgeprägt gewesen. Hinzu gekommen sei das begleitende Lachen der
Explorandin, welches sich rasch in eine stille Phase gewandelt habe. Die
Reaktion der Explorandin sowie das inadäquate Verhalten während der
Untersuchung sei "klar histrionisch", die „berührten Stellen an ihrem
Körper“ habe sie “dramatisierend“ empfunden (IV-2/25, S. 9 ff.).
Auffällig ist, dass die Aussagen des Rheumatologen jenen Aussagen der
Beschwerdeführerin, die sie erst Monate nach der Untersuchung tätigte,
diametral entgegen stehen. Die Zufügung von "extremen Schmerzen", so
wie sie die Beschwerdeführerin beschrieben hatte, stellen grundsätzlich
einen Eingriff in die körperliche Integrität dar – insbesondere wenn der
Eingriff unerlaubt (widerrechtlich) oder unsachgemäss erfolgt ist (vgl. Art.
28 Abs. 2 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei sich
widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Hergang
C-4354/2012
Seite 20
der Geschehnisse auf die Beweismaxime hinzuweisen [vgl. Art. 8 ZGB],
wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in
der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar-
stellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über-
legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein
können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit
wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem massgeblichen
Geschehen gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach
Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47
Erw. 2a mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen
nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuver-
lässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann
nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f.; U
236/03 E. 3.3.4; Urteil 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). Aufgrund
des zuvor Dargelegten kann ausgeschlossen werden, dass die
Druckausübung im Kiefer- und Bauchbereich "übermässig" war, sodass
die Beschwerdeführerin "extreme Schmerzen" und einen Schockzustand
erleiden musste. Letztlich vermag das Argument, dass im Falle des
Beiseins der weiblichen Schweizer Begleitperson gewisse “unsensible“
Untersuchungsmethoden des rheumatologischen Gutachters hätten be-
wiesen oder gar verhindert werden können, nicht zu überzeugen, da die
Beschwerdeführerin – wie oben in den Erwägungen 4.2 dargelegt –
grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Begleitperson nach ihrer
Wahl hatte und sich keine Hinweise für eine unsachgemässe
rheumatologische Untersuchung aus den medizinischen Akten ergeben.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Diskriminierung aufgrund ihrer
kulturellen und ethnischen Herkunft rügt, macht sie formelle Ausstand-
gründe geltend. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert
werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Ge-
schlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens-
form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung
oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Im psychiatrischen Gutachten beschrieb Dr. med. C._______ die
Explorandin als "kleingewachsene, schlanke und äusserlich gepflegte
Person mit dunklem Hautkolorit, die sich im Gespräch als allseits orien-
tiert, bewusstseinsklar" und "mit ausgeglichener Stimmungslage" präsen-
tiert habe (vgl. IV-2/24, S. 5). Ein ähnlicher Wortlaut findet sich im
C-4354/2012
Seite 21
rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D._______ (vgl. IV-2/24, S.
8). Die Explorandin finde sich "in ordentlichem Allgemein- und
Ernährungszustand […]. Hautturgor und -kolorit soweit unauffällig". Den
beiden vorliegenden Beschreibungen des allgemein-internistischen
Status der Beschwerdeführerin am Untersuchungstag lässt sich kein
Anhaltspunkt für eine diskriminierende Äusserung finden. Die Tatsache,
dass die beiden Gutachter unter anderem den Hautkolorit (Hautfarbe)
und den Hautturgor (Spannungszustand der Haut) sowie das äusserlich
wahrgenommene Erscheinungsbild der Explorandin mit Beginn der
medizinischen Untersuchung beschrieben haben, dient dazu, einen
Gesamteindruck des Erscheinungsbildes der Explorandin festzuhalten,
was mit Blick auf eine umfassende und auf allseitigen Untersuchungen
beruhende Begutachtung der Explorandin (vgl. E. 5.2 mit Hinweis zur
Beweiskraft der beiden Gutachten) nicht zu beanstanden ist.
Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Bemerkung "theatralische
Persönlichkeit" beschreibt einen Teilbereich der von Dr. med. C._______
und Dr. med. D._______ diagnostizierten histrionischen Persönlichkeits-
störung. Die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM
Version 2012) umschreibt die Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-
10 F60.4) als eine spezifische Persönlichkeitsstörung, die durch
oberflächliche und labile Affektivität, Dramatisierung, einen theatralischen,
übertriebenen Ausdruck von Gefühlen, durch Suggestibilität, Egozentrik,
Genusssucht, Mangel an Rücksichtnahme, erhöhte Kränkbarkeit und ein
dauerndes Verlangen nach Anerkennung, äusseren Reizen und Aufmerk-
samkeit gekennzeichnet ist (abrufbar unter
static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2012/block-
f60-f69.htm>, besucht am 12. Februar 2014). Nachdem diese Definition
die Umschreibung der Diagnose wiedergibt, ist vorliegend eine Diskrimi-
nierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV (oder eine allfällige
Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB) ausgeschlossen. Im Übrigen
sind den vorliegenden Akten keine "überheblichen" oder "anzüglichen"
Bemerkungen zu entnehmen. Auch fehlt jeglicher Ansatz einer Diskrimi-
nierung, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft, der Rasse,
des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der
Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Über-
zeugung etc. widerfahren wäre.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob die ergänzende (bidisziplinäre) Begutachtung
gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5392/2009 vom
C-4354/2012
Seite 22
7. September 2010 erfolgt ist und ob die gutachterlichen Feststellungen
den beweisrechtlichen Anforderungen eines Arztberichtes genügen (vgl.
2.4.2 mit Hinweis zum Beweiswert eines Arztberichtes).
5.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchs-
erheblichen Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
bildet die rentenabweisende Verfügung vom 10. Juli 2012, die der Be-
schwerdeführerin rechtskonform zugestellt wurde (IV-2/50). Die Ab-
weisung des Leistungsbegehrens beruhte damals in medizinischer Hin-
sicht im Wesentlichen auf folgenden Unterlagen:
– Fragebogen für die Versicherte vom 20. Februar 2011 und Fragebogen für
die im Haushalt tätigen Versicherten vom 23. Februar 2011 (IV-2/13, S. 1 f.,
S. 5-8, IV-2/17, S. 1 f., S. 5-8)
– Fragebogen für den Arbeitgeber (IV-2/13, S. 3 f., IV-2/17, S. 3 f.)
– Gutachten von Dr. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 27. Juni 2011 (IV-2/24)
– Gutachten von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Rheumatologie,
Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. Juni 2011 (IV-2/25)
– Rheumatologisches Gegengutachten von Prof. G._______ vom 9. Juni
2011 (IV-2/32), welches am 20. Oktober 2011 dem IV-Arzt Dr. med.
I._______ für die Mitberücksichtigung seiner Stellungnahme vom 25.
Oktober 2011 zu den beiden zuvor erwähnten Gutachten vom 27. Juni
2011 ausgehändigt wurde (IV-2/36)
– Schlussbericht von Dr. med. J._______ (Arzt für Psychiatrie und
Psychotherapie) vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD
Z._______), vom 12. Juni 2012 (IV-2/48).
5.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 27. Juni 2011 (IV-2/24) hielt Dr.
med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie, eingangs fest, dass sich
die Begutachtung auf die Vorakten der Vorinstanz, die psychiatrische
Untersuchung der Explorandin vom 20. Juni 2011 und das Konsens-
gespräch vom 20. Juni 2011 mit Dr. med. D._______ stütze. Zudem sei
ihm am Tag der Untersuchung ein aktualisiertes ärztliches Gutachten von
Prof. Dr. G._______ vom 9. Juni 2011 seitens der Beschwerdeführerin
übergeben worden. Darin sei im Wesentlichen dargelegt, dass sich der
Gesundheitszustand der Explorandin seit 2008 verschlechtert habe. Es
sei eine Zunahme der Fibromyalgie-Symptomatik zu verzeichnen, so
dass eine Invalidität von 40% gerechtfertigt sei. Im Rahmen der psychi-
atrischen Untersuchung und Befunderhebung habe Dr. med. C._______
festgestellt, dass die Psychomotorik der Explorandin keinerlei Auffällig-
C-4354/2012
Seite 23
keiten zeige, jedoch wirke die Explorandin sehr antriebslos. Hinweise für
inhaltliche Denkstörungen hätten sich nicht ergeben. Insbesondere fehle
es an Anhaltspunkten für Zwänge, Phobien oder ein psychotisches
Geschehen. Auch seien keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen,
Störungen des Ich-Erlebens, abnorme Triebtendenzen oder ein-
schliessende Impulse auszumachen gewesen. Die Beschwerde-
schilderung der Explorandin sei zwar nicht dramatisierend, jedoch ohne
sichtlichen Leidensdruck und meist mit einem Lächeln vorgetragen
worden. Auch habe sie sich während der zweistündigen Unterredung
wegen ihrer Schmerzen lediglich einmal aus ihrem Stuhl erhoben. Im Ge-
spräch habe sie sich jedoch über keinerlei Schmerzen geäussert.
Während der gesamten Untersuchung habe sich die Explorandin
adäquat, kooperativ und gut zugewandt verhalten (vgl. IV-2/23 und 24 mit
Hinweis zur differenzierten Aussage von Dr. med. D._______). Im struk-
turierten Interview habe die Explorandin über regelmässige Ein- und
Durchschlafstörungen, Bauchkrämpfe, Durchfall und nächtliches
Schwitzen geklagt. Sie habe einen guten Appetit, ermüde jedoch bereits
bei kleinen Anstrengungen sehr rasch und verspüre dabei ein Schwere-
gefühl in den Extremitäten. Sie fühle sich von morgens bis abends er-
schöpft. Vierteljährlich suche sie ihren Rheumatologen Dr. E._______ auf,
welcher ihr Medikamente verschreibe. Auf Befragung hin habe die
Explorandin erklärt, dass sie bis anhin noch nie mit psychischen
Problemen zu kämpfen gehabt habe und auch vor dem Verkehrsunfall im
Jahr 2003 noch nie ernsthafte körperliche Erkrankungen durchgemacht
habe.
Zusammenfassend beurteilte der begutachtende Psychiater das Be-
schwerdebild der Beschwerdeführerin und die Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wie folgt: Aus psychiatrischer Sicht habe sich bei der an-
geblich unbelasteten Explorandin keine Störung der frühkindlichen und
kindlichen Entwicklung eruieren lassen. Einschränkend müsse jedoch
festgehalten werden, dass die Angaben der Versicherten über die Kind-
heit, Jugend und über ihre Herkunftsfamilie eine deutlich idealisierende
Note zeige, die im Dienste einer gewissen Abwehrhaltung zu verstehen
sein dürfte. Seit der Heckauffahrkollision mit HWS-Distorsion im Jahr
2003 leide die Explorandin an Nacken- und Rückenschmerzen sowie
Kopfschmerzen, welche im weiteren Verlauf nicht ab-, sondern im Sinne
von Ausbreitungstendenzen zugenommen hätten. Somit sei von einem
atypischen Verlauf nach HWS-Distorsion auszugehen. Daneben seien
auch gewisse gastrointestinale Beschwerden wie Durchfälle und Bauch-
krämpfe zu verzeichnen. Es falle auf, dass die Explorandin ihre Be-
C-4354/2012
Seite 24
schwerden zwar als quälend und behindernd beschreibe, bei den ent-
sprechenden Ausführungen jedoch jegliche affektive Mitbeteiligung ver-
missen lasse und die entsprechenden Angaben mit einem Lächeln
mache, welches einer “belle indifférence“ entspreche. Dieses Verhalten
und vor allem das Verhalten bei der rheumatologischen Untersuchung
sprächen für eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4).
Abweichend vom rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D._______,
der die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen als atypische
Fibromyalgie bezeichnete, entspreche das Beschwerdebild aus psychi-
atrischer Sicht am ehesten einer undifferenzierten somatoformen Störung
(ICD-10 F45.1), wobei diese in ihrer Dynamik einer dissoziativen Störung
ähnle. Differenzialdiagnostisch sei auch an eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu denken. Da jedoch keinerlei psycho-
soziale Drucksituation oder sonstige psychische Probleme hätten festge-
stellt werden können, sei diese Diagnose eher nicht zutreffend. Auch
lasse sich keine weitere psychische oder somatische Komorbidität finden.
Der Gutachter kam in seiner Beurteilung zum Schluss, dass grundsätzlich
von einem überwindbaren psychischen Leiden auszugehen sei. Dennoch
bestehe aufgrund des funktionellen Beschwerdebildes eine gewisse Ein-
schränkung der Kraftentfaltung, Ausdauer und der psychophysischen Be-
lastbarkeit, welche jedoch mit höchstens 25% bis 30% beziffert werden
könne. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im jetzigen Ausmass falle mit
der Arbeitsniederlegung im Februar 2007 zusammen. Als medizinische
Massnahme solle der Versuch einer psychiatrischen Behand-
lung/Psychotherapie unternommen werden, zumal bis anhin keine kon-
sequente psychiatrische Behandlung durchgeführt worden sei. Aufgrund
der Schmerzproblematik empfehle sich eine schmerzdistanzierende
Medikation mit einem dualwirksamen Antidepressivum (z.B. Venlafaxin
oder Duloxetin). Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt bzw. nicht
durchführbar, weil die Explorandin ihren Wohnsitz in Israel habe.
5.1.2 Im rheumatologischen Gutachten vom 27. Juni 2011 (IV-2/25) hielt
Dr. med. D._______ eingangs fest, dass die Explorandin keine weiteren
Unterlagen mitgebracht habe und auch keine Labor- oder Röntgen-
untersuchungen vorgelegen hätten. Die rheumatologische Beurteilung
stütze sich auf subjektive Angaben der Explorandin, die von Dr. med.
D._______ erhobenen Befunde und seine persönliche Beobachtung, die
von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Vorakten sowie auf einer
Konsensbeurteilung mit dem Psychiater Dr. med. C._______ vom 20.
Juni 2011. Im Weiteren erklärte der Rheumatologe, dass ihm der
begleitende Anwalt der Beschwerdeführerin am Tag der Untersuchung ein
C-4354/2012
Seite 25
Schreiben von Prof. G._______ vom 9. Juni 2011 ausgehändigt habe (IV-
2/25, S. 8). In diesem Schreiben sei ein neuerer Bericht von Dr.
E._______ zitiert und darin bestätigt worden, dass Dr. E._______ sich der
Meinung von Prof. G._______ anschliesse. Demnach leide die Patientin
an einer "wesentlichen Fibromyalgie", weshalb ihr eine Invalidität von
40% zuzubilligen sei. Im letzten Schreiben vom 1. Juni 2011 halte Dr.
E._______ fest, dass die "erheblichen Schmerzen" vor allem am unteren
linken Rücken der Explorandin, fortdauern würden [dieses Schreiben ist
nicht aktenkundig]. Bei der Untersuchung sei eine starke Empfindsamkeit
an den Triggerpunkten, vor allem am linken Galotal und Trochanter,
festgestellt worden. Dr. E._______ sei zum Schluss gekommen, dass die
Explorandin weiterhin an einer "wesentlichen Fibromyalgie" leide.
Den allgemein-internistischen Status der Beschwerdeführerin vom 20.
Juni 2011 beurteilte Dr. med. D._______ ähnlich wie Dr. med. C._______
(vgl. E. 5.1.1). Die Explorandin befinde sich in einem ordentlichen All-
gemein- und Ernährungszustand, sei 152,2 cm gross, wiege 61,3 kg und
weise einen BMI von 27 (Übergewicht) auf. Der Hautturgor und das Haut-
kolorit seien soweit unauffällig. Die Palpation des Abdomens habe sich
sehr inadäquat gestaltet (vgl. E. 4.3). Betreffend die Beurteilung des
psychischen Status verweise er auf den psychiatrischen Bericht seines
Kollegen Dr. C._______. Aus rheumatologischer Sicht habe Dr. med.
D._______ keinen Leidensdruck beobachten können. Das Formaldenken
der Explorandin sei unauffällig gewesen, eine Depressivität habe er nicht
ableiten können. In Bezug auf die anamnestischen Angaben und
Schilderung der Schmerzsymptomatik seien diese eher unspezifisch und
mehrheitlich nicht überzeugend. Den rheumatologischen Status am 20.
Juni 2011 beschrieb er im Wesentlichen wie folgt: Die Explorandin gehe
hinkfrei und flüssig. Die Explorandin habe anfänglich gezögert, sich bis
auf die Unterwäsche ausziehen zu müssen, obwohl ihr dies ohne
Bewegungseinschränkung oder schmerzbedingtes Ausweichmanöver
gelungen sei. Es sei ihr möglich gewesen, sich weit nach unten zu
bücken, um die Schuhe auszuziehen. Somit sei die Beweglichkeit der
oberen und unteren Extremitäten, aber auch der Wirbelsäule soweit
unauffällig gewesen. Mit den Worten "no way" habe sich die Explorandin
geweigert, jegliche neurologische Untersuchung – sei es durch mildes
Berühren mit dem Reflexhammer oder die Muskeleigenreflexe durch
Fingerklopfen auszulösen – durchführen zu lassen (vgl. E. 4.3 mit
Hinweis zu den "unsensiblen Untersuchungsmethoden"). Nachdem die
Explorandin über den Sinn und Zweck der Prüfung mittels eines kleinen
Pinsels aufgeklärt worden sei, habe der Gutachter im Rahmen der
C-4354/2012
Seite 26
anschliessend problemlos durchgeführten Prüfung keine Sensibili-
tätsstörung an den oberen oder an den unteren Extremitäten feststellen
können. Es könne somit keine Einschränkung ausgemacht werden. Die
Prüfung der Innen- und Aussenrotation der Hüftgelenke sei von der
Explorandin erneut abgelehnt worden. Diese Bewegungen seien von ihr –
ohne Berührung durch den Gutachter – “recht ordentlich ausgeführt“
worden. Die Untersuchung der Wirbelsäule und der Halswirbelsäule habe
gute bis sehr gute Werte ergeben. Statisch bestehe eine deutlich ver-
stärkte Lendenlordose sowie diskret verspannte paravertebrale Musku-
latur lumbal. Bei der Explorandin bestünden multiple Tender Points, vor
allem im Kiefergelenkbereich, subokzipital und Schultergürtel jeweils
beidseitig, sternokostal entlang der gesamten Wirbelsäule ohne genaue
Lokalisation. Da eine klare Differenzierung der Tender Points im Sinne
der Fibromyalgie-Diagnostik durch die Weigerung und “massive Be-
rührungsempflindlichkeit“ am gesamten Körper der Explorandin – auch an
atypischen Stellen – sehr erschwert worden sei, müsse von einer un-
spezifischen Panalgie ausgegangen werden. Aus diesem Grund habe es
auch keinen Schmerz-Dolorimeter gebraucht, um diese Punkte zu finden.
Das Pre-Touch Phänomen (Schmerzangabe vor Berührung), begleitet
von “jump signs“, “giving way“ und “Wegstossen des Untersuchers“ deute
sehr darauf hin, dass vorliegend eine ausgeprägte funktionelle
Schmerzsymptomatik bestehe. Eine IV-relevante Diagnose mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei am Untersuchungstag nicht festge-
stellt worden. Im rheumatologischen Gutachten wurden folgende Diagno-
sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
– Unspezifischer nicht-entzündlicher generalisierter Weichteilrheumatismus
mit generalisierter, noch atypischer Fibromyalgie und Myofascialgie
(Panalgie) vom histrionischen Typ
– Status nach Heckkollision – 2003 mit sehr protrahiertem Verlauf
a) mit sekundärem Krankheitsgewinn
b) Krankheitsüberzeugung (durch ungünstige Arztberichte)
– Status nach 3 Geburten durch sectio cesarea
– Übergewicht – BMI 27
– histrionisches Verhalten, bestätigt im psychiatrischen Gutachten von Dr.
C._______.
Dr. med. D._______ distanzierte sich in seinem Gutachten von den Vor-
untersuchern Dr. E._______ und Prof. G._______ und legte dar, dass er
aufgrund der Untersuchungen und seiner Beobachtungen keine
klassische Fibromyalgie nach den ACR-Kriterien bestätigen könne, da die
C-4354/2012
Seite 27
Explorandin an allen sonstigen Stellen am Körper Berührungsschmerzen
angegeben habe. Reine Tender Points hätten von ihm somit nicht
festgestellt werden können. Anderer Auffassung als Prof. G._______
kommentierte und begründete Dr. med. D._______, weshalb der vor
einiger Zeit von Fisher (New York) entwickelte Druck-Dolorimeter mit an-
gebrachter Eichmarke, der zur Feststellung der Schmerzempflindlichkeit
anhand der ACR-Kriterien diene, keine zuverlässige Messmethode dar-
stelle. Es habe sich in der Praxis herausgestellt, dass selbst bei einem
sehr feinfühligen Messgerät stark unterschiedliche Druckschmerz-
angaben von Patienten angegeben würden. Noch erstaunlicher sei, dass
bei ein- und demselben Patienten zu verschiedenen Zeitpunkten an exakt
gleicher Stelle unterschiedlicher Druck habe aufgebracht werden müssen,
um dieselbe Schmerzantwort zu erreichen. Die beste Muskelpalpation
bzw. Feststellung der Tender Points erfolge somit manuell und nicht mit
einem apparativen Gerät (IV-2/25, S. 7). Im Falle der Explorandin
hinterlasse diese bei Dr. med. D._______ vielmehr den Eindruck – und
dies in auffälliger Weise –, dass in Bezug auf ihre Angaben von
chronischer Schmerzsymptomatik und Insuffizienz der Leistungsfähigkeit
ein sekundärer Krankheitsgewinn vorliege. Ein chronique fatigue
Syndrom könne verneint werden, zumal die angegebene Müdigkeit sich
im Rahmen halte und die Schlafstörung nicht dermassen ausgeprägt
sowie inkonstant sei. Die Herleitung einer sonstigen entzündlichen
Erkrankung – insbesondere eine Borreliose – sowie die Annahme einer
Infektkrankheit, die einen möglichen Erschöpfungszustand erklären
könnte, könne ausgeschlossen werden. Die Explorandin verfüge über
genügend Leistungsfähigkeit, weshalb Dr. med. D._______ der Auf-
fassung sei, dass die Explorandin in ihrem angestammten Beruf (als
Buchhalterin) ab 2007 respektive ab August 2009 als voll arbeitsfähig
einzustufen sei. Aufgrund ihrer subjektiven Angaben und
Empfindlichkeitsskala könne eine Leistungsminderung von 10% bis 20%
für eine befristete Dauer von drei bis sechs Monaten angenommen
werden. Nach Einschätzung des Gutachters sei die Explorandin auch für
die Zeit ab 2003 bis Ende 2008 sowie ab 2009 in einer angepassten
Tätigkeit (wechselbelastend, leicht bis mittelschwer, unter
Berücksichtigung des von ihr beschriebenen Leistungsprofils mit
Sitzdauer 20 Minuten, Stehdauer 20 Minuten, Laufen 20 Minuten und
Heben 2 bis 3 kg) als vollumfänglich arbeitsfähig einzustufen.
5.2 Das bidisziplinäre Gutachten respektive das von Dr. med. C._______
erstellte psychiatrische Gutachten sowie das rheumatologische Gut-
achten von Dr. med. D._______ vom 27. Juni 2011 erfüllen die an den
C-4354/2012
Seite 28
vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbe-
sondere sind die Gutachten für die streitigen Belange umfassend, be-
ruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Be-
schwerden sowie den am Untersuchungstag vorgelegten Arztbericht von
Prof. G._______ vom 9. Juni 2011 und wurden in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin hat Dr. med. D._______ glaubhaft und eingehend dargelegt,
weshalb eine Untersuchung anhand der ACR-Kriterien im vorliegenden
Fall nicht möglich gewesen sei und er von den Berichten der Vorunter-
sucher, Dr. E._______ und Prof. G._______, in seinem Gutachten
abgewichen sei (vgl. E. 5.2.1 und IV-2/25, S. 6 f. mit kommentiertem
Hinweis zur Entwicklung des Druck-Dolorimeters und der Feststellung der
Schmerzempfindlichkeit anhand der ACR-Kriterien). Das
rheumatologische und das psychiatrische Gutachten vom 27. Juni 2011
sind in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtend und in
den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden
kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand der
Beschwerdeführerin im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 10. Juli
2012 schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb;
vgl. zum Beweiswert auch E. 7.5 hiervor). Gestützt auf die Arztberichte in
den Vorakten und die jeweils durchgeführte Patientenanamnese waren
die Gutachter, Dres. C._______ und D._______, aus objektiver Sicht
durchaus in der Lage zu beurteilen, ob und wann der Beschwerdeführerin
aus medizinischer Sicht eine Tätigkeit in ihrer bisherigen Beschäftigung
oder in einer angepassten Verweistätigkeit zuzumuten sei (vgl. hierzu
auch Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009, E. 4.2 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Dies auch aus dem Grund, weil die
beiden Gutachten im Detail den Beschwerdeverlauf und die mit Eintritt
des Unfallhergangs im Jahr 2003 einhergehende, abnehmende
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, die im Dezember 2007 zur
Entlassung der Arbeitnehmerin geführt hatte, aus unterschiedlichen
Perspektiven (Vorakten, persönliche Befragung der Explorandin, eigene
medizinische Untersuchung) reflektieren und analysieren. Abgesehen
davon, dass zwischen beiden Medizinern in Bezug auf die
Nebendiagnose “histrionische Persönlichkeit“ Konsens besteht, decken
sich zudem ihre Aussagen betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
welcher mit dem Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung der
Beschwerdeführerin im Februar 2007 zusammengefallen sei. Obwohl
seitens der Beschwerdeführerin und der Voruntersucher an einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgehalten wurde, legten
Dr. med. C._______ und Dr. D._______ aus medizinischer Sicht
C-4354/2012
Seite 29
glaubhaft dar, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Februar 2007
sowohl in ihrem angestammten Beruf als auch in einer angepassten
Verweistätigkeit zu 70-75% arbeitsfähig sei. Die festgestellten
Nebendiagnosen seien nicht derart schwer oder als Komorbidität der
Fibromyalgie zu bezeichnen, weshalb der Beschwerdeführerin die
Überwindung der Beeinträchtigung zumutbar sei und allenfalls eine
medikamentöse Behandlung – in Begleitung mit einer Psychotherapie –
durchgeführt werden könne. Der Beweiswert dieser Gutachten wurde
auch nicht durch ergänzende Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes und des RAD oder gegenteilige Meinung der Beschwerde-
führerin geschmälert, wie nachfolgend dargelegt wird.
5.2.1 Nach Einsicht in das psychiatrische und rheumatologische Gut-
achten vom 27. Juni 2011 bestätigte Dr. I._______ vom medizinischen
Dienst am 28. Juli 2011 im Wesentlichen die aus psychiatrischer und
rheumatologischer Sicht beurteilte Leistungsfähigkeit der Beschwerde-
führerin (IV-2/29). Seiner Auffassung nach liege eine auf maximal 20% zu
begrenzende Leistungsminderung der Beschwerdeführerin in ihrem ange-
stammten Beruf als Buchhalterin vor, da offensichtlich kein renten-
relevantes Leiden festgestellt worden sei. Der Allgemeinmediziner Dr.
I._______ begründete nicht, weshalb er von der psychiatrischen,
gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen ist.
Aufgrund der Angaben in den Untersuchungsberichten folgerte Dr.
I._______, dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeangabe
“massiv übertreibe“. Es sei von den Gutachtern zwar eine (atypische)
Fibromyalgie bestätigt worden, eine relevante Komorbidität (psychischer
oder somatischer Natur) fehle jedoch. Die vorliegende Begutachtung und
die Auseinandersetzung der beiden Gutachter betreffend die
Fibromyalgie-Problematik entsprächen nun den juristischen Vorgaben
des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb an der bisherigen Beurteilung
[Verfügung] festzuhalten sei.
5.2.2 Dr. I._______ vom medizinischen Dienst äusserte sich am 25.
Oktober 2011 bezüglich der von der Beschwerdeführerin kritisierten
Untersuchungsmethode und Diagnosestellung sowie dem vorgelegten
“Gegengutachten“ von Prof. G._______ wie folgt: Letztgenannter habe
bereits im Jahr 2006/2008 berichtet, dass eine Fibromyalgie vorliege. Der
rheumatologische Gutachter, Dr. D._______, habe diesen Bericht in
seinem Gutachten auch erwähnt. Dr. I._______ könne die Einwände von
Prof. G._______ (es sei “akademisch“, ob es sich um eine “echte“ oder
um eine “atypische“ Fibromyalgie handle) in keiner Weise
C-4354/2012
Seite 30
nachvollziehen. Nach Auffassung von Dr. I._______ sei die Beurteilung
der allfälligen Funktionseinschränkung entscheidend. Bei der Diagnose
“Fibromyalgie“ sei wesentlich, ob eine relevante körperliche oder
psychische Komorbidität vorliege oder nicht. Diese Fragen seien – wie Dr.
I._______ richtig feststellte – vom Rheumatologen und Psychiater (Dr.
med. D._______ und Dr. med. C._______) klar beantwortet worden,
weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigten (IV-2/36).
5.2.3 Im Schlussbericht des RAD Z._______ (IV-2/48) fasste Dr. med.
J._______, Arzt für Psychiatrie und Psychiatrie, den bisherigen medizi-
nischen Verlauf (Anamnese – klinische und paramedizinische Unter-
suchungen) in der Zeitspanne von Juli 2006 bis Oktober 2011 anhand der
vorliegenden Arztberichte und Stellungnahmen zusammen (IV-2/48). In
seinem Bericht verzeichnete er keine Hauptdiagnose (“Gesundheits-
schaden mit ICD-Code“) sowie keine Nebendiagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf das Gutachten von Dr. C._______ führte
er als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
undifferenzierte Somatisierungsstörung (atypische Fibromyalgie; ICD-10
F 45.0) an (vgl. E. 5.1.1 f. mit Hinweisen zur Diagnosestellung von Dr.
med. C._______). Es seien keine psychosozialen Drucksituationen oder
eine sonstige psychosoziale Problematik feststellbar. Auch könne keine
weitere Komorbidität (psychischer oder somatischer Natur) bestätigt
werden. In Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. C._______
attestierte der RAD-Arzt der Beschwerdeführerin eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2007 sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit
als Buchhalterin als auch in einer angepassten Tätigkeit. Aus psychi-
atrischer Sicht seien vor allem schwere Arbeiten, eine Selbständigkeit bei
der Ausführung der Arbeit, eine Arbeit mit Verantwortung sowie Stress-
resistenz als funktionelle Einschränkungen zu berücksichtigen. Dieser
zusammenfassenden Beurteilung kann sich das Bundesverwaltungs-
gericht vollumfänglich anschliessen.
5.3 Gesamthaft und im Kontext betrachtet sind aus den medizinischen
Berichten, Vorakten, den medizinischen Stellungnahmen sowie dem
Schlussbericht des RAD Z._______ in Bezug auf die Beurteilung einer
relevanten Komorbidität (psychischer Natur) sowie die Einschätzung
einer allfälligen, nicht zu überwindenden Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit keine Widersprüchlichkeiten feststellbar. Auffällig ist
jedoch, dass die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 1. September 2011 (IV-
2/30) und Verfügung vom 10. Juli 2012 (IV-2/50) bei der Festlegung des
Invaliditätsgrades respektive der Leistungsfähigkeit von den
C-4354/2012
Seite 31
Einschätzungen der beurteilenden Ärzte abgewichen ist. Die Vorinstanz
ist der Meinung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit “als vollschichtig arbeitsfähig“ einzuschätzen sei [vgl. auch IV-
2/50, Verfügung vom 10. Juli 2012 – mit gleichem Wortlaut]. Diese
Aussage ist insofern nicht richtig und nicht nachvollziehbar, da die beiden
Gutachter, Dr. I._______ vom medizinischen Dienst und Dr. J._______
vom RAD die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem ange-
stammten Beruf sowie in einer allfälligen Verweistätigkeit differenziert
beurteilt hatten (vgl. E. 5.1.1 f., E. 5.2.1, E. 5.1.5 ff.). Da jedoch die
verminderte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (maximal 30%)
sowohl in ihrem angestammten Beruf als Buchhalterin als auch in einer
Verweistätigkeit keine rentenrelevante Invalidität begründet (vgl. unten E.
6), ist das Leistungsbegehren abzuweisen – wie dies die Vorinstanz im
Ergebnis richtig feststellte.
6.
6.1 In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Vor der Berechnung
des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte
Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was
entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invalidi-
tätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungs-
vergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis
und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und Art. 28a IVG [5. IV-Revision]).
6.2 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2). Soweit das Validen- und
das Invalideneinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände
zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht
unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten
vorgenommen werden. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung
blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypo-
thetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100% zu bewerten, während
das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditäts-
C-4354/2012
Seite 32
grad ergibt (sog. Prozentvergleich, BGE 114 V 310 Erw. 3a, BGE 104 V
135 Erw. 2.b).
6.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die vor
dem Eintritt des Gesundheitsschadens teilzeitig erwerbstätig waren, die
sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl. BGE 130 V 393 mit
Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit
oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten auf Grund
des Einkommensvergleichs bestimmt, im Bereich der üblichen Tätigkeit
im Haushalt jedoch anhand des Betätigungsvergleichs bemessen (Art. 28
Abs. 2ter IVG). Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und
derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haus-
halt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte
Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit
Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Der Invaliditätsgrad
ergibt sich schliesslich aus einer Addition der in beiden Bereichen er-
mittelten und gewichteten Teilinvaliditäten.
6.4 Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs
verzichtet, da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (bei Anwendung
des Prozentvergleichs oder der gemischten Methode) auszuschliessen
war. Ein ordentlicher Einkommensvergleich kann sich namentlich er-
übrigen, wenn für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe
Bemessungsgrundlage herangezogen werden darf (BGE 114 V 310 E. 3a
S. 313; Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2).
Das ist vorliegend der Fall, da aufgrund der medizinischen Feststellungen
(auch) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine anspruchsaus-
schliessende Restarbeitsfähigkeit von mindestens 70% besteht. Bei
einem zulässigen Prozentvergleich erfolgt kein leidensbedingter Abzug
(vgl. BGE 126 V 75 E. 5a). Die Vorinstanz hat sich zwar zur Statusfrage
(teilzeitlich Erwerbstätige, die daneben in der Haushaltsbesorgung tätig
sind) nicht ausdrücklich geäussert. Die Frage kann jedoch offen bleiben,
weil bei der Annahme einer hypothetischen Teilzeiterwerbstätigkeit von
70-80% (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-2/17, S. 5-8) und in An-
wendung der gemischten Bemessungsmethode (BGE 130 V 97 E. 3.4)
ein Invaliditätsgrad von höchstens 30% resultierte. Ungeachtet einer
differenzierten Gewichtung der einschränkenden Arbeitsfähigkeit im
Rahmen einer Teilzeiterwerbstätigkeit oder einer vollumfänglichen Haus-
haltstätigkeit sowie gemeinnützigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin
(vgl. IV-2/17, S. 7 mit Hinweis zur Betreuung von Immigranten) sei hier
C-4354/2012
Seite 33
als Beispiel die Berechnung des Invaliditätsgrades bei einer Teilzeit-
beschäftigung von 70%, 28 Arbeitsstunden pro Woche sowie 12 ge-
leisteten Wochenstunden in der Haushaltsführung oder im Zuge der ge-
meinnützigen Arbeit angeführt, wobei eine physische oder psychische
Beeinträchtigung von 30% berücksichtigt wird: (28 geleistete Wochen-
stunden der versicherten Person als gesunde Erwerbstätige (AZ) * 30%
Behinderung als Erwerbstätige in Prozenten [IGE] = 840) + (12 Wochen-
stunden Haushaltsführung [NAZ, Normalarbeitszeit von ganztags Er-
werbstätigen – AZ] * 30% IGE = 360) ergibt eine Zwischensumme von
1‘200. Letztgenannte Zahl wird durch die Wochenstundenanzahl für Voll-
zeiterwerbstätige (vorliegend 40 Wochenstunden als Buchhalterin in
Israel oder in einer angepassten Verweistätigkeit [NAZ]) dividiert, womit
sich ein Invaliditätsgrad von 30% ergibt. Daraus resultiert, dass sowohl
bei Anwendung des Prozentvergleichs als auch bei der Berechnung
anhand der gemischten Methode das Ergebnis des Invaliditätsgrades
keine rentenbegründende Änderung erfahren würde. Die Bemessung des
Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden;
solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene
Verfügung vom 10. Juli 2012 im Ergebnis als rechtens, weshalb die Be-
schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Be-
schwerde erweist sich als unbegründet und ist unter Berücksichtigung
eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 30% abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
8.1 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 400.- fest-
gesetzt und mit dem am 11. September 2012 einbezahlten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe (B-act. 4) beglichen.
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerde-
führerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) keinen Anspruch auf
Parteientschädigung.
C-4354/2012
Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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