B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4354/2015
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 25. Juni 2015.
C-4354/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Mechaniker und
war seit Anfang Mai 1990 als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland
bei der (…) angestellt, als er sich bei einem Unfall am 16. Januar 2013 eine
schwerwiegende Verletzung am linken Sprunggelenk zuzog und dadurch
bis auf Weiteres arbeitsunfähig wurde. Aufgrund der fortbestehenden Ar-
beitsunfähigkeit wurde das Arbeitsverhältnis mit Kündigung der Arbeitge-
berin per 31. Oktober 2013 aufgelöst (Akten der Sozialversicherungsan-
stalt des Kantons Aargau gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung
vom 07.08.2015 [nachfolgend: act.] 6, S. 2 f. [IK-Auszug]; act. 2; act. 5, S.
1 - 7; act. 21.4, S. 1).
A.b Am 17. Mai 2013 (Posteingang: 10. Juni 2013) meldete sich der Versi-
cherte bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) zum
Leistungsbezug an (act. 5, S. 1 - 7).
B.
B.a In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklä-
rungen vor, indem sie den Versicherten und die Arbeitgeberin um weitere
Angaben und Nachreichung von Akten ersuchte (act. 8, S. 1 f.; 21.1 S. 1 -
8) und die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
beizog (act. 9 - 15).
B.b Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten
mit, dass sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft habe.
Nachdem er sich subjektiv nicht als eingliederungsfähig erachte und sein
Gesundheitszustand noch nicht abschliessend beurteilt worden sei, sehe
sie vorerst von Massnahmen der beruflichen Eingliederung ab (act. 20,
S. 1 f.).
B.c Mit Bericht vom 9. Januar 2015 hielt Dr. med. B._______, Fachärztin
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH beim Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, als Diagnosen einen Zustand nach
Plattenosteosynthese links bei Aussenknöchelfraktur Typ Weber B mit
Ruptur des Innenbandes links und postoperativer Wundheilungsstörung,
einen Status nach Bandscheiben-Operation und einen Status nach Arthro-
skopie des linken Knies sowie eine leichte depressive Entwicklung seit 3
C-4354/2015
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Jahren bei psychosozialer Belastung fest. Gestützt auf die Würdigung der
ihr vorliegenden Akten kam die RAD-Ärztin zum Schluss, dass für die an-
gestammte Tätigkeit als Textilmaschinenmechaniker/Schlosser mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit von einer dauernden oder bleibenden Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, sodass ihm diese nicht
mehr zumutbar sei. Für eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit sei
demgegenüber von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. 31, S. 1
- 4).
B.d Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2015 stellte die IV-Stelle dem Versi-
cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentli-
chen mit der Begründung, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor,
dass er zwar seine bisherige Tätigkeit als Mechaniker seit dem Unfall vom
16. Januar 2013 nicht mehr ausüben könne; die Ausübung einer angepass-
ten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei ihm jedoch seit dem
9. September 2013 (Austritt aus der Rehaklinik Bellikon) in einem vollen
Arbeitspensum ganztags zumutbar. Der hierauf gestützte Einkommensver-
gleich ergebe einen Invaliditätsgrad von lediglich 27 %, weshalb kein Ren-
tenanspruch bestehe (act. 32).
B.e Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar 2015 Ein-
wand mit dem Antrag, die Angelegenheit sei unter Berücksichtigung des
nachgereichten Arztberichtes von Dr. med. C._______ einer erneuten Prü-
fung zu unterziehen (act. 33).
B.f Mit Eingabe vom 31. März 2015 (Datum Posteingang) stellte der Versi-
cherte der IV-Stelle einen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom
24. Februar 2015 zu und ersuchte sie um erneute Beurteilung seines Ge-
sundheitszustandes sowie des Anspruchs auf Eingliederungsmassnah-
men oder Teilrente (act. 36).
B.g Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 bestätigte die IVSTA den Vorbe-
scheid, im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe den Sachverhalt
aufgrund der vom Versicherten eingereichten Arztberichte nochmals über-
prüft. Der Bericht vom 15. September 2014 habe ihr bereits vorgelegen,
und jenem vom 24. Februar 2015 seien keine medizinischen Befunde zu
entnehmen, welche auf eine erhebliche invalidisierende psychiatrische
Störung hinweisen würden und dadurch eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge
habe. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihm sämtliche
angepassten, körperlich mittelschweren Tätigkeiten im Rahmen eines Voll-
zeitpensums zumutbar seien, weshalb ein Anspruch auf Unterstützung bei
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Seite 4
der Suche eines neuen Arbeitsplatzes nicht gegeben sei. Eine wirtschaft-
lich ungünstige Situation könne von der IV-Stelle nicht berücksichtigt wer-
den (act. 40).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinn-
gemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm eine angemessene Rente zuzusprechen. Zur Begründung brachte er
insbesondere vor, die Beweglichkeit seines Sprunggelenks habe sich ver-
schlechtert und seine Depression habe sich trotz Verdreifachung der anti-
depressiven Therapie nicht gebessert. Ferner stellte er ein Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.]
1 samt Beilage).
C.b Mit Vernehmlassung vom 18. August 2015 stellte die Vorinstanz – un-
ter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle – den Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung
(BVGer act. 6).
C.c Mit Replik vom 21. September 2015 liess der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel zukommen, orientierte
das Gericht gleichzeitig über ein bei der SUVA laufendes Einsprachever-
fahren sowie über eine – im Hinblick auf die Widerlegung der psychiatri-
schen Aktenbeurteilung durch med. pract. E._______ – am 16. November
2015 vorgesehene fachärztliche Untersuchung bei Dr. med. F._______,
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Ferner wies er sinngemäss da-
rauf hin, dass er aufgrund der laufenden Fristen im Beschwerdeverfahren
den (noch ausstehenden) Bericht nicht einreichen könne (BVGer act. 8
samt Beilagen).
C.d Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 gab der Instruktions-
richter den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich bis zum 26. Oktober
2015 einerseits zur Frage der Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis
7. Dezember 2015 und anderseits zum in Betracht gezogenen Beizug der
SUVA-Akten vernehmen zu lassen (BVGer act.9).
C.e Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht einen Beleg über den Stand des in Deutschland
anhängig gemachten Gesuchs um Leistungen zur Sicherung des Lebens-
unterhaltes ein (BVGer act. 10 samt Beilage).
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Seite 5
C.f Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (BVGer act. 12).
C.g Der Instruktionsrichter ersuchte die SUVA mit Zwischenverfügung vom
11. November 2015, dem Bundesverwaltungsgericht die vollständigen Ak-
ten betreffend den Unfall vom 16. Januar 2013 zu übermitteln (BVGer
act. 13).
C.h Mit Schreiben vom 12. November 2015 liess die SUVA dem Bundes-
verwaltungsgericht ihre Akten (SUVA-act. 1 - 178; samt Aktenverzeichnis;
Dossier-Nr. 05.56155.13.5) zukommen (BVGer act. 14 samt Beilagen).
C.i Mit Schreiben vom 23. November 2015 übermittelte der Beschwerde-
führer dem Bundesverwaltungsgericht eine von ihm unterzeichnete Erklä-
rung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen
Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 16. November 2015, worin diese
eine depressive Störung als schwere Episode ohne psychotische Symp-
tome diagnostiziert hatte (BVGer act. 16 samt Beilagen).
C.j Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2015 übermittelte der In-
struktionsrichter der IVSTA die SUVA-Akten sowie eine Kopie des Arztbe-
richts vom 16. November 2015 und gab ihr Gelegenheit, bis zum 26. Ja-
nuar 2016 in Zusammenarbeit mit dem RAD eine Stellungnahme hierzu
einzureichen (BVGer act. 17).
C.k Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 hielt die IVSTA unter Verweis auf
das beigelegte Schreiben der IV-Stelle vom 11. Januar 2016 und die Stel-
lungnahmen der RAD-Ärzte med. pract. E._______ und Dr. med.
B._______ vom 7. Januar 2016 an ihrem Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde fest (BVGer act. 18 samt Beilagen).
C.l Mit Triplik vom 13. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer unter Ver-
weis auf von ihm neu eingereichte Arztberichte von Dr. med. B._______
vom 24. Februar 2015 und vom 15. September 2015 sowie von Dr. med.
F._______ vom 16. November 2015 seinerseits an seinem Antrag fest
(BVGer act. 20).
C.m Mit Quadruplik vom 21. März 2016 bestätigte auch die IVSTA ihre bis-
herigen Anträge und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine er-
gänzende Stellungnahme der IV-Stelle vom 9. März 2016 sowie eine Kopie
des Bescheids der deutschen Rentenversicherung vom 16. Februar 2016,
mit welchem der vom Beschwerdeführer in Deutschland am 10. Juni 2013
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Seite 6
gestellte Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung abgewiesen
worden war (BVGer act. 23 samt Beilagen).
C.n Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah-
men – ab.
C.o Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. April 2016 machte der Beschwer-
deführer unter Hinweis auf einen beigefügten Auszug der Stellungnahme
von med. pract. E._______ vom 7. Januar 2016 geltend, er sei selbst nach
der Beurteilung dieses RAD-Arztes nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig,
weshalb er Anspruch auf eine IV-Teilrente habe (BVGer act. 26 samt Bei-
lage).
C.p Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte die IVSTA dem Bundesverwal-
tungsgericht unter Verweis auf die beigefügte Stellungnahme der IV-Stelle
vom 21. April 2016 ihren Verzicht auf Schlussbemerkungen mit (BVGer
act. 28 samt Beilage).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 13. Juli 2015 ist demnach – nachdem auch die unentgeltli-
che Prozessführung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt, Bst. C.f hievor) –
einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
C-4354/2015
Seite 7
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1).
Demnach ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlas-
ses der streitigen Verfügung (hier: 25. Juni 2015) eingetretenen Sachver-
halt abzustellen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfü-
gung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder
von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren
vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu wür-
digen. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). Später eingetretene Tatsachen
(echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind
grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im
Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215
E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin können indes
Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit
berücksichtigt werden, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu-
sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe-
malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
C-4354/2015
Seite 8
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
3.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton Aargau
erwerbstätig und lebte im Zeitpunkt der Anmeldung in Wehr (D), wo er
heute noch lebt (act. 5, S. 1; act. 6, S. 2 f.; act. 21.1 und 21.2). Er macht
einen Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit seiner Tätigkeit als
Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter
diesen Umständen waren die IV-Stelle Aargau zur Entgegennahme und
Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochte-
nen Verfügung zuständig.
4.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt
heute in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten
des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat laut IK-Auszug in der Zeit von Anfang Mai 1990
bis Ende Dezember 2012, mithin während mehr als 22 Jahren, Beiträge an
die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 6, S. 2 f.). Er erfüllt mithin ohne
Weiteres die vorstehend dargelegten Voraussetzungen.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
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Seite 9
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4 Nach der Rechtsprechung sind leichte depressive Episoden mit soma-
tischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische
Invalidität zu begründen (Urteil des BGer 9C_506/2014 vom 10. November
2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen
aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als thera-
peutisch angehbar (Urteil des BGer 8C_759/2013 vom 4. März 2014
E. 3.6.1). Rechtsprechungsgemäss ist zwar eine invalidisierende Wirkung
einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschlies-
sen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine
Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbstständi-
ges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden
handelt und dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, de-
ren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des BGer
9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Liegt eine rezidivierende de-
pressive Störung im Sinne einer länger andauernden Störung und nicht
eine depressive Episode im Sinne einer vorübergehenden, zeitlich be-
grenzten Depression vor, so kann auch diese Diagnose rechtsprechungs-
gemäss eine invalidisierende Wirkung haben (Urteil des BGer
9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
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Seite 10
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.6
4.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2).
4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
4.6.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-
digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
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Seite 11
4.6.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi-
cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich-
ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
4.7 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates
getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den
Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die
in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk-
male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend
anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das
Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Ver-
hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht.
Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich
des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253
E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie
insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des
Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember
1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a).
C-4354/2015
Seite 12
5.
5.1 Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungs-
pflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen
ist.
- Im Anschluss an einen Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon vom 24. Juli
bis 4. September 2013 diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte beim
Beschwerdeführer mit Austrittsbericht vom 9. September 2013 eine
nicht dislozierte laterale Malleolarfraktur Typ B links, eine leichte depres-
sive Entwicklung seit drei Jahren bei psychosozialer Belastung (ICD-10:
F32.0, Z56, Z60), einen Status nach Bandscheiben-OP (2011), einen
Status nach Arthroskopie am Knie links (2012) sowie nach Karpaltun-
nelsyndrom-OP (2012). Im Rahmen der Beurteilung der arbeitsrelevan-
ten Leistungsfähigkeit kamen sie überdies zum Schluss, dass sich die
belastungsabhängigen Schmerzen im OSG-Bereich links, die Knie-
schmerzen links sowie ausgeprägte Hüftschmerzen beidseits leistungs-
mindernd auswirken würden. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tä-
tigkeit als Mechaniker würden sie aufgrund der unfallbedingten Verlet-
zungsfolgen am OSG links auf absehbare Zeit noch nicht als zumutbar
bewerten (act. 13, S. 1 - 9). Im Rahmen eines psychosomatischen Kon-
siliums hielten Dr. med. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, sowie Dr. phil. H._______, Fachpsychologe für Klinische
Psychologie und Psychotherapie FSP, insbesondere fest, dass aktuell –
zusätzlich zur muskuloskeletal bedingten Einschränkung – eine
schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung bestehe (SUVA-act. 66,
S. 10 - 12).
- Die SUVA-Kreisärztin Dr. med. I._______, Fachärztin für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, befun-
dete gestützt auf eine Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.
Februar 2014 eine verbreiterte Narbe im Bereich des Malleolus lateralis
links mit eingeschränkter OSG-Beweglichkeit. Als Therapie empfahl sie
die Weiterführung der Bedarfsanalgesie sowie die lokale Narbenbe-
handlung durch die Physiotherapie insbesondere mit dem Ziel der vor-
sichtigen Mobilisation. Gestützt auf ihre Untersuchung kam sie zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer in der angestammten beruflichen
Tätigkeit als Mechaniker eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei,
wobei Einschränkungen beim Tragen von allenfalls notwendigen Sicher-
heitsschuhen bestünden (SUVA-act. 111, S. 1 - 5).
C-4354/2015
Seite 13
- Mit Bericht vom 8. September 2014 hielt Dr. med. K._______, Chefarzt
der Abteilung Unfallchirurgie-Orthopädie am Spital Bad Säckingen (D),
als Diagnose eine konsolidierte Aussenknöchelfraktur Typ Weber-B
links (nach Unfall vom 16. Januar 2013 mit Plattenosteosynthese und
nachfolgender Wundheilungsstörung mit vorzeitiger Metallentfernung
und Wundvakuumtherapie) fest. Ferner führte er aus, dass die Fraktur
knöchern fest durchbaut sei und eine mässige Arthrose im lateralen Be-
reich des oberen Sprunggelenks vorliege. Er habe dem Patienten noch-
mals Krankengymnastik und Lymphdrainage verordnet. Aufgrund der
drohenden Erwerbsunfähigkeit ersuche er die Krankenversicherung o-
der die SUVA darum, eine erneute Rehabilitation für die Dauer von rund
zwei bis drei Wochen zu veranlassen (act. 28, S. 2).
- Mit Bericht vom 15. September 2014 verwies die Hausärztin Dr. med.
C._______ bezüglich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. med. I._______ vom
18. Februar 2014. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit führte sie eine Hypertonie, eine Depression, ein Thoracic Outlet
Syndrom (Schultergürtel-Kompressionssyndrom) und ein CTS (Karpal-
tunnelsyndrom) an. Sie kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer
für die bisherige Tätigkeit bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von
50 % zu attestieren sei; hinsichtlich der Frage der verminderten Leis-
tungsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit be-
schränkte sie sich auf die Angabe, dass diese durch einen Betriebsme-
diziner festzulegen sei (act. 29, S. 1 - 5).
- RAD-Ärztin Dr. med. B._______ führte mit Bericht vom 9. Januar 2015
namentlich aus, aufgrund der postoperativ aufgetretenen Komplikatio-
nen sei hinsichtlich der Sprunggelenksverletzung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine bleibende Einschränkung zu erwarten. Aus or-
thopädischer/traumatologischer Sicht sei dem Versicherten seine ange-
stammte Tätigkeit als Textilmaschinenmechaniker nicht mehr zumutbar.
In einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit sei allerdings von
einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die leichte depressive Ent-
wicklung seit drei Jahren bei psychosozialer Belastung trete nach un-
längst erfolgter Kündigung akzentuiert in Erscheinung (ICD-10: F. 32.0,
Z56, Z60). Eine invalidisierende Wirkung liege indes nicht vor (act. 31,
S. 2 - 4).
- Dr. med. D._______ hob in einem Bericht vom 24. Februar 2015 hervor,
dass die OSG-Fraktur die Leistungsfähigkeit bei der Berufsarbeit nach
C-4354/2015
Seite 14
wie vor beeinträchtige. Trotz der Einnahme von Schmerzmitteln könne
der Beschwerdeführer den Fuss nicht mehr für längere Zeit belasten.
Aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation sowie der fehlenden
Möglichkeit zur Wiedereingliederung in das Berufsleben nach dem Un-
fallereignis sei der Beschwerdeführer in eine tiefe Depression gerutscht.
Trotz „bis zu dreifacher antidepressiver Therapie“ sei eine Besserung
nicht in Sicht (act. 36, S. 2).
5.2
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die vorstehend aufgeführten medizini-
schen Berichte und Stellungnahmen die rechtsprechungsgemässen Anfor-
derungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung respektive
Abklärung (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zu
erfüllen vermögen.
5.2.1 Die Vorinstanz stützte ihre Leistungsfähigkeitsbeurteilung in der an-
gefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die medizinische Stellung-
nahme von Dr. med. B._______ vom 9. Januar 2015 (act. 31, S. 1 - 4):
Die Prüfung dieser ärztlichen Stellungnahme ergibt, dass diese den Anfor-
derungen an eine beweiskräftige Expertise nicht zu genügen vermag.
Vorab fällt auf, dass RAD-Ärztin Dr. med. B._______ ihre Leistungsfähig-
keitseinschätzung nicht näher begründet hat. Sie hat sich vielmehr auf die
Schlussfolgerung beschränkt, dass „die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der
SUVA Kreisärztin in der angestammten Tätigkeit nicht ganz nachvollzogen
werden“ könne. Demgegenüber sei die medizinische Beurteilung der
Rehaklinik Bellikon realistisch.
Im Bericht der Rehaklinik Bellikon wurden neben der Malleolarfraktur Typ B
auch eine seit drei Jahren bestehende leichte depressive Entwicklung bei
psychosozialer Belastung, nach unlängst erfolgter Kündigung akzentuiert
in Erscheinung tretend (ICD-10 F32.0, Z56, Z60), sowie ein Status nach
Bandscheiben-OP (2011), nach Arthroskopie links (02/2012) sowie nach
Karpaltunnelsyndrom-OP links (12/20012) diagnostiziert. Als beim Austritt
weiterhin bestehende Probleme wurden belastungsabhängige Schmerzen
im OSG-Bereich links, belastungsabhängige Knieschmerzen links, bewe-
gungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts, Hüftschmer-
zen beidseits rechtsbetont, sowie eine psychosoziale Belastungssituation
bei derzeit im Gang befindlichem Scheidungsverfahren und unklarer beruf-
licher Zukunft festgehalten (SUVA-act. 66). In den kreisärztlichen Berichten
vom 16. Oktober 2013 (SUVA-act. 73) und vom 3. Februar 2014 (SUVA-
C-4354/2015
Seite 15
act. 111) wurde die psychische Problematik nicht mehr erwähnt; dieser Um-
stand lässt für sich allein indes keine Rückschlüsse auf eine allfällige inva-
lidisierende Wirkung zu; denn – anders als im Bereich des IVG – gilt es im
Unfallversicherungsrecht überdies das Erfordernis des natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhanges und die entsprechende Praxis zu
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfallereignissen (BGE 115 V 133;
Urteil des BGer 8C_595/2016 vom 2. November 2016 E. 2) zu beachten.
Auch die medizinischen Berichte der SUVA vermögen die bestehenden
Mängel bei der Erhebung des massgeblichen medizinischen Sachverhal-
tes nicht zu kompensieren.
Mit Blick auf die fehlende Bindungswirkung im wechselseitigen Verhältnis
zwischen Invaliden- und Unfallversicherung (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.;
Urteil des BGer 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2) braucht das Er-
gebnis des SUVA-Verfahrens (vgl. hierzu SUVA-act. 177) nicht mehr abge-
wartet zu werden.
In diesem Zusammenhang hat die RAD-Ärztin nicht nachvollziehbar dar-
gelegt, aus welchen Gründen sie die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der
Kreisärztin zwar nicht für plausibel hält, sich im Ergebnis – insbesondere
bezüglich der Leistungsfähigkeitsbeurteilung in einer angepassten Ver-
weistätigkeit – aber dennoch auf diese abstützt.
5.2.2 Ferner weist auch die versicherungsmedizinische Beurteilung als ei-
gentlicher Kernbereich einer Expertise Lücken auf. So fehlt es insbeson-
dere an einer detaillierten, rechtsgenüglichen Stellungnahme zu Art und
Umfang der möglichen und zumutbaren Verweistätigkeiten (vgl. dazu GAB-
RIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten, 2. Aufl. 2012,
S. 56 f.). In diesem Zusammenhang hat sich der Gutachter etwa darüber
zu äussern, ob die versicherte Person gehend, sitzend oder stehend, im
Freien oder in (geheizten) Räumen, durchgängig oder mit (vermehrten)
Pausen, unter Vermeidung des Kontaktes mit Noxen aus der Arbeitsumge-
bung (Zugluft, Lärm, Materialien, Feuchtigkeit, Staub) arbeiten, ob sie Las-
ten heben und/oder tragen, ob sie vollschichtig oder nur teilweise berufs-
tätig sein kann. Wenn – wie hier – psychische Befunde zur Diskussion ste-
hen, hat sich der psychiatrische Gutachter überdies darüber zu äussern,
ob der Explorand gegebenenfalls unter Hektik, Zeitdruck und Belastung
arbeiten kann. Der Psychiater hat aufzuzeigen, ob und gegebenenfalls in-
wieweit für die Verrichtung einer Berufsarbeit erforderlichen Funktionen
eingeschränkt oder aufgehoben sind (vgl. dazu ULRICH MAYER-BLASER,
C-4354/2015
Seite 16
Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozi-
alversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidi-
tätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Schmerz und Ar-
beitsunfähigkeit, 2003, S. 48 f.).
Mit Blick auf das Erfordernis der konkreten Umschreibung der bei einer
Verweistätigkeit zu beachtenden Restriktionen lassen sich aus der Stel-
lungnahme der RAD-Ärztin keine verwertbaren Erkenntnisse ableiten.
Nicht nur bei somatischen, sondern gerade auch bei psychischen Beein-
trächtigungen ist detailliert auf die zur Diskussion stehenden Beschwerden
einzugehen und aufzuzeigen, in welchem Ausmass sich diese auf die funk-
tionelle Leistungsfähigkeit auswirken.
In Bezug auf die psychischen Beschwerden ist festzuhalten, dass Dr. med.
C._______ diesen ursprünglich zwar (auch) keinen Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit zugebilligt hat (vgl. act. 29, S. 2). Allerdings bestehen – mit Blick
auf die Ausführungen von Dr. med. D._______ in dessen Bericht vom
24. Februar 2015 – konkrete Hinweise dafür, dass sich die Depression in
der Folge wesentlich verschlimmert hat, zumal der behandelnde Arzt von
einer tiefen Depression und einer Verdreifachung der Dosierung der Anti-
depressiva ohne wesentliche Besserung berichtet hat (act. 36, S. 2). Auf-
grund dieser Anhaltspunkte wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, den
psychischen Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Leis-
tungsfähigkeit wie auch das Zumutbarkeitsprofil durch einen psychiatri-
schen Gutachter abklären zu lassen.
5.2.3 Damit steht fest, dass die von der Vorinstanz bis zum Erlass der an-
gefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2015 veranlassten Abklärungen für
eine verlässliche Leistungsfähigkeitsbeurteilung nicht genügen, zumal die
Schlussfolgerungen bereits mit Blick auf die somatischen Beschwerden
nicht nachvollziehbar begründet worden sind. Darüber hinaus hätte die IV-
STA gestützt auf die vorstehend erwähnten Anhaltspunkte für eine Ver-
schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auch eine Begut-
achtung durch einen Psychiater veranlassen müssen.
5.3
Zu prüfen bleibt, ob die nachträglich eingeholten respektive eingereichten
medizinischen Stellungnahmen und Berichte (vgl. Beilage zu BVGer 8; Bei-
lage zu BVGer act. 16 und Beilagen zu BVGer act. 18) die bei der Erhe-
bung des medizinischen Sachverhaltes festgestellten Lücken zu schlies-
C-4354/2015
Seite 17
sen vermögen. Die erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses (25. Juni 2015) erstellten Beweismittel können hierbei inso-
weit berücksichtigt werden, als sie Rückschlüsse auf den streitigen Zeit-
raum erlauben (vgl. E. 2.2 hievor; Urteile des BGer 8C_77/2015 vom
18. April 2016 E. 5.4.3, 8C_708/2014 vom 23. Januar 2015 E. 4.6 und
8C_675/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 5.2.2).
5.3.1 Im Rahmen eines an med. pract. E._______ gerichteten Schreibens
vom 15. September 2015 hielt Dr. med. D._______ zur Erläuterung der von
ihm diagnostizierten Depression die folgenden Beschwerden fest: Schlaf-
losigkeit, Unkonzentriertheit, Angstzustände, Unachtsamkeit, Müdigkeit,
Vergesslichkeit und Lustlosigkeit (Beilage zu BVGer 8).
Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers be-
fundete Dr. med. F._______ am 16. November 2015 zwar einen wachen,
im Kontakt zugewandten und offenen Patienten. Allerdings führte sie weiter
aus, dass die Stimmung gedrückt und die affektive Schwingungsfähigkeit
fast aufgehoben seien; der formale Gedankengang sei etwas stockend und
von Abbrüchen gekennzeichnet. Es bestünden keine Denkstörungen. Die
Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien
beeinträchtigt, und der Antrieb sei vermindert. Es sei eine schwere depres-
sive Episode (nach den ICD-10-Kriterien) zu diagnostizieren (Beilage zu
BVGer act. 16).
Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin nah-
men die RAD-Ärzte med. pract. E._______ und Dr. med. B._______ am
7. Januar 2016 dahingehend Stellung, dass die von Dr. med. F._______
gestellte Diagnose der schweren depressiven Episode zweifelhaft sei; der
dokumentierte Psychostatus lasse vielmehr auf eine mittelgradige depres-
sive Episode schliessen. Dem Beschwerdeführer seien weitere therapeu-
tische Bemühungen, einschliesslich einer stationären Behandlung in einer
psychiatrischen Fachklinik und einer Intensivierung der medikamentösen
Massnahmen, möglich und zumutbar. Aus diesem Grund könne weiterhin
nicht von einem Gesundheitsschaden mit lange dauernder Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Allerdings bestehe eine teil-
weise und vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer mittelgra-
digen depressiven Störung mit einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit von rund
50 % ab dem 16. November 2015. Aus orthopädischer Sicht ergänzte Dr.
med. B._______ die Beurteilung dahingehend, dass die neu vorliegenden
Akten die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen
würden (Beilagen zu BVGer act. 18).
C-4354/2015
Seite 18
5.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass Aktenbeurteilungen rechtsprechungsge-
mäss zulässig sind, wenn es sich nur um die ärztliche Beurteilung eines an
sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt.
Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der
RAD (Urteil des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.6.4 hievor), sind in solchen Fällen aller-
dings strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur
geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil
9C_28/2015 E. 3.3).
5.3.3 Die nachträglich erstellten Beweismittel, insbesondere die ergänzen-
den Stellungnahmen der RAD-Ärzte med. pract. E._______ und Dr. med.
B._______ vom 7. Januar 2016 vermögen die bestehenden Unklarheiten
in Bezug auf Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang neben den
somatischen auch die psychischen Beschwerden die Leistungsfähigkeit
beeinträchtigen, nicht hinreichend zu klären.
Dementsprechend bedarf es zur verlässlichen Beurteilung einer ergänzen-
den Begutachtung durch einen Psychiater. Dieser vermag als Spezialist für
die Behördenmitglieder und Richter verlässliche und aktuelle Aussagen
darüber zu machen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die von
Dr. med. F._______ gestellte Diagnose der schweren depressiven Episode
bestätigt werden kann. Ferner hat dieser auch zu den bei einer angepass-
ten Verweistätigkeit zu beachtenden Restriktionen Stellung zu nehmen und
eine nachvollziehbar begründete Leistungsfähigkeitsbeurteilung vorzuneh-
men und zu von bisherigen Einschätzungen abweichenden Beurteilungen
Stellung zu nehmen. Dabei müssen die Ausführungen umso ausführlicher
ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für
die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270;
Urteil des BGer 8C_706/2009 vom 30. März 2010 E. 5.1).
Zu klären wird dabei auch sein, ob von einer rezidivierenden Depression
auszugehen ist; dabei handelt es sich um eine Störung, die durch wieder-
holte depressive Episoden charakterisiert ist (vgl. dazu DILLING/MON-
BOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-
10 Kapitel V, 7. Aufl. 2010, S. 155 ff.).
5.3.4 In diesem Zusammenhang gilt es sodann festzuhalten, dass Dr. med.
D._______ am 15. September 2014 unter anderem ein Thoracic Outlet
C-4354/2015
Seite 19
Syndrom (Schultergürtel-Kompressionssyndrom) und ein CTS (Karpaltun-
nelsyndrom) diagnostiziert hat (act. 29). Mit Blick auf die aktenkundige Kar-
paltunnelsyndrom-Problematik (OP: 12/2012), die Schmerzen im linken
Knie-, im LWS-Bereich sowie in beiden Hüften und in der rechten Schulter
(act. 13, S. 1) ist eine Abgrenzung zwischen somatoformem und somati-
schem Schmerzgeschehen erforderlich; bei dieser Sachlage ist eine neu-
rophysiologische Beurteilung und damit der Beizug eines Neurologen an-
gezeigt. Dabei ist zu klären, ob diese Diagnosen einen Einfluss auf die
Leistungsfähigkeit haben und welches Anforderungsprofil bei einer Ver-
weistätigkeit mit Blick auf diese Diagnosen gegebenenfalls zu beachten ist.
5.3.5 Im Rahmen der erneuten Begutachtung wird der orthopädische Gut-
achter neben den Beeinträchtigungen im OSG-Bereich auch die Beein-
trächtigung durch die Knieschmerzen links (2012), die bewegungs- und be-
lastungsabhängigen Schulterschmerzen rechts sowie die Hüftschmerzen
beidseits (vgl. dazu act. 13, S. 4) eingehend zu untersuchen und sich zur
Frage zu äussern haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich
die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen weiterhin auf die Leis-
tungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auswirken.
5.3.6 In der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 16. Feb-
ruar 2016 (Beilage zu BVGer act. 23) wird ferner ausgeführt, dass beim
Beschwerdeführer eine „chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychische Faktoren“ bestehe. Mit Blick auf diese Diagnose drängt sich
eine Begutachtung unter Beachtung der Grundsätze des strukturierten Be-
weisverfahrens auf.
5.3.6.1 Nach der mit BGE 141 V 281 begründeten neuen Rechtsprechung
sind die bisherigen Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche
Begleiterkrankungen" zu einem einheitlichen Indikator zusammenzufas-
sen. Erforderlich ist danach eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkun-
gen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleiten-
den krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, welche nach der Recht-
sprechung als solche nicht invalidisierend sein kann (vgl. SVR 2011 IV Nr.
17 [9C_98/2010] E. 2.2.2), ist nicht Komorbidität (vgl. SVR 2012 IV
[9C_1040/2010] Nr. 1 E. 3.4.2.1), sondern allenfalls im Rahmen der Per-
sönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Gesamt-
betrachtung gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie es um den Zusam-
menhang zwischen dem Schmerzsyndrom und der Komorbidität bestellt
ist. Daher verliert beispielsweise eine Depression nicht mehr allein wegen
ihrer (allfälligen) medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden jegliche
C-4354/2015
Seite 20
Bedeutung als potenziell ressourcenhemmender Faktor (vgl. dazu bei-
spielsweise die Urteil des BGer 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Be-
schwerdebilder jedoch, die bloss als diagnostisch unterschiedlich erfasste
Varianten derselben Entität mit identischen Symptomen erscheinen, sind
von vornherein keine Komorbidität. Andernfalls würde die auf mehrere Ar-
ten erfass- und beschreibbare Gesundheitsbeeinträchtigung doppelt ver-
anschlagt (E. 4.3.1.3 mit Hinweisen).
5.3.6.2 Die vorliegenden medizinischen Beweismittel genügen demnach
auch mit Blick auf die neue Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V
281 den Anforderungen nicht. So fehlen hinreichend substanziierte Anga-
ben zu Schwere und Ausprägung der erhobenen objektiven Befunde.
Überdies ist auch eine Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche
auf eine Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von solchen, die
gegebenenfalls auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sind, vor-
zunehmen, zumal vorliegend eine Kumulation von psychosozialen Belas-
tungsfaktoren (Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach mehr als 23-jäh-
riger Betriebszugehörigkeit, Scheidungsproblematik) einerseits sowie
krankheits- und unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen somati-
scher und psychischer Natur anderseits zur Diskussion stehen.
5.3.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der gesundheitliche Zu-
stand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit unter Berücksichtigung der bis zum massgeblichen Verfü-
gungszeitpunkt vom 25. Juni 2015 erstellten Arztberichte und medizini-
schen Stellungnahmen nicht schlüssig beurteilen lassen (vgl. BGE 125 V
353 E. 3b/bb).
Im Zuge der gebotenen Begutachtung ist auch eine Konkretisierung in Be-
zug auf die Schwere und Ausprägung der erhobenen objektiven Befunde,
die ICD-10-Klassifikation und den Schweregrad der Depression notwendig.
Es bedarf mithin einer schlüssigen Beurteilung im Lichte der Beurteilungs-
indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Dabei wird – wie ausgeführt – auch
eine Abgrenzung zwischen gesundheits- und gegebenenfalls durch psy-
chosoziale Umstände bedingten Funktionseinschränkungen vorzunehmen
sein; ferner sind Aussagen zu den gegebenenfalls vorhandenen persönli-
chen Ressourcen und zur Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der
massgeblichen Befunde zu machen.
C-4354/2015
Seite 21
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische
Sachverhalt nicht allseitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt
wurde, sodass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen lassen.
Die versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen der RAD-Ärzte
erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräf-
tige medizinische Grundlage nicht. Vorliegend sind ergänzende Expertisen
in den Fachbereichen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie geboten. Ob
darüber hinaus noch weitere Fachdisziplinen zu berücksichtigen sind, liegt
im pflichtgemässen Ermessen der Gutachter, zumal es primär ihre Aufgabe
ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu-
chungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Ok-
tober 2008 E.6.3.1). Mit der polydisziplinären Begutachtung kann auch si-
chergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen er-
fasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit
würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR
2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Überdies erfordert die bundesgerichtliche
Praxisänderung im Bereich der psychosomatischen Leiden (BGE 141 V
281) im vorliegenden Fall auch die Anwendung des strukturierten Beweis-
verfahrens.
Nach dem Gesagten kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise ver-
zichtet werden, da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und
schlüssig begründeten fachärztlichen Beurteilung neue verwertbare und
entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu auch Urteil
des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Eine antizi-
pierte Beweiswürdigung fällt demnach ausser Betracht.
6.2 Die polydisziplinäre Begutachtung (Fachbereiche Orthopädie, Psychi-
atrie und Neurologie) hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal die
Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche-
rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013
vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18.
Oktober 2013 E. 3.6.3). Dem Beschwerdeführer ist das rechtliche Gehör
zu gewähren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen
(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.).
C-4354/2015
Seite 22
6.3 Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in
der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren er-
folgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der
Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1
S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.
6.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög-
lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fra-
gen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits-
respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Wie vorstehend dargelegt, konnten die RAD-Ärzte weder auf
ein vollständiges medizinisches Dossier noch auf für die streitigen Belange
beweistaugliche Unterlagen im Sinn der Rechtsprechung zurückgreifen.
Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen unzulässig, was
zwangsläufig zu weiteren Abklärungen hätte führen müssen. Würde eine
derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Einholung eines Ge-
richtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die kon-
krete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorga-
nen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen
medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher
und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen. In Fällen mit Auslands-
bezug ist die Gefahr der Verlagerung der Expertentätigkeit von der admi-
nistrativen auf die gerichtliche Ebene umso grösser, als Aktenbeurteilun-
gen durch den RAD (oder den medizinischen Dienst der Vorinstanz) ge-
stützt auf ausländische Arztberichte, die nicht selten (so auch hier) weder
eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthalten noch in
Kenntnis sämtlicher Vorakten und der spezifischen versicherungsmedizini-
schen Anforderungen der Invalidenversicherung verfasst werden, häufig
vorkommen. Daher und aufgrund dessen, dass aufgrund der Aktenlage nur
eine sehr rudimentäre Beurteilung des Gesundheitszustands und der funk-
tionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen konnte, ist die
Angelegenheit zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.5 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung vom 25. Juni 2015 aufzuheben ist und die Akten im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen
im Sinne von E. 6.1 – 6.3 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfü-
gung zurückzuweisen sind.
C-4354/2015
Seite 23
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aufgrund dieses Verfahrens-
ausganges besteht keine Verfahrenskostenpflicht, und die (subsidiäre) un-
entgeltliche Prozessführung greift dementsprechend nicht. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 25. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen
und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 6.1 – 6.3 der Erwägungen vornehme
und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-4354/2015
Seite 24
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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