Abtei lung II I
C-4356/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Verein A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz.
Verfügung vom 23. Mai 2008 betr. Betreibung
Nr. 20801908.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4356/2008
Sachverhalt:
A.
Der Verein A._______ schloss am 5. Dezember 2003 mit der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Winterthur, eine Anschlussver-
einbarung zur Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge für die vom A._______ beschäftigten Arbeit-
nehmer ab (act. 1).
B.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sandte dem A._______ am
12. Februar 2008 per Einschreiben eine Mahnung (act. 2) zur Be-
zahlung der ausstehenden Beiträge von CHF 343.85 zuzüglich
Mahnspesen von CHF 50.- an die vom A._______ genannte Adresse
der B._______. Am 29. Februar 2008 (act. 3) teilte die B._______ der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit, dass sie den A._______ nicht
mehr betreue. Sie sende daher den eingeschriebenen Brief zurück und
bitte die Stiftung, die Unterlagen ab sofort an die folgende Adresse zu
senden: Rechtsanwalt C._______, (...). Die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG sandte daher die Mahnung am 4. März 2008 mit nicht ein-
geschriebener Post an die genannte Adresse (act. 4).
C.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG stellte am 13. März 2008 das Be-
treibungsbegehren beim Betreibungsamt Frauenfeld gegen den
A._______ über einen Betrag von CHF 343.85 (gemäss Saldo des
Prämienkontos vom 10. März 2008) nebst Zins zu 5.00% seit dem
11. März 2008 sowie CHF 150.- Mahn- und Inkassokosten. Am
19. März 2008 wurde vom Betreibungsamt der Zahlungsbefehl über
den im Betreibungsbegehren geforderten Betrag zuzüglich Aus-
stellungskosten von CHF 30.- sowie Zustellkosten von CHF 21.- zu
Handen des A._______ ausgestellt. Am 17. April 2008 erhob der
A._______ gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag mit der
Anmerkung, dass der Betrag von CHF 405.59 überwiesen worden sei
und dass eine Forderung, welche über diesen Betrag hinausgehe,
bestritten werde.
D.
Am 23. Mai 2008 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ge-
stützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG Folgendes: Der Arbeitgeber werde an-
gewiesen, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG den Betrag von
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CHF 343.85 nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2008 zuzüglich
CHF 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Zahlungsbefehlskosten
von CHF 51.- zu bezahlen. Die Kosten für diese Verfügung betrügen
CHF 450.- Verfügungskosten sowie CHF 75.- Verwaltungskosten, total
CHF 525.-, und seien dem Arbeitgeber aufzuerlegen. Diese Kosten
seien bei Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zur Zahlung fällig. In
ihrer Begründung führte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG aus, die
fällige Forderung und Gegenstand des Zahlungsbefehls, setze sich
wie folgt zusammen: Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März
2008 von CHF 343.85 zuzüglich 5% Sollzins seit dem 11. März 2008,
Mahn- und Inkassokosten von CHF 150.- sowie Betreibungskosten von
CHF 51.- abzüglich Teilzahlung vom 17. April 2008 von CHF 405.59,
was einen noch offenen Betrag von CHF 139.26 ergebe.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 27. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei für
die Bemühungen eine Entschädigung von CHF 200.- zu bezahlen. Zur
Begründung machte er geltend, die Mahn- und Inkassokosten seien
unangebracht, da hierfür eine Rechtsgrundlage fehle: In seinen Unter -
lagen seien keine Mahnungen vorhanden und die geltend gemachten
Mahn- und Inkassokosten seien unnötig und zudem übersetzt.
Insbesondere sei zu beachten, dass er die eigentliche Forderung von
CHF 343.85, die Betreibungskosten von CHF 51.- und die Verzugs-
zinsen von CHF 10.74 am 17. April 2008 bezahlt habe. Des Weiteren
rügte der Beschwerdeführer, der Verfügung fehle es als Ganzes an
einer genügenden Rechtsgrundlage. Die Forderung, welche den Ver-
fahrensgegenstand bilde, beinhalte lediglich den Saldo des laufenden
Prämienkontos, jedoch keinen der in Art. 12 und 60 BVG um-
schriebenen Tatbestände. Die angefochtene Verfügung erweise sich
als unhaltbar bzw. vielleicht sogar als nichtig.
F.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) gab in
ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2008 den Sachverhalt wieder und
hielt fest, der Beschwerdeführer habe die Mahnung nicht beachtet,
sodass sie die Betreibung habe einleiten müssen. Die Kosten, welche
durch ausserordentlichen Bearbeitungsaufwand entstünden, seien
gemäss Art. 4 der Anschlussvereinbarung vom Arbeitgeber zu tragen.
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Die Kosten seien im jeweils gültigen, vom Stiftungsrat genehmigten
Kostenreglement zur Deckung von ausserordentlichen administrativen
Umtrieben aufgeführt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2008 forderte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
CHF 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten, welchen der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 leistete.
H.
Der Beschwerdeführer gab am 29. Juli 2008 seine Replik zu den Akten
und hielt fest, dass in den Unterlagen des Beschwerdeführers keine
Mahnung vorhanden sei. Es sei jedoch in den Beilagen der Vorinstanz
zur Vernehmlassung dokumentiert, dass der früheren Betreuerin der
Beschwerdeführerin, der B._______, eine eingeschriebene Mahnung
zugestellt worden sei. Er anerkenne deshalb die Mahn- und Inkasso-
kosten und werde in den nächsten Tagen die Kosten in der Höhe von
CHF 150.- bezahlen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die an-
gefochtene Verfügung einer genügenden Rechtsgrundlage entbehre.
Die Anschlussvereinbarung beinhalte keine Befugnis der Vorinstanz
zum Erlass von amtlichen Verfügungen. Vielmehr seien die Mahn- und
Inkassokosten auf dem Betreibungsweg und allenfalls mit einem
Rechtsöffnungsbegehren beim zuständigen Richter geltend zu
machen. Die angefochtene Verfügung stelle daher eine rechtswidrige
Amtsanmassung dar, weshalb sie vollumfänglich aufzuheben sei. Die
angefochtene Verfügung sei insofern mangelhaft, als mit Rechtsvor-
schlag lediglich die Mahn- und Inkassokosten bestritten, der Haupt-
betrag zuzüglich Verzugszinsen und die Betreibungskosten im Zeit -
punkt der Verfügung bereits bezahlt worden seien und die verfügte
Zahlungsanweisung in Ziff. 2 a priori unhaltbar sei. Der Beschwerde-
führer könne nicht zu einer nochmaligen Zahlung der bereits bezahlten
Beträge angewiesen werden. Zudem sei die angefochtene Verfügung
gänzlich unnütz, da sie keine Aufhebung des vom Beschwerdeführer
erhobenen Rechtsvorschlages beinhalte.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Unter-
zeichnende den Kostenvorschuss aus seinen eigenen Mitteln bezahlt
habe, da dem Beschwerdeführer als Verein und Amateursportclub
keine Geldmittel zur Verfügung stünden. Die Kosten seien daher mit
Rücksicht auf die fehlenden Mittel und den geringen Streitwert mög-
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lichst tief anzusetzen bzw. auf diese ganz zu verzichten, und die
Rückerstattung des Kostenvorschusses sei mittels beigelegtem Ein-
zahlungsschein zu überweisen.
I.
Mit Verfügung vom 5. August 2008 lud die Instruktionsrichterin die Vor-
instanz zur Einreichung einer Duplik ein. Die Vorinstanz liess sich nicht
mehr vernehmen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft das Vorliegen der Prozess-
voraussetzungen von Amtes wegen (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 172.329) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2008
stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist (Art. 31, 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung
mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den einverlangten
Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Be-
schwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.2.1).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung
angewiesen, den Betrag von CHF 343.85 nebst Zins zu 5% seit dem
11. März 2008 zuzüglich CHF 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie
Zahlungsbefehlskosten von CHF 51.- zu bezahlen. Im Weiteren macht
die Vorinstanz Verfügungskosten von CHF 450.- und Verwaltungs-
kosten von CHF 75.-, total CHF 525.-, geltend.
Der Beschwerdeführer bezahlte am 17. April 2008 die Forderung von
CHF 343.85, Verzugszinsen von CHF 10.74 und die Betreibungs-
kosten von CHF 51.-. Im Rahmen der Replik anerkannte er die Mahn-
und Inkassokosten von CHF 150.- und bezahlte diese.
Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde – soweit noch
streitig –, die Vorinstanz könne die bereits beglichene Prämien-
forderung inkl. Verzugszins und Betreibungskosten nicht nochmals
einfordern, wie das in Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs erfolgt sei.
Ferner fehle es der angefochtenen Verfügung als Ganzes an einer
genügenden Rechtsgrundlage, weshalb sie unhaltbar, vielleicht sogar
nichtig sei. Im Weiteren sei sie unnütz, da sie den erhobenen Rechts-
vorschlag nicht aufhebe.
Demnach sind vorliegend streitig und damit vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen: a) die grundsätzliche Kompetenz der Vorinstanz zum
Erlass der angefochtenen Verfügung, b) die Einforderung des
Prämiensaldos im Betrag von CHF 343.85 nebst Zins zu 5% seit dem
11. März 2008 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von CHF 51.- gemäss
Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs sowie c) die Verfügungs- und Ver-
waltungskosten von total CHF 525.- gemäss Ziff. 2 des Verfügungs-
dispositivs.
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2.2 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Verfügung sei inso-
fern mangelhaft, als die Vorinstanz darin auch den Rechtsvorschlag
hätte aufheben sollen.
Die Vorinstanz hat sich zu dieser Rüge nicht vernehmen lassen. Sie
führte einzig in der Verfügungsbegründung auf, dass der Rechtsvor-
schlag nicht gerechtfertigt sei, da der Arbeitgeber gemäss Anschluss-
vertrag, in Kraft per 1. Oktober 2003, verpflichtet sei, die in Rechnung
gestellten Beiträge und Kosten in der vorgeschriebenen Frist zu be-
zahlen.
2.2.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung
den Beschwerdeführer lediglich zur Bezahlung des erwähnten Betrags
angewiesen, den Rechtsvorschlag aber nicht aufgehoben hat.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer
Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung
den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an
einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 414 E. 1a). Nach der
Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Beschwerde-
verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des
Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung
bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage aus-
gedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand
derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit
gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser
Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat
(BGE 130 V 503 E. 1.2, BGE 122 V 36 E. 2a; ZAK 1990 S. 403 E. 2b;
RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2b; ARV 1995 S. 155 E. 2a).
Die Frage, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung auch
noch Weiteres hätte verfügen sollen, liegt zweifellos ausserhalb des
Anfechtungsgegenstands. Nachdem sich die Vorinstanz dazu nicht hat
vernehmen lassen, besteht für das Gericht kein Anlass, auf die
Prüfung der einschlägigen Rüge einzutreten und allenfalls die Ver-
fügung in diesem Sinn zu verbessern, zumal die einschlägige Rüge
des Beschwerdeführers nicht etwa als Antrag zur Verfügungs-
ergänzung verstanden werden kann.
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3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Er-
messens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 23. Mai 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die angefochtene Ver-
fügung entbehre als Ganzes einer genügenden Rechtsgrundlage.
Gemäss Art. 60 BVG sei die Auffangeinrichtung eine normale Vor-
sorgeeinrichtung. Sie sei lediglich in den gesetzlich genau bestimmten
Teilbereichen berechtigt, Verfügungen zu erlassen. Die angefochtene
Verfügung entspreche jedoch keinem der in Art. 60 BVG um-
schriebenen Tatbestände (Beschwerde Ziff. 5). Die Vorinstanz habe
keine Befugnis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. grund-
sätzlich zum Erlass von amtlichen Verfügungen. Das Rechtsverhältnis
zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer beruhe auf der
Anschlussvereinbarung, weshalb die geltend gemachte Forderung auf
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dem Betreibungsweg, allenfalls mit einem Rechtsöffnungsbegehren,
beim zuständigen Richter geltend zu machen sei (Replik Ziff. 2).
4.2 Gemäss Art. 54 Abs. 4 BVG gilt die Vorinstanz als Behörde im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG. Die Auffangeinrichtung hat inso-
fern Behördeneigenschaft, als sie in Erfüllung ihr übertragener
öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes tätig ist.
4.3 Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Vorinstanz zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG (Anschluss von Arbeit-
gebern, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
nicht nachkommen) und b (Anschluss von Arbeitgebern auf deren
Begehren) und Art. 12 Abs. 2 (Beitragsforderung samt Verzugszinsen
sowie allfälliger Zuschlag als Schadenersatz) Verfügungen erlassen.
Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundes-
gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) gleichgestellt.
Diese Gesetzesänderung wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom
3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit dem 1. Januar 2005
(AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637) eingeführt. Das Beitragsinkasso
durch die Vorinstanz unterliegt somit seit dem 1. Januar 2005 nicht
mehr privatrechtlichen Grundsätzen (HANS-ULRICH STAUFFER, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich Basel
Genf 2006, S. 148/149 zu Art. 60 BVG).
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei grundsätzlich
nicht zum Erlass der angefochtenen Verfügung berechtigt, ist daher
unzutreffend.
5.
5.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz in Ziff. 1 des Ver-
fügungsdispositivs zu Recht verfügt hat, der Beschwerdeführer werde
angewiesen, ihr den Betrag von CHF 343.85 nebst Zins zu 5% seit
dem 11. März 2008 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von
CHF 150.- sowie Betreibungskosten von CHF 51.- zu bezahlen.
5.2 Die Vorinstanz führte in Ziff. 3 der Verfügungsbegründung an, die
fällige Forderung betrage total CHF 139.26 (Saldo des Prämienkontos
von CHF 343.85 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von CHF 150.-
sowie Betreibungskosten von CHF 51.-, abzüglich der Teilzahlung vom
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17. April 2008 von CHF 405.59), zuzüglich 5% Zins auf CHF 343.85
seit dem 11. März 2008.
5.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend,
dass er die eigentliche Forderung von CHF 343.85, die Betreibungs-
kosten von CHF 51.- sowie die Verzugszinsen von CHF 10.74, total
CHF 405.59, am 17. April 2008 bezahlt habe, wie es sich auch aus der
Verfügungsbegründung der Vorinstanz ergebe.
Bereits mit Rechtsvorschlag vom 17. April 2008 hatte der Be-
schwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gleichentags den Betrag
von CHF 405.59 überweisen werde und nur eine darüber hinaus-
gehende Forderung bestreite.
5.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am
17. April 2008 total CHF 405.59 zur Begleichung der ausstehenden
Prämienzahlungen von CHF 343.85 zuzüglich 5% Zins auf
CHF 343.85 seit dem 11. März 2008 sowie Betreibungskosten von
CHF 51.- überwiesen hat.
Die Anweisung der Vorinstanz gemäss Ziff. 1 des Verfügungsdis-
positivs erfolgte diesbezüglich demnach offensichtlich zu Unrecht.
5.5 Während des Beschwerdeverfahrens – mit Replik vom 29. Juli
2008 – anerkannte der Beschwerdeführer überdies die noch strittigen
Mahn- und Inkassokosten von CHF 150.-; er hat diese nach eigenen
Angaben zwischenzeitlich bezahlt.
In diesem Punkt ist somit Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs gegen-
standslos geworden.
6.
6.1 Die Vorinstanz bestimmte gemäss Ziff. 2 des Verfügungsdis-
positivs die Verfügungskosten auf CHF 450.- und die Verwaltungs-
kosten auf CHF 75.-.
6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend,
diese Gebühren seien ohne rechtliche Grundlage und völlig übersetzt.
Es sei davon auszugehen, dass für die Abfassung und den Versand
der Verfügung ein Zeitaufwand von 30 Minuten und Portoauslagen von
CHF 5.- entstanden seien.
Seite 10
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6.3 Der Beschwerdeführer schloss mit der Vorinstanz am 5. Dezember
2008 eine Anschlussvereinbarung ab. In Ziff. 4 wurde vereinbart, dass
die Vorinstanz ausstehende Beiträge samt Zinsen und Kosten rechtlich
einfordern kann.
Die Mahnung und die Betreibung sind demnach kostenpflichtig.
Kosten, die durch ausserordentlichen Bearbeitungsaufwand entstehen,
sind vom Arbeitgeber zu tragen. Diese Kosten sind im Anhang zur
Anschlussvereinbarung in einem Kostenreglement aufgeführt. Gemäss
diesem seit dem 1. Januar 2005 gültigen Kostenreglement der Vor-
instanz (act. 8) betragen die Kosten für das Fortsetzungsbegehren
CHF 75.- und für die Rechtsöffnung CHF 450.-.
Die Verfügungs- und Verwaltungskosten gemäss Ziff. 2 des Ver-
fügungsdispositivs sind daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aufgrund der oben stehenden
Erwägungen noch die Forderung der Vorinstanz betreffend Mahn- und
Inkassokosten bestritten war und der Beschwerdeführer die ein-
schlägige Forderung der Vorinstanz erst mit Replik vom 27. Juli 2008
anerkannt hat, erweist sich die Verfügung diesbezüglich als rechtens
und die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
7.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, und Ziff. 1 des Ver-
fügungsdispositivs ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde ab-
zuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind
gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu bestimmen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Obsiegens die Hälfte
der auf CHF 800.- festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen, aus-
machend CHF 400.-, und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen.
Die Restanz von CHF 400.- ist dem Beschwerdeführer aus der Ge-
richtskasse mittels dem sich in den Akten befindenden Einzahlungs-
schein zurückzuerstatten.
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8.2 Der Beschwerdeführer beantragte eine Entschädigung von
CHF 400.- für seine Aufwendungen. Er liess sich allerdings nicht
anwaltlich vertreten, und es sind ihm auch sonst keine notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihm für das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungs-
anspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziffer 1 der an-
gefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer im
Umfang von CHF 400.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von
CHF 400.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse
zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Vertrag Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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