B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4356/2017
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rückvergütung von Beiträgen,
Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017.
C-4356/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) (…) 1965 geboren
wurde, marokkanischer Staatsangehöriger ist und in seiner Heimat lebt
(Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 1),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch B._______, am 23. März 2016
die Rückvergütung der Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHV) beantragte (act. 3, 8, 13),
dass er gemäss den Angaben im Formular am 18. November 1994 in die
Schweiz einreiste und am 23. Oktober 1997 definitiv ausreiste (act. 8),
dass er (…) 1994 die schweizerische Staatsangehörige C._______ heira-
tete und die Ehe (…) 1997 geschieden wurde (act. 8),
dass in seinem individuellen Konto für die Jahre 1995, 1996 und 1997 Ein-
kommen eingetragen wurden (act. 26, Seite 8; act. 28, Seite 3 f.; act. 40),
dass der Beschwerdeführer gemäss Geburtenregister mit einer Frau na-
mens D._______ einen Sohn namens E._______ hat, der (…) 1998 im
Kinderspital F._______ geboren wurde und in der Schweiz lebt (act. 26,
Seite 1; act. 28, Seite 7 ff.; act. 33; act. 47, Seite 4; act. 48 ff.),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 das Gesuch
um Rückvergütung der AHV-Beiträge abwies, was im Wesentlichen damit
begründet wurde, dass der Sohn E._______ seinen Wohnsitz in der
Schweiz habe (act. 41, 42),
dass der Beschwerdeführer Einsprache erhob, worauf die Vorinstanz wei-
tere Abklärungen veranlasste (act. 44 ff.),
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. Juli
2017 (act. 51) abwies, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass
der Sohn E._______ die Anfrage vom 11. Mai 2017 (act. 48 ff.) nicht be-
antwortet habe, weshalb weiterhin ungeklärt sei, ob sich der Sohn noch in
einer Ausbildung befinde,
dass der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch B._______, am
31. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhob
(BVGer act. 1, 3),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Schweizerischen Ausgleichskasse SAK als Vorinstanz gemäss
Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der
Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung [AHVG; SR 831.10]),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht und mit der nachträglichen Originalun-
terschrift von B._______ (BVGer act. 3) auch formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG; Art. 52
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. September 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung beantragte (BVGer act. 6),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 20. September 2017 von einem
Telefonat zwischen E._______ und der Vorinstanz berichtete, in dem man
übereingekommen sei, dass die Anfrage vom 11. Mai 2017 (act. 48)
E._______ erneut zugestellt werde (BVGer act. 9),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. September 2017 dem Bundes-
verwaltungsgericht das Ausbildungszeugnis und den Einzelarbeitsvertrag
von E._______ übermittelte (BVGer act. 12),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 dem Bundesver-
waltungsgericht eine Erklärung von E._______ übermittelte, wonach er be-
reit sei, auf eine allfällige Waisenrente zu verzichten (BVGer act. 15),
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dass die Vorinstanz in Anbetracht dieser Unterlagen mit Stellungnahme
vom 9. November 2017 die Ansicht vertrat, dass dem Gesuch um Rückver-
gütung der AHV-Beiträge stattgegeben werden könne (BVGer act. 15),
dass die Vorinstanz weiter auf Unstimmigkeiten zwischen den Eintragun-
gen im individuellen Konto und den deklarierten Erwerbstätigkeiten hinwies
(BVGer act. 15),
dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den erforderlichen Abklärun-
gen ausführte, dass ein neuer Kontenzusammenruf erfolgen müsse, was
mehrere Tage oder sogar mehrere Wochen dauern könne (BVGer act. 15),
dass die Vorinstanz daher mit Stellungnahme vom 9. November 2017 be-
antragte, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an sie zurück-
zuweisen sei, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehmen und im
Anschluss daran eine neue Verfügung bezüglich der Rückvergütung der
AHV-Beiträge erlassen könne (BVGer act. 15),
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. November 2017 den
Schriftenwechsel per 27. November 2017 abschloss (BVGer act. 19),
dass für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem vorinstanzlichen Antrag nicht
entsprochen werden sollte,
dass der Sohn E._______, der (…) 1998 geboren wurde und in der
Schweiz lebt, zwar volljährig, aber noch nicht 25 Jahre alt ist,
dass in dieser Situation eine Auszahlung gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verord-
nung über die Rückvergütung der von Ausländern bezahlten AHV-Beiträge
(RV-AHV; SR 831.131.12) nur dann erfolgen kann, wenn das volljährige
Kind, das das 25. Altersjahr noch nicht erreicht hat, seine Ausbildung ab-
geschlossen hat,
dass diese Voraussetzung in Anbetracht des Ausbildungszeugnisses und
des Einzelarbeitsvertrags von E._______ im vorliegenden Fall erfüllt ist
(BVGer act. 12),
dass die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der erforderlichen Abklä-
rungen nachvollziehbar sind,
dass ohne vorgängige Abklärungen keine sachgerechte Verfügung zur
Rückvergütung der AHV-Beiträge ergehen kann,
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dass sich die Frage nach einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs.
3 ATSG und Art. 58 VwVG bei dieser Sachlage zum gegenwärtigen Zeit-
punkt nicht stellt,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass eine Wieder-
erwägung durch die Vorinstanz bis zum Abschluss des Schriftenwechsels
möglich ist, wobei nicht nur die erste Vernehmlassung der Vorinstanz, son-
dern auch jede weitere Stellungnahme im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG
gemeint ist, zu der diese von der Beschwerdeinstanz eingeladen worden
ist,
dass die Befugnis der Vorinstanz zur Wiedererwägung spätestens nach
Ablauf der Frist zur letztmals ermöglichten Stellungnahme endet und nach
diesem Zeitpunkt erlassene neue Verfügungen nichtig sind (BVGE 2011/30
E. 5.3.1; BGE 130 V 138 E. 4.2; ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 36 zu Art. 58
VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Seite 161 f.
Rz. 3.44 mit diversen Hinweisen, unter anderem auf einen Beschluss der
Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März
2007; vgl. auch AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Seite
751, Art. 58 Rz. 12),
dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, als der an-
gefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 und die Verfügung vom
20. Dezember 2016 aufzuheben sind,
dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die er-
forderlichen Abklärungen vornimmt und im Anschluss daran eine neue Ver-
fügung bezüglich der Rückvergütung der AHV-Beiträge erlässt,
dass das Rechtspflegeverfahren in der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene
Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 und die Verfügung vom 20. De-
zember 2016 aufgehoben werden. Die Sache wird an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornimmt und
im Anschluss daran eine neue Verfügung bezüglich der Rückvergütung der
AHV-Beiträge erlässt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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