B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4357/2014
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Saila Ruibal, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4357/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende Gesuchstellerin (geb. 1979) beantragte am
7. April 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schen-
gen-Visum für die Dauer von 3 Monaten (1. Juni 2014 bis 28. August
2014), um ihren im Kanton St. Gallen wohnhaften Freund (geb. 1966,
nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu können.
Dem Antrag lag ein Einladungsschreiben des Gastgebers vom 10. März
2014 bei.
B.
Mit Formularentscheid vom 9. April 2014 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Als Begründung machte sie
geltend, die Angaben betreffend Zweck und Umstände des beabsichtigten
Aufenthalts seien nicht glaubwürdig. Zudem erscheine die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum als nicht
gesichert.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 29. April 2014
Einsprache beim BFM. Auf dessen Ersuchen hin richtete das Migrations-
amt des Kantons St. Gallen am 12. Juni 2014 einen Fragebogen an den
Gastgeber, den dieser am 15. Juni 2014 beantwortete und mit den ver-
langten Unterlagen ergänzte.
D.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Sie führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus
welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhal-
te. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden nach wie vor viele Personen
versuchen, sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine bessere
Zukunft aufzubauen. Über das übliche Mass hinausgehende Verpflich-
tungen würden der Gesuchstellerin in Thailand keine obliegen. Zwar sei
sie Hausfrau und Mutter zweier minderjährigen Kinder, was auf eine Bin-
dung ans Heimatland schliessen lasse. Hingegen sei es fraglich, inwie-
weit sich ihre dreimonatige Abwesenheit mit ihrer Verpflichtung als ledige
Mutter vereinbaren lasse. Auch zeige die Erfahrung, dass die Existenz ei-
gener Kinder die Gesuchstellenden häufig nicht daran hindere, ins Aus-
land zu emigrieren. Ein solcher Entschluss sei nämlich oft mit der Hoff-
nung verbunden, nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen
C-4357/2014
Seite 3
und später allenfalls nachziehen zu können. Auch bestünden vorliegend
keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen. Der Gastgeber kenne zu-
dem seinen Gast seit September 2013. Die beiden hätten sich lediglich
zwei Mal für kurze Zeit (9 und 10 Tage) getroffen, womit es sich nicht um
eine langjährige und gefestigte Beziehung handle. Zusammenfassend
werde somit festgestellt, dass die Gesuchstellerin die Voraussetzungen
für die Erteilung des beantragten Visums nicht zu erfüllen vermöge.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2014 beantragt der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Besuchervisums ab
dem 1. November 2014.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert; ferner wurde
darauf hingewiesen, dass die Ausfertigung eines Entscheids in vorliegen-
der Sache bis zum 1. November 2014 (vgl. Bst. E) aufgrund der gesetz-
lich vorgesehenen Verfahrensschritte nicht möglich sein werde.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2014
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
C-4357/2014
Seite 4
gungen des BFM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung
eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt (zur Beschwerdelegitimation in analoger Konstella-
tion vgl. ausführlich BVGE 2014/1 E. 1.3 – 1.3.2). Auf seine frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
C-4357/2014
Seite 5
füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht.
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer thailän-
dischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den An-
wendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts nachweisen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Fer-
ner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK],
ABl. L 105/1 vom 13.04.2006 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU}
Nr. 265/2010, ABl. L 85/1 vom 31.03.2010 und durch Art. 1 der Verord-
nung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182/1 vom 29.6.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst.
a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 [nachfolgend:
Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2
Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK [geändert durch Art. 1 der Verordnung {EU}
Nr. 610/2013, ABl. L 182/1 vom 29.6.2013]).
C-4357/2014
Seite 6
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. L 81/1 vom
21.03.2001 zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Be-
sitze eines Visums sein müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt
ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nicht als gewährleistet betrachtet und dies so-
wohl mit der wirtschaftlichen Situation im Heimatland als auch mit ihren
persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund ste-
henden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich
Prognosen getroffen werden.
5.3 In Thailand hat sich die dortige politische Krise erheblich negativ auf
die makroökonomische Situation des Landes ausgewirkt. Der für Thailand
wichtige Tourismus ging nach dem Rekordjahr 2013 in der Hochsaison
deutlich zurück (1. Halbjahr 2014: -6%). Im Industriesektor war die Pro-
duktion im Juni den 13. Monat in Folge rückläufig. Nachdem bereits im
Jahr 2013 das Wachstum durch die schwache Weltkonjunktur und die
nachlassende Binnennachfrage gebremst wurde (1. Quartal: 5,4 Prozent,
2. Quartal: 2,8 Prozent; 3. Quartal: 2,7 Prozent; 4. Quartal: 0,6 Prozent),
musste auch für 2014 das erwartete BIP-Wachstum wiederholt nach un-
ten korrigiert werden; zuletzt wurden Wachstumserwartungen für 2014
von unter 2 % geäußert. Im ersten Quartal 2014 ging das BIP sogar um
0,6 % gegenüber dem gleichen Vorjahresquartal zurück. (Quelle: Deut-
sches Auswärtiges Amt, > Aussen- und
Europapolitik > Länderinformationen > Thailand > Wirtschaft > Stand:
September 2014, besucht im Oktober 2014). Nicht unbeachtlich ist vorlie-
gend auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin gemäss den Akten aus
C-4357/2014
Seite 7
der Provinz Khon Kaen im Nordosten Thailands stammt
(vgl. Visumantrag vom 7. April 2014 sowie Einsprache vom 29. April
2014). Dieses Gebiet gilt im landesweiten Vergleich als ärmstes von allen
Regionen (siehe dazu ,
besucht im Oktober 2014).
5.4 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus Thailand als hoch einschätzte. Dies insbesondere
dann, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten be-
reits ein (minimales) soziales Beziehungsnetz besteht.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 35-jährige Hausfrau
und alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von 8 und 10 Jahren.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, gemäss den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz sei von der generellen Einschätzung, dass viele
Personen aus der Region seines Gastes versuchten, im westlichen Aus-
land eine bessere Zukunft aufzubauen, nur abzuweichen, wenn der
Betreffenden besondere, über das übliche Mass hinausgehende Ver-
pflichtungen oblägen. Diese Erklärung könne soweit unbestritten bleiben,
jedoch liege die Vorinstanz in nachfolgender Argumentation jenseits jegli-
cher Logik: So erachte das BFM die Bindung der Gesuchstellerin an ihr
Heimatland zwar als gegeben. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache,
dass sie zwei Kinder habe. Sie habe aber keine zwingenden beruflichen
Verpflichtungen, welche eine fristgerechte Rückkehr garantieren würden.
Die Erfahrung zeige auch, dass die Existenz eigener Kinder die Betroffe-
nen nicht daran hindere, den Entschluss der Emigration zu fassen. Diese
Argumentation sei völlig verallgemeinernd und widerspreche der eigenen
C-4357/2014
Seite 8
von der Vorinstanz verlangten Voraussetzung der "über das übliche Mass
hinausgehenden Verpflichtungen" in sich. Das BFM selbst verlange sol-
che Verpflichtungen, damit von der allgemeinen These abgewichen kön-
ne. Im Nachhinein stelle die Vorinstanz jedoch die beruflichen Verhältnis-
se über die bestehenden Kindesverhältnisse und lege dar, diese würden
nicht genügen. Dies gehe nicht an. Bestehende Kindesverhältnisse, in
welchem die Kinder bei der Mutter leben würden bzw. sie die Obhut habe,
müssten zwingend als eine über das übliche Mass hinausgehende Ver-
pflichtung betrachtet werden. Ansonsten würde sich keine Gegebenheit
unter der verlangten Voraussetzung subsumieren lassen und jegliche Vi-
sumanträge wären faktisch unmöglich. Ein fundamentaler Grund, welche
die Begründung der fehlenden Garantie der Rückreise völlig entkräfte, sei
eben genau derjenige, dass die Gesuchstellerin zwei Kinder habe, die bei
ihrer Einreise in die Schweiz bei deren Mutter leben würden. Nur schon
wegen der Kinder sei ihre Rückreise garantiert. Jegliche Behauptungen,
welche dem widersprechen würden, seien völlig unhaltbar. Aufgrund des
Umstands, dass die Gesuchstellerin zwei Kinder habe, befinde sich ihr
Lebensmittelpunkt nachweislich in Thailand. Eine berufliche Verpflichtung
würde diesen Umstand sicher nicht überwiegen (vgl. Beschwerde vom
4. August 2014, S. 4f.).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als eine Bezie-
hung zwischen Mutter und Kind grundsätzlich zugunsten einer fristge-
rechten Wiederausreise sprechen kann. Allerdings gilt es nicht nur allein
auf das Kindesverhältnis abzustellen, sondern es sind immer sämtliche
Umstände zu betrachten. Die Vorinstanz wollte mit ihrer Argumentation
zum Ausdruck bringen, dass gefestigte Berufsverhältnisse eine zusätzli-
che Verankerung im Heimatland darstellen würden. Das liegt klar auf der
Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen. Vorliegend sind die fami-
liären Beziehungen denn auch zu relativieren: So ist über die Lebensum-
stände der Gastfamilie in Thailand wenig bekannt. Fest steht, dass es der
Gesuchstellerin, welche einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz
plant, ohne weiteres möglich ist, ihre Kinder durch ihre Mutter betreuen
zu lassen, und dass sie ihnen so – trotz ihrer mehrmonatigen Abwesen-
heit – einen normalen Ablauf ihres Alltags ermöglichen kann. Eingebettet
in das Umfeld der Grossmutter, scheinen die Kinder somit nicht zwingend
auf die persönliche Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen zu
sein. Ohnehin ist vorliegend unklar, ob die Kinder in Thailand überhaupt
dauerhaft bei ihrer Mutter leben, erklärt doch der Beschwerdeführer im
Fragebogen vom 15. Juni 2014, sein Gast besuche nach der Rückkehr
ins Heimatland den Deutschunterricht am Goethe-Institut in Bangkok
C-4357/2014
Seite 9
(siehe ebenso Angabe des Wohnorts der Gesuchstellerin in der Verpflich-
tungserklärung vom 18. Juni 2014). Die Gesuchstellerin selbst gibt im Vi-
sumantrag vom 7. April 2014 hingegen an, ihr Wohnort sei Khon Kaen
(vgl. auch Einsprache vom 29. April 2014), eine Stadt welche hunderte
von Kilometern weit entfernt von Bangkok liegt.
6.3 In casu kommt erschwerend hinzu, dass die Gesuchstellerin über kei-
nerlei eigenes Einkommen verfügt, sondern von ihrem Freund unterstützt
wird (vgl. Visumantrag vom 7. April 2014, Pkt. 19 "Current occupation").
Dabei erscheint auch die Beziehung zwischen dem Gastgeber und sei-
nem Gast nicht so gefestigt, wie es beschwerdeweise geltend gemacht
wird. So führt der Gastgeber aus, er sei als Aussendienstmitarbeiter des
Öfteren im asiatischen Raum tätig. Aufgrund dieser Reisen habe er sei-
nen Gast kennengelernt. Auch habe er die Gesuchstellerin dank dieser
Reisen viele Male besuchen können. Es stimme nicht, dass er sie – wie
die Vorinstanz ausführe – lediglich zwei Mal für kurze Zeit gesehen hätte.
Abgesehen von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine diesbe-
züglichen Behauptungen nur pauschal geltend macht und nicht belegt, ist
dem Einladungsschreiben des Gastgebers vom 10. März 2014 eindeutig
zu entnehmen, dass er seinen Gast lediglich zweimal getroffen hat (vom
16. September bis 25. September 2013 sowie 16. März bis
26. März 2014). Dies wird auch von der Gesuchstellerin in ihrer Einspra-
che vom 29. April 2014 bestätigt. Dass der Beschwerdeführer seinen
Gast bis zum Einreichen der Beschwerde vom 4. August 2014 noch wei-
tere Male besucht haben soll, erscheint vor diesem Hintergrund unglaub-
haft. Zudem widerspricht auch der Umstand, dass sich die beiden erst im
Jahr 2013 kennengelernt haben (vgl. Fragebogen vom 15. Juni 2014,
S. 2), klar dem beschwerdeweisen Vorbringen, es handle sich um eine
gefestigte Beziehung.
6.4 Unter diesen Umständen vermag die persönliche Situation der Ge-
suchstellerin keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten. Es ist der Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen,
dass sie nicht schon aufgrund der familiären Beziehungen auf über das
übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen geschlossen hat. Dass der
Gastgeber die Gesuchstellerin in die Schweiz einladen möchte um ihr
sein Heimatland näher zu bringen und ihr sein Lebensumfeld zu präsen-
tieren, ist verständlich, kann vorliegend hingegen nicht berücksichtigt
werden.
C-4357/2014
Seite 10
7.
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Rückreise der
Gesuchstellerin sei zwingend vorgesehen; sie werde vor einer von ihm
geplanten geschäftlichen Reise in den asiatischen Raum wieder nach
Thailand zurückreisen. Die einzige Bezugsperson, welche sie bei einer
Einreise in die Schweiz habe, sei er. Ein alleiniger Verbleib von ihr hierzu-
lande sei nicht nur nicht gewollt, sondern schon gar nicht durchführbar.
Dem Beschwerdeführer und seinem Gast sei zudem bekannt, dass das
Visum zeitlich begrenzt sei und ein längerer Aufenthalt nur Nachteile brin-
gen könne. Die Illusion, in der Schweiz eine bessere Zukunft aufzubauen,
bestehe bei der Gesuchstellerin gar nicht, da ihr die Rechtslage dank
dem Beschwerdeführer bestens bekannt sei (vgl. Beschwerde vom
4. August 2014, S. 4 und S. 6). Der Beschwerdeführer verkennt dabei,
dass bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederaus-
reise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers,
sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person
selbst von Bedeutung ist. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten.
Entgegen seinen beschwerdeweisen Vorbringen kann der Beschwerde-
führer – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – keine Ga-
rantie für die Handlungen und Absichten seines Gastes leisten (siehe da-
zu auch BVGE 2009/27 E. 9).
8.
Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine
unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.2 hiervor) liegen nicht vor. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49
VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-4357/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: