Abtei lung II I
C-4358/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
1. L._______,
2. S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
M._______ und Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4358/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammenden Eheleute M._______ und Y._______
(geb. 1953 und 1957; nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladene)
beantragten am 28. März 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in
Colombo die Erteilung von Einreisevisa für die Dauer von rund 11
Wochen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre im
Kanton Zürich wohnhafte Tochter und deren Familie besuchen zu
wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische
Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorin-
stanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 6.
Juni 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuch-
steller stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck als Folge der dort zurzeit herrschenden politischen Spannungen
sowie der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannter-
weise stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der
Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher
Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Be-
grenzungsmassnahmen in der Schweiz niederzulassen. Nachdem alle
ihre Kinder ihr Heimatland verlassen hätten und nach Europa
(Schweiz, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland) gezogen seien,
oblägen den Gesuchstellern in Sri Lanka weder gesellschaftliche Ver-
pflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juni 2008 beantragen die Tochter der
Gesuchsteller, S._______, und deren Ehemann L._______ (nachfol-
gend: die Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und die Erteilung der nachgesuchten Besucher-
visa an ihre Eltern bzw. Schwiegereltern. Zur Begründung bringen sie
im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die
Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre
nicht gesichert, besässen diese doch in Sri Lanka drei Häuser, welche
sie unterhalten müssten. Überdies garantierten sie als Gastgeber für
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die fristgerechte Rückkehr ihrer Gäste. Wegen der politischen Lage
und den kriegerischen Ereignissen im Heimatland sei es ihnen nicht
möglich, ihren Urlaub in Sri Lanka zu verbringen.
Der Eingabe beigelegt waren entsprechende Grundbuchauszüge so-
wie eine den Gesuchsteller betreffende Arbeitsbestätigung.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus.
E.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 27. August 2008 voll-
umfänglich an den gestellten Begehren fest und bringen unter Hinweis
auf die eingereichte Arbeitsbestätigung vom 24. Juni 2008 vor,
M._______ sei als Beamter in der Stadtverwaltung von Trincomalee
tätig; ihm sei ein dreimonatiger Urlaub gewährt worden, um seine
Verwandten in der Schweiz besuchen zu können.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
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on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
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che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
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sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor
breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökono-
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mischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hin-
aus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wie-
der verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon
besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge
kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die
Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der
LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Ge-
fechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima
ist sehr gespannt (Quellen: , Stand:
November 2008 und , Stand: Juli 2008 bzw.
Januar 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
In den vergangenen Wochen und Monaten ist die sri-lankische Armee
in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vor-
gerückt und hat die LTTE weiter zurückgedrängt. Doch auch wenn der
Armeechef kürzlich in einer Fernsehansprache erklärte, das Ende des
25-jährigen Bürgerkriegs sei in greifbare Nähe gerückt, so ist diese
Ankündigung angesichts der vielen gleichartigen Erklärungen in den
vergangenen Monaten zu relativieren. Es ist schwer abzuschätzen,
über welche Reserven die LTTE noch verfügen. Zudem gibt es seit
dem Beginn der jüngsten Offensive im Norden keine unabhängigen
Berichte aus dem Krisengebiet mehr, da Journalisten und Helfern der
Zugang dorthin verwehrt wird (zur neueren Entwicklung vgl. Neue Zür-
cher Zeitung vom 27. Januar 2009, S. 3).
7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsu-
chenden stellte. Nachdem die Anzahl der Gesuche 2007 im Vergleich
zum Vorjahr schon um fast 90% zugenommen hatte, stieg die Anzahl
der Gesuche im Jahre 2008 wegen der Eskalation des bewaffneten
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Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr nochmals um 98.4% (vgl. BFM-
Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9).
8.
8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
8.2 Bei den aus dem Nordosten und somit aus einem Krisengebiet
stammenden Gesuchstellern handelt es sich um ein Ehepaar im Alter
von 52 respektive 56 Jahren. Als Hausfrau ist die Gesuchstellerin nicht
in der Arbeitswelt integriert. Ihr Ehemann ist als Beamter in der Stadt-
verwaltung von Trincomalee tätig. Gemäss der eingereichten Arbeits-
bestätigung vom 24. Juni 2008 soll er ein monatliches Gehalt von
17'000 LKR (srilankische Rupien) beziehen, was dem Gegenwert von
ungefähr 180 CHF entspricht. Damit dürften die Eingeladenen – auch
als Eigenheimbesitzer – kaum in wirtschaftlich sehr günstigen Verhält-
nissen leben, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten ver-
möchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen
Kosten nicht von den Gesuchstellern selbst, sondern von den Gastge-
bern übernommen würden (vgl. Ziff. 20 des persönlichen Einreisegesu-
ches).
8.3 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die Gesuchsteller be-
absichtigen, gemeinsam in die Schweiz zu reisen. Damit hätten sie –
wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat
– in der Heimat keine erkennbaren familiären Verpflichtungen mehr,
welche gegebenenfalls die Prognose einer fristgerechten und an-
standslosen Wiederausreise begünstigen könnten. Demgegenüber
verfügen sie mit ihren hierzulande lebenden Angehörigen bereits über
enge Bezugspersonen in der Schweiz. Ebenso ist dem Umstand Rech-
nung zu tragen, dass auch die beiden andern Kinder der Gesuchsteller
ihr Heimatland definitiv verlassen haben und nach Westeuropa (Bun-
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desrepublik Deutschland, Dänemark) übersiedelt sind, woraus auf ei-
nen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Eingeladenen
geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Vor-
bringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine
fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlagge-
bend bezeichnet werden. Insbesondere der Umstand, dass die Einge-
ladenen eine Auslandabwesenheit von nicht nur wenigen Wochen,
sondern gleich von mehreren Monaten planen, lässt darauf schliessen,
dass der Unterhalt ihrer Liegenschaften auch auf andere Weise sicher-
gestellt werden kann. Insofern darf bezweifelt werden, dass den Ge-
suchstellern im Heimatland zwingende Verpflichtungen obliegen, die
sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
8.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeb-
lichen Bestimmungen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert
auch die Tatsache nichts, dass die Gastgeber die rechtzeitige Rück-
kehr der eingeladenen Eltern respektive Schwiegereltern zugesichert
haben, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absich-
ten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können
zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste
garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). An dieser Beurteilung
nichts zu ändern vermag der (im Übrigen nicht belegte) Hinweis der
Beschwerdeführer, die Gesuchsteller hätten sich schon mehrmals be-
suchshalber in Singapur aufgehalten.
9.
Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmun-
gen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise
verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis recht-
mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 14. Juli 2008 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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