Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4359/2009
Urteil vom 2. März 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vermögenswertabnahme.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Westafrika – Liberia oder Nigeria – stammende A._______ (geb.
1980) reiste am 14. Dezember 2003 als Asylbewerber in die Schweiz ein.
Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2004 bei
gleichzeitiger Wegweisung abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Bei einer polizeilichen Personenkontrolle am 26. Mai 2009 war
A._______ im Besitze von Fr. 1'630.- Bargeld, wovon ihm Fr. 1'500.-
abgenommen wurden. Zur Herkunft des Geldes gab er an, dieses mit
legaler Arbeit innert sechs Monaten im Jahr 2008 verdient zu haben (vgl.
Beiblatt zum Formular Meldung der Abnahme von Vermögenswerten). Mit
ans Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 5. Juni 2009 teilte er mit, der
fragliche Geldbetrag stamme aus seinen Ersparnissen; einerseits beziehe
er seit 2004 Unterstützungsgelder bzw. Gutscheine, die er in Bargeld
umtauschen könne, andererseits habe er ab Februar 2008 im
Durchgangszentrum Ober Halden in Hinteregg gearbeitet und hierfür
wöchentlich Fr. 70.- erhalten.
C.
Am 17. Juni 2009 verfügte das BFM die Überweisung des am 26. Mai
2009 abgenommenen Betrages auf das Sonderabgabekonto von
A._______ und die Anrechnung auf die von ihm zu leistende
Sonderabgabe. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es seien
keine Dokumente vorgelegt worden, die die rechtmässige Herkunft des
abgenommenen Betrages beweisen könnten. A._______ gehe keiner
Erwerbstätigkeit nach, sondern werde von der öffentlichen Fürsorge
unterstützt; bei zweckentsprechender Verwendung der
Unterstützungsgelder ergäben sich keine Sparmöglichkeiten.
D.
Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2009 erhob A._______ am 6. Juli
2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
Verfügung sei aufzuheben und der ihm abgenommene Betrag von
Fr. 1'500.- zurückzuerstatten. Die angefochtene Verfügung gehe davon
aus, dass die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen worden
sei; mit nachfolgendem Schreiben vom 3. Juli 2009 habe er dem BFM
allerdings eine Bestätigung des Durchgangszentrums Ober Halden
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übersandt, welches seinen Geldbesitz erkläre. Das BFM sei hierauf aber
nicht mehr eingegangen.
E.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur
Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, ersuchte dieser mit
Eingabe vom 20. Juli 2009 um unentgeltliche Prozessführung. Mit
Verfügung vom 22. Juli 2010 wurde ihm ein entsprechender Entscheid für
einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2009 erläutert die Vorinstanz
die asylrechtlichen Bestimmungen über die Sicherstellung von
Vermögenswerten und die in diesem Rahmen erfolgende Anrechnung auf
die zu leistende Sonderabgabe. Im Ergebnis hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
G.
In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 10. September 2009
erklärt der Beschwerdeführer, ihm stünden keine weiteren Beweismittel
mehr zur Verfügung. Er hoffe aber, dass man seinem bisherigen
Vorbringen Glauben schenke. Immerhin habe er darlegen können, dass
er Fr. 925.- im Durchgangszentrum Ober Halden erarbeitet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM über eine Vermögenswertabnahme
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
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VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und
Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – soweit
zumutbar – zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck müssen Asylsuchende
und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung eine Sonderabgabe
aus ihrem Erwerbseinkommen leisten (Art. 86 Abs. 1 AsylG). Zudem
müssen sie die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammenden
Vermögenswerte offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Letztere können von
den zuständigen Behörden sichergestellt werden, wenn die betroffenen
Personen keinen Nachweis dafür erbringen können, dass die
Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus
öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen bzw. eine anderweitige
Herkunft haben (Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b). Die Sicherstellung kann
auch dann erfolgen, wenn die Herkunft der Vermögenswerte zwar
nachgewiesen werden kann, diese aber einen vom Bundesrat
festzusetzenden Betrag – der aktuell bei Fr. 1'000.- liegt – übersteigen
(Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das
Sonderabgabekonto der betroffenen Person überwiesen und an die nach
Art. 86 Abs. AsylG zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 87
Abs. 3 i.V.m. Art. 17 AsylV 2).
3.
Der Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte
unterliegt strengen Anforderungen. Soweit die betroffene Person die
Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegen kann, darf von ihr
erwartet werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme schlüssige und
plausible Angaben zu den in ihrem Besitz befindlichen Vermögenswerten
macht und hierzu entsprechende Belege nachreicht. Blosse
Behauptungen zur Herkunft genügen nicht. Werden nachträglich
Beweismittel vorgelegt, so stellt sich die Frage, ob diese für den
Herkunftsnachweis ausreichen. Diese Frage lässt sich nur unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände – hierzu gehören auch
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Widersprüchlichkeiten oder Ungereimtheiten – beantworten (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 3.3 mit
Hinweisen).
4.
Anlässlich seiner polizeilichen Kontrolle am 26. Mai 2009 gab A._______
an, das in seinem Besitze befindliche Bargeld mit legaler Arbeit innert
sechs Monaten im Jahr 2008 verdient zu haben. Er hat damit die Herkunft
des ihm abgenommenen Betrages nicht belegen können; ihm wurde aber
mittels dem von ihm unterzeichneten Beiblatt zum Formular Meldung der
Abnahme von Vermögenswerten der nachträgliche Herkunftsnachweis
anheimgestellt. Mit seinem ans Bundesamt gerichtetem Schreiben vom
5. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer seine vorige Behauptung
dahingehend ergänzt, dass er ab Februar 2008 für seine Arbeit im
Durchgangszentrum Ober Halden wöchentlich Fr. 70.- erhalten habe,
dass er aber auch aus den seit 2004 bezogenen Unterstützungsgeldern
Ersparnisse getätigt habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 30. Juni
2009 hat er eine am gleichen Tag erstellte Bescheinigung des
Durchgangszentrums vom 30. Juni 2009 übersandt. Diese bestätigt, dass
A._______ dort vom 18. Februar 2008 bis zum 17. Oktober 2008
wohnhaft gewesen sei, dass die Nothilfe Fr. 60.- pro Woche betragen
habe und Fr. 70.- pro Woche für internes Workfare (Putzen etc.)
ausbezahlt worden seien. Zu letzterem Punkt erkundigte sich die
Vorinstanz telefonisch am 11. August 2009 und erhielt vom
Durchgangszentrum die Auskunft, der Beschwerdeführer habe während
insgesamt 13 Wochen Workfare-Arbeiten verrichtet und hierfür Fr. 925.-
erhalten (vgl. Aktenstück 8 der Vorakten). Am 10. September 2009
machte der Beschwerdeführer replikweise geltend, nicht nur der Betrag
von Fr. 925.- stamme aus Erwerbseinkommen; vielmehr habe er auch
"den Restbetrag .... auf gleiche Art und Weise erarbeitet in der langen
Zeit, in der ich in der Schweiz bin."
5.
Es ist nicht zu übersehen, dass die Erklärungen, die der
Beschwerdeführer zur Herkunft der ihm abgenommenen
Vermögenswerte liefert, einen gewissen Variantenreichtum aufweisen
(Einkommen aus Arbeit während sechs Monaten im Jahre 2008
[Formular Meldung Abnahme von Vermögenswerten vom 25./26 Mai
2009] bzw. während der gesamten Anwesenheitsdauer in der Schweiz
[Replik vom 10. September 2009]; neben Arbeitserwerb auch Ersparnisse
aus den wöchentlichen Unterstützungszahlungen [Eingabe vom 30. Juni
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2009 an das BFM] bzw. abgegebenen Warengutscheinen, die er
angeblich in Zürich in Bargeld umtauschen konnte [Eingabe vom 5. Juni
2009 an das BFM]). Seinen ursprünglichen Angaben zufolge handelt es
sich beim gesamten Betrag um Arbeitsentgelt aus dem Jahr 2008, eine
Behauptung, die er nachträglich und zum Teil – mit dem Hinweis auf
jahrelang angesparte Unterstützungsleistungen – revidiert hat. Für
derartige Ersparnisse gibt es in den Akten jedoch keinerlei Hinweise, und
es ergeben sich – abgesehen davon – beim Bezug von
Sozialhilfeleistungen und deren zweckgemässer Verwendung ohnehin
kaum Sparmöglichkeiten. Dass der Beschwerdeführer für internes
Workfare im Durchgangszentrum ein Entgelt erhalten hat, konnte
nachträglich allerdings belegt werden. Zwar geht aus der von ihm am
30. Juni 2009 eingereichten Bestätigung des Durchgangszentrums nicht
die Dauer seiner dortigen Beschäftigung – und damit auch nicht die Höhe
des an ihn ausbezahlten Entgelts – hervor. Die Vorinstanz hat diesen
Punkt allerdings abgeklärt; hiergegen wurden in seiner Replik vom
10. September 2009 auch keine Einwände erhoben. Zugunsten des
Beschwerdeführers, der stets auf Erwerbseinkommen, das er im Jahre
2008 im Durchgangszentrum Ober Halden erzielt habe, verwiesen hat, ist
davon auszugehen, dass ein angesparter Betrag aus Erwerbseinkommen
im Umfang von Fr. 925.- realistisch ist.
6.
Damit ist dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen, dass ein Anteil
von Fr. 925.- des ihm insgesamt abgenommenen Betrages von Fr. 1500.-
aus Erwerbseinkommen stammt. Die Herkunft des
darüberhinausgehenden Betrages hat er jedoch nicht belegen können,
weshalb sich der sicherzustellende Betrag auf Fr. 705.- (Fr. 1630.- minus
Fr. 925.-) beziffert. Angesichts des ihm bei der Personenkontrolle am 26.
Mai 2009 belassenen Betrages von Fr. 130.- sind an ihn folglich noch Fr.
795.- zurückzuerstatten. Insofern ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie sind ihm jedoch zu
erlassen (Art. 63 Abs. 1 S. 2 und 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da dem Beschwerdeführer keine
entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2009 wird insoweit
abgeändert, als der sichergestellte Betrag auf Fr. 705.- reduziert wird. Die
Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 795.-
zurückzuerstatten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N 460 684; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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