B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4360/2010
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA vom
17. Mai 2010.
C-4360/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______wurde am 15. Januar 1950 geboren und ist serbischer Staats-
angehöriger. Er war in den Jahren 1989 bis 1995 in der Schweiz als
Hilfsbauarbeiter tätig und hat dabei die obligatorischen Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet. Anschliessend kehrte er in sein Heimatland zurück. Er
bezieht seit dem 13. Dezember 1995 eine ganze serbische Invalidenrente
und ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbstätig.
B.
Am 6. Juni 2003 stellte er über den serbischen Versicherungsträger bei
der schweizerischen Ausgleichskasse ein Gesuch um Leistungen der
Schweizerischen Invalidenversicherung (Formular Yu/CH 4, act. 13).
Mit Verfügung vom 18. März 2004 hielt die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) als zuständige Vorinstanz fest, dass der Versicherte in
seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 70% arbeitsunfähig sei,
in leichten Verweisungstätigkeiten hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit
bestehe. Sie errechnete aufgrund eines Einkommensvergleichs einen In-
validitätsgrad von 28% und wies das Leistungsbegehren ab mit der Be-
gründung, dass keine Invalidität vorliege, welche einen Rentenanspruch
zu begründen vermöge (act. 58).
Mit Entscheid vom 24. Juni 2005 lehnte die Eidgenössische AHV/IV-
Rekurskommission eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Eine dage-
gen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht
am 22. September 2005 ab, sodass die vorinstanzliche Verfügung in
Rechtskraft erwuchs.
C.
C.a Am 5. Januar 2006 stellte der Versicherte ein neues Gesuch um IV-
Leistungen mit der Begründung, sein Zustand habe sich verschlechtert.
Am 26. Mai 2006 erfolgte die Anmeldung über den serbischen Versiche-
rungsträger (Formular Yu/CH, Eingang bei der IVSTA am 28. November
2007, act. 108).
Im Vorbescheid vom 24. Februar 2010 stellte die Vorinstanz u.a. folgen-
des fest: "Aus den Akten geht hervor, dass keine [….] ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliegt. Trotz
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der Gesundheitsbeeinträchtigung ist eine dem Gesundheitszustand an-
gepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessen-
der Weise zumutbar." (act. 190).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens stellte der Beschwerdeführer am
24. März 2010 zusätzlich sinngemäss den Antrag, in der Schweiz weitere
medizinische Abklärungen im Rahmen einer multidisziplinären Untersu-
chungen vorzunehmen, weil der Vorbescheid der Vorinstanz auf unvoll-
ständigen medizinischen Akten beruhe und weil der RAD-Arzt als Allge-
meinmediziner nicht in der Lage sei, sämtliche Beschwerden (v.a. die
psychischen) zu beurteilen (act. 194).
Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 (act. 219) stellte die Vorinstanz fest,
dass trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung eine dem Gesundheitszu-
stand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenaus-
schliessender Weise zumutbar sei und wies das Leistungsbegehren ab.
Da die Gesundheitsbeeinträchtigungen genügend dokumentiert seien,
erübrigten sich neue medizinische Untersuchungen in der Schweiz und
auf das Begehren sei nicht einzutreten.
C.b Mit Beschwerde vom 15. Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung der IVSTA
vom 17. Mai 2010, und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar
2005 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzu-
klären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
D.
In der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung stützte sie sich auf die beiden Gutachten des
RAD (Dr. C._______) vom 19. Februar 2010 und vom 6. Mai 2010 und
führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin in sei-
ner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 70% arbeitsunfähig sei, in
leichteren Verweisungstätigkeiten jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit be-
stehe. Es verbleibe somit beim durchgeführten Einkommensvergleich
vom 10. Februar 2004, wonach keine Invalidität vorliege, welche einen
Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 7).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2010 leitete das Bundesverwal-
tungsgericht die Vernehmlassung an den Beschwerdeführer weiter und
C-4360/2010
Seite 4
gab ihm Gelegenheit zur Replik. Zudem wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 8).
F.
In der Replik vom 23. November 2010 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, die Vorinstanz habe drei Beurteilungen vom selben Spezialarzt für
Allgemeine Medizin eingeholt. Die Beurteilung hätte durch weitere Spezi-
alärzte, einschliesslich eines Neuropsychiaters, Neurologen oder Radio-
logen, erfolgen müssen (act. 10).
G.
Mit Verfügung vom 26. November 2010 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt die Stellungnahme des Beschwerdeführers der Vorinstanz zur
Kenntnis zu und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 11).
H.
Der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 26. November
2010 fristgerecht einbezahlt (act. 12).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er hat lic.
iur. Gojko Reljic mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, welcher
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Seite 5
rechtsgültig bevollmächtigt ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und
formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63
Abs. 4 VwVG) ist darauf einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung,
in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Dabei finden nach den allgemeinen intertempo-
ralrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR O.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger
von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art.
2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvor-
schriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die
Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Verfahrensbe-
stimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz
der Gleichbehandlung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst
noch in der seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarung. Die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
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Seite 6
Schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach
ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvor-
schriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG
sowie der der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130
V 253 E. 2.4).
2.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri-
gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach
grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der angefochtenen Verfügung in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung ei-
nes allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
203 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 207 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den ent-
sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwen-
dung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann das
am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin
enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichs-
methode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft
des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.4. Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
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hat, d.h. während mindestens eine vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens
drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
2.5. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Mai 2010) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsän-
derungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strei-
tigen Entscheide eingetreten sind, sind im Beschwerdeverfahren grund-
sätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b
mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein.
3.
3.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen während
mehr als 3 Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer erfüllt ist.
3.2. Nachfolgend bleibt deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer inva-
lid im Sinne des Gesetzes ist. Vorab sind aber die für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze
darzustellen.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidi-
tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
3.3.2. Gemäss den vorliegend anwendbaren Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den
seit 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas-
sungen) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008
gültigen Fassung [5. IV-Revision]) werden Renten, die einem Invaliditäts-
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grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art
28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 264 E. 6c).
3.3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemu-
tet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten
im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätig-
keiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
3.3.4. Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Er-
werbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten
Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden
könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminde-
rungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd ar-
beitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in ei-
nem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V
239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter sei-
ne verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese so-
genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu las-
sen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.3.5. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
- wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
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Seite 9
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
V 157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) oder der
ärztlichen Dienste kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht]
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile BGer I 142/07 vom 20. November 2007
E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend
erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49
Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber
ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
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von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C
323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
4.
4.1. Im Streit liegt die Verfügung vom 17. Mai 2010, mit welcher die Vor-
instanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (Neuanmeldung)
erneut abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung einer Invalidenren-
te und die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen in der
Schweiz.
4.2. Wurde in einem früheren Verfahren eine Rente wegen eines zu ge-
ringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine
neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3
dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich
wie im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der In-
validität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so
hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die
von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-
ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger
Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen
(vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren Verfügung keine
Änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat
sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach
zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü-
fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2. f.).
4.3. Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der Stellungnahme des RAD
vom 14. Januar 2009, in welcher eine halbseitige Lähmung infolge eines
Hirnschlags im Jahr 2007 festgestellt wurde, beim serbischen Versiche-
rungsträger am 22. Januar 2009 zusätzliche medizinische Unterlagen
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Seite 11
eingefordert. Sie ist damit materiell auf das Leistungsbegehren eingetre-
ten.
5.
5.1. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2004 einen
Rentenanspruch abgelehnt hatte, macht der Beschwerdeführer in seiner
neuen Anmeldung geltend, seine Gesundheit habe sich wesentlich ver-
schlechtert.
Eine Änderung des IV-Grades setzt eine Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse voraus. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob im Zeitraum
zwischen der ersten Verfügung vom 18. März 2004 und der zweiten,
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2010 eine Änderung
des Invaliditätsgrades eingetreten ist und ob diese im Mai 2010 ein
rentenbegründendes Ausmass erreichte oder ob – wie vom
Beschwerdeführer beantragt – weitere medizinische Abklärungen
angezeigt sind, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht
ausreichend abgeklärt worden sei.
5.2. Im Folgenden werden der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 18. März 2004 (E.
5.3.) sowie zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Mai
2010 (E. 5.4.) diskutiert, anschliessend die medizinischen Schlussfolge-
rungen des RAD (E. 5.5.) und die rechtlichen Ausführungen der Vorin-
stanz (E. 5.6.).
5.3.
5.3.1. Am 27. Mai 2003 erstellte Dr. D._______, der Vertrauensarzt des
serbischen Versicherungsträgers, einen ausführlichen Bericht (act. 45).
Als Beschwerdebilder hielt er die Diagnosen arterielle Hypertonie, Angina
pectoris stabilis, chronisch obstruktive Bronchitis, Insuff. ventil. grad.
med., ein Prostata-Adenom, Calculosis renis bill. sowie eine Zervikal- und
Lumbalspondylose fest. Er führte aus, dass der Versicherte seit 1995 we-
gen Krankheit Invalidenrentner sei und sich über Schwäche, Müdigkeit
und Atembeschwerden beklage. Er sei wegen Hypertonie in Behandlung;
er leide unter Panikattacken und sei depressiv.
5.3.2. Dr. E._______, Vertrauensärztin der Vorinstanz, diagnostizierte in
ihrem Bericht vom 13. Dezember 2003 gestützt auf dieses Gutachten ei-
ne chronische Depression, arterielle Hypertonie, chronische Bronchitis
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Seite 12
(kein Krankheitswert), ein benignes Prostata-Adenom (kein Krankheits-
wert), rezidivierende Nierensteine beidseits (kein Krankheitswert) und ein
chronisches Zervikolumbovertebralsyndrom (act. 49). Sie kam zum
Schluss, dass der gesundheitliche Zustand des Versicherten hauptsäch-
lich durch die Somatisierung und die Depression negativ beeinträchtigt
werde. Die Rückenschmerzen seien lediglich degenerativer Ätiologie und
liessen - altersentsprechend im Ausmass - keine Tätigkeit mehr auf dem
Bau zu, aber vollschichtig in einer anderen Verweistätigkeit. Sie machte in
ihrem Bericht zuhanden der IVSTA folgenden Vorschlag: 70-prozentige
Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 1996 als Bauarbeiter, 100-
prozentige Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten.
5.3.3. Die IVSTA ist dieser Empfehlung gefolgt und hat mit rechtskräftiger
Verfügung vom 18. März 2004 (act. 60) das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers vom 6. Juni 2003 abgewiesen, weil mit dem ermittelten
Invaliditätsgrad von 28% keine Invalidität vorliege, die einen Rentenan-
spruch zu begründen vermöge.
5.4. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 17. Mai 2010 wird aktenkundig von den Ärzten wie folgt
beurteilt:
5.4.1. Im Rahmen seiner Begutachtung für die Anmeldung einer auslän-
dischen Invalidenrente diagnostizierte Dr. F._______ mit Bericht vom 25.
Mai 2006 einen Status post ICV [Cerebro-vaskuläre Insuffizienz] sowie
ein Hirnstammsyndrom und Hypertonie. Der Beschwerdeführer beklage
sich über Schwindelgefühle, Unsicherheit beim Gehen, Kopfweh, und
Doppelbilder. Er brauche zum Gehen die Hilfe einer anderen Person (act.
155-157).
5.4.2. Der Austrittsbericht von Dr. G._______ (Chefneurologin am Spital
von Cuprjia) von September 2007 (act. 159) hielt neben einem Hirn-
stammsyndrom und arterieller Hypertonie v.a. den Insultus cerebro vascu-
laris recid. fest. Der Patient sei wegen Kopfweh, Schwindelgefühlen, we-
gen Instabilität der linken Körperhälfte und wegen Erbrechens eingeliefert
worden. Vor einem Jahr sei er bereits wegen Hirndurchblutungsproble-
men behandelt worden. Er habe seit Jahren Hypertonie. Er gehe mit einer
Gehhilfe. Der Rombergtest sei positiv.
Bereits der Austrittsbericht derselben Ärztin von Juli 2006 hielt einen In-
sultus cerebro vascularis sowie eine Hemiparese links fest (act. 158). Der
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Seite 13
Patient sei wegen einer plötzlichen Schwäche der linken Körperhälfte und
Kopfweh eingeliefert worden. Er sei wegen Störungen der Hirndurchblu-
tung im Spital behandelt worden. Er brauche eine Gehhilfe. Der neurolo-
gische Befund ergebe eine Lähmung der mimischen Muskulatur links so-
wie eine halbseitige Lähmung der linken Körperhälfte. Der Rombergtest
sei positiv.
5.4.3. Im Bericht des serbischen Vertrauensarztes Dr. H._______ vom 26.
Oktober 2007 (act. 162) – als Anhang zum Formular YU/CH 4 – wurde
festgehalten, dass der Patient seit 1995 unter Hypertonie sowie unter
chronisch obstruktiver Bronchitis leide. Er sei seit 2005 im neurologischen
Dienst des Spitals wegen Schwindelgefühlen, wegen Unsicherheit beim
Gehen und wegen Kopfschmerzen in Behandlung. Im Juni/Juli 2006 so-
wie im August/September 2007 habe man ihn wegen zweier Schlaganfäl-
le behandeln müssen. Der Patient beklage sich über Schmerzen der Wir-
belsäule im Lumbal- und Zervikalbereich, in den Knien und im linken Arm
sowie über Müdigkeit. Die motorische Kraft in den oberen und unteren
Extremitäten sei unauffällig. Der Gang sei in Ordnung.
5.4.4. Der Bericht von Dr. I._______ (Neurologin) vom 16. September
2009 (act. 200) hielt u.a. fest, dass der Patient vor einigen Jahren einen
schweren Schlaganfall mit einer Schwächung der linken Körperhälfte erlit-
ten habe, dessen Folgen im Spital behandelt worden seien. Seitdem sei
der neurologische Zustand konstant; er gehe regelmässig in die Therapie.
Er leide unter häufigen Schwindelgefühlen; er sei seit Jahren hyperto-
nisch. Im neurologischen Befund stellte sie eine Parese der mimischen
Muskulatur links fest sowie eine halbseitige Lähmung links mit lebhaften
myotatischen Reflexen [Eigenreflexe] schweren Grades. Der Gang sei
schwer. Der Patient sei paretisch [teilweise gelähmt] und müsse von einer
Drittperson gestützt werden. In Anbetracht der Art und Schwere der Be-
hinderung sei er zu jeglicher Arbeit unfähig.
5.4.5. Im ausführlichen Bericht stellte der serbische Vertrauensarzt, Dr.
J._______, Neuropsychiater, am 17. Dezember 2009 folgende Diagnosen
(act. 184-187 [frz.], act. 217 [dt.]): Status post CVI, vertebro-basiläre In-
suffizienz, Stenose ACC [Arteria Carotis Communis] und ACI [Arteria Ca-
rotis Interna] bil. gradus III, arterielle Hypertonie sowie chronisch obstruk-
tive Bronchitis. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer im Juni 2006
und im August 2007 wegen linksseitiger Körperschwäche in stationärer
neurologischer Behandlung gewesen sei. Der Patient leide aktuell unter
Schwindel, Ohnmacht, Gangunsicherheit, Kraftlosigkeit in den linken Ex-
C-4360/2010
Seite 14
tremitäten sowie rascher Ermüdung. Im neurologischen Befund beschrieb
der Vertrauensarzt die Muskeleigenreflexe in den oberen Extremitäten als
symmetrisch, die Kraft links sei diskret abgeschwächt. In den unteren Ex-
tremitäten seien die Muskeleigenreflexe symmetrisch, die Sprache regel-
recht, der Gang sei selbständig (act. 217). Der psychische Zustand des
Versicherten sei wach, allseits orientiert, das Denken sei förmlich und in-
haltlich ohne Ausfälle, leichte psychische Verlangsamung, erhöht anxiös,
die mnestisch-kognitiven Fähigkeiten entsprächen dem Alter und der Bil-
dung. In der Epikrise legte er dar, dass sich der Versicherte seit Jahren
wegen Bluthochdrucks, wegen chronisch obstruktiver Lungenerkrankung
und wegen Herzbeschwerden in Behandlung befinde. An der neurologi-
schen Abteilung des Spitals von Cuprjia seien ihm die Diagnosen CVI und
Syndroma trunci cerebri [Hirnstammsyndrom] gestellt worden. Aus neuro-
logischer Sicht sei die Kraft links abgeschwächt, im übrigen sei der Be-
fund regelrecht. Im psychischen Status besteht eine anxiös depressive
Stimmung. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bestehe weiterhin voller
Verlust der Arbeitsfähigkeit, der IV-Grad betrage 80%.
5.4.6. Schliesslich befindet sich eine Vielzahl von Arztberichten der be-
handelnden Neurologin, Dr. K._______ für den Zeitraum von 2006 bis
2010 in den Akten, welche die bestehende Hypertonie und Hemiparese
links bestätigen.
5.5.
5.5.1. Der RAD stellte in seinem Bericht vom 19. Februar 2010 (act. 189)
- hauptsächlich gestützt auf den Bericht von Dr. J._______ - als Hauptdi-
agnose eine leichte Lähmung der linken oberen Körperhälfte post AVC
fest. Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
nannte er Hypertonie, Herzprobleme, anxiös depressive Stimmungen,
Prostata-Adenom, chronische Gallenblasenentzündung inkl. Angstzu-
ständen und chronisch obstruktive Bronchitis.
Weiter stellte der RAD fest, dass wegen der halbseitigen Lähmung links
infolge eines Schlaganfalls eine Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten sei, sodass sich rechtfertige, eine Neubeurteilung vorzuneh-
men (S. 7). Aus dem Gutachten J._______ gehe hervor, dass der Be-
schwerdeführer einen "Status post AVC" geltend mache. Der neurologi-
sche Befund sei indes normal, ausser einer leichten Schwächung der
Muskulatur des linken Arms sowie Anzeichen depressiver Angstzustände.
Trotz Vorhandenseins etlicher Diagnosen erlaube der neurologische Sta-
C-4360/2010
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tus nicht, auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 30% zu schliessen, wie
sie schon seit 1996 anerkannt sei. In einer Verweistätigkeit sei der Versi-
cherte voll arbeitsfähig. Im Feld "Incapacité de travail dans l'activité habi-
tuelle" nannte der RAD-Arzt einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30%.
5.5.2. Im Einspracheverfahren wiederholte der RAD-Arzt mit Bericht vom
6. Mai 2010 im Wesentlichen seine vorhergehenden Feststellungen (act.
218). Die im Rahmen des Einspracheverfahrens neu eingegangenen me-
dizinischen Unterlagen vermöchten an den Schlussfolgerungen des ers-
ten Berichts nichts zu ändern. Insbesondere der Bericht der Neurologin
vom 16. September 2009 (act. 200) habe sein Interesse geweckt. Dort
werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer zum Gehen auf die Hilfe Drit-
ter angewiesen sei. Da im Bericht vom 17. Dezember 2009 (act. 217)
festgehalten werde, dass er selbständig gehen könne, sei eine positive
Entwicklung erkennbar. Als Schlussfolgerung könne festgehalten werden,
dass der neurologische Status vor 1996 wieder erreicht worden sei, aus-
ser einer sehr kleinen Schwächung der linken Körperhälfte. Die übrigen
Berichte enthielten keine objektiven medizinischen Elemente mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit.
6.
6.1. Zu bestätigen ist hier die Feststellung des RAD, dass einzig die
Schlaganfälle als neues ausschlaggebendes Element in Bezug auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliegen (act. 189, act.
218). Weiter bestätigen die vorliegend entscheidenden Arztberichte, dass
sich die chronische Depression aus dem Jahr 2004 (act. 45) zu einer
heute nicht rentenrelevanten ängstlich depressiven Störung gewandelt
hat (act. 217, 218).
6.2. Ungeachtet dessen, dass der RAD-Arzt in seinen Stellungnahmen
vom 19. Februar 2010 (act. 189) und vom 6. Mai 2010 (act. 218) bei der
Frage nach der Arbeitsunfähigkeit zwei Mal eine nur 30-prozentige Ar-
beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, also als Bauhilfsarbeiter,
festhielt (jeweils auf S. 1), hat die IV-Stelle auf eine 70-prozentige Ar-
beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geschlossen und dies mit Ver-
nehmlassung vom 25. Oktober 2010 bestätigt. Daran ist auch aus Sicht
des Gerichts festzuhalten, zumal bereits im ersten Rentenverfahren auf
eine Arbeitsunfähigkeit von 70% in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbei-
ter geschlossen wurde (vgl. B).
C-4360/2010
Seite 16
6.3. Bei der Prüfung der Vorakten fällt auf, dass die Sachverhaltsdarstel-
lungen hinsichtlich der Tragweite und den Folgen der Hemiparese nicht
einheitlich ausgefallen sind.
6.3.1. So ist das Gangbild in den Arztberichten widersprüchlich wiederge-
geben worden. Dr. F._______ schildert im Bericht vom 25. Mai 2006 (act.
156), dass der Patient beim Gehen die Hilfe einer anderen Person in An-
spruch nehme. Die Austrittsberichte von Dr. G._______ von Juli 2006
(act. 158) und von September 2007 (act. 159) halten fest, dass er eine
Gehhilfe benötige. Im Bericht von Dr. H._______ vom 26. Oktober 2007
(act. 161) wird dagegen festgestellt, dass der Gang in Ordnung sei. Laut
Gutachten Dr. I._______ vom 16. September 2009 müsse er beim Gehen
von einer Drittperson gestützt werden (act. 200). Das Gutachten Dr.
D._______ vom 17. Dezember 2009 schliesslich stellt fest, dass der
Gang selbständig sei (act. 217).
Das RAD-Gutachten vom 6. Mai 2010 zieht in der Folge aus zwei ausge-
wählten Gutachten, demjenigen vom 16. September 2009 ("muss beim
Gehen von einer Drittperson gestützt werden") und demjenigen vom 17.
Dezember 2009 ("der Gang ist selbständig") den Schluss, dass zwischen
September 2009 und Dezember 2009 eine Besserung in Bezug auf die
halbseitige Lähmung nach den Schlaganfällen erfolgt ist.
Diese vom RAD gezogene Schlussfolgerung ist insofern in Zweifel zu
ziehen, als bereits der Bericht vom 26. Oktober 2007 festhält, dass der
Gang in Ordnung sei. Die Aussagen zum Gangbild des Beschwerdefüh-
rers sind insgesamt widersprüchlich und den Akten kann deshalb nicht
zweifelsfrei entnommen werden, ob aufgrund der Hirnschläge eine Ver-
schlechterung in Bezug auf die Motorik des Beschwerdeführers und sein
Gangbild eingetreten ist.
6.3.2. Weiter ist in den beiden Austrittsberichten nach den Schlaganfällen
von 2006 und 2007 von Schwindel und Schwindelgefühlen die Rede und
wird beide Male bestätigt, dass der Rombergtest positiv [Schwank- oder
Fallneigung] ausgefallen sei (act. 158/159). In beiden Berichten wird auch
auf eine akute Schwäche der linken Körperhälfte hingewiesen. Die
schwindelauslösende Insuffizienz vertebrae ist ebenfalls mehrfach bestä-
tigt (act. 217/218).
6.3.3. Der RAD stellt in seinem Schlussbericht vom 6. Mai 2010 (act. 218)
ohne weitere Ausführungen fest, dass der neurologische Status von 1996
C-4360/2010
Seite 17
wieder erreicht worden ist, ausser einer sehr kleinen Schwächung der lin-
ken Körperhälfte. Dabei geht er nicht näher auf die obenstehenden Be-
funde – insbesondere auf deren Intensität – ein.
6.4. Die Aussagen in den Gutachten des Versicherungsträgers sowie die
Austrittsberichte sind nach Auffassung des Gerichts – im Gegensatz zur
Auffassung des RAD – zu wenig detailliert, um abschliessend Rück-
schlüsse zu den Einschränkungen des Beschwerdeführers aufgrund der
Hirnschläge zu ermöglichen. Die Aktenlage lässt zudem keine Rück-
schlüsse über die Veränderung der Intensität der Beschwerden aufgrund
der erlittener Schlaganfälle seit Spitalaustritt im Jahre 2007 zu. Dies gilt
für den Zeitpunkt bis zur angefochtenen Verfügung, zumal ein Verlaufs-
gutachten in den Akten fehlt.
Schliesslich ist keine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Einschrän-
kungen vorgenommen worden (Lähmungserscheinungen, Schwindel,
Herzbeschwerden [act. 217], neurologische Beurteilung, aktenkundige
Stenose ACC/ACI Grad III [act. 217] sowie Schwäche der Blutgefässe im
Hirn [insuff. vasorum cerebri, act. 217]) und fehlt bezüglich der genannten
Herzbeschwerden in den Akten ein Belastungs-EKG, das zusätzliche
Aussagen über die Belastbarkeit des Beschwerdeführers zulassen würde.
6.5. Mangels klaren und verifizierten medizinischen Aussagen zur Intensi-
tät der Folgen der Schlaganfälle kann deshalb nicht abschliessend ge-
prüft werden, ob und in welchen Verweistätigkeiten sowie in welchem
Ausmass der Beschwerdeführer seit seinen Schlaganfällen auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer Verweistätigkeit noch tätig sein
könnte.
Zudem war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver-
fügung 60 Jahre alt und seit 15 Jahren nicht mehr im Arbeitsmarkt tätig,
weshalb sich die Frage der Eingliederungsfähigkeit stellt (vgl. BGE
9C_368/2010, E. 5), die von der IVSTA nicht geprüft worden ist.
6.6. Laut Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V
210, E. 4.4.1.4) bleibt eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn
sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklär-
ten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem Gericht unbenommen,
eine Sache zurückzuweisen, wenn eine Klarstellung, Präzisierung oder
Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist.
C-4360/2010
Seite 18
Vorliegend sind erstmalig eingehende Abklärungen zu den Folgen der
Hirnschläge zu treffen, ein Verlaufsgutachten zu erstellen und die medizi-
nischen Akten hinsichtlich der Auswirkungen der verschiedenen gesund-
heitlichen Einschränkungen interdisziplinär zu würdigen. Demnach sind
die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Vorinstanz diesbezüg-
lich erfüllt; es sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich, die einer
Rückweisung an die Vorinstanz entgegenstehen würden.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen beruht die angefochtene Verfü-
gung vom 17. Mai 2010 auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt,
weshalb die Beschwerde vom 15. Juni 2010 in dem Sinne gutzuheissen
ist, dass die Verfügung aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist, eine interdisziplinäre medizinische
Begutachtung in der Schweiz vorzunehmen, die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit anhand dieser Feststellungen zu überprüfen und einen
neuen Einkommensvergleich durchzuführen. Dabei ist zusätzlich die Ein-
gliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Anschliessend
hat die Vorinstanz neu zu verfügen.
Auf die weiteren beschwerdeweise Vorbringen und Unterlagen ist auf-
grund des Verfahrensausgangs nicht weiter einzugehen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten
ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs.
2 VwVG).
8.2. Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
C-4360/2010
Seite 19
Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und akten-
kundigen Aufwandes auf Fr. 800.- festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 15. Juni 2010 wird in dem Sinn gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2010 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zu ergänzenden Abklärungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr.
800.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahlungsadresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
C-4360/2010
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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