Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4361/2009
U r t e i l v om 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien S._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. Juni 2009.
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Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene, serbische Staatsangehörige S._______ war
zwischen 1986 und 1994 teilweise in der Schweiz erwerbstätig und
entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IVact. 4). Nach der Rückkehr in die
Heimat war sie als selbständige Landwirtin tätig (IVact. 8).
A.a Am 9. März 2006 wurde S._______ mit Verdacht auf Ikterus in
C._______ hospitalisiert (IVact. 16). Diagnostiziert wurde ein
Adenokarzinom (Papilla Vateri), worauf am 14. März 2006
Bauchspeicheldrüse, Milz und Gallenblase operativ entfernt wurden
(Pancreatectomie, Cholezystektomie und Splenektomie). Nach ihrer
Entlassung aus dem Spital am 20. April 2006 (vgl. IVact. 19) übte die
Versicherte ihre Tätigkeit als Landwirtin nicht mehr aus. Mit Datum vom
13. Dezember 2006 meldete sie sich über den serbischen
Versicherungsträger (welcher als massgebendes Anmeldedatum den
17. Juli 2006 bescheinigte) zum Bezug von IVLeistungen an (IVact. 1).
A.b Zur Abklärung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen holte
die IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) bei der Versicherten und
beim serbischen Versicherungsträger die medizinischen Akten ein (IV
act. 5 ff.) und legte das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD)
zur Beurteilung vor. Frau Dr. med. A._______ (RAD) führte in ihrer
Stellungnahme vom 3. April 2008 aus, die Versicherte sei nach der
Operation sicher längere Zeit eingeschränkt gewesen. Aufgrund der
Unterlagen könne nicht beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Deshalb
seien VerlaufsCTBefunde, aktuelle Laborwerte und ein aktueller
Untersuchungsbefund mit Anamnese einzuholen (IVact. 49). Nach
Eingang der angeforderten Unterlagen, insbesondere auch dem Bericht
von Dr. B._______, Spezialärztin für Arbeitsmedizin, vom 26. Juni 2008
(IVact. 67), nahm Dr. A._______ am 16. April 2009 erneut Stellung (IV
act. 73). Sie attestierte der Versicherten für die Zeit vom 1. März 2006 bis
25. Juni 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 26. Juni 2008
(Datum der Untersuchung) bestehe keine Einschränkung mehr, ausser
beim Tragen von schweren Lasten (max. 1520 kg). Die Ausübung der
bisherigen Tätigkeit sei wieder uneingeschränkt zumutbar.
A.c Mit Vorbescheid vom 21. April 2009 stellte die IVSTA S._______ die
Zusprechung einer befristeten Rente (vom 1. März 2007 bis
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30. September 2008) in Aussicht (IVact. 74). Die Versicherte liess,
vertreten durch lic.iur. Gojko Reljic, am 6. bzw. 26. Mai 2009 Einwände
erheben und die Zusprechung einer unbefristeten Rente ab 1. Februar
2007 beantragen (IVact. 78). Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 sprach
die IVSTA S._______ für die Zeit vom 1. März 2007 bis 30. September
2008 eine ordentliche ganze Rente zu (IVact. 80).
B.
S._______ liess, vertreten durch lic.iur. Gojko Reljic, am 6. Juli 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die
Zusprechung einer unbefristeten Rente ab 1. Februar 2007 beantragen,
eventuell sei die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung wird im
Wesentlichen vorgebracht, gemäss den Berichten der serbischen
Spezialärzte sei die Beschwerdeführerin mindestens zu 70%
arbeitsunfähig, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liege nicht
vor. Zudem sei die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht auf die
Vorbringen im Vorbescheidverfahren eingegangen. Als Beweismittel wird
ein Bericht von Dr. B._______ vom 3. Juli 2009 eingereicht (act. 1).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. November (recte: Dezember) 2009
beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur
Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den RADBericht vom
17. November 2009 (act. 7 und IVact. 82).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 auf Fr. 300.
festgesetzte Kostenvorschuss ging am 29. Dezember 2009 bei der
Gerichtskasse ein (act. 8 und 12).
E.
Mit Replik vom 18. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde festhalten (act. 10).
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2011 wurde der
Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung an die Verwaltung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung des Anspruchs in Aussicht gestellt (act. 14). Die
Beschwerdeführerin verzichtete darauf, innerhalb der angesetzten Frist
eine Stellungnahme einzureichen oder ihre Beschwerde zurückzuziehen.
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G.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IVStelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IVStelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
davon berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist und formgerecht
erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist,
nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
einzutreten.
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Seite 5
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. Juni 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE
132 V 215 E. 3.1.1).
3.2. Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Das
zwischen der Schweiz und Serbien neu vereinbarte
Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht ratifiziert, weshalb weiterhin
das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (nachfolgend Abkommen Jugoslawien; SR
0.831.109.818.1) anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, Urteil BGer
I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 6.1). Nach Art. 2 des Abkommens
Jugoslawien stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Vorliegend kommen keine abweichenden staatsvertraglichen
Bestimmungen zur Anwendung. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch BGE 130 V
253 E. 2.4; AHIPraxis 1996 S. 177 E. 1).
3.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Gemäss
den intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. E. 3.1) ist der
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Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen.
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
(in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom
3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember
2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom
24. Juni 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV
Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des
Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich die
Beschwerdeführerin vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat.
3.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
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Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
3.6. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
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Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]; vgl. auch Art. 8 Bst. e des Abkommens Jugoslawien).
3.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c).
3.8. Die IVStelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV
Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis
Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest,
eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
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3.9. Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder
befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden
Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit
Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Setzt die Verwaltung bei
der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung
des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet
sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. aufhebung
rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; BGE
125 V 413 E. 2d, BGE 109 V 125). Danach ist bei einer Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung
oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in
dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird.
4.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab März 2006, als sie
aufgrund der Diagnose eines Adenokarzinoms (Papilla Vateri) operiert
wurde (Pancreatectomie, Cholezystektomie und Splenektomie),
vollständig arbeitsunfähig war. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu
beurteilen ist der Beginn des Rentenanspruchs sowie die Befristung der
Rente, mithin die Feststellung der Vorinstanz, es sei ab 26. Juni 2008
eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.
4.1. Vorab ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das
Anmeldedatum vorliegend für den Anspruchsbeginn nicht entscheidend
ist. Wesentlich ist, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (vgl.
E. 3.5).
4.2. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid im Wesentlichen auf den Bericht
des RAD vom 16. April 2009 gestützt, wonach die Beschwerdeführerin
vom 1. März 2006 bis zum 25. Juni 2008 vollständig arbeitsunfähig war;
ab dem 26. Juni 2008 jedoch – auch in der bisherigen Tätigkeit als
Landwirtin – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe.
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Einzig beim Tragen von schweren Gewichten (über 1520 kg) attestierte
die RADÄrztin eine Beeinträchtigung.
4.3. Im Beschwerdeverfahren kann auf die Stellungnahmen des RAD
abgestellt werden, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. An die
Beweiswürdigung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, wenn
allein auf die Beurteilung versicherungsinterner Ärztinnen oder Ärzte
abgestellt wird. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4,
Urteil BGer 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen,
Urteil BGer 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E. 5). Für RADBerichte,
die nicht auf eigener Untersuchung beruhen, ist von besonderer
Bedeutung, dass diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden, in
der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge
einleuchten sowie begründete Schlussfolgerungen enthalten. Zunächst
hat der RAD jedoch zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status
ergeben (vgl. zur Beweistauglichkeit eines Aktenberichts Urteil BGer
8C_199/2011 vom 9. August 2011 E. 2 mit Hinweisen, Urteil BGer
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob eine von ihm angeforderte
Expertise den Anforderungen entspricht und die im konkreten Fall
erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die Bericht
erstattende Person imstande ist, sich aufgrund der Unterlagen ein
vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil BGer 8C_199/2011 vom
9. August 2011 E. 2).
4.4. Diesen Anforderungen vermag der Bericht von Dr. A._______ vom
16. April 2009 nicht zu genügen, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.
4.4.1. Der Austrittsbericht der chirurgischen Klinik des Instituts für
Krankheiten des Verdauungsapparates in C._______ betreffend
Hospitalisation vom 9. bis 28. März 2006 (IVact. 16) wird von der RAD
Ärztin nicht aufgeführt und wohl auch nicht berücksichtigt. Die Beurteilung
stützt sich auf den Austrittsbericht des Instituts für Endokrinologie
betreffend Hospitalisation vom 28. März bis 20. April 2006 (IVact. 19),
einen nicht näher bezeichneten Bericht vom 8. Oktober 2007 und den
Bericht von Dr. B._______ vom 26. Juni 2008 (IVact. 67) sowie Labor
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Seite 11
und CTBefunde. Bei dem nicht näher bezeichneten Bericht vom
8. Oktober 2007 dürfte es sich um den Bericht von Dr. D._______,
Invalidenkommission der 1. Instanz, vom 31. Oktober 2006 handeln, auf
welchem auch das Datum vom 8. Oktober 2007 erscheint (vgl. IVact.
32).
Als Operationsdatum wird der 28. März – statt der 14. März – 2006
angegeben. Mit Hinweis auf den Austrittsbericht des Instituts für
Endokrinologie wird zwar erwähnt, die Beschwerden hätten im Februar
2006 mit starken Magenschmerzen begonnen. Weshalb die Ärztin den
Beginn der Arbeitsunfähigkeit dann auf den 1. März 2006 festsetzte, geht
aus der Stellungnahme nicht hervor. Dr. D._______ attestierte in seinem
Bericht vom 31. Oktober 2006 (ohne weitere Begründung) eine
Arbeitsunfähigkeit von 80% seit dem 17. Februar 2006, was im RAD
Bericht jedoch unerwähnt bleibt.
4.4.2. Der Bericht von Dr. B._______ vom 26. Juni 2008 wurde von der
IVSTA auf entsprechende Empfehlung der RADÄrztin eingeholt. Diese
hatte in ihrer (ersten) Stellungnahme vom 3. April 2008 ausgeführt, für
eine korrekte Beurteilung seien aktuelle Untersuchungsergebnisse
erforderlich. Deshalb seien aktuelle VerlaufsCTBefunde, Laborwerte
und ein aktueller Untersuchungsbefund mit Anamnese anzufordern (IV
act. 49). Der vom RAD offenbar als hinreichend erachtete Bericht enthält
zwar eine Anamnese, welche jedoch äusserst knapp und unvollständig
ausgefallen ist. Insbesondere zum weiteren Verlauf, nach dem
Klinikaustritt im April 2006 bis zur Untersuchung im Juni 2008, lässt sich
dem Bericht nichts entnehmen. Dass keine subjektiven Beschwerden
aufgeführt sind, kann deshalb nicht dahingehend interpretiert werden,
dass die Beschwerdeführerin beschwerdefrei sei, weil nicht klar ist, ob sie
überhaupt danach gefragt wurde bzw. sich dazu äussern konnte.
Ebenfalls sehr kurz und kaum aussagekräftig sind die angeführten
Untersuchungsbefunde. Zum Stichwort "Wirbelsäule" steht bspw. lediglich
"sy lubale", ohne weitere Angaben. Zudem geht aus dem Bericht nicht
hervor, welche Untersuchungen die Ärztin vorgenommen hat. Unklar
bleibt auch, weshalb die Patientin der Ärztin den Eindruck einer
mittelschwer Kranken vermittelte, obwohl kaum pathologische Befunde
und keine Beschwerden erwähnt werden.
4.4.3. Demnach beruht die RADBeurteilung einerseits auf
ungenügenden medizinischen Akten, andererseits wurden die
vorliegenden Akten teilweise nicht berücksichtigt.
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Seite 12
4.5. Eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs war somit bei
Erlass der Verfügung nicht möglich. Anzufügen bleibt, dass der im
Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. B._______ vom 3. Juli
2009 an den gleichen Mängeln leidet wie derjenige vom 26. Juni 2008,
weshalb er nichts zur Klärung des streitigen Anspruchs beiträgt. Gleiches
gilt für die Stellungnahme des RAD vom 17. November 2009, weil sich
die RADÄrztin nur zur Frage äussert, ob mit dem neuen Bericht von Dr.
B._______ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft
gemacht worden sei.
4.6. Angesichts der festgestellten Mängel im Abklärungsverfahren und
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch die erwerblichen
Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung kaum geprüft wurden
(vgl. nachfolgend), erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
weiteren Abklärung und Neubeurteilung angezeigt. Denn die
Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, wonach die
Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen hat,
wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen)
medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig
hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen
Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), bezweckt nicht,
das Abklärungsverfahren ins Beschwerdeverfahren zu verschieben (vgl.
BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2).
Die IVSTA wird eine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende
medizinische Stellungnahme einzuholen haben, welche nicht nur über
den aktuellen Gesundheitszustand und eine allfällige Arbeitsunfähigkeit
Auskunft gibt, sondern sich insbesondere auch dazu äussert, wann die
Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2006 eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt
sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit allenfalls verbessert
haben. Sollte sich dabei die frühere Einschätzung bestätigen, dass die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt
wieder nahezu vollständig gegeben war und lediglich körperlich schwere
Arbeiten nicht mehr verrichtet werden können, wird zudem zu prüfen sein,
wie sich eine solche Beeinträchtigung in der bisherigen Tätigkeit als
Landwirtin auswirkt.
4.7. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die angefochtene
Verfügung hinreichend begründet ist.
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1.
Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden
Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu
berücksichtigen ist. Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird der
geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Der unterlegenen Vorinstanz werden gemäss
Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten auferlegt.
5.2. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung
von pauschal Fr. 600. angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 600. zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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