B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4363/2015
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG,
Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Prämienverbilligung; Verfügung der Gemeinsamen
Einrichtung KVG vom 30. April 2015.
C-4363/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo-
ren am (…) 1927, niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Deutschland, stellte am 12. Februar 2015 (Datum Postaufgabe) bei der
Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend Vorinstanz oder GE KVG)
einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2015 (Eingang bei der
GE KVG: 16. Februar 2015). Dem Gesuch legte er verschiedene Belege
zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation bei (Vorakten der Ge-
meinsamen Einrichtung KVG [GE] 2).
A.b Mit Verfügung vom 30. April 2015 sprach die Vorinstanz dem Versi-
cherten für das Jahr 2015 eine Prämienverbilligung von CHF 1‘128.60 zu.
Sie wies darauf hin, dass gemäss einschlägiger Verordnung des EDI (Eid-
genössisches Departement des Innern) vom 27. November 2014 über die
Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2015 für den Anspruch
auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island und in Nor-
wegen (SR 832.112.51) – gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 (im
Folgenden: Indexierungsverordnung 2015) das massgebende Einkommen
kaufkraftbereinigt und in Schweizerfranken umgerechnet werde. Details
seien dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das integrieren-
den Bestandteil der Verfügung bilde (GE 3).
B.
B.a Mit Eingabe vom 14. Mai 2015 erhob X._______ bei der Vorinstanz
„Einspruch“ gegen „2 Rubriken der Berechnung“ in der Prämienverbilli-
gungsverfügung und beantragte die Zusprache einer Prämienverbilligung
von monatlich CHF 194.17. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 überwies die
Vorinstanz die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht „zur weiteren
Bearbeitung“ (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
B.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2015 ersuchte die
Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung vom 30. April 2015, unter allfälligen Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (B-act. 4).
B.c Auf die ihm zur Kenntnis gebrachte Vernehmlassung hin reichte der
Beschwerdeführer keine Replik ein, weshalb der Instruktionsrichter mit
Zwischenverfügung vom 7. September 2015 den Schriftenwechsel ab-
schloss (B-act 5-7).
C-4363/2015
Seite 3
B.d Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte die
Vorinstanz am 31. März 2016 Reglementsgrundlagen für die Jahre
2014/2015 (Reglemente über die Durchführung der internationalen Koor-
dination in der Krankenversicherung ab 1. Januar 2014 und ab 1. Mai 2015
sowie Anhang zum Reglement gültig ab 1. Januar 2014) ein und wies be-
treffend Umrechnungskurs auf Vorgaben des Bundesamtes für Sozialver-
sicherungen (BSV) aus dem Jahre 2002 und die vom inzwischen zustän-
digen Bundesamt für Gesundheit (BAG) nicht bemängelte Weiterführung
dieser Praxis hin (B-act. 10).
B.e Mit Eingabe vom 22. April 2016 reichte die Vorinstanz ihre E-Mail-Kor-
respondenz mit dem BSV vom 18./19. April 2016 zu den Akten, verwies auf
damalige Vereinbarungen mit dem BSV zur Weiterführung der Wechsel-
kurspraxis, eine inzwischen beim neu zuständigen BAG deponierte An-
frage und dessen ausstehende Antwort (B-act. 13).
B.f Am 28. April 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BAG
um einen Amtsbericht und allfällige einschlägige Belege (B-act. 14). Das
BAG nahm mit Amtsbericht vom 24. Mai 2016 Stellung zur Frage des
Wechselkurses und der Kaufkraftbereinigung einer ausländischen Rente
und der Durchschnittsprämie (B-act. 15).
B.g Mit Schlussbemerkungen vom 23. Juni 2016 nahm die Vorinstanz er-
gänzend Stellung zum Amtsbericht des BAG und schloss sich grundsätz-
lich dessen Positionen an, wies aber auf operationelle Probleme bei deren
Umsetzung hin (B-act. 17). Der Beschwerdeführer reichte keine Schluss-
bemerkungen ein.
B.h Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 brachte das Gericht dem Be-
schwerdeführer die Schlussbemerkungen der Vorinstanz zur Kenntnis und
schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 18).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
C-4363/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG (SR 832.10) in Verbindung mit Art. 18
Abs. 2quinquies KVG und Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämienverbilli-
gung nach Art. 66a KVG zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG (SR 830.1) findet
gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilli-
gung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG – und somit auch im vorliegenden
Verfahren – keine Anwendung (vgl. auch Urteil des BGer 9C_549/2007
vom 7. März 2008 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind hingegen die
Abs. 2 und 3 des Art. 85bis AHVG (SR 831.10; Art. 18 Abs. 8 KVG).
1.3 Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG sind vorlie-
gend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Auch wenn im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung be-
ziehungsweise die im Verfügungsdispositiv geregelten Rechtsverhältnisse
– und nicht etwa einzelne Elemente der Begründung – das Anfechtungs-
objekt bilden und damit den zulässigen Streitgegenstand bestimmen, ist es
möglich, dass Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand nicht übereinstim-
men. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn eine Verfügung nur teilweise
angefochten wird, sondern auch dann, wenn sich der Streitgegenstand ver-
engt, weil einzelne Punkte nicht (mehr) strittig sind (vgl. für viele: Urteil des
BVGer C-32/2013 vom 17. August 2015 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch MARKUS
MÜLLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, Art. 44 VwVG N. 5 m.w.H.).
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung
verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V
C-4363/2015
Seite 5
315 E. 1.2). Massgebend sind vorliegend für den Anspruch des Beschwer-
deführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2015 die im Jahr 2015 gel-
tenden materiellen Bestimmungen. Dazu gehört neben dem KVG in der
Fassung vom 1. Januar 2015 die Verordnung über die Prämienverbilligung
in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen
wohnen (VPVKEG; SR 832.112.5), in der Fassung vom 1. Januar 2012.
Soweit nicht anders deklariert wird im Folgenden auf diese Fassungen von
Gesetz und Verordnung Bezug genommen. Nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens ist namentlich eine Beurteilung für den Zeitraum nach
dem 31. Dezember 2015.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen
oder den angefochtenen Entscheid auch mit einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Begründung bestätigen (vgl. für viele: Urteil des BVGer
C-6591/2012 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3 m.w.H.).
2.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Versicherten in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine
schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen, wobei die Verbilli-
gung auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt
wird.
2.5 Die Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG wird von der Vorinstanz
durchgeführt (vgl. Art. 18 Abs. 2quinquies KVG) und richtet sich nach der vom
Bundesrat gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG erlassenen VPVKEG.
2.6
2.6.1 Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben Anspruch auf Prämienverbilligun-
gen versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Fami-
lienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 sechs Pro-
zent des massgebenden Einkommens nach Artikel 6 übersteigen. Als Prä-
mienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durch-
schnittsprämien den Betrag von sechs Prozent des massgebenden Ein-
kommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den
Rentner oder die Rentnerin geltenden Prämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG).
C-4363/2015
Seite 6
2.6.2 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Rein-
vermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000 Franken
beziehungsweise 150'000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt.
Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der
Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen
und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien
werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen berück-
sichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (Art. 3
Abs. 3 VPVKEG).
2.6.3 Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und
das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches
Prämienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe
eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse
und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligungen
massgebend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Massgebend für das anrechenbare
Einkommen nach Artikel 4 sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr
erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3
Abs. 5 VPVKEG).
2.6.4 Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 VPVKEG die
folgenden Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbei-
träge; c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin;
d. Erwerbseinkommen (Abs. 1). Wird anstelle einer Rente eine Kapitalab-
findung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfin-
dung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. (…)
Die Kapitalabfindung wird nur soweit angerechnet, wie sie noch in Vermö-
gensform vorhanden ist (Abs. 2).
2.6.5 Das Reinvermögen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und das anrechenbare
Einkommen gemäss Artikel 4 werden zu dem Kurs in Schweizer Franken
umgerechnet, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Für die Umrech-
nung gilt Artikel 18 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.111; VFV)
sinngemäss (vgl. Art. 5 VPVKEG).
2.6.6 Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anre-
chenbare Einkommen nach Artikel 4 im Verhältnis des Kaufkraftunterschie-
des zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der
Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet (Art. 6 Abs. 1
C-4363/2015
Seite 7
VPVKEG). Das EDI bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen ge-
stützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisatio-
nen (Abs. 2; vgl. auch Urteil des BVGer C-7417/2015 vom 26. September
2016 E. 8.1).
2.6.7 Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilli-
gungen sind (im Weiteren) die vom EDI jährlich festgelegten Durchschnitts-
prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für
Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehöri-
gen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf
Island und Norwegen gelten (vgl. Art. 7 VPVKEG).
2.6.8 In Art. 1 der Indexierungsverordnung 2015 setzte das EDI den zur
Ermittlung des massgebenden Einkommens anwendbaren Preisniveauin-
dex (Umrechnungsfaktor; Referenzgrösse: Schweiz 100) für Deutschland
auf 100/65 und für die Niederlande auf 100/71 fest. In Art. 2 setzte das EDI
die zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebende
Durchschnittsprämie für Erwachsene in Deutschland auf CHF 339.- pro
Monat fest.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 14. Mai 2015, erstens
betrage sein kaufkraftbereinigtes Gesamteinkommen CHF 44‘564.33 statt
den berücksichtigten CHF 48‘995.35. Damit liege die 6 %-Belastungs-
grenze bei CHF 2‘673.86 jährlich statt CHF 2‘939.70. Zweitens verursache
die massgebende Monatsprämie von CHF 339.- nicht einen Kaufkraftver-
lust von 12 x CHF 339 = CHF 4‘068, sondern von CHF 4‘068 x (100/65) =
CHF 6‘258.46 jährlich, also CHF 3‘584.60 mehr als das 6 % Limit. Es brau-
che eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 194.17 pro Monat um
die Mehrausgabe korrekt zu kompensieren.
3.2 Unumstritten unter den Parteien und vorliegend nicht weiter zu prüfen
ist, dass das Reinvermögen des Beschwerdeführers die Ausschlussgrenze
nach Art. 3 Abs. 3 VPVKEG nicht erreicht (vgl. E. 2.6.2) und grundsätzlich
Anspruch auf eine Prämienverbilligung besteht.
3.3 Gemäss dem der angefochtenen Verfügung zugehörigen Berech-
nungsblatt hat die Vorinstanz die Prämienverbilligung wie folgt ermittelt:
C-4363/2015
Seite 8
3.3.1 Entsprechend den Gesuchsangaben berücksichtigte sie ein massge-
bendes Einkommen von CHF 31‘846.98 (AHV-Rente von CHF 17‘304.-,
„Rente Pensionskasse Pro“ von CHF 7‘017.20, Rente aus den Niederlan-
den von CHF 7‘410.78 [€ 6‘135.72, umgerechnet zum Wechselkurs
CHF/€ von 1.20781], Zins Migrosbank von CHF 111.60 und Zins Basler
Kantonalbank von CHF 3.40). Damit hat sie die Einkünfte nach Art. 4
VPVKEG (Bst. a: Renteneinkünfte, Bst. c: Vermögenserträge) berücksich-
tigt, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (zum Umrechnungskurs für
die Rente aus den Niederlanden s. unten E. 4.2 ff.).
3.3.2 Danach hat die GE KVG das anrechenbare Einkommen im Verhältnis
des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und Deutschland auf
die Kaufkraft im Wohnland Deutschland umgerechnet (Art. 6 Abs. 1
VPVKEG). Dafür rechnete sie das Einkommen in Höhe von CHF 31‘846.98
gemäss dem in Art. 1 der Indexierungsverordnung 2015 festgelegten Um-
rechnungsfaktor CH/D (100/65) auf CH 48‘995.35 um, welches Vorgehen
grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (s. oben E. 2.6.6, 2.6.8.)
3.3.3 Die zur Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches massge-
bende Durchschnittsprämie für in Deutschland wohnhafte Erwachsene
wurde vom EDI für das Jahr 2015 auf CHF 339 pro Monat festgesetzt (vgl.
Art. 7 VPVKEG i.V.m. Art. 2 der Indexierungsverordnung 2015). Davon
ausgehend hat die Vorinstanz zutreffend die jährliche Durchschnittsprämie
von CHF 4‘068 (CHF 339 x 12) berechnet.
3.3.4 Der Betrag der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen
der jährlichen Durchschnittsprämie und 6 % des für 2015 ermittelten Rein-
einkommens (Art. 3 Abs. 1 VPVKEG). Dies entspricht gemäss der Berech-
nung der GK KVG (s. oben E. 3.3.2 f.) vorliegend (gerundet) CHF 2‘939.70
(CHF 48‘995.35 / 100 x 6). Die Differenz aus jährlicher Durchschnittsprä-
mie und 6 % des Reineinkommens (CHF 4‘068 – 2‘939.70) ergibt
CHF 1‘128.30, d.h. die vorliegend von der GE KVG gewährte Prämienver-
billigung für das Jahr 2015.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt, dass ein kaufkraftbereinigtes Reineinkom-
men von CHF 44‘564.33 (statt CHF 48‘995.35) berücksichtigt werde.
4.1 In einem ersten Schritt übernimmt er zur Berechnung dieses Betrags
die von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommensbeträge mit Aus-
nahme der Rente aus den Niederlanden (im Folgenden: NL-Rente) und
C-4363/2015
Seite 9
bereinigt diese Einkommensbeträge (CHF 24‘436.20) um die Kaufkraft ge-
mäss EDI Preisniveauindex (Faktor CH/D: 100/65), was einen Betrag von
CHF 37‘594.15 ergibt. Dieses Vorgehen ist soweit nicht zu beanstanden
(s. oben E. 3.3.2; zur Kaufkraftbereinigung der NL-Rente s. nachfolgend
E. 4.2 ff.).
4.2 In einem zweiten Schritt rechnet der Beschwerdeführer die NL-Rente
zu einem Wechselkurs von CHF/€ von 1.04 statt dem von der Vorinstanz
berücksichtigten Wechselkurs von 1.20781 um. Der letztgenannte Kurs sei
nicht realistisch. Seit dem Kurssturz Anfang Jahr sei für 2015 eher etwa mit
dem Wechselkurs von 1.04 zu rechnen. Zu prüfen ist somit, ob die GE KVG
zu Recht auf dem Wechselkurs CHF/€ von 1.20781 abgestützt hat.
4.3
4.3.1 Artikel 5 VPVKEG lautet seit Inkrafttreten der VPVKEG am 1. Juni
2002 in den drei Amtssprachen wie folgt:
Art. 5 Umrechnungskurse
Das Reinvermögen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und das anrechenbare Einkom-
men gemäss Artikel 4 werden zu dem Kurs in Schweizer Franken umgerech-
net, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Für die Umrechnung gilt Arti-
kel 18 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung sinngemäss.
Art. 5 Cours de conversion
La fortune nette selon l’art. 3, al. 3, et le revenu pris en compte selon l’art. 4
sont convertis en francs suisses selon le cours valable au moment du dépôt
de la demande. L’art. 18 de l’ordonnance du 26 mai 1961 concernant l’assu-
rance-vieillesse, survivants et invalidité facultative s’applique par analogie
pour la conversion.
Art. 5 Corsi di conversione
La sostanza netta ai sensi dell’articolo 3 capoverso 3 e il reddito computabile
ai sensi dell’articolo 4 vengono convertiti in franchi svizzeri secondo il corso
valido al momento della richiesta. Per la conversione è applicabile per analo-
gia l’articolo 18 dell’ordinanza del 26 maggio 1961 concernente l’assicurazione
facoltativa per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità.
Aus dem Wortlaut von Art. 5 Satz 2 VPVKEG ergibt sich, dass aArt. 18 VFV
für die Umrechnung sinngemäss gilt (dt.) bzw. für die Umrechnung analog
anwendbar ist (franz./ital.). Der Verweis bezieht sich auf die Umrechnung
C-4363/2015
Seite 10
als Vorgang. Dieser Vorgang soll analog oder sinngemäss zum Umrech-
nungsvorgang erfolgen, wie er in aArt. 18 VFV geregelt ist.
4.3.2 Art. 18 VFV lautete in der vom Inkrafttreten der VFV am 1. Juni 1961
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: aArt. 18 VFV)
in den drei Amtssprachen wie folgt:
Art. 18 Umrechnungskurs
1 Die Festsetzung der Umrechnungskurse erfolgt durch die Ausgleichs-
kasse nach Fühlungnahme mit der Schweizerischen Nationalbank auf
den 1. Januar jedes Jahres.
2 Bei erheblichen Kursschwankungen während des Jahres ist für Bei-
tragszahlungen der Umrechnungskurs neu festzusetzen.
Art. 18 Cours de conversion
1 La caisse de compensation établit, après avoir entendu la Banque na-
tionale suisse, le cours de conversion valable dès le 1er janvier de
chaque année.
2 Si le cours de la monnaie varie sensiblement durant l’année, un nou-
veau cours de conversion sera établi pour le paiement des cotisations.
Art. 18 Corso di conversione
1 La Cassa di compensazione fissa, dopo aver sentito la Banca nazio-
nale svizzera, il corso di conversione valevole dal 1° gennaio di ogni
anno.
2 In caso di notevoli fluttuazioni del corso della moneta durante l’anno,
per il pagamento dei contributi è fissato un nuovo corso di conversione.
4.4
4.4.1 Aus dem Verweis von Art. 5 VPVKEG i.V.m. aArt. 18 VFV ergibt sich,
dass die GE KVG im Bereich der Prämienverbilligung analog zur SAK dafür
zuständig ist, die von Art. 5 VPVKEG beschlagenen Wechselkurse festzu-
setzen. Dass aArt. 18 VFV (nur) analog bzw. sinngemäss Anwendung fin-
det, gibt der GE KVG zusätzlichen Raum, um bei der Wechselkursfestset-
zung den Eigenheiten der Prämienverbilligung bzw. den Unterschieden zur
freiwilligen Versicherung Rechnung zu tragen. Dieses erhebliche Ermes-
sen wird ausserdem dadurch bekräftigt, dass Aufgaben des KVG-Vollzugs
mit internationalem Bezug eine Schwerpunkt-Tätigkeit der GE KEVG aus-
machen und diese daher als spezialisierte Institution zu betrachten ist (vgl.
insbesondere Art. 18 Abs. 2bis-2quinquies und Abs. 3 KVG; VPVKEG; Art. 19
KVV [SR 832.102]; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 2000
C-4363/2015
Seite 11
betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversiche-
rung [BBl 2000 4083 4094]).
4.4.2 Hingegen enthält aArt. 18 VFV keinerlei Vorgaben, wie der festzuset-
zende Umrechnungskurs zu ermitteln ist. Dementsprechend ergeben sich
aus dem Verweis auf aArt. 18 VFV auch keine Vorgaben oder Einschrän-
kungen für die Bestimmung der Umrechnungskurse durch die GE KVG.
Auch bei der Anwendung von Abs. 2 von aArt. 18 VFV, wonach bei nicht
genauer quantifizierten Kursschwankungen („bei erheblichen Kursschwan-
kungen“; „si le cours de la monnaie varie sensiblement“; „in caso di notevoli
fluttuazioni del corso della moneta“) eine neue Umrechnung vorzunehmen
ist, verfügt die GE KVG über einen erheblichen Spielraum, zumal im Be-
reich der Prämienverbilligungen die Gewichtung von Kursunterschieden
anders liegen mag als bei der freiwilligen Versicherung
4.4.3 Auf der Basis dieser Kompetenzen hat die GE KVG, wie sich ihrer
Vernehmlassung, ihrer Stellungnahme vom 31. März 2016, ihrem E-Mail
vom 18. April 2016 und den vorliegenden Akten entnehmen lässt, eine
langjährige Praxis begründet und gepflegt, wonach das Reinvermögen
(Art. 3 Abs. 3 VPVKEG) und das anrechenbare Einkommen (Art. 4
VPVKEG) gemäss Art. 5 VPVKEG zu dem Kurs in Schweizer Franken um-
gerechnet wird, der zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragsstellung gilt. Für
die Umrechnung gelte Art. 18 VFV und Ziffer 6.11 des durch den Vorsteher
des EDI genehmigten Anhangs zum Reglement über die Durchführung der
internationalen Krankenversicherung (Stand Januar 2014, auch gültig für
das Jahr 2015; im Folgenden: Reglementsanhang). Letzterer sehe vor,
dass für die Umrechnung des anrechenbaren Einkommens und des Rein-
vermögens der Kurs am 1. Tag des Quartals massgeblich sei, in welchem
der Antrag bei der GE KVG eintreffe (Datum des Eingangsstempels). Die
GE KVG passe nach Vorgabe des EDI die Umrechnungskurse periodisch
an. Als Basis im IT-Berechnungssystem seien die Umrechnungskurse ge-
mäss Publikation im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) hinterlegt. Es
handle sich um die Währungsumrechnungskurse, welche die Verwaltungs-
kommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit
der Wanderarbeitnehmer zur Durchführung der Verordnung VO (EWG)
Nr. 574/72 (und der VO [EWG] 1408/71) festsetze. Seit dem Jahr 2002
würden – mit dem Einverständnis des BSV als damaliger Aufsichtsbehörde
– diese Umrechnungskurse quartalsweise beigezogen. Wie die GE KVG in
ihrer Stellungnahme vom 31. März 2016 nachvollziehbar ausführt, wäre
insbesondere eine tägliche Faktoranpassung nicht ohne weiteres system-
C-4363/2015
Seite 12
bedingt möglich und sinnwidrig. Zu Recht warnt sie, dass dadurch nament-
lich bei Auszahlungsverzögerungen, Berücksichtigung der materiellen Fall-
bearbeitungszeit, Komplikationen bei Sedexmeldungen, Kassenwech-
selthemen, Stornierungsbuchungen etc. unnötige Ungleichbehandlungen
unter Gesuchstellenden entstehen würden. Nach Änderung von aArt. 18
VFV sei mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vereinbart worden, dass ob-
jektiv weiterhin auf die im EU-Amtsblatt quartalsweise veröffentlichten
Wechselkurse zur VO Nr. 574/72 abgestützt werden solle. Auch nach
Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde im Jahre 2012 sei die bisherige Pra-
xis beibehalten worden, was vom inzwischen als Aufsichtsbehörde zustän-
digen Bundesamt für Gesundheit (BAG) seit 2012 nicht bemängelt worden
sei.
4.5
4.5.1 Diese Praxis der GE KVG beruht auf objektiven Faktoren, gewähr-
leistet eine grundsätzliche Gleichbehandlung der Antragsteller, stellt einen
pragmatischen und sinnvollen Ansatz dar, der im Rahmen des der GE KVG
zustehenden weiten Ermessens nicht als rechtswidrig beurteilt werden
kann. Dass dabei auf die quartalsmässig von der zuständigen EG-Verwal-
tungskommission festgesetzten Wechselkurse CHF/€ abgestützt wird, ver-
leiht dieser Praxis zusätzliche Legitimität.
4.5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Art. 5 VPVKEG i.V.m.
aArt. 18 VFV direkt der GE KVG die Wechselkursfestsetzungskompetenz
zuspricht, die nicht von einer Einverständniserklärung der jeweils zustän-
digen Aufsichtsbehörde abhängig ist. Soweit betreffend das Vorliegen einer
Einverständniserklärung unterschiedliche Angaben vorliegen, braucht da-
her darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
4.5.3 Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht, dass die langjährige Praxis der GE KVG vor dem 1. Ja-
nuar 2008 gegen die VPKE, das KVG oder gegen sonstiges Bundesrecht
verstossen hat.
5.
5.1 Mit Wirkung per 1. Januar 2008 wurde das in der VFV bislang anwend-
bare Vergangenheitsbemessungsverfahren durch das Gegenwartsbemes-
sungssystem ersetzt (vgl. SILVIA GUTIÉRREZ, MICHEL JACCARD, Freiwillige
AHV/IV: Gegenwartsbemessung und Reorganisation der Schweizerischen
C-4363/2015
Seite 13
Ausgleichskasse, in: Soziale Sicherheit CHSS 6/2007 S. 331 ff.). Die Be-
messung der Beträge für ein bestimmtes Beitragsjahr erfolgt im Rahmen
der freiwilligen Versicherung seither nicht mehr auf der Basis von aus
früheren Jahren stammenden Werten, sondern auf den Werten des be-
troffenen Beitragsjahres. In diesem Zusammenhang wurde auch aArt. 18
VFV geändert. Seither regelt er Verzugs- und Vergütungszinsen. Der Ver-
weis in Art. 5 VPVKEG auf diese Bestimmung läuft daher ins Leere.
5.2 Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber
mit der Änderung von Art. 18 VFV die Aussage von Art. 5 VPVKEG ändern
wollte. Dies wird auch nicht vom Beschwerdeführer, der Vorinstanz, dem
BAG oder dem BSV behauptet.
Auch hat der Verordnungsgeber einzelne Bestimmungen der VPVKEG am
und nach dem 1. Januar 2008 revidiert, nicht aber Art. 5 VPVKEG.
Weiter kann das Departement gemäss Art. 18 VPKEG zum Vollzug dieser
Bestimmung dieser Verordnung nähere Bestimmungen erlassen. Dies hat
es mit den genannten Reglementen samt Reglementsanhang bis zu einem
gewissen Punkt auch getan. So sieht der Reglementsanhang namentlich
vor, dass für die Umrechnung des anrechenbaren Einkommens und des
Reinvermögens der Kurs am 1. Tag des Quartals der Antragstellung
massgeblich ist. Wie der Wechselkurs für diesen Stichtag zu ermitteln ist,
wird im Reglement und Anhang hingegen nicht geregelt.
5.3 Unter diesen Umständen spricht nichts dagegen, diese Praxis weiter-
zuführen, auch wenn sich der Verweis in Art. 5 VPVKEG nicht auf den ak-
tuellen Art. 18 VFV, sondern auf den bis 31. Dezember 2007 geltenden
aArt. 18 VFV bezieht.
5.4
5.4.1 Zunächst plädierte die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren für ein
Festhalten an der bisherigen Praxis. Das BAG führte in seinem Amtsbericht
vom 24. Mai 2016 hingegen aus, dass mit der VFV-Revision Art. 18 VFV
per 1. Januar 2008 abgeändert und in Art. 14 VFV verschoben worden sei.
Gemäss Art. 14 Abs. 3 VFV gelte für die Umrechnung des Einkommens
und des Vermögens in Schweizer Franken der Jahresmittelkurs des Bei-
tragsjahres. Der Kurs werde von der Ausgleichskasse festgesetzt. Art. 5
VPVKEG sei seither so auszulegen, dass Art. 14 Abs. 3 VKV für die Um-
rechnung heranzuziehen sei. In ihrer Schlussbemerkung erklärte die GE
KVG, dass sie sich dieser Position des BAG anschliessen könne, sich aber
C-4363/2015
Seite 14
herausgestellt habe, dass die Werte nach Art. 14 Abs. 3 VFV im Bereich
der VFV nicht angewandt und – soweit ersichtlich – auch nicht publiziert
würden.
5.4.2 Was das BAG unter dem „Heranziehen“ von Art. 14 Abs. 3 VFV für
die Umrechnung gemäss Art. 5 VPVKEG versteht, wird aus seinem Amts-
bericht nicht ersichtlich. Das Prämienverbilligungssystem gemäss Art. 66a
und VPVKEG ist darauf ausgerichtet, dass der jährliche Prämienverbilli-
gungsprozess (namentlich Antragstellung, Abklärungsverfahren, Prämien-
verbilligungsentscheide und Ausrichtung der zugesprochenen Prämienver-
billigungen an die Krankenversicherer) innerhalb des Prämienverbilli-
gungskalenderjahres durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Dies-
bezüglich bestünde bei (analoger) Anwendung von Art. 14 Abs. 3 VFV ein
unlösbares Problem, welches sich bei der analogen Anwendung von
aArt. 18 VPVKEG nicht stellt. Unter diesen Umständen fällt (auch) nach
dem 1. Januar 2008 eine (analoge) Anwendung von Art. 14 VFV für die
Umrechnung gemäss Art. 5 VPVKEG ausser Betracht. Vielmehr ist auch
nach dem 1. Januar 2008 die davor gestützt auf Art. 5 VPVKEG i.V.m.
aArt. 18 VFV entwickelte Praxis weiterzuführen. Ein Anspruch auf einen
günstigeren oder den günstigsten Wechselkurs besteht im Übrigen nicht
(vgl. BGE 141 V 246 E. 6.2 analog).
5.5 Vorliegend ist die GE KVG zurecht davon ausgegangen, dass der Prä-
mienverbilligungsantrag im Februar gestellt wurde und hat ausgehend von
der dargelegten Praxis für die Umrechnung der NL-Rente zurecht auf den
am 11. November 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (GE 7) für
den Anwendungszeitraum Januar, Februar und März 2015 publizierten
Wechselkurs von CHF/€ von 1.20781 abgestellt.
6.
6.1 Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Werts
der NL-Rente im Verhältnis der Kaufkraft im Verhältnis Nieder-
lande/Deutschland (Umrechnungsfaktor: 71/65). Dies widerspricht nicht
nur dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 VPVKEG, wonach die Kaufkraft des
anrechenbaren Einkommens im Verhältnis Schweiz / Wohnland des Versi-
cherten zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.3.5). Vielmehr liegt die Idee der
Prämienverbilligung gemäss Art. 66a KVG und Art. 1 VPVKEG gerade in
der Bedürftigkeit im Wohnland begründet. Ausserdem ist eine Kaufkraftbe-
reinigung naturgemäss aus geographischer Sicht ausgabenbezogen. Auch
C-4363/2015
Seite 15
für die Umrechnung der NL-Rente kommt somit der Kaufkraftumrech-
nungsfaktor von 100/65 zur Anwendung.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen kritisiert, dass die massge-
bende Durchschnittsprämie von CHF 339 pro Monat nicht um den Faktor
100/65 kaufkraftbereinigt sei, verkennt er, dass das EDI in Art. 2 der Inde-
xierungsverordnung 2015 i.V.m. Art. 7 VPVKEG die Durchschnittsprämie
für die massgebenden Prämien für Deutschland auf CHF 339 festgesetzt
hat (s. auch oben E. 2.6.8). Eine (weitergehende) Anpassung unter Be-
rücksichtigung der Kaufkraft zwischen der Schweiz und Deutschland ist in
der VKGE nicht vorgesehen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass das
EDI bei der Berechnung der Durchschnittsprämien allfälligen relevanten
Kaufkraftunterschieden Rechnung getragen hat, zumal es länderspezifisch
für die Berechnung der Prämien die gleichen versicherungstechnischen
Kriterien wie sie für die Prämien der Versicherten in der Schweiz zur An-
wendung kommen, anzuwenden hat (vgl. BBl 2000 4083 4090 f.). Auch mit
dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer somit nicht durch.
7.
Die Vorinstanz hat den Prämienverbilligungsanspruch somit richtig berech-
net, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfü-
gung zu bestätigen ist.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG
i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben
sind.
8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die
Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE). Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
C-4363/2015
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Direktionsbereich Kranken- und
Unfallversicherung, Abteilung Versicherungsaufsicht, Sektion Rechtli-
che Aufsicht (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: