B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4364/2015
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Import von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Antidoping
Schweiz vom 30. Juni 2015.
C-4364/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 30. März 2015 teilte das Zollinspektorat Zürich, Dienstabteilung Post
(im Folgenden: Zollinspektorat Zürich), der Stiftung Antidoping Schweiz (im
Folgenden: Antidoping Schweiz oder Vorinstanz) gestützt auf Art. 20 des
Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom
17. Juni 2011 (SpoFöG; SR 415.0) mit, sie habe eine Briefpostsendung aus
der Slowakei – beinhaltend 8 Ampullen Deca-Durabolin (Nandrolon De-
canoat 100 mg/ml), 8 Tabletten Cialis (Tadalafil 20 mg) und 3 Ampullen So-
matrope (Somatropin 15 IU 1 ml) – für den Empfänger A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführer) zurückbehalten. Gleichzeitig überwies das
Zollinspektorat Zürich die Angelegenheit zur Überprüfung und allfälliger
Einleitung der erforderlichen Massnahmen an die Antidoping Schweiz (Ak-
ten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 13 Beilagen 1 und 2).
B.
Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2015 informierte die Antidoping Schweiz den
Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit der Einfuhr der zurückgehalte-
nen Inhalte sowie deren beabsichtigte Einziehung und kostenpflichtige Ver-
nichtung. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist eine Stel-
lungnahme abzugeben (B-act. 13 Beilage 3). Im Rahmen der E-Mail vom
3. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführer Antidoping Schweiz mit, er habe
mit grossem Erstaunen den Brief gelesen, wonach ein ihm unbekannter
Absender unbekannte und nicht bestellte Produkte an ihn verschickt haben
soll. Er nehme an, es handle sich um eine schlichte Verwechslung; er habe
mit dieser Sache nichts zu tun (B-act. 13 Beilage 4). Mit E-Mail vom 4. Juni
2015 wurde der Beschwerdeführer von Antidoping Schweiz aufgefordert,
innert Frist gewisse Dokumente einzureichen und Informationen zu erteilen
(B-act. 13 Beilage 5). Am 5. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführer Antido-
ping Schweiz mit, er werde keine Kreditkartenauszüge einreichen, da dies
viel zu gefährlich sei. Er versichere, dass es keine entsprechenden Trans-
aktionen gebe. Die verlangten Informationen könnten gerne bei ihm einge-
sehen werden, nachdem sich Antidoping Schweiz korrekt ausgewiesen
und er dies überprüft habe. Nach einem schweren Autounfall könne er den
linken Ellbogen nicht mehr strecken; der rechte sei mit vier Schrauben fi-
xiert worden. Er leide zudem an Arthrose im Knie und an Rückenschmer-
zen. Fotos von irgendwelchen Briefkästen in seiner Siedlung werde er
keine mache. Er lasse sich nicht zu einer möglicherweise illegalen Aktion
hinreissen (B-act. 13 Beilage 6).
C-4364/2015
Seite 3
C.
In der Folge erliess Antidoping Schweiz am 30. Juni 2015 eine Verfügung,
mit welcher die zurückbehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet (Dis-
positivziffer 1) und die Gebühr zu Lasten des Beschwerdeführers für die
Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt wurde (Dispositivziffer
2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Stellung-
nahme des Beschwerdeführers vermöge den Vorwurf nicht zu entkräften.
Es befänden sich in den Akten keinerlei Anzeichen, welche auf eine Bestel-
lung eines Dritten, eine Verwechslung der Adresse oder eine Fehllieferung
hindeuten würden (B-act. 13 Beilage 7 bis 10).
D.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 14. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2015. Zur Begrün-
dung führte er aus, er habe weder solche Produkte bestellt noch besessen.
Die Auferlegung der erhobenen Gebühr sei willkürlich und nicht rechtens,
da er mit der Lieferung nicht das Geringste zu tun habe (B-act. 1).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert, innert
fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung die angefochtene Verfügung
vom 30. Juni 2015 einzureichen (B-act. 2). Nachdem sich der Beschwer-
deführer hierzu nicht hatte vernehmen lassen, wurde er mit Zwischenver-
fügung vom 30. Juli 2015 aufgefordert, innert drei Tagen ab Zustellung die-
ser Verfügung die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2015 einzu-
reichen; nach unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde unter
Kostenfolge nicht eingetreten (B-act. 3 und 4).
F.
Nach einem Telefonanruf des Beschwerdeführers vom 10. August 2015 (B-
act. 5) und in Kenntnis seiner am gleichen Tag erfolgten Eingabe samt Bei-
lagen (B-act. 6) wurde er mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 7 und 8); dieser Aufforde-
rung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 9).
C-4364/2015
Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (B-act. 13).
Zur Begründung listete die Vorinstanz die massgebenden rechtlichen Nor-
men auf. Weiter verwies sie auf die Rechtsprechung und machte zusam-
menfassend geltend, es kämen ihrer Ansicht nach vier Szenarien in Be-
tracht. Gemäss dem durch den Beschwerdeführer avancierten Szenario
müsse es sich bei der zurückbehaltenen Sendung um eine Verwechslung
handeln. Eine solche sei jedoch auszuschliessen. Nach gängiger Ge-
schäftspraxis sei allgemein bekannt, dass Produkte wie die vorliegenden
grundsätzlich nur gegen Vorkasse an den Besteller versandt würden. Dies
gelte erst recht für Warenbestellungen übers Internet. In casu habe der
zurückbehaltenen Briefsendung zudem auch keine Rechnung beigelegen,
weshalb eine Vorauszahlung anzunehmen sei. Die Sendung habe den kor-
rekten Namen sowie die vollständige Adresse des Beschwerdeführers ent-
halten. Des Weiteren sei die Sendung per Einschreiben verschickt worden.
Damit hätte die Briefsendung nur gegen Unterschrift des Beschwerdefüh-
rers bzw. einer autorisierten Person entgegengenommen werden können.
Das zweite Szenario sei der Missbrauch der Adresse des Beschwerdefüh-
rers durch einen Dritten. Im vorliegenden Fall sei die Briefsendung einge-
schrieben verschickt worden, womit ein Betrüger nicht ohne Kenntnis-
nahme des Briefkasteneigners an die Briefsendung gelangt wäre. Der Wa-
renwert werde auf mindestens EUR 150.- geschätzt. Nach allgemeiner Le-
benserfahrung könne ein Missbrauch der Adresse resp. des Briefkastens
bei einem solchen Warenwert vernünftigerweise ausgeschlossen werden.
Das dritte Szenario betreffe eine Bestellung durch einen Dritten. Ein Ge-
schenk, Scherz oder Streich sei aufgrund des Warenwertes auszuschlies-
sen. Eine Bestellung eines Dritten mit der Absicht, den Empfänger zu be-
lästigen oder gar zu schädigen, falle ebenfalls ausser Betracht. So sei in
keiner Weise ersichtlich, welchen Profit eine schlecht gesinnte Person aus
einem derartigen Vorgehen hätte ziehen können. Zudem wäre ein solches
Vorgehen höchst spekulativ gewesen, war doch nicht voraussehbar, dass
die Briefsendung durch die Zollbehörde erfasst und zurückgehalten wer-
den würde. Selbst wenn von einer solchen hypothetischen Annahme aus-
gegangen würde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Schädiger die
stattliche Summe von EUR 150.- in sein Vorhaben investiere, wenn er sein
Ziel mit einer weitaus kleineren Investitionssumme verfolgen könne. Das
vierte Szenario beschlage die Bestellung durch den Beschwerdeführer.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spreche alles dafür, dass der
Beschwerdeführer die in Frage stehenden Produkte selber bestellt bzw.
C-4364/2015
Seite 5
den Versand an seine Adresse ausgelöst habe. Die Briefsendung sei mit
dem Vermerk „PRI + SI“ versandt worden. Dadurch hätten die am Versand-
geschäft beteiligten Personen eine Garantie dafür gehabt, dass die Brief-
sendung ausschliesslich der berechtigten Person ausgehändigt werden
könne. Zudem figurierten sowohl der Name als auch die Adresse des Be-
schwerdeführers in vollständiger und korrekter Art und Weise an der Brief-
sendung. Der Beschwerdeführer vermöge im Übrigen nicht das Gegenteil
zu beweisen. Er habe für seine Behauptungen, die Produkte nicht bestellt
und bezahlt zu haben, keinerlei Beweismittel beibringen können. Im Ge-
genteil, er habe seine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts
pflichtwidrig verweigert. Schliesslich sprächen auch der Bestellzeitpunkt
und die Auswahl für eine Bestellung durch den Beschwerdeführer. Mit Aus-
nahme des Präparats Cialis würden die zurückbehaltenen Produkte zum
Zweck des Muskelaufbaus verwendet. Gemäss öffentlich zugänglichen In-
formationen habe der Beschwerdeführer allem Anschein nach am 2. Mai
2015, also rund einen Monat, nachdem die fragliche Briefsendung im Ab-
senderland aufgegeben worden sei, an der Deutsch-Schweizermeister-
schaft im B._______ als Repräsentant des C._______ teilgenommen.
Folglich erscheine die Aussage des Beschwerdeführers gemäss seiner
Stellungnahme vom 5. Juni 2015, wonach er unter anderem seit seiner Ju-
gendzeit an Arthrose im Knie und unter Rückenproblemen leide, eine reine
Schutzbehauptung zu sein. In diesem Zusammenhang werde ebenfalls auf
den beigelegten Zeitungsartikel verwiesen; diesem sei zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer dank Fitnesstraining nie Rückenschmerzen
habe.
H.
In seiner Replik vom 22. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer die
Gutheissung seiner Beschwerde resp. (sinngemäss) die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2015 (B-act. 16).
Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe bereits mehr-
mals erwähnt, dass er diese Produkte weder bestellt noch besessen habe.
Er könne sich nur eine Verwechslung vorstellen. Es sei nie die Unschulds-
vermutung ins Feld geführt worden. Er habe über das Internet eine Klein-
menge Cialis (8 Tabletten) für EUR 30.- bestellt. Dies sei jedoch zirka drei
Monate vorher geschehen, und die Bestelladresse sei in Deutschland ge-
wesen. Die aufgeführte Adresse in der Slowakei sage ihm absolut nichts,
und er habe da nie etwas bestellt. Das wahrscheinlichste Szenario aus sei-
ner Sicht sei, dass bei der Verpackung der Sendung mit acht Tabletten Cia-
C-4364/2015
Seite 6
lis eine Verwechslung passiert sei und die beiden anderen Produkte irrtüm-
licherweise mitverpackt worden seien. Er sei gesundheitlich angeschlagen
und habe Herzprobleme. Er stehe in permanenter medizinischer Behand-
lung und müsse lebenslang verschiedene Medikamente einnehmen. Aus
diesem Grund wären die von Antidoping Schweiz beschriebenen Medika-
mente Nandrolon und Somatropin für ihn extrem gefährlich und könnten
und in seinem Fall zum Tod führen. Aufgrund der beschriebenen Probleme
betreibe er möglichst viel Sport, um sich fit zu halten und seiner Krankheit
entgegenzuwirken. Er sei kein Bodybuilder, sondern er habe normale Sta-
tur und keine aussergewöhnlich starke Muskulatur. Aus diesem Grund
würde ein Dopingmittel absolut keinen Sinn machen.
I.
In ihrer Duplik vom 8. August 2017 hielt die Vorinstanz an ihren vernehm-
lassungsweise gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 18).
Zur Begründung führte sie ergänzend aus, wenn der Beschwerdeführer
sinngemäss vorbringe, dass das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt
worden sei, verkenne er, dass dieses Prinzip des Strafprozesses im ver-
waltungsrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung gelange. In diesem
Verfahren seien die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken. Der Beschwerdeführer sei trotz Aufforderung der Vor-
instanz seiner Mitwirkungspflicht pflichtwidrig nicht nachgekommen. Der
Beschwerdeführer gebe die Bestellung einer Kleinmenge Cialis zu. Dass
nun allerdings bei der Verpackung der Sendung eine Verwechslung pas-
siert sein soll, sei angesichts des Warenwerts sehr unwahrscheinlich und
erscheine als reine Schutzbehauptung. Es erstaune, dass der Beschwer-
deführer seinen Gesundheitszustand erst in seiner Replik erwähne. Beim
eingereichten Dokument handle es sich nicht um ein Arztzeugnis, sondern
um einen Behandlungsplan bzw. eine Medikamentenanpassung. Die ins
Recht gelegten Dokumente seien auf den 1. Februar 2016 bzw. März 2017
datiert und somit lange nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt
und für eine Zeitperiode nach der vorliegend in Frage stehenden ausge-
stellt worden. Diese Dokumente vermöchten somit nicht aufzuzeigen, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bestellung wegen Herzproblemen
in Behandlung gewesen sei. Zwischen den beiden Aussagen des Be-
schwerdeführers betreffend Sporttreiben bestehe ein Widerspruch, der den
Beschwerdeführer als unglaubwürdig erscheinen liesse.
C-4364/2015
Seite 7
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Januar 2018 wurde der Schriften-
wechsel geschlossen (B-act. 19).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet
sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Instanzen oder
Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der
ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen
(Art. 33 Bst. h VGG). Da die Stiftung Antidoping Schweiz eine solche Or-
ganisation darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 20 SpoFöG und Art. 73 Abs. 1
und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom
23. Mai 2012 [Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01]), die an-
gefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 VwVG (SR 172.021) zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme
gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung vom
30. Juni 2015. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenom-
men, ist durch diesen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Auf-
hebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert der aufer-
legten Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) einzutreten.
C-4364/2015
Seite 8
1.3
1.3.1 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird
durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist
der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rah-
men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes –
den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfü-
gungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
1.3.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 30. Juni 2015, mit welcher sie angeordnet hat,
dass die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet werden, und
mit welcher dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 400.-
auferlegt wurde.
1.3.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Beschwerde gel-
tend, die Auferlegung dieser Gebühr sei nicht rechtens, da er mit der Lie-
ferung nicht das Geringste zu tun habe. Er habe die fraglichen Produkte
nicht bestellt und habe mit der Sendung nichts zu tun. Es müsse sich dabei
um ein Versehen handeln, indem nebst Cialis noch weitere, nicht bestellte
Produkte mitversandt worden seien. Er stehe in permanenter medizini-
scher Behandlung, und die genannten Produkte wären für ihn daher ge-
fährlich. (B-act. 1 und 16). Gegen die in der angefochtenen Verfügung vom
30. Juni 2015 ebenfalls angeordnete Einziehung und Vernichtung der zu-
rückgehaltenen Präparate (8 Ampullen Deca-Durabolin à 2 ml und 3 Am-
pullen Somatrope; Ziffer 1 des Dispositivs) brachte der Beschwerdeführer
weder in seiner Beschwerde noch in der Replik etwas vor. Vielmehr wies
er replicando darauf hin, dass Nandrolon und Somatropin illegal seien (B-
act. 16). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er nur die Aufhebung der
Gebührenauflage gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung beantragt. Die Anordnung der Vernichtung der zurückgehaltenen
Präparate ist somit in Rechtskraft erwachsen. Der Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens beschränkt sich nach dem Dargelegten somit auf
die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verwal-
tungsgebühr in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt hat.
1.4 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
C-4364/2015
Seite 9
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 212).
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG. Nach den all-
gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher
Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt
spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-rechtlicher Hin-
sicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben
(BGE 130 V 329 und 130 V 445).
Vorliegend wurden die in Frage stehenden Produkte im März 2015 von der
Eidgenössischen Zollverwaltung zurückbehalten, und die Vorinstanz hat
am 30. Juni 2015 darüber verfügt. In materiellrechtlicher Hinsicht sind die
Bestimmungen des SpoFöG und der SpoFöV in derjenigen Fassung an-
wendbar, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
vom 30. Juni 2015 bzw. des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in
Kraft gewesen sind (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), das heisst die
Bestimmungen des SpoFöG in der Fassung vom 1. Januar 2013, die
SpoFöV in der Fassung vom 1. Oktober 2014, die Verordnung des VBS
über die Gebühren des Bundesamts für Sport vom 14. September 2012 in
der Fassung vom 1. Oktober 2012 (GebV-BASPO, SR 415.013) und die
Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 in der Fassung
vom 1. Januar 2013 (SR 172.041.1).
2.2 Nach Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann der Bundesrat die Kompetenz, Mas-
snahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale
Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erfor-
derlichen Verfügungen. Dieser Kompetenzeinräumung ist der Bundesrat
mit der Schaffung der Nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping,
C-4364/2015
Seite 10
Antidoping Schweiz (Vorinstanz), nachgekommen (vgl. Art. 73 SpoFöV).
Die Vorinstanz ist beauftragt worden, Massnahmen gegen Doping durch
Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie
die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen (Art. 73 Abs. 2
SpoFöV).
2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 SpoFöG arbeiten die Verwaltungseinheiten des
Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen
Stellen sowie die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige
Stelle zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden
einzuschränken. Die Zollverwaltung ist berechtigt, bei Verdacht einer Zu-
widerhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in
Zolllagern zurückzuhalten und die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Do-
ping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen
vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Die nach Art. 19 für Mass-
nahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem all-
fälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln
oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwen-
dung von Dopingmethoden dienen, verfügen (vgl. Art. 20 Abs. 3 und 4
SpoFöG).
2.4 Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung
oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale
Entwicklung (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Die Strafbestimmungen werden in
Art. 22 SpoFöG geregelt. Soweit Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr,
Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums
erfolgen, bleibt die Täterin oder der Täter straflos (vgl. Art. 22 Abs. 4
SpoFöG). Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind
gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV: a) die im Anhang aufgeführten Stoffe; b)
deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; c) die Salze, Ester und
Ether der optischen Isomere; und d) Präparate, die diese Stoffe enthalten.
Die verbotenen Stoffe sind im Anhang zur SpoFöV in Ziffer I aufgelistet.
Dazu gehören unter anderem Anabolika, Erythropoiese, stimulierende
Sustanzen oder Wachstumshormone.
3.
Betreffend das vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachte
Zeugnisverweigerungsrecht ist vorab festzuhalten, dass die Art. 168 ff. der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR
312.0) keine Anwendung finden, da die angefochtene Verfügung vom
30. Juni 2015 gestützt auf Art. 20 SpoFöG erlassen wurde und sich in den
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Seite 11
Akten keinerlei Hinweise auf die Eröffnung eines Strafverfahrens finden
lassen. Art. 20 SpoFöG enthält keinerlei strafrechtliche Aspekte, sondern
verwaltungsrechtliche Massnahmen wie Einziehung und Vernichtung der
betroffenen Substanzen. Unter den gegebenen Umständen führt der Ver-
weis des Beschwerdeführers auf das Zeugnisverweigerungsrecht im vor-
liegenden Verwaltungsverfahren ins Leere.
4.
Bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die
Bestellung der fraglichen Substanzen ist was folgt festzuhalten:
4.1 Vorliegend wurden die vom Zollinspektorat Zürich zurückgehaltene
Sendung an den Beschwerdeführer adressiert und mit einem Absender
aus der Slowakei versehen. Dieser Umstand allein vermag allerdings noch
nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die versuchte Einfuhr
der Waren verursacht hat, die Ware also bestellt hat oder hat bestellen las-
sen (vgl. Urteile des BVGer C-6679/2011 vom 6. Mai 2013 E. 4.2 und
C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4). Um den genaueren Bestell-
vorgang zu eruieren, müsste der Versender der Ware kontaktiert und be-
fragt werden können. Der Hinweis der Vorinstanz, wonach Absender aus
der Slowakei fiktiver Natur und deshalb nicht kontaktierbar seien und zu-
dem existierende Absender in der Regel jegliche Auskunftserteilung ver-
weigern würden, weil sie um die Unzulässigkeit ihrer verschickten Sendun-
gen wüssten, leuchtet ein. Aus diesem Grund ist vorliegend davon auszu-
gehen, dass Nachforschungen betreffend den Absender nicht ohne unver-
hältnismässig hohen Aufwand möglich und darüber hinaus wenig erfolgs-
versprechend wären. Die Identität des Bestellers kann vorliegend auch
nicht anhand eines Bestellscheins, einer Rechnung und/oder eines Zah-
lungsbeleges eruiert werden, da keine Unterlagen zur Bestellung und Be-
zahlung der Ware vorliegen. Unter diesen Umständen ergibt sich zusam-
menfassend, dass der direkte Beweis der Identität des Bestellers nicht er-
bracht werden kann, womit aufgrund der sich aus den Akten ergebenden
Indizien zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer als Veranlasser der
fraglichen Verwaltungsmassnahmen der Vorinstanz zu gelten hat
(vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3081/2016 E. 2.2).
4.2
4.2.1 Ist ein direkter Beweis nicht möglich, kann zuweilen von bekannten
Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungs-
C-4364/2015
Seite 12
folge) geschlossen werden. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeits-
folgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Insbe-
sondere ist das Heranziehen von Erfahrungssätzen zulässig, wenn aus ei-
nem bestimmten Sachverhalt nach allgemeiner gefestigter Auffassung, in
der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen, nur ein einziger Schluss ge-
zogen werden kann (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 12).
4.2.2 Das Bundesgericht erwog, dass die tatsächliche Vermutung als Prob-
lem der Beweiswürdigung weder die Beweislast noch die das Verwaltungs-
verfahren beherrschende Untersuchungsmaxime zu erschüttern vermöge.
Letztere gebiete zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das
heisse die Vermutung umstossenden Elementen suchen müsse. Es gebe
jedoch Themen, bei denen es in der Natur der Sache liege, dass der Ver-
waltung entlastende Elemente oft nicht bekannt sein dürften und nur der
Betroffene darüber Bescheid wisse. Es sei daher Sache des Betroffenen,
der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet sei (Art. 13 VwVG), sondern ange-
sichts der gegen ihn sprechenden Vermutung selber ein eminentes Inte-
resse daran habe, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2).
4.3
4.3.1 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welches auf keine
von den Parteien eingereichten stichhaltigen Beweise abstellen kann und
aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden hat, handelt es sich bei
der Aussage des Beschwerdeführers, die Waren nicht bestellt zu haben,
um eine unbewiesene Schutzbehauptung. Eine Verwechslung der Adresse
kann bereits aufgrund dessen ausgeschlossen werden, dass auf dem Cou-
vert sowohl der korrekte Name als auch die korrekte Wohnadresse des
Beschwerdeführers angegeben wurden. In Übereinstimmung mit der Vor-
instanz ist es nach gängiger Geschäftspraxis allgemein bekannt, dass Wa-
renbestellungen über das Internet grundsätzlich erst nach Vorauskasse
ausgeführt werden (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6679/2011 vom 6. Mai
2013, E. 4.3.1). Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die im vorliegenden Fall
fraglichen Produkte erst nach deren vollständiger Bezahlung versandt wur-
den, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sich in der zurückbehaltenen
Sendung keine Rechnung befand. Schliesslich finden sich in den Akten
auch keine Hinweise auf eine Fehllieferung. Der Beschwerdeführer hatte
C-4364/2015
Seite 13
in seiner Replik vom 22. März 2017 (B-act. 16) ausgeführt, er habe 8 Tab-
letten Cialis über das Internet bestellt. Die von ihm geltend gemachte irr-
tümliche Beipackung von nicht bestellten Mitteln seitens des Absenders er-
scheint wenig glaubhaft, weshalb auch diesbezüglich von einer reinen
Schutzbehauptung auszugehen ist.
4.3.2 Im Zusammenhang mit dem allfälligen Missbrauch der Adresse des
Beschwerdeführers durch einen Dritten ist festzuhalten, dass dieser in
Missbrauchsabsicht hätte dafür besorgt sein müssen, dass er ohne Wissen
des Beschwerdeführers Zugang zu dessen Briefkasten resp. Briefsendun-
gen hätte. Durch den Umstand, dass die fragliche Briefsendung aus der
Slowakei eingeschrieben versandt worden war, hätte ein Dritter jedoch
nicht ohne Kenntnisnahme des Beschwerdeführers an die Briefsendung
gelangen können. Vielmehr war dadurch gewährleistet, dass die Sendung
nur gegen Unterschrift des Beschwerdeführers resp. einer dazu autorisier-
ten Person entgegengenommen werden konnte. Mit Blick auf den von der
Vorinstanz geschätzten, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Waren-
wert von mindestens EUR 150.- ist weiter darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss den Urteilen des BVGer C-5894/2010 und C-1083/2011 vom 26. Au-
gust 2011, E. 4.1 f., bereits bei einem Bestellwert von EUR 90.- ein Scherz
einer nicht bekannten Person vernünftigerweise auszuschliessen ist, wie
dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 in korrekter
Weise dargelegt hat. Eine böswillige Belästigung durch einen Dritten ist
ebenfalls auszuschliessen, war doch nicht vorauszusehen, dass die Sen-
dung im Rahmen der stichprobenweisen Prüfung durch die Zollbehörden
erfasst und zurückgehalten würde. Hinzu kommt, dass ein böswillig schä-
digender Dritter sein Ziel auch mit einer weitaus geringeren Summe hätte
verfolgen und erreichen können. Wäre ein solcher zur Schädigung des Be-
schwerdeführers gar an der Eröffnung eines Strafverfahrens interessiert
gewesen, hätte er durch die Bestellung einer noch grösseren Menge an
Substanzen den Verdacht schüren können, dass der Beschwerdeführer il-
legale Arzneimittel nicht für den Privatgebrauch, sondern zum Handel ver-
wenden würde (vgl. hierzu > Humanarzneimittel >
Marktüberwachung > illegale Arzneimittel > Frage „mit welchen finanziellen
Konsequenzen muss ich bei einem illegalen Import rechnen?“; zuletzt be-
sucht am 19. April 2018). Mangels konkreter Anhaltspunkte ist auf die dies-
bezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzuge-
hen.
C-4364/2015
Seite 14
4.3.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich als Zwischenergebnis die Vermu-
tung, dass der Beschwerdeführer die Waren selber bestellt und bezahlt hat.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob ihm diesbezüglich der Gegenbeweis gelingt.
4.4 Der Beschwerdeführer ist – trotz Aufforderung der Vorinstanz – seiner
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG bei der Abklärung des Sachver-
halts nicht nachgekommen. Insbesondere weigerte er sich aus wenig plau-
siblen Gründen, Kreditkartenauszüge seiner Kreditkarten im Zeitabschnitt
vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 (B-act. 13 Beilage 6) einzureichen. Über-
dies hatte er es unterlassen bzw. darauf verzichtet, eine fotografische Nah-
aufnahme seines Briefkasten und dessen Umgebung (weitere Briefkästen)
oder sonstige Dokumente einzureichen, was allenfalls zur weiteren Abklä-
rung des Vorfalls hätte beitragen können. Dem Beschwerdeführer ist damit
nicht gelungen, die Vermutung, dass er die Waren bestellt und bezahlt hat,
mittels entlastendem Gegenbeweis umzustossen.
4.5 In Bezug auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
gesundheitlich angeschlagen (Herzprobleme bzw. Herzinfarkt), stehe in
permanenter medizinischer Behandlung und müsse lebenslang verschie-
dene Medikamente einnehmen, ist ebenfalls der Vorinstanz zuzustimmen.
Während die Beschlagnahme/Einziehung im März 2015 erfolgt war, schie-
nen sich die gesundheitlichen Probleme zu einem späteren Zeitpunkt zu
manifestieren und sind überdies nur mangelhaft belegt (B-act. 6). Das mit
der Replik eingereichte Dokument (B-act. 16 Beilage AA) enthält sodann
eine Übersicht über „neue Medis ab März 2017“ bzw. einen Behandlungs-
plan für den Beschwerdeführer, datiert vom 1. Februar 2016. Damit vermö-
gen diese Dokumente aber nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Bestellung der in Frage stehenden Produkte oder der Ver-
fügung unter den entsprechenden gesundheitlichen Problemen gelitten
hätte und er deshalb nicht der Besteller der an ihn adressierten Briefpost-
sendung sein könne.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Produkte vermutungsweise
selbst (und für sich) bestellt sowie vorgängig bezahlt hat. Sodann finden
sich in den Akten keinerlei Hinweise, welche auf eine Bestellung eines Drit-
ten, eine Verwechslung oder eine Fehllieferung hindeuten würden. Ent-
sprechende Gegenbeweise konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen.
C-4364/2015
Seite 15
6.
Nachfolgend ist abschliessend die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in
der Höhe von Fr. 400.- zu beurteilen.
6.1 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 und 4 i.V.m.
Art. 19 Abs. 2 SpoFöG Abklärungen vornehmen und erforderliche Mass-
nahmen verfügen. Die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für die ver-
fügten Massnahmen stützte sie auf die Verordnung des VBS über die Ge-
bühren des Bundesamtes für Sport vom 14. September 2012 in der Fas-
sung vom 1. Oktober 2012 (GebV-BASPO, SR 415.013) und die Allge-
meine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 in der Fassung vom
1. Januar 2013 (AllgGebV, SR 172.041.1). Für amtliche Leistungen werden
gemäss Art. 1 GebV-BASPO und Art. 2 GebV-BASPO i.V.m. Art. 2 Allg-
GebV vom Veranlasser Gebühren erhoben.
6.2 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.6 hiervor), ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer die Waren bestellt und vorgängig bezahlt hat.
Da die in Frage stehenden Produkte als verbotene Anabolika (Deca-
Durabolin mit dem Wirkstoff Nandrolon) bzw. als Wachstumshormon
(Somatrope mit dem Wirkstoff Somatropin) gemäss Anhang Ziffer I.2 Bst.
a bzw. Ziffer I.4 SpoFöV gelistet sind, deren Einführung in die Schweiz
unabhängig von Verwendungszweck und Menge verboten ist (vgl. zur
Nulltoleranz bei Dopingmitteln
home/humanarzneimittel/marktueberwachung/arzneimittel-aus-dem-inter
net/leitfaden-arzneimittel-aus-dem-internet.html; zuletzt besucht am
26. April 2018), hat die nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 SpoFöG in Ver-
bindung mit Art. 73 SpoFöV zuständige Vorinstanz die Einziehung und
Vernichtung der am 29. August 2013 zurückgehaltenen Produkte recht-
mässig angeordnet (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6302/2013 vom
14. September 2015, E. 3.4.2). Aufgrund der versuchten Einfuhr von
Dopingmitteln ist der Beschwerdeführer als direkter Verursacher der
verfügten Einziehung und Vernichtung der Dopingmittel zu betrachten,
womit er gebührenpflichtig ist.
6.3 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein An-
satz festgelegt ist (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz beträgt
zwischen Fr. 90.- und Fr. 150.- (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO i.V.m. Ziffer 1
des Anhangs der Verordnung über die Gebühren des VBS vom 8. Novem-
ber 2006 in der Fassung vom 1. Oktober 2012 [GebV-VBS, SR. 172.045.
103]). Die verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.-
entspricht – ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von
C-4364/2015
Seite 16
Fr. 120.- – einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden, was aufgrund
des aktenkundigen Aufwandes der Vorinstanz, der nicht zuletzt wegen der
Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers höher
ausfiel, angemessen ist.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
30. Juni 2015 nicht zu beanstanden ist, weshalb die dagegen erhobene
Beschwerde vom 14. Juli 2015 (Poststempel) als unbegründet abzuweisen
ist.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskos-
ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.– festge-
setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und dem bereits geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
8.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden
Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C-4364/2015
Seite 17
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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