Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4365/2009
Urteil vom 14. Februar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien X._______,
vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer
Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, Schlossgraben 10,
AT-6800 Feldkirch,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand zweites Rentengesuch.
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Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene, in seiner Heimat Österreich wohnhafte X._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von 1978
bis 1992 und von 1998 bis 1999 in der Schweiz und entrichtete während
dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV; vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.]
39). Zuletzt war er von Februar 2000 bis Ende Januar 2006 in seiner
Eigenschaft als Grenzgänger als Monteur bei der A._______ AG in
B._______ in Lichtenstein tätig (act. 4 bis 6, 43).
B.
Am 20. November 2007 stürzte der Versicherte aus einer Höhe von zirka
zwei Metern auf die linke Ferse und zog sich dabei eine schwere
multifragmentäre intraartikuläre Calcaneusfraktur zu. In der Folge
erbrachte die C._______ als zuständige Unfallversicherung die
gesetzlichen Leistungen. Am 15. Mai 2006 erliess diese eine Verfügung,
mit welcher die Taggeldleistungen im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis per Ende August 2008 eingestellt und dem Versicherten
aufgrund eines 15%igen Integritätsschadens eine
Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.- zugesprochen wurde (act. 47
bis 66). Auf die hiergegen am 13. Juli 2006 erhobene Einsprache (act.
67) wurde mit Entscheid vom 2. August 2006 – soweit die Ausrichtung
einer Invalidenrente beantragt wurde – nicht eingetreten; soweit
weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen (act. 68). Dieser
Einspracheentscheid erwuchs – soweit aus den Unfallversicherungsakten
ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 31. Januar 2006 stellte der Versicherte bei der liechtensteinischen
Invalidenversicherung ein Leistungsgesuch (act. 2 und 20). Nach
Vorliegen verschiedener fachärztlicher Gutachten (act. 22 bis 28) und
eines auf dem Formular E 213 verfassten, von der
Pensionsversicherungsanstalt in D._______ veranlassten Arztberichtes
von Dr. med. E._______ vom 14. Januar 2008 (act. 32) verfügte die
liechtensteinische Invalidenversicherung mit Datum vom 12. August 2008
bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 100 % mit
Wirkung ab 1. November 2007 eine ganze IV-Rente (act. 16); der Antrag
auf Kostenübernahme beruflicher Massnahmen wurde mit Verfügung
vom 16. September 2008 abgewiesen (act. 19).
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D.
Nach anfänglicher Ablehnung (act. 40) wurde dem Versicherten mit
Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt des österreichischen
Versicherungsträgers vom 5. Februar 2008 die mit gerichtlichem
Vergleich ab 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 befristet
zuerkannte Invaliditätspension bis 31. Januar 2009 weitergewährt (act.
10, 33, 85, 89, 105). Der Antrag auf Weitergewährung wurde mit
Bescheid vom 16. April 2009 abgelehnt (act. 123).
E.
Am 30. Januar 2006 meldete sich der Versicherte bei der
Pensionsversicherungsanstalt in F._______ zum Bezug von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente an;
das entsprechende Leistungsgesuch ging am 16. Februar 2006 bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (act. 34). Nach
Durchführung eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs
massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer
Hinsicht (act. 43, 44, 72 bis 74) gab Dr. med. G._______, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom medizinischen Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 24. Januar 2007 eine erste
Stellungnahme ab (act. 75). Gestützt darauf sowie auf den
Einkommensvergleich vom 2. März 2007 (act. 76) wurde dem
Versicherten mit Vorbescheid vom 8. März 2007 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 77).
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die AMWAK Rechtsanwälte GmbH, am 10. April 2007
seine Einwendungen vorbringen und beantragen, es sei ihm ab 1. Februar 2006 eine ganze IV-Rente zu
gewähren (act. 78 bis 81, 83). Nachdem die IVSTA von der österreichischen Verbindungsstelle die dem
Landesgericht F._______ vorgelegenen medizinischen Gutachten erhalten (act. 92 bis 97) und diese dem
medizinischen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet hatte (act. 98), nahm Dr. med. G._______ am 20.
September 2007 erneut Stellung und bekräftigte seine frühere Auffassung (act. 99). In der Folge erliess die
IVSTA am 24. September 2007 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 100).
Diese Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
F.
Mit am 29. Februar 2008 bei der SAK eingegangenen Formular E 204
meldete sich der Versicherte neu an (Datum der Anmeldung:
22. November 2007; act. 102 und 104). Nach Kenntnis des von Dr. med.
E._______ am 14. Januar 2008 unterzeichneten Formulars E 213 (act.
112) regte Dr. med. I._______, Fachärztin für Innere Medizin und
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Nephrologie, vom medizinischen Dienst der IVSTA am 16. September
2008 die Durchführung weiterer medizinischer Untersuchungen an (act.
114). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29.
September 2008 das Nichteintreten auf sein neues Leistungsgesuch in
Aussicht gestellt, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der
Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
habe (act. 115). Hiergegen brachte der Versicherte am 7. November
2008 seine Einwendungen vor (act. 116), worauf die IVSTA bei den
"AHV-IV-FAK-Anstalten" des Fürstentums Lichtenstein und bei der
Pensionsversicherungsanstalt in Österreich weitere medizinische
Unterlagen einholte (act. 117 bis 119). Nach Eingang zahlreicher
Formulare – unter anderem ein weiteres Formular E 204 (zweite
Neuanmeldung vom 12. Dezember 2008) – und medizinischer Akten bei
der IVSTA (act. 120 bis 122, 124, 127 und 128) gab Dr. med. I._______
am 24. Mai 2009 eine weitere Stellungnahme ab (act. 131). Gestützt
darauf erliess die IVSTA am 5. Juni 2009 eine dem Vorbescheid vom 29.
September 2008 im Ergebnis entsprechende Verfügung und trat auf die
Leistungsgesuche des Versicherten vom 22. November 2007 und 12.
Dezember 2008 nicht ein (act. 132).
G.
Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 6. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, es sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung
einzuräumen und es sei über die Beschwerde eine "volksöffentliche"
mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien und ihrer Vertreter
sowie der angebotenen Zeugen und Sachverständigen durchzuführen.
Danach sei auf die Beschwerde einzutreten, diese gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung insofern abzuändern, als ihm ab dem
massgeblichen Stichtag bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente
zu gewähren und auszurichten sei (Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1 und 2).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Entscheid der Vorinstanz beruhe einerseits auf
einem unrichtig und unvollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt und andererseits sei dieser
mit gravierenden Rechtsverletzungen belastet. Entgegen der Beurteilung der Vorinstanz sei "eine
wesentliche Änderung des IV-Grades sehr wohl bescheinigt, wenngleich allenfalls noch nicht erwiesen,
was rechtlich gar nicht gefordert" werde. Die Vorinstanz hätte zunächst in der angefochtenen Verfügung
den Sachverhalt feststellen müssen, welche Situation und welcher IV-Grad im Zeitpunkt der Abweisung
des ersten Rentengesuchs vorgelegen habe. Daraufhin hätte sie den Sachverhalt genau feststellen
müssen, der sich in Bezug auf das Invaliden- und Valideneinkommen des Beschwerdeführers ergebe und
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woraus sich der nunmehrige IV-Grad bemesse. Erst wenn derartige konkrete Tatsachenfeststellungen
vorlägen, lasse sich überhaupt eine seriöse und vertretbare rechtliche Beurteilung anstellen. Denn nur
durch die Gegenüberstellung des jeweiligen konkreten Tatsachenkomplexes lasse sich ein Vergleich im
Sinne einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse anstellen. Da die Tatsachengrundlage in der
angefochtenen Verfügung fehle, sei eine richtige rechtliche Beurteilung ausgeschlossen. Dass bei
Einreichung des zweiten Leistungsgesuchs eine wesentliche Änderung im Sachverhalt eingetreten sein
müsse, ergebe sich bereits daraus, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile von der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt eine Invaliditätspension und von der liechtensteinischen
Invalidenversicherung eine IV-Rente gewährt worden sei. Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen auf
Gewährung und Ausrichtung einer ganzen IV-Rente lägen vor.
H.
Nachdem die Vorinstanz am 27. Oktober 2009 im Ausland weitere
medizinische Akten eingeholt hatte (act. 133 bis 139; B-act. 6 und 8) und
diese am 4. Februar 2010 von Dr. med. I._______ einer Würdigung
unterzogen worden waren (act. 141), beantragte die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde
(B-act. 10).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beurteilende Ärztin habe in ihrem Bericht vom 4.
Februar 2010 festgehalten, dass sämtliche begutachtenden Fachärzte und der ärztliche Dienst seit 2006 in
Bezug auf die Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit zu einheitlichen
Beurteilungen gelangt seien. Auch aus den neuen Gutachten aus dem österreichischen Klageverfahren
ergebe sich eindeutig, dass es seit der Abweisung des ersten Leistungsgesuches zu keiner
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei und der Beschwerdeführer in angepassten
Verweisungstätigkeiten unverändert vollschichtig arbeitsfähig sei. Ein Einkommensvergleich sei im
Rahmen der Prüfung des ersten Leistungsgesuches durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer bei vollschichtiger Ausübung einer gesundheitlich angepassten Verweisungstätigkeit
eine Erwerbseinbusse von 24 % erleiden würde, was keinen Rentenanspruch begründe. Es würden sich
somit gegenüber dem ersten Leistungsgesuch in invaliditätsmässiger Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte
ergeben.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 wurde der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 11); dieser Aufforderung kam er nach
(B-act. 15).
J.
In der Replik vom 18. März 2010 liess der Beschwerdeführer ergänzende
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Ausführungen machen und unter anderem die Einholung weiterer
Beweismittel beantragen sowie an den beschwerdeweise gestellten
Rechtsbegehren festhalten (B-act. 13 und 14).
K.
In ihrer Duplik vom 9. April 2010 nahm die Vorinstanz Stellung zu den
replicando gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers und
beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 17).
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2010 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 18).
M.
Am 12. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel wieder eröffnet und der
Beschwerdeführer prozessleitend zur Mitteilung aufgefordert, ob er an
seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte
(B-act. 19). In der Folge wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 2. Februar 2011 mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verzichtet werde (B-act. 21).
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG
bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
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Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz
kommt aber dort nicht zur Anwendung, wo hinsichtlich des
verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine
Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue
Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 1 E. 3.2, 215 E.
3.2 und 560 E. 3.1, 129 V 113 E. 2.2; RKUV 1998 KV 37 S. 316 E. 3b;
SVR 2004 AHV Nr. 3 S. 8 E. 3.2).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den
Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der
Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist geleistet wurde, ergibt
sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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1.5. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Juni 2009, mit
welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldungen vom 22. November
2007 resp. 12. Dezember 2008 mangels Glaubhaftmachung einer
anspruchserheblichen Änderung seit der ersten verfügten
materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Rentenverweigerung am 24.
September 2007 (vgl. Bst. E. hiervor) nicht eingetreten ist. Streitig und zu
prüfen ist, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Österreich, sodass vorliegend das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die
verschiedenen älteren bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (EU) insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen,
die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
"Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch im Geltungsbereich des FZA nach
schweizerischem Recht. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind
die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen,
Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE
130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.
2).
2.2. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
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Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG
(heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) – durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung
(BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt
jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle
Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig
Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, welche aufgrund des fehlenden
Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der
Verwaltung unbeachtlich bleiben (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3). In
Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sind in zeitlicher
Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen
Nichteintretensverfügung vom 5. Juni 2009 mit denjenigen im Zeitpunkt
der ersten materiellen Abweisung (Verfügung vom 24. September 2007;
vgl. auch E. 1.5 hiervor) zu vergleichen.
2.3. Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen
Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht,
dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser Bestimmung
soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts
darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1,
130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b).
2.4. Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so
lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der
Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der
Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen
Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere
Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die
Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe
Anforderungen stellen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114, 262 E. 3 S. 264;
SVR 2007 IV Nr. 40 S. 135 E. 4.3, I 489/05).
2.5. Das gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b S. 360) herabgesetzte Beweismass des "Glaubhaftmachens" im Sinne
von Art. 87 Abs. 3 IVV unterliegt weniger strengen Anforderungen als im
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Zivilprozessrecht (im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden:
BGer] 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit Hinweisen); es
genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist,
bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.2; Urteil des
BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).
Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden
kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei
begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig
erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, I 238/02; 2002
IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa, I 724/99).
2.6. Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes
Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren
rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu
genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines
Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig
zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b).
In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue
Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte
so substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen
würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für sich allein
genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden
können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung
vorliegt (zum Ganzen SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.3).
2.7. Die Regelung über das Eintreten und die Prüfungsbefugnis der IV-
Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen
Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine Änderung erfahren.
Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten
auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu
den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch
unter der Herrschaft des ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV nichts
geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch Entscheide des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: BGer]
vom 26. Januar 2005, I 543/04, E. 1.2.2 und vom 18. November 2004, I
468/04, E. 1.2).
3.
3.1. Der erste Rentengesuch vom 30. Januar 2006, welches am
16. Februar 2006 bei der SAK eingegangen war (act. 34), wurde mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
24. September 2007 (act. 100) abgewiesen. Begründet wurde dieser
Entscheid damit, dass beim Beschwerdeführer weder eine bleibende
Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Zwar sei die letzte
gewinnbringende Tätigkeit als Glas- und Metallbauhilfsarbeiter aufgrund
des Gesundheitszustandes ab dem 20. November 2004 zu 70 % nicht
mehr zumutbar. Ab dem 20. Mai 2005 wäre jedoch die Ausübung einer
leidensadaptierten Verweisungstätigkeit voll zumutbar. Die Vorinstanz
stützte sich im Rahmen dieses Entscheids insbesondere auf die Berichte
des Dr. med. G._______ vom 24. Januar 2007 (act. 75) und
20. September 2007 (act. 99), wobei anlässlich der zweiten
Stellungnahme auch zahlreiche ausländische Berichte und Gutachten
(act. 93 bis 98) einer Würdigung unterzogen wurden.
3.1.1. Dr. med. J._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
diagnostizierte in seiner Expertise vom 15. September 2006 (act. 93) eine
sensible Irritation des Nervus suralis links, ein vorwiegend sensibles
Carpaltunnelsyndrom beidseits, ein HWS-Syndrom mit
pseudoradikulärem Schmerzsyndrom, ein LWS-Syndrom sowie eine
derzeit unbehandelte leichte bis mittelgradige depressive Episode. Weiter
gab Dr. med. J._______ an, der Versicherte könne leidensadaptierte
Tätigkeiten während acht Stunden täglich verrichten – ohne längere als
die üblichen Unterbrechungen. Es bestehe begründete Aussicht, dass
sich der Gesundheitszustand insbesondere nach entsprechender
fachärztlicher und medikamentöser Therapie der depressiven Symptome
bessern werde.
3.1.2. Im vom Orthopäden Dr. med. K._______ am 25. September 2006
erstellten fachärztlichen Gutachten (act. 94) wurden folgende Krankheiten
bzw. Gesundheitsstörungen festgestellt: Fersenschmerzen links bei
einem Zustand nach Fersenbeintrümmerfraktur, operativ versorgt und
sekundäre Abnützungserscheinung des unteren Sprunggelenks;
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Seite 12
Bewegungseinschränkung des unteren Sprunggelenks links; HWS-
Beschwerden bei mittelgradiger bis schwerer Abnützungserscheinung auf
Höhe C6/C7; LWS-Beschwerden bei geringer röntgenologischer
Veränderung. Weiter führte auch Dr. med. K._______ aus,
leidensadaptierte Tätigkeiten seien ohne längere (als die üblichen)
Unterbrechungen während acht Stunden täglich zumutbar. Bei Einhaltung
des Leistungskalküls seien keine leidensbedingten Krankenstände zu
erwarten.
3.1.3. Dr. med. L._______, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 2.
Oktober 2006 (act. 95) von einer Steatosis hepatis bei chronischer
Hepatitis C, einer Mitralklappeninsuffizienz I, einer Arthrose des unteren
Sprunggelenks bei einem Zustand nach einer Calcaneusfraktur links
2004, einem Vertebralsyndrom bei degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen sowie von einem depressiven Syndrom.
Weiter erwähnte er, der Versicherte könne täglich acht Stunden mit den
üblichen Unterbrechungen arbeiten.
3.1.4. In seinem Ergänzungsgutachten vom 26. Mai 2007 (act. 97)
informierte Dr. med. L._______ darüber, dass aufgrund der bestehenden
chronischen Hepatitis C eine kombinierte Therapie durchgeführt werde.
Die Behandlung dauere je nach Verträglichkeit und Erfolg der Therapie
etwa 12 bis 14 Monate. Aufgrund der schlechten Verträglichkeit und der
Lungenveränderungen sei der Versicherte zurzeit nicht arbeitsfähig,
sodass während der antiviralen Behandlung sicherlich mit
Krankenständen von über sieben Wochen pro Jahr zu rechnen sei. Sollte
die Behandlung erfolgreich sein, wäre damit die Lebererkrankung geheilt.
Sollte sich nur ein Teil- oder Misserfolg einstellen, wäre die Situation etwa
so wie vor der Behandlung im November 2006. Allerdings sei dann mit
einer weiteren langsamen Progredienz der Erkrankung zu rechnen. Die
zurzeit bestehenden Therapienebenwirkungen wären dann allerdings
nicht mehr vorhanden. Das Leistungskalkül nach Therapieende werde
zunächst dem im Gutachten vom 2. Oktober 2010 Ausgeführten
entsprechen.
3.1.5. Dr. med. G._______ hielt nach Kenntnis und Würdigung der
vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Gutachten in seiner
Stellungnahme vom 20. September 2007 an derjenigen vom 24. Januar
2007 – gemäss welcher der Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu
70 % ab 20. November 2004 und in einer leidensadaptierten zu 0 % ab
20. Mai 2005 arbeitsunfähig sei – fest und führte schlüssig und
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überzeugend aus, dass aus den von Dr. med. L._______ in dessen
Ergänzungsgutachten erwähnten Therapiemassnahmen keine länger
dauernde Arbeitsunfähigkeit resultiere.
3.2. Im Rahmen des am 22. November 2007 resp. 12. Dezember 2008
angehobenen Neuanmeldungsverfahrens hatte die Vorinstanz keine
eigenen weiterführenden materiellen Abklärungen – bspw. in Form einer
Mandatierung von Gutachterinnen oder Gutachter – getroffen, sondern
sich nach Vorliegen von ausländischen Berichten und Expertisen nach
Rücksprache mit Dr. med. I._______ vom medizinischen Dienst auf deren
Beurteilungen vom 24. Mai 2009 (act. 131) und 4. Februar 2010 (act.
141) abgestützt.
3.2.1. Nach Einsicht in das Gesamtgutachten von Dr. med. E._______,
Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 26. Februar 2009 (act. 127) hielt
Dr. med. I._______ im Mai 2009 dafür, dass die in diesem Gutachten
geschilderten Beschwerden identisch mit denjenigen seien, die bereits in
der Expertise von Dr. med. L._______ vom 2. Oktober 2006 erwähnt
worden seien. Die Gelenksfunktionen seien bis auf die seit Jahren
bekannte Verminderung der Beweglichkeit im Sprunggelenk links
unauffällig, die Wirbelsäulenfunktion sei ungestört und radikuläre
sensomotorische Defizite bestünden nicht. Der psychopathologische
Zustand werde als unauffällig beschrieben. Das Thoraxröntgenbild bei
behandelter Lungenfunktion zeige eine Befundbesserung und eine erneut
durchgeführte Lungenfunktion zeige Normalwerte. Die Leberfunktion sei
bei bekannter chronischer Hepatitis C und Status nach medikamentöser
Behandlung derselben ohne Zeichen einer Einschränkung der
Lebersyntheseleistung. Gemäss dem Gutachten seien dem Versicherten
ständig leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten in vorwiegend
sitzender Position zuzumuten, was sich mit der Einschätzung von Dr.
med. G._______ in seinen früheren medizinischen Stellungnahmen
decke. Es liege kein medizinischer Grund vor, welcher den Versicherten
an der vollschichtigen Ausübung einer körperlich angepassten
Verweistätigkeit hindern könnte.
3.2.2. Nach Kenntnis des neurologisch-psychiatrischen, orthopädischen
und internistischen Facharztgutachtens der Dres. med. J._______,
K._______ und L._______ vom 16. (act. 135), 20. und 24. Juli 2009
(act. 135 bis 137) sowie des Gesamtgutachtens von Dr. med. K._______
vom 20. August 2009 (act. 138) berichtete Dr. med. I._______ am 4.
Februar 2010 (act. 141), die gut auf objektive Befunde abgestützte
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Beurteilung des Gesundheitsschadens sei seit dem Jahre 2006 durch die
diversen Fachärzte einheitlich und stimme mit den medizinischen
Stellungnahmen von Dr. med. G._______ vom 24. Januar und 20.
September 2007 und mit ihren eigenen vom 16. September 2008 und
25. Mai 2009 überein. Anlässlich des zweiten Rentengesuches hätten die
eingereichten medizinischen Unterlagen in keiner Art und Weise eine
Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten belegen
können; die polydisziplinären Gutachten würden klar und
übereinstimmend die Zumutbarkeit einer vollschichtigen angepassten
Verweisungstätigkeit bestätigen. Die bisherige Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Versicherten bleibe unverändert gültig.
3.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die nach dem Zeitpunkt des
Verfügungserlasses (5. Juni 2009) verfassten, vorstehend erwähnten
Stellungnahmen und Gutachten im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu
berücksichtigen sind. Denn diese nehmen (rückwirkend) Bezug auf den –
bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen
vorliegenden – gesundheitlichen Zustand, stehen demnach mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang und sind darüber hinaus
geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu
beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit
Hinweisen).
3.3.1. Mit Blick auf die von Dr. med. J._______ in seiner Expertise vom
16. Juli 2009 gestellten Diagnosen kann keine anspruchserhebliche
Änderung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 IVV glaubhaft
gemacht werden. Denn aus diesem Gutachten geht ohne Weiteres
hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in
neurologisch-psychiatrischer Hinsicht verbessert oder zumindest nicht
wesentlich verschlechtert hat, wurde doch – nach der früher gestellten
leichten bis mittelgradigen depressiven Episode – nurmehr eine
depressive Verstimmung (Dysthymie) diagnostiziert. Gegen eine
invalidenrechtlich relevante Verschlechterung spricht auch der Umstand,
dass Dr. med. J._______ sowohl in seiner Expertise vom 15. September
2006 als auch in derjenigen vom 16. Juli 2009 davon ausgegangen war,
dass der Beschwerdeführer – ohne das übliche Mass an
Unterbrechungen zu überschreiten – täglich während acht Stunden
arbeiten könne. Auch wurde die Prognose weiterhin positiv beurteilt.
3.3.2. In seiner Expertise vom 20. Juli 2009 berichtete der Orthopäde
Dr. med. K._______ in Übereinstimmung mit seinem Gutachten vom 25.
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September 2006 noch immer von Fersenschmerzen links bei einem
Zustand nach einer Fersenbeintrümmerfraktur sowie von HWS- und
LWS-Schmerzen mit deutlicher resp. geringgradiger
Abnützungserscheinung. Durch den Umstand, dass im Vergleich zum
ersten Gutachten von einer Zunahme der sekundären
Abnützungserscheinung des unteren Sprunggelenks gesprochen wurde,
kann ebenfalls keine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht
werden, denn Dr. med. K._______ war trotzdem weiterhin der
Auffassung, dass leidensadaptierte Tätigkeiten ohne längere (als die
üblichen) Unterbrechungen während eines Zeitraums von acht Stunden
täglich zumutbar seien.
3.3.3. Auch dadurch, dass Dr. med. L._______ in seinem Gutachten vom
24. Juli 2009 – im Vergleich zu demjenigen vom 2. Oktober 2006 – neu
eine inkomplette Remission nach "PEGINTRON-RIBAVIRIN-Therapie"
von November 2006 bis November 2007, einen Morbus Boeck sowie eine
Verschlechterung der Mitralklappeninsuffizienz von Grad I auf Grad I bis
II diagnostiziert hatte, ist eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse nicht glaubhaft dargetan. Denn wie auch die Dres. med.
J._______ und K._______ war auch Dr. med. L._______ in seinem
zweiten Gutachten weiterhin der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer
leidensadaptierte Verweisungstätigkeiten während acht Stunden täglich
(bloss mit üblichen Unterbrechungen) zumutbar wären.
3.4. Der IVSTA steht bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ein
Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, welcher vom angerufenen
Bundesverwaltungsgericht zu respektieren ist (vgl. Urteil 9C_286/2009
des BGer vom 28. Mai 2009, E. 3.2.3).
Aufgrund der fachärztlichen Ausführungen der Experten Dres. med. J._______, K._______ und L._______
lassen sich die Beurteilungen von Dr. med. I._______ in deren Stellungnahmen vom 24. Mai 2009 und 4.
Februar 2010 nicht beanstanden resp. wurde vom Beschwerdeführer keine wesentliche Verschlechterung
des Gesundheitszustands seit Erlass der rentenabweisenden rechtskräftigen Verfügung vom 24.
September 2007 bis zum 5. Juni 2009 glaubhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer misslang es,
substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen. Da die
aktenkundigen medizinischen Dokumente rechtsgenüglich substantiiert sind und diesen keine konkreten
Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare
rechtserhebliche Änderung vorliegt, war die Vorinstanz nicht zur Nachforderung weiterer Angaben
verpflichtet (vgl. SZS 2009 S. 397, Urteil 9C_286/2009 des BGer vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3; vgl. hierzu
auch BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
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Vor diesem Hintergrund bzw. aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage und mit Blick auf die
beweisrechtlichen Anforderungen hat die Vorinstanz keinen zu hohen Massstab an die Glaubhaftmachung
im Sinne von Art. 88 Abs. 3 IVV gestellt resp. ist ihre Vorgehensweise nicht als ermessensmissbräuchlich
und damit rechtsfehlerhaft zu taxieren. Es bestand für diese unter den gegebenen Umständen keine
Verpflichtung, auf die neuen Leistungsbegehren einzutreten und diese allseitig resp. in materieller Hinsicht
zu prüfen. Dies umso mehr mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. September
2007, welcher im Vergleich zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2009 weniger als zwei
Jahre zurückliegt und dementsprechend auch an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen
sind (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen trat die Vorinstanz zu Recht
nicht auf die Neuanmeldung vom 22. November 2007 resp. 12.
Dezember 2008 ein, weshalb die Beschwerde vom 6. Juli 2009 als
unbegründet abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden
Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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