B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4366/2013
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
T. A._______-B._______, (wohnhaft in Slowenien),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK
vom 26. Juni 2013.
C-4366/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am […] 1949 in Ljubljana geborene, slowenische Staatsangehörige T.
A._______-B._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerde-
führerin) ist Mutter zweier Kinder (geboren 1969 und 1976), die aus der
ersten Ehe mit L. C._______ stammen. Am […] 1990 heiratete sie den
Schweizer Bürger H. A._______ und erwarb durch Heirat die Schweizer
Staatsbürgerschaft (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 58).
In der Zeit von 1967 respektive von 1969 bis 2000 arbeitete sie (mit Unter-
brechungen) als Zahnarztgehilfin und Sachbearbeiterin in der Schweiz und
zahlte Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (SAK-act. 47, 60). Während der Jahre 2001 bis Ende
2012 leistete sie Beiträge an die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV, im Folgenden: freiwillige Versicherung) in
der Höhe von Fr. 108'950.– (vgl. SAK-act. 2, 4, 60; vgl. auch
Beschwerdeakten [B-act.] 7.3). Nach dem Hinschied ihres Ehegatten
bezog die mittlerweile wieder in Slowenien lebende Versicherte ab März
2011 eine monatliche Hinterlassenenrente der AHV (Witwenrente) von Fr.
1'648.–, welche ihr von der Schweizerischen Ausgleichskasse
(nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ausbezahlt wurde (vgl. vorinstanzliche
Akten [nachfolgend: SAK-act.] 21 und 62).
B.
B.a Am 28. Juni 2012 stellte die Versicherte den “Antrag für eine pro-
gnostische/provisorische Rentenberechnung“ (SAK-act. 47, 53), worauf ihr
die SAK mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 einen vorläufig berechneten
monatlichen Rentenanspruch in der Höhe von Fr. 2'160.– ab 1. Juni 2013
in Aussicht stellte (SAK-act. 51, 78.2). Dieser wurde aufgrund des
vorgenommenen Splittings, einer anrechenbaren Beitragsdauer von rund
43 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
von Fr. 44'544.– (Rentenskala 44) sowie unter Berücksichtigung der Er-
ziehungsgutschrift festgelegt (SAK-act. 50.1-50.10, 51, 78.2).
B.b Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (SAK-act. 76) teilte die SAK der
Versicherten mit, dass Letztgenannte das schweizerische Rentenalter er-
reicht habe und aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die
Altersrente berechnet worden sei. Gemäss der durchgeführten Ver-
gleichsrechnung (SAK-act. 73) betrage die "einfache Altersrente mit Zu-
schlag für verwitwete Personen" Fr. 1'650.– und falle damit niedriger aus,
als die derzeit der Versicherten zustehende Witwenrente in der Höhe von
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Fr. 1'662.–. Da die Versicherte gleichzeitig die Bedingungen für eine Alters-
und eine Hinterlassenenrente erfülle, werde ihr die SAK – gestützt auf Art.
24b AHVG – weiterhin den Betrag der höheren Witwenrente auszahlen.
B.c Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 4. Juni 2013 Ein-
sprache und beantragte die nochmalige Überprüfung der Rentenbe-
rechnung mit der Begründung, dass ihr mit Schreiben vom 16. Oktober
2012 ein höherer Rentenbetrag prognostiziert worden sei (SAK-act. 78.1).
B.d Mit Entscheid vom 26. Juni 2013 wies die SAK die Einsprache ab
(SAK-act. 83). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr bei der
provisorischen Vorausberechnung vom 16. Oktober 2012 ein Fehler
unterlaufen sei und sie einen durchgehenden Wohnsitz der Versicherten in
der Schweiz ab Geburt bis ins Jahr 2000 angenommen habe, was zu einer
falschen Rentenskala mit einem zu hohen Rentenbetrag geführt habe. Für
die Rentenberechnung seien die Wohnsitzdaten von April 1967 bis
Dezember 1975 und von November 1990 bis Dezember 2000 korrigiert
worden, womit die neu berechnete Altersrente Fr. 1'650.– betrage (vgl.
SAK-act. 84.9) und somit niedriger sei, als die bisher ausgerichtete
Witwenrente. Solange die Versicherte nicht wieder heirate, werde die
Witwenrente von Fr. 1'662.– ausgerichtet (vgl. SAK-act. 84.10). Sollte die
Versicherte jedoch beabsichtigen, wieder zu heiraten, so habe sie An-
spruch auf die eigene Altersrente von Fr. 1'375.– (Fr. 1'650.– minus Zu-
schlag für verwitwete Personen).
C.
C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013 erhob T.
A._______-B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe
vom 27. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 2013
und die Berichtigung (Neuberechnung) ihres Rentenanspruchs (vgl. B-act.
1). Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass ihr mit Verfügung
vom 16. Oktober 2012 (SAK-act. 51, 78.2) eine wesentlich höhere
Altersrente (Fr. 2'160.–) in Aussicht gestellt worden sei, als ihr die
Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Mai 2013 schlussendlich zugesprochen
habe (Witwenrente von Fr. 1'662.–).
C.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. September
2013 die Abweisung der Beschwerde und bestätigte, dass die definitive
Berechnung der Altersrente (Rentenskala 32 anstatt 44) den gesetzlichen
Vorschriften entspräche. Ergänzend hielt sie fest, dass anlässlich der
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definitiven Berechnung der Altersrente Abklärungen bei den betreffenden
Einwohnerkontrollen vorgenommen worden seien mit dem Ergebnis, dass
in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Oktober 1990 ein
Wohnsitzunterbruch festgestellt worden sei. Zudem betonte die Vorinstanz,
dass derartige Nachforschungen anlässlich der Vorausberechnungen in
der Regel nicht durchgeführt würden. Im Übrigen werde auf der Voraus-
berechnung vermerkt, dass diese Auskunft der SAK einen “rein informa-
tiven Charakter“ habe. Unter Ausschluss dieser Versicherungszeiten – ein
Beitritt zur freiwilligen AHV/IV habe während des erwähnten Zeitraums
nicht stattgefunden – verringere sich somit die Rentenskala von 44 auf 32
und der Rentenbetrag von Fr. 2'160.– auf 1'650.– (act. 3).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2013 erhielt die Be-
schwerdeführerin die Gelegenheit, bis zum 11. Oktober 2013 eine Replik
in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 4).
C.d Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2013 wurde zur Kenntnis
genommen, dass die Beschwerdeführerin keine Replik innert der ge-
setzten Frist eingereicht hatte, sodass der Schriftenwechsel geschlossen
wurde (B-act. 6).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 26. Juni 2013, mit
welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 30. Mai 2013 – das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Berichtigung der berechneten Altersrente ab-
gewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im
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Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art.
1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Slowenien. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Be-
schwerdeführerin ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1;
BGE 126 V 136 E. 4b).
Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am […] 2013 vollendet. Ihr
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach
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im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am 1. Juni 2013
entstanden (Zeitpunkt des Versicherungsfalles; vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt
in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des
AHVG und der AHVV.
3.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter anderem
die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die
natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(lit. b).
3.2 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Frauen nach Vollendung des
64. Altersjahres Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Die ordentlichen
Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Bei-
tragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach
Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei
einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berech-
nung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten
zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG; Art. 52
Abs. 1 und 2 AHVV). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
3.3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor-
genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver-
witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der
Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und
gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher
zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in
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der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr,
in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt
(Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem
Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden
die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Bei-
tragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im
Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht
geteilt (Abs. 3).
3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Renten-
tabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf
die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages
dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
3.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Bei-
träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche
für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die
entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137
ff. AHVV).
3.6 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so
werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken
angerechnet (Art. 52b AHVV).
3.7 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur
Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit-
raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung
jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
3.8 Gemäss Art. 52d AHVV werden einer versicherten Person für fehlende
Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG
versichert war oder sich hätte versichern können, zusätzlich 1 Jahr für 20
bis 26 volle Beitragsjahre, zusätzlich 2 Jahre für 27 bis 33 volle
Beitragsjahre und zusätzlich 3 Jahre ab 34 vollen Beitragsjahren
angerechnet.
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Seite 8
3.9 Verwitwete Bezügerinnen von Altersrenten haben Anspruch auf einen
Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den
Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG).
3.10 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine
Witwenrente und für eine Altersrente so wird nur die höhere Rente aus-
bezahlt (Art. 24b AHVG).
4.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
von der Vorinstanz vorgenommene Vergleichsrechnung mit der bisher
gewährten Witwenrente und der berechneten Altersrente korrekt durchge-
führt wurde. Insbesondere wird im Zusammenhang mit der definitiven Be-
rechnung der Altersrente (Teilrente) die Rechtmässigkeit der niedrigeren
Rentenskala (32 anstatt 44) aufgrund fehlender Beitragszeiten zu prüfen
sein.
4.1 Um den definitiven Rentenanspruch der Beschwerdeführerin be-
rechnen zu können, traf die Vorinstanz verschiedene Abklärungen hin-
sichtlich der fraglichen Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Zeitraum
von 1970 bis 1975 sowie von 1990 bis Juni 2000 (SAK-act. 68 f., 71.2).
Gemäss Auskunft der Bevölkerungsdienste und Migration in X._______
vom 8. März 2013 sei die Beschwerdeführerin am 26. April 1967 aus dem
ehemaligen Jugoslawien nach Z._______ zugezogen und habe sich am 2.
Juli 1968 an ihrem Schweizer Aufenthaltsort wieder abgemeldet. Zudem
sei die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. Mai 1969 bis 31. Dezember
1975 in der Gemeinde Z._______ gemeldet gewesen (SAK-act. 71.1). Der
Niederlassungsbescheinigung (Wohnsitzbescheinigung) der Einwohner-
dienste in der Gemeinde Y._______ ist zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin am 23. November 1990 in die Schweiz eingereist sei und
ihren Wohnsitz in Y._______ (Baselland) gehabt habe, bevor sie am 31.
Dezember 2000 endgültig die Schweiz verlassen habe (SAK-act. 70). Ob
die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz er-
werbstätig war und Beiträge an die AHV/IV geleistet hatte, geht aus diesen
Informationen nicht hervor, sondern ist dem Auszug aus dem individuellen
Konto zu entnehmen (vgl. B-act. 7.3; SAK-act. 60). Die zuvor erwähnten
Auskunftsschreiben lassen den (vorläufigen) Schluss zu, dass sich die
Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 2. Juli 1968 und 9. Mai 1969
sowie zwischen dem 31. Dezember 1975 und 23. November 1990 nicht in
der Schweiz aufgehalten hatte, weshalb sie in dieser Zeit auch kein
eigenes Erwerbseinkommen in der Schweiz hätte erzielen können und
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somit eine Beitragslücke anzunehmen ist (vgl. E. 3.1 mit Hinweis zur
obligatorischen Versicherung).
4.2 Für die Berechnung der Altersrente sind die Beitragshöhe und die
Beitragsdauer zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters-
jahres (im vorliegenden Fall: ab 1. Januar 1970) und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles (vorliegend: bis 31. Dezember 2012,
d.h. vor Erreichen des Rentenalters) massgeblich (vgl. E. 3.2 mit Hinweis
zu Art. 29bis Abs. 1 AHVG), wie nachfolgend dargelegt wird.
4.2.1 Dem Auszug aus dem IK (B-act. 7.3; SAK-act. 60), der Vergleichs-
rechnung (SAK-act. 73.5) sowie der vorinstanzlichen Zusammenstellung
der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2013 (SAK-
act. 73, 84.6) lassen sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach
Durchlaufen der Jugendjahre für die Jahre 1970 bis 1975 sowie für die
Jahre 1991 bis 2012 über je volle Beitragszeiten von 12 Monaten verfügt,
was insgesamt eine (persönliche) Beitragszeit von 28 Jahren ergibt, in der
Beiträge an die AHV geleistet wurden.
Die Beitragszeit im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs kann
grundsätzlich zur Auffüllung von Lücken verwendet werden – im vor-
liegenden Fall wurden 5 Monate [Januar bis Mai 2013] angerechnet), wo-
bei allfällige Beitragsleistungen in die freiwillige Versicherung bei der
Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.9 mit Hinweis
zu Art. 52c AHVV; vgl. auch vgl. Art. 29bis Abs. 2 AHVG;). Ebenfalls zur
Auffüllung von Lücken können die Beiträge aus den Jugendjahren 1967 bis
1969 (ab dem 18. Lebensjahr) verwendet werden, so dass der Be-
schwerdeführerin zusätzlich 2 Jahre und 9 Monate für die beitragslose Zeit
in den Jahren 1976 bis 1978 angerechnet werden konnten (vgl. Art. 52b
AHVV). Zudem wurden der Beschwerdeführerin 2 Monate (November und
Dezember) für das beitragslose Jahr 1990, in dem Sie geheiratet hat,
angerechnet. Für die Ermittlung der Rentenskala (vgl. E. 3.4 mit Hinweis
zur Rententabelle) hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu ihren 28
Beitragsjahren zusätzlich 3 Jahre und 4 Monate angerechnet, was eine
Gesamtbeitragsdauer von 31 Beitragsjahre und 4 Monate ergibt (vgl. SAK-
act. 73.8, 84.9) und nicht zu beanstanden ist.
4.2.2 Die anwendbare Rentenskala ist durch das Verhältnis der Zahl der
Beitragsjahre des Versicherten zu derjenigen seines Jahrganges bestimmt.
Die massgebende Zahl der Beitragsjahre des Jahrganges wird aufgrund
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Seite 10
des Geburtsjahres des Versicherten und des Eintritts des Ver-
sicherungsfalles anhand der Jahrgangstabelle ermittelt (Rententabellen
AHV/IV 2013, gültig ab 1. Januar 2013, abrufbar unter
23>, abgerufen am 25. März 2015).
Gemäss der ab 1. Januar 2013 geltenden Jahrgangstabelle sind für Ver-
sicherte des Jahrganges 1949 und für die Ausrichtung einer Vollrente 43
Beitragsjahre bei Eintritt des Versicherungsfalles erforderlich. Da der Be-
schwerdeführerin für die Ermittlung der Rentenskala jedoch nur 31 volle
Beitragsjahre (und vier Monate) angerechnet werden können (vgl. E.
4.2.1), ist gemäss dem Skalenwähler bei 31 Beitragsjahren der Ver-
sicherten sowie bei 43 Beitragsjahren des Jahrganges die Rentenskala 32
heranzuziehen (vgl. Rententabelle 2013, Skalenwähler, S. 8) – wie die
Vorinstanz korrekt festgestellt hat.
4.2.3 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahresein-
kommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbsein-
kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art.
29quater AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend
dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt
die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die Summe der aufgewerteten
Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG).
Ausgangslage für die Rentenberechnung ist vorliegend das Erwerbs-
einkommen nach der Einkommensteilung (Fr. 769'939.–) für die Ehejahre
1991 bis 2007 (ab 2008: Rentenanspruch des Ehegatten H. A._______)
zuzüglich der eigenen Beitragsleistungen der Beschwerdeführerin aus den
Jahren 1970 bis 1975 (Fr. 103'095.–), addiert mit den Beiträgen an die
freiwillige Versicherung in den Jahren 2008 bis 2012 (Fr. 51'030.–) sowie
aus den Jugendjahren (Fr. 25'088.–), was ein Erwerbseinkommen von
insgesamt Fr. 949'152.– ergibt (vgl. SAK-act. 84.8 f.). Sodann wird das
Erwerbseinkommen mit einem Aufwertungsfaktor von 1.236 (Renten-
tabelle 2013 S. 15) für die Zeit von 1970 (erster IK-Eintrag nach Absol-
vieren der Jugendjahre) bis zum Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr
2013 multipliziert. Die daraus resultierende Summe von gerundet Fr.
1'173'152.– wird durch die tatsächlich anrechenbare Beitragsdauer von 30
Jahren und 11 Monaten (31 Beitragsjahre und 4 Monate abzüglich der 5
Monate im Jahr 2013; vgl. E. 3.9 mit Hinweis auf Art. 52c AHVV, zweiter
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Seite 11
Satz) dividiert und anschliessend mit 12 multipliziert, um ein durchschnitt-
liches (jährliches) Einkommen von Fr. 37'946.– zu erhalten (Fr. 1'173'152.–
: 371 Monate = 3'162.13 x 12 Monate). Werden zum durchschnittlichen
Einkommen (gerundet auf Fr. 37'946.–) die durchschnittlichen
Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 6'131.– sowie die
durchschnittlichen Übergangsgutschriften von Fr. 5'449.– hinzugerechnet,
beträgt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen Fr.
49'526.–, das die Vorinstanz korrekt berechnet und auf das nächst höhere
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 50'544.–
gemäss der Rentenskala 32 (Rententabelle 2013 S. 42) festgesetzt hat.
Anhand dieses Ergebnisses ist der Rentenskala 32 eine monatliche
Teilrente von Fr. 1'375.– (ohne Zuschlag für Witwen) und eine Teilrente von
Fr. 1'650.– (inkl. Zuschlag für Witwen; vgl. E.3.2 mit Hinweis zu Art. 35bis
AHVG) zu entnehmen.
Die Vorinstanz hat somit die Berechnung des massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 50'544.– sowie die monatliche
Teilrente für Witwen (Fr. 1'650.–) mit Wirkung ab 1. Juni 2013 aufgrund der
Einträge im IK nach den rechtlichen Grundsätzen korrekt berechnet.
4.3 Die Berechnung der Hinterlassenenrente respektive die Höhe der
Witwenrente der Beschwerdeführerin ist wie folgt zu erklären: Die Be-
schwerdeführerin hat seit März 2011 einen Anspruch auf Ausrichtung einer
(abgeleiteten) Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'648.–, welche auf der
Grundlage von 44 anrechenbaren Beitragsjahren und einem mass-
gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen des verstorbenen Ehe-
gatten in der Höhe von Fr. 64'032.– im Jahr 2011 berechnet wurde (SAK-
act. 50.9, 62). Gemäss der ab 1. Januar 2013 geltenden Rententabelle
2013 beträgt die Hinterlassenenrente für Witwen Fr. 1'662.–, welche auf
einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr.
64'584.– basiert (Rententabelle 2013, Skala 44, S. 18; SAK-act. 84.10),
wie von der Vorinstanz korrekt ermittelt und von der Beschwerdeführerin
bisher auch nicht beanstandet wurde.
Bei der durchgeführten Vergleichsrechnung (SAK-act. 73) hat die
Vorinstanz festgestellt, dass die "einfache Altersrente mit Zuschlag für
verwitwete Personen" Fr. 1'650.– betrage und damit niedriger sei, als die
der Beschwerdeführerin zustehende Witwenrente in der Höhe von Fr.
1'662.–. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine
Witwenrente und für eine Altersrente – wie es bei der Beschwerdeführerin
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Seite 12
der Fall ist – so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG),
was von der Vorinstanz auch zurecht erkannt wurde.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei für sie nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb ihr in der provisorischen Rentenberechnung im Jahr 2012
eine Rente von Fr. 2'160.– und in derjenigen zur Verfügung vom 30. Mai
2013 lediglich eine einfache Altersrente mit Zuschlag für verwitwete
Personen von Fr. 1'650.– beziehungsweise eine Witwenrente von Fr.
1'662.– in Aussicht gestellt worden sei. Dazu ist folgendes zu sagen:
In der provisorischen Berechnung vom Oktober 2012 (SAK-act. 50 f.)
wurde das Gesamteinkommen mit einem Faktor von 1.255 aufgewertet,
daraus das durchschnittliche Jahreseinkommen mit Fr. 27'701.– ermittelt
sowie Erziehungsgutschriften von Fr. 16'995.– addiert, was rund Fr.
44'696.– ergab. Die Vorinstanz verwendete die dannzumal aktuellen
Rententabellen 2011, nach welchen das nächst gelegene durchschnittliche
Jahreseinkommen Fr. 44'544.– beträgt, was eine Altersrente (Rentenskala
44) von monatlich Fr. 2'160.– ergibt. Dazu ist anzumerken, dass diese
Berechnung aufgrund der damals aktuellen Werte erfolgte (u.a. lag der
Aufwertungsfaktor für das Jahr 2013 sowie genaue Angaben über die nicht
durchgehende Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin nicht vor) und
keinen verbindlichen Charakter hatte, wie dies die Vorinstanz – gestützt auf
Art. 27 ATSG – in ihrem Schreiben vom
16. Oktober 2012 denn auch kundtat (vgl. vorne Sachverhalt C.b.). Zudem
hatte die Vorinstanz ihren Fehler (durchgehende Anrechnung von Beitrags-
zeiten ab 1967) bei der prognostischen Berechnung vom Oktober 2012
erkannt und mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (samt beiliegender korrekter
Berechnung des Rentenanspruchs) korrigiert. Das Vorgehen der
Vorinstanz, dass sie erst im Rahmen der definitiven Rentenberechnung
weitere behördliche Abklärungen im Zusammenhang mit den fehlenden
Beitragszeiten vornahm, ist nicht zu beanstanden, da erst der Entscheid
der Vorinstanz in Form einer Verfügung (vgl. Art. 5 VwVG) verbindlichen
Charakter hat und angefochten werden kann.
5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als
unbegründet, zumal die Begründung nicht hinreichend substantiiert erfolgt
ist. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass nach Überprüfung der
Rentenberechnung (vgl. E. 4.2) sowie der Gegenüberstellung mit der be-
rechneten Witwenrente (vgl. E.4.3) die höhere Witwenrente von monatlich
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Seite 13
Fr. 1'662.– auszurichten ist, solange keine Wiederverheiratung der Be-
schwerdeführerin stattfindet. Entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin, dass ihre Beitragsleistung an die freiwillige Versicherung an-
scheinend "nutzlos" gewesen sei, ist die Beschwerdeführerin darauf hin-
zuweisen, dass ihre Beitragsleistungen an die freiwillige Versicherung
dann zum Tragen kommt, wenn sie sich wiederverheiraten sollte und ihr –
gestützt auf die eigenen Beitragszeiten, in welchen die Beiträge an die
freiwillige Versicherung enthalten sind – eine einfache Altersrente (Teil-
rente) von Fr. 1'375.– zugesprochen werden könnte.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid der
Vorinstanz vom 26. Juni 2013 zu bestätigen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7
Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht
[VGKE, SR 73.320.2]).
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: IK-
Auszüge vom 25. März 2015 [B-act. 7.2. und 7.3])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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