Abtei lung II I
C-4367/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A. Y._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Fischer,
Hindenburgstrasse 92, DE-41236 Mönchengladbach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV-Witwenrente (Einspracheentscheid vom 21.05.08).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4367/2008
Nach Einsicht
in die nach dem Tod von B. Z._______ im November 2002 (SAK-
Akt. 14) von dessen Witwe A. Z._______ (heute Y._______, im
Folgenden Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) eingereichten Anmeldungen für Hinterlasse-
nenrenten (SAK-Akt. 4 [Eingang 12. Mai 2003], SAK-Akt. 52 [Eingang
14. Dezember 2006] sowie Formular E 213 vom 21. Februar 2007
[SAK-Akt. 143]),
in das Urteil des Landgerichts C._______, 4. Schwurgerichtskammer,
mit welchem die Beschwerdeführerin im April 2004 wegen Mordes an
ihrem Ehemann B. Z._______ verurteilt wurde (SAK-Akt. 136),
in die Bescheinigung über die Eheschliessung von D. Y._______ und
der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2006 (SAK-Akt. 68),
in die Verfügung der SAK vom 13. November 2003, mit welcher den
beiden Kindern des Verstorbenen eine Waisenrente zugesprochen und
betreffend Antrag der Beschwerdeführerin auf Witwenrente ausgeführt
wurde, bis zur Klärung der Schuldfrage würden nur die Waisenrenten
ausgerichtet (SAK-Akt. 42),
in die Verfügung der SAK vom 31. Oktober 2007, mit welcher der
Antrag auf Witwenrente unter Hinweis auf das Strafgerichtsurteil
abgewiesen wurde (SAK-Akt. 160),
in den die Einsprache vom 6. Dezember 2007 abweisenden Einspra-
cheentscheid vom 21. Mai 2008 (SAK-Akt. 169),
in die Beschwerde vom 30. Juni 2008, mit welcher die Beschwerdefüh-
rerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer, beantragen lässt,
es sei ihr die Hinterbliebenenrente gemäss den gesetzlichen Vorschrif-
ten zuzusprechen, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass
sie trotz strafrechtlicher Verurteilung unschuldig sei, was in einem neu
zu eröffnenden Verfahren auch bewiesen werden könne (Akt. 2),
in das der Beschwerde in deutscher Übersetzung beigelegte Urteil des
Corte d'Appello E._______ vom 5. Dezember 2006, mit welchem
F._______, den das deutsche Gericht als Mittäter der Beschwer-
deführerin bezeichnete, freigesprochen wurde (Akt. 2/2),
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in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. September 2008, mit
welcher diese die Abweisung der Beschwerde beantragt (Akt. 5),
in die Replik der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2008, in der
vorgebracht wird, das deutsche Strafurteil stehe im krassen Wider-
spruch zum Freispruch des italienischen Gerichts und beantragt wird,
es sei zumindest ein Teilbetrag der Rente auszurichten, eventuell sei
das Beschwerdeverfahren für sechs Monate auszusetzen (Akt. 9),
in die Duplik der Vorinstanz vom 16. Dezember 2008, mit welcher
diese ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde bestätigt und sich
gegen eine Sistierung des Verfahrens ausspricht (Akt. 12),
in die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2009
(Akt. 13) und vom 27. Februar 2009 (Akt. 14), mit welchen Akten
betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens eingereicht
werden,
in die weiteren Eingaben vom 22. April 2009 (Akt. 15), vom 23. April
und 12. Juni 2009 (Akt. 16 f.) mit welchen die Beschwerdeführerin –
unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung – die Ausrichtung der
Witwenrente zumindest bis zur Verurteilung beantragen und ange-
sichts der drohenden Verjährung auf die Dringlichkeit der Behandlung
der Angelegenheit hinweisen lässt,
zieht das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
für die Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland betref-
fend Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständig ist,
dass gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG Witwen oder Witwer, sofern sie im
Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben, Anspruch auf eine Witwen-
oder Witwerrente haben,
dass der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag
des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats
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entsteht und mit der Wiederverheiratung erlischt (Art. 23 Abs. 3 und
Abs. 4 Bst. a AHVG),
dass ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin daher höchstens
bis zur Wiederverheiratung am 1. Dezember 2006 bestehen kann,
dass Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in
schweren Fällen verweigert werden können, sofern die versicherte
Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Aus-
übung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder ver-
schlimmert hat (Art. 21 Abs. 1 ATSG),
dass Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene nur gekürzt
oder verweigert werden, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich
oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens
herbeigeführt haben (Art. 21 Abs. 2 ATSG),
dass auch im Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 ATSG eine
Verweigerung der Rente nur in schweren Fällen gerechtfertigt ist (vgl.
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 21 Rz. 49),
dass bei Mord im Sinne des Strafgesetzes – insbesondere wenn
dieser aus finanziellen Motiven verübt wurde – ohne Weiteres auf
einen besonders schweren Fall zu erkennen ist, bei dem die
Hinterlassenenrente nicht nur zu kürzen, sondern zu verweigern ist
(vgl. BGE 125 V 237 E. 6b),
dass zwar das Sozialversicherungsgericht und die Verwaltung weder
hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich
der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung
des Strafgerichts gebunden sind (BGE 111 V 172 E. 5a, vgl. auch BGE
119 Ib 158 E. 2c/bb),
dass aber nach der Praxis von den tatsächlichen Feststellungen des
Strafgerichts nur abzuweichen ist, wenn dessen Sachverhaltsfeststel-
lungen oder rechtliche Würdigung nicht zu überzeugen vermögen oder
auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozial-
versicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 237 E. 6a,
BGE 111 V 172 E. 5a),
dass das Sozialversicherungsgericht wie die Verwaltung zudem an die
vom Strafgericht vorgenommene strafrechtliche Qualifikation gebun-
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den ist (BGE 125 V 237 E. 6a, vgl. auch Urteil BGer 1C_45/2007 vom
30. November 2007 E. 4.3 [in BGE 134 II 33 nicht publiziert] mit
Hinweisen),
dass allein der Umstand, dass F._______, den das deutsche Gericht
als Mittäter bezeichnete, vom italienischen Corte d'Appello E._______
mit Urteil vom 5. Dezember 2006 in zweiter Instanz freigesprochen
wurde (Akt. 2/2), keinen Grund für ein Abweichen von den
Feststellungen des deutschen Strafgerichts darstellt,
dass daher von der Feststellung des deutschen Strafgerichts auszu-
gehen ist, wonach die Beschwerdeführerin ihren Ehemann getötet hat
und dies strafrechtlich als Mord zu qualifizieren ist,
dass ein neues Urteil eines Strafgerichts in Bezug auf die Verwei-
gerung der Witwenrente einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53
Abs. 1 ATSG bzw. Art. 66 Abs. 2 VwVG bilden könnte, nicht aber
bereits ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens,
dass die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Hinweis auf die im Straf-
recht geltende Unschuldsvermutung nichts zu ihren Gunsten ableiten
kann, zumal diese Vermutung durch die rechtskräftige Verurteilung
widerlegt wurde,
dass die Vorinstanz den Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente
somit zu Recht abgewiesen hat und es auch keinen Grund gibt, die
Rente lediglich zu kürzen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie
gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VGG
im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art.7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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