B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4368/2011
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-4368/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) wohnt in Deutschland und ist deutscher Staatsangehöri-
ger. Der gelernte Maler/Lackierer arbeitete von Februar 1995 bis April
2010 als Industrielackierer im Schichtbetrieb in der Schweiz und leistete
in diesen Jahren Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten [im Folgenden: act.]) der IV-
Stelle Aargau 22, 26 und 27).
B.
Aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls vom 1. Juli 1995
(Verletzung des linken Knies) erbrachte die Schweizerische Unfallversi-
cherungsanstalt (im Folgenden: Suva) Leistungen für die Heilbehandlung,
Taggelder und eine Integritätsentschädigung (act. 68). Im November 2011
leitete die Suva die Rentenprüfung ein (act. 25).
Mit Verfügungen vom 19. Februar 2003 sprach die IV-Stelle für Versicher-
te im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten
eine befristete ganze ordentliche Invalidenrente für den Zeitraum vom
1. November 2001 bis 31. Mai 2002 zu (act. 17).
C.
Am 25. Oktober 2009 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle Aargau
Leistungen wegen gesundheitsbedingter Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit (act. 22). Die IV-Stelle veranlasste im Wesentlichen die
folgenden Abklärungen und stützte sich auf folgende Akten:
– Befragung des Versicherten mittels Fragebogen (datiert:
10. November 2009; act. 26); der Versicherte machte im Wesentli-
chen geltend, er sei aufgrund von Beschwerden und Einschränkun-
gen im linken Knie und in der linken Schulter in seiner bisherigen Tä-
tigkeit zu 50% eingeschränkt;
– Abklärung mittels Fragebogen bei der Arbeitgeberin, B._______ (da-
tiert: 13. November 2009; act. 27), wo der Versicherte seit 1995 an-
gestellt war;
– Beizug der versicherungstechnischen und medizinischen Akten der
Suva (act. 24, 25, 30, 34, 35, 36, 37, 40 und 41);
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Seite 3
– Bericht des Suva Kreisarztes vom 9. Oktober 2009; Dr. med.
C._______ fasste die medizinischen Akten zusammen und unter-
suchte den Versicherten im Rahmen einer kreisärztlichen Ab-
schlussuntersuchung; im Juni 1995 erlitt der Versicherte eine Ver-
letzung des linken Meniskus, welche in der Folge zu Schmerzen
und immer wieder zu Arbeitsunfähigkeiten führte; das Knie wurde
insgesamt zwölfmal operiert; am 8. April 2008 wurde dem Versi-
cherten eine Knie-Totalendoprothese (im Folgenden: Knie-TEP)
implantiert; 2005 wurde nach einem Unfallereignis ein Impinge-
ment Syndrom der linken Schulter festgestellt; der Suva Kreisarzt
hielt die folgenden Diagnosen und Befunde fest: schwere post-
traumatische Gonarthrose links (Unfallfolge), Gonarthrose rechts
und Schulterschmerzen links (nicht unfallkausal); aufgrund der
Funktionseinschränkung des linken Knies und der Einschränkung
beim Heben und Tragen von Lasten attestierte der Kreisarzt eine
bleibende Einschränkung von 50% in der zuletzt ausgeübten Tä-
tigkeit; wechselbelastende, mittelschwere Tätigkeiten ohne Knien
und Kauern, ohne Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, oh-
ne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Trep-
pengehen und ohne Heben von Lasten >5kg mit dem linken Arm
über Kopfhöhe seien vollschichtig zumutbar (act. 24 S. 3ff.);
– Berichte der Universitätsklinik D._______ über einen stationären
Aufenthalt vom 2. März 2010 bis 10. März 2010 aufgrund von zu-
nehmender Atemnot und Husten; radiologisch zeigten sich Verän-
derungen der Lungen (multiple kleine Lungenrundherde); histo-
pathologisch zeigten sich keine Hinweise für eine Malignität; bei
der kardiologischen Untersuchung konnte eine Verengung der Ko-
ronararterien ausgeschlossen werden (act. 32 und 34);
– Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Lungen- und Bron-
chialheilkunde, vom 18. April 2010 an die Suva; zusammenfas-
send wurde eine obstruktive Bronchitis und eine Neigung zu Aller-
gien mit Rhinokonjunktivitis festgestellt; die Lungenfunktionsprü-
fung ergab eine fortbestehende leicht- bis mittelgradige Ventilati-
onsstörung; die Ursache für die Lungenveränderungen konnte
nicht geklärt werden; versuchsweise wurde die Fortsetzung der
bisherigen Tätigkeit unter den Auflagen des Arbeitnehmerschutzes
empfohlen (act. 34);
C-4368/2011
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– Arbeitsmedizinischer Abklärungsbericht der Suva vom 11. Juni 2010;
Dr. med. F._______, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedi-
zin, erachtete einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätig-
keit und den Lungenveränderungen aufgrund der vorliegenden Un-
tersuchungen als unwahrscheinlich, ordnete aber weitere Untersu-
chungen zur Abklärung einer allfälligen beruflichen Verursachung an
(act. 37 und act. 40 S. 5);
– Bericht des regionalärztlichen Dienstes (RAD) Mittelland vom
2. März 2011; der RAD-Arzt Prof. Dr. med. G._______, Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie, untersuchte den Versicherten am
1. März 2011 und hielt unter dem Titel «Diagnosen» zusammenge-
fasst Folgendes fest: unklare Lungenaffektion, posttraumatische Go-
narthrose links, Status nach Kniegelenksersatz links mit stabilem Sitz
und guter Funktion, Status nach Kniedistorsion rechts mit aktuell be-
schwerdefreiem Kniegelenk, Varicosis links>rechts; in seiner Beurtei-
lung hielt der RAD-Arzt fest, der Versicherte sei aus medizi-
nisch/orthopädischer Sicht im Wesentlichen voll leistungsfähig, so-
fern auf die eingeschränkte Funktion und Belastbarkeit des linken
Kniegelenks Rücksicht genommen werde; am zweckmässigsten sei
eine sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Aufstehen ohne Lastentra-
gen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, und ohne regelmäs-
siges Besteigen von Treppen und Stufen; die Lungenerkrankung,
welche sich noch in Abklärung befinde, stelle kein wesentliches Han-
dicap für einen Arbeitseinsatz dar; im Bereich der oberen Extremitä-
ten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; eine ange-
passte Tätigkeit sei mit zeitlich uneingeschränktem Rendement mög-
lich; weitere medizinische Abklärungen seien nicht indiziert (act. 49);
– Zusatzbericht des regionalärztlichen Dienstes (RAD) Mittelland vom
1. April 2011; Prof. G._______ bestätigte, dass die Auswirkung des
Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit im April 2008 eingetre-
ten sei, und dass die volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass-
ten Tätigkeit ab August 2008 bestanden habe (act. 51).
D.
Mit Vorbescheid vom 5. April 2011 stellte die IV-Stelle Aarau dem Versi-
cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Seit
25. März 2008 bestehe eine teilweise Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit. Seit Anfang August 2008 sei eine leidensangepasste Tätigkeit
zu 100 % zumutbar. Aufgrund der Lohnstatistik und nach Berücksichti-
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gung eines Leidensabzuges von 10 % sei im Jahr 2008 auf dem allge-
meinen Arbeitsmarkt ein Invalideneinkommen von CHF 51'905.- erzielbar
gewesen. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte das hypothetische
Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung (Valideneinkommen) im
Jahr 2008 CHF 65'910.- betragen. Der Vergleich des Invalideneinkom-
mens mit dem Valideneinkommen führe zu einem Invaliditätsgrad von
21%, welcher nicht zu einem Rentenanspruch führe (act. 52).
E.
Mit Eingaben vom 18. April 2011 (act. 53) und vom 6. Mai 2011 (act. 56)
nahm der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Prinz, Stellung
zum Vorbescheid. Mit der Stellungnahme wurde ein Zeugnis des behan-
delnden Arztes des Versicherten, Dr. med. H._______, Facharzt für All-
gemeinmedizin, vom 30. April 2011 eingereicht (act. 56). Der Hausarzt
hielt die folgenden Diagnosen fest:
– Psoriasis;
– Spondylarthropathia psoriatica;
– Zustand nach Tibia Valgisationsosteotomie links und tiefer Beinve-
nentrombose links 2001;
– Chondrocalcinose links und Chondromalacie Grad III, mediale Go-
narthrose links posttraumatisch, Zustand nach lateraler Teilmeniscek-
tomie, partieller Synovektomie, Knorpelglättung und Abtragung der
Chondrocalcinoseherde des linken Knies 2/06 und 6/07 und Knie-
TEP links 4/08;
– Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur links 2005;
– Obstruktive Bronchitis, Rhinokonjuktivitis allergica, Ausschluss Sar-
koidose,
– noch nicht behandlungsbedürftiges Schlaf- Apnoe- Syndrom.
Der behandelnde Arzt führte in seinem Zeugnis aus, die orthopädische
Situation sei so kompliziert, dass ein fachärztliches Gegengutachten
sinnvoll sei. Er erachte den Versicherten als arbeitsunfähig.
Am 26. Mai 2011 dokumentierte die Suva die IV-Stelle Aarau erneut mit
den Akten der Unfallversicherung (act. 59). Aufgrund der Kniebeschwer-
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den richtete die Suva ein Taggeld von 50% aus und prüfte die Leistungs-
zuständigkeit für die durch die Atemwegerkrankung bedingte weiterge-
hende Arbeitsunfähigkeit. Im Februar 2011 wurde der Versicherte hin-
sichtlich verschiedener Substanzen (Standardreihe und Epoxidharz-
Systeme) allergologisch untersucht. Mit Bericht vom 2. März 2011 teilten
die Dres. med. I._______ und J._______, Fachärzte für Dermatologie
und Allergologie, der Suva mit, dass keine Sensibilisierung gegen die ge-
testeten Substanzen nachgewiesen werden konnte. Auf Veranlassung
des Arbeitsmediziners beantragte die Suva beim behandelnden Pneumo-
logen Dr. E._______ einen Verlaufsbericht bezüglich der Lungenkrank-
heit, da noch nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob es sich um
eine Berufskrankheit handle (act. 59).
Mit Bericht vom 6. Juni 2011 nahm der RAD-Arzt Prof. G._______ zu den
neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Arztbericht Dres.
I._______/J._______ vom 2. März 2011 und Arztbericht von Dr.
H._______ vom 30. April 2011) Stellung (act. 61). Nach seiner Beurtei-
lung haben gravierende gesundheitliche Störungen mit Auswirkungen auf
eine (angepasste) Arbeit aus der Krankengeschichte und der aktuellen,
schwerpunktmässig orthopädischen Untersuchung nicht identifiziert wer-
den können. Die von Dr. H._______ aufgelisteten Diagnosen seien in der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anlässlich der Untersuchung vom
1. März 2011 bereits berücksichtigt worden oder ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die Diagnose Psoriasis
sei bei schmerzfreiem und ausreichend beweglichem Rücken und freien
Gelenken nicht relevant. Durch die Implantation einer Knie-TEP mit zu-
friedenstellendem Resultat seien die das linke Knie betreffenden Diagno-
sen nicht mehr von Bedeutung. Anlässlich der Untersuchung vom
1. März 2011 habe beidseits eine gute Funktion der Schultern demonst-
riert werden können. Gemäss Austrittsbericht der Universitätsklinik
D._______ habe am 10. März 2010 ein guter kardiorespiratorischer All-
gemeinzustand bestanden. Die vom Hausarzt bescheinigte vollumfängli-
che Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 (act 66) wies die IVSTA gestützt auf die
Feststellungen der IV-Stelle Aarau das Leistungsbegehren ab, hielt an der
Begründung des Vorbescheids fest und verwies auf die Einschätzung des
RAD vom 6. Juni 2011.
F.
Mit Eingabe vom 8. August 2011 liess der Versicherte Beschwerde beim
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Seite 7
Bundesverwaltungsgericht erheben und sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 29. Juni 2011 sowie die weitere Abklärung des Sachver-
halts beantragen. Dem Versicherten seien auch leichte Hilfsarbeiten nicht
mehr zumutbar. Zum Beweis wurde die Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens beantragt (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
BVGer-act.] 1).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2011 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Zur Begründung wurde auf die Akten des Verwaltungs-
verfahrens verwiesen (BVGer act. 4).
H.
Der mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011 eingeforderte Kos-
tenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- für die Verfahrenskosten (Zah-
lungstermin: 31. Oktober 2011) wurde am 14. Oktober 2011 überwiesen
(BVGer-act. 5 und 7).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011 wurde dem Beschwer-
deführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben (BVGer act.
5). Am 28. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstre-
ckung zur Einreichung der Replik, da ein Klinikbericht, der für das Verfah-
ren erheblich sei, noch nicht vorliege (BVGer-act. 8 und 9). Mit Instrukti-
onsverfügung vom 1. November 2011 erstreckte die Instruktionsrichterin
die Frist zur Einreichung der Replik bis zum 18. November 2011 (BVGer-
act. 10). Da innerhalb der erstreckten Frist keine Replik eingereicht wur-
de, schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit Verfügung
vom 6. Dezember 2011 unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen
(BVGer-act. 11).
J.
Mit Verfügung vom 20. März 2013 (BVGer-act. 12) ersuchte die Instrukti-
onsrichterin die Vorinstanz um Einholung der Akten der Unfallversiche-
rung ab 3. Mai 2011 und um Einreichung derselben an das Bundesver-
waltungsgericht.
K.
Mit Eingabe vom 15. April 2013 reichte die Vorinstanz weitere Akten der
C-4368/2011
Seite 8
Unfallversicherung ein (BVGer-act. 13), welche im wesentlichen den fol-
genden Verlauf der Abklärungen zeigten:
– Bei der arbeitsmedizinischen Abklärung vom 18. Oktober 2011 wurde
eine chronische obstruktive Bronchitis, die teilweise auf die berufliche
Tätigkeit des Versicherten zurückzuführen sei, diagnostiziert; die
Fortführung der Tätigkeit als Industrielackierer sei nicht mehr zumut-
bar;
– die Suva erklärte den Versicherten mit Verfügung vom
6. November 2012 rückwirkend ab 1. Februar 2010 als nicht geeignet
für die Tätigkeit als Industrielackierer;
– gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 6. November 2012 von
Prof. Dr. med. H._______, Facharzt für Chirurgie, habe sich am Zu-
mutbarkeitsprofil, wie es anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung
vom 9. Oktober 2009 festgelegt wurde, zwischenzeitlich nichts ver-
ändert.
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
C-4368/2011
Seite 9
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bun-
desverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer hat am
vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungs-
adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Die Eingabe erfolgte
frist- und formgerecht, so dass darauf eingetreten werden kann (vgl. Art.
60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung vom 29. Juni 2011, mit welcher die Vorinstanz das Rentenbegehren
des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Abzustellen ist auf jenen Sach-
verhalt, der zur Zeit des angefochtenen Entscheides gegeben war (vgl.
dazu BGE 132 V 375).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche Be-
stimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze
dargestellt.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
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Seite 10
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist.
2.1.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss
Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012
2345). Vorliegend ist auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl.
namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS
2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien unterein-
ander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschrif-
ten) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS
2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als
"Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrach-
ten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.1.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das
FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine
Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Prüfung des Ren-
tenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. insb.
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 [SR 0.831.109.268.1]). Noch
nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.1.3 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
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Seite 11
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind. Eine entsprechende Übereinstim-
mungserklärung zwischen deutscher und schweizerischer Rechtsordnung
besteht nicht. Die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz sind
nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch
aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grund-
satz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1).
2.2.1 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2011 in Kraft standen; wei-
ter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstan-
dener Leistungsansprüche von Belang sind. Vorliegend sind dies insbe-
sondere das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS
2007 5129), die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung (IVV, SR 831.201; in der entsprechenden Fassung der 5. IV-
Revision) sowie das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012
in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (für das
IVG: Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.2.2 Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit,
Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und des Einkommensvergleichs entspre-
chen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.).
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert,
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Seite 12
weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen
wird.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der Begriff der Invalidität ist demnach
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähig-
keit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbe-
reich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Der Inva-
liditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach
medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidi-
tät kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer
funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgeleg-
ten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK
1985 S. 459).
2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Per-
sonen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand-
lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG). Dabei sind die Erwerbs-
bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren an-
deren, sogenannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen (vgl. BGE 110 V
273). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol-
gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, wor-
auf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen
lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
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gungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im
fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gül-
tigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er-
zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent-
spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge-
setzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berück-
sichtigt werden können.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich
weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne
gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstruk-
turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im
jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung des Invalideneinkom-
mens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des
Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an-
spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durch-
schnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfa-
chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplat-
zes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im pri-
vaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabel-
lenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde
liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wo-
chenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Es gilt zu berück-
sichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leis-
tungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
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Seite 14
Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug
vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR
2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Fra-
ge, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon-
kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemäs-
sem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt
höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75
E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
2.5 Nach Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidi-
tät während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch
auf eine Rente. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf Rente, welche
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-
stellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich wäh-
rend eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. Der Renten-
anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente
wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch
entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG), was laut Recht-
sprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE
121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem In-
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Seite 15
validitätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.7 Um die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Invalidenversiche-
rung zu beurteilen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Ge-
richt) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei-
ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli-
chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet wer-
den können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
2.7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
2.7.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
2.7.3 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05
vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die
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im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterli-
che Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der me-
dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des-
halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des be-
richtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge-
setzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des
BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. No-
vember 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E.
3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
2.8 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person unter-
sucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab-
sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei-
nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der ver-
sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
2.9 Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gut-
achten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesge-
richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. No-
vember 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit
Hinweisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten ex-
terner Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Un-
tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl.
hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Ur-
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Seite 17
teil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Berichte der behan-
delnden Ärzte dagegen sind - obschon ihren Erkenntnissen durchaus
Gehör zu schenken ist - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauens-
stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allge-
mein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezial-
arzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.
2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05 vom 20.
März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen).
3.
Der Versicherte hat während mehr als drei Jahren Beiträge an die IV ge-
leistet, womit die versicherungsrechtliche Voraussetzung nach Art. 36
Abs. 1 IVG erfüllt ist. Zu prüfen ist, ob eine gesundheitsbedingte Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit besteht. Unter Berücksichtigung des
Leistungsantrages vom 25. Oktober 2009 und der Wartezeit nach Art. 29
Abs. 1 IVG ist der Zeitraum vom 25. April 2010 bis zum Erlass des ange-
fochtenen Entscheides am 29. Juni 2011 ausschlaggebend (vgl. E. 1.5).
3.1 Seinen Bericht vom 2. März 2011 (act. 49) stützte der RAD-Arzt Prof.
Dr. med. G._______ auf die eigene Untersuchung vom 1. März 2011. Die
durchgeführten Untersuchungen sind im Bericht summarisch beschrie-
ben. Obwohl einige Aktenstücke zitiert wurden, kann dem Bericht nicht
entnommen werden, welche Akten dem beurteilenden Arzt zur Verfügung
standen und auf welche Unterlagen er seine Beurteilung stützte.
3.2 Dem Bericht des Suva Kreisarztes Dr. med. C._______ vom
9. Oktober 2009 (act. 24) kann entnommen werden, dass ein Studium
von medizinischen Akten über Untersuchungen und Behandlungen seit
1995 erfolgte. Die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse
wurden umfassend dokumentiert. Die Schlussfolgerungen sind nachvoll-
ziehbar, indem sie bezüglich der Diagnosen, der Beurteilung der Funkti-
onseinschränkungen und der Arbeitsfähigkeit in Übereinstimmung mit den
Vorakten und den durchgeführten Untersuchungen stehen.
3.3 Hinsichtlich seines Beweiswerts ist nicht nachvollziehbar, ob der Be-
richt des RAD-Arztes auf allseitigen Untersuchungen beruht und in
Kenntnis der vollständigen Vorakten abgegeben wurde. Der Untersu-
chungsbericht des Suva Kreisarztes erfüllt die Anforderungen, welche zur
Beweiskraft von Arztberichten vorausgesetzt werden (vgl. BGE 125 V 351
E. 3a; E. 2.7.1). Beide Ärzte stellen die Diagnose einer schweren Arthro-
se des linken Knies mit Status nach Totalendoprothese und die damit
C-4368/2011
Seite 18
verbundenen Funktionseinschränkungen in den Vordergrund. Aufgrund
der Beschwerden im linken Schultergelenk stellte der Suva-Kreisarzt eine
leichte Einschränkung der Beweglichkeit des Schultergelenks fest, wäh-
rend der RAD-Arzt eine gute Schultergelenksfunktion ohne Schmerzen
festhielt. Übereinstimmend bestätigen die beurteilenden Ärzte eine Ar-
beitsfähigkeit zu 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit. Da die un-
tersuchenden Ärzte bezüglich der Diagnosen, der Einschätzung der
Funktionseinschränkungen und des zumutbaren Leistungsprofils zu ver-
gleichbaren Beurteilungen gelangten, kommt diesen Berichten bezüglich
der orthopädischen Leiden ein hoher Beweiswert zu, trotz der einge-
schränkten Nachvollziehbarkeit des Berichtes des RAD-Arztes.
3.4 Das vom Versicherten eingereichte Zeugnis seines behandelnden
Arztes, Dr. med. H._______, vom 30. April 2011 (act. 56) beschränkt sich
darauf, die Diagnosen aufzulisten und eine Arbeitsunfähigkeit zu bestäti-
gen. Der RAD-Arzt setzte sich in seinem Bericht vom 6. Juni 2011 (act.
61) mit dem Zeugnis auseinander, und bestätigte im wesentlichen die
aufgelisteten Diagnosen, nicht aber deren Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit. Eine Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit oder eine
Beschreibung der funktionellen Leistungseinbussen fehlen im eingereich-
ten Zeugnis vollständig, so dass daraus diesbezüglich kein Erkenntnis-
gewinn resultiert. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung
zum Patienten ist der Bericht des behandelnden Hausarztes zudem mit
Vorbehalt zu würdigen (vgl. E. 2.9). Das Zeugnis ist nicht geeignet, Zwei-
fel an der Beurteilung der orthopädischen Leiden durch die Versiche-
rungsmediziner zu wecken.
3.5 Der Bericht des Suva-Kreisarztes vom 6. November 2012 erfolgte un-
ter Berücksichtigung der medizinischen Akten, welche die Suva seit der
letzten kreisärztlichen Untersuchung erhalten hatte, und beruhte auf einer
eigenen Untersuchung. In seiner Beurteilung gelangte der Arzt zum Fazit:
«Es besteht eine Zumutbarkeit für wechselbelastende, mittelschwere Tä-
tigkeiten ohne knien, kauern und ohne das Tragen von Lasten auf unebe-
nem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne
repetitives Treppengehen». Die Ergebnisse dieser kreisärztlichen Unter-
suchung waren im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht bekannt, sie
bestätigen aber die früheren Beurteilungen des Kreisarztes und des RAD-
Arztes.
3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – was die
orthopädische Situation betrifft - bei ihrer Beurteilung der Resterwerbsfä-
C-4368/2011
Seite 19
higkeit von Zumutbarkeit einer vollschichtigen leidensangepassten Tätig-
keit ausgehen durfte.
3.7 Es ist aktenkundig, dass der Versicherte seit 2009 an einer Lungen-
krankheit leidet, deren Ursache und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
von der Suva abgeklärt wurde (act. 32, 34, 37 und 40). Dem RAD-Arzt
war gemäss dessen Bericht vom 1. März 2011 (act. 49) bekannt, dass
entsprechende Untersuchungen noch liefen. In seiner Beurteilung hielt er
fest, die in Abklärung befindliche Lungenkrankheit stelle kein wesentli-
ches Handicap für einen Arbeitseinsatz dar. Da allfällige zusätzliche Ein-
schränkungen, aufgrund der Lungenkrankheit das Leistungsprofil zusätz-
lich einschränken könnten, waren aber auch die Ergebnisse der laufen-
den Untersuchungen relevant zur Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit.
Bezüglich der Lungenkrankheit lagen somit im Zeitpunkt der Beurteilung
durch den RAD-Arzt die für die Beweiskraft eines Arztberichtes erforderli-
chen allseitigen Untersuchungen nicht vor (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, E.
2.7.1). Der beurteilende RAD-Arzt ist Facharzt für Orthopädie und Trau-
matologie und war aufgrund der fehlenden Spezialisierung nicht geeignet
zur Beurteilung des Lungenleidens (vgl. E. 2.7.3). Insgesamt zeigt sich,
dass der Sachverhalt bezüglich der Lungenkrankheit im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses ungenügend abgeklärt war.
3.8 Die arbeitsmedizinische Untersuchung der Suva vom
18. Oktober 2011 (BVGer-act. 13) zeigte, dass die chronische obstruktive
Bronchitis des Beschwerdeführers teilursächlich auf die Einwirkungen am
Arbeitsplatz mit Exposition gegenüber irritativen Substanzen zurückzufüh-
ren sei. Zur Vermeidung einer erheblichen Verschlimmerung der Erkran-
kung sei eine Tätigkeit als Industrielackierer nicht mehr zumutbar. Weitere
Restriktionen für Tätigkeiten in nicht exponierten Bereichen sind im Be-
richt nicht aufgeführt. Gestützt auf diese Befunde verfügte die Suva die
rückwirkende Nichteignung für die Tätigkeit als Industrielackierer ab
1. Februar 2010. Aus den übrigen medizinischen Untersuchungsakten er-
geben sich keine Hinweise darauf, dass das Lungenleiden eine voll-
schichtige Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausschliesse. Die
erst nach der angefochtenen Verfügung erfolgte Abklärung des Lungen-
leidens ergab, dass dem Versicherten in einer angepassten Tätigkeit zwar
eine 100%-ige Arbeit zuzumuten war, dass das Leistungsprofil aber seit
Februar 2010 zusätzlich durch dieses Lungenleiden eingeschränkt war.
Bei der gebotenen Sachverhaltsabklärung hätte die Vorinstanz zur Beur-
teilung des Leistungsprofils zusätzlich zu den durch das Knieleiden be-
C-4368/2011
Seite 20
dingten Einschränkungen auch die Nichteignung als Industrielackierer be-
rücksichtigen müssen.
3.9 Da dem Bundesverwaltungsgericht umfassende Kognition zukommt
(Art. 49 VwVG) und auch Noven im vorliegenden Verfahren zulässig sind,
kann trotz ungenügender Abklärung des Sachverhalts durch die Vorin-
stanz bezüglich der Lungenkrankheit auf eine Rückweisung zur ergän-
zenden Abklärung verzichtet werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht
vorgenommene Zusatzabklärung hat gezeigt, dass auch unter Berück-
sichtigung des Lungenleidens eine Verweisungstätigkeit vollzeitlich mög-
lich war, selbst wenn die Lungenkrankheit zusätzliche Einschränkungen
des Leistungsprofils bedingen sollte. Wie im Folgenden gezeigt wird, er-
laubt der bekannte Sachverhalt gesamthaft eine Beurteilung des Renten-
anspruchs, so dass von einer weitergehenden medizinischen Abklärung
abgesehen werden kann.
4.
Den Invaliditätsgrad hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
anhand der Einkommensvergleichsmethode ermittelt.
4.1 Die Vorinstanz hat für den Einkommensvergleich auf die Zahlen des
Jahres 2008 abgestellt. Gemäss dem Zusatzbericht des RAD vom 1. April
2011 bestand eine Arbeitsunfähigkeit ab 25. März 2008. Unter Berück-
sichtigung des am 25. Oktober 2009 erfolgten Leistungsgesuches wäre
ein allfälliger Rentenanspruch am 1. April 2010 entstanden (Art. 29 Abs. 1
IVG). Für den Einkommensvergleich sind daher die Verhältnisse im Jahr
2010 massgebend (BGE 129 V 222 E. 4).
4.2 Da dem Versicherten in einer angepassten Tätigkeit eine vollzeitliche
Erwerbstätigkeit zumutbar sei, wurde zur Ermittlung des Invalidenein-
kommens auf die statistischen Werte der schweizerischen Lohnstruktur-
erhebung 2008 (LSE) abgestellt (abrufbar unter >
Themen > Arbeit und Erwerb > Publikationen > die schweizerische Lohn-
strukturerhebung 2008; besucht am 23. April 2013). Ausgangspunkt bilde-
te der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) gemäss TA1 des Anforde-
rungsniveaus 4 für Männer im privaten Sektor von CHF 4'806.-.
4.3 Da dem Versicherten in einer angepassten Tätigkeit eine vollschichti-
ge Leistungsfähigkeit attestiert wurde, bildet dieser Wert den Ausgangs-
punkt zur Berechnung des Invalideneinkommens, auch wenn nach voll-
C-4368/2011
Seite 21
ständig abgeklärtem Sachverhalt eine zusätzliche Einschränkung des
Leistungsprofils aufgrund der Lungenkrankheit zu berücksichtigen ist.
4.4 Zur Berechnung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz auf den
Tabellenwert des Jahres 2008 von CHF 4'806.- pro Monat abgestellt (Jah-
reseinkommen: CHF 57'672.-), ohne die zwischen den Jahren 2008 und
2010 erfolgte Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen. Gemäss dem
vom Bundesamt für Statistik publizierten Lohnindex (abrufbar unter
> Themen > Löhne, Erwerbseinkommen > Detaillierte
Daten > Lohnentwicklung > Schweizerischer Lohnindex insgesamt
(1939=100); zuletzt besucht am 23. April 2013) betrug der Nominallohn-
index für das Jahr 2008 2266 Punkte und 2010 2306 Punkte. Nach Be-
rücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert ein hypothetisches
Jahreseinkommen für das Jahr 2010 von CHF 58'690.-.
4.5 Der Tabellenwert der LSE bezieht sich auf eine wöchentliche Arbeits-
zeit von 40 Stunden und hätte auf die im Jahre 2010 übliche Arbeitszeit
von 41.6 Stunden pro Woche (abrufbar unter > The-
men > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte
Daten > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA
2008); besucht am 23. April 2013) umgerechnet werden müssen
(BGE 126 V 75 E. 3b bb). Nach dieser Umrechnung resultiert ein Jah-
reseinkommen von CHF 61'038.-.
4.6 Da vom Versicherten nur noch Tätigkeiten ausgeübt werden können,
bei denen auf die eingeschränkte Funktion und Belastbarkeit des linken
Kniegelenks Rücksicht genommen wird, wurde von der Vorinstanz ein
Leidensabzug von 10% gewährt. Bei vollständiger Sachverhaltsabklärung
hätte die Vorinstanz erwägen müssen, ob mit dem gewählten Leidensab-
zug auch einer zusätzlichen Einschränkung des Leistungsprofils aufgrund
der Lungenkrankheit Rechnung getragen ist. Bezüglich der Höhe des
Leidensabzuges besteht ein Ermessensspielraum, der von der Recht-
sprechung aber auf maximal 25% begrenzt ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3).
Unter Annahme des Leidensabzuges von 10% resultierte ein Invaliden-
einkommen von CHF 54'934.-. Bei einer maximalen Annahme zu Guns-
ten des Versicherten könnte das Invalideneinkommen theoretisch minimal
CHF 45'778.- betragen.
4.7 Ihre Berechnung des Valideneinkommens stützte die Vorinstanz auf
die Angaben der Arbeitgeberin im Fragebogen vom 13. November 2009
(act. 27). Diese Angaben beziehen sich auf die hypothetischen Einkom-
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Seite 22
mensverhältnisse des Jahres 2008. Auch zur Berechnung des Validen-
einkommens hätte die Vorinstanz auf die Zahlen des Jahres 2010 abstel-
len müssen. Im Schreiben vom 3. Februar 2010 an die Suva (act. 30)
nannte die Arbeitgeberin pro 2010 ein hypothetisches Monatseinkommen
von CHF 5'247.-, was einem Jahreseinkommen von CHF 68'211.- ent-
spricht.
4.8 Im Fragebogen für Gesuchstellende vom 10. November 2009 (act.
26) erwähnte der Versicherte, er hätte monatliche Schichtzulagen von
CHF 460.- verdient. Der Arbeitgeberfragebogen (act. 27) äussert sich da-
zu nicht. Im Schreiben vom 3. Februar 2010 (act. 30, S. 14) teilte die Ar-
beitgeberin der Suva mit, im Jahre 2009 habe aus wirtschaftlichen Grün-
den nicht immer Schicht gearbeitet werden können und es sei eine redu-
zierte Schichtzulage ausgerichtet worden. Da zur Bestimmung des Vali-
deneinkommens sämtliche Einkommensbestandteile zu berücksichtigen
sind, wäre auch eine allfällige Schichtzulage hinzuzurechnen. Ginge man
zugunsten des Versicherten von dessen unbelegten Angaben aus, wäre
eine jährliche Schichtzulage von CHF 5'520.- zu berücksichtigen und das
Valideneinkommen würde maximal 73'731.- betragen.
4.9 Nach vollständiger Abklärung des Sachverhalts hätte die Vorinstanz
zur rechtskonformen Ermittlung des Invaliditätsgrades die folgenden Posi-
tionen berücksichtigen müssen:
– Prüfung des Leidensabzuges unter Berücksichtigung der zusätzli-
chen Einschränkung des Leistungsprofils durch die Lungenkrankheit;
– Nominallohnentwicklung zwischen 2008 und 2010 und Umrechnung
auf die betriebsübliche Arbeitszeit bei der Berechnung des Invaliden-
einkommens;
– Lohnentwicklung bis 2010 und Abklärung allfälliger Schichtzulagen
zur Berechnung des Valideneinkommens.
Die Vorinstanz ermittelte in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2011 (act 66) ei-
nen Invaliditätsgrad von 21%. Nach einer Umrechnung auf die betriebs-
übliche Arbeitszeit und die Zeitbasis 2010 resultiert bei einem Leidensab-
zug von 10% ein Invalideneinkommen von 54'934.-, ein Valideneinkom-
men von CHF 68'211.-. und ein Invaliditätsgrad von 19% (Formel für den
Invaliditätsgrad: [Valideneinkommen – Invalideneinkommen] x 100 / Vali-
deneinkommen). Bei einer Berücksichtigung von Schichtzulagen gemäss
Angaben des Versicherten und unter Annahme eines maximalen Lei-
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Seite 23
densabzuges von 25% könnte zugunsten des Versicherten maximal ein
Valideneinkommen von CHF 73'731.- und minimal ein Invalideneinkom-
men von CHF 45'778.- resultieren. Die Berechnung des Invaliditätsgrades
mit diesen Extremwerten anhand der vorgenannten Formel ergäbe einen
Invaliditätsgrad von 38%. Die Vergleichsrechnung zeigt, dass ein leis-
tungsbegründender Invaliditätsgrad von 40% selbst unter Annahme –
kaum realistischer - maximaler Abzüge zugunsten des Versicherten nicht
erreicht würde.
5.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass selbst bei Annahme von
maximalen Werten zugunsten des Versicherten hinsichtlich der noch un-
geklärten Sachverhaltselemente kein leistungsbegründender Invaliditäts-
grad resultierte. Das Gericht kann in dieser Situation von weiteren Abklä-
rungen absehen, da hiervon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zum
Rentenanspruch zu erwarten sind (BGE 137 V 64 E. 5.2). In dieser Situa-
tion ist auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
abzuweisen. Die Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Vorin-
stanz erfolgte demnach zu Recht.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und ins-
besondere der Art der Prozessführung auf CHF 400.- festgesetzt (vgl. Art.
63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist
entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-4368/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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