Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4371/2009
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
vertreten durchY._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 25. Juni 2009.
C4371/2009
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Sachverhalt:
A.
Der im Jahre 1949 geborene, verheiratete und in seiner Heimat
wohnhafte kosovarische Staatsangehörige X.________ (im Folgenden:
Beschwerdeführer), arbeitete vom 15. August bis zum 14. Dezember
1990 als Bauarbeiter bei der Firma A._______ in der Schweiz. Laut
eigenen Angaben war dies seine letzte Erwerbstätigkeit, die er mangels
einer schweizerischen Arbeits bzw. Aufenthaltsbewilligung aufgeben
musste (vgl. act. 2 S. 4, 4 und 12 a; vgl. auch act. 13 und 33).
B.
Am 10. Januar 2008 ging bei der IVStelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) ein vom Beschwerdeführer am
27. Dezember 2007 unterzeichnetes Gesuch um Rentenleistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) ein. In diesem gab er an,
infolge Rückenbeschwerden seit dem Jahre 2000 nicht mehr in der Lage
zu sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. act. 2 bis 5). Nach Erlass
von zwei Vorbescheiden vom 18. Dezember 2008 und 1. Mai 2009 (vgl.
vgl. 21 und act. 34) und Prüfung der im Vorbescheidverfahren
vorgelegten Unterlagen wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch mit
Verfügung vom 25. Juni 2009 mangels rentenanspruchsbegründender
Invalidität ab (vgl. act. 44).
C.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht, in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
vom 25. Juni 2009 sei ihm eine ganze Rente der IV zuzusprechen.
Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen – alles unter
Kosten und Entschädigungsfolge. Zugleich stellte er ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge führte er im Wesentlichen
aus, angesichts seiner somatischen und psychischen Leiden sei er nicht
mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und es bestehe für
ihn im Kosovo realistischerweise kein Arbeitsmarkt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2009 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, entsprechend den auf einer Würdigung der medizinischen Vorakten
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beruhenden Leistungskalkülen vom 12. August 2008, 12. Dezember 2008
und 23. März 2009 des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD; vgl.
act. 14, 20 und 32) sowie gestützt auf den am 27. April 2009
durchgeführten Einkommensvergleich (vgl. act. 33), begründeten die
allein relevanten somatischen Leiden des Beschwerdeführers keinen
ausreichenden Invaliditätsgrad. Daran vermöge, zumal für die
Invaliditätsgradbemessung unmassgeblich, auch die Arbeitsmarktlage im
Kosovo nichts zu ändern.
E.
Mit Replik vom 26. September 2009 bestätigte der Beschwerdeführer
seine Anträge und deren Begründung. Ergänzend reichte er weitere
medizinische Unterlagen ein, die sich bis auf einen fachärztlichen Bericht
von Dr. med. B._______ vom 9. Juli 2009 bereits in den Vorakten
befanden (fachärztliche Berichte aus der Zeit vom 3. Februar bis zum 29.
Mai 2009 [vgl. act. 37 bis 42]).
F.
Auch die Vorinstanz bestätigte in ihrer Duplik vom 6. Oktober 2009 ihre
Anträge und im Wesentlichen deren Begründung.
G.
Am 12. Oktober 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die
weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 4. Juli 2009 gegen die Verfügung
vom 25. Juni 2009, mit der die Vorinstanz das bei ihr am 10. Januar 2008
eingegangene Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels
rentenanspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
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Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern –
wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde kann daher eingetreten werden (vgl. Art. 60 ATSG und Art.
52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. hierzu Art. 49 VwVG sowie BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49) kann es
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
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2.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und hat
dort seinen Wohnsitz (vgl. act. 2 S. 4 und 4 S. 1). Die Schweiz hat mit
diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue
Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit dem
Kosovo. Praxisgemäss finden daher im vorliegenden Verfahren weiterhin
das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom
5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des
Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109. 818.12; im Folgenden:
Verwaltungsvereinbarung) Anwendung (vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011; BGE 126 V
198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3; vgl. auch Art. 17
Abs. 2 Bst. a Sozialversicherungsabkommen).
Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage ob, und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des
Sozialversicherungsabkommens). Ferner besteht für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die
Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte
bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4
und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr
unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Dezember 2007: Bundesgericht] vom
11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung
BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Juni 2009) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
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Seite 6
2.4. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel ist aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni
2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; zudem die
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV
Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IVRevision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und der anwendbaren
Methode der Invaliditätsbemessung entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006
sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IVRevision [AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts
geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche
Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte
Grundsätze dargestellt.
3.1. Kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kosovo die – wie
der Beschwerdeführer – einen Anspruch auf Leistungen der IV
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erheben, haben sich auf dem von der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) hierfür erstellten amtlichen Formular "YU/CH
4" beim heimatlichen Sozialversicherungsträger anzumelden. Dieser
vermerkt den massgebenden Anmeldungszeitpunkt auf dem
Gesuchformular und leitet dasselbe an die IVSTA weiter (vgl. Art. 4
Abs. 1 bis 4 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. auch Art. 20 des
Sozialversicherungsabkommens sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 ATSG).
Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei der unzuständigen
Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an
die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt
massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der
unzuständigen Stelle eingereicht wird (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG).
Unter den Parteien ist unumstritten und im Übrigen aktenkundig, dass
der Beschwerdeführer ein von ihm am 27. Dezember 2007
unterzeichnetes Formular "Anmeldung zum Bezug von IVLeistungen
für Erwachsene" der Vorinstanz am 8. Januar 2008 per Einschreiben
zugestellt hat, welches am 10. Januar 2008 eingegangen ist (vgl. act.
2 und 5). Mangels eines formgerecht mittels Formular "YU/CH 4" beim
zuständigen heimatlichen Sozialversicherungsträger eingereichten
Leistungsgesuchs, ist folglich – zugunsten des Beschwerdeführers –
davon auszugehen, dass er sich frühestens am 8. Januar 2008
rechtsgenüglich zum Bezug von Rentenleistungen der IV angemeldet
hat.
3.2. Anspruch auf eine Rente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der
vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der in dieser
Beziehung vorliegend anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung [Beitragsdauer 1 Jahr]; vgl. Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen, 5. IVRevision und
Intertemporalrecht [im Folgenden: Rundschreiben Nr. 253], S. 2) Beiträge
an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist.
Laut Auszug vom 9. September 2009 aus seinem individuellen Konto hat
der Beschwerdeführer in den Jahren 1973 und 1974 während insgesamt
16 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet (vgl. act. 3; vgl. auch act.
13), so dass bei frühestmöglichem Anspruchsbeginn (vgl. E. 4.2
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Seite 8
hiernach) die Voraussetzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer für
den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war.
3.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl.
Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU),
denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine ordentliche Rente
ausgerichtet wird, auch wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben. Keine derartige Ausnahme gilt indessen für Staatsangehörige des
Kosovo (vgl. Art. 8 Bst. e Sozialversicherungsabkommen).
3.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI
KIESER, ATSGKommentar, 2.Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden: KIESER,
ATSG], Rz.7 zu Art. 8): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im
weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der IV von
jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst
einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und
der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt,
der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen
hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die
invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu
verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
Demnach ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – für die
Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person
unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann,
sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem
Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber nicht
mehr gesprochen werden, sofern die gesundheitlich zumutbare Tätigkeit
nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre (vgl. SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c und ZAK 1989 S. 322
E. 4).
3.5. Ein Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig und hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig
bzw. invalide gewesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis
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Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Urteile des
Bundesgerichts 9C_882/ 2009 vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008
vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1
IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
(Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens durchschnittlich 40% invalid (Art. 8 Abs. 1
ATSG) sind (Bst. b und c). Vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher
Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Ausland in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein
Invaliditätsgrad von 50% gefordert (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG
in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4
erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das
vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen sieht
diesbezüglich keine Ausnahme vor.
3.6. Weiter ist zu beachten, dass nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis Ende
2007 in Kraft gestandenen Fassung) Rentenleistungen für die zwölf der
Anmeldung zum Leistungsbezug vorangehenden Monate und die
folgende Zeit ausgerichtet werden können. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der seit dem 1. Januar 2008 [5. IVRevision] in Kraft stehenden Fassung)
entsteht der Rentenanspruch hingegen frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG
bzw. nach der Anmeldung zum Leistungsbezug. In Fällen, in denen der
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige
gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im
Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt indessen unter der Voraussetzung, dass die
Anmeldung zum Leistungsbezug spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht wurde, das alte Recht bzw. der Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis
Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung (vgl. hierzu das Rundschreiben
Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember
2007 [5. IVRevision und Intertemporalrecht] sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C6790/2009 vom 8. Dezember 2011, E.
2.2).
3.7. Je nachdem, ob der Versicherte als (teil)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, unterscheidet sich die anzuwendende
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Seite 11
Methode der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei
Teilerwerbstätigen oder spezifische Methode des Betätigungsvergleichs
bei Nichterwerbstätigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1
IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, Art. 28 Abs. 2, Abs.
2bis und Abs. 2ter IVG in den von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassungen sowie Art. 28a IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung]). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Verhältnisse bei
Entstehen des hypothetischen Rentenanspruchs abzustellen.
Welche Bemessungsmethode im Einzelfall auf diesen Zeitpunkt hin
durchzuführen ist, ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, was der
Versicherte bei im Übrigen unverändert gebliebenen Umständen
vorwiegend täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss unter Berücksichtigung
sämtlicher relevanter Umstände, wie sie sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer (Teil)Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit (etwa
bei Tätigkeiten im Aufgabenbereich Haushalt; vgl. Art. 27 IVV in der seit
dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung [AS 2003 3859]) der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E 5b und BGE 125 V 193
E. 2, je mit Hinweisen) erforderlich ist. Für die Bestimmung des Status
eines Versicherten – und somit der im Einzelfall anwendbaren
Bemessungsmethode – relevant sind namentlich seine persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse; nicht hingegen die
Frage, ob es ihm zumutbar wäre, eine (ganze oder teilweise)
Erwerbstätigkeit auszuüben. Insbesondere kann ein Statuswechsel auch
ohne Veränderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des
Versicherten erfolgen. Die konkrete Situation und die Vorbringen des
Versicherten sind jeweils nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen (vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 9C_650/ 2008 vom 25. November 2008 E. 3.1 mit
Hinweisen, BGE 137 V 334 E. 3.2, BGE 133 V 504 E. 3.3, BGE 117 V
194 E. 3b und BGE 97 V 241 E. 1 f., je mit Hinweisen).
3.8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
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Seite 12
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte im jeweils massgebenden
Aufgabenbereich (Haushaltsbereich und/oder Erwerbsbereich)
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V 133 E. 2
mit Hinweisen; AHIPraxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare
Arbeitsmöglichkeit (sog. leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl.
ZAK 1986 S. 204 f.) hat sich der Versicherte infolge seiner
Schadenminderungspflicht anrechnen zu lassen (vgl. BGE 113 V 22 E.
4a und BGE 111 V 235 E. 2a, je mit Hinweisen). Ebenso ist ein
nichterwerbstätiger oder teilweise erwerbstätiger Versicherter gehalten,
im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verhaltensweisen zu
entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im ihn
betreffenden Aufgabenbereich reduzieren – im Haushalt insbesondere
solche, die ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung
der Haushaltsarbeiten ermöglichen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit
Hinweisen).
3.9. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei
sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur
abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen
genügen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche
Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener
Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht
in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte
ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten
oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts
9C_323/ 2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14.
November 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit
Hinweisen).
C4371/2009
Seite 13
Allerdings sind Berichte der behandelnden Ärzte – obschon deren
Erkenntnissen durchaus Gehör zu schenken ist – aufgrund ihrer
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch
für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie
Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen).
Ferner müssen versicherungsinterne Ärzte oder solche eines RAD über
die zur Beurteilung des Einzelfalles erforderlichen persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, andernfalls ein gewichtiges Indiz
gegen die Zuverlässigkeit ihrer Expertise oder Stellungnahme vorliegt
(vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007
E. 3.2.3 ff. und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
4.
Vorliegend ist unter den Parteien umstritten und vom
Bundesverwaltungsgericht im Folgenden in Würdigung der relevanten
Dokumente zu beurteilen, ob die Vorinstanz am 25. Juni 2009 das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2008 zu
Recht mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat.
4.1. Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2009 beruht im
Wesentlichen auf den Leistungskalkülen vom 12. August 2008, 12.
Dezember 2008 und 23. März 2009 des RAD (Dr. med. C._______; vgl.
act. 14, 20 und 32) sowie dem am 27. April 2009 durchgeführten
Einkommensvergleich (vgl. act. 33 und 44 S. 2). Dr. med. C._______
lagen insbesondere Berichte von im Kosovo auf den Gebieten der
Inneren Medizin, Neurologie sowie Neuropsychiatrie praktizierenden
Fachärzten aus der Zeit vom 7. Juni 2000 bis zum 20. Januar 2009 (vgl.
act. 8 bis 12 sowie 23 bis 28) sowie der vom Beschwerdeführer am 12.
September 2009 ausgefüllte "Fragebogen für die im Haushalt tätigen
Versicherten" (im Folgenden: Fragebogen Haushalt; vgl. act. 17) zur
Beurteilung vor.
Als Hauptdiagnose nannte Dr. med. C._______ eine chronische
Cervikalgie mit degenerativen Problemen; als Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erwähnte
er eine depressive Störung, eine arterielle Hypertonie sowie eine
vertebrobasiläre Insuffizienz (vgl. act. 14 S. 1, 20 S. 1 und 32 S. 1). In
seinem Leistungskalkül vom 12. Dezember 2008 führte er im
Wesentlichen aus, angesichts der chronischen Cervikalgie mit
C4371/2009
Seite 14
degenerativen Problemen sei der Beschwerdeführer seit dem 17.
Dezember 2004 in einer körperlich schweren Erwerbstätigkeit, wie einer
solchen als Bauarbeiter, zu 100% arbeitsunfähig. Seit dem 1. Januar
2005 sei er dagegen in der Lage, leichte wechselbelastende
Erwerbstätigkeiten – ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg,
ohne Arbeiten über Schulterhöhe und ohne Tätigkeiten, bei welchen
Druck sowie Zugkraft auf die oberen Extremitäten ausgeübt wird –
vollschichtig auszuüben. Die im Bericht vom 30. Dezember 2004 der
Dres. med. D._______ und E._______ diagnostizierte Angststörung (vgl.
act. 10) bzw. die im Bericht vom 18. Dezember 2007 von Dr. med.
D._______ aufgeführte Depression mit Verminderung der Vitalität,
Schlafproblemenen und Hypobulie (vgl. act. 10, 12 S. 1 bis 3 und 11 S. 2)
könnten sich indessen nicht invalidisierend ausgewirkt haben (vgl. act.
14). In seinem gestützt auf den Fragebogen Haushalt (vgl. act. 17) am
12. Dezember 2008 durchgeführten Betätigungsvergleich gelangte Dr.
med. C._______ ferner zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im
Aufgabenbereich Haushalt angesichts der erwähnten Hauptdiagnose seit
dem 17. Dezember 2004 zu 17% invalide (vgl. act. 20). Seine
Leistungskalküle bestätigte Dr. med. C._______ am 23. März 2009. Im
Wesentlichen führte er aus, weder die im fachärztlichen Bericht vom 20.
Januar 2008 von Dr. med. F._______ (vgl. act. 28) erwähnte kongenitale
Kardiopathie noch – mangels aktenkundiger Untersuchungsbefunde bzw.
Messergebnisse zum Lungenvolumen – die von Dr. med. F._______
diagnostizierte chronisch obstruktive Lungenkrankheit, erlaubten eine
abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
(vgl. act. 32).
4.2. Zu den Leistungskalkülen von Dr. med. C._______ ist vorab
festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer seit dem 17. Dezember
2004 diagnostizierten Leiden (vgl. act. 10) zweifelsohne als labiles
pathologisches Geschehen zu qualifizieren sind – also als Leiden, die
sowohl eine Besserung als auch eine Verschlimmerung durchmachen
können. Dies führt zur Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG (in den bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassungen), wonach ein Rentenanspruch frühestens
dann hätte entstehen können, wenn der Beschwerdeführer während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 50% arbeitsunfähig gewesen wäre (Wartezeit; vgl. BGE 121 V 264 E.
5 und 6 mit Hinweisen). Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
ab dem 17. Dezember 2004 während eines Jahres durchschnittlich zu
mindestens 50% im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig gewesen ist,
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Seite 15
und anschliessend bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2009 (vgl. E. 2.3 hiervor)
mindestens in diesem Grade invalid im Sinne des Gesetzes gewesen ist.
Allerdings könnten ihm allfällige Rentenleistungen lediglich für die zwölf
der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8. Januar 2008 vorangehenden
Monate und die folgende Zeit ausgerichtet werden (vgl. Art. 48 Abs. 2
IVG in der diesbezüglich anwendbaren, bis Ende 2007 in Kraft
gestandenen Fassung; vgl. Rundschreiben Nr. 253, S. 1 f.), so dass
einzig relevant ist, ob die Voraussetzung der Wartezeit erfüllt und er ab
dem 8. Januar 2007 bis zum 25. Juni 2009 weiterhin zumindest 50%
invalid gewesen ist.
4.2.1. Die Vorinstanz hat den mit der Replik nachgereichten
fachärztlichen Bericht vom 9. Juli 2009 von Dr. med. B._______ ihrem
ärztlichen Dienst zu Recht nicht zur Beurteilung unterbreitet. Dieser
Bericht beinhaltet nur Feststellungen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers nach dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung, so dass er im vorliegenden
Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. In dieser Hinsicht ist die ärztliche
Beurteilung durch Dr. med. C._______ nicht zu beanstanden.
4.2.2. Beim Zusammentreffen verschiedener
Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie vorliegend orthopädischer,
neurologischer, kardiologischer, pneumologischer und psychischer
Leiden – ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitraum
jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden
fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteil des EVG I
850/02 vom 3. März 2003, E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen). Die Dr. med.
C._______ zur Beurteilung unterbreiteten medizinischen Dokumente
beinhalten indessen keine zuverlässige multidisziplinäre
Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers im vorliegend relevanten Zeitraum, so dass die
Beurteilung durch Dr. med. C._______ auf einer unvollständigen
medizinischen Abklärung beruht.
4.2.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass den aktenkundigen fachärztlichen
Berichten, auch denjenigen vom 18. Dezember 2007 und 13. Januar
2009 der Dres. med. G._______, E._______ und F._______ (vgl. act. 11,
12 und 28), nicht entnommen werden kann, gestützt auf welche
konkreten Vorakten (Anamnese) sie erstellt wurden. Bereits aus diesem
C4371/2009
Seite 16
Grunde bestehen erhebliche Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und kommt
ihnen nur ein geringer Beweiswert zu.
4.2.2.2 Ohne eine von einem Facharzt der Psychiatrie nach einem
anerkannten wissenschaftlichen Klassifikationssystem spezifizierte
Diagnose kann nicht zuverlässig beurteilt werden, ob sich ein
psychisches Leiden invalidisierend auswirkt oder nicht (vgl. BGE 131 V
49 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine in diesem Sinne fachgerecht, etwa in
Anwendung der International Classification of Diseases (ICD) der
Weltgesundheitsorganisation (WHO), spezifizierte psychiatrische
Diagnose, findet sich in den Akten aber nicht – insbesondere auch nicht
im neuropsychiatrischen Bericht vom 18. Dezember 2007 von Dr. med.
E._______, der nebst einer Depression auch eine posttraumatische
Belastungsstörung anführte (vgl. act. 11 S. 3).
4.2.2.3 Eine posttraumatische Belastungsstörung wird auch in zwei
teilweise unleserlichen fachärztlichen Berichten vom 10. Februar 2009
und 20. Mai 2009 aufgeführt (vgl. act. 37 und 41). Dr. med. C._______,
der Allgemeinmediziner und nicht Facharzt für Psychiatrie ist (vgl. act. 14
S. 3, 20 S. 3 und 32 S. 3), ging auf dieses psychische Leiden mit keinem
Wort ein. Dessen allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind
medizinisch ungenügend abgeklärt.
4.2.2.4 Von den Dr. med. C._______ unterbreiteten ärztlichen Berichten
enthalten einzig jene der Dres. med. G._______, E._______ und
F._______ Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Erwerbsbereich. Diese erweisen sich allerdings
als unzuverlässig und teilweise widersprüchlich: So attestierte Dr. med.
F._______ dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 sinngemäss –
vornehmlich infolge einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit – eine
vollschichtige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit, ohne jedoch
auf allfällige Untersuchungsbefunde zum Lungenvolumen Bezug zu
nehmen (vgl. act. 28 und 32 S. 3). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
ist daher in keiner Weise nachvollziehbar. Darüber hinaus sind die
Schlussfolgerungen von Dr. med. F._______ auch deshalb mit Vorbehalt
zu würdigen, weil er behandelnder Arzt des Beschwerdeführers und
zudem Allgemeinmediziner und nicht Pneumologe ist (vgl. auch E. 3.9
hiervor). Die Dres. med. G._______ und E._______ führten sodann in
ihren fachärztlichen Berichten vom 18. Dezember 2007 aus, der
Beschwerdeführer sei angesichts der diagnostizierten Leiden seit dem
Jahre 2006 zu 60% bis 70% arbeitsunfähig. Gleichzeitig gelangten sie zur
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Seite 17
hiervon abweichenden – und mangels einer weitergehenden Begründung
widersprüchlichen – Schlussfolgerung, er sei nicht in der Lage, irgend
eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. act. 11 und 12). Dr. med.
C._______ seinerseits hat sich mit diesen ärztlichen Einschätzungen
nicht einlässlich auseinandergesetzt und nicht nachvollziehbar dargelegt,
weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Auffassung – in Abweichung
von den allerdings mangelhaften Leistungskalkülen der Dres. med.
G._______, E._______ und F._______ – in geeigneten,
leidensangepassten Verweisungstätigkeiten vollschichtig arbeitsfähig sein
soll. Nicht ausreichend auseinandergesetzt hat sich Dr. med. C._______
auch mit der von Dr. med. X._______ am 5. Januar 2009 gestellten
Diagnose einer Diskushernie L4L5S1 (vgl. act. 25). Diese Diagnose und
ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
blieben im vorinstanzlichen Verfahren neurologisch und orthopädisch
ungeklärt.
4.2.2.5 Im Übrigen ist zu betonen, dass kein einziger aktenkundiger
fachärztlicher Bericht Schlussfolgerungen zur Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers im Aufgabenbereich Haushalt enthält. Dem
Betätigungsvergleich vom 12. Dezember 2008 von Dr. med. C._______
liegt keine eigentliche Haushaltsabklärung zugrunde, sondern im
Wesentlichen nur der vom Beschwerdeführer am 12. September 2009
ausgefüllte Fragebogen Haushalt (vgl. act. 17 und 20). Dr. med.
C._______ legt nicht dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer
seit dem 17. Dezember 2004 in den Bereichen Einkauf zu 50% und
Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege zu je 33%
arbeitsunfähig sein soll, so dass diese Einschätzung nicht
nachvollziehbar ist.
4.2.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass auf die – alleine
auf einer Würdigung der unzulänglichen medizinischen Unterlagen
beruhenden – Leistungskalküle von Dr. med. C._______ nicht abgestellt
werden kann. Zum einen beinhalten die ihnen zugrunde liegenden
aktenkundigen fachärztlichen Berichte und der Fragebogen Haushalt
weder eine zuverlässige multidisziplinäre Gesamtbeurteilung des
Gesundheitszustandes noch schlüssige bzw. widerspruchsfreie
zusammenfassende Feststellungen zum Grad der Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers im Erwerbsbereich und/oder Aufgabenbereich
Haushalt. Zum anderen hat Dr. med. C._______ sein Leistungskalkül
weder nachvollziehbar noch schlüssig begründet. Die Arbeitsfähigkeit des
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Seite 18
Beschwerdeführers im Erwerbs und Haushaltsbereich ist demnach
ungenügend abgeklärt.
4.3. Den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
aufgrund eines Einkommensvergleichs festgelegt – davon ausgehend,
dass er zuletzt in der Schweiz im Jahre 1990 in einem Vollzeitpensum als
Bauarbeiter ein Erwerbseinkommen erzielt hat (vgl. act. 33 und 44 S. 2).
Ob diese Vorgehensweise gerechtfertigt war, ist im Folgenden zu prüfen.
4.3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuletzt
vom 15. August bis zum 14. Dezember 1990 bei der Firma A._______ in
der Schweiz als Bauarbeiter erwerbstätig gewesen ist. Der
Beschwerdeführer gibt an, er habe diese Tätigkeit mangels einer
schweizerischen Aufenthalts bzw. Arbeitsbewilligung – und somit aus
invaliditätsfremden Gründen – aufgeben müssen (vgl. act. 2 S. 4, act. 4
und 12 a; vgl. auch act. 13 und 33). Verlässliche Angaben über den
Anstellungsgrad und den Verdienst in dieser Tätigkeit finden sich in den
Akten nicht (vgl. allerdings die Angabe des Beschwerdeführers, er habe
ca. Fr. 3'000. verdient; act. 2 S. 4). Nach seiner Rückkehr in den Kosovo
ging er nach seinen Angaben im Fragebogen für den Versicherten vom
27. Dezember 2007 keiner selbstständigen oder unselbstständigen
Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. act. 4 S. 1). Im Fragebogen Haushalt
vom 12. September 2009 gab er allerdings an, zusammen mit seiner
Ehefrau in einem Bauernhaus zu wohnen und in ihrem Betrieb
mitzuhelfen, wobei er nicht in der Lage sei, als Landwirt zu arbeiten (vgl.
act. 17). Laut seinen Angaben in der Anmeldung zum Bezug von IV
Leistungen vom 27. Dezember 2007 sei er seit dem Jahre 2000 aus
gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig (vgl. act. 2 S. 5).
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war der
Beschwerdeführer rund 60 Jahre alt. Er ist verheiratet, Vater von vier
Kindern – das Jüngste wurde am _______ 1982 geboren – und er verfügt
über eine Ausbildung als Veterinär (vgl. act. 2). Nebst einer seit dem 1.
Januar 2006 vom kosovarischen Sozialversicherungsträger gewährten
Invalidenrente von monatlich 40 Euro haben er und seine Ehefrau laut
eigenen Angaben keine Einkünfte. Auch verfügen sie über kein
nennenswertes Vermögen (vgl. act. 7 und 17 S. 4 sowie das Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom 27. August 2009).
4.3.2. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich nicht beurteilen, ob die
Vorinstanz bei der Bemessung der Invalidität des Beschwerdeführers zu
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Seite 19
Recht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
vorgegangen ist. Es fehlen Angaben, welche zur Beantwortung der
Statusfrage und zur Durchführung eines (allfälligen)
Einkommensvergleich erhoben werden müssen. So bleibt offen, ob der
Beschwerdeführer bei seiner letzten Arbeit in der Schweiz voll oder
teilzeitig gearbeitet hat und welches Einkommen er dabei erzielt hat.
Unklarheiten herrschen auch über seine Tätigkeit nach der Rückkehr in
den Kosovo, gibt der Beschwerdeführer doch an, erst seit dem Jahre
2000, also 10 Jahre nach seiner Rückkehr, arbeitsunfähig geworden zu
sein und macht er geltend, im – wohl landwirtschaftlichen – Betrieb seiner
Ehefrau zu helfen, allerdings nicht als Landwirt. Es bleibt offen, ob er
nach seiner Rückkehr in der Landwirtschaft – selbständig oder durch
Mitarbeit im Betrieb seiner Ehefrau – tätig gewesen ist und diese Tätigkeit
aus gesundheitlichen Gründen hat aufgeben müssen. Ebenso ist nicht
geklärt, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer ohne
Gesundheitsschaden im Haushalt tätig wäre.
Unter diesen Umständen kann nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
im vorliegend massgebenden Zeitraum ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit – zumindest teilzeitig – als
Bauarbeiter und/oder Landwirt nachgegangen wäre. Ohne weitere
Abklärungen lässt sich weder die anzuwendende Bemessungsmethode
noch das dem Einkommensvergleich zugrundeliegende
Valideneinkommen bestimmen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
9C_335/ 2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.1 ff. mit Hinweisen). Im
vorinstanzlichen Verfahren wurde somit auch in dieser Hinsicht der
rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem
Bundesverwaltungsgericht mangels einer zuverlässigen, sämtliche
relevanten Beschwerden umfassenden medizinischen Gesamtbeurteilung
und infolge unvollständiger Abklärung des Status des Beschwerdeführers
und seines für die Invaliditätsgradbemessung relevanten Einkommens
nicht möglich ist, aufgrund der Akten mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) zu
beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenente hat. Im vorinstanzlichen
Verfahren sind demnach infolge unvollständiger Feststellung des
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Seite 20
rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG) entscheidwesentliche, nicht nur medizinische Aspekte vollständig
ungeklärt geblieben, so dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz
rechtfertigt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie eine die aktenkundigen ärztlichen
Beurteilungen ergänzende, multidisziplinäre fachärztliche Begutachtung
(insbesondere in orthopädischer, neurologischer, kardiologischer,
pneumologischer und psychiatrischer Hinsicht) des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und die Auswirkungen
auf seine Arbeitsfähigkeit durchführen lasse sowie den Status sowie die
Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ergänzend abkläre, um
anschliessend neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens und Parteikosten sowie das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6.1. Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers sind
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl.
BGE 132 V 215 E. 6.1).
6.2. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21.Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels
Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar bestimmt sich
nach dem notwendigen Zeitaufwand seines nichtanwaltlichen Vertreters
(Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein zu
entschädigendes Honorar von Fr. 1'000. (inklusive Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für angemessen.
Vermögenswerte Interessen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 10
Abs. 3 VGKE i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam).
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Seite 21
6.3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist unter diesen Umständen als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die
Verfügung vom 25. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurück gewiesen wird, damit sie die erforderlichen
zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Erwägung 5
vornehme und anschliessend neu verfüge. Weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.
zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: