B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4372/2013
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
Gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung;
(Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013).
C-4372/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Schweizer Staatsangehörige A._______, geboren am (…) (im Fol-
genden: Versicherter oder Beschwerdeführer), lebt seit seinem Wegzug
aus der Gemeinde (…) am (…) im Sultanat Oman. Gestützt auf ein Bei-
trittsgesuch vom 29. Dezember 2008 wurde er von der Schweizerischen
Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) per 1. Januar
2008 in die freiwillige Versicherung der AHV/IV aufgenommen (Akten der
Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1 - 3).
B.
B.a Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 forderte die SAK den Versicher-
ten auf, ihr die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2008
innert 30 Tagen einzusenden (act. 4).
B.b Mit Schreiben vom 18. März 2009 reichte der Vater des Versicherten,
B._______ (im Folgenden: Vertreter), der SAK eine Zustell- und Vertre-
tungsvollmacht ein, verbunden mit der Aufforderung, weitere Korrespon-
denzen an seine Wohnadresse in (…) zu übermitteln (act. 5, 6, S. 1).
B.c Am 25. September 2009 forderte die SAK den Vertreter auf, ihr innert
30 Tagen nach Erhalt des Schreibens weitere Dokumente (alle Kontoaus-
züge mit Saldo per 31.12.2008, Beleg mit Wert der 2. Säule und/oder Le-
bensversicherung per 31.12.2008, Wert der Immobilien in der Schweiz
und im Ausland per 31.12.2008, inkl. Beleg der Hypothekarschuld am
gleichen Stichtag oder eine Kopie der Seite des Mietvertrages mit den
Personendaten des Versicherten, Belege zum Renteneinkommen des
Versicherten für das Jahr 2008) einzureichen (act. 7).
B.d Nachdem sie den Vertreter mit Erinnerungsschreiben vom 24. No-
vember 2009, 7. Januar 2010 und 10. Februar 2010 zur Einreichung der
für die Beitragsberechnung erforderlichen Dokumente aufgefordert hatte
(act. 8, 10, 12), setzte die SAK den AHV-/IV-Beitrag für das Jahr 2008,
gestützt auf ein angenommenes Erwerbseinkommen von Fr. 11'800.-, mit
Verfügung vom 19. Februar 2010 auf Fr. 1'191.10 (inklusive Verwaltungs-
kostenbeitrag) fest (act. 15).
B.e Mit Erinnerungsschreiben vom 2. März 2010 forderte die Vorinstanz
den Vertreter auf, die Deklaration der Einkommens- und Vermögensver-
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hältnisse für das Jahr 2009 innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens
einzureichen (act. 16).
B.f Unter Annahme eines beitragspflichtigen Einkommens von
Fr. 15'300.- setzte die SAK den AHV-/IV-Beitrag für 2009 mit Verfügung
vom 25. Juni 2010 auf Fr. 1'544.40 (inklusive Verwaltungskostenbeitrag)
fest (act. 19).
B.g Mit Schreiben vom 7. März 2011 forderte die SAK den Vertreter auf,
die ausstehende Einkommens- und Vermögensdeklaration für das Jahr
2010 innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens einzureichen (act. 20).
B.h Nachdem sie den Vertreter des Versicherten am 18. April 2011 und
24. Mai 2011 zur Einreichung fehlender Dokumente aufgefordert (act. 22,
24 + 26) und dieser in der Folge mehrere Belege (act. 25, 27, 28, 29 +
32) eingereicht hatte, teilte die Vorinstanz dem Vertreter am 10. Oktober
2011 mit, dass seine Beiträge an die obligatorische AHV/IV ausreichen
würden, um den Versicherten von der Beitragspflicht bei der freiwilligen
AHV/IV für das Jahr 2010 zu befreien (act. 33).
B.i Mit nicht eingeschrieben versandter Briefpostsendung an dessen Ver-
treter forderte die SAK den Versicherten am 6. März 2012 auf, ihr die
noch ausstehende Einkommens- und Vermögensdeklaration für das Jahr
2011 innert der Frist von 30 Tagen nachzureichen (act. 35).
B.j Mit Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013 (per Einschreiben zu-
gestellt) teilte die Vorinstanz dem Versicherten über dessen Vertreter mit,
dass er die verlangten Belege für das Jahr 2011 trotz zweimaliger Mah-
nung nicht eingereicht habe, obwohl er diese bis zum 31. Dezember des
Folgejahres (2012) hätte einreichen müssen. Sie sehe sich deshalb ge-
zwungen, ihm den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung mitzutei-
len. Ausgeschlossene Personen könnten weder die angeforderten Unter-
lagen einreichen noch die Beiträge oder Verzugszinse bezahlen (act. 37).
C.
C.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 erhob der Versicherte gegen die
Ausschlussverfügung Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei wieder in die freiwillige
Versicherung aufzunehmen. Zur Begründung machte er namentlich gel-
tend, dass weder er noch sein Vertreter ein als "Mahnung" deklariertes
Schreiben erhalten hätten (act. 36).
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C.b Mit per Einschreiben und Rückschein versandtem Schreiben vom 13.
März 2013 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass er am 15. Ja-
nuar 2013 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei,
weil er die zur Taxation erforderliche Erklärung über Einkommen und
Vermögen 2011 nicht eingereicht habe. Gemäss Schreiben vom 6. März
2012 sei er vor dem verfügten Ausschluss gemahnt worden. Er mache
sinngemäss geltend, keine Mahnung erhalten zu haben, weshalb sie ihm
Gelegenheit gebe, ihr das beiliegende Formular zur Deklaration der Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse für das Jahr 2011 vollständig aus-
gefüllt und mit allen entsprechenden Belegen versehen bis zum 13. April
2013 zu senden. Falls er dieser Aufforderung nicht innert Frist nachkom-
me, würde sie die Einsprache abweisen und an der Ausschlussverfügung
festhalten (act. 41, S. 2 f. und act. 44).
C.c Gestützt auf ein Telefonat des Vertreters vom 9. April 2013 erstreckte
die SAK dem Versicherten die Frist zur Einreichung der Belege bis zum
30. April 2013, verbunden mit dem Hinweis, dass grundsätzlich keine wei-
tere Fristerstreckung gewährt werde (act. 45).
C.d Am 29. April 2013 teilte der Vertreter der SAK telefonisch mit, dass
nunmehr alle Belege vorliegen würden und er diese übermitteln werde;
lediglich das Einkommen des Sohnes für das Jahr 2011 (und 2012) sei
problematisch, da er sehr wenig verdient habe und in dieser Zeit auf die
Unterstützung der Eltern angewiesen gewesen sei. Belege könne er nicht
vorweisen, da der geringe Lohn vom Arbeitgeber im Sultanat Oman nicht
auf ein Bankkonto überwiesen worden sei. Die Vorinstanz forderte ihn in
der Folge auf, ihr diese Belege zum Einkommen (elterliche Unterstüt-
zung) und Vermögen zu senden und ihr zudem die geltend gemachten
problematischen Verhältnisse zu erläutern (act. 47).
C.e Mit Eingabe seines Vertreters vom 30. April 2013 (Posteingang: 3.
Mai 2013; act. 48, S. 1) liess der Versicherte der SAK zahlreiche Belege
(act. 48, S. 2 - 29) zukommen. Überdies teilte er dieser mit, dass der
beim früheren Arbeitgeber ([…]) erzielte Lohn wohl AHV-rechtlich abge-
rechnet worden sei; inzwischen verfüge er über einen Anstellungsvertrag
bei der (ebenfalls im Sultanat Oman tätigen Firma) (…). Er werde in Zu-
kunft wohl wieder vermehrt in der Schweiz und im Sultanat Oman tätig
sein und über ein regemässiges Einkommen verfügen. Er ersuche die
Behörde, ihm für die Jahre 2011 und 2012 das Minimum anzurechnen,
welches er überweisen werde (act. 48, S. 1).
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C.f Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab. Zur Begründung führte sie insbesondere an, der Versi-
cherte sei am 13. März 2013 aufgefordert worden, die erforderlichen Un-
terlagen bis zum 13. April 2013 einzureichen. Diese Frist sei auf entspre-
chendes Ersuchen hin bis zum 30. April 2013 verlängert worden. Erst mit
Eingabe vom 2. Mai 2013 seien diverse Belege betreffend die Kalender-
jahre 2011 und 2012 eingereicht worden. Diese Eingabe sei mit Blick auf
die nur bis zum 30. April 2013 gewährte Fristerstreckung zu spät erfolgt.
Darüber hinaus sei eine Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 - auch
unter Berücksichtigung der am 2. Mai 2013 eingereichten Belege - nicht
möglich (act. 49).
D.
D.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Einga-
be vom 28. Juli 2013 (Postaufgabe: 3. August 2013) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin sinngemäss die Aufhe-
bung des Einspracheentscheides und der diesem zugrunde liegenden
Ausschlussverfügung. Zur Begründung machte er geltend, er habe in der
Zwischenzeit die erforderlichen Dokumente beschaffen können und ersu-
che das Gericht deshalb, diese im Beschwerdeverfahren noch zu berück-
sichtigen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1).
D.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. August 2013 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die vorinstanzlichen Akten
bis zum 22. August 2013 einzureichen und innert gleicher Frist mitzuteilen
und durch geeignete Beweismittel zu belegen, wann der angefochtene
Entscheid dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Vertreter er-
öffnet worden sei (BVGer act. 3).
D.c Mit Eingabe vom 6. August 2013 legte der Beschwerdeführer weitere
Dokumente ins Recht (BVGer act. 4, samt Beilagen).
D.d Am 9. August 2013 stellte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsge-
richt den Rückschein des mit eingeschriebener Briefpostsendung zuge-
stellten Einspracheentscheides und eine Vollmacht des Beschwerdefüh-
rers an dessen Vater vom 10. März 2009 zu (BVGer act. 5, samt Beila-
gen).
D.e Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz
innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestäti-
gung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Juni 2013 und
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der Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013. Zur Begründung machte
sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe selbst im Be-
schwerdeverfahren noch nicht alle Angaben und Belege eingereicht, wel-
che für eine Veranlagung der Beiträge für das Kalenderjahr 2011 erforder-
lich wären (BVGer act. 10).
D.f Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer am 11.
Oktober 2013 Gelegenheit, bis zum 13. November 2013 eine Replik samt
entsprechenden Beweismitteln einzureichen (BVGer act. 11).
D.g Da der Beschwerdeführer innert offener Frist von seinem Replikrecht
keinen Gebrauch gemacht hatte, schloss das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. November 2013 ab
(act. 13).
E.
Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Partei-
en wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten
ist.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
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rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund
von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist. Mit Vollmacht vom 10. März 2009 hat er seinen
Vater, Dr. Alfred Gugolz, als Zustellungsberechtigten und Vertreter hinrei-
chend bevollmächtigt (BVGer act. 5, Beilage).
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Der
Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 er-
öffnet (Beilage zu BVGer act. 5); die Beschwerde vom 28. Juli 2013 wur-
de am 3. August 2013 der Post übergeben. Unter Berücksichtigung des
Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (gemäss Art. 60 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) ist die Frist zur Erhebung der
Beschwerde damit gewahrt.
1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 60 Bst. b ATSG; vgl. dazu
auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Zwischen der Schweiz und dem Sultanat Oman besteht keine zwi-
schenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit. Nachdem der
Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger ist, richtet sich die Beur-
teilung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung nach schwei-
zerischem Recht.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 13. Juni 2013) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer] C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5).
Die Beurteilung des am 15. Januar 2013 verfügten Ausschlusses richtet
sich daher nach dem AHVG sowie der Verordnung über die freiwillige Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer
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Seite 8
vom 26. Mai 1961 (VFV; SR 831.11) in den in diesem Zeitpunkt geltenden
Fassungen.
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Aufgrund des Beschwerdebegehrens streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b)
und daher im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob die Vor-
instanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer vor dem Ausschluss ordnungsgemäss gemahnt worden ist und ob die
Ausschlussverfügung einer Prüfung unter dem Aspekt der Verhältnismäs-
sigkeit standhält.
3.1 Art. 2 AHVG (in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung; AS 2002
685, BBl 2001 4963) bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Eu-
ropäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmit-
telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren ob-
ligatorisch versichert waren (Abs. 1). Die Versicherten können von der
freiwilligen Versicherung zurücktreten (Abs. 2). Versicherte, welche die
nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht be-
zahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen
(Abs. 3).
3.2 Gestützt auf Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende
Vorschriften über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist
und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses
sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen; er
kann die Dauer der Beitragspflicht sowie die Bemessung und Anrechnung
der Beiträge den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat mit der VFV die ent-
sprechende Ausführungsverordnung erlassen.
3.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall der Rich-
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ter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. hier-
zu auch Art. 12 VwVG) und über die rechtserheblichen Tatsachenbehaup-
tungen selbst Beweis zu erheben. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a).
Art. 5 VFV (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 135)
konkretisiert für die freiwillige Versicherung von Auslandschweizern die-
sen Mitwirkungsgrundsatz. Danach sind die freiwillig versicherten Aus-
landschweizer gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse
und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der
freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlan-
gen deren Richtigkeit zu belegen.
3.4 Art. 13 VFV (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007
1359) regelt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicher-
te werden demnach aus dieser Versicherung ausgeschlossen, wenn sie
der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember
des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt (Abs. 1 lit. c).
Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine ein-
geschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13
Abs. 2 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht
fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Anset-
zung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (vgl. dazu auch Wegleitung
zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV],
Rz. 3014 ff, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013). Werden die
entsprechenden Angaben beziehungsweise Unterlagen auch innert der
Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden: Hat die
versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung ent-
richtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung
festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV in der seit 1. Januar 1964 geltenden
Fassung; AS 1964 340). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge
in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse
das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch
(Art. 17 Abs. 1 VFV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13
VFV). Dieses unterschiedliche Behandlung der Versicherten ist Ausdruck
des Verhältnismässigkeitsprinzips, welchem die Verwaltung in ihrem
Handeln unterliegt (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2966/2007 vom 25.
Februar 2010 E. 2.4). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag
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des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für
das die Dokumente nicht beigebracht wurden (Art. 13 Abs. Abs. 3 VFV).
3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Ein-
griff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss be-
drohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss ab-
wenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt,
dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen
Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil des
BGer H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3). Im Zusammenhang mit der
verspäteten Einreichung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen
Dokumente verlangt die Praxis überdies, dass die Behörde mit der Mah-
nung gleichzeitig die vom Versicherten einzureichenden Belege im Ein-
zelnen aufführt (vgl. Urteile des BVGer C-3448/2011 vom 14. Februar
2012 E. 4.1.5 und C-6642/2011 vom 27. März 2012).
3.6 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung ob-
liegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Unter-
suchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die
subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um
die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Be-
weislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte
(BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter An-
drohung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende
Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsge-
mässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu
stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der Zustellung einge-
schriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern (oder
den Versicherten ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen lassen,
vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG), was mit der Grund dafür ist, dass die unter
Androhung des Ausschlusses erforderliche Mahnung mit eingeschriebe-
nem Brief zu erfolgen hat.
3.7 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen im Sozial-
versicherungsverfahren in der Regel eine objektive Beweislast nur, aber
immerhin insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un-
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gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings
erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu-
chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirk-
lichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, BGE 115 V 142 E. 8a).
4.
4.1 Die Vorinstanz macht zum einen geltend, der Beschwerdeführer habe
die ihm (im Einspracheverfahren) für die Nachreichung der erforderlichen
Dokumente bis zum 30. April 2013 erstreckte Frist verpasst, indem er die
Eingabe erst am 2. Mai 2013 der Post übergeben habe. Zum anderen
würden selbst die vom Beschwerdeführer - nach Einräumung einer an-
gemessenen Nachfrist - im Einspracheverfahren nachgereichten Akten
keine verlässliche Veranlagung ermöglichen (act. 49).
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe vor Erlass der Aus-
schlussverfügung kein als "Mahnung" deklariertes Schreiben erhalten
(act. 48, S. 3); im Beschwerdeverfahren habe er nunmehr alle für die Bei-
tragsfestsetzung notwendigen Belege eingereicht, weshalb gestützt dar-
auf die Beitragshöhe zu ermitteln sei. Er werde die erforderlichen Nach-
zahlungen umgehend leisten (BVGer act. 1).
4.2 Vorliegend genügt der verfügte Ausschluss aus der freiwilligen Versi-
cherung den vorstehend (in E. 3.4 und 3.5) dargelegten (hohen) Anforde-
rungen aus folgenden Gründen nicht:
4.2.1 In Bezug auf das hier zur Beurteilung stehende Beitragsjahr 2011
geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer
mit nicht eingeschriebener Briefpostsendung an den Vertreter vom 6.
März 2012 darauf hingewiesen hat, dass er die Einkommens- und Ver-
mögenserklärung und/oder die für die Berechnung der Beiträge notwen-
digen Dokumente nicht eingereicht habe, weshalb er aufgefordert werde,
diese innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens einzureichen (act. 35).
Welche Belege vom Beschwerdeführer im Einzelnen einzureichen gewe-
sen wären, geht allerdings aus dem genannten Schreiben nicht hervor.
Aufgrund der Formulierung im Mahnschreiben war es aus Sicht des Be-
schwerdeführers nicht erkennbar, welche Dokumente er zusammen mit
dem Formular 2011 hätte einreichen müssen. Er konnte mit anderen Wor-
ten nicht genau wissen, wie er den Ausschluss hätte abwenden können.
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Dementsprechend hat die Vorinstanz vorliegend ihre Pflicht zur Konkreti-
sierung der einzureichenden Belege verletzt.
4.2.2 Hinzu kommt, dass die SAK im ersten, nicht eingeschrieben ver-
sandten Mahnschreiben vom 6. März 2012 (act. 35) den Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung - entgegen den Vorgaben von Art. 13 Abs. 2
Satz 1 VFV - nicht angedroht hat. Darüber hinaus vermag die Vorinstanz
auch den ihr obliegenden Nachweis für die in der Beschwerdevernehm-
lassung vorgebrachte Behauptung, dass sie den Beschwerdeführer am 8.
Mai 2012 nochmals gemahnt habe (BVGer act. 10, S. 1), nicht zu erbrin-
gen. Die von der SAK in diesem Zusammenhang erwähnte Aktennotiz
(vgl. dazu act. 50, S. 2) genügt den Anforderungen an den Nachweis der
Zustellung nicht. Aufgrund der Akten ist demnach davon auszugehen,
dass die SAK zwar am 6. März 2012 (mit nicht eingeschriebener Brief-
postsendung) ein Mahnschreiben versandt hat, ohne allerdings den Aus-
schluss aus der freiwilligen Versicherung anzudrohen; zudem liegt kein
rechtsgenüglicher Nachweis für die behauptete Zustellung einer zweiten
Mahnung vor. Daraus folgt, dass die SAK kein rechtsgenügliches Mahn-
verfahren durchgeführt hat.
4.2.3 Sodann ist vorliegend aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in
den Jahren 2008 bis 2010 bereits Beiträge als freiwillig Versicherter ge-
leistet hat. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips wäre die
Vorinstanz unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, anstelle des
Ausschlusses aus der Versicherung die geschuldeten Beiträge durch
Veranlagungsverfügung beziehungsweise Ermessenstaxation festzuset-
zen (Art. 17 Abs. 1 VFV; vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2966/2007 vom
25. Februar 2010 E. 2.4). Der verfügte Ausschluss steht demnach auch
im Widerspruch zu Art. 17 Abs. 1 VFV sowie zum darin verankerten Ver-
hältnismässigkeitsprinzip.
4.2.4 Diese Verfahrensmängel konnten auch im anschliessenden Ein-
spracheverfahren nicht mehr geheilt werden, zumal Art. 13 Abs. 2 VFV
festlegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorge-
sehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Ur-
teil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3). Im vorliegenden Fall
scheitert eine Heilung zudem auch bereits daran, dass sich die Vorin-
stanz auch im Einspracheverfahren nicht an die Pflicht zur Konkretisie-
rung der nachzureichenden Dokumente hielt, indem sie den Beschwerde-
führer lediglich aufforderte, "die beiliegende Erklärung über Einkommen
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und Vermögen 2011 vollumfänglich ausgefüllt und mit allen entsprechen-
den Belegen" einzureichen (act. 41, S. 2).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein rechtsge-
nügliches Mahnverfahren durchgeführt und darüber hinaus auch zu Un-
recht eine Prüfung der Ermessenstaxation unterlassen hat. Der angeord-
nete Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung
verletzt demnach Bundesrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen
und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 und die
diesem zugrunde liegende Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013
aufzuheben sind.
Die Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das vor-
stehend dargelegte Mahnverfahren in rechtsgenüglicher Weise durchfüh-
re. Sollten die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Dokumente
auch nach Durchführung dieses Verfahrens nicht vorliegen, wird sie die
geschuldeten Beiträge durch Erlass einer Veranlagungsverfügung (Art. 17
Abs. 1 VFV) festzusetzen haben. Die Vorinstanz ist demnach aufzufor-
dern, den Beschwerdeführer wieder in die freiwillige Versicherung aufzu-
nehmen, allfällige noch ausstehende Akten konkret zu bezeichnen und
gegebenenfalls im genannten Mahnverfahren einzuholen und den Be-
schwerdeführer für die offenen Beitragsjahre ab dem Jahr 2011 zu taxie-
ren.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem ob-
siegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, kei-
ne unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu
Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 13. Juni 2013 sowie die diesem zugrunde liegende Verfü-
gung vom 15. Januar 2013 werden aufgehoben.
2.
Die Streitsache wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 4.3
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. .
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ ; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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