B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4375/2015
Ur t e i l vom 9 . Mä r z 201 6
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Gesuch um Hinter-
lassenenrente, Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015.
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Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene A._______, arbeitete von 1974 bis 2011 in der Schweiz
und leistete Beiträge an die Alters-und Hinterlassenenversicherung (AHV).
Seit 1992 bis zu ihrem Tod im Jahr 2012 war sie mit B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) verheiratet. Der Beschwerdeführer ist Staatsan-
gehöriger der Republik Serbien und wohnt in Belgrad. Mit Anmeldung vom
2. Februar 2015 (eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
[nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] am 23. Februar 2015) ersuchte er um
die Ausrichtung einer Witwerrente (Alten der SAK Nr. [act.] 1, 3 und 17).
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2015 wies die Vorinstanz das Rentengesuch
ab (act. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2015 Ein-
sprache (act. 10). Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom
5. Juni 2015 ab (act. 11).
C.
Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 3. Juli 2015 (einge-
gangen bei der Vorinstanz am 10. Juli 2015) teilte der Beschwerdeführer
mit, er sei mit der Einspracheverfügung vom 5. Juni 2015 nicht einverstan-
den (act. 12). Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Beschwerdeführers
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Art. 30
ATSG [SR 830.1]; Akten im Beschwerdeverfahren Nr. [BVGer-act. 1]). Die-
ses nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen (BVGer-act. 4).
D.
Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Brief vom
22. Juli 2015 auf, eine Korrespondenzadresse in der Schweiz anzugeben,
(BVGer-act. 4). Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 teilte der Beschwerdeführer
mit, er bitte um Zustellung der Korrespondenz an seine Adresse in Serbien
oder über das schweizerische Konsulat in Serbien (BVGer-act. 5 und 6).
Mit Verfügung vom 11. August 2015 forderte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen seit deren Empfang ein Zustelldo-
mizil in der Schweiz anzugeben; bei unbenütztem Ablauf der Frist würden
künftige Anordnungen und Entscheide in diesem Verfahren durch Publika-
tion im Bundesblatt eröffnet (Art. 36 Bst. b VwVG; BVGer-act. 8). Die Ver-
fügung vom 11. August 2015 wurde der Schweizerischen Botschaft in Bel-
grad zur Eröffnung an den Beschwerdeführer zugestellt. (BVGer-act. 9).
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E.
Die Vorinstanz reichte am 19. August 2015 ihre Vernehmlassung sowie die
Akten des Verwaltungsverfahrens ein (BVGer-act. 11). Sie führte aus, An-
spruch auf eine Witwerrente hätten nur Witwer mit Kindern unter 18 Jahren.
Die 1984 geborene Tochter des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt des
Todes der Ehefrau bereits älter als 18 Jahre gewesen. Ein Anspruch auf
eine Witwerrente bestehe daher nicht.
F.
Am 28. August 2015 meldete die Schweizerische Botschaft in Serbien,
dass die Verfügung vom 11. August 2015 dem Beschwerdeführer zuge-
stellt worden sei (BVGer-act. 12). Innerhalb der mit Verfügung vom 11. Au-
gust 2015 angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil
in der Schweiz mitgeteilt.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2015 schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel und teilte dem Beschwerdeführer mit, die
Verfügung vom 11. August 2015 und die Vernehmlassung der Vorinstanz
könnten am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden
(BVGer-act. 13). Die Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2015 wurde
am 20. Oktober 2015 durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (BVGer-
act. 15; BBl 2015 7539).
H.
Eine an die Vorinstanz gerichtete Eingabe vom 21. Januar 2016, mit wel-
cher der Beschwerdeführer auf den ausstehenden Entscheid hinwies und
mitteilte, er habe keine Adresse in der Schweiz, wurde am 2. Februar 2016
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
(BVGer-act. 16 und 18).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG ; Art. 85bis Abs. 1 Bst. b
AHVG (SR 831.10). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Der Beschwerdeführer ist rechtzeitig an die un-
zuständige Behörde gelangt und hat damit die Frist gewahrt (Art. 60 ATSG
i.V. mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2015 (act. 19), mit wel-
cher das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Hinterlas-
senenrente abgelehnt wurde. Prozessthema ist der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Witwerrente.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt. Das Sozialversicherungsverfahren
der Verwaltung richtet sich unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 1 VwVG nach
Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 ATSG und Art 1 Abs. 1
AHVG).
3.3 Die Beurteilung des Anspruchs auf Hinterlassenenleistung nach dem
Ableben der Ehefrau des Beschwerdeführers am 16. Juni 2012 richtet sich
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nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) in den damals gültigen Fas-
sungen.
3.4 Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte
Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl.
> themen > internationales > Abkommen > Liste der So-
zialversicherungsabkommen, besucht am 7. Februar 2016). Bis zum In-
krafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V
381 E. 1 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Leistung
von Hinterlassenenleistungen zu Unrecht abgewiesen. Aufgrund seiner
Krankheit sei das entgangene Einkommen der Ehefrau wichtig gewesen
für seine Versorgung. Die Vorinstanz führt aus, ein Anspruch bestehe nicht,
da nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.
4.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwer Anspruch auf eine Witwer-
rente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch
auf die Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Al-
tersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG).
4.2 In der Gesetzgebung zur AHV sind Witwen und Witwer nicht gleichge-
stellt. Witwen haben unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf
Hinterlassenenrenten, auch wenn sie keine Kinder haben, oder über das
18. Altersjahr der Kinder hinaus (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Für Witwer ohne
Kinder oder für Witwer, deren Kinder das 18. Altersjahr vollendet haben, ist
ein Anspruch auf Hinterlassenenrenten im Gesetz nicht vorgesehen.
4.3 Der Beschwerdeführer ist durch den Tod seiner Ehefrau 2012 Witwer
geworden (act. 3). Mit Schreiben vom 5. März 2015 wurde er aufgefordert,
Kopien der Geburtsurkunden aller Kinder einzureichen (act. 5). Am
23. März 2015 ging bei der Vorinstanz die Geburtsurkunde ein, welche be-
scheinigt, dass der Beschwerdeführer Vater der im Dezember 1984 gebo-
renen C._______ ist (act. 6). Weitere Kinder wurden nicht gemeldet. Es ist
davon auszugehen, dass das einzige Kind des Beschwerdeführers das 18.
Altersjahr im Dezember 2002 und somit vor dem Zeitpunkt der Verwitwung
vollendet hatte.
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4.4 Da die Tochter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verwitwung
am 16. Juni 2012 bereits 27-jährig war, besteht nach Art. 24 Abs. 2 AHVG
kein Anspruch auf eine Witwerrente.
4.5 In seiner Einsprache wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er
krankheitsbedingt nicht arbeiten könne und das Einkommen seiner verstor-
benen Ehefrau seiner Versorgung gedient habe. Sinngemäss ersuchte er
darum, diesen Umständen Rechnung zu tragen (act. 9 und 10). Aufgrund
des Legalitätsprinzips musste die Vorinstanz das Rentenbegehren man-
gels gesetzlicher Voraussetzungen abweisen.
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskos-
ten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung.
8.
Da zwischen der Schweiz und der Republik Serbien kein Abkommen be-
steht, das die direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten vorsieht,
und da der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeich-
net hat, ist dieser Entscheid durch Veröffentlichung Bundesblatt zu eröffnen
(Art. 36 Bst. b VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (zu publizieren im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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