B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4376/2011
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
C-4376/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, geboren 1979, ist syrische Kurdin und ge-
hört der Gruppe der registrierten Kurden (Ajanib) an. Am 24. Dezember
2009 wurde die Ehe zwischen ihr und dem in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten und mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung verfü-
genden B._______ vor einem Scharia-Gericht in Syrien geschlossen. Der
Ehemann konnte aufgrund seines Status an der Trauung nicht persönlich
anwesend sein.
A.b Am 27. Januar 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der
Schweizer Botschaft in Damaskus um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz (Familiennachzug). Diese leitete das Gesuch zuständigkeitshal-
ber an das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrations-
amt) weiter.
A.c In der Folge übersandte das Migrationsamt mit Schreiben vom
26. Mai 2010 die eingereichten Zivilstandsdokumente der Schweizer Ver-
tretung in Damaskus zur Beglaubigung. Am 20. Juni 2010 teilte die
Schweizer Botschaft dem Migrationsamt mit, welche der eingereichten
Unterlagen beglaubigt werden könnten und welche nicht. Insbesondere
sah sich die Botschaft nicht in der Lage, den "Eheschliessungsvertrag" zu
beglaubigen, da es sich um eine religiöse Urkunde ohne Aussagekraft für
die Schweizer Behörden handle.
A.d Ebenfalls am 26. Mai 2010 ersuchte das Migrationsamt B._______
unter anderem um Zustellung von Kopien des Reisepasses der Be-
schwerdeführerin. In der Folge teilte dieser dem Migrationsamt am
15. Juni 2010 mit, dass die Beschwerdeführerin als Ajnabiyya keinen
Pass erhältlich machen könne. Ein von den syrischen Behörden ausge-
stelltes Laissez-Passer sei 2008 nicht verlängert worden. Die Beschwer-
deführerin habe alles in ihrer Macht stehende unternommen, um die ge-
forderten Dokumente beizubringen; wegen ihres rechtlichen Status seien
ihre Bemühungen jedoch nicht erfolgreich gewesen.
A.e Am 30. Juni 2010 stellte das Migrationsamt die Abweisung des Ge-
suchs um Familiennachzug in Aussicht, falls nicht weitere Unterlagen
eingereicht würden, die von der Schweizer Vertretung beglaubigt werden
könnten. Der Rechtsvertreter von B._______ ersuchte das Migrationsamt
daraufhin, den Entscheid unter Berücksichtigung der besonderen Um-
stände, in denen sich die Beschwerdeführerin befinde, zu treffen.
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Das Migrationsamt holte beim BFM schliesslich eine Stellungnahme zu
den eingereichten Zivilstandsdokumenten ein. Dieses erklärte am
10. September 2010, die eingereichten syrischen Zivilstandsurkunden
seien aussagekräftig genug, um eine Einreise und Aufenthaltsregelung,
vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Famili-
ennachzug, zulässig erscheinen zu lassen. Daraufhin ermächtigte das
Migrationsamt die Schweizer Vertretung zur Ausstellung eines Visums.
Als Bedingung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin müsse über
ein gültiges Reisedokument verfügen.
Am 27. September 2010 teilte die Schweizer Vertretung dem Migrations-
amt mit, die Beschwerdeführerin verfüge über keinen Reisepass, sondern
nur über ein abgelaufenes Laissez-Passer. Das Internationale Komitee
vom Roten Kreuz (IKRK) schlage vor, ein Laissez-Passer auszustellen;
allenfalls könne dies auch die Schweizer Vertretung tun. Am
16. November 2010 erklärte das BFM, an das die Anfrage der Schweizer
Vertretung weitergeleitet worden war, es bestünden keine Einwendungen
gegen die Ausstellung eines Laissez-Passer durch die Schweizer Bot-
schaft. Das entsprechende Dokument wurde am 15. Dezember 2010
ausgestellt und die Beschwerdeführerin reiste damit am 16. Februar 2011
in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen des Familiennachzugs erteilt und regelmässig verlängert, zuletzt
am 28. Januar 2013 (gültig bis 15. Februar 2014).
Gestützt auf die beigebrachten Dokumente wurde überdies die Ehe der
Beschwerdeführerin mit B._______ ins Schweizer Zivilstandsregister ein-
getragen.
B.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. Mai 2011 um Ausstellung eines
Passes für eine ausländische Person.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. Sie verneinte
die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführerin mit der Begründung, diese
habe nicht nachgewiesen, dass sie sich bei der syrischen Botschaft in der
Schweiz um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe. Es lägen
daher keinerlei Hinweise vor, dass die syrischen Behörden sich definitiv
geweigert hätten, einen Reisepass auszustellen.
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Seite 4
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. August 2011 ersuchte die Beschwerde-
führerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
um Gutheissung ihres Gesuchs um Ausstellung eins Reisedokumentes.
Sie verfüge über keinen syrischen Reisepass. Sie gehöre zu jenen Kur-
den in Syrien, die Ajanib genannt würden und aufgrund ihres Status kei-
nen Reisepass erhielten. Das von den syrischen Behörden 2006 ausge-
stellte Laissez-Passer sei 2008 abgelaufen und nicht verlängert worden.
Aus diesem Grund sei sie mit einem von der Schweizer Vertretung in
Damaskus ausgestellten Laissez-Passer, das ihre Schriftenlosigkeit be-
stätige, aus Syrien ausgereist. Sie habe alles in ihrer Macht stehende un-
ternommen, um zumindest die für sie erhältlichen Dokumente zu erlan-
gen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 25. November 2011 gab die Beschwerdeführerin Beweismittel zu den
Akten, die belegen sollen, dass sie definitiv aus den syrischen Registern
gestrichen worden sei und deshalb von syrischen Behörden keine Doku-
mente mehr erhalten werde.
G.
Erneut zur Stellungnahme eingeladen, hält die Vorinstanz mit Eingabe
vom 22. Dezember 2011 an ihrem Antrag, die Beschwerde abzuweisen,
fest. Sie ergänzt ihre Begründung dahingehend, dass die Entfernung aus
dem Zivilstandsregister nicht weiter begründet worden sei; es sei der Be-
schwerdeführerin zuzumuten, sich um die erneute Eintragung ins Zi-
vilstandsregister zu bemühen.
H.
Am 25. Dezember 2011 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, der
gemäss den Angaben im Zentralen Migrationssystem (Zemis) über den
gleichen Aufenthaltsstatus verfügt wie sein Vater (anerkannter Flüchtling
mit Niederlassungsbewilligung).
I.
Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2012 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen und deren Begründung fest. Sie reichte gleichzeitig weite-
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Seite 5
re Beweismittel betreffend die Löschung aus dem syrischen Zivilstands-
register ein.
J.
Am 24. Juli 2012 erlosch die auf ein Jahr befristete Vollmacht des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin.
K.
Mit Eingabe vom 4. März 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht
mit, sie habe ein zweites Mal (nach 2011) bei der "syrischen Botschaft" in
Genf um Ausstellung eines Reisedokumentes ersucht. Die Unterlagen
seien ihr zurückgeschickt worden. Telefonisch habe sie die Auskunft er-
halten, sie müsse nach Syrien reisen, um einen Reisepass zu beantra-
gen. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem die Kopie einer Quit-
tung eines Einschreibebriefes, adressiert an das syrische Konsulat in
Genf und das entsprechendes Couvert sowie eine unpersönliche, vom
22. Februar 2013 datierende Bestätigung des syrischen Generalkonsulats
in Genf, wonach Personen, die vom Dekret Nr. 49 von 2011 erfasst seien,
persönlich bei den Behörden in Syrien vorzusprechen hätten, um die sy-
risch-arabische Staatsangehörigkeit erwerben zu können.
L.
Neben den Akten der Vorinstanz zog das Bundesverwaltungsgericht auch
die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten des Migrationsamts des
Kantons Zürich bei.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für
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Seite 6
ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43
E. 6.2, BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Am 1. Dezember 2012 trat die neue Verordnung vom 14. November 2012
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 20. Janu-
ar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (vgl. AS 2010 621) ersetzt. Gemäss der Übergangsbestimmung
der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
hängigen Verfahren betreffend Ausstellung eines Reisedokuments das
neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung, deren
hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber der Verord-
nung vom 20. Januar 2010 keine (wesentlichen) Änderungen erfahren
haben.
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Seite 7
4.
4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen so-
wie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung
(vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). Einer
schriftenlosen ausländischen Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung
kann das BFM im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens
ebenfalls einen Pass für eine ausländische Person abgeben (vgl. Art. 59
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RDV).
4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriften-
los im Sinne der RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Rei-
sedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der
nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden
ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlänge-
rung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaf-
fung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit
wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das
BFM festgestellt.
4.3 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt,
müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten
Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für
die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren
Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, hier 3819). Sie sind ver-
pflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung
durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG
i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz
die Schriftenlosigkeit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung
eines Reisedokuments für eine ausländische Person – der Beschwerde-
führerin zu Recht verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Be-
schaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b
RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den
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Seite 8
zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als
gegeben erachtete.
5.2 Die Beschwerdeführerin reiste im Rahmen des Familiennachzugs in
die Schweiz ein und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Sie wurde
insbesondere nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes mit-
einbezogen. Sie gehört damit nicht einem Personenkreis an, von dem
aufgrund einer potentiellen Gefährdungslage nicht verlangt werden kann,
mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufzunehmen (vgl. Art. 10 Abs. 1
Bst. a und Abs. 3 RDV). Sie beruft sich denn auch nicht darauf, dass es
ihr unzumutbar sei, mit den syrischen Behörden Kontakt aufzunehmen.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, es sei ihr aufgrund
der Umstände ihrer Ausreise aus Syrien und der daraufhin vorgenomme-
nen Streichung aus dem Zivilstandsregister nicht möglich, syrische Rei-
sedokumente zu erlangen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV).
Was genau unter Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten
zu verstehen ist, lässt sich der RDV nicht entnehmen. Art. 10 Abs. 2 RDV
gibt allerdings den Hinweis, dass Verzögerungen, die bei der Ausstellung
von Reisedokumenten durch den zuständigen Heimat- oder Herkunfts-
staat entstehen, die Schriftenlosigkeit nicht begründen. Eine bloss vorü-
bergehende Unmöglichkeit, sich Reisedokumente beim Heimat- oder
Herkunftsstaat zu beschaffen, genügt daher nicht. Als unmöglich wird die
Papierbeschaffung angesehen, wenn sich die Behörden des zuständigen
Staates aus unzureichenden Gründen weigert, die Papiere auszustellen,
oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- bzw.
Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4253/2007 vom 19. November 2007 E. 4.1;
ferner: MATTHIAS KRADOLFER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Stämpflis
Handkommentar, Bern 2010, N. 22 zu Art. 59).
6.
Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit generell
Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden
viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen
Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt:
Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als "Ausländer" (Ajanib)
bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Hei-
matortes eingetragen sind und über einen orangefarbenen Ausländer-
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Seite 9
ausweis verfügen; sowie die sog. Maktumin, die über keinerlei offiziellen
Status verfügen. Den Ajanib werden, verglichen mit den syrischen
Staatsangehörigen, zahlreiche Rechte verwehrt. Sie können nicht an
Wahlen teilnehmen oder Land besitzen. Sie können nicht in den Staats-
dienst treten und haben nur schwer Zugang zu Universitäten. Als Staa-
tenlosen fehlt es ihnen aber insbesondere an Identitätspapieren. Grund-
sätzlich können sie weder syrische Reisepässe noch Identitätsausweise
oder Geburtsurkunden erhältlich machen. Nur wenige Ausnahmen sind
bisher bekannt geworden, wo Ajanib von den syrischen Behörden ein
Laissez-Passer oder ein Reisepass mit der Bemerkung, dass der Inhaber
nicht syrischer Staatsangehöriger sei, ausgestellt worden ist. Den Mak-
tumin werden selbst diese Rechte verwehrt (vgl. UK Border Agency, Ope-
rational Guidance Note Syria vom 15. Januar 2013 Ziff. 3.7,
> Policy and law > Staff guidance, instruct-
ions and country information > Country specific asylum policy > Country
Specific Asylum Policy ONGs, besucht im April 2013; ANDREA GEISER, Sy-
rien: Reisedokumente für staatenlose Kurden, Auskunft der SFH-
Länderanalyse vom 12. Oktober 2009, > Her-
kunftsländer, besucht im April 2013; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-6473/2008 vom 7. November 2011 E. 4.5.1 bis E. 4.5.3). Für die
Ajanib hat sich die rechtliche Situation offenbar gebessert, seit der syri-
sche Präsident am 7. April 2011 das Dekret Nr. 49 erlassen hat. Dieses
Gesetz ermöglicht es den in den Zivilstandsregistern der Provinz Hasa-
kah eingetragenen Kurden (Ajanib), die syrisch-arabische Staatsangehö-
rigkeit zu erwerben. Von dieser Möglichkeit haben zwischen April und
September 2011 offenbar über 50'000 Ajanib Gebrauch gemacht (Quelle:
> News > 2011 > Mitteilung vom 16. September, be-
sucht im April 2013). Um von diesem Gesetz profitieren zu können, müs-
sen die einbürgerungswilligen Personen gemäss den dem Gericht vorlie-
genden Bestätigungen des syrischen Generalkonsulats in Genf (darunter
die von der Beschwerdeführerin eingereichte) nach Syrien reisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz zunächst geltend,
sie gehöre der Gruppe von syrischen Kurden an, die Ajanib genannt und
denen aufgrund ihres Status keine Reisedokumente ausgestellt würden.
Das ihr von den syrischen Behörden ausgestellte Laissez-Passer sei
nicht verlängert worden. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens macht die
Beschwerdeführerin sodann geltend, aufgrund ihrer Ausreise in die
Schweiz sei ihr Eintrag im Zivilstandsregister gestrichen worden. Als Be-
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Seite 10
lege reichte sie am 25. November resp. 22. Dezember 2011 folgende Do-
kumente ein:
- Die Innensicherheitskräfte im Innenministerium Syriens bitten das
"Zivilstandsdepartement" in Al-Hasakah am 14. bzw. 21. Februar
2011 um Entfernung des Registers der Beschwerdeführerin. Diese
habe einen "Schweizer Ausreisepass" von der Schweizer Botschaft
erhalten und ihr sei die Ausreise gestattet worden.
- Das Departement für rechtliche Angelegenheiten des Zivilstands-
amts im Innenministerium Syriens fordert am 23. März 2011 vom
"Zivilstandsdepartement" in Al-Hasakah die "Entfernung des Regis-
ters" der Beschwerdeführerin aus dem "Ausländerregister".
- Das zum Innenministerium Syriens, Zivilstandsangelegenheiten, ge-
hörige Departement für Zivilstand in Al-Hasakah bittet am 30. März
2011 das Innenministerium, Zivilstandsangelegenheiten, um Einsicht
in das Schreiben vom 14. Februar 2011, das die Streichung des Re-
gistereintrags der Beschwerdeführerin zum Thema hat.
- Das zum Innenministerium Syriens, Zivilstandsangelegenheiten, ge-
hörige Departement für Zivilstand in Al-Hasakah bittet am 30. März
2011 den Leiter des Zivilstandsregisters in Al-Jawadia Einsicht zu
nehmen in das Schreiben vom 23. März 2011, das die Streichung
des die Beschwerdeführerin betreffenden Registereintrages betrifft.
7.2 Die Vorinstanz hielt in der Begründung der angefochtenen Verfügung
fest, die Beschwerdeführerin habe zwar geltend gemacht, bei der syri-
schen Botschaft in der Schweiz um Ausstellung eines Reisedokuments
ersucht zu haben. Sie habe jedoch diese Bemühungen nicht mit Beweis-
mitteln belegt. Es lägen auch keine konkreten Hinweise vor, dass die sy-
rischen Behörden sich definitiv geweigert hätten, einen Pass auszustel-
len. In ihrer Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz mit Blick auf die
eingereichten Beweismittel, welche die Streichung der Beschwerdeführe-
rin aus dem Ausländerregister belegen, auf den Standpunkt, die Strei-
chung aus dem Register stelle keinen Grund dar, das beantragte Reise-
dokument auszustellen. Vielmehr müsse die Beschwerdeführerin sich um
die Wiedereintragung ins Zivilstandsregister bemühen.
8.
8.1 Aus den Akten geht hervor, dass bereits vor der Ausreise der Be-
schwerdeführerin aus Syrien umfangreiche Bemühungen, die dafür not-
wendigen Papiere zu erlangen, unternommen wurden. So hat die Be-
schwerdeführerin um die Verlängerung des im Jahre 2008 abgelaufenen,
durch die syrischen Behörden ausgestellten Laissez-Passer ersucht, was
abgelehnt wurde; auch wurde ihr kein neues Reisedokument ausgestellt.
Ferner war es ihr nicht möglich, eine Eheurkunde erhältlich zu machen,
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Seite 11
da ihr Ehemann Maktum ist, er also zu den in den Zivilstandsregistern Sy-
riens nicht eingetragenen Kurden gehört (vgl. E. 6). Ebenso wenig gelang
es ihr, eine Geburtsurkunde zu beschaffen. Schliesslich wandte sich der
in der Schweiz lebende Ehemann an das IKRK. Dieses – offenbar mit der
Problematik vertraut – erklärte sich in einem E-Mail vom 22. September
2010 bereit, ein Laissez-Passer auszustellen, sofern die Schweiz offiziell
darum ersuche und die Beschwerdeführerin ein Ausreisevisum vorweisen
könne. Am 15. Dezember 2010 schliesslich stellte die Schweizer Bot-
schaft in Damaskus in Absprache mit der Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin ein Laissez-Passer und das notwendige Einreisevisum für die
Schweiz aus. Am 16. Februar 2011 verliess die Beschwerdeführerin Sy-
rien mit diesem von den Schweizer Behörden ausgestellten Dokument.
8.2 Diese Umstände lassen erkennen, dass die Beschwerdeführerin –
und auch ihr Mann von der Schweiz aus – vor ihrer Ausreise ernsthafte
Bemühungen unternommen hat, um von den syrischen Behörden die für
die Ausreise notwendigen Papiere zu erhalten. Diese wurden ihr jedoch
aufgrund ihres Status als Ajnabiyya beziehungsweise desjenigen ihres
Ehemannes als Maktum verweigert. Ihre heutige Situation ist, verglichen
mit derjenigen vor ihrer Ausreise aus Syrien, sogar noch prekärer: Ihr Re-
gistereintrag wurde gelöscht, nachdem sie mit einem von der Schweiz
ausgestellten Laissez-Passer Syrien verlassen hatte, und die syrischen
Behörden fühlen sich nicht (mehr) für sie verantwortlich ("[sie] bekam ei-
nen Schweizer Ausreisepass von der Schweizer Botschaft. Ihr wurde die
Ausreise erlaubt", vgl. Schreiben vom 21. Februar 2011; "weil sie jetzt zur
Schweiz gehört.", vgl. Schreiben vom 23. März 2011).
8.3 Angesichts der bereits vor der Ausreise unternommenen Bemühun-
gen zur Erlangung von (syrischen) Reisepapieren, erscheint es unver-
hältnismässig, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, heute die ent-
sprechenden Schritte zu unternehmen. Sie müsste sich zunächst um die
Wiedereintragung in die syrischen Zivilstandsregister bemühen. Ob dies
überhaupt möglich ist und wenn ja, unter welchen Bedingungen, ist nicht
bekannt. Aber selbst wenn ihr die Wiedereintragung gelingen sollte, ist
angesichts der Vorgeschichte wohl davon auszugehen, dass ihr keine
Papiere ausgestellt würden. Diese Schlussfolgerung wird durch die beleg-
ten Bemühungen der Beschwerdeführerin (Sachverhalt Bst. K) sowie
durch die Erkenntnisse des Gerichts bestätigt: Die Beschwerdeführerin
müsste in einem weiteren Schritt die syrisch-arabische Staatsangehörig-
keit beantragen. Die von der Beschwerdeführerin zu unternehmenden
Schritte und der damit verbundene Aufwand erscheinen angesichts der
C-4376/2011
Seite 12
äusserst geringen Erfolgsaussichten und unter Berücksichtigung der be-
sonderen Umstände des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht zumut-
bar. Deshalb ist die Beschaffung von syrischen Reisepapieren für die
heute mit einer Aufenthaltsbewilligung bei ihrem von der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Ehemann lebende Beschwerdeführerin zum heu-
tigen Zeitpunkt insgesamt als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1
Bst. b RDV anzusehen. Sie ist deshalb als schriftenlos anzusehen.
9.
9.1 Indem die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführerin
verneint hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben.
9.2 Grundsätzlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sa-
che selbst. Ausnahmsweise weist sie die Sache mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend steht
nach dem Gesagten zwar fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraus-
setzung der Schriftenlosigkeit erfüllt. Es bleibt der Vorinstanz aber zu prü-
fen, ob Gründe gemäss Art. 19 RDV vorliegen, welche die Verweigerung
der Ausstellung eines Reisedokuments erforderlich machen. Ist dies nicht
der Fall, hat die Vorinstanz den beantragten Pass für eine ausländische
Person auszustellen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und der einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zurückzuerstatten.
10.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin für die ihr er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten Anrecht auf
eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin
war während des gesamten Instruktionsverfahrens vertreten (Gültigkeit
der Vollmacht bis zum 24. Juli 2012). Da keine Kostennote vorliegt, ist die
Parteientschädigung von Amtes wegen und aufgrund der Akten auf
Fr. 1'100.- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE).
C-4376/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführerin wird festgestellt.
3.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der
Erwägungen prüft, ob Hinderungsgründe für die Ausstellung des bean-
tragten Passes für eine ausländische Person vorliegen. Liegen keine sol-
chen Gründe vor, hat sie der Beschwerdeführerin das beantragte Reise-
dokument auszustellen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 900.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'100.- (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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