B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4377/2013
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwerrente (Einspracheverfügung vom 14. Juni 2013).
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Sachverhalt:
A.
B._______ (im Folgenden: die verstorbene Ehefrau), geboren 1952,
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, leistete während meh-
reren Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenen-
versicherung. Am 8. Juli 1991 heiratete sie A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer), mit welchem sie keine Kinder hatte. Am 18. Oktober
2006 verstarb sie (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK,
[im Folgenden: act.] 1 und 5).
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 wies die SAK das Gesuch des Be-
schwerdeführers auf Zusprache einer Hinterlassenenrente ab (act. 6). Die
dagegen erhobene Einsprache vom 1. April 2013 (act. 8) wies die SAK
mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 ab (act. 11). Sie begründete
diesen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Versterbens seiner Ehegattin keine Kinder unter 18 Jahren hatte.
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 26. Juli 2013 Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1). Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Wit-
werrente. Zur Begründung führt er insbesondere an, dass seine Frau in
der Schweiz Beiträge bezahlt hätte, welche ihm nun zustünden.
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
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verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG ist vorliegend nicht gegeben, sodass das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere-
gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes vorsehen. Nach Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einsprache-
entscheides vom 14. Juni 2013 (act. 11) ist der Beschwerdeführer berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
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herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
2.2 Die verstorbene Ehefrau war Staatsangehörige von Bosnien und Her-
zegowina, wie es der Beschwerdeführer auch ist (und der in Bosnien und
Herzegowina seinen Wohnsitz hat). Da die Schweiz mit diversen Nach-
folgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit Bosnien und
Herzegowina, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen
hat, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1;
im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen,
zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die
AHVG gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Al-
tersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Ab-
kommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren rele-
vanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage,
ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der AHV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-5284/2009 vom 10. Februar 2010 E. 2.1 m.w.H.).
3.
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK es zu Recht abgelehnt
hat, dem Beschwerdeführer eine Witwerrente auszurichten.
3.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für min-
destens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Wit-
wen und Witwer Anspruch auf eine ordentliche Rente, wenn sie im Zeit-
punkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG).
3.2 Es ist unbestritten, dass die verstorbene Ehefrau die Beitragspflicht
und die Beitragsdauer erfüllt hat (vgl. act. 5).
3.3 Hingegen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Aus-
richtung einer Witwerrente nicht, weil er im Zeitpunkt der Verwitwung kei-
ne Kinder hatte. Da im Zeitpunkt des Versterbens seiner ehemaligen Ehe-
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frau am 18. Oktober 2006 keine gemeinsamen Kinder vorhanden waren,
hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Witwerrente nach
Art. 23 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom
4. Mai 2012 E. 3.5).
3.4 Es ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen ge-
setzlichen Anspruch auf Ausrichtung einer Witwerrente hat.
3.5 Soweit die Beschwerde auch den Anspruch auf Rückvergütung der
geleisteten Beiträge betreffen würde, kann auf den angefochtenen Ent-
scheid verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2011
vom 8. August 2011 E. 4.2).
3.6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AVHG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfah-
rensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Als Bundesbehörde hat
die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE), wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im
konkreten Fall nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Zustellung auf diplomatischem Weg sowie
Kopie zur Kenntnisnahme auf postalischem Weg [per Einschreiben
mit Rückschein])
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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