B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4379/2012
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ AG, c/o B._______, Schweiz,
vertreten durch Fürsprecherin Yvette R. Notter, Notter &
Partner, Tavelweg 2, Postfach 260, 3074 Muri b. Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anschlussverfügung.
C-4379/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 23. November 2007 übermittelte die A._______ – wel-
che am 3. März 2010 in die A._______ AG [im Folgenden auch: Arbeitge-
berin oder Beschwerdeführerin) umfirmiert worden war (vgl. ;
zuletzt besucht am 18. September 2013; vgl. auch act. 46) – der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorin-
stanz) Anmeldungen für Arbeitnehmer und eine Arbeitnehmerin, den Fra-
gebogen zur Anmeldung eines Betriebs sowie die rückwirkend auf den
1. Januar 2007 in Kraft getretene Anschlussvereinbarung (Akten der Auf-
fangeinrichtung [im Folgenden: act.] 1 bis 4).
B.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 wurden der Auffangeinrichtung mehrere
Austrittsmitteilungen zugestellt und dieser mitgeteilt, die "Firma
A._______" sei per 31. Dezember 2007 aufgelöst worden (act. 5 und 6).
Nach Vorliegen der Austrittsabrechnungen (act. 7, 8, 14 bis 16; vgl. auch
act. 9, 11 bis 13) und der Beitragsrechnungen vom 23. Mai 2008 (act. 10)
sowie vom 11. und 16. Juni 2008 (act. 21 und 23) erstellte die Auffangein-
richtung per 17. Juni und 3. Dezember 2008 Kontokorrentauszüge
(act. 25 und 28). Daraufhin wurde die Auffangeinrichtung am 12. Februar
2009 vom Rechtsvertreter der Arbeitgeberin über die beabsichtigte Liqui-
dation informiert und um Zustellung von Einzahlungsscheinen zur Vor-
nahme von Abschlagszahlungen ersucht (act. 29). In der Folge wurde von
den Parteien am 30. März resp. 27. April 2009 eine Schuldanerkennung
und ein entsprechender Tilgungsplan unterzeichnet (act. 34; vgl. auch
act. 36 bis 44).
C.
Nach Vorliegen eines Rentenbescheids der IV-Stelle des Kantons
C._______ (act. 47) und Akten der Ausgleichskasse D._______ (act. 48
bis 51) erliess die Auffangeinrichtung am 24. Juli 2012 eine Verfügung
(act. 53). Im Dispositiv wurde unter anderem ausgeführt, die Arbeitgebe-
rin bleibe der Auffangeinrichtung per 1. Januar 2007 angeschlossen
(Ziff. 1), und dieser würden die Kosten für die Verfügung in der Höhe von
Fr. 450.- und Fr. 5'317.60 als Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträ-
ge für die Risiken Tod und Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten
Arbeitnehmer als Schadenersatz in Rechnung gestellt. Ebenso werde für
die Durchführung des Leistungsfalls bei fehlender Vorsorge gemäss
Art. 12 BVG ein Betrag von Fr. 750.- belastet (Ziff. 2).
C-4379/2012
Seite 3
D.
Hiergegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin
und Notarin Yvette R. Notter-Strub, beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 23. August 2012 Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2012 sei aufzuheben (act. im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss angefochte-
ner Verfügung sollen der Beschwerdeführerin als "Zuschlag" bzw. "Scha-
denersatz" Fr. 5'317.60 in Rechnung gestellt werden. Wie dieser Zu-
schlag berechnet werde bzw. welcher Schaden zu ersetzen und wie die
Schadensberechnung erfolgt sei, werde in dieser Verfügung nicht er-
wähnt. Es werde auch nicht angeführt, auf welche gesetzliche Bestim-
mung sich die Vorinstanz gestützt habe. Damit entbehre die Verfügung
jeglicher rechtlichen Grundlage, und es sei einstweilen auch davon aus-
zugehen, dass der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei. Auch
die rechtliche Grundlage für die Belastung von Fr. 750.- "für die Durchfüh-
rung des Leistungsfalls" werde nicht bekannt gegeben. Die Beschwerde-
führerin sei ausserstande, zur angefochtenen Verfügung im Detail Stel-
lung zu nehmen, da diese elementare Grundsätze der Verwaltungstätig-
keit ausser Acht lasse. Aus diesem Grund sei diese unter Kostenfolge
aufzuheben.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2012 wurde die Vorin-
stanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung, insbesondere auch zur
Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, einzureichen (B-act. 3).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 beantragte die Vorin-
stanz, die Beschwerde sei in Bezug auf die Höhe des Zuschlags
(Fr. 5'317.60) als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben. Im Übri-
gen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (B-
act. 6).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Anschlussver-
trag wäre grundsätzlich mit Unterzeichnung durch die Vorinstanz am
9. Januar 2008 rückwirkend per 1. Januar 2007 in Kraft getreten, hätte
nicht aufgrund des Unfalls von Herrn E._______ am 25. September 2007
ein Anschluss von Gesetzes wegen stattgefunden. Die Vorinstanz sei im
September 2007 nicht über dieses Unfallereignis informiert worden. Sie
C-4379/2012
Seite 4
habe davon erst im Jahr 2011 Kenntnis erhalten. Im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren gehe es einzig um die Rechtmässigkeit der angefoch-
tenen Zwangsanschlussverfügung. Darüber hinaus gehende Rügen hin-
sichtlich des Bestands und der Höhe der Beitragsforderung seien nicht
Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der
Beschwerdeführerin sei insoweit beizupflichten, als sich die Höhe des
Zuschlages grundsätzlich nur berechnen lasse, wenn auch die Beiträge
für die Risiken Tod und Invalidität bekannt seien. Aufgrund des unter-
zeichneten Tilgungsplans sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass
diese Beiträge von der Beschwerdeführerin anerkannt worden seien. Da
dies offenbar nicht resp. nicht mehr der Fall sei, werde die Verfügung vom
24. Juli 2012, Dispositiv Ziff. 2, in Bezug auf die Höhe des Zuschlags
(Fr. 5'317.60) aufgehoben, damit der Beschwerdeführerin die Berechnung
des Schadenersatzes noch dargelegt werden könne. In diesem Punkt sei
die Beschwerde daher als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 7 und
8); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 9).
H.
In ihrer Replik vom 10. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin be-
antragen, die Verfügung vom 24. Juli 2012 sei aufzuheben, soweit dies
nicht bereits erfolgt sei (B-act. 10).
Zur Begründung wurde ergänzend vorgebracht, Ziff. 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung stehe offenbar bezüglich der Höhe des Zu-
schlags nicht mehr zur Diskussion. Damit dürften allerdings auch die wei-
teren, in Ziff. 2 des Dispositivs enthaltenen Punkte obsolet werden.
I.
In ihrer Duplik vom 31. Januar 2013 hielt die Vorinstanz an den vernehm-
lassungsweise gestellten Anträgen fest (B-act. 12).
Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, aus Ziff. 1 des Dispo-
sitivs ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin an die Auffangeinrichtung
angeschlossen bleibe. Die Anordnung sei sowohl sprachlich als auch in-
haltlich gut verständlich. Ziff. 1 tangiere die Kündigungsfreiheit der Be-
C-4379/2012
Seite 5
schwerdeführerin nicht. Es sei lediglich festgehalten worden, dass dieser
nunmehr aufgrund von Art. 12 BVG (infolge des eingetretenen Leistungs-
falls von E._______) an die Vorinstanz angeschlossen sei und nicht mehr
auf freiwilliger Basis. Dies ergebe sich aus den dem Dispositiv vorange-
stellten Erwägungen, welche Bestandteil der Verfügung seien. Der Be-
schwerdeführerin sei insofern beizupflichten, als dass die Höhe des
Schadenersatzes grundsätzlich nicht im Rahmen der Zwangsanschluss-
verfügung festzusetzen sei. Ziff. 2 des Dispositivs werde aber lediglich in
Bezug auf die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes aufgehoben.
Dies bedeute allerdings nicht, dass auch die anderen Punkte entfallen
würden. Wie hoch der Schadenersatz sei, werde später zu berechnen
sein.
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Februar 2013 schloss die Instruk-
tionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 13).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche
der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlichrechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme bezüg-
lich des Sachgebietes ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Ver-
waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 24. Juli 2012 (act. 53), welcher
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt und mit wel-
chem die Vorinstanz – zufolge eines Leistungsfalles – die Umwandlung
C-4379/2012
Seite 6
des freiwilligen Anschlusses in einen Zwangsanschluss gemäss Art. 12
BVG verfügt hatte. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. August
2012 (B-act. 1) fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst.
b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressa-
tin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraus-
setzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.4
1.4.1 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 (B-act. 6)
beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei als gegenstandslos ge-
worden vom Protokoll abzuschreiben, da Ziff. 2 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung vom 24. Juli 2012 in Bezug auf die Höhe des Zu-
schlags (Fr. 5'317.60) aufgehoben werde. In ihrer Replik vom 10. Dezem-
ber 2012 liess die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführen, Ziff. 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung stehe offenbar bezüglich
der Höhe des Zuschlags nicht mehr zur Diskussion (B-act. 10).
1.4.2 Mit Blick auf die Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 ist festzu-
halten, dass aufgrund der Devolutivwirkung die Herrschaft über den
Streitgegenstand an die Beschwerdeinstanz übergeht; zugleich verliert
die Vorinstanz – unter Vorbehalt von Art. 58 VwVG – die Befugnis, sich
mit der Sache zu befassen (BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSEN-
BERGER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/Basel/Genf, 2009, Rz. 3 zu Art. 54 VwVG). Zwar kann die
Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in
Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG) und lässt die Praxis den
Erlass einer Wiedererwägungsverfügung in der Regel auch nach Eingabe
der Vernehmlassung noch zu (BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSEN-
BERGER, a.a.O., Rz 3 zu Art. 58 VwVG). Da das Bundesverwaltungsge-
richt jedoch keine Kenntnis der neuen (Widerrufs-)Verfügung der Vorins-
tanz hat, welche ohne Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
C-4379/2012
Seite 7
gung vom 24. Juli 2012 ausgestaltet ist, sind – mit Blick auf die von der
Vorinstanz beantragte teilweise Gegenstandslosigkeit und die diesbezüg-
liche Stellungnahme der Beschwerdeführerin – die entsprechenden Aus-
führungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Antrag auf teilweise
Gutheissung der Beschwerde entgegenzunehmen.
1.4.3 Da sich das Bundesverwaltungsgericht der diesbezüglichen Auffas-
sung der Parteien aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen
kann, ist die Beschwerde vom 23. August 2012 demnach insofern gutzu-
heissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2012 betref-
fend die in Ziff. 2 des Dispositivs erwähnte Höhe des Zuschlags aufzuhe-
ben ist.
1.4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nunmehr streitig und zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Zwangsanschluss vorgenom-
men resp. ob die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Kosten von ins-
gesamt Fr. 1'200.- (für die Verfügung: Fr. 450.-; für die Durchführung des
Leistungsfalls: Fr. 750.-) zu tragen hat (Ziff. 2 des Dispositivs ohne den
ebenfalls in dieser Ziff. verfügten Zuschlag [vgl. E. 1.4.1 bis 1.4.3 hier-
vor]).
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der
AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeit-
nehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11
BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vor-
sorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten. Arbeitnehmer
und selbstständig Erwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht
unterstellt sind, können sich freiwillig versichern lassen (Art. 4 Abs. 1
BVG).
2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3
BVG).
C-4379/2012
Seite 8
2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 1. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem
säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in
Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985
über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR
831.434; im Folgenden: Verordnung über die Ansprüche der Auffangein-
richtung) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen
ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. De-
tailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrati-
ven Umtrieben (B-act. 11 Beilage 3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben
die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen
Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrich-
tung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung er-
bracht. Art. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem
Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung ange-
schlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf
eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt ent-
steht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zu-
sammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach
die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Artikel 12 BVG
auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art.
11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen).
2.4 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsor-
geeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV2). Will sich der Arbeitgeber
verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss
er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz un-
terstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV2).
3.
3.1 Es ist unter den Parteien unbestritten, dass die Vorinstanz vom Unfall
des ehemaligen Arbeitnehmers E._______ erst im Jahre 2011 Kenntnis
erhalten hat.
3.2 Die rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Anschluss-
vereinbarung wurde am 19. November 2007 von der Arbeitnehmervertre-
tung, am 21. November 2007 von der Arbeitgeberin und am 9. Januar
C-4379/2012
Seite 9
2008 von der Auffangeinrichtung unterzeichnet (act. 4). Aufgrund des
Umstands, dass der damalige Arbeitnehmer E._______ am 25. Septem-
ber 2007 einen Unfall erlitten hatte, ist die Vorinstanz der Auffassung,
dass in Anwendung von Art. 12 BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der
Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung zwingend ein
Zwangsanschluss vorzunehmen gewesen sei. Obwohl für den Beginn
des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung (IVG; SR 831.20) gelten (Art. 26 Abs. 1 BVG) und der
Versicherungsfall gemäss Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
bis 3 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129;
BBl 2005 4459) erst nach Ablauf des Wartejahres resp. frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs-
anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) eintritt, ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Der Umstand, dass die per 1. Januar 2007 rückwirkende Anschlussver-
einbarung im Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsfalls aus IV-
rechtlicher Sicht im September 2008 (act. 47) bereits von allen Parteien
unterzeichnet gewesen war, vermag daran nichts zu ändern. Dies aus
folgenden Gründen:
3.3
3.3.1 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der re-
levanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und
in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht.
Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des
Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle-
gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich
demjenigen Arbeitnehmer Versicherungsschutz angedeihen zu lassen,
welcher nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus-
scheidet und erst später invalid wird. Für eine einmal aus – während der
Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Inva-
lidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst
wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditäts-
grad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicher-
teneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario;
BGE 118 V 35 E. 5 und 123 V 262 E. 1a).
C-4379/2012
Seite 10
3.3.2 Da nach dem vorstehend Dargelegten das versicherte Ereignis
nach Art. 23 BVG einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit –
somit der 25. September 2007 und nicht der Beginn des Versicherungs-
falls am 1. September 2008 aus IV-rechtlicher Sicht – ist und die An-
schlussvereinbarung von allen Beteiligten erst nach dem Unfalltag unter-
zeichnet worden war, war die Vorinstanz – mangels Vorliegens eines
(freiwilligen) Anschlusses – in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über
die Ansprüche der Auffangeinrichtung von Gesetzes wegen verpflichtet,
die Beschwerdeführerin zwangsweise anzuschliessen. Ein Anschluss an
die Auffangeinrichtung auf freiwilliger Basis hätte nur solange erfolgen
können, als noch kein Leistungsfall eingetreten war. Es steht zweifelsfrei
fest, dass die Beschwerdeführerin den Zwangsanschluss zu vertreten
hat, da sie im Zeitpunkt des Unfallereignisses und somit bei Eintritt der re-
levanten Arbeitsunfähigkeit von E._______ im September 2007 keiner re-
gistrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen war.
3.3.3 Der Vorinstanz kann demnach nicht zum Vorwurf gemacht werden,
dass sie am 24. Juli 2012 den freiwilligen in einen zwangsweisen An-
schluss umgewandelt hat. Insofern ist Ziff. 1 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung vom 24. Juli 2012, welche im Übrigen die Kündi-
gungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin tangiert, verständlich. Die Be-
schwerdeführerin hat die daraus entstandenen rechtlichen Konsequenzen
zu tragen. Sie ist für den Aufwand der Vorinstanz im Zusammenhang mit
der Anschlussverfügung vom 24. Juli 2012 verantwortlich und hat deshalb
die Kosten, welche reglementskonform auf Fr. 450.- für die Verfügung
und Fr. 750.- für die Durchführung des Leistungsfalls bei fehlender Vor-
sorge gemäss Art. 12 BVG festgesetzt wurden, zu übernehmen.
3.4
Mit Blick auf den Umstand, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2012 betreffend den
beabsichtigten Zwangsanschluss das rechtliche Gehör nicht gewährt hat-
te und diese somit durch diesen Entscheid erstmals vom erforderlichen
Zwangsanschluss Kenntnis hatte nehmen können, ist Folgendes festzu-
halten:
3.4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Regelung bezweckt namentlich,
verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV
C-4379/2012
Seite 11
konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung
in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in
Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches
Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hierzu
ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V
130 E. 2a). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders
schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts-
lage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll
aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d aa, 126 I 68 E. 2, 126
V 130 E. 2b; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1, 2008 IV Nr. 6 S. 15
E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ab-
zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit
dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5;
vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
3.4.2 Die Beschwerdeführerin liess beschwerdeweise eine Verletzung der
Begründungspflicht rügen (B-act. 1). Betreffend den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör führte die Vorinstanz vernehmlassungsweise am 31. Oktober
2012 aus, der Arbeitgeber werde von Gesetzes wegen für alle dem Obli-
gatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlos-
sen, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Versi-
cherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entstehe, in
dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
sei. Aus dem Begriff "von Gesetzes wegen" leite die Gerichtspraxis ab,
dass der Anschluss wohl zu verfügen sei, hingegen die Auffangeinrich-
tung als aufnehmende Vorsorgeeinrichtung von vornherein feststehe,
weshalb das Mahnverfahren und das Wahlrecht des Arbeitgebers entfalle.
Somit werde auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör durch die angefochtene Zwangsanschlussverfügung weder tan-
giert noch verletzt.
3.4.3 Die Vorinstanz kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV
Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928
C-4379/2012
Seite 12
S. 12 E. 2b). Diese nannte in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom
24. Juli 2012 betreffend Anschlusspflicht die massgeblichen Gesetzes-
und Verordnungsbestimmungen und begründete – wenn auch knapp –
rechtsgenüglich, weshalb die Beschwerdeführerin zwangsweise hatte an-
geschlossen werden müssen. Die Vorinstanz verletzte die Begründungs-
pflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör
im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV somit nicht. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli
2012 – zufolge Entfalls des Mahnverfahrens und des Wahlrechts
(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September
2009 E. 5.3) – das rechtliche Gehör nicht gewährt worden war. Ergän-
zend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer Verletzung des Ge-
hörsanspruchs dieser Mangel vorliegend als geheilt zu gelten hätte, da
die Beschwerdeführerin einerseits die Möglichkeit hatte, sich vor dem
Bundesverwaltungsgericht – welches über volle Kognition verfügt (vgl. E.
1.3 hiervor) – im Rahmen der Beschwerde vom 23. August 2012 (B-act.
1) und der Replik vom 10. Dezember 2012 (B-act. 10) zu äussern, und
andererseits eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse
der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Beschwerde vom 23. August 2012 insofern gutzuheissen ist, als
dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2012 betreffend den in Ziff.
2 des Dispositivs erwähnten Zuschlag aufzuheben ist. Der am 24. Juli
2012 verfügte Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung hingegen war
zu Recht erfolgt und die ebenfalls in Ziff. 2 des Dispositivs erwähnten
Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- (für die Verfügung: Fr. 450.-; für die
Durchführung des Leistungsfalls: Fr. 750.-) wurden korrekterweise und
reglementskonform der Beschwerdeführerin auferlegt, weshalb die Be-
schwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestim-
mung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und
C-4379/2012
Seite 13
unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt wer-
den. Der Beschwerdeführerin sind mit Blick auf die teilweise Gutheissung
der Beschwerde Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- aufzuerle-
gen. Diese sind mit dem von ihr geleistete Kostenvorschuss (Fr. 800.-) zu
verrechnen. Die Restanz von Fr. 400.- ist der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versi-
cherung durchführt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE
126 V 49 E. 4).
Der Beschwerdeführerin ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende und
gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer Kostennote aufgrund der Ak-
ten zu bestimmende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung
des Verfahrensausgangs (teilweises Obsiegen), des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht
der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist die (auf-
grund des Verfahrensausgangs reduzierte) Parteientschädigung ermes-
sensweise auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwäl-
te/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-}]) festzule-
gen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung wie folgt ersetzt: "Der Arbeitgeberin werden
die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von Fr. 450.- und diejenigen
für die Durchführung des Leistungsfalls bei fehlender Vorsorge gemäss
Art. 12 BVG in der Höhe von Fr. 750.- in Rechnung gestellt".
C-4379/2012
Seite 14
2.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 400.- wird der Beschwerdefüh-
rerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat-
tet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuge-
sprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-4379/2012
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: