B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4381/2011
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Reiterstrasse 5a, 3013 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4381/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. März 2011 beantragte die aus Marokko stammende, 1966 gebore-
ne X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Eingeladenene)
bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Schen-
genvisums für die Dauer von 21 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten
Reise gab sie an, Y._______, wohnhaft im Kanton Bern (geb. 1964, im
Folgenden: Gastgeberin) besuchen zu wollen.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 wies die Schweizerische Botschaft den
Visumsantrag ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes-
amt für Migration (BFM) am 16. März 2011 bzw. 6. Mai 2011 Einsprache.
In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergän-
zender Abklärungen bei der Gastgeberin an den Migrationsdienst des
Kantons Bern übermittelt.
C.
Am 18. Juli 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin stamme aus ei-
nem Land, aus welchem als Folge der momentan ausserordentlich
schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein anhaltend
starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Eingeladene sei eine
ca. 45-jährige, ledige und kinderlose Frau. Aufgrund der Akten könne so-
mit nicht eindeutig davon ausgegangen werden, dass im persönlichen
oder familiären Umfeld der Beschwerdeführerin Verpflichtungen oder Ab-
hängigkeiten vorhanden seien, die besondere Gewähr für eine Rückkehr
ins Heimatland bieten könnten. Ebenso könne aufgrund des geringen
Einkommens von Fr. 300.-- monatlich nicht von einer starken beruflichen
Verwurzelung im heutigen Zeitpunkt ausgegangen werden. Der Trend zur
Auswanderung zeige sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein mini-
males Beziehungsnetz im Ausland bestehe. Vor diesem Hintergrund kön-
ne die Verpflichtung, wonach die Gesuchstellerin die Schweiz fristgerecht
verlassen werde, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2011 beantragt die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht, den Einspracheentscheid der
Vorinstanz aufzuheben und die zuständige Behörde anzuweisen, ihr das
gewünschte Besuchervisum auszustellen. Zur Begründung bringt sie im
C-4381/2011
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Wesentlichen vor, die Einwände der Vorinstanz würden auf Zweifeln und
Vermutungen basieren. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte für einen
ablehnenden Entscheid ersichtlich. Sie sei noch nie in der Schweiz ge-
wesen und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sie in der Schweiz
bleiben solle. Sie wolle lediglich ihre Verwandten besuchen und danach
wieder zurückreisen. Das erzielte Erwerbseinkommen würde für ihre Le-
benshaltungskosten sehr wohl genügen. Zudem würde sie während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz ihren Reisepass bei der Flughafenpolizei hin-
terlegen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2011 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führt aus, die 45-
jährige Beschwerdeführerin sei eine geschiedene Frau ohne Kinder. Trotz
ihrer Erwerbstätigkeit erziele sie auch für marokkanische Verhältnisse ein
bescheidenes Einkommen. In früheren Jahren habe sie in der Schweiz
als Tänzerin gearbeitet. Am 21. Juli 1997 sei gegen die Beschwerdeführe-
rin wegen illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ei-
ne dreijährige Einreisesperre verhängt worden. Unter diesen Umständen
biete die Beschwerdeführerin keine hinreichende Gewähr für eine fristge-
rechte und anstandslose Rückkehr nach Marokko. Die gegenteilige Zusi-
cherung der Gastgeberin würde diese Einschätzung nicht zu ändern ver-
mögen, könnte sie doch nicht für Handlungen und Absichten ihres Gastes
garantieren.
F.
Mit Replik vom 1. November 2011 hält die Beschwerdeführerin an den
Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerde fest. Ergänzend wird
vorgebracht, sie habe für ihr rechtswidriges Verhalten im Jahr 1997 mit
einem dreijährigen Einreiseverbot gebüsst. Man könne sie für dieses Ver-
halten nicht noch einmal bestrafen. Heute lebe und arbeite sie in Marokko
und wolle lediglich ihre Schwester besuchen, welche in der Schweiz lebe.
Die Hinterlegung ihres Reisepasses bei der Einreise in die Schweiz sollte
ihre Rückkehr genügend garantieren.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
C-4381/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1
sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen
von Marokko um Erteilung eines Visums für einen dreiwöchigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Eingeladene nicht auf die
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Seite 5
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
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Seite 6
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
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4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Ma-
rokko zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visums-
pflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1
SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund,
welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland so-
wie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern ledig-
lich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3 Die Wirtschaftsstruktur in Marokko, dem Herkunftsland der Be-
schwerdeführerin, hat sich in den vergangenen 20 Jahren nicht grundle-
gend verändert. Prägend ist der Landwirtschaftssektor (inkl. Fischerei), in
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Seite 8
dem rund 40% aller Erwerbstätigen beschäftigt sind und dessen Erträge
stark von meteorologischen Einflüssen abhängen. Er trägt mit knapp 16%
zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Auf die Industrie, davon am wichtigs-
ten die Textilindustrie, entfallen rund 30% des BIP. Mit rund 54% hat der
Dienstleistungssektor, zu dem auch der Tourismus gehört, den Hauptan-
teil am BIP. Die Arbeitslosigkeit in Marokko ist mit 9,1% (im Jahr 2010)
hoch und unter den Jugendlichen noch weitaus höher; die Armut im Land
ist dadurch weitverteilt. Die bisher eingeleiteten Reformen der Regierung
haben sowohl wirtschaftliche als auch soziale Verbesserungen zum Ziel;
beschränkte Ressourcen, ineffiziente Bürokratie, Nepotismus und Korrup-
tion erschweren jedoch die Umsetzung (Quelle: Website des Staatssekre-
tariats für Wirtschaft: > Themen > Aussenwirtschaft >
Länderinformationen > Mittlerer Osten und Afrika > Marokko, Stand:
8. November 2012 > Seite besucht im April 2013).
5.4 In Anbetracht der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage in
Marokko und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimat-
land zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits
Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorin-
stanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ
hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Allerdings wäre es zu schema-
tisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf ei-
ne nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt
somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren
Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz weder in der ange-
fochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung ausführlich mit den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auseinanderge-
setzt hat.
6.2 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine ledige kinderlose Frau.
Auf den ersten Blick sind somit keine familiären und gesellschaftlichen
Verpflichtungen ersichtlich, welche sie von einer Emigration abzuhalten
vermögen. Die Beschwerdeführerin wird jedoch Ende Oktober bereits 47
Jahre alt. Das gegen sie verhängte dreijährige Einreiseverbot aufgrund il-
legalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ist bereits im
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Seite 9
Juli 2000 abgelaufen. Die Eingeladene lebt demzufolge seit bald 16 Jah-
ren wieder in ihrem Heimatland, was auf eine gewisse Verwurzelung
schliessen lässt und die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren
Landsleuten relativiert.
6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer
Apotheke arbeitet und monatlich MAD 3'335.- brutto (rund CHF 364.-)
verdient. Somit erzielt sie ein Jahreseinkommen von ca. CHF 4'368.--
brutto. Das jährliche Bruttoeinkommen von Marokkanern lag im Jahr 2011
bei $ 2'970.- brutto (rund CHF 2'750.-) (Quelle: Durchschnittseinkommen
> > Durchschnittseinkommen > Liste
der Durchschnittseinkommen aller Länder der Welt > Marokko > Stand:
11. April 2013 > Seite besucht im April 2013). Demzufolge liegt das Jah-
reseinkommen der Eingeladenen rund CHF 1'600- über dem Durchschnitt
der marokkanischen Bevölkerung. Die Eingeladene verfügt somit für ma-
rokkanische Verhältnisse über ein gutes Einkommen. Hinzu kommt, dass
es ihr sogar möglich war, Geld zu sparen, was wiederum dafür spricht,
dass sie genügend verdient, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
Laut Kontoauszug der BMCE Bank vom 1. März 2011 besass die Ge-
suchstellerin MAD 57'200.- (rund CHF 6'250.-) Erspartes. Zudem reichte
sie eine schriftliche Bestätigung ihres Arbeitgebers zu den Akten, woraus
ersichtlich ist, dass der Arbeitgeber mit einer Abwesenheit der Beschwer-
deführerin von 21 Tagen einverstanden ist. Die Eingeladene verfügt somit
über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland, die ge-
eignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen.
6.4 Insgesamt betrachtet verfügt die Beschwerdeführerin somit durchaus
über eine massgebliche soziale wie auch wirtschaftliche Verankerung in
Marokko. Die Vorinstanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung
wie auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, den dargestellten Sach-
verhalt richtig zu interpretieren.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinde-
rungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind.
Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festhält (Art. 49 Bst. b
VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die in Art. 2
C-4381/2011
Seite 10
Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener
Grenzkodex erfüllt sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG) und der geleistete Kosten-
vorschuss ist zurückzuerstatten. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
9.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf ei-
ne Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung
geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine
Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung
aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) fest-
setzt.
(Dispositiv nächste Seite)
C-4381/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
18. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
1.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 12. September
2011 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführe-
rin zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl.
MWST und Auslagen) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Zemis: […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: