B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 6.05.2019 (9C_641/2018)
Abteilung III
C-4381/2017
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Serbien),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente,
Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017.
C-4381/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1943 gebo-
ren (IV-act. 12. S. 8) und ist serbischer Staatsangehöriger (IV-act. 12 S. 1).
Am 6. März 1972 heiratete er die am (…) 1953 geborene (vgl. IV-act. 12 S.
3) B._______ (im Folgenden: Ehefrau des Beschwerdeführers; IV-act. 12
S. 6). Der Ehe entsprang die Tochter C._______, geb. (…) 1973 (IV-act. 12
S. 15, 19 S. 1) sowie der Sohn D._______, geb. (…) 1980 (IV-act. 12 S. 12,
19 S. 1). In den Jahren 1974 bis 2006 hat der Beschwerdeführer in der
Schweiz gearbeitet und entsprechende Beiträge an die obligatorische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: AHV/IV)
geleistet (IV-act. 20/29).
B.
Mit Formular vom 20. Februar 2008 meldete sich der Beschwerdeführer
zum Bezug einer Altersrente bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
SAK (im Folgenden: Vorinstanz) an (IV-act. 1). Am 8. Oktober 2008 holte
die Vorinstanz beim Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zur Prü-
fung seines Gesuchs um eine Altersrente ein (IV-act. 3). Am 15. Dezember
2008 gingen bei der Vorinstanz der ausgefüllte „Antrag auf Auszahlung der
AHV/IV-Leistungen auf ein persönliches Bankkonto“ vom 27. November
2008 (IV-act. 14) sowie Unterlagen zur Identität, zum Familienstand und zu
den in der Schweiz ausgeübten Arbeiten des Beschwerdeführers (IV-act.
11-13) ein. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 sprach die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 eine ordentli-
che Altersrente im Betrag von Fr. 1‘503.– zu. Der Rentenberechnung legte
sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 71‘136.–, eine unvollständige Beitragsdauer von 31 Jahren und 9 Mo-
naten sowie die Rentenskala 31 zu Grunde (IV-act. 9).
C.
Am 11. Juni 2013 übermittelte die Vorinstanz dem slowenischen Versiche-
rungsträger die „Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der
Schweiz“ (Formular E 205 CH) betreffend den Beschwerdeführer (IV-act.
20 f.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 sprach die Vorinstanz der Ehe-
frau des Beschwerdeführers eine Altersrente im Betrag von Fr. 1‘835.– mit
Wirkung ab dem 1. Februar 2017 zu. Der Rentenberechnung legte sie ein
massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50‘760.–, Er-
ziehungsgutschriften für 11.5 Jahre, eine Beitragsdauer von 43 vollen Ver-
sicherungsjahren, sowie die Rentenskala 44 zu Grunde (BVGer-act. 9). Mit
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Verfügung vom 27. Januar 2017 setzte die Vorinstanz ausserdem die dem
Beschwerdeführer zugesprochene ordentliche Altersrente – infolge Ein-
kommenssplitting und Plafonierung der beiden Renten – mit Wirkung ab
dem 1. Februar 2017 auf neu Fr. 1‘370.– pro Monat fest, unter Berücksich-
tigung eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von
Fr. 59‘220.–, Erziehungsgutschriften für 11 Jahre, einer (weiterhin) unvoll-
ständigen Beitragsdauer von 31 Jahren und 9 Monaten sowie der Renten-
skala 31 (vgl. IV-act. 25).
C.a Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2017 erhob der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 28. Februar 2017 Einwände bei der Vorinstanz. Er
machte geltend, die vorinstanzliche Aufstellung seines Einkommens sei
nicht korrekt. Die Vorinstanz habe namentlich seine Arbeitsjahre in Slowe-
nien sowie die entsprechenden Versicherungsbeiträge nicht berücksichtigt
(IV-act. 27 S. 3). Seiner Einsprache legte der Beschwerdeführer mehrere
Lohnabrechnungen bei (IV-act. 35 S. 4, 8-10).
C.b Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache ab. Sie führte zur Begründung aus, die Ehefrau des Beschwerde-
führers beziehe seit dem 1. Februar 2017 eine Altersrente. Deshalb habe
die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31
AHVG (SR 831.10) neu festsetzen müssen. Gemäss dem Auszug aus dem
individuellen Konto (IK) habe der Beschwerdeführer während insgesamt
31 Jahren und 9 Monaten AHV-Beiträge geleistet. Die vom Beschwerde-
führer eingereichten Lohnabrechnungen belegten Einkommen betreffend
die Monate Februar 1991, Februar 1992, Juni 1999, Dezember 2004 und
Dezember 2005, welche in seinem IK-Auszug bereits erfasst seien. Die
Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten sei weder in der schwei-
zerischen Gesetzgebung noch im anwendbaren Sozialversicherungsab-
kommen vorgesehen. Auf den Beschwerdeführer finde daher die Renten-
skala 31 Anwendung. Die Rente sei aufgrund des durchschnittlichen Jah-
reseinkommens, welches sich grundsätzlich gestützt auf die
IK-Einträge ergebe, berechnet worden. Gemäss Art. 29quienquies Abs. 3 AHV
seien die Einkommen, welche Ehegatten während der gemeinsamen Ehe-
jahre erzielt hätten, zu teilen und je zur Hälfte dem anderen Ehegatten an-
zurechnen. Dieser Teilung unterlägen lediglich die Einkommen aus Zeiten,
als die Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen seien.
Nicht zu teilen sei das im Jahr der Eheschliessung erzielte Einkommen.
Vorliegend seien daher die Einkommen der Jahre 1974 bis und mit 2006
zu teilen. Schliesslich seien die Renten zu plafonieren, wenn beide Ehe-
gatten Anspruch auf eine Altersrente hätten. Deshalb seien vorliegend die
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Altersrenten des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau proportional zu
kürzen. Insgesamt habe die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerde-
führers mit Verfügung vom 27. Januar 2017 damit korrekt berechnet
(IV-act. 35).
D.
Diesen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 zog der Beschwerdeführer
mit Beschwerde vom 31. Juli 2017 weiter ans Bundesverwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer höheren Altersrente.
Zur Begründung führte er aus, er verfüge über praktisch kein Geld (pro Tag
könne er lediglich EUR 5.– ausgeben). Insgesamt habe er während 38 Jah-
ren gearbeitet, hiervon während 31 Jahren, acht Monaten und 23 Tagen in
der Schweiz sowie während sechs Jahren, drei Monaten und neun Tagen
in Slowenien. Die von der Vorinstanz berechnete Altersrente sei unter Be-
rücksichtigung dieser Beitragszeiten zu überprüfen (BVGer-act. 1).
E.
Mit informellem Schreiben vom 9. August 2017 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine schweizerische Korrespon-
denzadresse bekannt zu geben, da es das Völkerrecht nicht gestatte, Mit-
teilungen durch die Post nach Serbien zuzustellen (BVGer-act. 3). Innert
der angesetzten Frist ging keine Rückmeldung des Beschwerdeführers
ein.
F.
Mit der via schweizerische Botschaft in Serbien zugestellten Verfügung
vom 4. Oktober 2017 (inkl. serbischer Übersetzung) forderte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführer erneut auf, ein Zustellungsdo-
mizil in der Schweiz zu nennen (BVGer-act. 4). Auch diese Frist lief unge-
nutzt ab.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be-
stätigen. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen die Begründung des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Juli 2017 wieder. Sie er-
gänzte, die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, ins-
besondere die sinngemässe Angabe, er befinde sich in einer prekären fi-
nanziellen Situation, änderten nichts an jenen Ausführungen (BVGer-
act. 7).
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Seite 5
H.
Am 23. März 2018 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsge-
richt ergänzend zu den vorinstanzlichen Akten die Verfügung vom 27. Ja-
nuar 2017 betreffend die Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers
(BVGer-act. 9).
I.
Mit Verfügung vom 16. April 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz, zu der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Be-
rechnung der Altersrente des Beschwerdeführers (Fr. 15.– weniger als ge-
mäss der Berechnung der SAK) Stellung zu nehmen (BVGer-act. 10).
J.
In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2018 hielt die Vorinstanz an der Be-
rechnung der Altersrente des Beschwerdeführers gemäss ihrem Ein-
spracheentscheid vom 3. Juli 2017 fest. Die Abweichungen im Vergleich
zur Berechnung des Bundesverwaltungsgerichts erklärte sie im Detail, zum
Beispiel mit Aufrundungen von Zwischenergebnissen, und ergänzte im Üb-
rigen die Begründung der von ihr vorgenommenen Neuberechnung der Al-
tersrente (BVGer-act. 13).
K.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, am Sitz des Bundesverwaltungs-
gerichts Einsicht in die Stellungnahme der Vorinstanz vom 25. April 2018
zu nehmen sowie innert 30 Tagen eine Replik einzureichen (BVGer-act.
14). Die Verfügung wurde am 15. Mai 2018 im Bundesblatt (BBl) publiziert
(BVGer-act. 15). Innert der angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer
weder Einsicht in die Stellungnahme der Vorinstanz genommen noch eine
Replik eingereicht.
L.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 informierte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer, dass es beabsichtige, den angefochtenen Ein-
spracheentscheid zu seinen Ungunsten zu ändern, und gewährte ihm die
Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen oder seine Beschwerde zu-
rückzuziehen (BVGer-act. 17). Die Verfügung wurde am 26. Juni 2018 im
Bundesblatt publiziert (BVGer-act. 20). Innert der angesetzten Frist reichte
der Beschwerdeführer weder eine Stellungnahme ein noch zog er seine
Beschwerde zurück.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst.
d VGG [SR 173.32). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch-
tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes-
halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG
[SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung und vorgän-
giger Erläuterung der aus der Nichtbefolgung resultierenden Konsequen-
zen kein Zustellungsdomizil in der Schweiz angegeben hat, ist ihm das
Dispositiv des vorliegenden Urteils gemäss Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11b
Abs. 1 VwVG mittels Notifikation im Bundesblatt zuzustellen.
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017, mit dem die Vorinstanz ihre Verfü-
gung vom 27. Januar 2017 respektive die darin mit Wirkung ab dem 1. Feb-
ruar 2017 neu festgesetzte Altersrente des Beschwerdeführers bestätigt
hat. Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz die Alters-
rente des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2017 korrekt festgesetzt
hat, insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Beitragszeiten.
4.
Die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren rechtlichen Grundla-
gen sind im Nachfolgenden wiederzugeben.
4.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in
Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemali-
gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1
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m.w.H.). Die Schweiz hat mit Serbien kein neues Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen, weshalb für Bürger von Serbien weiterhin das
Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des
BVGer C-5325/2014 vom 20. Dezember 2017 E. 6.1). Nach Art. 2 des So-
zialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden
Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung
vor. Demnach ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsab-
kommens).
4.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 3. Juli 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück-
sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
4.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Frage, ob die
Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt neu berechnet
hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den per 1. Januar 2009 (Eintritt
des Versicherungsfalls gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG; vgl. Sachverhalt
Bst. A) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).
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Seite 8
5.
5.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und
Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der
Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des
gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod
(Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente
um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entspre-
chende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG).
5.2 Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Mass-
gabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1
AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in
welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Artikel 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag
entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (lit. c).
5.3 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift ange-
rechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kin-
der zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden
Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei
Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungs-
gutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Al-
tersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Renten-
anspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die
Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt.
Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
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Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe-
rechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden im-
mer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Keine Anrechnung einer Gut-
schrift erfolgt in dem Jahr, in welchem der Anspruch auf Erziehungsgut-
schriften entsteht. Dafür ist eine Gutschrift anzurechnen im Jahr, in dem
der Anspruch erlischt (Art. 52f Abs. 1 AHVV).
5.4 Für die zu berücksichtigenden Jahreseinkommen sowie die Dauer und
Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf das individuelle Konto (IK) abge-
stellt, welches für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in wel-
ches die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG;
Art. 137 ff. AHVV). Die ermittelte Einkommenssumme wird mit einem Auf-
wertungsfaktor multipliziert (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Aufwertungsfakto-
ren werden ermittelt, indem der Rentenindex für die Anpassung der Renten
an die Lohn- und Preisentwicklung durch den mit 1,1 gewichteten Durch-
schnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in
das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des
Versicherungsfalles geteilt wird (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).
5.5 Bei verheirateten Personen gilt nachfolgende Regelung: Gemäss Art.
29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während
der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur
Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet („Splitting“). Die Einkommenstei-
lung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenbe-
rechtigt sind (Bst. a). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung un-
terliegen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in
der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
Bst. b AHVG). Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben,
beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Pro-
zent des Höchstbetrages der Altersrente (sogenannte Rentenplafonierung;
Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG). Damit kommt es gegebenenfalls zu einer pro-
portionalen Kürzung der beiden Einzelrenten (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Diese
beginnt im Monat nach dem zweiten Versicherungsfall oder der Heirat
zweier AHV/IV-Rentner (MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der
sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014,
S. 881, Rz. 24.126). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Bei-
tragsdauer auf, so wird der Höchstbetrag der beiden Renten ermittelt, in-
dem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und
dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt
wird (Art. 53bis AHVV).
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Seite 10
5.6 Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte ren-
tenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der
erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften
massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente
ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG).
6.
Der am (…) 1943 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. Januar 2009
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente auf der Basis einer unvollständi-
gen Beitragsdauer von 31 Jahren und 9 Monaten sowie einem massge-
benden Durchschnittseinkommen von Fr. 71‘136.– (Verfügung vom 22. De-
zember 2008; IV-act. 9). Nachdem der Versicherungsfall Alter bei der am
(…) 1953 geborenen Ehefrau des Beschwerdeführers am (…) 2017 einge-
treten war (vgl. Verfügung vom 27. Januar 2017 in BVGer-act. 17), nahm
die Vorinstanz eine Aufteilung der Einkommen der Ehegatten während der
gemeinsamen Ehe (Einkommenssplitting) sowie eine Plafonierung der bei-
den Altersrenten vor und setzte die Altersrente des Beschwerdeführers neu
auf Fr. 1‘370.– fest.
6.1 Der Beschwerdeführer weist – mit Ausnahme von Januar 2006 – durch-
gehende Versicherungszeiten von Mai 1974 bis Februar 2006 auf (IV-act.
20). Er hat am 6. März 1972 geheiratet (IV-act. 12 S. 6). Der Versicherungs-
fall Alter (65 Jahre, vgl. E. 5.1) ist beim Beschwerdeführer am (…) 2008
eingetreten. Sein Anspruch auf eine Altersrente begann daher am 1. Ja-
nuar 2009 (vgl. E. 5.1; Sachverhalt Bst. B).
6.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
in den Jahren 1973 bis 2007 Beiträge an die schweizerische AHV/IV be-
zahlt hat. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgehalten, dass die Einkom-
men der Ehegatten der Jahre 1974 bis 2006 zu teilen waren (vgl. E. 5.5).
Die von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommen in den Jahren 1974
bis 2006 von insgesamt Fr. 1‘489‘364.– beim Beschwerdeführer sowie
Fr. 758‘082.– bei der Ehefrau des Beschwerdeführers entsprechen den
Einträgen im ACOR-Berechnungsblatt (IV-act. 19). Die Vorinstanz hat an-
schliessend das Einkommenssplitting durchgeführt. Dieses ergibt – unter
Berücksichtigung der im Berechnungssystem ACOR automatisch vorge-
nommenen Rundungen der Zwischenergebnisse – für die Jahre 1974 bis
2006 ein Einkommen von Fr. 1‘123‘747.– pro Ehegatte.
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Seite 11
6.3 Dieses Einkommen ist gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV aufzuwerten. Ge-
mäss Ziff. 5301 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössi-
schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamts
für Sozialversicherungen (BSV), gültig ab dem 1. Januar 2003 (Stand
1. Januar 2017) wird hierfür die Einkommenssumme mit einem Aufwer-
tungsfaktor multipliziert, der nach dem Kalenderjahr bestimmt wird, in wel-
chem der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde. Vorliegend
wurde der erste IK-Eintrag im Jahr 1974 vorgenommen. Der Versiche-
rungsfall ist am (…) 2008 (E. 6.1) eingetreten. Massgebend ist damit die
Tabelle „Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren: Eintritt des
Versicherungsfalles im Jahre 2008“ (abzurufen unter:
/Portals/0/Documents/Downloads/Aufwertungsfaktor/af-2008.pdf; zu-
letzt besucht am 28. Mai 2018). Für das Jahr 1974 sieht diese einen Auf-
wertungsfaktor von 1.164 vor. Damit resultiert vorliegend ein aufgewertetes
Gesamteinkommen von Fr. 1‘308‘042.– (Fr. 1‘123‘747.– x 1.164). Der Be-
schwerdeführer weist eine Beitragsdauer von 31 Jahren und 9 Monaten
auf, entsprechend 381 ([31 x 12] + 9) Monate. Das durchschnittliche auf-
gewertete Monatseinkommen beträgt damit Fr. 3‘433.20 (Fr. 1‘308‘042.– /
381) sowie das durchschnittliche aufgewertete Jahreserwerbseinkommen
Fr. 41‘198.– (Fr. 3‘433.20 x 12).
6.4 Für die Erziehung der Kinder C._______, geb. (…) 1973, und
D._______, geb. (…) 1980, stehen dem Beschwerdeführer überdies für die
Jahre 1974 (Jahr nach der Geburt der älteren Tochter C._______; vgl.
E. 5.3) bis 1996 (16. Altersjahr des jüngeren Sohnes D._______; vgl.
E. 5.3), und damit grundsätzlich für die Dauer von 23 Jahren, Erziehungs-
gutschriften zu. Im Jahr 1974 war der Beschwerdeführer indessen nicht
während des ganzen Jahres AHV-versichert (erster IK-Eintrag im Mai
1974). Nachdem Erziehungsgutschriften immer lediglich als ganze Erzie-
hungsjahre angerechnet werden können (E. 5.3, drittletzter Satz), stehen
dem Beschwerdeführer 22 halbe Erziehungsgutschriften respektive 11
ganze Erziehungsgutschriften zu. Der jährliche Betrag der Erziehungsgut-
schrift entspricht nach Art. 29sexies Abs. 2 AHVG der dreifachen minimalen
jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs,
vorliegend dem 1. Januar 2009. Im Jahr 2009 betrug die Minimalrente Fr.
13'680.–. (vgl. Verordnung 09 vom 26. September 2008 über Anpassungen
an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108; in Kraft
bis 31. Dezember 2010]). Die dreifache minimale jährliche Altersrente be-
trägt damit Fr. 41‘040.–. Für die Dauer von 11 Jahren sind dem Beschwer-
deführer somit Erziehungsgutschriften im Betrag von insgesamt
Fr. 451‘440.– anzurechnen. Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften
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ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften
durch die für die Ermittlung des Durchschnittes aus Erwerbseinkommen
massgebende Beitragsdauer (RWL Ziff. 5486). Vorliegend ist somit der
Durchschnitt der Erziehungsgutschriften im Betrag von Fr. 14‘219.–
(Fr. 451‘440.– / 381 x 12; vgl. E. 6.3 zweitletzter Satz) zum durchschnittli-
chen Jahreseinkommen des Beschwerdeführers hinzuzurechnen.
6.5 Die Summe von Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften be-
trägt damit Fr. 55‘417.– (Fr. 41‘198.– + 14‘219.–). Dieser Wert ist praxisge-
mäss auf den nächsthöheren Wert der anwendbaren Rententabelle aufzu-
runden.
6.5.1 Nach Art. 31 AHVG bleiben bei der Neufestsetzung der Altersrente
infolge Plafonierung (Eintritt des Ehegatten ins Rentenalter) die im Zeit-
punkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvor-
schriften massgebend, wobei die aufgrund dieser Bestimmungen neu fest-
gesetzte Rente in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen ist (vgl.
E. 5.6). Vorliegend hat die Vorinstanz im Zeitpunkt der erstmaligen Renten-
berechnung im Dezember 2008 zu Recht (gemäss S. 9 der nachfolgend
zitierten Rententabellen 2009 sind diese anwendbar für die ab dem 1. Ja-
nuar 2009 neu entstehenden Renten; vgl. hierzu E. 5.6 sowie Art. 21 Abs.
2 AHVG i.V.m. Art. 53 AHVV) die „Rententabellen 2009 AHV/IV“, gültig ab
dem 1. Januar 2009 (abrufbar unter:
zug/storage/documents/365/365_9_fr.pdf; zuletzt besucht am 30. Mai
2018) angewandt. So berechtigt das in der Verfügung vom 22. Dezember
2008 (IV-act. 9) aufgeführte massgebende durchschnittliche Jahresein-
kommen des Beschwerdeführers von Fr. 71‘136.– gemäss der Rententa-
belle 2009, Rentenskala 31, zu dem ihm mit ebendieser Verfügung zuge-
sprochenen Rentenbetrag von Fr. 1‘503.– (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die
Vorinstanz hat demzufolge sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 3. Juli 2017 (S. 4) als auch in der Stellungnahme vom 25. April 2018
(S. 4) für die Neuberechnung der Altersrente des Beschwerdeführers zu
Unrecht auf die im Jahr 2008 (Eintritt des Versicherungsfalles) gültige Ren-
tentabelle des Jahres 2008, Rentenskala 31, abgestellt. Anwendbar ist die
ab dem 1. Januar 2009 (Beginn des Rentenanspruchs) gültige Rententa-
belle, Skala 31.
6.5.2 Das vorliegend massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
des Beschwerdeführers von Fr. 55‘417.– (vgl. E. 6.4 letzter Satz) ist ge-
mäss der Rentenskala 31 des Jahres 2009 aufzurunden auf den nächst-
höheren Wert von Fr. 56‘088.–. Dieser Wert ist gemäss Art. 31 AHVG auf
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den neuesten Stand zu bringen. Das massgebende durchschnittliche Jah-
reseinkommen von Fr. 56‘088.– im Jahr 2009 entspricht einem massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 57‘810.– im Jahr
2015 (siehe Verordnungen über die Anpassungen an die Lohn- und Preis-
entwicklung bei der AHV/IV/EO in den Fassungen vom 1. Januar 2009 bis
zum 15. Oktober 2014 [SR 831.108]). Dieses massgebende durchschnitt-
liche Jahreseinkommen von Fr. 57‘810.– berechtigt im Jahr 2017 grund-
sätzlich zu einer Altersrente von Fr. 1‘404.– (vgl. Rentenskala 31, gültig ab
dem 1. Januar 2015).
6.6 Zu prüfen bleibt eine allfällige Rentenplafonierung. Wie die Vorinstanz
im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausführte, bestimmt sich
der vorliegend anwendbare Höchstbetrag der Altersrente – basierend auf
der Rentenskala 44 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie
der Rentenskala 31 betreffend den Beschwerdeführer – gemäss der Ren-
tenskala 40 ([44 x 2 + 31] / 3; vgl. E. 5.5 letzter Satz). Die Summe der Al-
tersrenten vor der Plafonierung des Beschwerdeführers (von Fr. 1‘404.–)
sowie seiner Ehefrau (von Fr. 1‘899.–; siehe Einsprachebegründung S. 5
oben; vgl. für nach Plafonierung: BVGer-act. 9) von insgesamt Fr. 3‘303.–
übersteigt die maximale Rente von Fr. 3‘204.– (150 % der Höchstrente der
Rentenskala 40 von Fr. 2‘136.– [gemäss Rententabelle des Jahres 2015]).
Die Vorinstanz hat damit die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht
anteilsmässig gekürzt. Es resultiert ein (plafonierter) Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Altersrente im Betrag von Fr. 1‘362.– (Fr. 1‘404.–
x 3‘204.– / 3‘303.–).
6.7 Die vom Bundesverwaltungsgericht ermittelte Altersrente des Be-
schwerdeführers von Fr. 1‘362.– beträgt Fr. 8.– weniger als die durch die
Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2017 respektive mit dem vorlie-
gend angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 neu berech-
nete Altersrente im Betrag von Fr. 1‘370.–. Die Abweichung liegt – wie in
der Erwägung 6.5 ausführlich dargelegt – darin begründet, dass die
Vorinstanz das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des Be-
schwerdeführers auf den nächsthöheren Wert der Rentenskala 31 des Jah-
res 2008 anstatt des Jahres 2009 aufgerundet hat; das hat sich vorliegend
zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt (er fiel im Jahr 2008 – im
Vergleich zur Rententabelle des Jahres 2009 – in die nächsthöhere Marge
[Maximaleinkommen], was nach entsprechender Indexierung dieses Maxi-
maleinkommens zu einem entsprechend höheren Maximaleinkommen und
damit einem ebenfalls höheren Rentenanspruch im Jahr 2017 führte).
Nachdem die Differenz von Fr. 8.– pro Monat, entsprechend Fr. 96.– pro
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Jahr, nicht unerheblich ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
3. Juli 2017 diesbezüglich zu Ungunsten des Beschwerdeführers (reforma-
tio in peius) zu ändern, wie mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (publiziert im
BBl am 26. Juni 2018; vgl. Sachverhalt Bst. L) angedroht.
7.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien bei der Festlegung der schwei-
zerischen Altersrente auch die von ihm während der mehrjährigen Aus-
übung einer Berufstätigkeit in Slowenien geleisteten Versicherungsbei-
träge zu berücksichtigen.
Art. 10 des vorliegend anzuwendenden Sozialversicherungsabkommens
zwischen der Schweiz und Jugoslawien (vgl. E. 4.1) lässt zwar die Zusam-
menrechnung von schweizerischen und serbischen Versicherungszeiten
(N.B.: nicht aber die Berücksichtigung slowenischer Versicherungszeiten)
zu, jedoch ausschliesslich in Bezug auf einen allfälligen Anspruch einer
Versicherungsleistung des serbischen Versicherungsträgers. In Bezug auf
den Anspruch auf eine schweizerische Altersrente ist weder in der schwei-
zerischen Gesetzgebung noch im Sozialversicherungsabkommen die Be-
rücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten vorgesehen. Entspre-
chend können vorliegend ausschliesslich die in der Schweiz zurückgeleg-
ten Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Die mit Verfügung vom 27. Januar 2017 neu berechnete so-
wie mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli
2017 bestätigte Altersrente des Beschwerdeführers ist gemäss den voran-
gehenden Erwägungen zu reduzieren (vgl. E. 6.7). Der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 3. Juli 2017 ist daher aufzuheben und die Alters-
rente des Beschwerdeführers ist mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 auf
Fr. 1‘404.– neu festzusetzen.
9.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende
Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 wird aufgehoben.
3.
Die Altersrente des Beschwerdeführers wird mit Wirkung ab dem 1. Feb-
ruar 2017 auf Fr. 1‘404.– neu festgesetzt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des
Dispositivs im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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