B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4384/2012
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
V. A._______-B._______, (wohnhaft in Österreich,
vertreten durch lic. iur. Marianne Ott, Rechtsanwältin,
Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrenten, Rückerstattung; Einspracheentscheid der
SAK vom 18. Juni 2012.
C-4384/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am […] 2006 verstarb der im Jahr 1959 geborene Schweizer Staats-
angehörige M. C._______ (A-Vorakten, act. 3, S. 4), der aus erster Ehe
mit B. C._______-D._______ eine Tochter namens A. C._______ (gebo-
ren 1985) sowie einen Sohn namens L. C._______ (geboren 1990) hatte
(A-Vorakten, act. 13, S. 1 f.; A-Vorakten, act. 1, S. 2). Der Verstorbene
war in der Zeit von 1997 bis 2006 auf den Philippinen erwerbstätig, wo er
auch seinen Wohnsitz hatte (A-Vorakten, act. 1 u. 5). Nach seiner Schei-
dung im Jahr 2001 (A-Vorakten, act. 14) heiratete er am […] 2004 die phi-
lippinische Staatsangehörige, V. C._______ (vormals B._______), die
drei Söhne in die Ehe mitbrachte (A-Vorakten, act. 3, S. 3).
A.b Mit Verfügung vom 29. September 2006 sprach die Schweizerische
Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) der Witwe V.
C._______ (im Nachfolgenden: Versicherte oder [stellvertretende] Be-
schwerdeführerin), rückwirkend ab 1. Juni 2006 eine Witwenrente zu (A-
Vorakten, act. 21, S. 1-5, A-Vorakten, act. 1, S. 1-4). Mit Verfügung vom
19. Februar 2007 sprach die SAK zudem den drei Stiefsöhnen des ver-
storbenen M. C._______, E._______ A. B._______, geboren am […]
1996, Y._______ D. B._______ und N._______ D. B._______, beide am
[…] 1997 geboren, rückwirkend ab 1. Juni 2006 je eine Waisenrente zu
und machte in der Begründung Ausführungen zur rechtlichen Situation
von Pflegekindern (A-Vorakten, act. 34, S. 1-6).
A.c Am […] 2009 heiratete die nicht erwerbstätige V. C._______ den ös-
terreichischen Staatsangehörigen und Ingenieur O. A._______ (A-
Vorakten, act. 74, S. 2), der für seine leibliche Tochter (K. E._______) Un-
terhalt zu leisten hat (B-Vorakten, act. 31, S. 33 ff.). Während dieser Ehe
wurde im Jahr 2011 die gemeinsame Tochter (M. A._______) geboren.
A.d Mit E-Mail vom 6. Juli 2009 meldete V. A._______-B._______ der
SAK die Änderung ihres Zivilstandes, worauf die SAK die Witwenrente ab
1. Juli 2009 aufhob (A-Vorakten, act. 74, S. 1).
B.
B.a Mit Verfügung vom 1. März 2012 stellte die SAK die Auszahlung der
drei Waisenrenten mit der Begründung ein, dass mit der Wiederheirat
vom […] 2009 das Pflegeverhältnis zum verstorbenen Pflegevater erlo-
schen sei. Die Kinderrenten seien somit zu Unrecht ausbezahlt worden,
weshalb die überwiesenen Leistungen vom 1. Juli 2009 bis 29. Februar
C-4384/2012
Seite 3
2012 von insgesamt Fr. 75'522.- ([Fr. 781.- x 18 {Monate} x 3] zuzüglich
[Fr. 794.- x 14 {Monate} x 3]) durch die leistungsberechtigte Person bzw.
ihren gesetzlichen Vertreter bis 1. April 2012 zurückzuerstatten seien (B-
Vorakten, act. 24).
B.b Am 5. April 2012 erhob die bevollmächtigte lic. iur. Marianne Ott,
Rechtsanwältin, im Namen und Auftrag von V. A._______-B._______ (als
gesetzliche Vertreterin ihrer drei Söhne) Einsprache gegen die Rücker-
stattungsverfügung vom 1. März 2012 (B-Vorakten, act. 31, S. 1-12).
B.c Mit Einsprachentscheid vom 18. Juni 2012 hiess die SAK die Ein-
sprache vom 5. April 2012 insofern gut, als sie den geforderten Rücker-
stattungsbetrag aufgrund des gesetzlich verwirkten Rückforderungsan-
spruchs (Juli 2009 bis Februar 2011) auf Fr. 28‘584.- reduzierte (B-
Vorakten, act. 37).
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 21. August 2012 Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragte unter Kosten und Entschädigungsfolge (Be-
schwerdeakten [act.] 1, Ziffer [Ziff.] 7):
die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2012 und der
Rückerstattungsverfügung vom 1. März 2012 (Ziff.1);
die Feststellung des rückwirkenden Anspruchs der drei minderjährigen
Kinder auf die Waisenrenten seit 1. Juli 2009 “und bis auf weiteres“ (Ziff.
2);
die Abweisung der Rückerstattungsforderung [für die Zeit vom 1. Juli
2009 bis 29. Februar 2012 von insgesamt Fr. 75'522.-] (Ziff. 3);
die Ausrichtung – rückwirkend ab März 2012 – dreier AHV-Waisenrenten
à Fr. 794.- pro Kind und Monat im Sinne eines Leistungsbegehrens (Ziff.
4);
die Einladung des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Vernehmlas-
sung (Ziff. 5);
eventualiter sei die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin
[Vorinstanz] wegen Verjährung auf Fr. 28‘584.- zu reduzieren (Ziff. 6).
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des ange-
fochtenen Einspracheentscheids (act. 5).
C.c Mit Replik vom 14. Dezember 2012 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 7).
C-4384/2012
Seite 4
C.d Am 29. Januar 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Vernehmlassungs-
anträgen fest (Duplik, act. 9).
C.e Am 6. Februar 2013 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel (act. 10).
C.f Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. Februar 2013 reichte die Par-
teivertreterin neue Beweismittel ein (zwei Wohnsitzbestätigungen der phi-
lippinischen Behörden, eine Kopie der Mitteilung der Vorinstanz vom
8. September 2009 betreffend die Ausrichtung der ordentlichen Waisen-
renten ab 1. Oktober 2009, einen Begleitbrief vom 8. September 2009
sowie das Formular "Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf
ein persönliches Bankkonto"). Die unterbreiteten Unterlagen seien der
Parteivertreterin bisher nicht bekannt gewesen, da diese bei der Akten-
einsichtnahme nicht vorgelegen hätten und die ihr zugestellten Akten of-
fensichtlich unvollständig gewesen seien (act. 11).
C.g Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. März 2013 beantragte die
Vorinstanz, dass zu prüfen sei, ob die erst nach Abschluss des Schriften-
wechsels vorgebrachte Eingabe vom 11. Februar 2013 aus dem Recht zu
weisen sei. Zudem vermöchten die vorgebrachten Beweismittel nichts zu
belegen. Die Mitteilung vom 8. September 2009 beziehe sich auf einen
dazumal irrtümlichen Standpunkt. Die Vorinstanz sei damals davon aus-
gegangen, dass es sich bei den Waisenrenten beziehenden Kindern um
die „(Adoptiv-)Kinder des verstorbenen M. C._______“ handle und die
Waisenrenten als „Waisenrente (Vater)“ bezeichnet worden seien (act.
13).
C.h Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2013 wurde der Beschwerde-
führerin die Stellungnahme der Vorinstanz zu ihrer Eingabe vom 11. Feb-
ruar 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
C.i Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
C-4384/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG
keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist.
1.3 Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids sind die drei
minderjährigen Kinder – E._______ A. B._______ (geboren 1996) sowie
Y._______ D. B._______ und N._______ D. B._______ (geboren 1997).
Sie sind durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
so dass sie im Sinne von Art. 49 ATSG (grundsätzlich) beschwerdelegiti-
miert sind. Als Mutter der beschränkt handlungsfähigen Kinder ist V.
A._______-B._______ von Gesetzes wegen zu deren Stellvertretung be-
rechtigt (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[ZGB] vom 10. Dezember 1907 [SR 210; Stand: 1. Januar 2012]), wes-
halb sie auch stellvertretend zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Die
Parteiinteressen werden durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin lic. iur.
Marianne Ott wahrgenommen.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de grundsätzlich einzutreten – vorbehaltlich des Nachgesagten zu Ziffer 2
des Feststellungsbegehrens, Ziffer 4 des Leistungsbegehrens und Ziffer 6
des Herabsetzungsantrags in der Beschwerdeschrift (vgl. E. 3.2).
C-4384/2012
Seite 6
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die
Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 18. Juni 2012) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
2.5 Die beschwerdeführenden Kinder der Beschwerdeführerin sind philip-
pinische Staatsangehörige und leben derzeit in Österreich. Unbestritten
ist, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Februar 2007 den drei
minderjährigen Stiefkindern des verstorbenen M. C._______, der
Schweizer Staatsangehöriger ist, rückwirkend ab 1. Juni 2006 je eine
Waisenrente der AHV zusprach (A-Vorakten, act. 34, S. 1-6). Der An-
spruch der drei minderjährigen Stiefkinder auf Leistungen der Alters- und
Hinterlassenenversicherung bestimmt sich demnach ausschliesslich nach
schweizerischem Recht.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass die Aufhebung und
Rückforderung der (angeblich) zu Unrecht ausbezahlten drei Waisenren-
C-4384/2012
Seite 7
ten dem Bundesrecht und der gängigen Praxis widerspreche, der An-
spruch auf Waisenrente nicht erloschen und der Ermessensspielraum der
Vorinstanz überschritten worden sei. Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bildet somit die Frage des Anspruchs auf eine weitere Ausrich-
tung der Waisenrente für die minderjährigen E._______ A. B._______,
Y._______ D. B._______ und N._______ D. B._______.
Die Beschwerdeführerin beantragt unter Ziff. 2 der Beschwerde die Fest-
stellung des rückwirkenden Anspruchs der drei minderjährigen Kinder auf
die Waisenrenten seit 1. Juli 2009 “und bis auf weiteres“ (act. 1, S. 2).
Zudem beantragt sie die Abweisung der Rückerstattungsforderung [für
die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 29. Februar 2012 von insgesamt Fr. 75‘522.-
(act. 1, S. 2, Ziff. 3) sowie die Ausrichtung – rückwirkend ab März 2012 –
dreier AHV-Waisenrenten à Fr. 794.- pro Kind und Monat im Sinne eines
Leistungsbegehrens (act. 1, S. 2 Ziff. 4). Eventualiter sei die Rückerstat-
tungsforderung der Beschwerdegegnerin [Vorinstanz] wegen Verjährung
auf Fr. 28‘584.- zu reduzieren (Ziff. 6).
3.2 Dazu ist folgendes festzuhalten: Die drei minderjährigen Kinder hatten
seit dem 1. Juni 2006 Anspruch auf Waisenrente, der erst mit Rückerstat-
tungsverfügung vom 1. März 2012 – gestützt auf Art. 299 ZGB – seitens
der Vorinstanz bestritten wurde (B-Vorakten, act. 24; vgl. Bst. B.a). Die
Leistungen der AHV (Waisenrenten) wurden bis einschliesslich
29. Februar 2012 an die drei Waisenkinder ausgerichtet. Mit Einsprache-
entscheid vom 18. Juni 2012 hiess die Vorinstanz die Einsprache teilwei-
se gut und reduzierte den mit Verfügung vom 1. März 2012 eingeforder-
ten und aus ihrer Sicht zu Unrecht ausbezahlten Leistungsbetrag von Fr.
75'522.- für die Periode Juli 2009 bis Februar 2012 aufgrund des gesetz-
lich verwirkten Rückforderungsanspruchs (Juli 2009 bis Februar 2011) auf
Fr. 28‘584.- (B-Vorakten, act. 37; vgl. Bst. B.c). Soweit vorliegend die Prü-
fung des Rechtsanspruchs vom 1. Juli 2009 bis 29. Februar 2011 bean-
tragt wurde, ist auf dieses (Feststellungs-)Begehren nicht einzutreten,
zumal die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2012 auf die
Rückforderung für diesen Zeitraum verzichtet hat, womit für diese Fest-
stellung kein Rechtsschutzinteresse (mehr) besteht.
4.
Strittig bleibt, ob ein Rechtsanspruch auf Waisenrenten der Alters-, Hin-
terlassenen- und Hinterbliebenenversicherung ab März 2012 besteht (vgl.
Bst. B.a mit Hinweis zur Einstellung der Waisenrenten).
C-4384/2012
Seite 8
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen darzustellen.
4.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf ei-
ne Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG [in der Fassung vom
1. Januar 2012]). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf
Waisenrente (Art. 25 Abs. 3 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente
entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgen-
den Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit
dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbil-
dung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens
aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen,
was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG); er hat von dieser Befugnis
mit dem Erlass der Art. 49bis und 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011)
Gebrauch gemacht.
4.2 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Wai-
senrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung auf-
genommen worden sind (Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49
Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVV, SR 831.101, in der Fassung vom 1. Januar
2012]).
4.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sin-
ne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich
der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Ver-
antwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen
Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element
des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der
Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen
Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an.
Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in fi-
nanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern
hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhält-
nisses ab (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis
auf ZAK 1992 S. 124 E. 3b
4.4 Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss
ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur
Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Aus-
bildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden
C-4384/2012
Seite 9
sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt ha-
ben. Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind ver-
wandt sind oder nicht. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausge-
meinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als
Pflegeeltern (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Ja-
nuar 2012], Rz. 3308).
4.5 Das Pflegeverhältnis muss vor dem Rentenfall unentgeltlich gewesen
sein (vgl. RWL, Rz. 3309-3314). Ergibt sich die Unentgeltlichkeit des
Pflegeverhältnisses nach dem Eintritt des Rentenfalls, kann für das Pfle-
gekind kein Anspruch auf Waisenrente mehr entstehen (ZAK 1967 S.
616). Unentgeltlich ist das Pflegeverhältnis, wenn die an die Pflegeeltern
für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistungen (z.B. Unterhaltsbei-
träge der Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevorschussung, Kost-
gelder, Sozialversicherungsrenten, private Versicherungsleistungen) we-
niger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (ZAK
1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573). Die für die Berechnung der Unentgelt-
lichkeit massgebenden Unterhalts- und Erziehungskosten entsprechen
den im Anhang III der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversiche-
rungen aufgeführten Werten (ZAK 1978 S. 311).
4.6 Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL,
Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine be-
stimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode ei-
nes Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbefristet
fortsetzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des
Pflegekindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pfle-
geverhältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die
Eltern ihre Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den
Namen der Pflegeeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass
das Pflegeverhältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert
habe (RWL, Rz. 3316).
4.7 Das Pflegekind darf nicht schon wegen des Todes der Eltern eine
Waisenrente und kein Elternteil darf schon eine Kinderrente der AHV oder
IV für das Kind beziehen (RWL, Rz. 3317).
4.8 Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt, wenn das Pflegekind zu
einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49
C-4384/2012
Seite 10
Abs. 3 AHVV). Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (Rz. 3327 ff.) konkretisiert Art. 49 Abs. 3
AHVV in abschliessender Weise. Der Anspruch auf eine Waisenrente er-
lischt
mit Ablauf des Monats, in welchem die Waise stirbt oder rechtskräftig
adoptiert wird. Ein Pflegekind, das vom überlebenden Pflegeelternteil
adoptiert wird, verliert indessen den Anspruch auf die ihm durch den Tod
des anderen Pflegeelternteils erwachsene Waisenrente nicht. Stirbt der
eine Pflegeelternteil im gleichen Monat, in welchem das Pflegekind durch
den überlebenden Pflegeelternteil adoptiert wird, so schliesst dies die
Entstehung des Waisenrentenanspruchs nicht aus (ZAK 1976 S. 395; vgl.
RWL, Rz. 3328).
mit Ablauf des Monats, in welchem ein rentenberechtigtes Pflegekind zu
seinen Eltern zurückkehrt oder von diesen Unterhaltsleistungen erhält
(RWL, Rz. 3329);
mit Ablauf des Monats, welcher demjenigen der Entstehung eines eige-
nen Anspruchs der Waise auf eine Witwen- oder Witwerrente vorangeht
(RWL, Rz. 3330);
mit Ablauf des Monats, in welchem die Waise das 18. Altersjahr vollendet
(RWL, Rz. 3331);
für Waisen, die zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbil-
dung begriffen sind, mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung
beendet wird oder die Waise das 25. Altersjahr vollendet (RWL, Rz.
3332);
mit Ablauf des Monats, in welchem eine Waise mit ausländischer Staats-
angehörigkeit, deren Rente nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufent-
halt in der Schweiz ausgerichtet werden kann, ihren Wohnsitz ins Ausland
verlegt. Diese Bestimmung gilt indessen nicht für ausländische Waisen
von schweizerischen Staatsangehörigen (RWL, Rz. 3333).
Bei der Rentenwegleitung handelt es sich um eine Verwaltungsweisung.
Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben sind
generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die untergeordneten Be-
hörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechtssätze dar und
sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen
Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Der Richter soll die Wei-
sungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die
Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder der
Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib 225 E.
C-4384/2012
Seite 11
4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FE-
LIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 123 ff.).
4.9 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25
Abs. 1 erster Satz ATSG [SR 830.1]). Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz
ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä-
testens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Ver-
wirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2 S. 7; 138 V 74 E. 4.1 S. 77 mit Hinwei-
sen). Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder gehemmt noch un-
terbrochen werden (BGE 117 V 208 E. 3a).
5.
5.1 Die Vorinstanz rechtfertigt die Aufhebung der Waisenrenten in ihrem
Einspracheentscheid vom 18. Juni 2012 damit, dass keine gesetzliche
Grundlage bestehe, wonach die Waisenrenten für Pflegekinder bei Wie-
derheirat des leiblichen Elternteils [in casu der Mutter] weiter zu entrich-
ten seien. Sie ist der Ansicht, dass der Anspruch auf Waisenrente erlischt,
wenn eine neue, dauerhafte Hausgemeinschaft eingegangen wird. Im
Falle der Wiederverheiratung falle jedenfalls der Anspruch auf Witwer-
und Witwenrente nach Art. 23 Abs. 4 AHVG dahin und lebe erst bei
Scheidung bzw. Ungültigkeitserklärung der neuen Ehe wieder auf (Art. 23
Abs. 5 AHVG). Analog bestehe die gesetzliche Regelung, dass der An-
spruch auf Waisenrente erlösche, wenn das Pflegekind zu einem Eltern-
teil zurückgekehrt sei oder von diesem unterhalten werde (Art. 49 Abs. 3
AHVV). Faktisch wie auch rechtlich werde spätestens mit der Heirat ein
dauerhaftes Pflegeverhältnis begründet, gleichgültig, ob dies für den neu-
en Pflegevater finanziell tragbar sei oder nicht. Zudem werde von der
Mutter der drei minderjährigen Kinder nicht bestritten, mit dem neuen
Ehegatten (O. A._______) und den Kindern von Beginn weg in einer
Hausgemeinschaft gelebt zu haben, in das noch ein weiteres Kind aus
dieser Ehe geboren worden sei. Im Vergleich dazu habe die Hausge-
meinschaft mit dem verstorbenen M. C._______, welche laut offizieller
Bestätigung der philippinischen Behörde mit der Heirat begonnen habe,
nur rund eineinhalb Jahre gedauert und innert dieser [kurzen] Zeit ein
Pflegeverhältnis ausgelöst (B-Vorakten, act. 37, S. 2).
Des Weiteren beruft sich die Vorinstanz auf die gesetzliche Beistands-
pflicht des Stiefvaters sowie auf die Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters
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und argumentiert wie folgt: Leben die Kinder bei Mutter und Stiefvater, so
habe gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB für die Barkosten des Kinderunterhalts
primär der leibliche Vater aufzukommen. Die Beistandspflicht des Stiefva-
ters sei subsidiär und bestehe darin, dass er einen allfälligen Unterschied
zwischen einem ungenügenden Unterhaltsbeitrag des leiblichen Vaters
und dem Bedarf der Kinder auszugleichen sowie das Risiko für die Ein-
bringlichkeit der Unterhaltsbeiträge zu tragen habe (BGE 120 II 285 E. 2b
S. 287 f.). Die Mutter der drei minderjährigen Kinder habe sich demnach
für den Unterhalt vorderhand an den leiblichen Vater ihrer Kinder zu wen-
den. Gemäss Urteil des Bundesgerichts B 14/04 vom 19. September
2005, BGE 72 II 165, BREITSCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl., Rz. 11 zu
Art. 278 ZGB gelte der Stiefvater – trotz lediglich subsidiärer Beistands-
pflicht – als “Versorger“ im Sinne von Art. 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünf-
ter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Auch könne
es nicht angehen und Sinn und Zweck der Waisenrente für Pflegekinder
sein, dass die leibliche Mutter der Kinder den zahlungskräftigsten unter
mehreren Pflegevätern und dem leiblichen Vater einfach auswählen kön-
ne (B-Vorakten, act. 37, S. 2).
5.2 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die
Witwenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 seitens der Vorinstanz recht-
mässig aufgehoben worden sei (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVG; vgl. Beschwer-
de [act. 1] S. 7, Bst. c; A-Vorakten, act. 74, S. 1). Hingegen bestreitet sie
das Erlöschen des Anspruchs auf Waisenrenten nach Art. 25 Abs. 3
AHVG. Weder aus dem Gesetz und der Verordnung noch aus der Ren-
tenwegleitung (Rz. 3327-3333 unter dem Titel “3.6.1.5: Erlöschen des
Anspruchs“) lasse sich irgendein Hinweis darauf finden, dass die Wieder-
verheiratung der Mutter ein Grund für das Erlöschen des Anspruches auf
Waisenrenten wäre. Keines der Kinder sei gestorben oder von O.
A._______ adoptiert worden (act. 1, S. 5 f.; B-Vorakten, act. 31, S. 4).
Auch sei keines der Kinder zu seinem leiblichen Vater zurückgekehrt oder
erhalte von diesem Unterhaltsleistungen. Zum leiblichen Vater der Kinder
(H. D._______, geboren am […] 1975, philippinischer Staatsangehöriger)
habe kein Kontakt bestanden und dieser habe auch nie Unterhalt bezahlt
oder sich in anderer Art um die Kinder gekümmert (vgl. E. 4.6 mit Hinweis
zum Pflegeverhältnis und zur Ausübung der Elternrechte). Die Kinder sei-
en seit der Gründung des gemeinsamen Haushalts von Herrn M.
C._______ und Frau V. B._______ im Jahr 1998 in deren Haushalt auf-
gewachsen und der Verstorbene sei vollumfänglich für Pflege, Erziehung
und Unterhalt der Kinder aufgekommen (act. 1, S. 3; B-Vorakten, act. 31,
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Seite 13
S. 2). Die neue Hausgemeinschaft der Familie A._______ verfüge über
ein gemeinsames monatliches Familieneinkommen (ohne Waisenrenten)
von Fr. 4‘537.20 (€ 3'781.- multipliziert mit Fr. 1.20 [Umrechnungskurs])
und sei gar nicht in der wirtschaftlichen Lage, ein Pflegeverhältnis gegen-
über den drei minderjährigen Kindern zu übernehmen (B-Vorakten, act.
31, S. 6. f. mit Aufstellung des Notbedarfs und weiteren Beweismitteln zur
finanziellen Lage der Familie). Nicht zuletzt habe auch keines der drei
Kinder einen (eigenen) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und
sei noch nicht 18 Jahre alt. Die Waisenrente leite sich vom Pflegekind-
verhältnis zu einem schweizerischen Staatsangehörigen (dem verstorbe-
nen M. C._______) ab, sodass auch die Wohnsitzfrage irrelevant sei (vgl.
E. 4.8 mit Hinweis zur Wohnsitzfrage und Staatszugehörigkeit). Auch hal-
te das Merkblatt 3.03 der Informationsstelle der AHV zu den “Hinterlasse-
nenrenten der AHV“ in Ziffer 10 unter dem Titel “Beginn und Ende des
Anspruchs“ fest, dass mit der Wiederverheiratung die Witwen- oder Wit-
werrente erlischt und die Waisenrenten dagegen weiter laufen (act. 1, S.
5; B-Vorakten, act. 31, S. 4). Indem die Vorinstanz nicht bewiesene, neue
Pflegeverhältnisse als Grund für die Aufhebung von Waisenrenten be-
trachtet habe, habe sie gegen das Legalitätsprinzip und somit gegen
Bundesrecht verstossen, da das Gesetz selbst erwiesene neue Pflege-
verhältnisse nicht als Grund für die Aufhebung von Waisenrenten nenne
(act. 1, S. 10; B-Vorakten, act. 31, S. 8). Der Anspruch auf drei Waisen-
renten sei vorliegend nicht untergegangen und der Rückforderungsan-
spruch sei zu Unrecht erfolgt.
5.3 Die Vorinstanz vertritt in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012
den Standpunkt, dass die rechtlichen Grundlagen für die Kinder- und
Waisenrenten für Pflegekinder lückenhaft und daher entsprechend ausle-
gungsbedürftig seien (act. 5, S. 2 f.). Nach dem Wortlaut von Art. 25
AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 und 3 AHVV würde der Anspruch
auf Waisenrente erlöschen, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zu-
rückkehre oder von diesem unterhalten werde. Nach der teleologischen
Auslegung [Auslegung nach Sinn und Zweck] würde der Anspruch auf
Waisenrente erlöschen, wenn das bisherige Pflegeverhältnis durch ein
neues Pflegeverhältnis ersetzt werde. Wenn Pflegekinder (infolge Heirat
des leiblichen Elternteils) einen neuen Stiefvater bekämen und in diese
Hausgemeinschaft wie eigene Kinder zur Pflege und Erziehung aufge-
nommen würden, so werde das ursprüngliche Pflegeverhältnis zum ver-
storbenen Pflegevater “automatisch durch ein neues Pflegeverhältnis
zum neuen Stiefvater ersetzt“. Die beim Tod des ursprünglichen Pflegeva-
ters ausgerichtete Waisenrente verliere mithin ihre Daseinsberechtigung.
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Seite 14
Nach Ansicht der Vorinstanz beeinträchtige diese Auslegung den gesetz-
lichen Grundsatz nicht, dass Waisenrenten für “eigene Kinder“ grundsätz-
lich bis zur Mündigkeit oder darüber hinaus bis zum Abschluss der Aus-
bildung bzw. bis spätestens zum 25. Altersjahr auszuzahlen seien (Art. 25
AHVG i.V.m. Art. 49 AHHV). Die Auszahlung von Pflegekinder-
Waisenrenten hingegen – weil es sich eben weder um die leiblichen noch
die adoptierten Kinder des Verstorbenen handle – würde ihre “An-
spruchsvoraussetzung in dem wegfallenden und unersetzten Pflegever-
hältnis“ finden. Sie würde solange ihre Daseinsberechtigung finden, als
nicht ein neues Pflegeverhältnis eingegangen werde. Dieser Beendi-
gungsgrund der Ausrichtung der Waisen- bzw. Kinderrente für Pflegekin-
der bedürfe keiner ausdrücklichen Grundlage, sondern die entsprechende
Auslegung der bestehenden Grundlage (Art. 25 AHVG i.V.m. Art. 49
AHHV) genüge.
5.4 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen und bestreitet replikwei-
se, dass die rechtlichen Grundlagen für die Kinder- und Waisenrenten lü-
ckenhaft seien (act. 7, S. 3 ff.). Es bestehe kein Raum für ein Auffüllen ei-
ner angeblichen Lücke durch Auslegung. Das Legalitätsprinzip verbiete
den rechtsanwenden Behörden, fehlende gesetzliche Grundlagen als an-
gebliche Lücken zu qualifizieren und diese mit eigener Auslegung selbst
zu füllen. Aus der Auflistung in Art. 25 AHVG in Verbindung mit Art. 49
Abs. 1 und 3 AHVV sei in systematischer Auslegung e contrario zu
schliessen, dass andere als die dort genannten Sachverhalte eben nicht
zum Erlöschen des Anspruchs auf Waisenrenten zu führen hätten. Gera-
de die vorliegende Konstellation zeige, dass (nach teleologischer Ausle-
gung) die durch den Tod des Pflegevaters M. C._______ ausgelösten
Waisenrenten mit der Wiederverheiratung der Mutter keineswegs ihre
Daseinsberechtigung verloren hätten, würden die drei Kinder bei einem
Wegfall der Waisenrenten doch ihre sozialversicherungsrechtliche Absi-
cherung verlieren, da der heutige Ehemann der Mutter nicht in der Lage
sei, für den wirtschaftlichen Unterhalt dieser drei Kinder aufzukommen.
Die Pflegekinder-Waisenrenten fänden ihre Daseinsberechtigung nicht –
wie behauptet – im durch den Tod von M. C._______ weggefallenen Pfle-
geverhältnis als solches, sondern in der durch seinen Tod weggefallenen
Versorgungskapazität. Ein neues Pflegeverhältnis könne diese wirtschaft-
liche Absicherung nur dann ersetzen, wenn es auch die entsprechenden
ökonomischen Folgen habe. Selbst wenn ein neues Pflegeverhältnis ein-
gegangen worden sei, so habe die Beschwerdeführerin diese Vermutung
bereits widerlegt, vorliegend durch die Einsprache vom
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Seite 15
5. April 2012 detailliert begründet und die wirtschaftlichen Verhältnisse
von O. A._______ belegt (act. 7, S. 4; B-Vorakten, act. 31).
5.5
5.5.1 Nach dem Wortlaut von Art. 25 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs.
1 und 3 AHVV erlischt der Anspruch auf Waisenrente, wenn das Pflege-
kind zu einem Elternteil zurückgekehrt ist [erste Bedingung gemäss Art.
49 Abs. 3 AHVV].
Unbestritten ist, dass zwischen dem Stiefvater M. C._______ und den
drei minderjährigen Kindern vor Eintritt des Rentenfalls (vor seinem Tod)
ein auf Dauer begründetes und unentgeltliches Pflegeverhältnis bestan-
den hat (vgl. E. 4.3 ff.) und der leibliche Vater zu keinem Zeitpunkt für den
Kindesunterhalt aufgekommen ist (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB), wes-
halb den Kindern nach dem Tod des Stiefvaters eine Waisenrente ausge-
richtet wurde. Die Vorinstanz erklärt nicht, zu welchem Elternteil die Pfle-
gekinder (nach dem Tod des Stiefvaters und) seit der Wiederverheiratung
ihrer leiblichen Mutter (angeblich) "zurückgekehrt" seien, zumal die min-
derjährigen Kinder stets in der Obhut der sorgeberechtigten Mutter waren
– sowohl in der Ehe mit M. C._______ auf den Philippinen als auch in der
nachfolgenden Ehe mit O. A._______ in Österreich (vgl. Meldebestäti-
gung des Zentralen Melderegisters in Österreichs [B-Vorakten, act. 14, S.
1-4]; Bst. A.a). Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Kinder zu
ihrem leiblichen Vater, H. D._______, der – gemäss Angaben der leibli-
chen Mutter – noch auf den Philippinen lebe und zu dem in der Vergan-
genheit kein Kontakt bestanden habe (vgl. E. 4.6 mit Hinweis zum Pfle-
geverhältnis und zur Ausübung der Elternrechte) – zurückgekehrt seien.
5.5.2 Als zweite Bedingung führt Art. 49 Abs. 3 AHVV an, dass der An-
spruch auf Waisenrente erlischt, wenn das Pflegekind von einem Eltern-
teil unterhalten wird. Die Vorinstanz verweist einerseits auf die gesetzli-
che Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters nach Art. 276 Abs. 2 ZGB (vgl.
E. 5.5.1 zur nicht bestrittenen fehlenden Unterhaltsleistung des leiblichen
Vaters). Andererseits beruft sie sich auf die subsidiäre Beistandspflicht
des neuen Pflegekindvaters – gestützt auf Art. 299 ZGB ("IV. Stiefeltern").
Diese Bestimmung besagt, dass jeder Ehegatte dem andern in der Aus-
übung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener
Weise beizustehen und ihn zu vertreten hat, wenn es die Umstände er-
fordern.
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Seite 16
Die Vorinstanz stützt sich auf ein Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts (heute: Bundesgericht) B 14/04 vom 19. September 2005,
das den Anspruch auf Waisenrenten aus der Personalvorsorgestiftung
der adoptierten Kinder eines Verstorbenen mithilfe der Auslegung des
Stiftungsreglements regelt. Gemäss dem erwähnten Urteil hänge der An-
spruch auf Waisenrenten davon ab, wie der im Reglement verwendete
Begriff “nach Gesetz gleichgestellte Kinder“ zu verstehen sei. Im vorlie-
genden Fall kann jedoch die Vorinstanz keine Analogie zum erwähnten
Urteil herstellen, zumal der verstorbene M. C._______ die drei minderjäh-
rigen Kinder weder adoptiert hatte (vgl. E. 4.8 RWL Rz. 3328) noch ein
Anspruch auf Waisenrenten aus einer Personalvorsorgestiftung in Frage
steht. Auch sind insofern keine Parallelen oder Schlüsse aus dem Urteil B
14/04 zu ziehen, da vorliegend einzig die sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen für Waisenrenten aus der AHV und – für die Abklärung der
familienrechtlichen Verhältnisse – die Bestimmungen des Zivilgesetzbu-
ches heranzuziehen sind.
Die Vorinstanz verweist im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht des
Stiefvaters (O. A._______) weiter auf BGE 120 II 285 E. 2b vom 2. Sep-
tember 1994. Darin wird erläutert, dass gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB jeder
Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber
vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen habe. Stimme
der Stiefelternteil der Aufnahme vorehelicher Kinder seines Ehepartners
in die Hausgemeinschaft zu, so habe er seinem Ehepartner nur in ange-
messener Weise beizustehen, denn in Bezug auf seine Leistungspflicht
sei er dem leiblichen Elternteil nicht gleichgestellt. Die Beistandspflicht sei
subsidiär; die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen leibli-
chen Kindern gehe vor. Lebt das Kind, wie hier, bei Mutter und Stiefvater,
so habe für die Barkosten des Kinderunterhalts der leibliche Vater aufzu-
kommen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Beistand des Stiefvaters bestehe
darin, dass er einen allfälligen Unterschied zwischen einem ungenügen-
den Unterhaltsbeitrag des leiblichen Vaters und dem Bedarf des Kindes
auszugleichen und das Risiko für die Einbringlichkeit der Unterhaltsbei-
träge zu tragen habe (HEGNAUER, Der Unterhalt des Stiefkindes nach
schweizerischem Recht, Festschrift für W. Müller-Freienfels, Baden-
Baden 1986, S. 276 ff.; STETTLER, SPR III, S. 312 ff.;
BRÄM/HASENBÖHLER, N. 140/141 zu Art. 159 ZGB). Mit Hinweis auf BGE
120 II 285 E. 2 b macht die Vorinstanz geltend, dass jedenfalls ein Pfle-
gekindverhältnis zwischen O. A._______ und den minderjährigen Kinder
der Beschwerdeführerin begründet worden sei und der Stiefvater auf-
C-4384/2012
Seite 17
grund der subsidiären Beistandspflicht Unterhaltsverpflichtungen gegen-
über seinen minderjährigen Stiefkindern habe.
5.5.3 Die Unterstützungspflicht setzt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung voraus, dass der Pflegevater in seiner Unterstützungs-
pflicht leistungsfähig ist. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Einspra-
cheentscheid vom 18. Juni 2012 davon aus, dass eine solche Leistungs-
fähigkeit bestehe, ohne dies weiter zu prüfen. Die Beschwerdeführerin
verneint eine solche und belegt dies mit eingehenden Ausführungen und
Rechnungsaufstellungen (B-Vorakten, act. 31, S. 5 ff.) inklusive Beweis-
mittel zur wirtschaftlichen Lage der Familie A._______ respektive zur fi-
nanziellen Leistungsfähigkeit des Pflegevaters. In den Akten finden sich
folgende Beweismittel der Beschwerdeführerin:
Mietvertrag vom 15. Juli 2009 mit Angabe der Miete von € 660.- und zu
leistenden Akonto-Zahlungen für die Nebenkosten in der Höhe von €
270.- (B-Vorakten, act. 31, S. 38-41).
Betriebskostenabrechnung vom 9. Januar 2010 für das Jahr 2009 unter
Angabe der tatsächlichen jährlichen Nebenkosten von € 3'612.44.- abzüg-
lich der Akonto geleisteten Betriebskosten von € 3'420.- (B-Vorakten, act.
31, S. 42); dies entspricht einer Erhöhung der monatlichen Nebenkosten
auf 301.- (€ 3'612.44 ./. 12 Monate).
Nachweis über die Eröffnung eines neuen Dauerauftrages vom 15. März
2010 infolge der Erhöhung der Nebenkosten (siehe Lemma oben); Ver-
wendungszweck: Miete, Betrag: € 965.- [Miete € 660.- zuzüglich € 305,-
für Betriebskosten] (B-Vorakten, act. 31, S. 43).
Informationsschreiben des Studienkolleg F._______ (X._______) vom
Juni 2011 betreffend die Schulkosten für externe Schüler (€ 115.- pro
Monat und Kind) sowie die jährliche Eintrittspauschale (€ 46.- pro Kind; B-
Vorakten, act. 31, S. 58).
Mitteilung der G._______ vom 6. Juni 2011 betreffend die Änderung der
Prämien im Bereich der Unfallvorsorge, Privatrechtschutz, Woh-
nung/Eigenheim und Kraftfahrzeug (B-Vorakten, act. 31, S. 45); die Vor-
schreibung beträgt für den Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 €
1'352.49 bzw.
€ 34.50 pro Monat.
Rechnung der X._______ AG vom 21. Juni 2011 bezüglich Abrechnung
des Stromverbrauchs für den Zeitraum vom 9. Mai 2010 bis zum 15. Juni
2011 in der Höhe von € 490.73 (B-Vorakten, act. 31, S. 44); daraus resul-
tieren durchschnittliche monatliche Stromkosten von € 37.75 (€ 490.73 ./.
13 Monate).
Bestätigung der Auftragsannahme vom 22. September 2011 betreffend
des noch zu überweisenden Beitrages für die Essensverpflegung im Stu-
dienkolleg F._______ für das Jahr 2011/2012 in der Gesamthöhe von
C-4384/2012
Seite 18
€ 1'040.- (für N._______ und E._______ B._______; B-Vorakten, act. 31,
S. 60).
Monatsabrechnung vom 18. Oktober 2011 (B-Vorakten, act. 31, S. 28);
dieser ist zu entnehmen dass O. A._______ ein monatliches Nettoein-
kommen von € 2'151.04 (Bruttoeinkommen € 3'633.70 abzüglich der So-
zialabgaben € 1'482.66) im November 2011 erhalten hat.
Überweisungsbeleg vom 15. November 2011 für die Familienbeihilfe für
die Monate November und Dezember 2011 in der Höhe von € 1'659.- für
4 Kinder (€ 829.- pro Monat; B-Vorakten, act. 31, S. 5, 32).
Mitteilung der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter vom 21. De-
zember 2011 bezüglich des Leistungsanspruches nach dem Kinder-
betreuungsgesetz (B-Vorakten, act. 31, S. 30); der Leistungsanspruch
(Kinderbetreuungsgeld) wurde in der Höhe von € 14.53 pro Tag ab 28.
Juli 2011 bis voraussichtlich 21. Juli 2012 gewährt.
Undatiertes und ohne Absender versehenes Informationsschreiben (der
Schule) betreffend die geplante Wintersportwoche der 3. Klassen in
W._______; für Quartier (Vollpension), Bus, Liftkarte etc. würden Ge-
samtkosten in der Höhe von € 351.- pro Kind anfallen, die bei einer Teil-
nahme bis spätestens 17. Februar 2012 auf das Raika-Konto zu überwei-
sen seien (B-Vorakten, act. 31, S. 61).
Kontoauszug H._______ vom 9. Januar 2012 und Übersicht über folgen-
de Daueraufträge (B-Vorakten, act. 31, S. 33 ff.): € 965.- für Miete, Unter-
haltsbeitrag/Alimente für K. E._______ in der Höhe von € 370.- (Empfän-
gerin: R. E._______, leibliche Mutter von K. E._______) und € 30.-
(Empfängerin: K. E._______).
Kontoauszug vom 9. Januar 2012 betreffend die Überweisung der Miete
von € 965.- (B-Vorakten, act. 31, S. 36, 38-41).
Bestätigung der Auftragsannahme vom 19. Januar 2012 betreffend des
noch zu überweisenden Kollegbeitrags für Januar und Februar 2012 in
der Höhe von € 460.- (für "10837 N._______ + 10840 E._______
B._______"; B-Vorakten, act. 31, S. 59).
Mitteilung des Finanzamtes Salzburg-Land vom 6. Februar 2012 betref-
fend die Zusicherung der Familienbeihilfe ab August 2009 bis Juni 2011
für 3 Kinder, ab Juli 2011 bis Juli 2012 für 4 Kinder, ab August 2012 bis
Juli 2013 für 1 Kind (B-Vorakten, act. 31, S. 29).
Prämien der monatlichen Rundfunkgebühren (GIS) vom 10. Februar
2012 in der Höhe von € 23.31 (B-Vorakten, act. 31, S. 49).
Überweisungsbeleg der H._______ vom 27. Februar 2012 für Telefonkos-
ten in der Höhe von € 80.85 (Einzug des Rechnungsbetrages durch die
Hutchison 3G Austria GmbH per Lastschriftverfahren); handschriftlicher
Vermerk: "durchschnittliche monatliche Telefonausgaben" (B-Vorakten,
act. 31, S. 47).
C-4384/2012
Seite 19
Überweisungsbeleg der H._______ vom 12. März 2012 für Internetkosten
in der Höhe von € 15.- (Einzug des Rechnungsbetrages durch die Hutchi-
son 3G Austria GmbH per Lastschriftverfahren); handschriftlicher Ver-
merk: "monatliche Ausgaben für Internetanschluss zur Erledigung der
Schulaufgaben!" (B-Vorakten, act. 31, S. 48).
Überweisungsbeleg der H._______ vom 14. März 2012 für die Rundfunk-
gebühren (GIS) für die Monate März und April 2012 in der Höhe von €
46.12 (B-Vorakten, act. 31, S. 50).
Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis vom 20. März 2012 für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 (B-Vorakten, act. 31, S.
27); aus diesem geht hervor, dass O. A._______ ein Jahresbruttoein-
kommen gemäss § 25 (ohne § 26 und ohne Familienbeihilfe) von
€ 51'934.60 bezogen hat, wovon u.a. € 37'300.01 als steuerpflichtige Be-
züge und € 10'337.30 als anrechenbare Lohnsteuer deklariert sind.
Ausdruck des Routenplaners vom 23. März 2012 mit Angabe des ermit-
telten Arbeitsweges von rund 15 km pro Weg und einer Fahrtzeit von ca.
17 Minuten (B-Vorakten, act. 31, S. 51 und S. 53).
Ausdruck des Routenplaners vom 23. März 2012 mit Angabe der ermittel-
ten Fahrtstrecke (350 km pro Weg) zum Besuchsort der leiblichen Toch-
ter K. E._______ (B-Vorakten, act. 31, S. 54 und S. 57).
5.5.4 Die Beweisregeln von Art. 8 ZGB besagen, dass – wo das Gesetz
es nicht anders bestimmt – derjenige das Vorhandensein einer behaupte-
ten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Die Vorinstanz,
die aus zuvor erwähnter Unterstützungspflicht Pflichten des Stiefvaters
ableitet bzw. die Waisenrenten der drei minderjährigen Kinder verneint, ist
vorliegend gemäss Art. 8 ZGB beweispflichtig. Die Vorinstanz hat sich in
der Begründung ihres Einspracheentscheids vom 18. Juni 2012 (und in
der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012) lediglich darauf beschränkt,
die [angeblich] lückenhaften rechtlichen Grundlagen für die Kinder- und
Waisenrenten in ihrem Ermessen auszulegen, ohne die tatsächlichen
Familienverhältnisse respektive die finanziellen Verhältnisse der Familie
A._______ abzuklären (act. 5, S. 2 f.; vgl. E.5.4). Die Vorinstanz behaup-
tet, dass mit der Wiederverheiratung der Mutter (Juni 2009) das Pflege-
verhältnis zum verstorbenen Pflegevater “automatisch“ erloschen sowie
ein neues Pflegeverhältnis begründet worden sei, weshalb der von Ge-
setzes wegen als neuer “Versorger“ geltende O. A._______ “einen allfälli-
gen Unterschied zwischen einem ungenügenden Unterhaltsbeitrag des
leiblichen Vaters und dem Bedarf der Kinder auszugleichen sowie das Ri-
siko für die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge zu tragen habe“. Ob-
wohl die Beschwerdeführerin den fehlenden Kontakt zum leiblichen Vater
mehrmals erklärt hat, die fehlende Versorgungskapazität durch den Ver-
lust des verstorbenen Pflegevaters – und in der Folge durch die Nichtaus-
C-4384/2012
Seite 20
richtung der zuvor zugesprochenen 3 Waisenrenten – begründet sowie
die finanzielle Lage der Familie A._______ durch detaillierte Ausführun-
gen sowie durch Vorlage von Beweismitteln darlegt hat, hat es die Vorin-
stanz unterlassen, die faktische Möglichkeit einer Unterhaltsleistung des
Stiefvaters O. A._______ (im Rahmen seiner subsidiären Beitragspflicht)
zu überprüfen. Dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden
Untersuchungsgrundsatz wurde somit nicht Rechnung getragen. Eine
[vollumfängliche] Unterstützung der drei minderjährigen Kinder respektive
die finanzielle Unterstützungsfähigkeit von O. A._______ scheint – auf-
grund der von der Beschwerdeführerin eingehend dargelegten finanziel-
len Verhältnisse und der nachfolgenden Ausführungen zum familiären
Notbedarf (Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
gemäss BGE 131 V 249 E. 1.2; Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006 E. 3.3) – als nicht gege-
ben.
5.5.5 Gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ist die pfändbare
Einkommensquote praxisgemäss so zu berechnen, dass zunächst die
Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzmini-
mum zu bestimmen und dieses sodann im Verhältnis der Nettoeinkom-
men auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Die beim betriebenen Ehegatten
pfändbare Einkommensquote ergibt sich alsdann durch Abzug seines An-
teils am Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (BGE 116 III 77 f.
E. 2a, BGE 114 III 15 f. E. 3, mit Hinweisen; vgl. auch Ziff. IV/1 der Richt-
linien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berech-
nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art.
93 SchKG vom 24. November 2000, in: BlSchK 2001 S. 14 ff.). Mit ande-
ren Worten ist zunächst das Existenzminimum des Schuldners zu ermit-
teln, indem das gemeinsame Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar
und Kinder nebst den zu berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen)
durch das Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des
Schuldners multipliziert wird (BGE 131 V 249 S. 252).
Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz-
minimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konfe-
renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz erachten fol-
gende Grundbeträge für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich
deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der
Wohnungseinrichtung, Privatversicherung, Kulturelles sowie Auslagen für
Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. als unumgänglich notwendig
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sowie von der Pfändung ausgeschlossen: Fr. 1'700.- für ein Ehepaar […]
oder ein Paar mit Kindern, Fr. 400.- für den Unterhalt eines Kindes im Al-
ter bis zu 10 Jahren, Fr. 600.- für den Unterhalt eines Kindes über 10 Jah-
ren. Dem monatlichen Grundbetrag sind Zuschläge für den Mietzins,
Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits
abgezogen), unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber
nicht dafür aufkommt), rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge an nicht
im Haushalt wohnende Personen, besondere Auslagen für Schulung der
Kinder, Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken oder ver-
schiedene, unmittelbar grössere Auslagen (z.B. Selbstbehalte von Arzt-
behandlungskosten, Wohnungswechsel, Pflege von Familienangehöri-
gen) hinzuzurechnen. Steuern sind bei der Berechnung des Notbedarfs
nicht zu berücksichtigen (BGE 126 III 89, 92 f.; Urteil des Bundesgerichts
7B.221/2003 vom 17. November 2003 = BISchK 2004, 85 ff.). Leistungen
bzw. Vergütungen von Dritten wie beispielsweise Prämienverbilligungen,
Stipendien, Unterstützungen müssen zum Einkommen dazugerechnet
werden. Naturalbezüge (z.B freie Kost, Logis, Dienstkleidung) sowie Rei-
sespesenvergütungen werden vom betreibungsrechtlichen Existenzmini-
mum (Notbedarf) abgezogen.
Im vorliegenden Fall berechnet sich der monatliche Grundbetrag wie
folgt: Fr. 1'700.- zuzüglich Fr. 1'800.- [3 * Fr. 600.-] für die drei 1996 und
1997 geborenen Kinder von V. A._______, zuzüglich Fr. 400.- für das
gemeinsame Kind [M. A._______, geboren 2011] des Ehepaars
A._______) ergibt einen [vorläufigen] monatlichen Grundbetrag von Fr.
3'900.-. Wegen tieferer Lebensunterhaltskosten in Österreich – so die
Beschwerdeführerin – wird vom ermittelten Grundbetrag (Fr. 3'900.-) ein
Drittel (Fr. 1'300.-) abgezogen (vgl. B-Vorakten, act. 31, S. 6, Aufstellung
des Notbedarfs). Zum monatlichen Grundbetrag für das Ehepaar und die
Kinder von Fr. 2'600.- sind insgesamt Fr. 3'279.48 (€ 2'732.90 * 1.20 Um-
rechnungskurs) als anrechenbare Zuschläge (einschliesslich der rechtlich
geschuldeten Unterhaltsbeiträge für das leibliche Kind von O. A._______;
vgl. E. 5.6.3 mit der Auflistung der Beweismittel) hinzuzurechnen, sodass
ein betreibungsrechtliches Existenzminimum respektive ein Notbedarf der
Familie A._______ von Fr. 5'879.48 resultiert. Da in Österreich die Sozi-
albeiträge (AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung, Krankenkassen, Un-
fallversicherung, Pensions- und Fürsorgekassen etc.) vom Lohn bereits
abgezogen werden, sind keine weiteren Beiträge bzw. Prämien abzuzie-
hen. Demgegenüber steht ein Familieneinkommen von insgesamt Fr.
4'537.26 (€ 3'781.05 * 1.20 Umrechnungskurs), das folgende Positionen
beinhaltet: Nettoeinkommen des Alleinverdieners O. A._______ in der
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Höhe von € 2'151.04 * 14 Monate ergibt € 30'114.56 pro Jahr bzw. ein
durchschnittliches Nettoeinkommen von € 2'509,55; vgl. E. 5.6.3). Dem
durchschnittlichen Nettoeinkommen sind die staatliche Familienbeihilfe
von € 829.50 für 4 Kinder und ein Kinderbetreuungsgeld (in den ersten 3
Lebensjahren) für M. A._______ in der Höhe von € 442.- pro Monat hin-
zuzurechnen (vgl. E. 5.6.3 sowie die Ausführungen in der Richtlinie für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Hinweis
zu den Leistungen bzw. Vergütungen Dritter), weshalb sich ein Familien-
einkommen von insgesamt € 3'781.05 ergibt. Da O. A._______ Alleinver-
diener ist, erübrigt sich die weitere Berechnung seiner pfändbaren Quote.
5.5.6 Mit der Ermittlung des gemeinsamen Notbedarfs ist erkennbar, dass
der gemeinsame Notbedarf der Familie A._______ von Fr. 5'879.48 deut-
lich höher liegt, als das gemeinsame Familieneinkommen (Fr. 4'537.26).
Das faktische Familieneinkommen der Familie A._______, das im über-
wiegenden Teil aus dem Erwerbseinkommen von O. A._______ besteht,
reicht damit nicht aus, um die notwendigen Unterhaltskosten von zwei
Erwachsenen und fünf Kindern zu decken. Demzufolge ist O. A._______,
der bereits für die Unterhaltskosten seiner (nicht erwerbstätigen) Frau
und sich selbst, der gemeinsamen Tochter M. A._______ und seines leib-
liches Kindes (K. E._______) aufkommt, wirtschaftlich nicht in der Lage,
die Unterhaltskosten der drei minderjährigen Stiefsöhne vollumfänglich
mitzutragen. Eine faktische Unterstützungsfähigkeit von O. A._______ ist
somit zu verneinen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar eine Unter-
stützungspflicht von O. A._______ bejaht, jedoch seine faktische Unter-
stützungsfähigkeit nicht überprüft bzw. dazu nicht Stellung genommen
hat. Wie die oben stehenden Ausführungen zeigen, ist letztere nicht ge-
geben. Demzufolge lässt sich der Wegfall des Waisenrentenanspruchs
nicht mit der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung begründen. Nicht
entscheidend ist damit, ob die Vorinstanz fälschlicherweise von einem
Adoptivverhältnis der drei Pflegekinder zu M. C._______ ausgegangen
ist.
Somit besteht weiterhin je ein Anspruch auf Waisenrente für die drei min-
derjährigen Kinder (E._______ A. B._______, Y._______ D. B._______,
N._______ D. B._______) und kann die Rechtsfrage, ob gemäss Art. 49
Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 25 AHVG bei Wiederverheiratung
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weiterhin ein Anspruch besteht, im vorliegenden Fall offen gelassen wer-
den.
Die Forderung der drei Waisenrenten ist berechtigt, weshalb sich die Prü-
fung der geforderten Rückerstattung von Fr. 28‘584.- für die [angeblich]
zu Unrecht ausbezahlten Waisenrenten für den Zeitraum vom 1. März
2011 bis 29. Februar 2012 erübrigt.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen
und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, soweit darauf einzutre-
ten ist, kann zudem auf das von der Beschwerdeführerin beantragte Ein-
holen einer Stellungnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen
(vgl. Bst. C.a, Ziff. 5 der Beschwerdeschrift) in antizipierter Beweiswürdi-
gung verzichtet werden (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d; SVR
2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b). Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Aus-
führungen und Rügen nicht weiter einzugehen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da die Parteivertreterin die in
der Beschwerde angegebenen 30 Stunden Arbeitsaufwand nicht weiter
detailliert und auch keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur-
teilenden Beschwerdeverfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichba-
ren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung
von pauschal Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, exklusive Mehrwertsteuer [vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August
2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE)
gerechtfertigt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit darauf eingetreten wird. Die
Beschwerdeführerin hat ab März 2012 weiterhin Anspruch auf Ausrich-
tung von Waisenrenten für E._______ A. B._______, Y._______ D.
B._______, N._______ D. B._______.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für die anwaltliche Vertretung eine Partei-
entschädigung von Fr. 2‘800.- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz
innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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