B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4385/2012
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer 1, ein 1964 geborener iranischer Staatsan-
gehöriger, zusammen mit seiner Ehefrau, einer 1976 geborenen Lands-
frau (Beschwerdeführerin 2) und der 2003 geborenen gemeinsamen
Tochter (Beschwerdeführerin 3), im August 2007 in die Schweiz einreiste
und um Asyl ersuchte,
dass ein weiteres gemeinsames Kind (Beschwerdeführer 4) der
Beschwerdeführenden 1 und 2 am 28. April 2009 in der Schweiz
geboren wurde,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Zeitpunkt ihre Einreise über
gültige iranische Reisepässe und über Visa für Einreisen in die Schweiz
und in den Schengen-Raum verfügten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Asylverfahren nebst den
erwähnten Reisepässen auch Identitätsausweise zu den Akten gaben,
dass die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1
und 2 mit einer Verfügung vom 23. Januar 2008 nicht eintrat und deren
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 4. Februar 2008 abwies,
dass den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Nachgang zu diesem
Urteil am 8. Februar 2008 ihre persönlichen Ausweisschriften wieder
ausgehändigt wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 15. April 2008 ein neues Asylge-
such stellten,
dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner asylrechtlichen Anhör-
ung am 12. Mai 2010 auf die Frage nach dem Verbleib ihrer persön-
lichen Ausweisschriften zu Protokoll gab, sie hätten sich nach dem
ersten ablehnenden Asylentscheid auf illegalem Weg nach Deutsch-
land begeben und der Schlepper habe ihre Reisepässe vor ihren
Augen zerrissen,
dass die Vorinstanz in einer Verfügung vom 19. April 2012 auch auf
das zweite Asylgesuch nicht eintrat und abermals die Wegweisung der
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Beschwerdeführenden anordnete, deren Vollzug jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit aussetzte und die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Formularantrag vom 29. Mai 2012 bei
der Migrationsbehörde ihres Wohnkantons um Ausstellung von schweize-
rischen Ersatz-Reisepapieren (Identitätsausweise mit Bewilligung zur
Wiedereinreise) ersuchten,
dass sie ihr Anliegen in knapper Form damit begründeten, sie verfügten
nicht über heimatliche Reisedokumente und es sei ihnen nicht möglich,
solche über die iranische Vertretung in der Schweiz zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer 1 – auf einen schriftlichen Hinweis der Vorin-
stanz hin, wonach die Voraussetzungen für eine Ausstellung von Ersatz-
reisepapieren offensichtlich nicht erfüllt seien – in einer Eingabe vom
11. Juni 2012 sinngemäss am Gesuch festhielt und unter Beigabe ent-
sprechender Kopien auf die Begründung seines zweiten Asylbegehrens
verwies,
dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Ausstel-
lung schweizerischer Ersatzreisepapiere in einer Verfügung vom 24. Juli
2012 ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit einer Eingabe vom 9. Au-
gust 2012 Rechtsmittel erhoben,
dass die Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 auf
eine inhaltliche Stellungnahme verzichtete und Abweisung der Beschwer-
de beantragte, was den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gegeben
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig ist (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, sofern das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
dass die Beschwerdeführenden zur Erhebung des Rechtsmittels legiti-
miert sind, und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
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dass die angefochtene Verfügung noch gestützt auf die Verordnung vom
20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländi-
sche Personen (aRDV; AS 2010 621) erging,
dass besagte Verordnung auf den 1. Dezember 2012 durch die gleich-
namige Verordnung vom 14. November 2012 (RDV, SR 143.5) ersetzt
wurde, die gemäss Übergangsbestimmung (Art. 32 RDV) auf alle im Zeit-
punkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung findet,
dass schriftenlosen vorläufig aufgenommenen Personen für Auslandrei-
sen nach neuem Recht nicht mehr ein Identitätsausweis mit Bewilligung
zur Wiedereinreise (Art. 4 Abs. 4 aRDV), sondern ein Pass für eine aus-
ländische Person abgegeben werden kann (Art. 4 Abs. 4 RDV),
dass hierzu im Sinne eines zusätzlichen Erfordernisses nach Art. 9 RDV
auch bestimmte Reisegründe gegeben sein müssen, was vorliegend al-
lerding nicht weiter von Belang ist, weil es den Beschwerdeführenden –
wie nachfolgend zu zeigen sein wird – schon an der geltend gemachten
Schriftenlosigkeit gebricht,
dass als schriftenlos nach dem übereinstimmenden Wortlaut sowohl der
alten (Art.6 Abs. 1 aRDV) wie auch der neuen Verordnung (Art. 10 Abs. 1
RDV) eine ausländische Person gilt, die keine gültigen Reisedokumente
ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von der nicht verlangt
werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat-
oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Rei-
sedokuments bemüht, oder für welche die Beschaffung von Reisedoku-
menten unmöglich ist,
dass an dieser Stelle offengelassen werden kann, ob die iranischen Rei-
sepässe, mit denen die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Jahre 2007 in
die Schweiz einreisten, tatsächlich – wie von ihnen behauptet – nachträg-
lich durch einen Schlepper zerstört wurden, weil die Gültigkeitsdauer die-
ser Dokumente in der Zwischenzeit sowieso abgelaufen wäre,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 sinngemäss einwenden, es kön-
ne von ihnen nicht verlangt werden, sich zur Beschaffung neuer heimatli-
cher Reisepapiere in den Iran zu begeben oder mit der iranischen Vertre-
tung in der Schweiz in Verbindung zu setzen,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. April 2012 bestätigt habe,
sie hätten Probleme und könnten nicht in ihr Heimatland zurückkehren,
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dass sie zum Beleg Teile eines Schreibens einreichten, mit dem die Vor-
instanz das kantonale Migrationsamt am 22. April 2008 über den Eingang
des zweiten Asylgesuchs informierte und darum bat, bis auf weiteres von
Vollzugshandlungen gestützt auf das erste abgeschlossene Asylverfahren
Abstand zu nehmen,
dass sich die Frage, ob eine Kontaktnahme mit den zuständigen Be-
hörden zur Beschaffung heimatlicher Reisedokumente verlangt werden
kann, nicht nach subjektiven, sondern nach rein objektiven Massstäben
beurteilt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Okto-
ber 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E.
3.2 mit Hinweisen),
dass eine solche Kontaktnahme gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV zwar na-
mentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht ver-
langt werden kann,
dass die Beschwerdeführenden aber weder der einen noch der anderen
Kategorie angehören,
dass die Vorinstanz in ihrem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen
Asylentscheid vom 19. April 2012 den Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft absprach und auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit
für eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung annahm,
dass die Beschwerdeführenden deshalb aus ihrer vorläufigen Aufnahme
im vorliegenden Zusammenhang nichts für sich ableiten können, von ih-
nen vielmehr verlangt werden kann, sich zur Beschaffung heimatlicher
Reisepapiere mit der Vertretung ihres Landes in der Schweiz in Verbin-
dung zu setzen,
dass aus dem von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Schrei-
ben der Vorinstanz vom 24. April 2008 an das Migrationsamt des Kantons
Zürich nichts anderes abgeleitet werden kann, stand dieses doch im Zu-
sammenhang mit dem neu anhängig gemachten zweiten Asylgesuch,
dass die Beschwerdeführenden bisher keine Anstalten getroffen haben,
um heimatliche Reisedokumente zu beschaffen bzw. allfällige hierzu not-
wendigen Vorarbeiten in die Wege zu leiten,
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dass sie daher auch nicht als schriftenlos im Sinne von Art 10 Abs. 1 RDV
bezeichnet werden können,
dass die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführenden
demnach zu Recht verneint hat und die Ausstellung der beantragten Er-
satzreisepapiere verweigern durfte,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]),
dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist
(Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv Seite 7)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. N […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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