B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4385/2013
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
Zustelladresse: B._______,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion – Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige
im Ausland.
C-4385/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1946 geboren und Bürger von Muttenz (BL). Er
ist verheiratet; seine Ehefrau (geb. 1957) ist philippinisch-schweizerische
Doppelbürgerin. Das Ehepaar hat zwei 1986 bzw. 1989 geborene Töchter
(ebenfalls philippinisch-schweizerische Doppelbürgerinnen). 1997 zog die
Familie – die zuvor lange Zeit in Deutschland gelebt hatte – auf die Philip-
pinen.
B.
Am 20. Februar 2013 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer
Vertretung in Manila und beantragte gestützt auf das Bundesgesetz vom
21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehö-
rige im Ausland (BSDA, SR 852.1) eine Ausrichtung periodischer Unter-
stützungsleistungen zur Bestreitung eines Teils seiner Lebenshaltungskos-
ten (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: EDA act.] 1).
In einer erläuternden E-Mail vom 3. März 2013 liess der Beschwerdeführer
durch seine jüngere Tochter an die Adresse der Schweizer Vertretung aus-
führen, er und seine Familie lebten ausschliesslich von seiner Rente, wel-
che 397 Euro (umgerechnet etwa 21'000 Philippinische Pesos PHP) be-
trage. Seine Ehefrau sei zwar freiberuflich als "Real Estate Agent" tätig. In
dieser Eigenschaft leiste sie für Landkäufer Vorarbeiten im Verkehr mit den
zuständigen Behörden. Aus dieser Tätigkeit ergebe sich aber kein regel-
mässiges Einkommen. Die beiden Töchter befänden sich noch in der Aus-
bildung. Die momentanen Lebenshaltungskosten für die ganze Familie be-
trügen – knapp gerechnet – ungefähr 39'000 PHP, woraus sich ein Haus-
haltsdefizit in der Grössenordnung von 18'000 PHP ergebe (EDA act. 3).
In einem vom Beschwerdeführer am 1. April 2013 handschriftlich ausge-
füllten Budget-Formular errechnete er sogar fixe Lebenshaltungskosten im
Umfang von 57'800 PHP, woraus sich – bei einem Einkommen von 22'000
PHP – ein Defizit von 35'800 PHP ergab (EDA act. 6).
C.
In ihrem gesuchsbegleitenden Bericht vom 30. April 2013 (EDA act. 7) hielt
die Schweizerische Vertretung unter anderem fest, bei der Ehefrau sei das
philippinische Bürgerrecht vorherrschend. Die Barreserven der Familie
seien zwar durch das Studium der beiden Töchter aufgebraucht, die Töch-
ter sollten aber jetzt für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen können.
Gemäss dem von der Botschaft errechneten Budget (EDA act. 8) sollte der
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Seite 3
Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für sich und seine
Ehefrau verfügen.
D.
Nachdem der damals zuständige Fachbereich Sozialhilfe für Ausland-
schweizer/innen im Bundesamt für Justiz (seit 1. Januar 2015 Zentrum für
Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen in der Konsulari-
schen Direktion des EDA) bei der Schweizerischen Vertretung in Manila
ergänzende Erkundigungen eingeholt hatte, wies er das Unterstützungs-
gesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2013 ab. Zur Begründung führte die
Vorinstanz (unter Verweis auf eine von ihr angefertigte Budget-Aufstellung
vom 14. Juni 2013, aus der sich ein Einnahmeüberschuss von 11'327.80
PHP ergab) aus, die Eigenmittel des Gesuchstellers genügten, um seinen
Lebensunterhalt sowie seinen Anteil an den Haushaltskosten zu decken.
Mit seiner Rente könne der Beschwerdeführer sogar den Bedarf seiner
Gattin weitgehend decken, welche zudem berufstätig und Eigentümerin
des gemeinsam bewohnten Hauses sei.
E.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 23. Juli 2013 an die Schweizer Vertretung in Manila. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Zuordnung eines Rechtsbeistandes, sollte sein Be-
gehren erneut abgelehnt werden. In materieller Hinsicht beantragt er sinn-
gemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Unterstüt-
zungsgesuch sei gutzuheissen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen
aus, es sei nicht möglich, auf den Philippinen mit 11'327 PHP die Lebens-
haltungskosten von drei Personen zu finanzieren. Ausgehend von diesem
Betrag stünden ihnen pro Person und Tag nämlich lediglich umgerechnet
CHF 3.00 zur Verfügung. Insbesondere habe die Vorinstanz bei der Bud-
getberechnung die Kosten für seine ältere Tochter zu Unrecht nicht berück-
sichtigt. Diese lebe in der Stadt Cebu, gehe immer noch einem Studium
nach und habe kein Einkommen.
F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013 an
ihrer Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Ergän-
zend wird festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht
Schweizerin, und deshalb nicht unterstützungsberechtigt sei. Sodann leb-
ten die beiden volljährigen Töchter nicht im Haushalt des Beschwerdefüh-
rers, weshalb sie in die Budgetberechnung nicht einzubeziehen seien. Die
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jüngere der beiden Töchter habe denn auch ein eigenes Unterstützungs-
gesuch gestellt, das allerdings wegen eines vorherrschenden ausländi-
schen Bürgerrechts abgewiesen worden sei. Auch bei der älteren Tochter
würde das vorherrschende philippinische Bürgerrecht einer Unterstützung
wohl entgegenstehen. Berechnungsgrundlage für das Budget sei somit ein
Zweipersonenhaushalt. Das monatliche Haushaltsgeld bei Unterstützun-
gen auf den Philippinen sei für das Jahr 2013 auf 7'800.00 PHP (damals
umgerechnet 156.50 CHF) festgelegt worden. Dieser Betrag entspräche in
der Schweiz 875 CHF gestützt auf einen Binnenkaufkraftvergleich zwi-
schen Zürich (100 %) und Manila (17,9 %). Dieser Betrag, der den Berech-
nungen des Budgets des Beschwerdeführers zugrunde gelegt sei, erlaube
durchaus eine angemessene Deckung der notwendigen Lebenshaltungs-
kosten eines Auslandschweizers.
In einer Replik vom 5. Mai 2014 hält der Beschwerdeführer an seinem An-
trag und an dessen Begründung fest. Er weist zunächst darauf hin, dass
seine Ehefrau entgegen der Feststellung der Vorinstanz das Schweizer
Bürgerrecht habe. Was seine ältere Tochter anbelange, möge zwar zutref-
fen, dass diese nach den massgebenden Bestimmungen weder unterstüt-
zungsberechtigt noch in die Budgetberechnung einzubeziehen sei. Den-
noch hoffe er, dass die Auslagen, die er für diese Tochter habe, bei der
Beurteilung seines Unterstützungsgesuchs mitberücksichtigt werden könn-
ten; denn auf den Philippinen gebe es "keine Form von sozialer Unterstüt-
zung". Im Weiteren hält der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vo-
rinstanz entgegen, dass mit einem monatlichen Haushaltsgeld von 7'800
PHP selbst ein Einheimischer auf den Philippinen nicht auskommen
könnte. Schliesslich äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch auf Bei-
ordnung eines Anwaltes auf den Philippinen.
G.
Mit Schreiben vom 25. März 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das
Bundesverwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass sein Antrag
auf Beiordnung eines Anwalts unklar und in der geäusserten Form nicht
behandelbar sei. Darauf reagierte er nicht mehr.
H.
Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers gelangte im November 2013
in die Schweiz und nahm hier Wohnsitz (BVGer act. 5 mit Beilage).
C-4385/2013
Seite 5
I.
Auf den weiteren Akteninhalt ist, soweit entscheidswesentlich, in den Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
früheren Fachbereichs für Sozialhilfe im BJ bzw. der heutigen Konsulari-
schen Direktion des EDA betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Ge-
biet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätz-
lich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. anstelle vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1066/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2
mit Hinweis).
C-4385/2013
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im
Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhal-
ten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen ge-
währt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthalts-
staates bestreiten können. Doppelbürger, deren ausländisches Bürger-
recht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 BSDA). Art.
8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den
besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berück-
sichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhalten-
den Schweizers.
3.2 Das BSDA bezweckt in Not geratenen Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu er-
möglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist nicht allein auf
schweizerische Verhältnisse abzustellen; zu berücksichtigen sind vielmehr
auch die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum
Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum
Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Ausland-
schweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2015 gel-
tenden Richtlinien der Konsularischen Direktion zur Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Version des
BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien], online ab-
rufbar unter: > Dienstleistungen und Publikationen >
Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe
für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]).
3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget zugrunde
zu legen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden
Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
[VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des
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Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozi-
alhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien).
Die Höhe der auszurichtenden wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen ent-
spricht dem in diesem Budget festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1
VSDA).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst ganz allgemein den von der Vor-
instanz im Jahre 2013 für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
auf den Philippinen errechneten Grundbedarf (monatlich 7'800 PHP) als
ungenügend. Viele Faktoren seien dabei nicht eingerechnet worden.
4.1.1 Gemäss den Weisungen (Ziff. 2.2.1.) handelt es sich beim Haushalts-
geld um einen Grundbetrag, mit dem alltägliche Lebenshaltungskosten wie
die Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung
und Unterhalt von Kleidern und Wohnung, kleinere alltägliche Bedarfsarti-
kel sowie Abfallgebühren zu bestreiten sind.
4.1.2 Das Haushaltsgeld wird auf Vorschlag der schweizerischen Vertre-
tungen von der KD periodisch länder- oder regionenweise festgelegt (Art.
8 Abs. 1 VSDA) und orientiert sich an der Binnenkaufkraft bzw. den Le-
benshaltungskosten im jeweiligen Land. Bei der Festlegung des Haus-
haltsgeldes geht die KD von einer einfachen Lebensführung einer Person
aus.
4.1.3 Vom Grundbedarf gesondert zu veranschlagen sind die weitergehen-
den Lebenshaltungskosten wie beispielsweise Wohn- und Wohnneben-
kosten, Auslagen für Versicherungen und Mobilität, Erwerbsunkosten, aber
auch Auslagen für Bekleidung und Kommunikation sowie Taschengeld.
Kosten aus ärztlicher Behandlung (Konsultationen, Medikamente usw.)
werden in aller Regel nicht als Fixum, sondern – soweit tatsächlich entstan-
den – individuell erfasst und vergütet. Der Grundbedarf dürfte daher in aller
Regel nur den kleineren Teil der gesamten Lebenshaltungskosten einer
Person ausmachen. Da der Beschwerdeführer die Höhe des von der Vo-
rinstanz für die Philippinen festgelegten Haushaltsgeldes lediglich in pau-
schaler Weise rügt, ist fraglich, ob er die aufgezeigte Differenzierung zwi-
schen Grundbedarf und weiteren Lebenshaltungskosten überhaupt vorge-
nommen hat.
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4.1.4 Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das philippinische Durch-
schnittseinkommen im massgebenden Zeitraum 184 USD (umgerechnet
8'203 PHP) betrug (vgl. Urteil des BVGer C-7063/2013 vom 11. Marz 2014
E. 6.2 mit Hinweis auf
kommen > philippinen), erscheint das damals festgelegte monatliche
Haushaltsgeld von 7'800 PHP nicht als unverhältnismässig. Die betref-
fende Rüge des Beschwerdeführers – die sich im Übrigen nicht dazu äus-
sert, welche Posten bzw. Faktoren bei Berechnung des Existenzminimums
überhaupt nicht oder nur ungenügend berücksichtigt worden sein sollen –
ist daher unbegründet.
4.2 Hauptstreitpunkt der Beschwerdeangelegenheit bildet die unterschied-
liche Berechnung des individuellen Budgets durch den Beschwerdeführer
und die Vorinstanz.
4.2.1 In dem vom Beschwerdeführer selbst erstellten Budget (EDA act. 6)
wurden Einnahmen von 22'000 PHP Ausgaben von 57'800 PHP gegen-
übergestellt. Im Weiteren wurden noch "zusätzliche monatliche Auslagen
für Unterstützte" von 20'900 PHP aufgeführt. Insgesamt ergab sich daraus
ein Fehlbetrag von 56'700 PHP. Der Beschwerdeführer ging dabei von ei-
nem Haushaltsgeld für vier Personen aus und budgetierte dafür 30'000
PHP. Sodann führte er die für seine beiden Töchter in Cebu gemietete
Wohnung auf (11'000 PHP). 20'900 PHP budgetierte er für Ausbildung und
weitere Kosten für die ältere Tochter, die – wie bereits erwähnt – jedenfalls
damals noch kein eigenes Einkommen erzielte.
4.2.2 Das von der Vorinstanz bereinigte Budget (welches der angefochte-
nen Verfügung zugrunde liegt; EDA act. 12) geht demgegenüber von Ein-
nahmen von 21'340 PHP und Ausgaben in der Höhe von 10'012.20 PHP
aus. Daraus errechnete die Vorinstanz einen Überschuss von 11'327.80
PHP.
4.2.3 Die Vorinstanz strich zunächst sämtliche vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Ausgaben, die ausschliesslich seine beiden Töchter be-
trafen. Sie wies – wenn auch erst in ihrer Vernehmlassung – zu Recht da-
rauf hin, dass die volljährigen, nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden
Töchter nicht im Budget des Beschwerdeführers berücksichtigt werden
könnten. In seiner Replik räumt der Beschwerdeführer zwar ein, dass die
Auslagen, die er für die ältere der beiden Töchter bestreite, nach den mas-
sgebenden rechtlichen Bestimmungen nicht als anerkannte Ausgaben im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VSDA zu qualifizieren seien. Dennoch will er
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diese Auslagen bei der Budgetierung seiner Lebenskosten berücksichtigt
haben, weil sie sonst von niemandem getragen werden. Darin kann dem
Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Tochter, um die es vorliegend
geht, ist – wie erwähnt – philippinisch-schweizerische Doppelbürgerin. Im
Zeitpunkt des Unterstützungsgesuchs des Beschwerdeführers war sie be-
reits 26 Jahre alt und lebte nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern. Sie wäre –
wenn überhaupt – als eigenständiger Unterstützungsfall zu behandeln.
Dass der Vater für sie aufkommt, ändert daran nichts. Leistungen, die der
Beschwerdeführer für seine Tochter erbringt, fallen nicht unter anrechen-
bare Ausgaben im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VSDA. Im Übrigen dürfte
die wirtschaftliche Situation in Bezug auf die Tochter nicht derart ange-
spannt sein, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Immerhin hatte diese
in der Vergangenheit auch schon Stipendien erhalten.
4.2.4 Im Weiteren wurde seitens der Vorinstanz der Budgetposten 'Haus-
haltsgeld' gekürzt: Die Vorinstanz ging von einem Zweipersonenhaushalt
aus, wobei nur eine Person – der Beschwerdeführer selbst – als unterstüt-
zungsberechtigt angesehen wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
wurde gestützt auf Art. 6 BSDA nicht als unterstützungsberechtigt angese-
hen, weil bei ihr das philippinische Bürgerrecht vorherrschend ist, dies ge-
mäss den von der Schweizer Vertretung in Manila getätigten Abklärungen
(EDA act. 5 und act. 7). Die betreffende Beurteilung wurde vom Beschwer-
deführer im Übrigen zu Recht nicht bestritten (unzutreffend – aber nicht
entscheidrelevant – ist demgegenüber die Feststellung der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach die Ehefrau des Beschwer-
deführers nicht Schweizerin sei; sie ist – wie erwähnt – philippinisch-
schweizerische Doppelbürgerin). Ausgehend von einem Zweipersonen-
haushalt wurde das Haushaltsgeld den Richtlinien entsprechend auf
76.5 % und damit auf PHP 5'967.00 gekürzt (EDA act. 12). Gegen die Fest-
setzung des Haushaltsgeldes wird vom Beschwerdeführer kein konkreter
Einwand erhoben und diese ist nicht zu beanstanden.
4.2.5 Massiv gekürzt wurde seitens der Vorinstanz zudem der Budgetpos-
ten Taschengeld: Der Beschwerdeführer veranschlagte als Taschengeld
für zwei Personen 10'000 PHP. Entsprechend den Richtlinien budgetierte
die Vorinstanz als Taschengeld für den Beschwerdeführer 10 % des allge-
mein festgesetzten Haushaltsgeldes, mithin also 780 PHP. Die von der Vo-
rinstanz vorgenommene Kürzung entspricht den Vorgaben, wobei der Be-
schwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keinen konkreten Ein-
wand erhebt.
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Seite 10
4.2.6 Bei verschiedenen Budgetposten fallen die von der Vorinstanz fest-
gelegten Beträge zugunsten des Beschwerdeführers aus: So verzichtete
er darauf, beim Budgetposten 2.2.3 (Kleider, Wäsche, Schuhe) irgendwel-
che Kosten zu veranschlagen. Die Vorinstanz budgetierte wiederum ent-
sprechend den Richtlinien für solche Auslagen 10 % des Haushaltsgeldes,
d.h. 780 PHP. Für Wohnnebenkosten (Heizung, Wasser, usw.) sowie Aus-
gaben für Elektrizität und Gas veranschlagte der Beschwerdeführer insge-
samt 1'000 PHP. Die Vorinstanz budgetierte hierfür insgesamt 3'230.40
PHP. Schliesslich akzeptierte die Vorinstanz auch eine (offenbar ortsübli-
che) Sterbekostenversicherung für zwei Personen in der Höhe von 1'100
PHP.
Im Falle von gemischtnationalen Ehepaaren, bei denen wie vorliegend nur
ein Ehegatte unterstützungsberechtigt ist, werden die gemeinsamen Haus-
haltskosten durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen dividiert
(vgl. Ziff. 2.6.1 und 2.6.4 der Richtlinien). Von den eben erwähnten Haus-
haltskosten (inkl. Sterbekostenversicherung), die den Beschwerdeführer
und seine Ehefrau gemeinsam betreffen, wurde demzufolge die Hälfte –
PHP 2'165.00 – als individuelle Ausgaben anerkannt.
4.2.7 Die Budgetberechnung der Vorinstanz ist nach dem bisher Gesagten
nicht zu beanstanden. Beim Vergleich der Kostenaufstellungen fällt einzig
auf, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer aufgeführten Ausga-
ben für Radio, TV, Telefon und Internet (Budgetposten 2.2.4) in der Höhe
von 2'000 PHP sowie Auslagen für Krankenversicherung und Selbstbe-
halte in der Höhe von 700 PHP (Budgetposten 2.3.2) nicht berücksichtigt
hat. Dies vermutungsweise deshalb, weil die vom Beschwerdeführer ver-
anschlagten Ausgaben wiederum sämtliche Familienmitglieder betrafen
(EDA act. 3 und act. 13) und für diese Kosten keine rechtsgenüglichen Be-
lege eingereicht wurden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Teil der
Telekommunikationskosten (gemäss Richtlinien in der Regel 10 % des
Haushaltsgeldes, mithin also 780 PHP) und ein nicht näher bezifferbarer
Betrag für Krankenversicherung und Selbstbehalte angerechnet würden,
wären diese Auslagen höchstens mit 1'000 PHP zu veranschlagen und
schon deshalb nicht entscheidrelevant, da nach wie vor ein beachtlicher
Überschuss zu Gunsten des Beschwerdeführers resultieren würde.
5.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend zu
Recht nicht von einer Notlage ausgegangen ist. Individuellen Ausgaben
von höchstens 11'000 PHP stehen Einnahmen von 21'340 PHP gegenüber,
C-4385/2013
Seite 11
woraus ein Budgetüberschuss von etwa 10'340 PHP pro Monat resultiert.
Bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe die Budgetaufstellung durch die Vorinstanz falsch interpretiert hat.
Ihm stehen nicht bloss 11'327 PHP pro Monat zur Deckung seiner Lebens-
haltungskosten zur Verfügung, sondern seine volle Rente in der Höhe von
umgerechnet 21'340 PHP.
6.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde im Ergebnis richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
C-4385/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– die Schweizerische Botschaft in Manila (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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