B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4387/2014
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokatur Notariat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IVG, Rentenanspruch,
Verfügung vom 1. Juli 2014.
C-4387/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1960 geborene, in (F) wohnhafte französische Staatsan-
gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
arbeitete zuletzt als Grenzgänger in der Funktion als Baumaschinist bei
der B._______ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizeri-
schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 8. Februar
2008 wurde er Opfer eines Verkehrsunfalls und erlitt dabei eine Verlet-
zung an der linken Schulter. Dr. med. C._______, Orthopäde am Spital
D._______ in (…), diagnostizierte mit Bericht vom 13. März 2008 eine
komplette Ruptur der Rotatorenmanschette (Akten der Vorinstanz [nach-
folgend: act.] 2, S. 12 f.; act. 6, S. 1 - 6 + S. 11). Am 25. Juni 2008 führte
Dr. med. C._______ ergänzend aus, trotz durchgeführter dekompressiver
Akromioplastik handle es sich um eine irreparable Ruptur der Rotatoren-
manschette, so dass die bisher attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit
bis Ende 2008 verlängert und eine Invalidität in Betracht gezogen werden
müsse (act. 2, S. 9).
A.b Mit Eingabe vom 19. August 2008 respektive vervollständigtem For-
mular vom 4. September 2008 (Posteingang) meldete sich der Versicher-
te bei der IV-Stelle des Kantons E._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum
Leistungsbezug an (act. 1, S. 1 f.; act 6, S. 1 - 6).
A.c Die IV-Stelle holte in der Folge einen IK-Auszug (act. 7, S. 1 f.) und
Berichte bei den behandelnden Ärzte ein.
B.
B.a Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Versicherten hielt Dr.
med. F._______, SUVA-Kreisarzt und Facharzt für Allgemeinmedizin
FMH, am 22. Oktober 2008 als Diagnosen insbesondere eine Ruptur der
linken langen Bicepssehne und ein erhebliches Funktionsdefizit der linken
Schulter bei irreparabler Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne fest.
Ferner kam er zum Schluss, dass mittel- bis langfristig leichte mittelmoto-
rische manuelle Aktivitäten mit der linken Hand stets ganz rumpfnah ohne
wesentliche Traglasten generell zumutbar seien (act. 10, S. 2 - 4).
B.b Mit Bericht vom 8. Juli 2009 diagnostizierte Dr. med. F._______ ge-
stützt auf eine erneute Untersuchung des Versicherten namentlich eine
erhebliche, schmerzhafte Schultersteife links bei irreparabler Ruptur der
C-4387/2014
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Supra- und Infraspinatussehne sowie eine indolente Ruptur der linken
langen Bicepssehne. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit in einer Ver-
weistätigkeit kam er zum Schluss, dass dem Versicherten aus versiche-
rungsmedizinischer Sicht eine leichte, mittelmotorische Tätigkeit ganztags
möglich und zumutbar sei, mit der Auflage, dass er die linke Hand nur
ganz rumpfnah und ohne Traglasten einsetzen könne (act. 19, S. 2 - 5).
C.
C.a Mit Verfügung vom 24. September 2010 erteilte die Invalidenversi-
cherungsstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-
instanz) dem Versicherten eine Kostengutsprache für die Umschulung
zum Fahrlehrer für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. Juni 2011
(act. 55). Am 23. August 2011 verlängerte die Verwaltung die Kostengut-
sprache für diese Umschulung bis zum 30. September 2011 (act. 71).
C.b Mit Verfügung vom 2. Oktober 2010 sprach die SUVA dem Versicher-
ten gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsent-
schädigung von Fr. 25'200.- zu (act. 76.23). Eine vom Versicherten dage-
gen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Septem-
ber 2011 ab (act. 76.7, S. 1 - 6). Mit Urteil vom 13. September 2012 hiess
das Versicherungsgericht des Kantons G._______ die dagegen erhobene
Beschwerde teilweise gut, indem sie den angefochtenen Einspracheent-
scheid aufhob und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärun-
gen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung im Sinne
der Erwägungen an die SUVA zurückwies (act. 100, S. 2 - 9).
C.c Gestützt auf eine Aktenbeurteilung kam RAD-Arzt Dr. med.
H._______ mit Bericht vom 25. September 2012 zum Schluss, dass der
Versicherte unter leichten Bedingungen mit einer sehr rumpfnahen linken
Hand und ohne Traglasten ganztags einsetzbar sei (act. 95, S. 1 - 3).
C.d Mit Verfügung vom 20. September 2013 sprach die SUVA dem Versi-
cherten ab 1. November 2011 eine Invalidenrente in der Höhe von monat-
lich Fr. 1'269.70 (Invaliditätsgrad 25 %) sowie eine Integritätsentschädi-
gung von Fr. 31'500.- (Integritätseinbusse 25 %) zu. Bei der Ermittlung
der Erwerbsunfähigkeit ging sie von einer ganztags zumutbaren, leichten,
mittelmotorischen Tätigkeit ganz rumpfnah und ohne Traglasten aus
(act. 111, S. 1 - 4).
C.e Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle dem Ver-
sicherten, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Möckli, unter
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Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 24 % die Abweisung des Renten-
begehrens in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung, laut den Un-
tersuchungen der SUVA vom 22. Oktober 2008 seien ihm seit Oktober
2008 jegliche leichte Tätigkeiten ganztags ohne Leistungseinschränkun-
gen zumutbar, wobei das Bewegen von Lasten von mehr als 2 kg mit der
linken Hand und nicht körpernah vermieden werden soll (act. 113, S. 1 -
4).
C.f Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. November 2013 und Er-
gänzung vom 27. November 2013 erhob der Versicherte gegen diesen
Vorbescheid Einwand und machte insbesondere geltend, die der Renten-
berechnung zugrunde gelegten Vergleichseinkommen seien unrichtig er-
mittelt worden. Ferner seien angesichts der widersprüchlichen Berichte
von Dr. med. F._______ einerseits und Dr. med. C._______ anderseits
Abklärungen in Form eines externen Gutachtens vorzunehmen (act. 117,
S. 1 - 4; 119, S. 1 f.).
C.g Nachdem die SUVA eine gegen ihre Verfügung vom 20. September
2013 erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Februar
2014 November teilweise gutgeheissen und den Invaliditätsgrad von
25 % auf 27 % erhöht hatte (act. 121), erhob der Versicherte dagegen mit
Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. März 2014 (act. 128) beim Versi-
cherungsgericht des Kantons G._______ Beschwerde mit den Anträgen,
der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm
die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten (Ziff. 1); ferner
seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Ziff. 2).
C.h Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wies die Vorinstanz den Einwand des
Versicherten ab. In ihrer Begründung hielt sie – entsprechend dem Er-
gebnis der SUVA-Abklärung vom 22. Oktober 2008 – an der Zumutbarkeit
einer ganztägigen vollen Leistungsfähigkeit mit dem im Vorbescheid um-
schriebenen Leistungsprofil fest und ermittelte gestützt darauf einen IV-
Grad von 27 % (act. 136).
D.
D.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, weiterhin vertre-
ten durch Rechtsanwalt Christian Möcklin, mit Eingabe vom 6. August
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantra-
gen, es sei die Verfügung vom 1. Juli 2014 aufzuheben und es seien ihm
die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung auszurichten
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(Ziff. 1); es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen
(Ziff. 2); unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen sei
(Ziff. 3). Zur Begründung bringt er namentlich vor, die Frage der nach
dem Unfall und der nach der Umschulung zumutbaren Arbeitsleistung sei
unter den Parteien umstritten. Es lägen sich widersprechende Arztberich-
te vor, weshalb die Sache zur Einholung eines Gutachtens und Ermittlung
der zumutbaren Arbeitsleistung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder
durch das Gericht zu veranlassen sei. Ferner habe die Vorinstanz die der
Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde gelegten Vergleichsein-
kommen falsch ermittelt (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend:
BVGer act.] 1).
D.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2014 legte
der Beschwerdeführer das im Verfahren nach Unfallversicherungsgesetz
(UVG, SR 832.20) ergangene Urteil des Versicherungsgerichts des Kan-
tons G._______ vom 11. September 2014 ins Recht, womit der Ein-
spracheentscheid der SUVA vom 7. Februar 2014 in teilweiser Gutheis-
sung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer
Abklärungen und zum anschliessenden Erlass eines neuen Entscheids
an die SUVA zurückgewiesen worden war (BVGer act. 3 samt Beilage).
D.c Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 wies das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab (BVGer act. 4).
D.d Mit Vernehmlassung vom 26. September 2014 beantragt die Vor-
instanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 24. Sep-
tember 2014 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechts-
kräftigen Abschluss des UVG-Verfahrens (BVGer act. 6 samt Beilage).
D.e Am 9. Oktober 2014 ging der vom Beschwerdeführer eingeforderte
Kostenvorschuss von Fr. 400.- beim Bundesverwaltungsgericht ein
(BVGer act. 9).
D.f Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2014 stellt auch
der Beschwerdeführer den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfah-
rens bis zum rechtskräftigen Entscheid im Unfallversicherungsverfahren
(BVGer act. 10).
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Seite 6
D.g Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 setzte der Instrukti-
onsrichter die Parteien darüber in Kenntnis, dass das Bundesverwal-
tungsgericht auch die Variante einer Beschwerdegutheissung und Rück-
weisung zur weiteren Abklärung prüfen könne, mit der Möglichkeit einer
eigenständigen Begutachtung durch die IVSTA, wobei sich die IVSTA in
dieser Variante auch mit der SUVA auf eine gemeinsame Begutachtung
verständigen und danach neu verfügen könne (Ziff. 3). Gleichzeitig gab er
den Parteien Gelegenheit, bis zum 24. November 2014 eine Stellung-
nahme abzugeben (BVGer act. 11).
D.h Mit Eingabe vom 20. November 2014 hielt die IVSTA unter Verweis
auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 14. November 2014 an ihrem
Sistierungsantrag fest (BVGer act. 12).
D.i Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Eingabe seines Rechtsvertre-
ters vom 24. November 2014 mit einem Vorgehen gemäss Ziff. 3 der Zwi-
schenverfügung vom 24. Oktober 2014 einverstanden (BVGer act. 13).
D.j Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 sistierte das Bundes-
verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen
Abschluss im Verfahren nach UVG, verbunden mit der Aufforderung an
die Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht den rechtskräftigen Ent-
scheid im Verfahren nach UVG umgehend einzureichen (BVGer act. 15).
D.k Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2015 teilte
der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er auf
seinen Sistierungsantrag zurückkomme und den Erlass eines Beschwer-
deentscheids beantrage (BVGer act. 17).
D.l Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 gab der Instrukti-
onsrichter der Vorinstanz Gelegenheit, sich bis zum 12. Oktober 2015
zum Gesuch um Aufhebung der Sistierung vernehmen zu lassen. Ferner
räumte er den Parteien die Gelegenheit ein, sich innert gleicher Frist zur
Frage vernehmen zu lassen, ob sie mit einer gerichtlichen Erkundigung
bei der SUVA über den Stand des Verfahrens einverstanden seien
(BVGer act. 18). Unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom
23. September 2015 erklärte sich die Vorinstanz am 1. Oktober 2015 mit
der gerichtlichen Erkundigung über den Stand des Begutachtungsauf-
trags einverstanden (BVGer act. 21). Auch der Beschwerdeführer erklärte
sich mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 mit einer gerichtlichen Erkundi-
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Seite 7
gung über den Stand des Begutachtungsauftrags einverstanden (BVGer
act. 23).
D.m Vom Bundesverwaltungsgericht nach dem aktuellen Stand des ex-
ternen Begutachtungsauftrags befragt (Zwischenverfügung vom 22. Ok-
tober 2015, BVGer act. 24), teilte die SUVA mit, dass sie den Auftrag an
Dr. med. I._______ erteilt habe und der Beschwerdeführer bereits zu ei-
nem Termin (13. November 2015) eingeladen worden sei (BVGer act. 26).
D.n Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 wies der Instruktions-
richter das Gesuch um Aufhebung der Sistierung ab; ferner ersuchte er
den Beschwerdeführer, dem Bundesverwaltungsgericht zu gegebener
Zeit eine Kopie des Begutachtungsresultats zur Verfügung zu stellen
(BVGer act. 27).
D.o Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 2016 reichte der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des am
6. Januar 2016 erstatteten Gutachtens von Dres. med. I._______ und
J._______ ein (BVGer act. 31 samt Beilage).
D.p Unter Hinweis auf seine Eingabe im SUVA-Verfahren vom 1. Februar
2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2017 mit, er behalte
sich vor, auf seinen Sistierungsantrag zurückzukommen, falls im Unfall-
versicherungsverfahren erneut nicht gehandelt werde (BVGer act. 41
samt Beilage).
D.q Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 ersuchte der In-
struktionsrichter die SUVA, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum
16. Oktober 2017 mitzuteilen, ob sie von einem medizinischen Endzu-
stand ausgehe oder ob weitere medizinische Massnahmen vorgesehen
seien. Ferner ersuchte er die SUVA, dem Gericht innert gleicher Frist mit-
zuteilen, ob und gegebenenfalls innert welchem Zeitraum hinsichtlich des
Rentenbegehrens mit einer Verfügung zu rechnen sei (BVGer act. 42).
D.r Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das rechtliche
Gehör zur Frage der Aufhebung der Sistierung gewährt hatte (Zwischen-
verfügung vom 23. Oktober 2017; BVGer act. 44), erklärte sich die Vor-
instanz am 16. November 2017 unter Verweis auf eine Stellungnahme
der IV-Stelle vom 14. November 2017 mit der Aufhebung der Sistierung
einverstanden; gleichzeitig beantragt sie die Durchführung eines weiteren
Schriftenwechsels im Hinblick auf die Stellungnahme zu den medizini-
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Seite 8
schen Abklärungen und zur (inzwischen ergangenen) Verfügung der
SUVA vom 31. Oktober 2017 betreffend Rentenleistungen (BVGer act. 47
samt Beilage).
D.s Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. November 2017 liess
der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Rentenverfü-
gung der SUVA vom 31. Oktober 2017 sowie die dagegen erhobene Ein-
sprache vom 13. November 2017 zur Kenntnisnahme zukommen (BVGer
act. 48 samt Beilagen).
D.t Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2017 hob der Instruktions-
richter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf (BVGer act. 49).
D.u Gestützt auf eine entsprechende Aufforderung (Zwischenverfügung
vom 29. November 2017; BVGer act. 50) übermittelte die SUVA dem
Bundesverwaltungsgericht sämtliche SUVA-Akten (Schreiben vom
1. Dezember 2017; BVGer act. 52; SUVA-act. 1 - 376).
D.v Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 gab der Instruktionsrichter der
Vorinstanz Gelegenheit, sich bis zum 26. Januar 2018 vernehmen zu las-
sen (BVGer act. 53).
D.w Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 teilte die SUVA dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass sie das hängige Einspracheverfahren bis
Vorliegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sistiere (BVGer
act. 56 samt Beilage).
D.x Mit (innert erstreckter Frist eingereichter) Eingabe vom 26. Februar
2018 hält die Vorinstanz – unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-
Stelle vom 22. Februar 2018 – an ihrem Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest. Zur Be-
gründung macht sie namentlich geltend, RAD-Arzt Dr. med. K._______,
Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Physikalische und Rehabilitative
Medizin, habe in seiner umfassenden Stellungnahme vom 9. Januar 2018
erneut alle relevanten Fakten einer Prüfung unterzogen und sei gestützt
darauf zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsunfähigkeit in einer an-
gepassten Verweistätigkeit in der Zeit vom 8. Februar bis 22. Oktober
2008 auf 100 %, vom 23. Oktober 2008 bis 12. Januar 2016 (recte:
12. November 2015) auf 0 % und ab 12. Januar 2016 (recte: 13. Novem-
ber 2015) auf 20 % festzulegen sei. Es bestehe aus ihrer Sicht kein An-
lass, von dieser Leistungsbeurteilung abzuweichen. Unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände könne der gewährte leidensbedingte Ab-
C-4387/2014
Seite 9
zug von 10 % als angemessen bewertet werden. Unter Berücksichtigung
der Leistungsbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. K._______, Facharzt
für Orthopädie und Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin,
vom 9. Januar 2018 (act. 153, S. 1 - 12) und dieses Abzugs resultierten
für das Jahr 2015 ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘976.-, bei einem Va-
lideneinkommen von Fr. 77‘335.-, und damit ein Invaliditätsgrad von 38 %
(BVGer act. 58 samt Beilage).
D.y Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 9. April 2018 hält der
Beschwerdeführer seinerseits an den bisherigen Anträgen fest und führt
zur Begründung ergänzend aus, im SUVA-Verfahren sei ausschliesslich
noch die Höhe des leidensbedingen Abzugs umstritten. Ferner komme
dem externen Gutachten erhöhte Beweiskraft zu, so dass auf dieses ab-
zustellen sei; dieses könne durch eine hiervon abweichende versiche-
rungsinterne RAD-Einschätzung nicht umgestossen werden. Die Berech-
nung sei wie im SUVA-Verfahren, ergänzt um einen leidensbedingten Ab-
zug, vorzunehmen (BVGer act. 61).
E.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1
Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, wes-
halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR
830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend ging
die angefochtene Verfügung am 4. Juli 2014 beim Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ein (BVGer act. 1, Beilagen 3 + 4), und die Be-
schwerde wurde am 6. August 2014 der Post übergeben. Damit ist die
Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m.
C-4387/2014
Seite 10
Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG). Da die Beschwerde auch formgerecht
(Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht
und der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen wurde
(BVGer act. 9), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in de-
ren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für
ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton
E._______ erwerbstätig (act. 14, S. 1; 19, S. 10 - 13) und lebte bereits im
Zeitpunkt der IV-Anmeldung in (…) (F), wo er heute noch lebt. Er macht
einen Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit seiner Tätigkeit als
Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter
diesen Umständen waren die IV-Stelle E._______ zur Entgegennahme
und Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der ange-
fochtenen Verfügung zuständig.
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt
in Frankreich (act. 6, S. 11 f.), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügig-
keitsabkommen, SR 0.142.112.681, nachfolgend: FZA) anwendbar ist
(Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfrei-
zügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich-
tung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Mit Blick auf den Verfügungs-
zeitpunkt (1. Juli 2014) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Syste-
C-4387/2014
Seite 11
me der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO
883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für
die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwen-
dung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verord-
nung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres
Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den
Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Die Be-
stimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO
883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Frage des Eintretens auf
ein neues Leistungsgesuch richten sich auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des
BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX,
§ 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014,
S. 281 Rz. 7.23).
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG
(in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Be-
dingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so
entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat laut IK-Auszug in der Zeit von September
1991 bis Dezember 2007 durchwegs Beiträge an die schweizerische
AHV/IV geleistet (act. 7, S. 2.); er erfüllt mithin ohne Weiteres die Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente.
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
C-4387/2014
Seite 12
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135
V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
3.5
3.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4; 115 V 133 E. 2).
3.5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
C-4387/2014
Seite 13
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als
Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
3.5.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch-
führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach
dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die
Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49
ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach-
verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 -
56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
3.5.4 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurtei-
lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversiche-
rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf-
gabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in
dieser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-
Berichten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil
des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweis-
wert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtspre-
chung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten ver-
gleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztli-
ches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die
Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE
137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein-
holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche-
rungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu denen die RAD-Berichte ge-
hören, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis; Urteile des BGer
8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2 und 8C_385/2014 E. 4.2.2).
C-4387/2014
Seite 14
3.6 Nach der Rechtsprechung besteht keine wechselseitige Bindungswir-
kung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversi-
cherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversi-
cherungsbereich. Allerdings sind bereits abgeschlossene Invaliditätsfest-
legungen mitzuberücksichtigen (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.; Urteil des
BGer 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2).
4.
Nachfolgend gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die von der Vor-
instanz bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014 ge-
troffenen Abklärungen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an
eine medizinische Beurteilungsgrundlage gerecht werden. Die Vorinstanz
stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Beurtei-
lungen des SUVA-Kreisarztes vom 22. Oktober 2008 (act. 10, S. 2 - 4).
4.1 Wie vorstehend (vgl. Sachverhalt, Bst. D.b hiervor) dargelegt, hob das
Versicherungsgericht des Kantons G._______ mit Urteil vom 11. Septem-
ber 2014 den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. Februar 2014 in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Streitsache zur
Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und Einholung eines ex-
ternen Gutachtens sowie zum anschliessenden Erlass eines neuen Ent-
scheides an die SUVA zurück. Zur Begründung des Rückweisungsent-
scheides führte das kantonale Versicherungsgericht im Wesentlichen aus,
Dr. med. F._______ verfüge über einen Facharzttitel für Allgemeine Inne-
re Medizin und somit über keinen für die Beurteilung der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers massgeblichen Facharzttitel.
Gestützt auf die Untersuchungen vom 22. Oktober 2008 und 8. Juli 2009
sei dem Beschwerdeführer – aufgrund der festgestellten Beschwerden an
der linken Schulter – eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepass-
ten Tätigkeit attestiert worden. Demgegenüber habe der behandelnde
Facharzt, Dr. med. C._______, Chirurgien-Chef am Spital D._______, le-
diglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Der von der SUVA
beigezogene Arzt (Dr. med. L._______, Facharzt für Chirurgie) habe so-
dann am 17. Mai 2013 ohne persönliche Untersuchung des Beschwerde-
führers ausgeführt, die Berichte von Dr. med. C._______ würden keine
neuen medizinischen Tatsachen begründen, welche eine Änderung der
Zumutbarkeit erforderten. Der Bericht von Dr. med. L._______ sei indes
nicht geeignet, die hinsichtlich der Beurteilungen von Dr. med. F._______
und Dr. med. C._______ bestehenden Differenzen aufzulösen, denn es
würden darin keine begründeten Ausführungen zur Erwerbsfähigkeit ge-
macht. Somit könne nicht festgestellt werden, in welchem Umfang dem
C-4387/2014
Seite 15
Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich
zumutbar sei. Der vorliegende Sachverhalt erweise sich als ungenügend
abgeklärt, weshalb eine externe gutachterliche Beurteilung zu erfolgen
habe (BVGer act. 3, Beilage S. 5).
4.2 Die vorstehend aufgeführten Erwägungen des Versicherungsgerichts
erweisen sich aus folgenden Gründen als zutreffend und stichhaltig, wes-
halb für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, hiervon ab-
zuweichen.
4.2.1 Der SUVA-Kreisarzt, Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemein-
medizin FMH, hielt mit Bericht vom 22. Oktober 2008 namentlich eine
Ruptur der linken langen Bicepssehne sowie ein erhebliches Funktions-
defizit der linken Schulter bei irreparabler Ruptur der Supra- und In-
fraspinatussehne fest. Ferner fügte er hinzu, die Beschwerden seien kon-
sistent, und die Extremitäten würden im Rahmen des Möglichen und Er-
träglichen aktiviert. Die linke Hand funktioniere rumpfnah ganz normal,
wobei körperferne Aktivitäten definitiv ausscheiden würden. Die Unfall-
kausalität sei beidseits gegeben. Links würden erhebliche Restfolgen
persistieren, die zu gegebener Zeit einzuschätzen seien. Mittel- bis lang-
fristig seien leichte mittelmotorische manuelle Aktivitäten mit der linken
Hand stets ganz rumpfnah ohne wesentliche Traglasten generell zumut-
bar (act. 10, S. 2 - 4).
4.2.2 Gestützt auf eine erneute Untersuchung des Beschwerdeführers
präzisierte Dr. med. F._______ die Diagnosen am 8. Juli 2009 dahinge-
hend, dass eine erhebliche, schmerzhafte Schultersteife links bei irrepa-
rabler Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne sowie eine indolente
Ruptur der linken langen Bicepssehne bestehe. Ferner führte er aus, er-
hebliche Restfolgen würden nur in der linken Schulter in Form einer sehr
schmerzhaften ausgeprägten Schultersteife bestehen. Immerhin setze
der Beschwerdeführer seine Hand im Rahmen des Möglichen weiterhin
ein. Diese Möglichkeiten reichten jedoch nicht aus zur ganztägigen Be-
dienung von irgendwelchen Baumaschinen. Aus versicherungsmedizini-
scher Sicht sei ihm eine leichte, mittelmotorische Tätigkeit ganztags zu-
mutbar, mit der Auflage, dass er die linke Hand nur ganz rumpfnah und
ohne Traglasten einsetzen könne (act. 19, S. 2 - 5).
4.2.3 Demgegenüber hielt Dr. med. C._______ mit Bericht vom 22. April
2013 (act. 117, S. 11 f.) fest, es handle sich vorliegend um eine schwer-
wiegende Verletzung, da drei Sehnen betroffen seien. Daraus folge, dass
C-4387/2014
Seite 16
die Schulter eine grosse Instabilität aufweise. Die Schulter sei praktisch
pseudo-paralytisch, und es seien mit Anstrengung nur kleine Abduktions-
bewegungen von 20 bis 30º möglich. Wenn der Patient eine 50%ige Ar-
beitsfähigkeit erreiche, so sei dies bereits als aussergewöhnlich zu be-
zeichnen; diese Leistungsfähigkeit stelle das wünschbare Maximum dar,
zumal ansonsten die Gefahr einer rascheren Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit der Folge eines totalen Gelenksersatzes bestün-
de.
4.2.4 Mit Bericht vom 3. März 2014 bestätigte Dr. med. C._______ seine
bisherige Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit und fügte präzisierend
hinzu, dass bei einer 50%igen Leistungsfähigkeit der linke Arm nicht ein-
gesetzt werden dürfe, weil die linke Schulter irreparable Schäden aufwei-
se. Es scheine ihm überdies illusorisch, dem Beschwerdeführer eine
100%ige Arbeitsfähigkeit vorzuschlagen, bei welcher der linke Arm und
die linke Schulter nicht belastet würden (act. 128, S. 29 f.).
4.2.5 Wie das Versicherungsgericht des Kantons G._______ mit Recht
festgestellt hat, bestehen zwischen den Beurteilungen von Dr. med.
F._______ und jenen von Dr. med. C._______ nach wie vor nicht geklärte
Widersprüche hinsichtlich der für die Rentenbemessung entscheidenden
Frage der Leistungsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit.
Nachdem auch der RAD-Arzt ausschliesslich eine Aktenbeurteilung ge-
stützt auf die kreisärztlichen Berichte vom 22. Oktober 2008 und vom
8. Juli 2009 vorgenommen hat (act. 95, S. 1 - 3), vermögen die Abklärun-
gen der IV-Stelle nichts zur Auflösung der bestehenden Widersprüche
beizutragen.
4.2.6 Rechtsprechungsgemäss kann nicht auf eine Beurteilung einer ver-
sicherungsinternen Fachperson abgestellt werden, wenn diese durch ei-
nen begründeten und nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz-
tes in Zweifel gezogen wird (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Hinzu kommt,
dass bei versicherungsinternen Berichten selbst nur geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit Anlass zu weiteren medizinischen
Abklärungen durch einen externen Gutachter geben (vgl. E. 3.5.4 hier-
vor). Damit erweist sich der Sachverhalt unter Berücksichtigung der bis
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden Beweismittel
als unvollständig abgeklärt. Wie das Versicherungsgericht des Kantons
G._______ sodann mit Recht festgestellt hat, verfügt Dr. med. F._______
als Facharzt für Allgemeinmedizin FMH auch nicht über die für die ver-
C-4387/2014
Seite 17
lässliche Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Schulterverlet-
zung erforderliche Spezialisierung.
4.2.7 Damit ergibt sich, dass sich der gesundheitliche Zustand des Be-
schwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit in
einer dem Leiden angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der im
massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 1. Juli 2014 vorliegenden Arzt-
berichte nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lassen (vgl. BGE 125
V 353 E. 3b/bb).
5.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens veranlasste die SUVA das Gutachten
von Dr. med. I._______, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Schulterchirurgie, Handchirur-
gie, und Dr. med. J._______ (nachfolgend: Gutachten), welches am
6. Januar 2016 erstattet wurde. Zu prüfen ist nachfolgend, ob das von der
SUVA veranlasste Gutachten in die Beurteilung einzubeziehen ist.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist, in Abweichung von der Grundre-
gel über den zeitlich massgebenden Sachverhalt (vgl. BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140), die Entwicklung der medizini-
schen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung aus-
nahmsweise in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einzubezie-
hen, wenn sich daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum Zeit-
punkt des Verwaltungsaktes ziehen lassen (vgl. statt vieler Urteile des
BGer 8C_77/2015 vom 18. April 2016 E. 5.4.3, 8C_708/2014 vom 23. Ja-
nuar 2015 E. 4.6 und 9C_352/2010 vom 30. August 2010 E. 2.3.3 mit
Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366; SVR 2008 IV Nr. 15
S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.3).
5.2 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das Gutachten die rechtspre-
chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Beurteilungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweis) erfüllt.
5.2.1 Vorab fällt auf, dass das Gutachten bereits in formeller Hinsicht die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine Expertise nicht erfüllt.
Zum einen fehlt es darin an einer Zusammenfassung der relevanten
anamnestischen Akten mit Hinweis auf die entsprechenden Befunde, Di-
agnosen und Beurteilungen. Unter dem Aspekt der Vollständigkeit ist zu
verlangen, dass der Gutachter die Anknüpfungstatsachen, das heisst die
C-4387/2014
Seite 18
tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens, die er nicht selber beschafft
hat, einzeln und mit ihrem wesentlichen Inhalt rekapituliert (vgl. ALFRED
BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten unter
Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, in: Jusletter
vom 21. Juni 2010, S.18; Urteil des BGer 9C_986/2009 vom 11. Novem-
ber 2010 E. 4.5.1). Zum andern fällt die eigentliche versicherungsmedizi-
nische Beurteilung deutlich zu kurz respektive zu oberflächlich aus (vgl.
dazu GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten,
3. Aufl. 2017, S. 58 f.). Insbesondere fehlt es an einer rechtsgenüglichen
versicherungsmedizinischen Beurteilung, zumal die Gutachter keine Ver-
bindung herstellen zwischen den von ihnen erhobenen Befunden und den
gestellten Diagnosen einerseits sowie ihren Schlussfolgerungen in Bezug
auf die zumutbare Leistungsfähigkeit in der angestammten und in einer
Verweistätigkeit anderseits.
5.2.2 Ferner fällt auf, dass die Befragung des Beschwerdeführers offen-
bar nur unvollständig durchgeführt worden ist. So fehlt es namentlich an
der gebotenen detaillierten Erfassung des Tagesablaufes wie auch an de-
taillierten Angaben über die aktuell eingenommenen Medikamente (vgl.
zur erheblichen Bedeutung einer eingehenden Befragung: Leitlinien für
die orthopädische Begutachtung, 2/2017, S. 4 Ziff. 3.2;
chtung_2_2017/D-LeitlinienGutachten-2.2017.pdf >, abgerufen am
28.05.2018). Das Gutachten erweist sich folglich bereits in formeller Hin-
sicht als lückenhaft.
5.2.3 Hinzu kommt, dass das Gutachten auch inhaltlich nicht zu überzeu-
gen vermag. Insbesondere fehlt es an einer nachvollziehbaren Begrün-
dung für die angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusam-
menhang führen die Experten wörtlich was folgt aus: „Unsere Beurteilung
basiert darauf, dass Herr A._______ offensichtlich seiner Tätigkeit mit
dem aktuellen Pensum von 50 % (entsprechend 6 Stunden pro Tag)
nachgehen kann. Aufgrund der ausgeprägten Schwäche mit rascher Er-
müdbarkeit und folglich zunehmender Schmerzsymptomatik besteht eine
Einschränkung in zeitlicher Hinsicht und die Tätigkeit sollte eine halbtägi-
ge Beschäftigung nicht überschreiten“ (Gutachten, S. 13). Zum einen
geht aus der Formulierung der Experten hervor, dass sie ihre Leistungs-
beurteilung im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seiner aktuellen Tätigkeit als Fahrlehrer in Frankreich sowie die berichtete
rasche und starke Ermüdung mit zunehmenden Schmerzen der linken
Schulter stützen (Gutachten, S. 7 und 13). Zum andern wird auch nicht
C-4387/2014
Seite 19
nachvollziehbar begründet, weshalb bei einem Arbeitseinsatz von 6 Stun-
den pro Tag von einem Pensum von 50 % auszugehen sein soll. Dass die
Leistungsbeurteilung gestützt auf die von den Gutachtern erhobenen Be-
funde und die gestellten Diagnose vorgenommen worden sein soll, geht
jedenfalls aus dem Gutachten nicht hervor.
5.2.4 Wenn die Experten die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit dahingehend be-
antworten, dass aufgrund „der oben genannten Argumente ... die Arbeits-
fähigkeit des Patienten auf eine halbtägige Anstellung beschränkt“ sei
(Gutachten, S. 13), so fehlt es auch für diese entscheidende Beurteilung
der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an einer nachvoll-
ziehbaren Begründung. Insbesondere legen die Gutachten nicht respekti-
ve nicht plausibel dar, weshalb die Einschränkung der Leistungsfähigkeit
in einer angepassten Verweistätigkeit genau gleich hoch ausfallen soll
wie jene für die Tätigkeit als Fahrlehrer. Zu Recht fordert der SUVA-
Kreisarzt Dr. med. M._______ in diesem Zusammenhang, dass die Zu-
mutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unabhängig von der ange-
stammten Tätigkeit beurteilt werden müsse (Bericht vom 28. September
2017, S. 5; SUVA-act. 359). Zumindest fraglich erscheint, ob es sich bei
der Tätigkeit als Fahrlehrer um eine optimale leidensangepasste Ver-
weistätigkeit handelt, zumal er als Fahrlehrer mit der linken Hand kaum
wirksam ins Geschehen eingreifen kann. Auch unter diesem Aspekt er-
weist sich das Gutachten als ungenügend und nicht beweiskräftig.
5.2.5 Darüber hinaus nehmen die Gutachter auch keine überzeugende
Leistungsbeurteilung auf der Grundlage der erhobenen Befunde und der
gestellten Diagnosen vor. Insbesondere fehlt es an einer nachvollziehba-
ren Erläuterung der Frage, inwiefern der Beschwerdeführer mit einem
Pensum von 50 % das ihm objektiv zumutbare Resterwerbspotenzial
ausschöpft. Eine solch pauschale Aussage zur zeitlichen Leistungsein-
schränkung genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ei-
ne medizinische Begutachtung nicht.
5.2.6 Hinzu kommt, dass sich die Gutachter auch nicht respektive nicht
verlässlich äussern zum Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung und
der Arbeitsunfähigkeit (Beginn und Ausmass) seit dem Unfall vom 8. Feb-
ruar 2008 (vgl. zu diesem Erfordernis RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 58 ff.).
Aussagen zum Verlauf und zur Höhe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit
sind indes unabdingbar, wenn es – wie hier – darum geht, einen Renten-
C-4387/2014
Seite 20
anspruch zu prüfen, der auch den retrospektiven Zeitraum von mehreren
Jahren vor Erlass der Verfügung betrifft.
5.2.7 Dem Gutachten sind sodann auch keine Angaben zur Beantwortung
der Frage zu entnehmen, ob durch eine Änderung oder Optimierung der
Schmerztherapie eine Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit
erreicht werden kann. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. M._______, Facharzt
für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara-
tes, hat in seinem – auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwer-
deführers basierenden – Bericht vom 31. März 2017 jedenfalls eine In-
tensivierung der Schmerztherapie sowie stärkere Schmerzmedikamente
(als Ixprim) empfohlen (SUVA-act. 328, S. 6).
5.2.8 Schliesslich steht die Leistungsbeurteilung der Gutachter auch im
Widerspruch zu den versicherungsmedizinischen Beurteilungen des
SUVA-Kreisarztes vom 31. März 2017 und 27. September 2017. Danach
bestehe keine Veranlassung, die dem Beschwerdeführer zumutbare
leichte mittelmotorische Tätigkeit auf ein halbtägiges Pensum zu be-
schränken (SUVA-act. 359, S. 4 f. und SUVA-act. 328, S. 5). Die Auffas-
sung des SUVA-Kreisarztes wird überdies durch die Schlussfolgerung
von RAD-Arzt Dr. med. K._______ in dessen Beurteilung vom 9. Januar
2018, worin er dem Beschwerdeführer für eine leidensadaptierte Tätigkeit
eine Einschränkung von 20 % attestiert hat (act. 153, S. 11), im Ergebnis
bestätigt.
5.2.9 Damit steht auch unter Berücksichtigung des nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung erstellten Gutachtens und der kreisärztlichen Be-
richte fest, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Es kann mithin vorliegend nicht auf
die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, da von einer zusätzli-
chen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten fachärztli-
chen Beurteilung neue verwertbare, entscheidrelevante Erkenntnisse zu
erwarten sind (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli
2008 E. 5 mit Hinweisen). Eine antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 23; BGE 134 I 140 E. 5.3) fällt demnach ausser
Betracht.
6.
6.1 Mit Blick auf dieses Ergebnis kann zurzeit noch nicht abschliessend
zur Rentenbemessung, insbesondere auch nicht zum Invalideneinkom-
C-4387/2014
Seite 21
men respektive zum leidensbedingten Abzug, Stellung bezogen werden.
Nachdem auch der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom
8. Februar 2008 derzeit noch nicht rechtsgenüglich ermittelt worden ist,
kann zum Rentenbeginn ebenfalls noch nicht abschliessend Stellung be-
zogen werden. Mit Blick auf das Erfordernis des Wartejahres (vgl. dazu
Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) kann die Rente frühestens am 1. Februar 2009
entstehen. Die Beurteilung der Frage, ob ein leidensbedingter Abzug be-
rücksichtigt werden kann, hängt wesentlich von der Umschreibung der Art
und des Umfangs der zumutbaren Verweistätigkeit ab. So ist beispiels-
weise ein Teilzeitabzug bei Männern nur zu berücksichtigen, wenn die
zumutbare Resterwerbsfähigkeit nur im Rahmen einer Teilzeit-Arbeit ver-
wertet werden kann (vgl. zum leidensbedingten Abzug: BGE 135 V 297
E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_379/2011 vom 26. August 2011
E. 4.2.2: 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteil des BGer
8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 i.f. mit Hinweis; vgl. zum Teilzeit-
abzug: PHILIPP GEERTSEN, Der Tabellenlohnabzug, in: JaSo 2012 S. 146).
6.2
6.2.1 Im Interesse der Vollständigkeit ist – im Sinne eines obiter dictums –
zum Valideneinkommen Stellung zu beziehen. Diesbezüglich sind sich die
Parteien (zu Recht) einig, dass für das Jahr 2009 ein ordentliches Ein-
kommen von Fr. 72‘267.- zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu die Arbeitge-
berbescheinigung vom 26. Januar 2009; act. 117, S. 6). Gestützt auf die
in den Jahren 2006 und 2007 geleisteten Überstunden hat die Vorinstanz
sodann einen Durchschnittwert von Fr. 2‘272.55 (= [Fr. 2‘449.25 +
Fr. 2‘095.89] : 2) berücksichtigt (vgl. act. 119, S. 3). Der Beschwerdefüh-
rer stellt diesen Betrag nicht infrage, fordert indes die zusätzliche Berück-
sichtigung der Einkommensentwicklung auf diesem Überstundenbetrag
(BVGer act. 1, S. 4).
Dass Überstundenentschädigungen im Allgemeinen wie auch im konkre-
ten Fall als Valideneinkommen anzurechnen sind, ist unter den Parteien
zu Recht unbestritten, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können
(vgl. dazu Urteile des BGer 9C_243/2015 vom 15. Juli 2015 E. 2,
9C_159/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6.4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a
N. 70). Aufgrund dieser Ausgangslage ist auch bei der Überstundenent-
schädigung von einer ordentlichen Einkommensentwicklung auszugehen.
Unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in diesen Jahren
(2.0 % für 2008 und 2.1 % für 2009; Schweizer Lohnindex auf der Basis
C-4387/2014
Seite 22
1993; vgl. dazu Homepage des Bundesamtes für Statistik http//: > Statistiken finden > Löhne, Erwerbseinkommen
und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > Schweizer Lohnindex auf der Ba-
sis 1993, abgerufen am 28.05.2018) resultiert demnach eine aufgewerte-
te Überstundenentschädigung von Fr. 2‘366.10 (= Fr. 2‘272.- x 1.02 x
1.021). Zusammen mit dem unbestrittenen ordentlichen Einkommen von
Fr. 72‘267.- resultiert ein massgebliches Valideneinkommen von
Fr. 74‘633.-.
6.2.2 Nach Vorliegen des Administrativgutachtens wird die Vorinstanz
auch zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer über eine allfällige zeit-
liche Einschränkung hinaus eine weitergehende Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit besteht (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_320/2017 vom
6. September 2017 E. 3.3.2.1 und E. 3.3.2.2; 8C_569/2009 vom 19. März
2010 E. 2.2.3).
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische
Sachverhalt nicht allseitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt
worden ist, so dass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit
auch die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig beurtei-
len lassen. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte, nach Erlass der
angefochtenen Verfügung erstellte orthopädische Gutachten erfüllt die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medi-
zinische Grundlage nicht. Vorliegend ist ein Administrativgutachten im
Fachbereich Orthopädie einzuholen. Ob neben dieser Fachdisziplin auch
noch weitere Spezialisten (wie z.B. aus dem Fachbereich der Neurologie)
beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen des Gutachters
zu überlassen, zumal es primär dessen Aufgabe ist, aufgrund der konkre-
ten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden
(vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1).
7.2 Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal
die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche-
rungsmedizin vertraut sein muss und auch keine Gründe ersichtlich sind,
welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig er-
scheinen liessen (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. Sep-
tember 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013
E. 3.6.3). Dem Beschwerdeführer ist dazu das rechtliche Gehör zu ge-
währen und es ist ihm insbesondere Gelegenheit zu geben, zum Vor-
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schlag Stellung zu beziehen und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.9 S. 258 ff.; vgl. dazu auch Kreisschreiben über das Verfahren
[KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 2075 ff.;
MARCO WEISS, Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gut-
achten in der Invalidenversicherung, Bern 2018, S. 89 ff.).
7.3 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklä-
rung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umstän-
den möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher unge-
klärten Frage nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die
Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt und die Vorinstanz
bisher noch kein Administrativgutachten eingeholt hat (vgl. BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4). Wie vorstehend dargelegt, konnten die RAD-Ärzte weder
auf ein vollständiges medizinisches Dossier noch auf für die streitigen Be-
lange beweistaugliche Unterlagen im Sinne der Rechtsprechung zurück-
greifen. Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen unzu-
lässig, was zwangsläufig zu weiteren Abklärungen hätte führen müssen.
Die Vorinstanz hat mithin kein Administrativgutachten eingeholt, obwohl
ein solches geboten gewesen wäre. Würde eine gravierend mangelhafte
Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsverfahren durch Einholung eines
Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die
konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungs-
organen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheb-
lichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender
zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen (BGE 137 V
210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5).
7.4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die ange-
fochtene Verfügung vom 1. Juli 2014 aufzuheben ist und die Akten im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Ab-
klärungen im Sinne von E. 7.1 - E. 7.3 und anschliessendem Erlass einer
neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par-
tei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer
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im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aufgrund die-
ses Verfahrensausganges besteht keine Verfahrenskostenpflicht. Der Vo-
rinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
8.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer, vgl. Urteil BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3
mit Hinweisen) angemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Ver-
fügung vom 1. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen
und Beurteilungen im Sinne von E. 7.1 - 7.3 vornehme und anschliessend
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage Formular Zah-
lungsadresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die SUVA (…) (Ref.-Nr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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