B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4388/2015
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4388/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1990, Staatsangehöriger von Gambia) emi-
grierte als Jugendlicher nach Spanien und ist dort aufenthaltsberechtigt. Im
Jahr 2010 reiste er erstmals in die Schweiz, wo er im August 2011 die
Schweizer Bürgerin A._______ heiratete. Gemeinsam mit ihr hat er einen
Sohn (vgl. SEM act. 2 S. 26 u. 34; act. 5 S. 60). Im Januar 2013 wies das
kantonale Migrationsamt ein Familiennachzugsgesuch ab, u.a. weil der Be-
schwerdeführer straffällig geworden war (vgl. SEM act. 1 S. 7 ff.). So hatte
ihn die Staatsanwaltschaft Graubünden am 24. Januar 2012 u.a. wegen
Fälschung von Ausweisen und Vergehens gegen das Betäubungsmittelge-
setz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Dieselbe
Behörde verurteilte ihn am 6. Mai 2013 wegen Betäubungsmitteldelikten
zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Sodann verurteilte ihn
das Bezirksgericht Hinterrhein am 4. November 2014 wegen Körperverlet-
zung, Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheits-
strafe von 10 Monaten (vgl. SEM act. 2 S. 19 ff.; 28 ff.; 31 ff.).
B.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit A._______ wurde mit Entscheid vom
1. Dezember 2014 geschieden. Für den gemeinsamen Sohn wurde ein
Vormund ernannt (vgl. SEM act. 2 S. 44).
C.
Das kantonale Migrationsamt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 31. März 2015 mit, er verfüge in der Schweiz über keine Aufenthalts-
bewilligung. Die Ehe sei rechtskräftig geschieden. Als Folge der Straftaten
beabsichtige man, beim SEM den Erlass eines Einreiseverbots zu bean-
tragen; dazu könne er bis Ende April 2014 Stellung nehmen. Dieses Schrei-
ben wurde an die dem Migrationsamt bekannte Adresse des Beschwerde-
führers in Spanien versandt (vgl. SEM act. 2 S. 37 f.). Am 11. Mai 2015
ging die Antwort der Spanischen Post ein, der Beschwerdeführer halte sich
nicht mehr an dieser Adresse auf (vgl. SEM act. 2 S. 39 f.).
D.
Die Vorinstanz verfügte am 1. Juni 2015 ein fünfjähriges Einreiseverbot ge-
gen den Beschwerdeführer. Zur Begründung wurde auf die verübten Straf-
taten hingewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Angesichts der wiederholten
und schweren Verstösse und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme angezeigt. Private
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Interessen, die das Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwie-
gen könnten, seien nicht ersichtlich. Von der Möglichkeit zur Stellung-
nahme habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Zur Wah-
rung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wurde einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 16. Juni 2015 am Schalter des
kantonalen Migrationsamts und teilte mit, er verfüge in Spanien über eine
neue Adresse. Gleichentags wurde ihm das Einreiseverbot eröffnet, nach-
dem ihm vorgängig erneut das rechtliche Gehör gewährt worden war. Er
hatte sich nicht inhaltlich geäussert, sondern seine Absicht kundgetan,
schriftlich Beschwerde zu erheben. Noch am gleichen Tag wurde er aus
der Schweiz weggewiesen, wobei ihm eine Ausreisefrist bis zum 21. Juni
2015 gesetzt wurde (vgl. SEM act. 4 S. 49 – 55).
F.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli
2015 die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter sei die Fernhalte-
dauer zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung machte er geltend,
er möchte die in der Schweiz ansässige B._______ heiraten, die von ihm
schwanger sei. Das Fernhalteinteresse sei gering, zumal er nicht zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Das Einreiseverbot
greife in unverhältnismässiger Weise in das Recht auf Familienleben ein.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verhindere es
ihm, seine schwangere Partnerin zu heiraten.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit
Zwischenverfügung vom 12. August 2015 ab. In Betracht gezogen wurde
u.a., dass B._______ vom zuständigen Zivilstandsamt im Mai 2015 darauf
hingewiesen worden war, der Beschwerdeführer solle sich auf einer
Schweizer Vertretung in Spanien melden, um das Gesuch um Vorbereitung
der Eheschliessung zu stellen. Das Gericht wies den Beschwerdeführer
darauf hin, dass diesbezüglich nichts belegt sei. Er könne ein Gesuch um
Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Hei-
rat stellen, wobei hierfür eine Bestätigung des Zivilstandsamtes vorliegen
müsse, dass die Heirat eingeleitet sei. In diesem Fall wäre das Einreise-
verbot vorübergehend aufzuheben, wobei es ihm auch sonst offen stehe,
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aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu
beantragen. Sodann sei bis anhin nicht substantiiert dargelegt worden,
weshalb ein Eheschluss in Spanien nicht zumutbar sein sollte.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. September 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer werde nicht verun-
möglicht, seine familiären Kontakte zu pflegen. Sobald die zivilstandsamt-
lichen Voraussetzungen erfüllt seien und die erforderliche Bestätigung vor-
liege, könne er eine Suspension der Fernhaltemassnahme beantragen.
I.
Der Beschwerdeführer führt mit Replik vom 7. Oktober 2015 aus, es sei
aufwändig, jedes Mal ein Gesuch zu stellen, bevor eine Suspension verfügt
werden könne. Er habe ein grosses Interesse daran, spontan und rasch in
die Schweiz einreisen zu können, weil seine schwangere Partnerin in der
Schweiz lebe. Zudem sei die Vorinstanz ja offenbar bereit, ihn einreisen zu
lassen, wenn sie auf die Möglichkeit der Suspension verweise. Die Gefahr,
die von ihm ausgehe, könne daher auch nach Meinung der Vorinstanz nicht
so gross sein. Das Einreiseverbot bedeute lediglich Verwaltungsaufwand
und ein grosses Ärgernis für ihn und seine Familie.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach-
lage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslände-
rinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung sofort vollstreckt wird oder
die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 AuG). Das SEM kann sodann gestützt auf
Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b),
oder die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ge-
nommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für
eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die Behörde aus wichtigen Gründen von der Verhängung
eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vo-
rübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG
und verwies zur Begründung auf die vom Beschwerdeführer begangenen
Straftaten (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die entsprechenden Verurteilungen
sind rechtskräftig und unbestritten. Der Beschwerdeführer hat wiederholt
und in erheblicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen und damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme
gegeben. Sein Einwand, er sei nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden, ist unbehelflich. Insbesondere die Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Monaten, aber auch die weiteren begangen De-
likte lassen darauf schliessen, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für die
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öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. E. 5.2). Auch der Ein-
wand, die Vorinstanz würde ihm eine Suspension gewähren und schätze
folglich die von ihm ausgehende Gefahr selber als gering ein, geht fehl. Im
Kontext der Suspension ist jeweils zu prüfen, ob wichtige – z.B. humanitäre
– Gründe vorliegen, denen im Rahmen der vorzunehmenden Interessen-
abwägung höheres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Fernhal-
teinteresse. Ist dies der Fall, kann eine zeitlich klar begrenzte Einreise ge-
stattet und hierfür (auch) vom Einreisekriterium abgewichen werden, wo-
nach einreisewillige Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit darstellen dürfen (vgl. Urteil des BVGer C-3728/2015 vom
22. Oktober 2015 E. 3 und E. 4.2 m.H.). Die Vorinstanz hat mithin aus dem
vom Beschwerdeführer in jüngster Vergangenheit gezeigten Verhalten zu
Recht auf ein erhebliches Risiko weiterer Verstösse gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung geschlossen. Sodann ist hier auch generalpräven-
tiven Überlegungen Rechnung zu tragen (vgl. E. 5.2).
4.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich der Beschwerde-
führer, der zwar in Spanien aufenthaltsberechtigt, aber Staatsangehöriger
von Gambia ist (vgl. SEM act. 5 S. 60), zu Recht nicht auf das Freizügig-
keitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) beruft.
5.
5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann die Vorinstanz ein Einreisever-
bot gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden. Es ist zu
prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen
und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei
im Vordergrund. Es ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen
des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährde-
ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und
die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen bilden dabei den Ausgangs-
punkt der Überlegungen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).
5.2 Der Beschwerdeführer beging während seiner Anwesenheit in der
Schweiz insbesondere mehrere Vergehen gegen das Betäubungsmittelge-
setz, indem er mit Kokain handelte (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG), und wurde
überdies wegen Gewaltdelikten verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die
schwerwiegendsten Straftaten beging er am 2. Dezember 2013. Er begab
sich abends zur Wohnung seiner damaligen Ehefrau, die bereits getrennt
von ihm lebte, und polterte gegen die Balkontüre, bis die Ehefrau diese
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öffnete. Anschliessend stürmte er in die Wohnung, schlug einem anwesen-
den anderen Mann mehrmals mit der Faust ins Gesicht und verletzte ihn
mit einem Dolch. Seiner damaligen Ehefrau schlug er mit der Hand gegen
den Kopf und gegen die Rippen (vgl. SEM act. 2 S. 25). Diese in jüngerer
Vergangenheit begangenen Handlungen lassen – namentlich in Kombina-
tion mit den ebenfalls nicht lange her liegenden Vorstrafen – darauf schlies-
sen, dass er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt. Die Vorinstanz war berechtigt, zur Abwendung künftiger Stö-
rungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu ver-
hängen. Als gewichtig zu betrachten ist das generalpräventiv motivierte In-
teresse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpra-
xis zu schützen. Die spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme liegt
darin, dass sie weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz
verhindern soll. Angesichts der zu befürchtenden weiteren Drogen- und
Gewaltdelikte bzw. der Gefährdung besonders hochrangiger Rechtsgüter
gilt ein strenger Massstab (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BVGE 2014/20
E. 8.2 je m.H.). Nach dem Gesagten besteht ein ausgeprägtes öffentliches
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
5.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das
fünfjährige Einreiseverbot greife in unverhältnismässiger Weise in das
Recht auf Familienleben ein (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV).
5.3.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass allfällige Einschrän-
kungen des Rechts auf Familienleben aufgrund sachlicher und funktionel-
ler Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensge-
genstand sind, soweit sie darauf zurückzuführen sind, dass der Beschwer-
deführer in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist (vgl. Sachver-
halt Bst. C und Bst. E; BVGE 2013/4 E. 7.4.1).
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Einreiseverbot verhin-
dere es ihm, seine schwangere Partnerin zu heiraten. Dies trifft nicht zu
(vgl. Sachverhalt Bst. G). In der Zwischenverfügung vom 12. August 2015
wurde dargelegt, wie er hätte vorgehen müssen, um seine Partnerin in der
Schweiz heiraten zu können. Er brachte diesbezüglich in der Folge nichts
mehr vor (vgl. Sachverhalt Bst. I), weshalb davon auszugehen ist, dass er
die ihm dargelegten Schritte nicht unternommen hat. Ungeachtet des ent-
sprechenden Hinweises des Gerichts (vgl. Sachverhalt Bst. G) hat er so-
dann auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb seiner Partnerin eine Hei-
rat in Spanien nicht zumutbar sein sollte. Die Schwangerschaft (allenfalls
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ist das Kind zwischenzeitlich geboren, vgl. Beilage 4 zur Beschwerde-
schrift) allein genügt für diese Annahme nicht. Flugreisen sind bei unkom-
plizierter Schwangerschaft bis vier Wochen vor dem Entbindungstermin
möglich (vgl. > Vorbereiten > Gesundheit und Reisen >
Schwangerschaft, besucht am 18. November 2015).
5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei aufwändig, jedes Mal ein Ge-
such zu stellen, bevor eine Suspension verfügt werden könne. Er müsse
spontan in die Schweiz einreisen können. Das Einreiseverbot sei ein gros-
ses Ärgernis für ihn und seine Familie. Diese Einwände sind unbehelflich.
Einreiseverbote sind präventiv-polizeiliche Massnahmen. Sie bezwecken,
durch die Fernhaltung ausländischer Personen Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung vorzubeugen. Einreisen sind nur ausnahmsweise
und kontrolliert möglich (vgl. E. 4.1), «spontane» Einreisen werden verhin-
dert. Das entspricht dem präventiven Zweck der Massnahme und ist von
den mit einem Einreiseverbot belegten Personen grundsätzlich hinzuneh-
men. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer, der die Unannehmlichkei-
ten, die mit dem Einreiseverbot einhergehen, seinen eigenen strafbaren
Handlungen zuzuschreiben hat. Weshalb er unbedingt darauf angewiesen
sein sollte, gleichsam jederzeit spontan in die Schweiz einreisen zu kön-
nen, macht er wiederum nicht substantiiert geltend; die Schwangerschaft
seiner Partnerin als Grund alleine reicht hierfür nicht. Der Beschwerdefüh-
rer weiss, was er tun müsste, sollte er tatsächlich eine Heirat anstreben
(E. 5.3.2), und es bleibt ihm unbenommen, nach einer allfälligen Heirat ein
Gesuch um Familiennachzug zu stellen, wobei dessen Erfolgsaussichten
hier nicht zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Nachdem er bis anhin
– davon ist jedenfalls auszugehen – nichts in diese Richtung unternommen
hat, fallen die geltend gemachten privaten Interessen nicht ins Gewicht.
5.3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf eine enge per-
sönliche Beziehung zu seinem mittlerweile vierjährigen Sohn aus früherer
Ehe. Im März 2015 wurde ihm die elterliche Sorge über den Sohn entzogen
(vgl. SEM act. 2 S. 44). Angesichts der gesamten Umstände und mangels
entsprechender Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszuge-
hen, dass ihm kein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Eine biologische Va-
terschaft ohne weitere Elemente, die auf eine enge persönliche Beziehung
hinweisen, fällt nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Fa-
milienleben gemäss Art. 8 EMRK (vgl. MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkom-
mentar, 3. Aufl. 2011, Art. 8 N. 50 f. m.H.).
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5.4 Das ausgeprägte öffentliche Fernhalteinteresse spricht für eine mehr-
jährige Fernhaltung des Beschwerdeführers. Weil demgegenüber die gel-
tend gemachten privaten Interessen nicht ins Gewicht fallen, war es korrekt
und angemessen, dass die Vorinstanz das Einreiseverbot auf die Regel-
höchstdauer von fünf Jahren festsetzte (Art. 67 Abs. 3 AuG).
6.
Das verhängte Einreiseverbot stellt nach dem Gesagten sowohl im Grund-
satz als auch hinsichtlich der verfügten fünfjährigen Dauer eine verhältnis-
mässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung dar. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung nicht
zu beanstanden (Art. 49 VwVG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Der unterliegende Beschwerdeführer wird entsprechend kostenpflichtig
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss abgegolten.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden
(Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: