Abtei lung II I
C-4389/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Israel),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y._______,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung (Nichtgewährung ganze Rente);
Verfügung der IVSTA vom 9. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4389/2008
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer),
geboren 1951, ist Schweizer Staatsbürger. Der gelernte Metzger und
Koch führte in X._______ bis Ende 1998 eine Metzgerei/Wursterei, ein
Lebensmittelgeschäft und ein Restaurant. Daneben war er politisch
aktiv und als ausgebildeter Sanitätssoldat und Paramediker im
B._______ Pflegedienst tätig (act. IV/90.2, 154). Von April bis
Dezember 1998 bezog er eine befristete halbe Invalidenrente aufgrund
einer depressiv-ängstlichen Episode mit multiplen funktionellen Symp-
tomen (act. IV/12, 15, 21). Im Dezember 1998 erlangte er wieder volle
Arbeitsfähigkeit und verlegte seinen Wohnsitz nach Israel. In Israel
baute er ab 1999 eine Wursterei mit angeschlossenem Restaurant auf
und war daneben als freiwilliger Sanitäter tätig. Im Juli 1999 schloss er
sich der freiwilligen Versicherung AHV/IV an (IV/4).
A.b Am 28. Dezember 2006 erlitt er bei seiner Arbeit ein Verhebe-
trauma beim Heben schwerer Lasten. Im Januar 2007 wurde eine klei-
ne Diskushernie L2/L3 und eine deutliche Diskushernie L5/S1 links mit
Kompression der Nervenwurzel L5 festgestellt (act. IV/54 – 55, 62,
153.3).
A.c Mit Faxschreiben vom 25. Januar 2007 teilte der Versicherte der
freiwilligen Alters- und Hinterlassenversicherung für Versicherte im
Ausland mit, er sei seit drei Wochen zu 100% und längerfristig zu 80%
invalid und könne nicht mehr als Metzger arbeiten (act. IV/24 = 26)
und reichte am 22. Februar 2007 seine Anmeldung zum Bezug von IV-
Leistungen für Erwachsene ein (act. IV/25). Ab Frühling 2007 machte
er zusätzlich Nackenprobleme mit Schmerzen im rechten Arm, mit
Ausstrahlung in die Hand verbunden mit Kribbelparästhesien, geltend
(act. IV/30 = 32). Weiter reichte er am 13. Dezember 2007 einen
aktuellen Bericht seines Psychiaters in Israel ein und machte sinnge-
mäss geltend, aufgrund seiner Einsätze als freiwilliger Sanitäter habe
er bei Terrorangriffen Schockzustände erlitten. Dabei hätten sich die
vorbestehenden Angstsymptome und die Depression – auch im Zu-
sammenhang mit der rückenbedingten Untätigkeit – wieder verstärkt
(act. IV/149).
A.d Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor-
instanz) holte bei der IV-Stelle W._______ die Vorakten sowie ärztliche
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Berichte aus Israel ein. Am 18. Januar 2008 wurde der Versicherte in
der Schweiz orthopädisch-neurologisch begutachtet. Die Vorinstanz
holte ausserdem einen Bericht des in der Schweiz behandelnden Arz-
tes und Psychotherapeuten ein (act. IV/153 – 155). Abschliessend
nahm der ärztliche Dienst der Vorinstanz am 18. April 2008 Stellung
(act. IV/158).
A.e Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 sprach die IVSTA dem Versicher-
ten eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 zu
(act. IV/164, 169).
B.
B.a Der Beschwerdeführer reichte am 16. Juni 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss eine gan-
ze Invalidenrente. Er begründete die Beschwerde damit, dass er seit
seinem Unfall vom 28. Dezember 2006 ausser Hilfeleistungen nicht
mehr berufstätig sei. Seine Wurstfabrikation habe er praktisch einstel-
len müssen. Er sei seither in regelmässiger ärztlicher, physiotherapeu-
tischer und psychiatrischer Behandlung und müsse täglich Psycho-
pharmaka einnehmen. Aufgrund starker Schmerzen könne er nicht
mehr aktiv arbeiten. Er könne höchstens noch etwas Gästebetreuung
im eigenen Restaurant machen, dies etwa zu 20%. Er sei auch im
Rahmen der ärztlichen Spezialuntersuchungen in der Schweiz als min-
destens zu 70% invalid beurteilt worden (act. 1).
B.b Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober
2008 Bezug auf die vorgehend erstellten umfangreichen ärztlichen
Beurteilungen und die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom
18. April 2008 (act. IV/158) und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde (act. 6).
B.c Mit Replik vom 6. November 2008 hielt der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde fest und führte aus, dass er noch höchstens dazu
in der Lage sei, zu ca. 20% im eigenen Betrieb mitzuwirken und de
facto alleine nichts mehr tun könne (act. 8a). Die Arbeiten im Restau-
rant und im Office würden vorwiegend von seiner Frau und seiner
Tochter ausgeführt. Die Wurstfabrik sei nur einmal monatlich geöffnet,
um die Würste für das Restaurant zu produzieren.
B.d In ihrer Duplik vom 29. Januar 2009 verwies die Vorinstanz auf
ihre früheren Ausführungen und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde (act. 14).
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B.e Nachdem der Beschwerdeführer den auferlegten Kostenvorschuss
geleistet hatte, schloss das Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar
2009 den Schriftenwechsel ab.
B.f Mit Eingaben vom 19. Februar 2009 (Poststempel), vom 3. Sep-
tember 2009 (per Telefax) und vom 17. November 2009 reichte der Be-
schwerdeführer neue Arztzeugnisse aus Israel ein (act. 18, 20, 22 =
23.1).
B.g Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der auferlegte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist da-
rauf einzutreten (Art. 60 ATSG und 52 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von
Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
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soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis
und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in
Israel. Somit ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.449.1, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985) grundsätz-
lich nicht anwendbar, da dieses an die Staatsangehörigkeit der unter-
stehenden Personen und nicht an deren Wohnsitz/Aufenthalt anknüpft
(vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens). Die Frage,
ob, und gegebenenfalls ab wann, ein Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich dem-
nach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 9. Juni 2008,
eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4
E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestim-
mungen des ATSG anwendbar.
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Entspre-
chend ist das IVG für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837, nachfolgend „aIVG“) anwendbar, ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen vom 6. Okto-
ber 2006 [AS 2007 5129], nachfolgend „IVG“). Die IVV ist für den Zeit-
raum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in ihrer Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3859) anwendbar, ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen
vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht nur
eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgeben-
den materiellrechtlichen gesetzlichen Grundlagen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG;
Art. 4, 28, 29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall
mindestens während eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 aIVG) bzw.
während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Be-
dingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
bzw. an die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer entrichtet
(act. IV/4, 169.3), so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer so-
wohl alt- wie neurechtlich erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, in welchem
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Grad er im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem Ausmass in-
valid geworden ist.
4.2 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der Inva-
lidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegange-
nen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 aIVG). Massgebend ist die
Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger (hier: 22. Februar
2007), weshalb allfällige Leistungen grundsätzlich frühestens ab dem
22. Februar 2006 ausgerichtet werden könnten. Indessen macht der
Beschwerdeführer Leistungsansprüche ab dem Unfallszeitpunkt (Ver-
hebetrauma) vom 26. Dezember 2006 an geltend. Da der Beschwerde-
führer gemäss der Aktenlage seit Dezember 1998 bis zu seinem Unfall
im Jahr 2006 voll arbeitsfähig war, ist ein allfälliger Anspruch erst ab
dem 26. Dezember 2006 zu prüfen.
4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbs-
unfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krank-
heit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6). Neurechtlich haben nach
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während
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eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).
4.4.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a
Abs. 1 IVG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärz-
te und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
densbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw.
von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi-
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schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich-
tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das
Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von
Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-
rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der
Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei
eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem
Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 E. 2a in fine). Den Berichten und Gut-
achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu,
sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schlies-
sen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen
in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c,
123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).
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Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann für den
Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anfor-
derungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts vom 15. Dezember 2006 [I 694/05] E. 2). Die RAD-Ärzte müs-
sen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fach-
lichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts vom
20. November 2007 [I 142/07] E. 3.2.3 und vom 10. April 2007
[I 362/06] E. 3.2.1). Denn die fachliche Qualifikation des Experten
spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche
Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des
Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes
als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entspre-
chender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender,
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Be-
richt visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom
3. August 2000 [I 178/00] E. 4a).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der Regionalärztliche Dienst (RAD)
– respektive analog der Medizinische Dienst – für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be-
darf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen
ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich
ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbe-
sondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines festste-
henden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Be-
fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 [9C_323/2009] E. 4.3.1 so-
wie vom 14. November 2007 [I 1094/06] E. 3.1.1, beide mit Hinwei-
sen).
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer ganzen Invali-
denrente. Er stützt sich hauptsächlich auf die Begutachtungen der
Schweizer Ärzte im Januar 2008. Diese hätten seine Invalidität als
mindestens 70% beurteilt (act. IV/153, 154).
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Im Folgenden ist demnach abzuklären, in welchem Mass der Be-
schwerdeführer erwerbsunfähig ist. Weiter ist darauf einzugehen, ob
sein Rentengesuch genügend abgeklärt wurde.
5.1 Die Akten enthalten folgende – für den zu beurteilenden Zeitraum
vom 28. Dezember 2006 (siehe oben E. 4.2) bis zum Verfügungs-
zeitpunkt vom 9. Juni 2008 (oben E. 2.3) – massgebende medizinische
Akten:
- Stellungnahmen und Untersuchungsbescheide zu Beeinträchti-
gungen der Lenden- und Halswirbelsäule in Israel: Wirbelsäulen-
CT Lendenwirbelsäule L1 – S1 vom 14. Januar 2007 (act. IV/62,
61 = 54a); MRI Lendenwirbelsäule vom 24. Januar 2007 (act.
IV/59, 58 = 54); Arztzeugnisse Dr. C._______, Hausarzt, vom 14.
Februar 2007 und 29. März 2007 (act. IV/55a, 55); Messungen des
Nervenleitvermögens vom 16. Mai 2007 (act. 56); Dr. D._______,
Orthopädische Chirurgie, vom 13. August 2007 (act. IV/105) und
vom 12. Januar 2008 (act. IV/136, 151, 150);
- Stellungnahme ärztlicher Dienst der IVSTA vom 21. Oktober 2007,
Dr. E._______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Phlebologie
SGP, Vertrauensarzt (act. IV/108);
- Stellungnahme Dr. F._______, M.D. Psychiatric Services, Trauma
and Crisis Centre, vom 10. Dezember 2007 und 19. Januar 2008
(act. IV/149 und 156);
- Gutachten vom 8. Februar 2008, Spital V._______, Klinik für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa-
rates, Prof. Dr. G.________, Chefarzt, Dr. H.________, Oberarzt
Wirbelsäulenchirurgie sowie Prof. Dr. I._______, Facharzt für
Neurologie (act. IV/153);
- Stellungnahmen/Arztberichte Dr. J._______, Innere Medizin-
Psychotherapie, vom 15. Januar 2008 und 3. März 2008
(act. IV/152, 154, 155);
- Stellungnahme ärztlicher Dienst, Dr. E._______, vom 18. April
2008 (act. IV/158).
5.2 Ausserdem wurden im Beschwerdeverfahren Arztberichte von
Dr. K._______, Arbeitsmedizin, vom 3. September 2008 (act. 18a),
Dr. L._______, Orthopäde, vom 19. Februar 2009 (act. 18b), und
Dr. M._______, Fachärztin für Psychiatrie, vom 26. August 2009 (act.
20), alle aus Israel, eingereicht. Diese sind nur zu berücksichtigen,
Seite 11
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soweit sie den Sachverhalt im fraglichen Zeitraum bis zum Verfügungs-
zeitpunkt vom 9. Juni 2008 betreffen (vgl. E. 2.3 und 4.2).
Weiter finden sich in den Vorakten aus dem ersten IV-Verfahren aus-
führliche psychiatrische Gutachten von Dr. N._______, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, X._______, vom 28. März 1998
und 31. Juli 1998, sowie Prof. Dr. O._______, Psychiatrische Uni-
versitätsklinik, U._______, vom 2. November 1998 (act. IV/84, 90, 98).
Soweit sie Anhaltspunkte zum vorliegend in Frage stehenden
psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthalten,
sind sie beachtlich.
5.3 Aus orthopädischer Sicht ist dem ausführlichen Gutachten des
Spitals V._______ zu entnehmen, dass die Diagnose des chronischen
Lumbovertebralsyndroms und der chronischen Wurzelirritation S1 links
bei Diskushernie L5/S1 links und die Einschätzungen aus Israel zu
weiteren Therapiemassnahmen und zur Arbeitsfähigkeit bestätigt
werden. Bei unauffälligen Untersuchungsbefunden der Halswirbelsäule
seien die geschilderten Zervikobrachialgien zur Zeit nicht von
Bedeutung. Aufgrund der Beinschmerzen und der schmerzhaften
Rücken-Funktionseinschränkung sei der Patient in seiner angestamm-
ten Tätigkeit als Restaurateur und Metzger hinsichtlich der körperli-
chen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Dies betreffe 80% seiner Tätig-
keit als Selbständigerwerbender; die verbleibenden 20% an admini-
strativer Tätigkeit seien ihm aus orthopädischer Sicht zumutbar. Weiter
seien leichte Tätigkeiten ohne Heben oder Tragen von Gewichten
(über 5 kg), im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumut-
bar, mit Ausschluss von Zwangshaltungen und Tätigkeiten, die über-
wiegend im Stehen oder Gehen ausgeübt werden. In einer entspre-
chenden leichten, rückengerechten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähig-
keit mindestens vier Stunden täglich (act. IV/153 S. 12 f.).
Der Neurologe führt aus, dass es jeweils zu einer Wechselwirkung
zwischen lumboischialgischen Beschwerden und Depressionen kom-
me. Bezüglich der Lumboischialgie gehe er kurz- bis mittelfristig von
einer eher ungünstigen Prognose für eine Besserung aus. Der weitere
Verlauf sei eher schwierig zu prognostizieren. Eine langsame Be-
schwerdebesserung über die nächsten zwei bis drei Jahre lasse sich
nicht mit Sicherheit ausschliessen. In den bisherigen körperlichen Tä-
tigkeiten sei der Patient nicht mehr arbeitsfähig. Die administrativen
Aufgaben in seinem Betrieb von 20% seien ihm jedoch ohne Ein-
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schränkung zumutbar. In einer leichten rückengerechten Tätigkeit be-
trage die Arbeitsfähigkeit mindestens 50% oder mindestens vier Stun-
den täglich ohne Einschränkung der Leistung (act. IV/153 S. 14 ff.).
Einschränkend stellen die Gutachter fest, der Beschwerdeführer leide
gemäss Arztzeugnis vom 10. Dezember 2007 seit Jahren an Depres-
sionen, was zweifellos die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige.
Die psychiatrischen Aspekte würden separat von Dr. J._______ unter-
sucht und beurteilt.
5.4 Aus Sicht des behandelnden Psychiaters stellte Dr. F._______ in
seinem Bericht vom 10. Dezember 2007 und dem praktisch
identischen Bericht vom 19. Januar 2008 (Faxzustellung) fest, er
behandle den Beschwerdeführer seit sieben Jahren wegen einer
Depression. Vor fünf Jahren habe der Versicherte als freiwilliger
Sanitäter in T._______ mitgeholfen. Dabei sei er blutigen Szenen von
Bombenanschlägen ausgesetzt gewesen. Bei den letzten zwei Terror-
anschlägen, die nahe bei seinem Domizil erfolgt seien, sei er Zeuge
von besonders blutigen Szenen gewesen und habe zerfetzte Leichen
evakuieren müssen. Als Reaktion darauf habe er unter einer akuten
traumatischen Belastungsstörung und einem posttraumatischen
Stresssyndrom (post-traumatic stress disorder, PTSD) gelitten. Nach
sechs Monaten Behandlung in einem speziellen Therapieprogramm
habe er sich erholt, wenn auch die Angstsymptome ausgeprägter
geworden seien.
Die im Dezember 2006 durch das Verhebetrauma rückenbedingten
Schmerzen und die relative körperliche Unfähigkeit hätten einen
schädlichen Einfluss auf seinen mentalen Zustand gehabt. Die körper-
liche Einschränkung mache ihn hilflos. Dass seine Frau und seine
Tochter seinen Teil der harten Arbeit ausführten, verstärke seine
Schuld- und depressiven Gefühle. Er reagiere mit depressiven Episo-
den, wenn immer die Rückenschmerzen sich verstärkten, sich äus-
sernd in Ruhelosigkeit, Zorn und Weinanfällen. Der Patient befinde
sich in einem Teufelskreis von Schmerz und Depression, in dem der
Schmerz die Depressionszustände auslöse und diese wiederum die
Schmerzschwelle herabsetzten. Aufgrund des Gesundheitszustandes
seien die Psychiatriesitzungen gesteigert und die Dosen der Psycho-
pharmaka erhöht worden. Als Diagnose stellte Dr. F._______ eine
reaktive Depression sekundär zum Schmerz des unteren Rückens mit
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Diskushernie L5/S1, bei einem Patienten mit bereits früherer
Depression, fest.
5.5 Gestützt auf diesen Bericht bestanden für die Vorinstanz Anzei-
chen dafür, dass beim Beschwerdeführer auch eine rentenrelevante
psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegen könnte. Sie
bemühte sich deshalb im Rahmen der anstehenden Begutachtung in
der Schweiz um einen Untersuchungstermin bei Prof. Dr. O._______,
der im Jahr 1998 ein Gutachten erstellt hatte (act. IV/98). Da jedoch so
kurzfristig kein Termin erhältlich war, beauftragte sie den behandeln-
den Dr. J._______ mit der Erstellung eines aktuellen Berichtes (vgl.
act. 133 – 135, 152, 154, 155).
5.5.1 Dieser gibt in seinem Bericht vom 3. März 2008 an, der Be-
schwerdeführer sei bei ihm von 1980 – 1986 in regelmässiger Psycho-
therapie wegen schweren Depressionen, Ängsten und Phobien gewe-
sen. Nach seiner Auswanderung 1986 (recte: 1998) seien sie in engem
Kontakt geblieben. Ausführlichen Angaben zur Familiengeschichte fol-
gen Ausführungen dazu, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 1980
Depressionen und Ängste aufgetreten seien, die ihn teilweise immobi-
lisiert hätten. Nach der Auswanderung nach Israel sei die Situation
dort ein Schock gewesen und die Depressionen hätten zugenommen.
Er habe sein Fachwissen als Paramediker zur Verfügung gestellt und
sei bei Terrorangriffen stundenlange Einsätze in der Ambulanz gefah-
ren. Aufgrund der erlebten grausamen Szenen sei es zu Panikattacken
gekommen, die in Israel psychiatrisch behandelt worden seien. Wegen
des im Jahr 2006 erlittenen Verhebetraumas habe er sein Metzgerge-
schäft und sein damit verbundenes Restaurant reduziert. Die Ehefrau
und die Tochter würden praktisch die ganze Arbeit erledigen. Die for-
cierte Untätigkeit verstärke die Depressionen.
Dr. J._______ hält den Patienten für zu 100% arbeitsunfähig. Er stellt
die Diagnosen neurotische Depressionen mit Angstzuständen F 33.2
(schwere rezidivierende Depression), F 40.01 (Agoraphobie mit Panik-
störung). Er zählt im Weiteren Medikamente (ohne Dosierung) auf. Ak-
tuell sei der Patient depressiv und völlig verunsichert, bei klarem Be-
wusstsein, örtlich, zeitlich, situativ intakter Orientierung; die Wahrneh-
mungs- und Auffassungsfähigkeit sei ohne Besonderheit, die Kontakt-
fähigkeit sei gross, es bestünden keine Denkstörungen, eine klar und
zusammenhängende Sprache und keine Suizidalität.
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Im Arztberichtsformular, ebenfalls datiert auf den 3. März 2008, gibt er
als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an: neuroti-
sche Depression mit Angstzuständen seit 1981 bzw. 1980, konstante
Schmerzen bei Diskushernie L5/S1 seit 1990. Die medizinisch begrün-
dete Arbeitsunfähigkeit bestehe zu 30% ab 1981 und zu 100% seit
2006. Eine ergänzende medizinische Abklärung hält er nicht für ange-
zeigt.
5.5.2 In seinem früheren Bericht vom 15. Januar 2008 (act. IV/152)
gibt Dr. J._______ an, er habe den Patienten von 1992 bis 1994 regel-
mässig wegen Angstzuständen und Depressionen psychotherapeu-
tisch behandelt. Der Patient sei 1994/95 (recte: Dezember 1998) nach
Israel ausgewandert und habe bei Einsätzen beim freiwilligen Medizin-
corps (Emergency Ambulance Service) bei Terrorangriffen mehrere
Schockzustände erlitten. In T.________ sei er in Behandlung bei
Dr. med. F._______. Er suche Dr. J._______ jedes Mal auf, wenn er
sich in X._______ aufhalte. Seine Arbeitsunfähigkeit sei zu einem
grossen Anteil psychisch bedingt.
5.6 Dr. E._______, ärztlicher Dienst der IVSTA, folgert in seiner
zweiten Stellungnahme vom 18. April 2008 gestützt auf das ortho-
pädisch-neurologische Gutachten, aus medizinischer Sicht bestehe für
körperliche Schwerarbeit (Metzger, Wurster, Koch) eine 80%-ige
Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2006. Für Verweistätigkeiten bestehe
jedoch eine solche von 50% bei sämtlichen administrativen Tätigkeiten
in einem Restaurant/Metzgerei- und Handelsbetrieb. In der Gesamtheit
erachte er aus medizinisch/betrieblichen Überlegungen eine globale
50%-ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben. Der Beschwerdeführer habe
in der Schweiz früher einen Handelsbetrieb mit Angestellten geführt,
und es sei davon auszugehen, dass er vor allem auch Betriebsleiter
gewesen sei. Letzteres sei wohl auch in Israel der Fall. Im Vordergrund
stehe die lumbale Rückenproblematik. Auch aus psychischen Gründen
erachte er die vorgeschlagenen Tätigkeiten im obigen Rahmen als
zumutbar. Zusammenfassend stellte er eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit
sowohl in der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit fest, fügte
jedoch an, zur definitiven Berechnung des IV-Grades sei allenfalls
noch eine Erfolgsrechnung 2007 einzuholen (act. IV/158).
6.
6.1 Sowohl aus den Berichten der untersuchenden und behandelnden
Ärzte in Israel als auch dem Gutachten der Spezialisten aus dem
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Spital V._______ geht detailliert, klar und unmissverständlich hervor,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Diskushernie jegliche
bisherigen schweren Tätigkeiten als Metzger/Wurster/Koch nicht mehr
ausüben kann. Es resultiert eine Arbeitsunfähigkeit von 80% im bishe-
rigen Beruf. Zumutbar bleibt der Anteil von 20% administrativer
Tätigkeit im eigenen Geschäft. Bezüglich einer leichten, rückenscho-
nenden, wechselbelastenden Verweistätigkeit ist gemäss den begut-
achtenden Prof. Dr. G._______, Dr. H._______ sowie Prof. Dr.
I._______ von einer zumutbaren Tätigkeit von bis zu vier Stunden täg-
lich auszugehen. Darauf ist abzustellen.
6.2
6.2.1 Was die psychiatrischen Berichte von Dr. J._______ betrifft, ist
festzustellen, dass er über einen Facharzttitel für innere Medizin und
nicht für Psychiatrie und/oder Psychotherapie verfügt. Er gab indes
gegenüber der IVSTA an, er sei von der FMH betitelt, um psychiatri-
sche Gutachten zu erstellen (act. IV/135). Zu berücksichtigen ist, dass
er der langjährige behandelnde Psychotherapeut des Be-
schwerdeführers ist. Aus seiner Sicht ist der Beschwerdeführer zu
100% arbeitsunfähig, dies aufgrund der seit vielen Jahren
bestehenden Depression (seit 1980 bzw. 1992, act. IV/152, 154),
verstärkt durch die erlittenen Schockzustände während Terrorangriffen
und aufgrund der rückenbedingten Schmerzen.
6.2.2 Bezüglich der früher aufgetretenen Depression geht aus den
Vorakten der IV W._______ hervor, dass eine mittelgradige depressive
Episode ab Frühling bzw. Sommer 1997 bestand, verursacht u.a. durch
Spannungen und Schwierigkeiten im sozialen Umfeld des Beschwer-
deführers ab dem Jahr 1993 (act. IV/12, 84.2, 98.2). Die Episode
schien per 14. Dezember 1998 – mit der Auswanderung nach Israel –
überwunden, der Beschwerdeführer wurde von Dr. J._______ wieder
voll arbeitsfähig geschrieben (act. IV/12.2, 43, 92a, 100; vgl. aber
Beurteilung Prof. Dr. O._______ vom 2. November 1998, act. 98.6 f.)
und die zugesprochene halbe Invalidenrente wurde befristet (act.
IV/15).
6.2.3 Gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters
Dr. F._______ vom 10. Dezember 2007 steht der Patient seit sieben
Jahren in Israel in psychiatrischer Behandlung. Allerdings hat der
Beschwerdeführer erst wieder aufgrund des erlittenen Verhebetraumas
und der auch aus psychischer Sicht geltend gemachten Gesundheits-
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verschlechterung einen neuen Rentenantrag gestellt. Aus dem Bericht
von Dr. F._______ ist ersichtlich, dass Hinweise für das Vorliegen einer
schwerwiegenden psychischen Erkrankung bestehen.
6.2.4 Zu verweisen ist im Übrigen auch auf die Ausführungen der
Gutachter im Bereich Orthopädie/Neurologie, wonach die psychische
Komponente einen bedeutenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers haben könnte (act. IV/153.18).
6.3 Da die psychiatrischen Berichte von behandelnden Ärzten stam-
men, der Bericht von Dr. J._______ gemessen am Standard eines
Gutachtens nur bedingt begründet ist und im Vergleich mit den
früheren Akten der IV W._______ zeitliche Unstimmigkeiten aufweist
(z.B. Auswanderung per Dezember 1998; Beginn der Depression ca.
ab 1993; Diskushernie diagnostiziert im Januar 2007, act. IV/62),
haben diese Berichte nur einen beschränkten Beweiswert. Da
Dr. J._______ feststellt, der Patient sei örtlich, zeitlich und situativ
orientiert, bezüglich der Wahrnehmungs- und Auffassungsfähigkeit
keine Besonderheit bestehe und keine Denkstörungen und Suizidalität
vorliege, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der
Beurteilung von Dr. J._______ nicht von einer vollständigen Arbeitsun-
fähigkeit aus psychischen Gründen sowohl im noch zumutbaren
bisherigen Tätigkeitsfeld wie auch in einer angepassten
Verweistätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, er
könne seine Gäste noch zu 20% betreuen. Das Bundesver-
waltungsgericht geht jedoch davon aus, dass zusätzlich zu den ortho-
pädisch-neurologischen Gesundheitseinschränkungen ein (unbe-
stimmter) Anteil aus psychischen Gründen hinzukommt.
6.4 Demgegenüber äussert sich Dr. E._______ – notabene in einem
Satz – soweit, der Umfang der von den Gutachtern des Spitals
V.________ festgestellten noch möglichen Tätigkeiten seien aus
psychischen Gründen zumutbar. Weder setzt er sich mit den
Beurteilungen der psychiatrisch behandelnden Ärzte noch mit den
Feststellungen der Gutachter im somatischen Bereich auseinander,
die einen zusätzlichen Einfluss der psychischen Erkrankung auf die
Arbeitsfähigkeit feststellen, noch begründet er seine Äusserung im
Einzelnen. Insbesondere fehlen Aussagen und Schlussfolgerungen zur
beschriebenen Kriegstraumatisierung in Israel und zu den psychischen
Auswirkungen aufgrund der Rückenproblematik, unter Berücksich-
tigung einer bereits früher aktenkundigen und allenfalls andauernden –
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damals befristet rentenrelevanten – Depression. Im Übrigen fehlt
Dr. E._______ zur Beurteilung einer solchen psychiatrischen Krank-
heitssituation die nötige Qualifikation. Ausserdem bleibt unklar, was
Dr. E._______ mit einer „in der Gesamtheit aus medizinisch/betrieb-
lichen Überlegungen geschätzten globalen 50%-igen Arbeitsunfähig-
keit“ meint.
6.5 Demnach ist festzuhalten, dass die psychiatrischen Berichte der
behandelnden Ärzte wie auch die Stellungnahme von Dr. E._______
zur vorliegend zu klärenden Frage, in welchem Mass der Beschwerde-
führer aus psychiatrischer Sicht erwerbsunfähig ist, als Beweismittel
ungenügend sind. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie die Vorins-
tanz – gestützt auf die Beurteilung durch den ärztlichen Dienst – ver-
lässliche, den vom Bundesgericht festgelegten Anforderungen ge-
mässe Schlüsse in psychiatrischer Hinsicht ziehen konnte. Es
widerspricht darüber hinaus der gesetzlichen Regelung, dass sie
keinen Erwerbsvergleich vornahm, obwohl sie bei der Festlegung des
Invaliditätsgrades auf eine Verweistätigkeit abgestellt hat.
6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerde-
führer schwere Arbeiten im Sinne seiner angestammten Tätigkeit nicht
mehr möglich sind. Zumutbar bleibt die administrative Geschäftstätig-
keit im Rahmen von 20%. Weiter zumutbar sind leichte, rückenscho-
nende und wechselbelastende Verweistätigkeiten bis zu vier Stunden
täglich. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch – weil einerseits
der Einfluss der psychischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit nicht genügend erstellt und andererseits kein Er-
werbsvergleich durchgeführt wurde – den IV-Grad und somit den Ren-
tenanspruch des Beschwerdeführers nicht abschliessend bestimmen
beziehungsweise überprüfen.
6.7 Die Verfügung vom 9. Juni 2008 ist deshalb aufzuheben und die
Sache zur Durchführung einer eingehenden psychiatrischen Begut-
achtung in der Schweiz und neuerlichen Bestimmung der Arbeitsfähig-
keit in einer zumutbaren Verweistätigkeit unter Berücksichtigung der
Untersuchungsergebnisse an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der
Neubeurteilung sind auch die im Lauf des Beschwerdeverfahrens ein-
gereichten medizinischen Akten aus Israel (siehe oben E. 5.2) zu be-
rücksichtigen. Anschliessend hat die Vorinstanz einen Erwerbsver-
gleich durchzuführen und den Rentenanspruch des Beschwerdefüh-
rers neu zu berechnen. Dabei hat die Vorinstanz in Berücksichtigung
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dessen, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbend war und
die Geschäfte nunmehr zu grossen Teilen von Familienmitgliedern ge-
führt werden, der Frage nachzugehen, welche Berechnungsmethode
(allgemeine oder ausserordentliche Methode) anzuwenden ist.
6.8 Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass
es ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4
ATSG) obliegt, (freiwillige) Tätigkeiten wie Sanitätseinsätze, die sich
ungünstig auf seine psychische Gesundheit auswirken könnten, auf-
zugeben.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden Be-
schwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerde-
führer zurückzuerstatten.
7.2 Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer, welchem
durch die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig
hohen Kosten erwachsen sind, ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfü-
gung vom 9. Juni 2008 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese nach weiterer Abklärung im
Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein;
Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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