Abtei lung II I
C-4393/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
D._______
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Wicki,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4393/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende D._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführer), geboren am 6. September 1963, reiste am 2. Oktober 1990
illegal in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch.
Dieses Gesuch wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 6. Oktober 1993 ab-
gelehnt. Mit gleicher Verfügung wurde die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz angeordnet und der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
B.
Am 15. Oktober 1993 heiratete der Beschwerdeführer die schweizeri-
sche Staatsangehörige F._______, geboren 1957, und erhielt in der
Folge die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am
16. Dezember 1996 (Datum Gesuchseingang) reichte der Beschwer-
deführer beim damals zuständigen Bundesamt für Polizeiwesen (BAP;
heute: Bundesamt für Polizei [Fedpol]) ein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung in der Schweiz ein. Nachdem die kantonalen Abklärungen
ergeben hatten, dass die Eheleute seit März 1997 getrennt lebten,
wurde das Einbürgerungsverfahren wieder eingestellt. Die Ehe wurde
am 21. April 1998 rechtskräftig geschieden.
C.
Am 22. Mai 1998 heiratete der Beschwerdeführer die schweizerische
Staatsangehörige L._______, geboren 1952. Am 29. Mai 2001 (Datum
Gesuchseingang) stellte der Beschwerdeführer beim damaligen Bun-
desamt für Ausländerfragen (BFA, heute: BFM) ein zweites Gesuch um
erleichterte Einbürgerung in der Schweiz. Die Eheleute unterzeichne-
ten am 13. Mai 2002 eine schriftliche Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten
und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. In der
Folge wurde der Beschwerdeführer am 30. Mai 2002 erleichtert einge-
bürgert und erhielt das Bürgerrecht von G._______ und U._______.
Nachdem die damalige Ehefrau die gemeinsame Wohnung im
März/April 2003 verlassen hatte, wurde diese Ehe des Be-
schwerdeführers mit Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 1. De-
zember 2003 ebenfalls wieder geschieden.
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D.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 bat das BFM den Beschwerdefüh-
rer, Stellung zu nehmen im Hinblick auf eine allfällige Nichtigerklärung
seiner erleichterten Einbürgerung.
E.
Auf dieses Schreiben antwortete die zweite Ex-Ehefrau des Beschwer-
deführers mit Brief vom 31. Januar 2005. Sie führte im Wesentlichen
aus, dass sie und der Beschwerdeführer im Mai 2002 noch in einer
stabilen, ungetrennten Gemeinschaft gelebt hätten. Sie seien mehr-
mals zusammen zu seiner Familie in die Türkei gereist. Auch seinen
Sohn habe sie kennengelernt. Sie hätten auch in der Türkei geheiratet
mit all seinen Verwandten und Bekannten. Im Januar 2003 habe sie ei-
nen anderen Mann kennengelernt und sich in diesen verliebt. Der Be-
schwerdeführer habe damals noch versucht, die Ehe zu retten.
F.
Am 16. Juni 2005 heiratete der Beschwerdeführer die türkische Staats-
angehörige B._______, geboren 1968, bei welcher es sich um die Mut-
ter des gemeinsamen Sohnes O._______, geboren 1990, handelte.
Am 20. Juni 2005 wurde bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara
ein Visumgesuch zugunsten der Ehefrau und des Sohnes eingereicht.
In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 20. September 2005
beim Amt für Migration des Kantons Luzern um Familiennachzug der
erwähnten Personen.
G.
Mit Schreiben vom 28. April 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, die Schweizerische Botschaft in Ankara habe die Vermu-
tung geäussert, dass er vor seinen Ehen mit zwei Schweizerinnen mit
seiner heutigen Ehefrau in einer Imamehe gelebt habe. Zudem falle
auf, dass der Sohn O._______ den Nachnamen des Vaters trage.
Nach türkischem Recht erhalte der Sohn einer unverheirateten Mutter
deren Familiennamen und nicht denjenigen des Vaters. Die zeitliche
Nähe zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten
Eheschliessung in der Schweiz spreche ebenfalls für einen Miss-
brauch. Darauf würden auch die weitere zeitliche Abfolge der Ereig-
nisse, der grosse Altersunterschied gegenüber der zweiten schweize-
rischen (Ex-)Ehefrau sowie der Umstand deuten, dass der Beschwer-
deführer nach der zweiten Scheidung ausgerechnet jene Frau ehe-
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lichte, mit welcher er bereits vor den beiden Ehen mit den Schweizer
Bürgerinnen einen gemeinsamen Sohn hatte.
H.
In der Folge führte das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern im
Auftrag des BFM am 28. Juni 2006 eine Befragung mit der zweiten Ex-
Ehefrau des Beschwerdeführers durch.
I.
Am 23. Februar 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft
in Ankara um Abklärungen im Zusammenhang mit der den beiden
Eheschliessungen in der Schweiz vorangegangenen Imamehe mit der
heutigen Ehefrau. Die Vertrauensanwälte der Schweizerischen Bot-
schaft erstatten am 27. März 2007 einen entsprechenden Bericht, wo-
nach der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau 1990/91 bzw.
1991/92 eine Imamehe geschlossen hätten und die Hochzeit im Dorf
gefeiert worden sei. Es sei zu keiner Auflösung der Imamehe gekom-
men.
J.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 räumte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme
ein. Von dieser Möglichkeit machte er mit Eingabe vom 25. Mai 2007
Gebrauch.
K.
Am 29. Mai 2007 erteilten die Kantone Luzern und Solothurn ihr Ein-
verständnis zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des
Beschwerdeführers.
L.
Mit Verfügung vom gleichen Tag erklärte das BFM die erleichterte Ein-
bürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung führte
die Vorinstanz aus, es könne aufgrund der über die Schweizerische
Botschaft in Ankara erfolgten Abklärungen als erwiesen angesehen
werden, dass der Beschwerdeführer zwischen 1990 und 1992 mit sei-
ner jetzigen Ehefrau eine Imamehe eingegangen sei. Es würden keine
Hinweise darauf bestehen, dass diese Ehe einmal aufgelöst worden
sei. Der 1990 geborene gemeinsame Sohn O._______ sei aus dieser
Beziehung hervorgegangen. Es sei somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer vor seinem Wegzug aus der Türkei mit seiner heuti-
gen Ehefrau in einer ehelichen Gemeinschaft oder sonstwie in einer
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Lebensgemeinschaft gelebt habe. Es sei anzunehmen, dass er wäh-
rend des Asylverfahrens und während seiner beiden Ehen mit Schwei-
zerinnen gleichzeitig auch mit seiner türkischen Ehefrau, mit welcher
er in einer nicht aufgelösten Imamehe gelebt habe, verheiratet gewe-
sen sei. Somit liege eine faktisch bigame Ehe vor. Zumindest müsse
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der
fraglichen Zeit regelmässigen Kontakt zu seiner türkischen Ehefrau
und dem gemeinsamen Sohn gehabt habe. In Bezug auf den Sohn
werde dies auch durch die zweite Ex-Ehefrau bestätigt. Auch die Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer regelmässig Geld in die Türkei ge-
schickt habe, angeblich nur für seinen Sohn, woran die schweizerische
Ex-Ehefrau jedoch gezweifelt habe, spreche dafür, dass nach wie vor
eine intakte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
heutigen Ehefrau bestanden habe. Die ganze zeitliche Abfolge – Be-
ziehung und Imamehe mit der heutigen Ehefrau, Stellung eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz, Heirat mit der ersten Schweizerin unmittelbar
nach Ablehnung des Asylgesuchs, Einstellung des ersten Einbürge-
rungsgesuchs wegen Trennung, danach Heirat mit einer zweiten
Schweizerin, erleichterte Einbürgerung, Trennung, Scheidung, definiti-
ve Heirat mit der heutigen Ehefrau sowie Nachzug von ihr sowie des
Sohnes in die Schweiz – würde für ein planmässiges Vorgehen in die-
sem Fall sprechen. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an das
schweizerische Bürgerrecht in der Absicht erwerben wollen, sich damit
den Aufenthalt in der Schweiz zu sichern und in der Folge auch seiner
Imamehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn den Aufenthalt in der
Schweiz zu ermöglichen.
M.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin be-
antragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Mai
2007.
Als Beweismittel legte er eine amtlich beglaubigte Bestätigung seines
Vaters, seines Schwagers, eines weiteren Verwandten sowie des Dorf-
vorstehers vom 5. Juni 2007 zu den Akten, wonach er und seine heuti-
ge Ehefrau in den letzten vier bis fünf Monaten des Jahres 1989 zu-
sammengelebt hätten. Es sei keine Imamehe geschlossen und keine
Hochzeit gefeiert worden, sondern nur eine kleine Feier gemacht wor-
den. Zu Beginn des Jahres 1990 sei es zur Trennung gekommen. Im
September 1990 sei der Sohn O._______ geboren worden. Der Be-
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schwerdeführer und seine heutige Ehefrau hätten sich nie getroffen. Er
habe die Türkei im Juli/August 1990 verlassen. Er habe sich in jedem
Urlaub bei seinem Vater im Heimatdorf aufgehalten. Im Jahre 1999
hätten sich der Beschwerdeführer und seine damalige schweizerische
Ehefrau in der Wohnung des Vaters aufgehalten und Verwandte be-
sucht. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer das Kind
O._______ in der Wohnung gesehen. Der Beschwerdeführer habe sich
nie in Konya aufgehalten. Im Übrigen habe der Schwager mit den
beiden Rechtsanwälten, die im April 2007 ins Dorf gekommen seien,
nicht persönlich gesprochen. Der Dorfvorsteher habe auf Wunsch der
Anwälte den Schwager angerufen, als dieser mit dem Traktor auf dem
Feld gewesen sei. Die Rechtsanwälte hätten jedoch mit ihm "keinen
vollkommenen Kontakt aufgenommen und sich nicht verständigt".
N.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007 beantragt das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Replik vom 30. November 2007 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen und der Begründung fest.
P.
Auf die weiteren Vorbringen auf Rekursebene wird – soweit entscheid-
erheblich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51
Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR
141.0]).
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1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach die vorinstanzliche Verfügung
an verschiedenen formellen Mängeln leide.
2.1 Soweit in der Rechtsmitteleingabe einleitend geltend gemacht
wird, die Vorinstanz habe den Verfügungserlass massiv verzögert und
dadurch das Beschleunigungsgebot in gravierender Weise verletzt
(vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), fehlt es an konkreten
Anhaltspunkten, dass sich die lange Dauer des erstinstanzlichen Ver-
fahrens nachteilig auf den Beschwerdeführer ausgewirkt hätte. Zwar
führte das hängige Nichtigerklärungsverfahren offenbar dazu, dass
sich die Behandlung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten der tür-
kischen Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes durch den Kanton Lu-
zern zeitlich verzögerte und weit über ein halbes Jahr in Anspruch
nahm. Zu einer solchen zeitlichen Verzögerung wäre es indessen auf-
grund der Komplexität der vorliegenden Streitsache sowie der Weiter-
zugsmöglichkeiten des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich auch
dann gekommen, wenn das BFM sämtliche erforderlichen Instruktions-
massnahmen bereits im Jahr 2005 in die Wege geleitet hätte. Bei die-
ser Sachlage sind im heutigen Zeitpunkt aus der langen Verfahrens-
dauer keine rechtlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1146/2006 vom 30. Dezember 2008 E. 3.1
mit Hinweis).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das BFM ha-
be die Akteneinsicht über längere Zeit hin verweigert und dadurch den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe am 22. Dezember
2005 um Akteneinsicht ersucht. Trotz mehrmaliger schriftlicher Inter-
vention habe er jedoch erst über ein Jahr später, am 8. März 2007, das
vorinstanzliche Dossier zur Einsicht erhalten.
2.2.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und eine Vorbedingung für dessen wirksame Wahr-
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nehmung (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 1 f. zu
Art. 26). Das Akteneinsichtsrecht kann ab Eröffnung bis zur rechtskräf-
tigen Erledigung eines Verwaltungsverfahrens – grundsätzlich mehr-
mals – geltend gemacht werden (vgl. BRUNNER, a.a.O., N. 16 f. zu
Art. 26). Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG darf die Behörde die Ein-
sichtnahme in die Akten namentlich verweigern, wenn das Interesse
einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfor-
dert; als solche "Untersuchung" gilt auch die ordentliche Sachverhalts-
feststellung im Verwaltungsverfahren (vgl. BRUNNER, a.a.O., N. 36 zu
Art. 27). Das blosse Interesse an einem ungestörten Gang der Verwal-
tung genügt demgegenüber nicht für die Einschränkung des Aktenein-
sichtsrechts (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 302).
Im Allgemeinen lässt sich gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG so-
dann lediglich eine Verzögerung, nicht aber eine Verweigerung des Ak-
teneinsichtsrechts rechtfertigen, da nach Abschluss der Sachverhalts-
feststellung in der Regel kein entsprechendes Geheimhaltungsinteres-
se mehr bestehen dürfte (BRUNNER, a.a.O., N. 41 zu Art. 27).
2.2.3 Das BFM führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, dass es in
komplexeren Fällen üblich sei, die Akten erst dann zur Einsichtnahme
zuzustellen, wenn das Amt zum Schluss gekommen sei, die Voraus-
setzungen für die Nichtigerklärung seien erfüllt. Diese Haltung steht in
Widerspruch zum Grundgedanken des Akteneinsichtsrechts als per-
sönlichkeitsbezogenem Mitwirkungsrecht und überzeugt nicht. Soweit
das BFM sodann mit Blick auf die Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 1
BüG auf die Gefahr einer unnötigen Verfahrensverzögerung hinweist,
wenn die Akteneinsicht mehrfach gewährt würde, ist festzuhalten,
dass das Einsichtsgesuch im vorliegenden Fall erstmals rund einein-
halb Jahre vor Ablauf der Verwirkungsfrist gestellt worden ist und die
Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt – zumindest soweit aus den Akten er-
sichtlich – noch keine konkreten Abklärungen in die Wege geleitet hat-
te, die durch die Gewährung der Einsicht in die Akten des BFM hätten
in unbilliger Weise verzögert werden können.
Der Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einsicht
in das Verfahrensdossier während Monaten und ohne hinreichenden
Grund verweigert hat, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht als schwer-
wiegender Verstoss gegen das Einsichtsrecht zu bezeichnen. Aus den
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BFM-Akten geht nämlich hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits
am 28. April 2006 ein inhaltlich wesentlicher Teil der Akten (Schreiben
der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 12. Juli 2005 sowie Aus-
zug aus dem Einbürgerungsgesuch vom 29. Mai 2001) zugestellt
wurde. Zudem hat er am 8. März 2007 – mithin fast drei Monate vor
Erlass der angefochtenen Verfügung – sämtliche im damaligen Zeit-
punkt vorhandenen Unterlagen zur Einsicht erhalten. Schliesslich wur-
den ihm mit Schreiben vom 25. April 2007 auch die nachträglich hinzu-
gekommen Akten (Ergebnisse der Botschaftsabklärung) zugestellt und
hatte er danach noch rund einen Monat Zeit, zu den Vorwürfen der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Akteneinsichts-
rechts vermag daher in casu eine Aufhebung der Verfügung vom
29. Mai 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht, das im Übrigen
über die gleiche Kognition wie das BFM verfügt, nicht zu rechtfertigen
und ist als nachträglich geheilt zu betrachten.
2.3
2.3.1 Daneben rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Be-
weisabklärungen in der Türkei vorgenommen, ohne ihm in irgend einer
Form die Möglichkeit zur Teilnahme oder zur Überprüfung zu geben.
2.3.2 Diesbezüglich trifft es zwar zu, dass die Parteien im Verwal-
tungsverfahren grundsätzlich das Recht haben, an den Beweiserhe-
bungen der Behörde teilzunehmen (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, a.a.O., N. 1 und 3 ff. zu Art. 29).
Im vorliegenden Fall kann jedoch letztlich offen bleiben, ob das BFM
durch sein Vorgehen diesen Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör in unzulässiger Weise eingeschränkt hat. Aus den Akten ist
nämlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben
vom 8. März 2007 (und gleichzeitiger Zustellung der Verfahrensakten)
davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Vorinstanz der Schweizeri-
schen Botschaft in Ankara am 23. Februar 2007 den Auftrag erteilt
hatte, durch einen Vertrauensanwalt am Herkunftsort des Beschwerde-
führers abklären zu lassen, ob und wenn ja seit wann die Imamehe mit
der heutigen Ehefrau aufgelöst worden sei. In diesem Zusammenhang
wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass er
rechtzeitig über das Ergebnis der Nachforschungen in der Türkei ori-
entiert werde und er Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellung-
nahme erhalten werde. Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwer-
deführer indessen nicht, sondern wartete zu, bis ihm das BFM mit wei-
terer Korrespondenz vom 25. April 2007 die Ergebnisse der am
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24. März 2007 durchgeführten Botschaftsabklärung weiterleitete und
ihm eine Frist zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme
einräumte. Bei dieser Sachlage ist die vom Beschwerdeführer erstmals
in der Eingabe vom 25. Mai 2007 vorgetragene Rüge der Verletzung
seiner Parteirechte als verspätet zu betrachten (vgl. etwa Urteil des
Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3).
2.4 Im Übrigen ist es mit Blick auf das rechtliche Gehör auch nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz die von ihr mit Schreiben vom
25. April 2007 auf den 23. Mai 2007 festgesetzte Frist für die Einrei-
chung einer letzten Stellungnahme nicht wie vom Beschwerdeführer
beantragt bis zum 8. Juni 2007, sondern nur bis zum 25. Mai 2007,
11 Uhr, erstreckt hat. Zu diesem Schluss gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht vor dem Hintergrund, dass die vom BFM eingeräumte
Frist von rund einem Monat grundsätzlich angemessen erscheint und
der Rechtsvertreter wegen des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs
der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG nicht oh-
ne weiteres mit der Gewährung einer Fristerstreckung rechnen durfte,
namentlich nicht mit dem blossen Hinweis darauf, dass die neuen Un-
terlagen zuerst mit dem Klienten besprochen werden müssten und die-
se Besprechung erst am letzten Tag der Frist stattfinde (vgl. zu den
von der Behörde zu berücksichtigenden Faktoren URS PETER CAVELTI, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, a.a.O., N. 14 zu
Art. 22).
2.5 Ferner kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er
aus der anfänglichen Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorin-
stanz sowie der schriftlichen Ankündigung vom 24. Mai 2007, die nach
dem 25. Mai 2007, 11 Uhr, eingehenden Eingaben nicht mehr zu be-
rücksichtigen, eine Vorbefangenheit des BFM abzuleiten versucht. Auf-
grund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Vorin-
stanz betreffend die Akteneinsichtsgewährung in erster Linie von ver-
fahrensökonomischen Überlegungen leiten liess (vgl. bezüglich der
möglichen Relevanz prozessualer Fehler RETO FELLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, N. 29 zu Art. 10). Auch die bei
der letzten Stellungnahme angedrohte Säumnisfolge lässt keinen
Rückschluss auf eine mögliche Befangenheit des BFM bzw. der am Er-
lass der angefochtenen Verfügung beteiligten Personen zu, sondern
scheint alleine in dem Umstand begründet gewesen zu sein, dass die
fünfjährige Verwirkungsfrist abzulaufen drohte. Weder eine Befangen-
heit des BFM noch eine Verletzung der Begründungspflicht kann
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schliesslich darin erblickt werden, dass sich die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung auf die Wiedergabe der für sie entscheidwe-
sentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, N. 8 ff. zu Art. 35).
3.
3.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die Einbür-
gerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die aus-
ländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c).
Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs-
verfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge-
rung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE
129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).
3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten
(BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE
128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG
wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer
Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft
zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürger-
rechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten,
sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichter-
ten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet
wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).
3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
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heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute-
ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, wenn die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht
bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den
Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über ei-
ne erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1
S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss
der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbür-
gerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er
die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der
Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli-
chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be-
hörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten
Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der
Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu
den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich eine Ehe im
bürgerrechtlichen Sinne gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172).
Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde
oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situati-
onen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf
unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen
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Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht,
in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff.; vgl. auch
PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung
des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Zürich 1988, S. 56 ff. und
178 ff., sowie GYGI, a.a.O., S. 282 ff.).
4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt zerbrochen ist, dass es zur Scheidung kam
(BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
5.
Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht im Wesentlichen
geltend, dass er im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung mit
L._______ in einer stabilen Ehe gelebt habe und die spätere Trennung
überraschend gekommen sei.
5.1 Wie die Vorinstanz indessen zu Recht ausführt, weisen die zeitli-
che Abfolge der Ereignisse sowie eine Reihe weiterer äusserer Um-
stände darauf hin, dass der Beschwerdeführer die von ihm mit
L._______ – sowie die zuvor mit F._______ – eingegangene Ehe in
erster Linie dazu benutzt hat, seine persönlichen ausländer- bzw. bür-
gerrechtlichen Interessen bzw. diejenigen seiner türkischen Familie zu
verwirklichen.
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5.2 So stand die erste Eheschliessung des Beschwerdeführers mit der
Schweizer Bürgerin F._______ im Oktober 1993 in unmittelbarem zeit-
lichen Zusammenhang mit dem negativen Ausgang seines Asylverfah-
rens, nach welchem er die Schweiz hätte verlassen müssen. Als der
Beschwerdeführer im April 1998 infolge der Scheidung von seiner da-
maligen ersten schweizerischen Ehefrau wiederum die Beendigung
seines Aufenthalts in der Schweiz hätte befürchten müssen, heiratete
er nur einen Monat später eine andere Schweizer Bürgerin,
L._______. Im Weiteren fällt auf, dass er in beiden Fällen jeweils be-
reits kurze Zeit – zwei Monate bzw. sieben Tage – nach Ablauf der ge-
setzlichen Mindestdauer von drei Jahren Ehe um erleichterte Einbür-
gerung ersuchte. Nach erfolgter Einbürgerung dauerte es dann weni-
ger als ein Jahr, bis es im März/April 2003 zur Trennung der Ehe mit
L._______ kam. Nach der Scheidung von der zweiten Schweizer Bür-
gerin heiratete der Beschwerdeführer im Juni 2005 schliesslich seine
heutige, um fünf Jahre jüngere türkische Ehefrau, mit welcher er be-
reits das gemeinsame Kind O._______, geboren 1990, hatte, und zog
die beiden in die Schweiz nach. Demgegenüber waren die Ehen mit
F._______ und L._______, die sechseinhalb bzw. elfeinhalb Jahre älter
als der Beschwerdeführer waren, kinderlos geblieben.
5.3 Eine solche Sachlage ist praxisgemäss grundsätzlich geeignet,
die weiter oben beschriebene tatsächliche Vermutung zu begründen,
dass der Beschwerdeführer mit den zwei mit Schweizer Bürgerinnen
eingegangenen Ehen nicht beabsichtigte, dem schweizerischen
Rechtsverständnis entsprechende, auf Dauer und Ausschliesslichkeit
ausgerichtete eheliche Beziehungen zu begründen. Vielmehr lassen
die objektiven Umstände vermuten, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend des Aufenthalts in der Schweiz seinen familiären Schwerpunkt im
Heimatland beibehalten hat und er die Ehen mit F._______ und
L._______ im Wesentlichen nur zur Verfolgung seiner persönlichen
ausländer- bzw. bürgerrechtlichen Ziele und derjenigen seiner türki-
schen Familienangehörigen eingegangen ist, und dies im Einbürge-
rungsverfahren wissentlich verschwiegen hat.
6.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Argumente geeignet sind, diese tatsächliche Vermutung um-
zustossen.
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6.1 Diesbezüglich stützt er sich namentlich auf die Angaben seiner
zweiten Ex-Ehefrau im Schreiben vom 31. Januar 2005 sowie anläss-
lich ihrer persönlichen Befragung vom 28. Juni 2006.
6.1.1 Die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Auskünfte von
L._______ sind als relativ substantiiert und widerspruchsfrei zu be-
zeichnen. Zudem erwecken ihre Erklärungen nicht den Eindruck einer
einseitigen Parteinahme zugunsten des Beschwerdeführers, auch
wenn sie gemäss eigenen Angaben noch immer "ein ganz gutes Ver-
hältnis" hat. Aus diesen Gründen kann ihren Angaben ein nicht unbe-
deutender Beweiswert beigemessen werden.
6.1.2 Zugunsten des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle festzuhal-
ten, dass den Aussagen von L._______ effektiv Anhaltspunkte ent-
nommen werden können, die eher gegen ein planmässiges Vorgehen
sprechen. So geht aus den Erklärungen der zweiten Ex-Ehefrau beis-
pielsweise hervor, dass der Trennung bzw. Scheidung von der ersten
schweizerischen Ehefrau die Aufnahme einer Liebesbeziehung zwi-
schen ihr und dem Beschwerdeführer zugrunde lag. Es erscheint nicht
ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während
der Ehe mit der Schweizer Bürgerin F._______ bzw. während des da-
mals hängigen ersten Einbürgerungsgesuchs eine Fremdbeziehung zu
einer anderen Frau eingegangen wäre, wenn er das vordringliche Ziel
verfolgt hätte, seinem Sohn und dessen Mutter möglichst schnell ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Auf der anderen Seite
stand die Beziehungsaufnahme zu einer anderen Schweizer Bürgerin
zumindest nicht im Widerspruch zu den Bemühungen des Beschwer-
deführers, sich selber den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu si-
chern, wie er dies mit der anschliessend erfolgten zweiten Heirat denn
auch getan hat.
6.1.3 Daneben sprechen verschiedene weitere Aussagen der zweiten
schweizerischen Ex-Ehefrau ebenfalls für die Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers. So ging der Anstoss zur zweiten Heirat offen-
bar nicht bzw. zumindest nicht unmittelbar vom Beschwerdeführer aus.
Ferner seien sie drei Mal gemeinsam in die Türkei gereist, wobei der
Sohn O._______ immer vor Ort gewesen sei. Zudem sei bei der ersten
Reise im Anschluss an die Feier in der Schweiz ein zweites Hochzeits-
fest mit allen Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers ge-
feiert worden.
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6.1.4 Diese Anhaltspunkte für das Bestehen einer tatsächlichen eheli-
chen Gemeinschaft werden auf der anderen Seite wieder durch die zu-
sätzlichen Ausführungen von L._______ relativiert, wonach die Hoch-
zeitsfeier in der Türkei durchgeführt worden sei, um ihr zu beweisen,
dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht bereits verheiratet sei.
Angesprochen auf die von der Schweizerischen Botschaft in Ankara
geäusserte Vermutung, dass ihr damaliger Ehemann zu einem frühe-
ren Zeitpunkt mit der Kindsmutter in einer Imamehe gelebt habe, gab
sie sodann zu Protokoll, dass sie das "eben auch immer vermutet"
habe. Der Beschwerdeführer habe der Mutter seines Sohnes immer
Geld überwiesen und ihr gesagt, dass dies für das Kind sei. Das habe
sie jedoch nicht immer geglaubt. Sie sei jedoch davon überzeugt, dass
der Beschwerdeführer diese Frau nicht in die Schweiz geholt hätte,
wenn sie bei ihm geblieben wäre.
Diese Aussagen lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer
– entgegen seinen Beteuerungen in der Rechtsmitteleingabe – auch
während der Ehe mit L._______ Kontakte zu seiner heutigen türki-
schen Ehefrau hatte, zumindest in Form von regelmässigen Geldüber-
weisungen und im Zusammenhang mit der von ihm übernommenen
Betreuung des Sohnes O._______ während seiner jährlichen Aufent-
halte in der Türkei sowie im Zusammenhang mit seinen ebenfalls ak-
tenkundigen Bemühungen, den Sohn in den Ferien zu sich in die
Schweiz zu holen.
6.2
6.2.1 Weitere Anhaltspunkte, die für ein Erschleichen der erleichterten
Einbürgerung durch den Beschwerdeführer sprechen, sind sodann der
von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung zu ent-
nehmen. Gemäss dem Bericht der Vertrauensanwälte der Schweizeri-
schen Botschaft in Ankara vom 27. März 2007 haben diese im Heimat-
dorf des Beschwerdeführers den dortigen Dorfvorsteher, zwei Onkel
sowie einen Schwager des Beschwerdeführers zu dessen Imamehe
befragt. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und
seine heutige Ehefrau 1990, 1991 oder 1992 eine Imamehe geschlos-
sen hätten und die Hochzeit im Dorf gefeiert worden sei. Es sei in der
Folge gemäss den Angaben der befragten Personen zu keiner Tren-
nung gekommen.
6.2.2 Der Beschwerdeführer versucht auf Rekursebene, diese Abklä-
rungsergebnisse zu entkräften. Seine diesbezüglichen Einwendungen
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vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So geht aus der von ihm einge-
reichten, amtlich beglaubigten Bestätigung vom 5. Juni 2007 zwar her-
vor, dass die Vertrauensanwälte mit dem Schwager des Beschwerde-
führers lediglich (mittelbaren) telefonischen Kontakt hatten. Da sich die
im Bericht vom 27. März 2007 wiedergegebenen Informationen indes-
sen nicht nur auf die Angaben des Schwagers, sondern auch auf die
im Wesentlichen damit übereinstimmenden Aussagen der weiteren be-
fragten Personen (zwei Onkel, Dorfvorsteher) stützen, kann der Be-
schwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Betreffend
die gegenüber den Vertrauensanwälten gemachten Angaben des Dorf-
vorstehers und der beiden weiteren befragten Verwandten fehlt es in
der vom Vater, dem Schwager und einem weiteren Verwandten des
Beschwerdeführers sowie vom Dorfvorsteher unterzeichneten Bestäti-
gung vom 5. Juni 2007 sodann an einer plausiblen Erklärung, weshalb
jene in diametralem Widerspruch zu den Ergebnissen der Botschafts-
abklärung stehen. Vor diesem Hintergrund erwecken die Ausführungen
in der Bestätigung vom 5. Juni 2007, wonach keine Imamehe ge-
schlossen und keine Hochzeit gefeiert, sondern nur eine kleine Feier
durchgeführt worden sei, den Eindruck blosser Gefälligkeitsauskünfte.
Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich selbst unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass die Imamehe gemäss den Akten wahrscheinlich
bereits im Jahre 1989 geschlossen wurde (vgl. etwa die vom Be-
schwerdeführer gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Ankara
gemachten Angaben vom 28. Juni 2005) und nicht wie von den durch
die Vertrauensanwälte befragten Personen angegeben zwischen 1990
und 1992. Einer solchen zeitlichen Abweichung kann aufgrund des
langen dazwischen liegenden Zeitraums von beinahe 20 Jahren keine
entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Demgegenüber er-
scheint es wenig glaubhaft, wenn die unterzeichneten Personen, da-
runter der Dorfvorsteher, in der Bestätigung vom 5. Juni 2007 einhellig
vorgeben, auf den Monat genau zu wissen, wie lange der Beschwer-
deführer in der Türkei mit seiner heutigen Ehefrau zusammengelebt
habe.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer in der Türkei bereits im Jahre 1989 mit seiner
heutigen Ehefrau eine Imamehe geschlossen hat, aus dieser Ehe ein
gemeinsames Kind hervorgegangen ist und die Imamehe nie aufgelöst
worden ist. In dieses Bild passen denn auch die vom Beschwerdefüh-
rer unwidersprochen gebliebene Umstände, dass der Sohn O._______
bereits vor der offiziellen Heirat den Familiennamen des Vaters getra-
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gen hat und der Beschwerdeführer die in der Schweiz geschlossenen
Ehen in der Türkei nicht gemeldet hat (vgl. Formular Einbürgerungsge-
such vom 29. Mai 2001 sowie Begleitschreiben der Schweizer Bot-
schaft vom 12. Juni 2007 zu den Visumgesuchen vom 20. Juni 2005).
Diese Sachverhaltselemente sprechen alle gegen das Bestehen einer
– auf Ausschliesslichkeit gerichteten – ehelichen Gemeinschaft zwi-
schen dem Beschwerdeführer und L._______ im bürgerrechtlichen
Sinne.
6.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich, dass die Initiative
zur Trennung bzw. Scheidung von der zweiten schweizerischen Ehe-
frau – zumindest vordergründig – nicht vom Beschwerdeführer aus-
gegangen ist und er sich anlässlich einer Aussprache im Januar 2003
um eine Weiterführung der Ehe bemüht hat. Aus den Aussagen von
L._______ anlässlich der Befragung vom 28. Juni 2006 kann jedoch
geschlossen werden, dass ihr Eingehen einer Beziehung zu einem an-
deren Mann im Januar 2003 in einem relativ engen Zusammenhang
zum Verhalten des Beschwerdeführers stand, der sie oft alleine zu
Hause gelassen habe und ihr das Gefühl gegeben habe, dass ihm sei-
ne Kollegen wichtiger seien. Bei dieser Sachlage muss auch unter die-
sem Blickwinkel bezweifelt werden, es habe im Zeitpunkt der erleich-
terten Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft vorgelegen,
die lediglich als Folge der von der Beschwerdeführerin eingegangenen
Fremdbeziehung abrupt und unwiederbringlich gescheitert sei.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit
seinen Vorbringen die Vermutung, dass während des Einbürgerungs-
verfahrens keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft bestand, nicht
zu entkräften vermochte. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner beiden Ehen mit
den Schweizer Bürgerinnen F._______ und L._______ die bereits im
Jahre 1989 mit seiner heutigen Ehefrau geschlossene Imamehe nie
aufgegeben hat und er die Ehen mit den beiden Schweizer Bürgerin-
nen in erster Linie dazu benutzt hat, seine ausländer- und bürgerrecht-
lichen Interessen (sowie letztlich auch diejenigen seiner türkischen
Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes) zu verwirklichen. Das Bun-
desverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsa-
chen erschlichen hat.
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8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwer-
deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern
- das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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