B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4395/2010
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 31. Mai 2010.
C-4395/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 29. Januar 1956 geborene, verheiratete und in seiner Heimat
Spanien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) war von 1974 bis 2007 in der Schweiz als Monteur für
Nähmaschinen tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; vgl. IV/1, 6, 16). Im Jahre 2000 erlitt er in der Schweiz einen
Herzinfarkt, zu einem späteren Zeitpunkt wurde er operiert und ihm ein
Stent eingesetzt (IV/16). Im Jahre 2007 kehrte er nach Spanien zurück
und arbeitete vom 14. Mai bis 13. Juni 2008 als Schweisser; in der Folge
war er arbeitslos (IV/9). Im Juni 2008 begab er sich wegen erneuter
Herzbeschwerden in ärztliche Behandlung und wurde im Dezember 2008
erneut am Herzen operiert (Angioplastie mit Setzen dreier Stents; IV/11).
A.b Am 19. März 2009 stellte der Versicherte bei der spanischen Verbin-
dungsstelle zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im
Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Bezug von Rentenleistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV/1). Die Vorinstanz nahm in der
Folge verschiedene Dokumente medizinischer Natur und zur Erwerbssi-
tuation zu den Akten (IV/8-20).
A.c Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B._______ vom medizini-
schen Dienst der IV-Stelle vom 17. Juli 2009, wonach der Beschwerde-
führer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50% und in einer angepassten
Verweistätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei (IV/22), ermittelte die Vorinstanz
gestützt auf einen Einkommensvergleich vom 4. August 2009 (IV/23) ei-
nen Invaliditätsgrad von 35.98%. Mit Vorbescheid vom 6. August 2009
teilte sie dem Versicherten mit, ihm sei – in Würdigung der Akten – die
Ausübung einer leichteren Verweistätigkeit wie z. Bsp. Hauswart, Wach-
mann (Gebäude, Baustelle, Parking, Museum) Magaziner, kleine Auslie-
ferungen oder Kassier zu 80% möglich, was einen rentenausschliessen-
den Invaliditätsgrad von 36% ergebe. Das Leistungsgesuch sei daher ab-
zuweisen.
A.d Am 31. August 2009 erhob der Versicherte einen Einwand und legte
diesem eine Bestätigung der Hausärztin bei, wonach er nicht mehr ar-
beitsfähig sei. Nach ergänzender Stellungnahme des medizinischen
Dienstes, Dr. B._______, vom 3. Oktober 2009 ersuchte die Vorinstanz
sowohl den spanischen Versicherungsträger als auch den Versicherten
C-4395/2010
Seite 3
um Zustellung aktueller Arztberichte, um den weiteren Verlauf der
Herzerkrankung ermitteln zu können (IV/29 f.). Nach Eingang ergänzen-
der medizinischer Akten (IV/33-38) nahm Dr. B._______ vom medizini-
schen Dienst erneut Stellung, schloss neu auch die Ausübung mittel-
schwerer Tätigkeiten aus und ermittelte eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 20% in einer leichten Ver-
weistätigkeit. Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 wies die Vorinstanz das
Leistungsbegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, beim Versi-
cherten liege – bei einem Invaliditätsgrad von 36% – keine rentenbegrün-
dende Invalidität vor (IV/40). Die Verfügung wurde dem Versicherten
durch den spanischen Versicherungsträger mit Formular E211 am 12. Juli
2010 zugestellt (IV/43).
B.
B.a Am 15. Juni 2010 (Datum Postaufgabe) erhob A._______ Beschwer-
de gegen die Verfügung vom 31. Mai 2010 und verbesserte sie aufforde-
rungsgemäss mit Eingabe vom 7. Juli 2010 (Beschwerdeakten act. 1, 4).
B.b In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2010 beantragte die
Vorinstanz – unter Verweis auf die Stellungnahme des medizinischen
Dienstes, Dr. C._______, vom 9. November 2010 (IV/46) – die Abweisung
der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 8).
B.c Am 18. Dezember 2010 leistete der Beschwerdeführer aufforde-
rungsgemäss einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- (act. 11).
B.d Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 nahm das Bundesverwaltungsge-
richt Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik
eingereicht hatte, und schloss den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
C-4395/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un-
tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
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Seite 5
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72
oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch
die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
2.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstel-
lers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbind-
lich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat-
bestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstim-
mung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten
und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im
Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften resp.
des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 31.
Mai 2010) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft ste-
henden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
C-4395/2010
Seite 6
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fas-
sung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4.
IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab
dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu
diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verord-
nungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Noch
keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getre-
tene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG), und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens
drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss
Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist (IV/6).
2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs.
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verblei-
bende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizi-
nisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
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Seite 7
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran
hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der
von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4
IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung
eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264
E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der
Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.7 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art.
7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Un-
terbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen war (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassungen). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
C-4395/2010
Seite 8
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a,
120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder
bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15.
Juni 2010 E. 4.2.2).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - ar-
beitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der
versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste-
hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob
sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage
kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern
von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
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Seite 9
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E.
2b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit
Hinweisen).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers verneint hat. Dieser macht geltend, er sei aufgrund sei-
ner gesundheitlichen Situation nicht mehr arbeitsfähig.
4.2 Den Akten ist übereinstimmend folgende Diagnosestellung zu ent-
nehmen: Koronare Herzkrankheit nach Herzinfarkt im Jahre 2000 und
später erfolgter erster Angiografie sowie zweiter Angiografie im Dezember
2008, verbleibende Restbeschwerden (stabile Angina pectoris unter kör-
perlicher Belastung) und metabolisches Syndrom (Fettleibigkeit, Blut-
hochdruck, erhöhte Blutfettwerte und Insulinresistenz) (IV/16, 22, 38, 41).
4.3
4.3.1 Dr. B._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle nahm am 17.
Juli 2009 erstmals Stellung und erachtete den Beschwerdeführer seit
dem 15. Dezember 2008 (Datum der zweiten Herzoperation) in seiner
bisherigen Tätigkeit, die nur teilweise als schwere Arbeit zu beurteilen sei,
zu 50% arbeitsunfähig. Die Koronarografie im Dezember 2008 habe gute
Resultate gezeigt. Es bestünden noch gewisse Restbeschwerden seither,
jedoch sei die linksventrikuläre Funktion gut erhalten, einzig die Blut-
druckkontrolle gelinge schlecht. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien
ab dem 15. Dezember 2008 zumutbar, mit einer Einschränkung von 20%
(IV/22). Nach ergänzenden Abklärungen durch die IV-Stelle führte er – in
Würdigung der nachgereichten ärztlichen Berichte – mit Beurteilung vom
7. Mai 2010 (IV/41) aus, die weiteren Berichte attestierten unter annä-
hernd maximaler Belastung des Herzens eine Angina pectoris bzw. eine
kardiale Ischämie, die Absenz von Herzrhythmusstörungen und eine
schwer einstellbare Hypertonie, welche insgesamt einen erheblichen kar-
dialen Risikofaktor darstellten. Die funktionelle Leistungsfähigkeit sei auf-
C-4395/2010
Seite 10
grund dieser Berichte für schwere und mittelschwere Arbeiten zu vernei-
nen, jedoch für leichte körperliche Arbeit nach wie vor zu bejahen, dies in
einem leicht reduzierten Pensum. Somit bestehe neu eine Arbeitsunfä-
higkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit, jedoch weiterhin eine Ar-
beitsfähigkeit von 80% in einer leichten Verweistätigkeit (IV/41). Mit er-
gänzender Stellungnahme vom 9. November 2010 bestätigte Dr.
C._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle die Feststellungen
von Dr. B.______ in dessen Stellungnahme vom 7. Mai 2010.
4.3.2 Dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stehen die Beurteilungen der
Hausärztin vom 31. August 2009 (IV/26) und der Ärztin des spanischen
Versicherungsträgers vom 29. März 2010 (IV/38) gegenüber, welche auf
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit schliessen. Die
Hausärztin hat ihre Einschätzung nicht weiter begründet, weshalb – und
auch aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Be-
schwerdeführer (vgl. hierzu BGE 135 V 465 E. 4.5 m.w.H.) – hierauf nicht
abgestellt werden kann. Die Beurteilung der spanischen Versicherungs-
ärztin jedoch beruht auf den Feststellungen der im Januar 2010 nachver-
langten zusätzlichen Arztberichte (IV/33-37). Begründet wurde die Ein-
schätzung von Dr. D._______ im Arztbericht E213 vom 29. März 2010 in
Ziff. 11 nicht weiter, jedoch kommentierte sie zuvor eingehend die Resul-
tate des durchgeführten Belastungs-EKG und hielt eine Funktionsein-
schränkung der [NYHA-] Klasse III fest.
4.3.3 Übereinstimmend mit Dr. B._______ ist den Akten zwar zu entneh-
men, dass trotz Herzinfarkt, zweimalig durchgeführter Angioplastie und
zurückgebliebener Restbeschwerden (Angina pectoris) die Operation im
Dezember 2008 den Durchfluss der Herzgefässe hat verbessern können,
die Funktion des linken Herzventrikels erhalten geblieben ist, der Herz-
muskel nur eine leichte Hypokinesie [verminderte Beweglichkeit] zeigt,
die ischämischen Beschwerde unter annähernd maximaler Belastung
festgestellt wurden und in den Schlussfolgerungen zum Belastungs-EKG
eine Funktionalität der Klasse NYHA II-III attestiert wird. Auch Dr.
E._______, Kardiologe, hielt in seinem Bericht vom 18. Januar 2010, ge-
stützt auf eine Echokardiografie, fest, der linke Herzventrikel sei normal,
mit guter sistodiastolischer Funktion und nur leichter Hipokinesie septal
basal (IV/36).
4.3.4 Die NYHA-Klassifikation der Schwere II (Herzerkrankung mit leich-
ter Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit; alltägliche körper-
liche Belastung verursacht Erschöpfung, Rhythmusstörungen, [Luftnot]
C-4395/2010
Seite 11
oder Angina pectoris) bis III (Herzerkrankung mit höhergradiger Ein-
schränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei gewohnter Tätigkeit;
geringe körperliche Belastung verursacht Erschöpfung, Rhythmusstörun-
gen, [Luftnot] oder Angina pectoris) schliesst eine leichte Verweistätigkeit
nicht per se aus. Jedoch hat die Ärztin des spanischen Versicherungsträ-
gers auf einen Schweregrad III geschlossen, der eine reduzierte Belast-
barkeit bei bereits geringer körperlicher Belastung festhält, und in ihrer
neuerlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – in Abweichung zu ihrer frü-
heren Beurteilung im E213 vom 8. April 2009 (IV/16) – festgehalten, die
Beschwerdeführerin sei weder in ihrer bisherigen Tätigkeit noch in einer
Verweistätigkeit mehr arbeitsfähig. Zu dieser abweichenden Beurteilung
hat der medizinische Dienst der IV-Stelle nicht Stellung genommen. Der
beschwerdeweise eingereichten Bestätigung von Dr. F._______ des Spi-
tals H.U. San Cecilio, Abteilung Kardiologie, vom 4. Dezember 2009 (act.
4.3 = IV/33) ist zu entnehmen, dass trotz im Dezember 2008 durchgeführ-
ter Angioplastie – wie zuvor – Anfälle von Angina pectoris mit zunehmen-
der Häufigkeit auftreten. Hinzu kommt schliesslich, dass im mit Be-
schwerdeverbesserung nachgereichten Arztbericht von Dr. G._______
vom 4. Dezember 2009 darauf hingewiesen wird, dass die Angina pecto-
ris bereits bei kleinen Anstrengungen auftrete, weshalb keine physischen
Aktivitäten mehr ausgeübt werden könnten (act. 4.2). Zu diesem Arztbe-
richt hat Dr. C._______ am 9. November 2010 nicht Stellung genommen;
vielmehr hat er (für letztgenannten Arztbericht) aktenwidrig festgehalten,
die beschwerdeweise vorgelegten Dokumente seien bereits im Verwal-
tungsverfahren gewürdigt worden (IV/46). Die Beurteilung des medizini-
schen Dienstes der IV-Stelle erweist sich damit in mehrfacher Hinsicht als
mangelhaft.
4.4 Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgehal-
ten werden, dass eine leichte Verweistätigkeit weiterhin zu 80% ausgeübt
werden kann, zumal bereits leichte Aktivitäten zunehmend Herzbe-
schwerden in Form einer Angina pectoris auslösen, was sich vorliegend
in der NYHA-Klassifizierung II-III bzw. III niedergeschlagen hat, und der
Beschwerdeführer – wie Dr. B._______ in seiner Stellungnahme vom 7.
Mai 2010 festgehalten hat – zudem erhebliche kardiale Risikofaktoren
aufweist.
4.5 Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, ein kardiologisches Gutachten
erstellen zu lassen, anhand der Feststellungen der Experten die Arbeits-
fähigkeit in einer Verweistätigkeit neu zu beurteilen und mittels Einkom-
mensvergleichs zu prüfen, ob die (Rest-) Erwerbsfähigkeit des Be-
C-4395/2010
Seite 12
schwerdeführers weiterhin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
ergibt. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens kann vorliegend ab-
gesehen werden, da eine entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsver-
fahren ergänzend abzuklären ist (vgl. BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Vorin-
stanz, trotz nachträglicher Änderung der arbeitsmedizinischen Würdigung
durch Dr. B._______ (IV/41) darauf verzichten durfte, einen neuen Ein-
kommensvergleich durchzuführen, der der weiteren Reduktion der als
zumutbar erachteten Arbeitsfähigkeit von einer mittelschweren auf eine
leichte Tätigkeit Rechnung trägt.
Bei der Bestimmung der Resterwerbsfähigkeit wird die Vorinstanz zusätz-
lich zu prüfen haben, ob die Arbeit als Giesser/Monteur in der Eisenmetal-
lurgie zurecht als letzte ausgeübte Tätigkeit berücksichtigt werden kann
(vgl. IV/21): Der Beschwerdeführer hat diese Tätigkeit in Spanien nur
während eines Monats ausgeübt und dabei offensichtlich – zufolge ge-
sundheitlicher Schwierigkeiten – längere Pausen einlegen müssen (vgl.
Ziff. 9 des undatierten, am 11. Mai 2009 versandten Fragebogens für den
Arbeitgeber [IV/9]). Dem Formular E205 sind für den Zeitraum vor Mai
2008 keine Tätigkeiten in Spanien zu entnehmen (IV/2); nach dem 13.
Juni 2008 sind im E205 zwar weitere 279 entschädigte Tage vermerkt,
den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen für den Arbeitneh-
mer zufolge scheint es sich aber um Einträge aufgrund von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung zu handeln (IV/10).
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beschwer-
de als begründet erweist und daher gutzuheissen ist, insoweit sinnge-
mäss eine ergänzende Begutachtung beantragt wird. Die Verfügung vom
31. Mai 2010 ist daher aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, damit sie ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägung 4.5 vor-
nehme.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
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Seite 13
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich ver-
treten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und
dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 31. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne
der Erwägung 4.5 über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.5868.4977.35; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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