B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4395/2015
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Florian Hausherr, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4395/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer (geb. 1985), welcher
im Jahre 2009 unter falscher Identität erfolglos ein Asylverfahren in der
Schweiz durchlaufen hatte, reiste am 10. März 2010 legal von seinem Hei-
matland in die Schweiz ein, wo er am 7. Mai 2010 die gleichaltrige Schwei-
zerbürgerin B._______ heiratete. Am 22. Juli 2010 wurde dem Beschwer-
deführer vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen eine Aufenthaltsbewil-
ligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Diese Bewilligung wurde
letztmals am 20. April 2011 bis zum 6. Mai 2013 verlängert.
B.
Nachdem der Beschwerdeführer am 29. Februar 2012 aus der gemeinsa-
men ehelichen Wohnung ausgezogen, in den Kanton Aargau gezogen und
die Ehe am 22. Mai 2012 vom Kreisgericht Rheintal, Altstätten/SG geschie-
den worden war, widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit
Verfügung vom 12. November 2012 die Aufenthaltsbewilligung des Be-
schwerdeführers und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens 21. Januar
2013 zu verlassen. Dies mit der Begründung, die Ehegemeinschaft habe
keine drei Jahre bestanden. Eine Rückkehr ins Heimatland könne ihm ohne
weiteres zugemutet werden. In der Folge verliess der Beschwerdeführer
unkontrolliert die Schweiz.
Bereits am 3. August 2012 hatte das Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau nicht stattgegeben.
C.
Am 15. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Regionalpolizei
Lenzburg polizeilich angehalten. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
gab er zu Protokoll, am 11. Januar 2015 von Mazedonien kommend via
Flughafen Basel in die Schweiz eingereist zu sein. Er habe seine Ex-Ehe-
frau wieder treffen wollen in der Hoffnung, sie vielleicht wieder heiraten zu
können, bzw. um anschliessend in der Schweiz Arbeit zu suchen. Er habe
nicht gewusst, dass er die Schweiz nach drei Monaten wieder hätte verlas-
sen sollen und sich hierzulande hätte anmelden müssen. Bei dieser Gele-
genheit wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur An-
ordnung allfälliger Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt.
D.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Amt
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für Migration und Integration des Kantons Aargau aus der Schweiz wegge-
wiesen, wobei ihm eine Ausreisefrist bis zum 23. Juni 2015 angesetzt
wurde.
E.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 verhängte das Staatssekretariat für Mig-
ration (SEM) ein zweijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer
und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur
Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich
während mehr als dreissig Tagen über den bewilligungsfreien Aufenthalt
hinaus illegal im Schengen-Raum aufgehalten. Gemäss ständiger Praxis
und Rechtsprechung liege damit ein ernstzunehmender Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG (SR
142.20) vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben
vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer
Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) führt und damit
ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt.
Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, das Einreiseverbot sei
vollständig aufzuheben und ihm sei der Aufenthalt in der Schweiz sowie in
den Schengen-Mitgliedstaaten weiterhin zu bewilligen; eventualiter sei die
Fernhaltemassnahme jeweils temporär aufzuheben für geschäftlich be-
dingte Lastwagenfahren in das Gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten und
anlässlich von Besuchen bei seiner Ex-Ehefrau sowie seiner Tante in der
Schweiz. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es treffe zwar
zu, dass er die maximale Aufenthaltsdauer von drei Monaten im Schengen-
Raum überschritten habe. Dies sei jedoch aus humanitären Gründen ge-
schehen, habe doch die Mutter seiner Ex-Ehefrau am 8. Juni 2015 notfall-
mässig hospitalisiert und aufgrund eines bösartigen Hirntumors behandelt
werden müssen. Da ihn auch nach der Ehescheidung eine tiefe Freund-
schaft mit seiner Ex-Ehefrau verbinde, habe er dieser während der für sie
äusserst schweren Zeit emotionalen Beistand geleistet. Aus wirtschaftli-
chen Gründen sei er im Rahmen seiner Tätigkeit als Lastwagenchauffeur
der Firma "X._______" in Skopje/Mazedonien auf eine Einreisemöglichkeit
in die Schweiz und die übrigen Schengen-Mitgliedstaaten für Aufenthalte
von kurzer Dauer angewiesen. Ausserdem möchte er gelegentlich seine
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Tante sowie die Ex-Ehefrau in der Schweiz besuchen. Der Eingabe beige-
legt waren unter anderem Kopien der mazedonischen Arbeitsbestätigung
des Beschwerdeführers sowie seines Führerausweises der Kategorie B
und C.
Am 22. Juli 2015 wurde die in Aussicht gestellte Bestätigung betreffend den
Spitalaufenthalt der Mutter von B._______ nachgereicht.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2015 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
der Beschwerdeführer habe die mit der SIS-Ausschreibung einhergehende
Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit und namentlich
seiner beruflichen Einsatzmöglichkeiten in Kauf zu nehmen. Abschliessend
weist die Vorinstanz auf die Möglichkeit der Schengen-Mitgliedstaaten hin,
den davon betroffenen Personen aus wichtigen Gründen oder aufgrund in-
ternationaler Verpflichten die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu ge-
statten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.
In Bezug auf die geltend gemachten familiären Gründe könne der Be-
schwerdeführer die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots beantra-
gen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
H.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Oktober
2015 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts in
der Schweiz gemäss gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probe-
zeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Mangels
Anfechtung ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
I.
Mit Replik vom 14. Oktober 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen und deren Begründung vollumfänglich fest. Die durch die Ausschrei-
bung im SIS ausgelöste Beeinträchtigung in seiner persönlichen Bewe-
gungsfreiheit, seinem Recht auf Familie sowie nicht zuletzt in seiner Wirt-
schaftsfreiheit stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur geringen
Überschreitung der zeitlichen Beschränkung seiner Aufenthaltsbewilli-
gung, zumal das von ihm ausgehende Gefährdungspotential zur Wieder-
holung einer Verletzung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen äus-
serst gering sei.
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Seite 5
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten, soweit sie das Einreiseverbot betrifft und nicht
das Gesuch um ein (befristetes) Aufenthaltsrecht in der Schweiz sowie in
den Schengen-Mitgliedstaaten beinhaltet, kann doch Streitgegenstand nur
sein, was vom Anfechtungsgegenstand erfasst wird (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der
polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objek-
tiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts
fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein-
reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhän-
gung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefähr-
dung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entspre-
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chende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergan-
gene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
BVGer C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vor, sich
während mehr als dreissig Tagen über den bewilligungsfreien Aufenthalt
hinaus illegal im Schengen-Raum aufgehalten zu haben. Damit liege ge-
mäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein ernstzunehmender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
AuG vor.
4.2 Die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der
Schengen-Staaten für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum fällt in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich des Schengen-Rechts (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1-32], Art. 1 Abs. 1 des Schengener Durchführungs-
übereinkommens, SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62),
das widersprechendem Landesrecht vorgeht (Art. 2 Abs. 4 AuG). Es ver-
mittelt visumspflichtbefreiten Ausländern, zu denen der Beschwerdeführer
als Inhaber eines (biometrischen) mazedonischen Reisepasses gehört
(vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1244/2009 des Rates vom
30. November 2009 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl.
L 336 vom 18. Dezember 2009, S. 1-3), unter anderem das Recht, sich im
Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten frei zu bewegen, höchstens jedoch
drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Datum der ers-
ten Einreise an und soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d, und e aufge-
führten Einreisevoraussetzungen erfüllen (Art. 20 Abs. 1 SDÜ). Ohne Be-
deutung ist, ob sich der zulässige Höchstaufenthalt von drei Monaten auf
einen oder mehrere Aufenthalte verteilt und ob er einen oder mehrere
Schengen-Staaten betrifft (vgl. Urteil des BVGer C-3333/2011 vom
19. September 2013 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Dagegen werden Aufenthalte von mehr als drei Monaten je Sechsmo-
natszeitraum und Einreisen zu solchen Aufenthalten vom Schengen-Recht
nicht erfasst. Ihre Rechtsmässigkeit richtet sich nach dem innerstaatlichen
Recht, das im Falle der Schweiz Einreisen von zusätzlichen Voraussetzun-
gen, namentlich der Einholung eines nationalen Visums, abhängig macht
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(Art. 2 und Art. 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) und Aufenthalte ausserhalb
des vom Schengen-Recht zeitlich gezogenen Rahmens der Bewilligungs-
pflicht unterstellt (vgl. Art. 10 AuG i.V.m. Art. 9 VZAE für nicht erwerbstätige
Personen und Art. 11 AuG für erwerbstätige Personen). Im zuletzt erwähn-
ten Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass an den bewilligungs-
freien Aufenthalt, den Art. 10 Abs. 1 AuG nicht erwerbstätigen Ausländern
zugesteht, Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten angerechnet werden
(vgl. Ziff. 3.1.1 der Weisungen des SEM zur Aufenthaltsregelung [Stand:
6. Januar 2016], online verfügbar auf: > Publikationen
& Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Auf-
enthaltsregelung, besucht am 18. Januar 2016; ferner PHILIPP EGLI/TOBIAS
D. MEYER in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N. 9
zu Art. 10; vgl. Urteil des BVGer C-3333/2011 E. 7.2).
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich über den bewilligungs-
freien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten zu haben, macht
in diesem Zusammenhang jedoch geltend, dies sei aus humanitären Grün-
den geschehen, habe doch die Mutter seiner Ex-Ehefrau am 8. Juni 2015
notfallmässig hospitalisiert und aufgrund eines bösartigen Hirntumors be-
handelt werden müssen. Da ihn auch nach der Ehescheidung eine tiefe
Freundschaft mit seiner Ex-Ehefrau verbinde, habe er dieser während der
für sie äusserst schweren Zeit emotionalen Beistand leisten wollen.
Dieser, nicht bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme, sondern erst
auf Beschwerdeebene erhobene Einwand vermag schon deshalb nicht zu
überzeugen, weil sich der Beschwerdeführer – nach vorgängigem bewilli-
gungsfreiem 90-tägigen Aufenthalt – bereits seit dem 11. April 2015 wider-
rechtlich in der Schweiz aufhielt, die ins Feld geführte notfallmässige Spi-
taleinlieferung der Mutter seiner Ex-Ehefrau jedoch erst rund acht Wochen
später erfolgte. In Bezug auf die Verfehlungen, derentwegen der Be-
schwerdeführer straf- und ausländerrechtlich belangt wurde, gilt zudem all-
gemein, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher
Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es ge-
nügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zu-
gerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
oder Aufenthaltsvorschriften – wie vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht – stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Abse-
hen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem
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Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusam-
menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich
im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren. Ein
vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, von dem
allerdings der Strafrichter ausging, ist mithin nicht erforderlich (vgl. Urteil
des BVGer C-2438/2014 vom 14. November 2014 E. 5.4 m.H.).
4.5 Vor diesem Hintergrund gilt es als erstellt, dass der Beschwerdeführer
mit der nicht unerheblichen Überschreitung des bewilligungsfreien Aufent-
haltes im Schengen-Raum fraglos gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen und unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme
gegeben hat.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., 2010, Rz. 613 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer hielt sich – wie oben erwähnt – während mehr
als zwei Monaten rechtswidrig im Schengen-Raum auf. Vorliegend kann
somit nicht von einem leichten Fehlverhalten ausgegangen werden, be-
steht doch an der Einhaltung von Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ein
gewichtiges öffentliches Interesse. Dabei liegt insbesondere ein general-
präventiv motiviertes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers vor, dies auch im Sinne einer kontinuierlichen Praxis. Zu-
dem ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen,
dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wieder-
einreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für
ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer
C-2772/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichti-
ges öffentliches Interesse an einer (mehrjährigen) Fernhaltung des Be-
schwerdeführers.
C-4395/2015
Seite 10
5.3 Das öffentliche Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwer-
deführers lässt sich mit den von ihm geltend gemachten familiären und
beruflichen Interessen (gelegentlicher Besuch von Tante und Ex-Ehefrau
in der Schweiz, Einschränkung in der Ausübung seiner beruflichen Tätig-
keit als Lastwagenchauffeur) nicht ernsthaft in Frage stellen. Zum einen ist
die Fernhaltemassnahme nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet.
Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Dem
Beschwerdeführer bleibt es freigestellt, aus wichtigen Gründen mittels Ge-
such die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme
zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese aber praxisgemäss nur
für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. Urteil des BVGer
C-1712/2011 vom 12. September 2012 E. 6.3 m.H.). Im Übrigen hat die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2015 explizit darauf
hingewiesen, dass sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten die Möglichkeit
hätten, betroffenen Personen auf Gesuch hin die Einreise in das eigene
Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit auszustellen. Die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschrän-
kungen sind also in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. Angesichts dessen
vermögen die geltend gemachten privaten Interessen weder eine Aufhe-
bung noch eine Reduktion der Dauer der Fernhaltemassnahme zu recht-
fertigen.
5.4 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden In-
teressen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich
das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der
gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und ange-
messen erweist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1712/2011 vom 12. Septem-
ber 2012 E. 6.4 m.w.H.).
6.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der
Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betre-
ten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles ge-
rechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum einen ist auf-
grund des Verhaltens des Betroffenen – wie oben ausgeführt – von einer
nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit
aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie unter
C-4395/2015
Seite 11
E. 5.3 ausgeführt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der aus-
geschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins
eigene Hoheitsgebiet zu gestatten. Die Voraussetzungen für die Ausschrei-
bung im SIS sind demnach ebenfalls erfüllt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-4395/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 22. August 2015 in gleicher Höhe einbezahlten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] sowie N […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Aargau
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (zur Kenntnisnahme)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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