Abtei lung II I
C-4397/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
S_______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Abelin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4397/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1962) ge-
langte im Sommer 1990 zur Arbeit als Saisonnier in die Schweiz. Ge-
mäss den Feststellungen der Vorinstanz erlitt er hier noch im gleichen
Jahr einen Arbeitsunfall, was zu einer 100-prozentigen, ab 1994 zu ei-
ner 60-prozentigen Invalidität führte. Sein weiterer Aufenthalt wurde in
der Folge aus medizinischen Gründen toleriert, damit er sich hier in
der Schweiz betreuen lassen konnte.
B.
Am 27. Dezember 1995 liess sich der Beschwerdeführer im Kosovo
von seiner damaligen Ehefrau N_______ (geb. 1964) scheiden, mit der
er drei gemeinsame Kinder (geb. 1985, 1987, bzw. 1991) hatte.
C.
Am 13. März 1998 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer
Staatsangehörige (geb. 1951). Diese war seit dem 7. Juli 1997 ge-
schieden und Mutter eines 1978 geborenen Sohnes. Gestützt auf den
Eheschluss erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Bern.
D.
Am 13. März 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten
die Eheleute am 22. April 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach
sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemein-
schaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Tren-
nungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nah-
men sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich
sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine
tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten
sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Um-
stände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
führen könne.
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Am 27. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
BüG erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürger-
recht das kantonale Bürgerrecht von Bern und das Gemeindebürger-
recht von Tramelan.
E.
Gestützt auf ein bereits Ende 2001 gestelltes Gesuch gestand die Poli-
zei- und Militärdirektion des Kantons Bern in zweiter Instanz dem Be-
schwerdeführer in einem Entscheid vom 25. November 2002 zu, seine
drei aus erster Ehe stammenden Kinder in die Schweiz nachzuziehen.
In der Folge reisten die Kinder am 19. Februar 2003 in die Schweiz ein
und fanden Unterkunft in der ehelichen Wohnung des Beschwerdefüh-
rers.
F.
Mit Schreiben vom 7. März 2005 informierte die kantonale Migrations-
behörde die Vorinstanz darüber, dass sich der Beschwerdeführer be-
reits kurze Zeit nach Erteilung der erleichterten Einbürgerung von sei-
ner Schweizer Ehefrau gerichtlich getrennt habe. In einem weiteren
Schreiben vom 10. Oktober 2005 machte die kantonale Migrationsbe-
hörde die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass die Ehe mit der
Schweizer Bürgerin inzwischen am 31. Mai 2005 geschieden worden
sei und sich der Beschwerdeführer am 28. Juli 2005 wieder mit seiner
ersten Ehefrau verheiratet habe, mit der er im Übrigen ein weiteres,
am 4. April 2000 geborenes Kind habe.
G.
Nach Bewilligung eines entsprechenden Familiennachzugsgesuchs
gelangte die erste und aktuelle Ehefrau mit dem gemeinsamen, aus-
serehelich geborenen Kind am 21. September 2005 zum Beschwerde-
führer und den übrigen Kindern in die Schweiz.
H.
Aufgrund der Umstände eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. In dessen Rahmen
zog sie im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer die Akten aus
dem Trennungs- und dem Scheidungsverfahren bei und veranlasste
die rogatorische Einvernahme der geschiedenen Ehefrau. Zudem
räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wiederholt die Möglich-
keit zur Stellungnahme ein. Davon machte er mit einer ausführlichen
Eingabe vom 25. April 2007 Gebrauch. Dabei bestritt er das Vorliegen
der tatbeständlichen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung.
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I.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung für nichtig. Sie begründete dies damit, dass aufgrund
der Chronologie der Ereignisse sowie der Aussagen der geschiedenen
Ehefrau davon ausgegangen werden müsse, die eheliche Gemein-
schaft sei schon während des Einbürgerungsverfahrens erheblich de-
stabilisiert gewesen. Entsprechend könne der Inhalt der am 22. Ap-
ril 2002 von beiden Ehegatten abgegebenen Erklärung zum Zustand
der Ehe nicht der Wirklichkeit entsprochen haben. Indem der Be-
schwerdeführer diese Erklärung dennoch ohne Vorbehalt unterzeich-
net und überdies auch noch die Existenz des am 4. April 2000 gebore-
nen ausserehelichen Kindes verschwiegen habe, habe er sich die er-
leichterte Einbürgerung mit unzutreffenden Angaben bzw. der Verheim-
lichung wesentlicher Tatsachen erschlichen.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2007 beantragte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht, die von der Vorinstanz ver-
fügte Nichtigerklärung sei aufzuheben. Zur Begründung lässt er in for-
meller Hinsicht rügen, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt, indem sie ihm keine Möglichkeit gewährt habe,
an der Befragung der geschiedenen Ehefrau teilzunehmen. In der Sa-
che selbst sei nicht erstellt, dass während des Einbürgerungsverfah-
rens schon Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestanden hätten.
Auf solche Absichten könne insbesondere nicht aus der Tatsache sei-
ner ausserehelichen Vaterschaft geschlossen werden. Er habe sich die
erleichterte Einbürgerung nicht erschlichen. Entsprechend fehle es an
den Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung.
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Septem-
ber 2007 auf Abweisung der Beschwerde. In einer Replik vom 18. Ok-
tober 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren
Begründung fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0) Verfügungen des BFM betref-
fend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch
auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass er an der Be-
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fragung seiner geschiedenen Ehefrau vom 19. März 2007 nicht habe
teilnehmen können. Mit der nachträglich eingeräumten Möglichkeit zur
Stellungnahme könne der Mangel nicht geheilt werden. Dies schon
deshalb nicht, weil er solchermassen keine Ergänzungsfragen habe
stellen können. Aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs müsse
die angefochtene Verfügung ohne Rücksicht darauf, ob die volle Ge-
währung für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen wäre, auf-
gehoben werden.
3.1.1 Die Befragung von Auskunftspersonen (als solche wurde die ge-
schiedene Ehefrau am 19. März 2007 angehört) gestützt auf Art. 12
VwVG hat in sinngemässer Anwendung von Art. 18 VwVG grundsätz-
lich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen, wobei letzteren Gelegen-
heit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Einvernahme
kann nur ausnahmsweise ohne die Parteien stattfinden, nämlich wenn
dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen not-
wendig erscheint (BGE 130 ll 169 E. 2.3.4 S. 174 mit Hinweisen sowie
Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 3.2
und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2). Auskünfte, welche in
Missachtung dieser Anforderungen erhoben wurden, dürfen nicht ver-
wertet werden (BGE 130 ll 169 E. 2.3.5 am Anfang).
3.1.2 Die Vorinstanz hat die geschiedene Ehefrau in einem Schreiben
vom 26. Januar 2007 darüber informiert, dass beabsichtigt werde, sie
als Auskunftsperson befragen zu lassen. Gleichzeitig wurde sie darauf
aufmerksam gemacht, dass auch der ehemalige Ehegatte das Recht
habe, an der Befragung teilzunehmen. Für den Fall, dass sie dagegen
Einwände habe, solle sie diese geltend machen. Darauf hat die ge-
schiedene Ehefrau offenbar am 12. Februar 2007 telefonisch reagiert
und der Vorinstanz signalisiert, dass sie eine Begegnung mit dem ehe-
maligen Ehemann nicht wünsche, weil sie Tätlichkeiten befürchte. Ob
diese Einwände ausreichten, um den Beschwerdeführer von einer Teil-
nahme an der Einvernahme auszuschliessen, kann an dieser Stelle of-
fen gelassen werden – wie im folgenden zu zeigen ist (vgl. immerhin
das Schreiben eines Spezialarztes für Psychiatrie vom 27. Juni 2000
an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers, das offenbar im
Zusammenhang mit der Befragung zu den Akten gelangt ist und aus
dem hervorgeht, dass die geschiedene Ehefrau schon zu diesem Zeit-
punkt Angst vor ihrem Ehemann hatte).
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3.1.3 Nach der Rechtsprechung gelten formelle Rügen wie die Verlet-
zung des Rechts auf Teilnahme an der Befragung einer Auskunftsper-
son dann als verspätet, wenn die betroffene Partei nach Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gehalten gewe-
sen wäre, ihre Ansprüche zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu ma-
chen (Urteile des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3
und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2).
3.1.4 Der Beschwerdeführer erhielt schon kurz nach Einleitung des
Nichtigkeitsverfahrens erstmals Gelegenheit, sich zur Angelegenheit
zu äussern, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. In der Folge
hat die Vorinstanz die geschiedene Ehefrau am 19. März 2007 durch
die Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson befragen lassen. Am
20. April 2007 übermittelte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
Befragungsprotokoll zur Stellungnahme. Dieser nahm die Gelegenheit
wahr und äusserte sich in einem Schreiben vom 25. April 2007 aus-
führlich zu den einzelnen Aussagen in dem ihm vorgelegten Protokoll.
In vorgenannter Eingabe bot der Beschwerdeführer der Vorinstanz
zwar abschliessend an, auch ihn zur Sache einzuvernehmen. Eine
Rüge, dass er an der Befragung seiner geschiedenen Ehefrau nicht
habe teilnehmen können oder sogar einen Antrag, eine solche Gegen-
überstellung nachzuholen, brachte er hingegen nicht vor. Auch unter-
liess er es, einen entsprechenden Antrag zu einem späteren Zeitpunkt
des erstinstanzlichen Verfahrens zu stellen. Obschon nicht rechtskun-
dig, hatte er dazu allen Anlass, denn aus dem ihm zur Verfügung ge-
stellten Befragungsprotokoll geht unmissverständlich hervor, dass er
von der Teilnahme an der Befragung auf ausdrücklichen Wunsch sei-
ner geschiedenen Ehefrau ausgeschlossen worden war (vgl. einleiten-
de Bemerkungen des Befragers im Protokoll vom 19. März 2007). Die
erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Rüge erweist sich solcher-
massen als verspätet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A.24/2003
vom 19. Mai 2004 E. 2.3).
3.2 Ebenfalls in formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe, die gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG erforderliche Zu-
stimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung habe entgegen der
Behauptung der Vorinstanz nicht vorgelegen. Letztere hatte in der an-
gefochtenen Verfügung festgehalten, der Heimatkanton habe auf An-
frage hin seine Zustimmung am 16. Mai 2007 erteilt. Während im Zeit-
punkt der Aktenedition an das Bundesverwaltungsgericht die Anfrage
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der Vorinstanz vorhanden war, fehlte die Zustimmungserklärung tat-
sächlich. Vom zuständigen Instruktionsrichter zur Edition des fragli-
chen Dokuments aufgefordert, reichte die Vorinstanz dieses zusam-
men mit ihrer Vernehmlassung kommentarlos nach. Das Bundesver-
waltungsgericht hat keinen Anlass, an der Authentizität des Doku-
ments zu zweifeln und selbst der Beschwerdeführer behauptet in sei-
ner Replik nicht, dieses sei erst nachträglich ausgestellt und mit einer
unzutreffenden Datierung versehen worden. Tatsache ist, dass das Do-
kument Bezug auf die Anfrage der Vorinstanz vom 11. Mai 2007
nimmt, am 16. Mai 2007 datiert ist und den Eingangsstempel der
Vorinstanz vom 25. Mai 2007 trägt. Das Dokument ist demnach am
selben Tag bei der Vorinstanz eingegangen, an dem die angefochtene
Verfügung erlassen wurde. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist
sich zumindest insofern als berechtigt, als ihm auch dieses Dokument
anlässlich seiner Akteneinsicht am 25. Juni 2007 hätte zugänglich
gemacht werden müssen. Aus diesem Mangel ist ihm allerdings kein
Nachteil erwachsen.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er-
leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbür-
gerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass sie in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S.
115; BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 II 97 E. 3a
S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der
ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht aus-
gesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).
4.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll
482 E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; BGE 128 II 97 E.
3a S. 98 f.; BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
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Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe-
gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Bot-
schaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise
angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE
130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für
nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem unlauteren
oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt,
wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behör-
de bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf
sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche
Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f.; BGE 130
II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt
der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefor-
dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien-
tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer-
seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Aktualität haben (BGE
132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein gilt der Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an be-
stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Be-
weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278
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f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn
ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil der Betroffe-
nen in ihre Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt sind
und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zuläs-
sig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Ver-
mutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen kön-
nen sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, nament-
lich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlich-
keitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden
(ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für
Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625; vgl. auch PETER SUTTER, Die Be-
weislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs-
rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff.,
und GYGI, a.a.O. S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB MAX KUMMER, Berner Kommen-
tar, N. 362 f.).
5.3 Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen
Vermutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrund-
satz. Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlas-
tenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei
Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung
liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Ele-
mente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der
Betroffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb an ihm
(zumal er dazu nicht nur aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches
Eigeninteresse haben muss) die Vermutung durch den Gegenbeweis
oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder
Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar)
erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor
bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit
dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II
482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangeben).
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6.
Die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG für eine
Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. So hat der Kanton Bern als
Heimatkanton – wie vorstehend erläutert wurde – die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtig-
erklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen
Frist von fünf Jahren ergangen.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich Ende
1995 im Kosovo von seiner ersten Ehefrau scheiden liess, mit der zu-
sammen er zu diesem Zeitpunkt drei gemeinsame Kinder hatte. Im da-
maligen Zeitpunkt war seine weitere Zukunft in der Schweiz ungewiss,
fiel doch durch eine Änderung der schweizerischen Migrationspolitik
die Möglichkeit weg, weiterhin als Saisonnier zugelassen zu werden
bzw. eine solche Bewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umwandeln
zu lassen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde damals of-
fenbar nur toleriert, um ihm die Behandlung gesundheitlicher Probleme
zu ermöglichen. Gut zwei Jahre nach seiner Scheidung heiratete er
am 13. März 1998 eine gegenüber seiner ersten Ehefrau 13 Jahre
ältere Schweizerbürgerin, geschieden und Mutter eines 1978
geborenen Sohnes. Vermutungsweise im Juli oder August 1999 – also
gerade mal 15 Monate später – zeugte er mit seiner geschiedenen
ersten Ehefrau zusammen ein viertes Kind. Im gleichen Zeitraum, am
28. Juli 1999 beantragte die schweizerische Ehefrau beim zuständigen
Gericht den Erlass von Eheschutzmassnahmen in Form einer
Trennungsbewilligung. Das Gesuch wurde allerdings am 25. Oktober
2000 als erledigt vom Protokoll abgeschrieben, nachdem die Antrag-
stellerin kein Interesse mehr an einer Fortsetzung des Verfahrens ge-
zeigt hatte. Am 13. März 2001, also auf den Tag genau mit Erreichung
der zeitlichen Minimalvoraussetzung von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG er-
suchte der Beschwerdeführer um Erteilung der erleichterten Einbürge-
rung. Am 5. Juni 2001 reichten die Ehegatten bei der Vorinstanz einen
Beleg nach und baten gemeinsam um „schnellstmögliche Bearbeitung“
des Einbürgerungsgesuches. Auf einem Post-it hielt die Schweizer
Ehefrau fest, es sei alles wieder in Ordnung mit ihnen und eine Tren-
nung werde nicht vollzogen. Ende 2001 stellte der Beschwerdeführer
beim zuständigen Migrationsamt den Antrag, seine drei aus erster Ehe
stammenden Kinder in die Schweiz nachziehen zu können. Nachdem
die Ehegatten am 22. April 2002 zu Handen des Einbürgerungsver-
fahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abge-
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geben hatten, wurde am 27. Mai 2002 die erleichterte Einbürgerung
des Beschwerdeführers verfügt. Am 19. Februar 2003 gelangten die
drei älteren Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz und wurden
in der Wohnung des Ehepaars untergebracht, wo auch der Sohn der
Ehefrau aus erster Ehe lebte. Knapp zwei Monate später, am 16. April
2003 zog der Beschwerdeführer mit seinen Kindern aus der Wohnung
aus und richtete ein Eheschutzgesuch an das zuständige Richteramt.
Diesem wurde am 27. Mai 2003 durch Genehmigung einer Trennungs-
vereinbarung entsprochen. Am 31. Mai 2005 wurde die Ehe mit der
Schweizer Bürgerin rechtskräftig geschieden. Knapp zwei Monate spä-
ter, am 28. Juli 2005 verheiratete sich der Beschwerdeführer im Koso-
vo erneut mit seiner ersten Ehefrau und am 21. September 2005 kam
diese mit dem jüngsten, ausserehelich gezeugten Kind in die Schweiz.
7.2 Die relativ rasche Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den
Beschwerdeführer weniger als ein Jahr nach Erreichen der erleichter-
ten Einbürgerung, aber auch die umgehende Wiederverheiratung mit
der ersten Ehefrau nach Auflösung der Ehe mit der Schweizer Bürge-
rin begründen die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 22. April 2002 und der
erleichterten Einbürgerung am 27. Mai 2002 nicht mehr in einer stabi-
len ehelichen Gemeinschaft lebte. Die Vermutung wird verstärkt durch
den Umstand, dass die schweizerische Ehefrau schon im Sommer
1999 ein Eheschutzverfahren eingeleitet hatte und dadurch, dass der
Beschwerdeführer vermutungsweise im gleichen Zeitraum mit seiner
ersten Ehefrau ein viertes Kind zeugte. Weiter wird die Vermutung ver-
stärkt durch die schon während des Einbürgerungsverfahrens aufge-
nommenen Bemühungen des Beschwerdeführers, seine drei älteren
Kinder aus erster Ehe in die Schweiz nachziehen zu können; dies
ohne Rücksicht auf die bei den Ehegatten vorhandene denkbar
schlechte Ausgangslage in Bezug auf Gesundheit, Einkommen und
Unterbringungsmöglichkeiten.
7.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage
ist, die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis
zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeb-
lichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt
nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerde-
führer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge
präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er
glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das
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geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären,
oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme
nicht bewusst gewesen war und dass er demzufolge zum Zeitpunkt,
als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte,
weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. zur
Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom
29. Januar 2009, E. 3 mit Hinweisen).
7.3.1 In seiner Stellungnahme vom 25. April 2007 bestritt der Be-
schwerdeführer einleitend die Darstellungsweise der ehelichen Verhält-
nisse durch die geschiedene Ehefrau. Diese hatte sich in ihrer Einver-
nahme vom 19. März 2007 insbesondere zu den Umständen ihres
Kennenlernens und zum Verlauf der Ehe geäussert. Demnach sei ihr
aus dem Umkreis des Beschwerdeführers anfänglich sogar Geld für
den Eheschluss geboten worden. Sie habe sich aber aus Liebe zu die-
sem Schritt entschieden. In der Beziehung habe es von Anfang an im-
mer wieder Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich vor-
nehmlich in Kreisen seiner Verwandten und mit ihm befreundeter
Landsleute bewegt und sie an diesen Kontakten nicht teilhaben lassen.
Sie hätten praktisch keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten gehabt und
der Beschwerdeführer sei immer häufiger allein in den Kosovo und an-
derswo hin gereist. Die im Einbürgerungsverfahren abgegebene Bestä-
tigung zu den ehelichen Verhältnissen sei nicht aus freiem Willen, son-
dern unter Drohung des Beschwerdeführers erfolgt. Der Nachzug sei-
ner Kinder aus erster Ehe sei nicht gemeinsam geplant gewesen, der
Beschwerdeführer sei einfach einmal mit ihnen vor der Tür gestanden
und habe ihr eröffnet, dass die Kinder fortan bei ihnen leben würden.
Danach sei er umgehend wieder in den Kosovo abgereist. Von der Ge-
burt des ausserehelich gezeugten Kindes habe sie durch die Kinds-
mutter erfahren. Diese habe sie angerufen und verlangt, dass der Be-
schwerdeführer in den Kosovo komme, um sein jüngstes Kind zu se-
hen. Diese Erkenntnis sei dann auch der Scheidungsgrund gewesen.
7.3.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in besagter Eingabe vom
25. April 2007 entgegen, es treffe zwar zu, dass in der Ehe von Anfang
an Schwierigkeiten bestanden hätten. Diese seien aber auf seine da-
malige Ehefrau zurückzuführen gewesen. Sie sei schon im Zeitpunkt
des Eheschlusses psychisch krank und medikamentenabhängig ge-
wesen, was ihm damals allerdings noch nicht bewusst gewesen sei.
Hinzu seien Nikotin- und Alkoholabusus gekommen. Sie habe mit Geld
nicht umgehen können, was zusätzliche finanzielle Probleme gebracht
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habe. Er habe immer wieder versucht, ihr zu helfen und gehofft, dass
sie ihre Probleme in den Griff bekomme. Zur Zeugung des vierten
Kindes sei es gekommen, als er seine drei Kinder und seine frühere
Ehefrau in einem Flüchtlingslager besucht habe. Aus Erleichterung
darüber, dass seine Angehörigen den Krieg heil überstanden hätten,
sei es zu einem einmaligen sexuellen Kontakt gekommen. Über diesen
Seitensprung habe er seine schweizerische Ehefrau informiert und sie
habe ihm verziehen. Über seine Vaterschaft habe er sich erst im Jahre
2006 mit einem Test Gewissheit verschafft. Der Nachzug seiner drei
älteren Kinder sei mit seiner damaligen Ehefrau abgesprochen
gewesen. Zunehmende Streitigkeiten und eine Verschlechterung in
ihrem Gesundheitszustand hätten dann dazu geführt, dass er sich zur
Trennung entschieden habe. Dass er seine erste Ehefrau wieder
geheiratet habe, sei auf Drängen seiner drei älteren Kinder und darauf
zurückzuführen, dass er inzwischen Gewissheit über seine Vaterschaft
(das vierte Kind betreffend) gehabt habe.
Der Beschwerdeführer belegte seine Ausführungen mit einem Bericht
der medizinischen Klinik am Spitalzentrum Biel vom 13. März 2001, in
welchem der geschiedenen Ehefrau erhebliche gesundheitliche Pro-
bleme physischer und psychischer Art attestiert wurden.
7.3.3 In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer nochmals beto-
nen, dass die ihn belastenden Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau
allesamt unwahr und ohne jegliche Grundlage seien. Ihr Verhalten ihm
gegenüber sei nur durch ihre psychische Krankheit und damit zu erklä-
ren, dass sie ihm aus Enttäuschung über die gescheiterte Ehe Scha-
den zufügen wolle. Ihre Aussagen erschienen ohnehin nicht glaubhaft,
mangle es ihnen doch mitunter an „Wahrheitskriterien“ wie z.B. an ei-
ner detaillierten, bildlichen Schilderung. Nur aus Rücksicht auf ihre
Person und ihre angeschlagene Gesundheit sei bisher darauf verzich-
tet worden, strafrechtliche Schritte gegen die teilweise ehrverletzen-
den Äusserungen einzuleiten. Die Ehe sei während des Einbürge-
rungsverfahrens trotz bestehender Schwierigkeiten intakt gewesen
und es hätten keine Trennungsabsichten bestanden. Er habe seiner
Ehefrau mit ihren gesundheitlichen Beschwerden beigestanden und in
guten wie schlechten Zeiten zu ihr gehalten. Die Zeugung eines
ausserehelichen Kindes sei ein einmaliger „Ausrutscher“ gewesen. Er
habe ihn seiner Ehefrau gestanden und sie habe ihm verziehen. Dass
in der Geburtsurkunde des Kindes auch sein Wohnort im Kosovo er-
fasst wurde, beruhe auf einem Irrtum. Erst die Aufnahme seiner drei
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älteren Kinder im gemeinsamen Haushalt habe schliesslich zur Zerrüt-
tung der Ehe geführt. Zwar seien er und seine damalige Ehefrau sich
der in sprachlicher und kultureller Hinsicht zu erwartenden Probleme
bewusst gewesen. Das wahre Ausmass der Probleme habe sich je-
doch erst nach dem Einzug der Kinder gezeigt, dann allerdings sehr
rasch.
7.3.4 Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 informierte der Beschwerdefüh-
rer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er gegen seine ge-
schiedene Ehefrau wegen deren Äusserungen im polizeilichen Befra-
gungsprotokoll vom 19. März 2007 nun doch Strafanzeige eingereicht
habe.
7.3.5 In seiner Replik vom 18. Oktober 2007 rügt der Beschwerdefüh-
rer, die Vorinstanz stütze sich bei ihren Annahmen vordergründig auf
die umstrittenen Aussagen der geschiedenen Ehefrau und halte ihm
zu Unrecht vor, ihn entlastende Behauptungen ungenügend belegt
bzw. belastende Behauptungen nicht dementiert zu haben. In Bezug
auf die Geburtsurkunde habe er gar keinen Anlass gehabt, diese bzw.
die darin enthaltene Angabe zu seinem Wohnort zu entkräften, sei er
doch während der ganzen Zeit in der Schweiz ordentlich angemeldet
gewesen und könne es sich demnach nur um einen Irrtum handeln.
Aus dem Umstand, dass die Ehe in den Jahren 1999 und 2000 in einer
Krise gewesen sei, könnten keine Schlüsse auf deren Zustand
während des Einbürgerungsverfahrens gezogen werden. Wohl hätten
sie „auch schwierige Zeiten durchlebt“. Diese hätten jedoch die
eheliche Gemeinschaft nicht gespalten, sondern vielmehr erst recht
gefestigt; mindestens bis zum Einzug der Kinder. Die Ursache für den
raschen Zerfall der Ehe sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz
auch in zeitlicher Hinsicht realistisch und lebensnah: Die Kinder seien
in der zweiten Hälfte des Monats Februar 2003 zugezogen und er
habe sich Ende März 2003, also gut einen Monat später, zur Trennung
und zum Abschluss eines neuen Mietvertrages entschieden.
7.4 Mit seinen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge darzutun.
Wohl sind die Aussagen der geschiedenen Ehefrau in ihrer Einvernah-
me vom 19. März 2007 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen,
hat sie doch darin gegen den Beschwerdeführer in dessen Abwesen-
heit schwerwiegende Vorwürfe erhoben und wurde ihre Aussage teil-
weise nur indirekt in Form einer Zusammenfassung wiedergegeben.
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Unbestritten ist aber, dass die Ehe im Zeitraum kurz vor Einleitung des
Einbürgerungsverfahrens in einer ernsthaften Krise war. Während die
Ehefrau in ihrem Eheschutzgesuch dafür vor allem häufige, nicht ab-
gesprochene Abwesenheiten des Beschwerdeführers verantwortlich
machte, erwähnte letzterer massive gesundheitliche Probleme der
Ehefrau und deren fehlender Wille bzw. die fehlende Fähigkeit, daran
etwas zu ändern. Dass ernsthafte Probleme unterschiedlichen Ur-
sprungs bestanden, wird auch durch das bereits erwähnte, sich bei
den vorinstanzlichen Akten befindliche Schreiben vom 27. Juni 2000
des Psychiaters der schweizerischen Ehefrau und schliesslich durch
die aussereheliche Zeugung des jüngsten Kindes des Beschwerdefüh-
rers bestätigt. Insbesondere letzterer Umstand ist nicht zu bagatellisie-
ren. Selbst wenn es sich dabei um einen einmaligen Vorfall gehandelt
hätte (wovon schon aufgrund der gesamten Abläufe nicht ohne weite-
res ausgegangen werden kann), wäre darin ein Widerspruch zu den
herrschenden Ansichten über eine intakte eheliche Gemeinschaft zu
sehen (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008
vom 18. November 2008 E. 2.3.2). Daran vermögen die nach Auffas-
sung des Beschwerdeführers besonderen Umstände (Erleichterung
über ein Wiedersehen nach überstandenem Krieg) nichts zu ändern.
Immerhin fand der aussereheliche Kontakt schon nach weniger als an-
derthalbjähriger Ehe statt. Die Probleme waren unbestreitbar derart
ernsthafter Natur, dass nicht davon ausgegangen werden kann, sie
hätten sich von selbst gelöst. Dies macht der Beschwerdeführer denn
auch gar nicht geltend. Vielmehr versucht er die Bedeutung der
Schwierigkeiten auf wenig überzeugende Weise herunterzuspielen, in-
dem er einwendet, es seien Probleme gewesen, wie sie in vielen Ehen
vorkämen und die Beziehung habe – wie andere auch – ihre Höhen
und Tiefen gehabt. Die (von der Ehefrau verursachten) Probleme hät-
ten ihre Gemeinschaft nicht etwa destabilisiert, sondern erst recht zu-
sammengeschweisst. Wenn dem so wäre, so müssten ganz ausseror-
dentliche Umstände eingetreten sein, die schliesslich dennoch dazu
führten, eine bis dahin intakte Ehe rasch und unwiderruflich zu zerstö-
ren. Solche Umstände will der Beschwerdeführer in den Folgen des
Nachzuges seiner drei älteren Kinder sehen. Der Vorinstanz ist aber
auch darin Recht zu geben, dass dieser Familiennachzug nicht ur-
sächlich für das Scheitern der Ehe gewesen sein kann. Der Beschwer-
deführer nimmt für sich in Anspruch, diesen Nachzug mit seiner dama-
ligen Ehefrau abgesprochen zu haben. Trotzdem hat er nach erfolgtem
Einzug seiner Kinder die eheliche Gemeinschaft, die bis dahin rund
fünf Jahre gedauert hatte, innert weniger Wochen aufgegeben und ein
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Eheschutzverfahren eingeleitet. Dies offensichtlich ohne vorher noch
andere Lösungen (Ehe- oder Familientherapie, Suche nach einer
grösseren Wohnung für die ganze Familie usw.) geprüft zu haben.
7.5 Eine gesamthafte Würdigung der Akten lässt unter den gegebenen
Umständen nur den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen
Erklärung der damaligen Ehegatten zum Zustand der Ehe am 22. April
2002, spätestens aber zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
am 27. Mai 2002 keine intakte eheliche Beziehung mehr bestand und
dass der Beschwerdeführer dies wusste. In Anbetracht der Sachlage
kann willkürfrei ausgeschlossen werden, dass weitere Beweiserhebun-
gen, namentlich die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rechts-
mittelverfahrens förmlich beantragten, nicht zu für ihn günstigeren Er-
kenntnissen führen würden. Dies gilt zunächst für die von ihm bean-
tragte Wiederholung der persönlichen Einvernahme seiner geschiede-
nen Ehefrau, aber auch für den Antrag, das Beschwerdeverfahren bis
zum Abschluss des gegen die geschiedene Ehefrau angestrengten
Strafverfahrens zu sistieren. Die Beweisanträge des Beschwerdefüh-
rers können daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewie-
sen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1170/2006
vom 3. August 2007 E. 3 mit Hinweisen und C-1146/2006 vom 30. De-
zember 2008 E. 7.2).
7.6 Nach dem bisher Gesagten unterstand der Beschwerdeführer im
Verfahren auf Erteilung der erleichterten Einbürgerung einer besonde-
ren Mitwirkungspflicht. Diese setzt voraus, dass die Behörden ohne
spezielle Aufforderung über Tatsachen informiert werden, von denen
der Gesuchsteller weiss oder wissen muss, dass sie für den Einbürge-
rungsentscheid von Bedeutung sind. Die Pflicht zur umfassenden In-
formation trifft den Gesuchsteller selbst dann, wenn sich die Auskünfte
zu seinem Nachteil auswirken könnten (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115).
Dass die vom Beschwerdeführer eingestandenen Probleme zum Kreis
solcher entscheidswesentlicher Tatsachen gehören, kann vernünftiger-
weise nicht in Frage gestellt werden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1142/2006 vom 19. Juni 2008 E. 7.1).
7.7 Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehör-
den auch dadurch in erheblicher Weise getäuscht, dass er im Ge-
suchsformular unter der entsprechenden Rubrik zwar seine drei älte-
ren Kinder aus erster Ehe, nicht aber das jüngste, ausserehelich ge-
zeugte Kind aus dieser Beziehung aufgeführt hat. Die in diesem Zu-
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sammenhang geäusserte Behauptung, wonach bis zur Geburt des
Kindes und noch Jahre danach unter den Parteien keine Sicherheit
über die Vaterschaft bestanden haben soll, ist vor dem kulturellen Hin-
tergrund der Betroffenen schlicht undenkbar. Dort bestehen starke fa-
miliäre Strukturen, welche es nicht den direkt Betroffenen überlassen,
ob sie solche Verantwortlichkeiten umgehend regeln wollen oder nicht.
7.8 Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
8.
Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahren-
skosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 19)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Dossier [...] retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
- den Migrationsdienst des Kantons Bern ([...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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